Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 3106/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 AS 3600/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 08.08.2011 wird zurückgewiesen.
2. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im bei dem Sozialgericht Freiburg (SG) anhängig gewesenen Hauptsacheverfahren S 4 AS 3106/11 war die Höhe des Regelbedarfs nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Streit. Der Beklagte hatte mit Bescheid vom 04.04.2011 für die Zeit vom 01.05.2011 bis zum 31.10.2011 unter anderem einen Regelbedarf von monatlich 364,- EUR entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II bewilligt. Der Kläger hatte dies mit der Begründung angegriffen, dieser Regelbedarf entspreche nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG).
Mit Gerichtsbescheid vom 08.08.2011 hat das SG die Klage abgewiesen, wobei es sich maßgeblich auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 10.06.2011 - L 12 AS 1077/11 - gestützt hat, nach der bei der neuen Bemessung des Regelbedarfs ab 01.01.2011 die Vorgaben des BVerfG in dessen Entscheidung vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - berücksichtigt worden seien (das Berufungsverfahren ist beim LSG unter dem Aktenzeichen L 1 AS 3457/11 anhängig). Mit Beschluss vom 08.08.2011 hat das SG zudem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt, da eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht bestehe, wozu das SG auf den am selben Tag beschlossenen Gerichtsbescheid verwiesen hat.
Der Bevollmächtigte der Klägerin hat am 15.08.2011 beim SG Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH eingelegt. Die PKH sei eine besondere Form der Sozialhilfe auf dem Gebiet des gerichtlichen Rechtsschutzes. Die Anforderungen an die Erfolgsaussicht dürften im Hinblick auf den Zweck der PKH, Unbemittelten weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen, nicht überspannt werden (mit Hinweis auf BVerfG SozR 4-1500 § 73a Nr. 1). Dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit laufe es zuwider, wenn PKH verweigert werde, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht komme und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen würde (mit Hinweis auf BVerfG NJW 2008, 1060). PKH sei in der Regel auch zu gewähren, wenn es für die Entscheidung der Streitsache auf eine Rechtsfrage ankomme, die in der Rechtsprechung noch nicht geklärt sei (BVerfGE 81, 347). Da das LSG in der Berufungssache L 12 AS 1077/11 die Revision zugelassen habe, müsse von einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage bzw. von einer ungeklärten Rechtsfrage ausgegangen werden.
Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht vorliege, und verweist auf die Begründung des angegriffenen Beschlusses.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die PKH-Akten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Die nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält gemäß § 73 a SGG i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Das Merkmal der hinreichenden Erfolgsaussicht ist verfassungsrechtlich unbedenklich, obwohl dadurch die Gleichstellung von zahlungsfähigen und unbemittelten Rechtssuchenden eingeschränkt wird. Denn das Ziel der PKH, auch dem Unbemittelten den Zugang zu den Gerichten zu eröffnen, gebietet lediglich, ihn dem Zahlungsfähigen gleichzustellen, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und hierbei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (BVerfG NJW 1997, 2102; 1991, 413).
Vorliegend fehlt es an der hinreichenden Aussicht der Klage in der Hauptsache auf Erfolg. Insoweit ist für die Gewährung von PKH zwar nicht Voraussetzung, dass der Erfolg in der Hauptsache gewiss oder jedenfalls absehbar ist. Die Voraussetzungen dürfen unter dem grundrechtlichen Aspekt der Rechtsschutzgleichheit für Bemittelte und Unbemittelte nicht überspannt werden (BVerfGE 81, 347). Die Gewährung von PKH kann jedoch dann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BSG SozR 3-1500 § 62 Nr. 19). Bei dieser Auslegung des Maßstabs der hinreichenden Erfolgsaussicht werden die verfassungsrechtlichen Vorgaben von Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 20 Abs. 3 GG über die weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes gewahrt (BVerfG NJW 1997, 2102).
