Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 3046/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 3094/11 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 8. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Kläger zu Ziff. 1 - 4 gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 8. Juni 2011 ist zulässig (vgl. § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Sie ist jedoch nicht begründet; die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Gegenstand des Klageverfahrens S 9 AS 3046/09 sowie des zu diesem Verfahren hinzu verbundenen Verfahrens S 9 AS 5369/10 waren der Bescheid der Beklagten vom 11. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juni 2009 in der Fassung der Bescheide vom 10. September 2009 und 16. November 2009 sowie der Bescheid vom 16. November 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Dezember 2010. Die Kläger zu Ziff. 1 - 4 haben zuletzt unter Abänderung der genannten Bescheide höhere Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 146,57 EUR für den Zeitraum Oktober 2009 bis Januar 2010 gefordert. Aus dem klagabweisenden Urteil vom 8. Juni 2011 ergibt sich dementsprechend nur eine Beschwer in Höhe von 586,28 EUR; ein Wert des Beschwerdegegenstandes von über 750,- EUR wird nicht erreicht. Die Rechtsmittelbelehrung des SG, wonach die Berufung statthaft sei, ist unrichtig. Das SG hat die Berufung auch nicht zugelassen: Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung und die Erwähnung der Berufung genügt hierfür allein nicht (Mayer-Ladewig, SGG, 9. Aufl., § 144 Rdnr. 40). Schweigt das Urteil, wie vorliegend, ist die Berufung nicht zugelassen (Mayer-Ladewig, a.a.O., § 144 Rdnr. 41). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG), des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Berufung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Der Rechtssache kommt - entgegen der Auffassung der Kläger zu Ziff. 1 - 4 - keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder das für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des BSG seit BSGE 2, 121, 132 zur entsprechenden früheren Vorschrift des § 150 Nr. 1 SGG). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Mayer-Ladewig, a.a.O., § 144 Rdnr. 28; vgl. dort auch § 160 Rdnr. 6 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung).
Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinne wirft die Streitsache nicht auf. Eine Klärungsbedürftigkeit ist regelmäßig zu verneinen, wenn die Frage höchstrichterlich entschieden ist. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, entspricht es ständiger Rechtsprechung des BSG, bei Nutzung einer Unterkunft durch mehrere Personen die Zuordnung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung grundsätzlich nach Kopfzahl vorzunehmen (vgl. BSG vom 19.03.2008 - B 11b AS 13/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 6 - juris Rdnr. 13). Allenfalls für Sonderfälle ist denkbar, dass der Unterkunftsbedarf der Bedarfsgemeinschaft nicht deren Anteil an der Gesamtkopfzahl der Nutzer der Unterkunft entspricht (BSG a.a.O., juris Rdnr. 14; BSG vom 23.11.2006, B 11b AS 1/06 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 - juris Rdnr. 28). Das BSG hat aber in seiner Entscheidung vom 19. März 2008 zugleich entschieden, dass der sich aus dem BAföG-Bezug ergebende Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gem. § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II es nicht rechtfertige, bei der Berechnung des Bedarfs der leistungsberechtigten Personen den möglichen Bedarf der nicht leistungsberechtigten Person bedarfserhöhend in Ansatz zu bringen, darin also kein solcher Sonderfall gesehen werden kann (BSG vom 19. März 2008 a.a.O., juris Rdnr. 14). Denn das System des SGB II lässt es nicht zu, im Ergebnis auch Unterkunftskosten für Dritte wie bspw. die studierende Tochter geltend zu machen, und zwar auch dann nicht, wenn dem Dritten gegenüber bei vorhandener Leistungsfähigkeit eine Unterhaltspflicht bestünde; die zur Deckung des eigenen Lebensunterhalts vorgesehenen Leistungen des SGB II sind nicht dazu bestimmt, den Empfänger in die Lage zu versetzen, etwaigen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten gegenüber Dritten nachzukommen (BSG a.a.O.). Nachdem das BSG in der genannten Entscheidung maßgeblich auf den Leistungsausschluss in § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II abgestellt hat und dieser im vorliegenden Fall unstreitig gegeben ist, ist die im vorliegenden Falle entscheidungserhebliche Rechtsfrage bereits höchstrichterlich geklärt.
Soweit darüber hinaus im vorliegenden Falle geltend gemacht werden sollte, dass man hier einer besonders belastenden Situation Rechnung tragen müsse, sind alle diesbezüglich anzustellenden Erwägungen oder Überlegungen auf den Einzelfall bezogen und können keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung aufwerfen.
