L 13 AS 2040/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 25 AS 3616/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2040/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. März 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten u. a. über die Übernahme von Kosten für Weiterbildungsmaßnahmen.

Der 1964 geborene Kläger steht im laufenden SGB-II-Bezug. Er hat die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Energieelektroniker/Betriebstechnik bestanden und im Rahmen von Weiterbildungen unter anderem die berufliche Qualifikation eines Technikinformatikers erlangt. Er war zuletzt als Techniker (Elektrotechnik) beschäftigt und ist seit dem 01. Juli 2003 arbeitslos.

Am 02. Februar 2009 erfolgte eine Begutachtung des Klägers durch den ärztlichen Dienst des Beklagten. Dr. Bü., Fachärztin für Neurologie und Rehabilitationswesen kommt in ihrem Gutachten auf Grundlage einer Untersuchung des Klägers zum Ergebnis, bei diesem liege der dringende Verdacht auf schizophrene Psychose sowie ein degeneratives Wirbelsäulensyndrom mit Osteochondrose und Lumboischialgie vor. Während letztere Erkrankung keine wesentliche Einschränkungen verursache, führe der dringende Verdacht auf eine seelische Erkrankung zu einer Belastbarkeitsminderung, woraus sich ein Leistungsvermögen des Klägers von täglich weniger als drei Stunden für voraussichtlich bis zu sechs Monaten ergeben würde. Krankheitseinsicht bestehe beim Kläger nicht. Auf Grundlage eines vom Kläger ausgefüllten "Gesundheitsfragebogens" vom 10. September 2009 erfolgte eine weitere beratungsärztliche Bewertung des klägerischen Leistungsvermögens. Der ärztliche Dienst des Beklagten kommt ausweislich eines ärztlichen Beratungsvermerks vom 18. September 2009 zum Ergebnis, es sei davon auszugehen, dass sich im Vergleich zum Vorgutachten keine relevanten Änderungen ergeben hätten, nachdem der Kläger keine nervenfachärztliche Abklärung bzw. Behandlung aufgenommen habe.

Am 20. Oktober 2009 beantragte der Kläger die Förderung beruflicher Weiterbildungsmaßnahmen bei der Firma Na. In. (nachfolgend NI) und der Firma I.E.D (nachfolgend I.E.D).

Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 10. November 2009 mit der Begründung, dass die beantragte Maßnahme und die Maßnahmeträger für die Förderung mittels Bildungsgutscheins nicht zugelassen seien, ab. Unter dem 27. April 2010 erhob der Kläger Untätigkeitsklage zum Sozialgericht Stuttgart (SG); geführt unter dem Az. S 25 AS 2546/10. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Daraufhin nahm der Kläger die Untätigkeitsklage unter dem 19. Juli 2010 zurück.

Am 16. Juni 2010 hat der Kläger Klage zum SG erhoben. Mit dem ursprünglich erhobenen Klageantrag (Ziffer 2 in der Klageschrift vom 16. Juni 2010) hat der Kläger zunächst beantragt, den Beklagten zu einer Entschädigung von 2.500 EUR zu verurteilen. Das Verhalten des Beklagten sei rechtswidrig, weil der Beklagte seine Pflichten, den Kläger rechtzeitig fachlich und kompetent zu beraten und eine fachlich geeignete berufliche Weiterbildungsmaßnahme zu gewähren, um die Chancen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit zu erhöhen sowie die wichtigen Trainingskurse gemäß § 12 Anerkennungs- und Zulassungsverordnung - Weiterbildung (AZWV) zu zertifizieren, vernachlässigt habe und durch die Ablehnung der Kostenübernahme für die beantragten Fortbildungskurse bei NI und I.E.D. die Chancen des Klägers zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit verhindert habe. Zudem stehe dem Kläger die Entschädigung zu, weil der Beklagte ihm eine Nervenkrankheit in rechtswidriger Weise zuschreibe, um den erwerbsfähigen, hilfebedürftigen arbeitslosen Kläger aus der Arbeitslosenstatistik zu verdrängen. Die Entschädigung stehe ihm zudem zu, weil das Verhalten des Beklagten zu sozialer Ausgrenzung und Depression führe.