Hinreichende Erfolgsaussicht ist daher beispielsweise zu bejahen, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der die PKH begehrenden Partei ausgehen wird (BVerfG, Beschluss vom 29.09.2004 - 1 BvR 1281/04 - NJW-RR 2005, 140; Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 17.02.1998 - B 13 RJ 83/97 - SozR 3-1500 § 62 Nr. 19, Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 73a Rdnr. 7a m.w.N.) Wirft der Rechtsstreit eine Rechtsfrage auf, die in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, aber klärungsbedürftig ist, liegt hinreichende Erfolgsaussicht ebenfalls vor; auch in diesem Fall muss PKH bewilligt werden (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 73a Rdnr. 7b unter Hinweis auf die Rspr. des BVerfG).
Der Senat ist davon überzeugt, dass der dem Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.05.2011 bis zum 31.10.2011 monatlich zustehende Regelsatz in Höhe von 364,- EUR (vgl. § 42 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 28 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB XII] in der mit Wirkung vom 1. Januar 2011 durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zu Änderungen des Zweiten und Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011, Bundesgesetzblatt I Seite 453 ff. eingeführten Fassung) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Auch unter Berücksichtigung teils anderslautender Stimmen in der Literatur ist davon auszugehen, dass die aufgrund des Urteils des BVerfG vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - durch den Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.01.2011 vorgenommenen Neuregelungen der existenzsichernden Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung den Vorgaben des BVerfG entsprechen. Der Senat schließt sich insoweit den - den Beteiligten bekannten - Entscheidungsgründen des Urteils des 12. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 10.06.2011 - L 12 AS 1077/11 - ausdrücklich an. Eine weitere Beweisaufnahme kommt insoweit nicht in Betracht, da die Materialien zur Ermittlung des ab Januar 2011 geltenden neuen Regelbedarfs bekannt sind und die Ermittlung der Höhe des neuen Regelbedarfs - auch unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben - schlüssig erklären können.
Die neuen Regelbedarfe wurden durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl I, S. 453) festgelegt. Gerichte sind an das Gesetz gebunden (Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 GG). Bei einem Konflikt zwischen einem einfachen Gesetz und der Verfassung kann sich ein Gericht nicht über das Gesetz stellen - es kann das Gesetz nur gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem BVerfG vorlegen. Dies kommt aber nur dann in Betracht, wenn das vorlegende Gericht von der Verfassungswidrigkeit des einfachen Gesetzes überzeugt ist (Jarass/Pieroth, Grundgesetz, Art. 100 Rn. 10). Für eine Verfassungswidrigkeit des neuen Regelbedarfsgesetzes gibt es indes keine Anhaltspunkte.
Einzelne Punkte der Ermittlung des neuen Regelbedarfs werden politisch unterschiedlich bewertet, etwa die Abgrenzung der unteren Einkommensschicht nach § 4 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG), die festlegt, welche Referenzhaushalte der EVS für die Berechnung der Bedarfe herangezogen werden. Dies darf aber nicht mit der Frage verwechselt werden, ob die getroffene Regelung verfassungswidrig ist. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht (a.a.O., Rn. 168) festgestellt, dass die Wahl der Referenzgruppe auf sachgerechten Erwägungen beruhen muss. Eine sachfremde Festlegung der Referenzgruppe kann das Beschwerdegericht nicht erkennen. Für eine Vorlage des Gesetzes über die neuen Regelbedarfe an das Bundesverfassungsgericht sind keine Gründe erkennbar (vgl. Bayerisches LSG a.a.O.).
Für Klagen, die wie vorliegend ausschließlich die Höhe des neuen Regelbedarfs betreffen, ist daher eine hinreichende Erfolgsaussicht zu verneinen (so auch die Beschlüsse des LSG Baden-Württemberg vom 27.09.2011 - L 2 SO 3903/11 B - und vom 24.10.2011 - L 13 AS 4271/11 B -; Bayerisches LSG, Beschluss vom 27.05.2011 - L 7 AS 342/11 B PKH -).