Da darüber hinaus eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vorliegt und ein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des dritten Zulassungsgrundes nicht geltend gemacht worden ist, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Kläger zu Ziff. 1 - 4 gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 8. Juni 2011 ist zulässig (vgl. § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Sie ist jedoch nicht begründet; die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Gegenstand des Klageverfahrens S 9 AS 3046/09 sowie des zu diesem Verfahren hinzu verbundenen Verfahrens S 9 AS 5369/10 waren der Bescheid der Beklagten vom 11. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juni 2009 in der Fassung der Bescheide vom 10. September 2009 und 16. November 2009 sowie der Bescheid vom 16. November 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Dezember 2010. Die Kläger zu Ziff. 1 - 4 haben zuletzt unter Abänderung der genannten Bescheide höhere Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 146,57 EUR für den Zeitraum Oktober 2009 bis Januar 2010 gefordert. Aus dem klagabweisenden Urteil vom 8. Juni 2011 ergibt sich dementsprechend nur eine Beschwer in Höhe von 586,28 EUR; ein Wert des Beschwerdegegenstandes von über 750,- EUR wird nicht erreicht. Die Rechtsmittelbelehrung des SG, wonach die Berufung statthaft sei, ist unrichtig. Das SG hat die Berufung auch nicht zugelassen: Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung und die Erwähnung der Berufung genügt hierfür allein nicht (Mayer-Ladewig, SGG, 9. Aufl., § 144 Rdnr. 40). Schweigt das Urteil, wie vorliegend, ist die Berufung nicht zugelassen (Mayer-Ladewig, a.a.O., § 144 Rdnr. 41). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG), des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Berufung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Der Rechtssache kommt - entgegen der Auffassung der Kläger zu Ziff. 1 - 4 - keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder das für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des BSG seit BSGE 2, 121, 132 zur entsprechenden früheren Vorschrift des § 150 Nr. 1 SGG). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Mayer-Ladewig, a.a.O., § 144 Rdnr. 28; vgl. dort auch § 160 Rdnr. 6 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung).
Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinne wirft die Streitsache nicht auf. Eine Klärungsbedürftigkeit ist regelmäßig zu verneinen, wenn die Frage höchstrichterlich entschieden ist. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, entspricht es ständiger Rechtsprechung des BSG, bei Nutzung einer Unterkunft durch mehrere Personen die Zuordnung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung grundsätzlich nach Kopfzahl vorzunehmen (vgl. BSG vom 19.03.2008 - B 11b AS 13/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 6 - juris Rdnr. 13). Allenfalls für Sonderfälle ist denkbar, dass der Unterkunftsbedarf der Bedarfsgemeinschaft nicht deren Anteil an der Gesamtkopfzahl der Nutzer der Unterkunft entspricht (BSG a.a.O., juris Rdnr. 14; BSG vom 23.11.2006, B 11b AS 1/06 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 - juris Rdnr. 28). Das BSG hat aber in seiner Entscheidung vom 19. März 2008 zugleich entschieden, dass der sich aus dem BAföG-Bezug ergebende Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gem. § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II es nicht rechtfertige, bei der Berechnung des Bedarfs der leistungsberechtigten Personen den möglichen Bedarf der nicht leistungsberechtigten Person bedarfserhöhend in Ansatz zu bringen, darin also kein solcher Sonderfall gesehen werden kann (BSG vom 19. März 2008 a.a.O., juris Rdnr. 14). Denn das System des SGB II lässt es nicht zu, im Ergebnis auch Unterkunftskosten für Dritte wie bspw. die studierende Tochter geltend zu machen, und zwar auch dann nicht, wenn dem Dritten gegenüber bei vorhandener Leistungsfähigkeit eine Unterhaltspflicht bestünde; die zur Deckung des eigenen Lebensunterhalts vorgesehenen Leistungen des SGB II sind nicht dazu bestimmt, den Empfänger in die Lage zu versetzen, etwaigen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten gegenüber Dritten nachzukommen (BSG a.a.O.). Nachdem das BSG in der genannten Entscheidung maßgeblich auf den Leistungsausschluss in § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II abgestellt hat und dieser im vorliegenden Fall unstreitig gegeben ist, ist die im vorliegenden Falle entscheidungserhebliche Rechtsfrage bereits höchstrichterlich geklärt.
Soweit darüber hinaus im vorliegenden Falle geltend gemacht werden sollte, dass man hier einer besonders belastenden Situation Rechnung tragen müsse, sind alle diesbezüglich anzustellenden Erwägungen oder Überlegungen auf den Einzelfall bezogen und können keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung aufwerfen.
Da darüber hinaus eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vorliegt und ein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des dritten Zulassungsgrundes nicht geltend gemacht worden ist, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
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