Entsprechende Anträge hat der Kläger auch in dem parallel unter dem Az. S 25 AS 3615/10 beim SG anhängigen Rechtsstreit gestellt. Im dortigen Verfahren hat das SG zur Ermittlung des medizinischen Sachverhalts ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. Ra. eingeholt. Diese kommt in ihrem Gutachten vom 11. Januar 2011 auf Grundlage einer Untersuchung des Klägers am 04. Januar 2011 zum Ergebnis, beim Kläger liege eine schizotype Störung (F 21) vor: es habe sich ein exzentrisches Verhalten gezeigt, in dem der Kläger sich nicht der Gutachtenssituation angepasst und versucht habe, seinerseits die Gutachterin zu analysieren. Der Kläger habe ein deutliches Misstrauen gezeigt, ein dauernde soziale Angst, sei hypersensitiv gegenüber echter oder vermeintlicher Kritik und habe nur ein Wortverständnis gehabt. Eine zusätzliche anhaltende wahnhafte Störung (F 22.0) habe nicht eindeutig diagnostiziert werden können, obwohl sich Hinweise darauf ergeben hätten. Zur Abklärung sei eine stationäre Begutachtung erforderlich. In der Untersuchung habe sich insoweit eine fehlende Anpassungsfähigkeit und mangelhafte soziale Kompetenz gezeigt. Durch seine fehlende soziale Kompetenz, fehlende Teamfähigkeit und Schwierigkeiten in seiner Anpassung und Kommunikationsfähigkeit sei der Kläger nicht in der Lage, dauerhaft eine Tätigkeit durchführen zu können, bei welcher ein sozialer Kontext gefordert werde. Deutlich sei dies auch in seinen nur kurz andauernden beruflichen Tätigkeiten geworden. Auch bei einer Weiterbildungsmaßnahme werde für eine Anpassung an die Gruppe und das Lehrpersonal soziale Kompetenz gefordert, wobei die Gutachterin nicht überzeugt sei, dass dies der Kläger aufgrund seiner psychischen Gesundheitsstörung dauerhaft und erfolgversprechend aufbringen könne. Die festgestellten Gesundheitsstörungen hätten wohl bereits vor dem 30. Dezember 2009 bestanden. Die dürftigen anamnestischen Angaben des Klägers wiesen auf einen Leistungsknick im 18. Lebensjahr hin, was ein Hinweis für den Beginn dieser Störung sein könnte. In seinem derzeitigen Gesundheitszustand sei der Kläger arbeitsunfähig; aufgrund seiner bisher nicht behandelten psychischen Störung sei er nicht in der Lage einer beruflichen Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt dauerhaft nachgehen zu können. Das SG hat die Klage unter dem Az. S 25 AS 3615/10 mit Urteil vom 28. März 2011 abgewiesen, der erkennende Senat hat die hiergegen eingelegte Berufung mit Beschluss vom 28. Oktober 2011 zurückgewiesen (Az. L 13 AS 2039/11).

Auf gerichtlichen Hinweis des SG, dass der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit für den (ursprünglichen) Klageantrag, mit dem der Kläger Ansprüche aus Amtshaftung geltend macht, nicht eröffnet sein dürfte, hat der Kläger am 06. Juli 2010 mitgeteilt, sich die Erhebung einer Amtshaftungsklage nochmal "überlegen" zu wollen und hat zuletzt unter Zurückstellung des Antrags auf Entschädigung noch die Feststellung des rechtswidrigen Verhaltens des Beklagten beantragt.

Am 18. Oktober 2010 hat der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Übernahme von Fortbildungskosten der technischen Akademie Es. e.V. und des Veranstalters G. AG S. gestellt. In der mündlichen Verhandlung vom 28. März 2011 hat der Kläger beantragt, auch über diesen noch nicht beschiedenen Antrag vom 18. Oktober 2010 durch das Gericht zu entscheiden. Das SG hat die Klage aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. März 2011 abgewiesen.

Gegen das dem Kläger am 23. April 2011 zugestellte Urteil hat dieser am 18. Mai 2011 schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er u.a. aus, der Beklagte möge ihn rechtzeitig fachlich und kompetent über die zuletzt beantragten Weiterbildungsmaßnahmen beraten und für eine der geeigneten Weiterbildungsmaßnahmen einen Bildungsgutschein gewähren, um die Chancen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zu erhöhen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags des Klägers wird auf Bl. 1 bis 9 der Berufungsakte Bezug genommen.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. März 2011 aufzuheben und

1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 10. November 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2010 zu verurteilen, ihm die Kosten für den Trainingskurs LabView Basics I oder LabWindows/CVI Basics I oder DIAdem Basics I zu bewilligen, oder