Allein der Umstand, dass der 12. Senat des LSG Baden-Württemberg in der oben genannten Entscheidung eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG angenommen und deswegen die Revision zugelassen hat, vermag hier der Rechtsverfolgung in der Hauptsache keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO zu verleihen. Zunächst ist insoweit darauf hinzuweisen, dass auch der 12. Senat des LSG Baden-Württemberg (a.a.O.) in dieser Entscheidung die seit dem 01.01.2011 geltende Höhe des Regelbedarfs für verfassungsgemäß hält.
Die Rechtsbegriffe der "grundsätzlichen Bedeutung" im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG und der "hinreichenden Erfolgsaussicht" im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO sind zudem nicht deckungsgleich. Eine Rechtssache ist grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG bzw. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG, wenn sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich ist (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Berufungsverfahren zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es dann, wenn sich eine Antwort auf dieselbe bereits aus der vorliegenden obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt, also zur Auslegung der anzuwendenden gesetzlichen Begriffe schon Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl. zu § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG: BSG, Beschlüsse vom 20.09.2001 - B 11 AL 135/01 B -, zitiert nach juris, und vom 09.12.1998 - B 9 VS 6/98 B -, NVwZ-RR 1999, 323). Hier liegt jedoch bereits eine Entscheidung des BVerfG zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ermittlung der Regelleistung vor (Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175). Dafür, dass die durch den Gesetzgeber mit § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II n. F. erfolgte Umsetzung dieser Entscheidung (erneut) gegen Verfassungsrecht verstößt, sieht der erkennende Senat keine Anhaltspunkte. Der Maßstab für die grundsätzliche Frage der Regelbedarfsbemessung ist demnach durch die Entscheidung des BVerfG geklärt.
Sofern das BVerfG bereits entschieden hat, dass der Zulassung eines Rechtsmittels durch ein Berufungsgericht die Bejahung einer hinreichenden Erfolgsaussicht zu entnehmen ist, lag dem eine andere Konstellation als im vorliegenden Verfahren zugrunde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.2003 - 1 BvR 1152/02 -, SozR 4-1500 § 73a Nr. 1). Denn in dem Sachverhalt, welcher der Entscheidung des BVerfG zugrunde lag, hatte das Berufungsgericht selbst die Berufung zugelassen und anschließend die Ablehnung der PKH nach abschlägiger Hauptsacheentscheidung mit dem fehlenden tatsächlichen Erfolg der Hauptsache begründet. Vorliegend indes geht es erst um die Ermöglichung des Rechtsschutzes des Klägers, für den der Senat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg sieht. Zudem waren in dem der Entscheidung des BVerfG zugrundeliegenden Sachverhalt vom Berufungsgericht weitere Ermittlungen durchgeführt worden, nach deren Beendigung sich erst die voraussichtliche Erfolglosigkeit der Hauptsache ergab. Demgegenüber sind vorliegend weitere Ermittlungen weder vom SG noch vom LSG für sachdienlich angesehen worden, und die mittlerweile verfassungsgemäß festgestellte Höhe des Regelbedarfs wurde bereits bei der Einleitung des Verfahrens seitens der beiden einbezogenen Instanzgerichte nicht in Frage gestellt.
Da der Senat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung des Regelbedarfs hat und demnach auch eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht zieht, ist von der voraussichtlichen Erfolglosigkeit des Hauptsacheverfahrens auszugehen. Da maßgeblich für die nach § 114 ZPO zu beurteilende Erfolgsaussicht das Verfahren der Hauptsache und damit das Klageverfahren in der Hauptsache ist, ist insoweit auch die Rechtsauffassung der ersten Instanz bzw. der Berufungsinstanz maßgeblich, nach welcher eine Erfolgsaussicht vorliegend nicht besteht.
Im Übrigen wäre auch bei gegebener Erfolgsaussicht in der Hauptsache zu beachten, wie sich eine vernünftige begüterte Partei verhalten würde (BVerfG, Beschluss vom 07.05.1997 - 1 BvR 296/94 -, NJW 1997, 2745). Bei der abzusehenden grundsätzlichen Klärung der vorliegend erneut aufgeworfenen Rechtsfrage nach dem fortlaufend zu gewährenden Regelbedarf (vgl. das beim BSG unter dem Aktenzeichen B 14 AS 153/11 R anhängige Revisionsverfahren) würde ein vernünftiger begüterter Beteiligter zur Wahrung seiner Rechte nicht im Hinblick auf jeden Bewilligungsbescheid sogleich einen Rechtsanwalt beauftragen, weil dies sowohl für ihn selbst als auch - angesichts der das SGB II bearbeitenden Massenverwaltung - für die Jobcenter eine Vielzahl von Verfahren mit gleicher Fragestellung nach sich ziehen und damit unökonomisch wäre.
Stattdessen würde ein besonnener Verfahrensbeteiligter in einer solchen Lage gegenüber seinem Jobcenter auf ein ökonomisch sinnvolleres Ruhen seiner Antrags- bzw. Widerspruchsverfahren bis zur Entscheidung des Musterverfahrens hinwirken, welches auch nach Erhebung einer Klage noch vereinbart werden könnte. Eine unzumutbare Einschränkung des Rechtsschutzes Unbemittelter kann in dieser Verweisung auf das anzunehmende Verhalten eines begüterten Beteiligten nicht erkannt werden. So hat das BVerfG bereits entschieden, dass, wenn bei Parallelverfahren die Parallelität der Fallgestaltungen auf der Hand liegt und die in einem Fall erhaltene Beratung ohne wesentliche Änderungen auf die übrigen Fälle übertragen werden kann, das Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit es nicht gebietet, dem unbemittelten Rechtsuchenden für jeden einzelnen Gegenstand erneut Beratungshilfe zu gewähren (BVerfG, Beschluss vom 30.05.2011 - 1 BvR 3151/10 -, NJW 2011, 2711). Zwar kann gerade die Frage, ob ein Parallelfall vorliegt, bei einem Rechtsunkundigen den Beratungsbedarf begründen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.09.2010 - 1 BvR 1974/08 -, NZS 2011, 462). Indes ist diese Frage gerade im vorliegenden Fall unschwer zu beantworten, weil es unstreitig allein um den für alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach dem SGB II in gleicher Weise berechneten Regelbedarf geht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
2. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im bei dem Sozialgericht Freiburg (SG) anhängig gewesenen Hauptsacheverfahren S 4 AS 3106/11 war die Höhe des Regelbedarfs nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Streit. Der Beklagte hatte mit Bescheid vom 04.04.2011 für die Zeit vom 01.05.2011 bis zum 31.10.2011 unter anderem einen Regelbedarf von monatlich 364,- EUR entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II bewilligt. Der Kläger hatte dies mit der Begründung angegriffen, dieser Regelbedarf entspreche nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG).
Mit Gerichtsbescheid vom 08.08.2011 hat das SG die Klage abgewiesen, wobei es sich maßgeblich auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 10.06.2011 - L 12 AS 1077/11 - gestützt hat, nach der bei der neuen Bemessung des Regelbedarfs ab 01.01.2011 die Vorgaben des BVerfG in dessen Entscheidung vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - berücksichtigt worden seien (das Berufungsverfahren ist beim LSG unter dem Aktenzeichen L 1 AS 3457/11 anhängig). Mit Beschluss vom 08.08.2011 hat das SG zudem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt, da eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht bestehe, wozu das SG auf den am selben Tag beschlossenen Gerichtsbescheid verwiesen hat.
Der Bevollmächtigte der Klägerin hat am 15.08.2011 beim SG Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH eingelegt. Die PKH sei eine besondere Form der Sozialhilfe auf dem Gebiet des gerichtlichen Rechtsschutzes. Die Anforderungen an die Erfolgsaussicht dürften im Hinblick auf den Zweck der PKH, Unbemittelten weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen, nicht überspannt werden (mit Hinweis auf BVerfG SozR 4-1500 § 73a Nr. 1). Dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit laufe es zuwider, wenn PKH verweigert werde, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht komme und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen würde (mit Hinweis auf BVerfG NJW 2008, 1060). PKH sei in der Regel auch zu gewähren, wenn es für die Entscheidung der Streitsache auf eine Rechtsfrage ankomme, die in der Rechtsprechung noch nicht geklärt sei (BVerfGE 81, 347). Da das LSG in der Berufungssache L 12 AS 1077/11 die Revision zugelassen habe, müsse von einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage bzw. von einer ungeklärten Rechtsfrage ausgegangen werden.
Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht vorliege, und verweist auf die Begründung des angegriffenen Beschlusses.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die PKH-Akten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Die nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält gemäß § 73 a SGG i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Das Merkmal der hinreichenden Erfolgsaussicht ist verfassungsrechtlich unbedenklich, obwohl dadurch die Gleichstellung von zahlungsfähigen und unbemittelten Rechtssuchenden eingeschränkt wird. Denn das Ziel der PKH, auch dem Unbemittelten den Zugang zu den Gerichten zu eröffnen, gebietet lediglich, ihn dem Zahlungsfähigen gleichzustellen, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und hierbei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (BVerfG NJW 1997, 2102; 1991, 413).
Vorliegend fehlt es an der hinreichenden Aussicht der Klage in der Hauptsache auf Erfolg. Insoweit ist für die Gewährung von PKH zwar nicht Voraussetzung, dass der Erfolg in der Hauptsache gewiss oder jedenfalls absehbar ist. Die Voraussetzungen dürfen unter dem grundrechtlichen Aspekt der Rechtsschutzgleichheit für Bemittelte und Unbemittelte nicht überspannt werden (BVerfGE 81, 347). Die Gewährung von PKH kann jedoch dann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BSG SozR 3-1500 § 62 Nr. 19). Bei dieser Auslegung des Maßstabs der hinreichenden Erfolgsaussicht werden die verfassungsrechtlichen Vorgaben von Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 20 Abs. 3 GG über die weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes gewahrt (BVerfG NJW 1997, 2102).
Hinreichende Erfolgsaussicht ist daher beispielsweise zu bejahen, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der die PKH begehrenden Partei ausgehen wird (BVerfG, Beschluss vom 29.09.2004 - 1 BvR 1281/04 - NJW-RR 2005, 140; Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 17.02.1998 - B 13 RJ 83/97 - SozR 3-1500 § 62 Nr. 19, Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 73a Rdnr. 7a m.w.N.) Wirft der Rechtsstreit eine Rechtsfrage auf, die in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, aber klärungsbedürftig ist, liegt hinreichende Erfolgsaussicht ebenfalls vor; auch in diesem Fall muss PKH bewilligt werden (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 73a Rdnr. 7b unter Hinweis auf die Rspr. des BVerfG).
Der Senat ist davon überzeugt, dass der dem Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.05.2011 bis zum 31.10.2011 monatlich zustehende Regelsatz in Höhe von 364,- EUR (vgl. § 42 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 28 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB XII] in der mit Wirkung vom 1. Januar 2011 durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zu Änderungen des Zweiten und Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011, Bundesgesetzblatt I Seite 453 ff. eingeführten Fassung) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Auch unter Berücksichtigung teils anderslautender Stimmen in der Literatur ist davon auszugehen, dass die aufgrund des Urteils des BVerfG vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - durch den Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.01.2011 vorgenommenen Neuregelungen der existenzsichernden Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung den Vorgaben des BVerfG entsprechen. Der Senat schließt sich insoweit den - den Beteiligten bekannten - Entscheidungsgründen des Urteils des 12. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 10.06.2011 - L 12 AS 1077/11 - ausdrücklich an. Eine weitere Beweisaufnahme kommt insoweit nicht in Betracht, da die Materialien zur Ermittlung des ab Januar 2011 geltenden neuen Regelbedarfs bekannt sind und die Ermittlung der Höhe des neuen Regelbedarfs - auch unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben - schlüssig erklären können.