2. den Beklagten zu verurteilen, die Kosten für die am 18. Oktober 2010 beantragten Weiterbildungsmaßnahmen a) des Veranstalters Technische Akademie Es. e. V. (1) LabView-Einführung, ESF-Förderung, (2) LabView-Messtechnik-Praktikum, ESF-Förderung, (3) LabView-Intensivtraining, ESF-Förderung, AZWV-Zertifizierung (4) LabView-Aufbauseminar, ESF Förderung,

b) oder des Veranstalters G.-AG S. Java Programmierung SCJP, SCJD, SCWCD, ESF-Förderung, AZWV-Zertifizierung zu bewilligen, 3. festzustellen, a) dass der Beklagte seine Pflicht rechtswidrig vernachlässigt hat, ihn fachlich und kompetent zu beraten und eine fachlich geeignete berufliche Weiterbildungsmaßnahme zu gewähren, um die Chancen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit zu erhöhen sowie die wichtigen Trainingskurse gemäß § 12 AZWV zu zertifizieren, b) dass der Beklagte rechtswidrig Chancen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit durch Ablehnung der Kostenübernahme für den oben genannten Fortbildungslehrgang z. B. durch Gewähren des Bildungsgutscheins verhindert hat, c) dass der Beklagte ihm rechtswidrig eine Nervenkrankheit durch den Amtsarzt des Jobcenters zuschreibt, um ihn, einen erwerbsfähigen und hilfebedürftigen Arbeitslosen aus der Arbeitslosenstatistik zu verdrängen, d) dass das Verhalten des Beklagten zu sozialer Ausgrenzung und Depression führt.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung wird vollinhaltlich auf die Ausführungen des SG im Urteil vom 28. März 2011 verweisen.

Die Beteiligten sind unter dem 20. Juni 2011 darüber unterrichtet worden, dass der Senat eine Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beabsichtigt. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Während der Beklagte der vorgesehenen Verfahrensweise ausdrücklich zugestimmt hat, hat sich der Kläger nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten, die Klageakte des SG (S 25 AS 3616/10) und Berufungsakte des Senats ( L 13 AS 2040/11) sowie auf die Klageakte des SG im Verfahren S 25 AS 3615/10 und die zugehörige Berufungsakte des Senats (L 13 AS 2039/11) Bezug genommen.

II.

Der Senat konnte die Berufung durch Beschluss der Berufsrichter und ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 153 Abs. 4 SGG), denn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Anhörung der Beteiligten hat keine Gesichtspunkte ergeben, die Anlass geben könnten, von dieser Verfahrensform abzuweichen.

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschrift (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zurecht abgewiesen. Die Klage ist, was den Klageantrag zu Ziff. 1 angeht, unbegründet, im Übrigen bereits unzulässig. Der Senat schließt sich den Entscheidungsgründen des mit der Berufung angefochtenen Urteils des SG vom 28. März 2011 an, macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).

Lediglich ergänzend sei noch folgendes ausgeführt:

1. Zum Berufungsantrag Ziff. 1:

Die Klage ist unbegründet. Wie sich aus einer vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Auskunft des Maßnahmeträgers für die mit dem Antrag zu Ziff. 1 verfolgten Fortbildungsmaßnahmen vom 02. Dezember 2009 (vgl. Bl. 48 der SG-Akte) ergibt, liegt für diese keine Zulassung nach §§ 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II i.Vm. 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III vor und wurde auch nicht beantragt.

Das SG hat offen gelassen, ob eine fehlende Zulassung eines Trägers dadurch ersetzt werden kann, dass jedenfalls die Zulassungsvoraussetzungen nach der Verordnung über das Verfahren zur Anerkennung von fachkundigen Stellen sowie zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem SGB III (Anerkennungs- und Zulassungsverordnung - Weiterbildung (AZWV)) vorliegen.

Das Tatbestandsmerkmal einer fehlenden Zulassung der Maßnahme kann indes weder im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs noch im Wege einer Inzidentprüfung ersetzt werden: Zwar war nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum Arbeitsförderungsgesetz anerkannt, dass in besonders gelagerten Einzelfällen unter dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs der Antragsteller so zu stellen sei, als habe die Arbeitsagentur vor Maßnahmebeginn zugestimmt (BSG vom 3. Juli 2003 – B 7 AL 66/02 R = SozR 4-4300 § 77 Nr. 1 - juris Rdnr. 41; BSG vom 27. Januar 2005 - B 7a/7 AL 20/04 R = SozR 4-4300 § 77 Nr. 2 - juris Rdnr. 26). Dies wurde damit begründet, dass nach der bis zum Jahre 2002 geltenden Rechtslage über den Antrag des Trägers auf Anerkennung einer Maßnahme das Arbeitsamt durch Verwaltungsakt selbst zu entscheiden habe. Bei der Korrektur eines Verwaltungsfehlers wäre es also demnach nicht darum gegangen, in die Zuständigkeit einer fremden Stelle einzugreifen oder die Beklagte zu einem Handeln außerhalb ihrer Zuständigkeit zu verurteilen (BSG vom 27. Januar 2005, a.a.O.).

Diese Rechtsprechung kann aber für die ab 01. Januar 2003 geltende Rechtslage keinen Bestand mehr haben (SächsLSG vom 27. August 2009 - L 3 AL 89/08 - juris Rdnr. 33 ff.; wohl auch LSG Baden-Württemberg vom 20. August 2008 - L 7 AS 4374/08 - abzurufen unter sozialgerichtsbarkeit.de). Denn nur bis zum 31. Dezember 2002 war für die Anerkennung einer Maßnahme das Arbeitsamt zuständig. Mit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2003 hat sich dies geändert. Nunmehr müssen gemäß § 84 SGB III die Maßnahmeträger und gemäß § 85 SGB III die Maßnahmen von einer fachkundigen Stelle zugelassen (zertifiziert) werden (vgl. hierzu §§ 1 - 6 AZWV). Auf diese geänderte Gesetzeslage sowie eine daraus resultierende Neubewertung der Frage einer Ersetzung der fehlenden vorherigen Zulassung hat das BSG bereits im Urteil vom 27. Januar 2005 (a.a.O.) hingewiesen, ohne diese Frage abschließend beantworten zu müssen.

Das Zulassungsverfahren nach der AZVW ist damit von dem Verfahren auf Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht nur in verfahrensrechtlicher Hinsicht, sondern auch was die am Verfahren Beteiligten angeht, getrennt. Während am Verfahren über die Förderung der beruflichen Weiterbildung der Arbeitnehmer und die Agentur für Arbeit beteiligt sind, sind dies beim Zulassungsverfahren der Maßnahmeträger und die fachkundige Stelle. Mit dieser nicht mehr nur organisatorischen Trennung wäre es aber nicht zu vereinbaren, wenn außerhalb des zwischen der fachkundigen Stelle und dem Maßnahmeträger geführten Zulassungsverfahrens die (noch) nicht erfolgte oder möglicherweise überhaupt noch nicht beantragte Trägerzulassung im Verfahren zwischen dem Arbeitnehmer und der Agentur für Arbeit im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches oder einer inzidenten Prüfung ersetzt werden könnte (Sächsisches LSG, a.a.O.).

Darüber hinaus ist nach Aktenlage auch keine Beratung des Klägers vor Beginn der Teilnahme durch den Beklagten erfolgt. In keinem Fall gibt es aber eine Förderung ohne vorhergehende Beratung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III). Das Beratungserfordernis soll den zweckmäßigen und wirtschaftlichen Einsatz von Mitteln für die Weiterbildungsförderung gewährleisten. Dabei muss sich die Beratung zumindest auch auf die konkrete, zu fördernde Maßnahme beziehen. Nur dies macht auch Sinn, da dem Beklagten durch die Pflicht zur vorherigen Beratung die Möglichkeit erhalten bleiben soll, im Rahmen seines Ermessens die geeignete Maßnahme für den konkreten Antragsteller auszuwählen (BSG vom 3. Juli 2003, a.a.O., juris Rn. 34).

Ob im Übrigen die nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III erforderliche positive Beschäftigungsprognose abgegeben werden kann (vgl. BSG a.a.O., juris Rn. 22) - ist zwar sehr zweifelhaft. Zu beachten ist aber hier, dass der Beklagte in seiner Ablehnung nur auf die fehlende Zulassung abgestellt hat; eine Beschäftigungsprognose ist unterblieben. Dem Beklagten steht aber diesbezüglich ein Beurteilungsspielraum zu, der nur eingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Danach beschränkt sich die gerichtliche Nachprüfung auf die Frage, ob die Verwaltungsentscheidung tatsächlich unter Berücksichtigung aller verfügbaren Daten in einer dem Sachverhalt angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden ist (BSG, a.a.O., juris Rn. 24). Grundsätzlich ist es damit dem Gericht verwehrt, seine Be¬urteilung an Stelle der Behördenprognose zu setzen und abschließend über das (Nicht-)Bestehen eines Anspruchs zu entscheiden. Ebenso wie beim Ermessensspielraum kommt zwar auch eine Reduktion des Beurteilungs- bzw. Prognosespielraums der Behörde auf null in Betracht. Ob dies hier der Fall ist, mit der Folge, dass zwingend von einer negativen Beschäftigungsprognose auszugegangen werden muss, kann indes dahingestellt bleiben, da, wie ausgeführt, ein Anspruch des Klägers bereits an der fehlenden Zulassung und Beratung scheitert.

2. Zum Berufungsantrag Ziff. 2:

Mit der erstmaligen gerichtlichen Geltendmachung der Kosten für die am 18. Oktober 2010 beantragten Weiterbildungsmaßnahmen in der mündlichen Verhandlung des SG vom 28. März 2011 hat der Kläger sein bisheriges Klagebegehren erweitert. Das SG hat zutreffend entschieden, dass diese Klageänderung unzulässig ist. Zwar ist gem. § 99 Abs. 4 SGG nur die Entscheidung, dass eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, unanfechtbar. Soweit das vorinstanzliche Gericht dagegen zum Ergebnis gelangt, die Klageänderung sei nicht zuzulassen, scheidet eine Bindung des Rechtsmittelgerichts insoweit aus.

Eine Einwilligung des Beklagten i.S.d. § 99 Abs. 1 1. Alt., Abs. 2 SGG liegt aber nicht vor; auch greifen die Ausnahmetatbestände des § 99 Abs. 3 SGG nicht ein. Damit kann die Klageerweiterung lediglich noch zugelassen werden, wenn die Änderung vom Gericht für sachdienlich gehalten wird (§ 99 Abs. 1 2. Alt. SGG). Ob Sachdienlichkeit in diesem Sinne vorliegt, entscheidet das Gericht nach Ermessen (Meyer-Ladewig, SGG, § 99 Rdnr. 11). Ungeachtet dessen müssen für die geänderte Klage aber die Prozessvoraussetzungen vorliegen; wenn die geänderte Klage mangels Prozessvoraussetzungen gleich wieder als unzulässig abgewiesen werden müsste, kommt die Ausübung von Ermessen nicht in Betracht (BSG vom 23. März 1993 - 4 RA 39/91 - juris Rdnr. 20). Dies ist indes hier nach den zutreffenden Ausführungen des SG mangels vorangegangener Verwaltungsentscheidung über den Antrag des Klägers vom 18. Oktober 2010 der Fall; das SG hat damit die Klageänderung zurecht nicht zugelassen.

3. Zum Berufungsantrag Ziff. 3:

Die Klage ist auch insoweit unzulässig. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das Urteil des SG verwiesen.

Die Unzulässigkeit der Anträge zu Ziff. 3 ergibt sich daneben bereits unter dem Gesichtspunkt, dass mit den Feststellungsanträgen offensichtlich ausschließlich Amtshaftungsansprüche vorbereitet werden sollen. Diesbezüglich fehlt es aber am erforderlichen qualifizierten Feststellungsinteresse. Hat sich das primäre Rechtsschutzbegehren - wie vorliegend im Falle von Ziff. 3a, 3b und 3d - bereits vor Beschreiten des Sozialrechtswegs erledigt, ist die Feststellungsklage gegenüber der zivilrechtlichen Schadensersatzklage subsidiär (BVerwG vom 12.07.2000 - 7 C 3/00 = BVerwGE 111, 306 - juris Rn. 14). Demnach sind bereits aus diesem Grunde die Berufungsanträge zu Ziff. 3a, 3b und 3d unzulässig. Im Hinblick auf die unter Ziff. 3c beantragte Feststellung ist zwar kein in der Vergangenheit liegendes Rechtsverhältnis betroffen; aus den im Urteil des SG aufgeführten Gründen, auf die verwiesen wird, fehlt es aber auch insoweit am erforderlichen Feststellungsinteresse. Insbesondere ist der Antrag auch in diesem Fall als bloße Vorfrage eines möglichen Amtshaftungsanspruchs unzulässig (vgl. SächsLSG vom 29.11.2007 - L 3 AL 125/06 - juris Rn. 38 f.).

Daneben steht den Anträgen zu Ziff. 3c und 3d nach wie vor die anderweitige Rechtshängigkeit im früheren Verfahren L 13 AS 2039/11 entgegen; dort ist noch keine formelle Rechtskraft eingetreten. Ebenso ist der Antrag zu Ziff. 3a bereits infolge der Sperrwirkung wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig, soweit der Kläger darin die Feststellung begehrt, dass der Beklagte seine Pflicht rechtswidrig vernachlässigt hat, den Kläger fachlich und kompetent zu beraten und eine fachlich geeignete berufliche Weiterbildungsmaßnahme zu gewähren. Auch dieser Streitgegenstand ist Gegenstand des Verfahrens L 13 AS 2039/11.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war für den Senat im Rahmen des hierbei eingeräumten Ermessens ausschlaggebend, dass der Beklagte keinen berechtigten Anlass zur Klageerhebung gegeben hat und die Rechtsverfolgung keinen Erfolg hat. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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