Die neuen Regelbedarfe wurden durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl I, S. 453) festgelegt. Gerichte sind an das Gesetz gebunden (Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 GG). Bei einem Konflikt zwischen einem einfachen Gesetz und der Verfassung kann sich ein Gericht nicht über das Gesetz stellen - es kann das Gesetz nur gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem BVerfG vorlegen. Dies kommt aber nur dann in Betracht, wenn das vorlegende Gericht von der Verfassungswidrigkeit des einfachen Gesetzes überzeugt ist (Jarass/Pieroth, Grundgesetz, Art. 100 Rn. 10). Für eine Verfassungswidrigkeit des neuen Regelbedarfsgesetzes gibt es indes keine Anhaltspunkte.
Einzelne Punkte der Ermittlung des neuen Regelbedarfs werden politisch unterschiedlich bewertet, etwa die Abgrenzung der unteren Einkommensschicht nach § 4 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG), die festlegt, welche Referenzhaushalte der EVS für die Berechnung der Bedarfe herangezogen werden. Dies darf aber nicht mit der Frage verwechselt werden, ob die getroffene Regelung verfassungswidrig ist. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht (a.a.O., Rn. 168) festgestellt, dass die Wahl der Referenzgruppe auf sachgerechten Erwägungen beruhen muss. Eine sachfremde Festlegung der Referenzgruppe kann das Beschwerdegericht nicht erkennen. Für eine Vorlage des Gesetzes über die neuen Regelbedarfe an das Bundesverfassungsgericht sind keine Gründe erkennbar (vgl. Bayerisches LSG a.a.O.).
Für Klagen, die wie vorliegend ausschließlich die Höhe des neuen Regelbedarfs betreffen, ist daher eine hinreichende Erfolgsaussicht zu verneinen (so auch die Beschlüsse des LSG Baden-Württemberg vom 27.09.2011 - L 2 SO 3903/11 B - und vom 24.10.2011 - L 13 AS 4271/11 B -; Bayerisches LSG, Beschluss vom 27.05.2011 - L 7 AS 342/11 B PKH -).
Allein der Umstand, dass der 12. Senat des LSG Baden-Württemberg in der oben genannten Entscheidung eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG angenommen und deswegen die Revision zugelassen hat, vermag hier der Rechtsverfolgung in der Hauptsache keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO zu verleihen. Zunächst ist insoweit darauf hinzuweisen, dass auch der 12. Senat des LSG Baden-Württemberg (a.a.O.) in dieser Entscheidung die seit dem 01.01.2011 geltende Höhe des Regelbedarfs für verfassungsgemäß hält.
Die Rechtsbegriffe der "grundsätzlichen Bedeutung" im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG und der "hinreichenden Erfolgsaussicht" im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO sind zudem nicht deckungsgleich. Eine Rechtssache ist grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG bzw. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG, wenn sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich ist (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Berufungsverfahren zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es dann, wenn sich eine Antwort auf dieselbe bereits aus der vorliegenden obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt, also zur Auslegung der anzuwendenden gesetzlichen Begriffe schon Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl. zu § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG: BSG, Beschlüsse vom 20.09.2001 - B 11 AL 135/01 B -, zitiert nach juris, und vom 09.12.1998 - B 9 VS 6/98 B -, NVwZ-RR 1999, 323). Hier liegt jedoch bereits eine Entscheidung des BVerfG zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ermittlung der Regelleistung vor (Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175). Dafür, dass die durch den Gesetzgeber mit § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II n. F. erfolgte Umsetzung dieser Entscheidung (erneut) gegen Verfassungsrecht verstößt, sieht der erkennende Senat keine Anhaltspunkte. Der Maßstab für die grundsätzliche Frage der Regelbedarfsbemessung ist demnach durch die Entscheidung des BVerfG geklärt.
Sofern das BVerfG bereits entschieden hat, dass der Zulassung eines Rechtsmittels durch ein Berufungsgericht die Bejahung einer hinreichenden Erfolgsaussicht zu entnehmen ist, lag dem eine andere Konstellation als im vorliegenden Verfahren zugrunde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.2003 - 1 BvR 1152/02 -, SozR 4-1500 § 73a Nr. 1). Denn in dem Sachverhalt, welcher der Entscheidung des BVerfG zugrunde lag, hatte das Berufungsgericht selbst die Berufung zugelassen und anschließend die Ablehnung der PKH nach abschlägiger Hauptsacheentscheidung mit dem fehlenden tatsächlichen Erfolg der Hauptsache begründet. Vorliegend indes geht es erst um die Ermöglichung des Rechtsschutzes des Klägers, für den der Senat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg sieht. Zudem waren in dem der Entscheidung des BVerfG zugrundeliegenden Sachverhalt vom Berufungsgericht weitere Ermittlungen durchgeführt worden, nach deren Beendigung sich erst die voraussichtliche Erfolglosigkeit der Hauptsache ergab. Demgegenüber sind vorliegend weitere Ermittlungen weder vom SG noch vom LSG für sachdienlich angesehen worden, und die mittlerweile verfassungsgemäß festgestellte Höhe des Regelbedarfs wurde bereits bei der Einleitung des Verfahrens seitens der beiden einbezogenen Instanzgerichte nicht in Frage gestellt.
Da der Senat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung des Regelbedarfs hat und demnach auch eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht zieht, ist von der voraussichtlichen Erfolglosigkeit des Hauptsacheverfahrens auszugehen. Da maßgeblich für die nach § 114 ZPO zu beurteilende Erfolgsaussicht das Verfahren der Hauptsache und damit das Klageverfahren in der Hauptsache ist, ist insoweit auch die Rechtsauffassung der ersten Instanz bzw. der Berufungsinstanz maßgeblich, nach welcher eine Erfolgsaussicht vorliegend nicht besteht.
Im Übrigen wäre auch bei gegebener Erfolgsaussicht in der Hauptsache zu beachten, wie sich eine vernünftige begüterte Partei verhalten würde (BVerfG, Beschluss vom 07.05.1997 - 1 BvR 296/94 -, NJW 1997, 2745). Bei der abzusehenden grundsätzlichen Klärung der vorliegend erneut aufgeworfenen Rechtsfrage nach dem fortlaufend zu gewährenden Regelbedarf (vgl. das beim BSG unter dem Aktenzeichen B 14 AS 153/11 R anhängige Revisionsverfahren) würde ein vernünftiger begüterter Beteiligter zur Wahrung seiner Rechte nicht im Hinblick auf jeden Bewilligungsbescheid sogleich einen Rechtsanwalt beauftragen, weil dies sowohl für ihn selbst als auch - angesichts der das SGB II bearbeitenden Massenverwaltung - für die Jobcenter eine Vielzahl von Verfahren mit gleicher Fragestellung nach sich ziehen und damit unökonomisch wäre.
Stattdessen würde ein besonnener Verfahrensbeteiligter in einer solchen Lage gegenüber seinem Jobcenter auf ein ökonomisch sinnvolleres Ruhen seiner Antrags- bzw. Widerspruchsverfahren bis zur Entscheidung des Musterverfahrens hinwirken, welches auch nach Erhebung einer Klage noch vereinbart werden könnte. Eine unzumutbare Einschränkung des Rechtsschutzes Unbemittelter kann in dieser Verweisung auf das anzunehmende Verhalten eines begüterten Beteiligten nicht erkannt werden. So hat das BVerfG bereits entschieden, dass, wenn bei Parallelverfahren die Parallelität der Fallgestaltungen auf der Hand liegt und die in einem Fall erhaltene Beratung ohne wesentliche Änderungen auf die übrigen Fälle übertragen werden kann, das Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit es nicht gebietet, dem unbemittelten Rechtsuchenden für jeden einzelnen Gegenstand erneut Beratungshilfe zu gewähren (BVerfG, Beschluss vom 30.05.2011 - 1 BvR 3151/10 -, NJW 2011, 2711). Zwar kann gerade die Frage, ob ein Parallelfall vorliegt, bei einem Rechtsunkundigen den Beratungsbedarf begründen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.09.2010 - 1 BvR 1974/08 -, NZS 2011, 462). Indes ist diese Frage gerade im vorliegenden Fall unschwer zu beantworten, weil es unstreitig allein um den für alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach dem SGB II in gleicher Weise berechneten Regelbedarf geht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved