Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 1 U 2317/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 U 2751/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Für die Berücksichtigung von nach dem SGB III eingetretenen Sperrzeiten im Leistungsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung gibt es keine gesetzliche Grundlage.
Eine Einkommensanrechnung wegen eines nur dem Grunde nach bestehenden fiktiven Arbeitslosengeld-Anspruchs während der Dauer einer Sperrzeit ist nach § 65 Abs. 3 SGB VII i.V.m. § 18d Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz SGB IV nicht vorzunehmen, da Voraussetzung einer Anrechnung nach diesen Vorschriften die Auszahlung des Arbeitslosengeldes ist.
Eine Einkommensanrechnung wegen eines nur dem Grunde nach bestehenden fiktiven Arbeitslosengeld-Anspruchs während der Dauer einer Sperrzeit ist nach § 65 Abs. 3 SGB VII i.V.m. § 18d Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz SGB IV nicht vorzunehmen, da Voraussetzung einer Anrechnung nach diesen Vorschriften die Auszahlung des Arbeitslosengeldes ist.
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 20.01.2011 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe von Witwenrente für den Zeitraum vom 01.12.2009 bis zum 22.02.2010 im Streit.
Der Versicherte J. M. verstarb am 11.04.2001 durch Suizid, nachdem er am 13.02.1997 einen schweren Kfz-Wegeunfall erlitten hatte. Die Beklagte anerkannte, dass der Suizid auf dem Arbeitsunfall beruhte, und gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 03.09.2001 rückwirkend ab dem 11.04.2001 Witwenrente. Auf die Witwenrente wurde der Verdienst der Klägerin gemäß § 65 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) teilweise angerechnet. Zuletzt wurde aufgrund des Bescheides vom 22.04.2009 eine monatliche Witwenrente in Höhe von 1.312,45 EUR gewährt.
Die Klägerin teilte der Beklagten am 07.10.2009 unter anderem mit, dass sie ab dem 01.12.2009 arbeitslos sein werde. Sie erhielt ab dem 23.02.2010 Arbeitslosengeld in Höhe von 44,15 EUR kalendertäglich (Änderungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit [BA] vom 11.01.2010). Für die Zeit vom 01.12.2009 bis 22.02.2010 stellte die BA eine zwölfwöchige Sperrzeit fest, da die Klägerin mit ihrem ehemaligen Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund abgeschlossen und eine Abfindung erhalten habe. Bei dem Aufhebungsvertrag wurde die Kündigungsfrist des Arbeitgebers von sechs Monaten eingehalten, weswegen die BA kein Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 143a Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) feststellte.
Mit Bescheid vom 19.02.2010 berechnete die Beklagte die Höhe der Witwenrente für die Zeit ab dem 01.12.2009 neu. Die laufenden Einnahmen seien ab dem 01.12.2009 um wenigstens 10% geringer als das zuvor berücksichtigte Einkommen, weswegen das anzurechnende Einkommen nach § 18d SGB IV neu festzustellen sei. Ausgehend vom bisherigen Jahresarbeitsverdienst (JAV) in Höhe von 79.111,20 EUR ergebe sich bei einer Rente von 30 % des JAV ein monatlicher Rentenbetrag von 1.977,78 EUR. Diese Rente sei um einen Anrechnungsbetrag in Höhe von 248,46 EUR zu kürzen, so dass sich ab dem 01.12.2009 ein Zahlbetrag von 1729,32 EUR ergebe.
Ihren deswegen eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin damit, das Arbeitslosengeld könne erst ab dem 23.02.2010 berücksichtigt werden, da es wegen der Sperrzeit in der Zeit vom 01.12.2009 bis 22.02.2010 nicht gezahlt worden sei. Die Berechnung der Beklagten widerspreche massiv dem Gedanken, dass es sich bei der Witwenrente um Versorgungsleistungen handele.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.05.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Für die Berechnung anzurechnenden Einkommens sei allein der fiktive Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung maßgeblich und nicht, ob diese auch tatsächlich zur Auszahlung gelangt sei. Es könne nicht erwartet werden, dass Leistungen, welche von einem Träger aufgrund bestehender Rechtsvorschriften versagt würden, durch Leistungen eines anderen Trägers aufgefüllt würden. Von einer zwölfwöchigen Einkommenslosigkeit könne im Übrigen nicht gesprochen werden, da die Klägerin eine Abfindung erhalten habe.
Die Klägerin hat am 24.06.2010 beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben. In die gesetzliche Renten- und Unfallversicherung seien vom Gesetzgeber bewusst keine Ruhensregelungen vergleichbar denjenigen in der Arbeitslosenversicherung aufgenommen worden, so dass die Anrechnung fiktiven Einkommens nicht in Betracht komme. Es bestehe der Anspruch auf Auszahlung der ungekürzten Witwenrente ab dem 01.12.2009, zumal auch die Abfindung nicht als Einkommen zu qualifizieren sei.
Das SG hat der Klage mit Urteil vom 20.01.2011 stattgegeben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 19.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.05.2010 verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 01.12.2009 bis 22.02.2010 Witwenrente ohne Anrechnung von Arbeitslosengeld zu gewähren. Gemäß § 590 Abs. 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) bzw. § 65 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) werde Einkommen von Witwen, das mit einer Witwenrente zusammen treffe, hierauf angerechnet. In diesem Zusammenhang bestimme § 18d Abs. 2 Satz 1 SGB IV, dass Minderungen des berücksichtigten Einkommens vom Zeitpunkt ihres Eintritts an berücksichtigt werden können, wenn das laufende Einkommen im Durchschnitt voraussichtlich um wenigstens 10 von Hundert (v.H.) geringer als das berücksichtigte Einkommen sei. Erwerbseinkommen im Sinne von § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV, wozu auch das Arbeitslosengeld gehöre, sei zu berücksichtigen, solange diese Leistung gezahlt werde. Die Berechnungen der Beklagten im Bescheid vom 19.02.2010 seien grundsätzlich nicht zu beanstanden. Insbesondere habe die Beklagte zu Recht darauf verzichtet, die der Klägerin für den 01.12.2009 gewährte Urlaubsabgeltung, welche gemäß dem Bescheid der BA vom 07.01.2010 ein eintägiges Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs bewirkt hatte, leistungsmindernd heranzuziehen. Gleiches gelte für die gezahlte Abfindung, da diese nicht zu einem Ruhen des Leistungsanspruchs - die ordentliche Kündigungsfrist sei eingehalten worden - geführt und somit nur "soziale Anteile" enthalten habe (mit Hinweis auf Kommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, § 18a SGB IV Anm. 6, und Fackler in Hauck/Haines, Kommentar zum SGB IV § 18a Anm. 30 und § 18b Anm. 15). Unzutreffend sei jedoch die fiktive Anrechnung von Arbeitslosengeld ab dem 01.12.2009. Zwar sei es sozialpolitisch diskussionswürdig, Sperrzeiten auch im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung leistungsmindernd zu beachten. Nach geltendem Recht sei dies indes nicht möglich, da es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage fehle. Vielmehr bestimme § 18d Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz SGB IV - ebenso wie § 18b Abs. 3 Satz 3 SGB IV - ausdrücklich, dass Erwerbsersatzeinkommen nur dann zu berücksichtigen sei, solange diese Leistung gezahlt werde. Auf einen fiktiven Grundanspruch könne somit nicht abgestellt werden, auch wenn die gesetzlichen Regelungen in erster Linie den Zweck verfolgten, dass ein kurzfristiger Sozialleistungsbezug nicht bis zur nächsten Rentenanpassung maßgebend bleibe. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin auch auf das Stellen eines Arbeitslosengeldantrages - aus welchem Grund auch immer - hätte verzichten können. Die Beklagte hätte dann nicht die Möglichkeit gehabt, ihr vermeintlich zustehende Leistungen anspruchsmindernd anzurechnen. Es könne deshalb nichts anderes gelten, wenn ein Antrag auf Zahlung von Erwerbsersatzeinkommen gestellt werde und Leistungen für bestimmte Zeiträume nicht erfolgten. Ansonsten müsse die Beklagte konsequenterweise bei mannigfaltig vorstellbaren kurzfristigen Änderungen im Leistungsbezug fortlaufend Anpassungen vornehmen, was verwaltungsmäßig kaum zu handhaben wäre. Die Beklagte habe der Klägerin demnach für die Zeit vom 01.12.2009 bis 22.02.2010 Witwenrente ohne Anrechnung von Arbeitslosengeld zu gewähren, wobei keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass stattdessen andere Einkünfte (z. B. Zinseinnahmen) anspruchsmindernd zu berücksichtigen seien. Die Klägerin habe in der mündlichen Verhandlung über die bisher gemachten Angaben hinaus glaubhaft berichtet, dass sie keine relevanten weiteren Einkünfte erziele. Das Urteil des SG ist der Beklagten am 24.06.2011 zugestellt worden.
Die Beklagte hat am 01.07.2011 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Dem Urteil des SG könne nicht gefolgt werden, sofern es im Wesentlichen auf die Gesetzesformulierung "solange diese Leistung gezahlt wird" in § 18d Abs. 2 SGB IV abstelle. Diese Auslegung entspreche nach Auffassung der Beklagten nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Es könne nicht sein, dass die Sperrzeit eines Sozialversicherungsträgers, welche durch bewusstes Verhalten des anspruchsberechtigten Versicherten ausgelöst werde, letztlich durch die Zahlungen eines anderen Sozialversicherungsträgers ausgeglichen werde. Das Ergebnis der Entscheidung des SG sei unbillig.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 20.01.2011 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 19.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2010 abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Klägerin hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die Akten des LSG Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143 f. und 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Die Klägerin hat während der Dauer der Sperrzeit vom 01.12.2009 bis zum 22.02.2010 Anspruch auf Gewährung einer Witwenrente ohne Berücksichtigung eines fiktiven Arbeitslosengeldanspruchs. Der Senat hat vorliegend mit dem Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden.
Die Klägerin bezieht von der Beklagten eine laufend gewährte Witwenrente nach § 65 SGB VII, welche nach Eintritt der Arbeitslosigkeit der Klägerin zum 01.12.2009 wegen des Absinkens ihres anrechenbaren Einkommens neu zu berechnen war. Nach § 18d Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz SGB IV können Minderungen des berücksichtigten Einkommens vom Zeitpunkt ihres Eintritts an berücksichtigt werden, wenn das laufende Einkommen im Durchschnitt voraussichtlich um wenigstens zehn vom Hundert geringer ist als das berücksichtigte Einkommen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind unstreitig erfüllt, und die Beklagte hat das ihr insoweit eingeräumte Ermessen wegen des absehbaren erheblichen Einkommensrückgangs zu Recht dergestalt ausgeübt, dass ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit eine Neuberechnung zu erfolgen hatte.
Nach § 18d Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz SGB IV ist Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV, zu dem auch das Arbeitslosengeld gehört, zu berücksichtigen, solange diese Leistung gezahlt wird. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist eine Anrechnung von Arbeitslosengeld, welches nicht gezahlt wird, daher ausgeschlossen. Auch die Kommentarliteratur geht davon aus, dass der Anwendungsbereich des § 18d Abs. 2 SGB IV erst eröffnet ist, wenn die anzurechnende Leistung tatsächlich bezogen wird (vgl. Sehnert in Hauck/Haines, SGB IV, Stand II/07, § 18d Rn. 6 für die Konstellation des Einkommenswegfalls, wie er auch im Fall der Klägerin für die Dauer der Sperrzeit vorgelegen hat).
Ob die von der Beklagten gewünschte Rechtsfolge sozialpolitisch begrüßenswert wäre, ist im vorliegenden Verfahren nicht streiterheblich. Die von der Beklagten vorgeschlagene Auslegung der Formulierung "solange diese Leistung gezahlt wird" kommt jedenfalls nach geltendem Recht nicht in Betracht. Denn sie überschreitet unzulässig die Wortlautgrenze und setzt den Regelungszweck der Vorschrift, eine Bedarfsdeckung durch andere Stellen zu berücksichtigen, außer Kraft. Die bei unklarem oder nicht eindeutigem Wortlaut zur Auslegung gesetzlicher Bestimmungen heranzuziehenden Gesichtspunkte des Bedeutungszusammenhanges, der Regelungsabsicht, des Sinnes und Zweckes des Gesetzes, der Gesetzesentwicklung oder des Gebotes einer verfassungskonformen Auslegung sind hier nicht zu erörtern, denn der eindeutige Wortsinn einer gesetzlichen Vorschrift ist die Grenze jeder Auslegung (Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl 1995, 143 m.w.N.; Bundesverfassungsgericht [BVerfG], BVerfGE 54, 277, 299 f.; 59, 330, 334; 93, 37, 81). Im Wege der Auslegung darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt und das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.6.1964 - 1 BvL 16/62 - u.a., BVerfGE 18, 97, 111; Beschluss vom 22.10.1985 - 1 BvL 44/83 -, BVerfGE 71, 81, 105; BSG, Vorlagebeschluss vom 03.12.2009 - B 10 EG 6/08 R -, vgl. auch Dollinger in Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl 2005, § 80 Rn. 55).
Da es sich bei der Anrechnung von Einkommen auf eine dem Grunde und der Höhe nach bestimmte Witwenrente zudem um einen Eingriff in erworbene Rechte handelt, wäre hierfür eine gesetzliche Grundlage zu fordern, die indes nicht existiert. Die Überlegungen der Beklagten zur Billigkeit und Einzelfallgerechtigkeit führen in diesem Zusammenhang nicht weiter, weil sie die erforderliche gesetzliche Grundlage nicht ersetzen können. Über den allgemeinen Vorbehalt des Gesetzes hinaus hat der Gesetzgeber in § 31 SGB I bestimmt, dass in den Sozialleistungsbereichen des SGB I einschließlich der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. § 22 SGB I) Rechte und Pflichten nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden dürfen, soweit es ein Gesetz vorschreibt oder zulässt. Ohne Ermächtigung durch Parlamentsgesetz ist dem Sozialversicherungsträger die Regelung von Rechten oder Pflichten des Bürgers verwehrt (hierzu grundsätzlich BSG, Urteil vom 17.05.2011 - B 2 U 18/10 R -, UV-Recht Aktuell 2011, 1015, für BSGE vorgesehen). Die Unfallversicherungsträger als Selbstverwaltungskörperschaften des öffentlichen Rechts gemäß § 29 SGB IV, denen das GG keine Aufgaben mittels Generalklausel zuweist (anders Art. 28 Abs. 2 GG für örtliche Angelegenheiten der Gemeinden, Allzuständigkeit), haben nur Satzungs- und Regelungskompetenz mit Wirkung gegenüber dem Bürger, wenn und soweit ihnen Aufgaben ausdrücklich vom Gesetzgeber übertragen worden sind (vgl. Schlegel in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts - UV-Recht (HS-UV), 1996, § 19 Rn. 5; Steinbach in Hauck/Noftz, SGB IV, K § 34 Rn. 5; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl 2011, § 23 Rn. 42 (Enumerationsprinzip)). Demgemäß war die Beklagte vorliegend auch nicht befugt, über die bestehenden Regelungen hinaus ergänzende Regelungen oder eine abweichende Verwaltungspraxis zur Anrechnung von Einkommen aufzustellen.
Darüberhinaus war auch die Abfindung der Klägerin, welche diese anlässlich der Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses erhalten hat, nicht gemäß § 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 SGB IV auf die Witwenrente anzurechnen. Das SG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass wegen der Einhaltung der Kündigungsfrist des Arbeitgebers kein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs nach § 143a SGB III eingetreten ist, weswegen davon auszugehen ist, dass die Abfindung keine Vergütungsanteile enthielt, sondern lediglich eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes darstellte. Für diesen Fall ist eine Vermögensanrechnung auf die Witwenrente nicht vorgesehen (Fackler in Hauck/Haines, SGB IV, Stand IX/09, § 18a Rn. 30).
Da abgesehen vom Arbeitslosengeldanspruch und der Abfindung kein sonstiges Einkommen angegeben oder sonst ersichtlich ist, welches die Leistungsverpflichtung der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum senken könnte, war die Berufung der Beklagten insgesamt zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
2. Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe von Witwenrente für den Zeitraum vom 01.12.2009 bis zum 22.02.2010 im Streit.
Der Versicherte J. M. verstarb am 11.04.2001 durch Suizid, nachdem er am 13.02.1997 einen schweren Kfz-Wegeunfall erlitten hatte. Die Beklagte anerkannte, dass der Suizid auf dem Arbeitsunfall beruhte, und gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 03.09.2001 rückwirkend ab dem 11.04.2001 Witwenrente. Auf die Witwenrente wurde der Verdienst der Klägerin gemäß § 65 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) teilweise angerechnet. Zuletzt wurde aufgrund des Bescheides vom 22.04.2009 eine monatliche Witwenrente in Höhe von 1.312,45 EUR gewährt.
Die Klägerin teilte der Beklagten am 07.10.2009 unter anderem mit, dass sie ab dem 01.12.2009 arbeitslos sein werde. Sie erhielt ab dem 23.02.2010 Arbeitslosengeld in Höhe von 44,15 EUR kalendertäglich (Änderungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit [BA] vom 11.01.2010). Für die Zeit vom 01.12.2009 bis 22.02.2010 stellte die BA eine zwölfwöchige Sperrzeit fest, da die Klägerin mit ihrem ehemaligen Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund abgeschlossen und eine Abfindung erhalten habe. Bei dem Aufhebungsvertrag wurde die Kündigungsfrist des Arbeitgebers von sechs Monaten eingehalten, weswegen die BA kein Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 143a Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) feststellte.
Mit Bescheid vom 19.02.2010 berechnete die Beklagte die Höhe der Witwenrente für die Zeit ab dem 01.12.2009 neu. Die laufenden Einnahmen seien ab dem 01.12.2009 um wenigstens 10% geringer als das zuvor berücksichtigte Einkommen, weswegen das anzurechnende Einkommen nach § 18d SGB IV neu festzustellen sei. Ausgehend vom bisherigen Jahresarbeitsverdienst (JAV) in Höhe von 79.111,20 EUR ergebe sich bei einer Rente von 30 % des JAV ein monatlicher Rentenbetrag von 1.977,78 EUR. Diese Rente sei um einen Anrechnungsbetrag in Höhe von 248,46 EUR zu kürzen, so dass sich ab dem 01.12.2009 ein Zahlbetrag von 1729,32 EUR ergebe.
Ihren deswegen eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin damit, das Arbeitslosengeld könne erst ab dem 23.02.2010 berücksichtigt werden, da es wegen der Sperrzeit in der Zeit vom 01.12.2009 bis 22.02.2010 nicht gezahlt worden sei. Die Berechnung der Beklagten widerspreche massiv dem Gedanken, dass es sich bei der Witwenrente um Versorgungsleistungen handele.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.05.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Für die Berechnung anzurechnenden Einkommens sei allein der fiktive Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung maßgeblich und nicht, ob diese auch tatsächlich zur Auszahlung gelangt sei. Es könne nicht erwartet werden, dass Leistungen, welche von einem Träger aufgrund bestehender Rechtsvorschriften versagt würden, durch Leistungen eines anderen Trägers aufgefüllt würden. Von einer zwölfwöchigen Einkommenslosigkeit könne im Übrigen nicht gesprochen werden, da die Klägerin eine Abfindung erhalten habe.
Die Klägerin hat am 24.06.2010 beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben. In die gesetzliche Renten- und Unfallversicherung seien vom Gesetzgeber bewusst keine Ruhensregelungen vergleichbar denjenigen in der Arbeitslosenversicherung aufgenommen worden, so dass die Anrechnung fiktiven Einkommens nicht in Betracht komme. Es bestehe der Anspruch auf Auszahlung der ungekürzten Witwenrente ab dem 01.12.2009, zumal auch die Abfindung nicht als Einkommen zu qualifizieren sei.
Das SG hat der Klage mit Urteil vom 20.01.2011 stattgegeben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 19.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.05.2010 verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 01.12.2009 bis 22.02.2010 Witwenrente ohne Anrechnung von Arbeitslosengeld zu gewähren. Gemäß § 590 Abs. 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) bzw. § 65 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) werde Einkommen von Witwen, das mit einer Witwenrente zusammen treffe, hierauf angerechnet. In diesem Zusammenhang bestimme § 18d Abs. 2 Satz 1 SGB IV, dass Minderungen des berücksichtigten Einkommens vom Zeitpunkt ihres Eintritts an berücksichtigt werden können, wenn das laufende Einkommen im Durchschnitt voraussichtlich um wenigstens 10 von Hundert (v.H.) geringer als das berücksichtigte Einkommen sei. Erwerbseinkommen im Sinne von § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV, wozu auch das Arbeitslosengeld gehöre, sei zu berücksichtigen, solange diese Leistung gezahlt werde. Die Berechnungen der Beklagten im Bescheid vom 19.02.2010 seien grundsätzlich nicht zu beanstanden. Insbesondere habe die Beklagte zu Recht darauf verzichtet, die der Klägerin für den 01.12.2009 gewährte Urlaubsabgeltung, welche gemäß dem Bescheid der BA vom 07.01.2010 ein eintägiges Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs bewirkt hatte, leistungsmindernd heranzuziehen. Gleiches gelte für die gezahlte Abfindung, da diese nicht zu einem Ruhen des Leistungsanspruchs - die ordentliche Kündigungsfrist sei eingehalten worden - geführt und somit nur "soziale Anteile" enthalten habe (mit Hinweis auf Kommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, § 18a SGB IV Anm. 6, und Fackler in Hauck/Haines, Kommentar zum SGB IV § 18a Anm. 30 und § 18b Anm. 15). Unzutreffend sei jedoch die fiktive Anrechnung von Arbeitslosengeld ab dem 01.12.2009. Zwar sei es sozialpolitisch diskussionswürdig, Sperrzeiten auch im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung leistungsmindernd zu beachten. Nach geltendem Recht sei dies indes nicht möglich, da es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage fehle. Vielmehr bestimme § 18d Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz SGB IV - ebenso wie § 18b Abs. 3 Satz 3 SGB IV - ausdrücklich, dass Erwerbsersatzeinkommen nur dann zu berücksichtigen sei, solange diese Leistung gezahlt werde. Auf einen fiktiven Grundanspruch könne somit nicht abgestellt werden, auch wenn die gesetzlichen Regelungen in erster Linie den Zweck verfolgten, dass ein kurzfristiger Sozialleistungsbezug nicht bis zur nächsten Rentenanpassung maßgebend bleibe. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin auch auf das Stellen eines Arbeitslosengeldantrages - aus welchem Grund auch immer - hätte verzichten können. Die Beklagte hätte dann nicht die Möglichkeit gehabt, ihr vermeintlich zustehende Leistungen anspruchsmindernd anzurechnen. Es könne deshalb nichts anderes gelten, wenn ein Antrag auf Zahlung von Erwerbsersatzeinkommen gestellt werde und Leistungen für bestimmte Zeiträume nicht erfolgten. Ansonsten müsse die Beklagte konsequenterweise bei mannigfaltig vorstellbaren kurzfristigen Änderungen im Leistungsbezug fortlaufend Anpassungen vornehmen, was verwaltungsmäßig kaum zu handhaben wäre. Die Beklagte habe der Klägerin demnach für die Zeit vom 01.12.2009 bis 22.02.2010 Witwenrente ohne Anrechnung von Arbeitslosengeld zu gewähren, wobei keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass stattdessen andere Einkünfte (z. B. Zinseinnahmen) anspruchsmindernd zu berücksichtigen seien. Die Klägerin habe in der mündlichen Verhandlung über die bisher gemachten Angaben hinaus glaubhaft berichtet, dass sie keine relevanten weiteren Einkünfte erziele. Das Urteil des SG ist der Beklagten am 24.06.2011 zugestellt worden.
Die Beklagte hat am 01.07.2011 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Dem Urteil des SG könne nicht gefolgt werden, sofern es im Wesentlichen auf die Gesetzesformulierung "solange diese Leistung gezahlt wird" in § 18d Abs. 2 SGB IV abstelle. Diese Auslegung entspreche nach Auffassung der Beklagten nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Es könne nicht sein, dass die Sperrzeit eines Sozialversicherungsträgers, welche durch bewusstes Verhalten des anspruchsberechtigten Versicherten ausgelöst werde, letztlich durch die Zahlungen eines anderen Sozialversicherungsträgers ausgeglichen werde. Das Ergebnis der Entscheidung des SG sei unbillig.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 20.01.2011 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 19.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2010 abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Klägerin hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die Akten des LSG Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143 f. und 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Die Klägerin hat während der Dauer der Sperrzeit vom 01.12.2009 bis zum 22.02.2010 Anspruch auf Gewährung einer Witwenrente ohne Berücksichtigung eines fiktiven Arbeitslosengeldanspruchs. Der Senat hat vorliegend mit dem Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden.
Die Klägerin bezieht von der Beklagten eine laufend gewährte Witwenrente nach § 65 SGB VII, welche nach Eintritt der Arbeitslosigkeit der Klägerin zum 01.12.2009 wegen des Absinkens ihres anrechenbaren Einkommens neu zu berechnen war. Nach § 18d Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz SGB IV können Minderungen des berücksichtigten Einkommens vom Zeitpunkt ihres Eintritts an berücksichtigt werden, wenn das laufende Einkommen im Durchschnitt voraussichtlich um wenigstens zehn vom Hundert geringer ist als das berücksichtigte Einkommen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind unstreitig erfüllt, und die Beklagte hat das ihr insoweit eingeräumte Ermessen wegen des absehbaren erheblichen Einkommensrückgangs zu Recht dergestalt ausgeübt, dass ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit eine Neuberechnung zu erfolgen hatte.
Nach § 18d Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz SGB IV ist Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV, zu dem auch das Arbeitslosengeld gehört, zu berücksichtigen, solange diese Leistung gezahlt wird. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist eine Anrechnung von Arbeitslosengeld, welches nicht gezahlt wird, daher ausgeschlossen. Auch die Kommentarliteratur geht davon aus, dass der Anwendungsbereich des § 18d Abs. 2 SGB IV erst eröffnet ist, wenn die anzurechnende Leistung tatsächlich bezogen wird (vgl. Sehnert in Hauck/Haines, SGB IV, Stand II/07, § 18d Rn. 6 für die Konstellation des Einkommenswegfalls, wie er auch im Fall der Klägerin für die Dauer der Sperrzeit vorgelegen hat).
Ob die von der Beklagten gewünschte Rechtsfolge sozialpolitisch begrüßenswert wäre, ist im vorliegenden Verfahren nicht streiterheblich. Die von der Beklagten vorgeschlagene Auslegung der Formulierung "solange diese Leistung gezahlt wird" kommt jedenfalls nach geltendem Recht nicht in Betracht. Denn sie überschreitet unzulässig die Wortlautgrenze und setzt den Regelungszweck der Vorschrift, eine Bedarfsdeckung durch andere Stellen zu berücksichtigen, außer Kraft. Die bei unklarem oder nicht eindeutigem Wortlaut zur Auslegung gesetzlicher Bestimmungen heranzuziehenden Gesichtspunkte des Bedeutungszusammenhanges, der Regelungsabsicht, des Sinnes und Zweckes des Gesetzes, der Gesetzesentwicklung oder des Gebotes einer verfassungskonformen Auslegung sind hier nicht zu erörtern, denn der eindeutige Wortsinn einer gesetzlichen Vorschrift ist die Grenze jeder Auslegung (Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl 1995, 143 m.w.N.; Bundesverfassungsgericht [BVerfG], BVerfGE 54, 277, 299 f.; 59, 330, 334; 93, 37, 81). Im Wege der Auslegung darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt und das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.6.1964 - 1 BvL 16/62 - u.a., BVerfGE 18, 97, 111; Beschluss vom 22.10.1985 - 1 BvL 44/83 -, BVerfGE 71, 81, 105; BSG, Vorlagebeschluss vom 03.12.2009 - B 10 EG 6/08 R -, vgl. auch Dollinger in Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl 2005, § 80 Rn. 55).
Da es sich bei der Anrechnung von Einkommen auf eine dem Grunde und der Höhe nach bestimmte Witwenrente zudem um einen Eingriff in erworbene Rechte handelt, wäre hierfür eine gesetzliche Grundlage zu fordern, die indes nicht existiert. Die Überlegungen der Beklagten zur Billigkeit und Einzelfallgerechtigkeit führen in diesem Zusammenhang nicht weiter, weil sie die erforderliche gesetzliche Grundlage nicht ersetzen können. Über den allgemeinen Vorbehalt des Gesetzes hinaus hat der Gesetzgeber in § 31 SGB I bestimmt, dass in den Sozialleistungsbereichen des SGB I einschließlich der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. § 22 SGB I) Rechte und Pflichten nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden dürfen, soweit es ein Gesetz vorschreibt oder zulässt. Ohne Ermächtigung durch Parlamentsgesetz ist dem Sozialversicherungsträger die Regelung von Rechten oder Pflichten des Bürgers verwehrt (hierzu grundsätzlich BSG, Urteil vom 17.05.2011 - B 2 U 18/10 R -, UV-Recht Aktuell 2011, 1015, für BSGE vorgesehen). Die Unfallversicherungsträger als Selbstverwaltungskörperschaften des öffentlichen Rechts gemäß § 29 SGB IV, denen das GG keine Aufgaben mittels Generalklausel zuweist (anders Art. 28 Abs. 2 GG für örtliche Angelegenheiten der Gemeinden, Allzuständigkeit), haben nur Satzungs- und Regelungskompetenz mit Wirkung gegenüber dem Bürger, wenn und soweit ihnen Aufgaben ausdrücklich vom Gesetzgeber übertragen worden sind (vgl. Schlegel in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts - UV-Recht (HS-UV), 1996, § 19 Rn. 5; Steinbach in Hauck/Noftz, SGB IV, K § 34 Rn. 5; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl 2011, § 23 Rn. 42 (Enumerationsprinzip)). Demgemäß war die Beklagte vorliegend auch nicht befugt, über die bestehenden Regelungen hinaus ergänzende Regelungen oder eine abweichende Verwaltungspraxis zur Anrechnung von Einkommen aufzustellen.
Darüberhinaus war auch die Abfindung der Klägerin, welche diese anlässlich der Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses erhalten hat, nicht gemäß § 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 SGB IV auf die Witwenrente anzurechnen. Das SG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass wegen der Einhaltung der Kündigungsfrist des Arbeitgebers kein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs nach § 143a SGB III eingetreten ist, weswegen davon auszugehen ist, dass die Abfindung keine Vergütungsanteile enthielt, sondern lediglich eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes darstellte. Für diesen Fall ist eine Vermögensanrechnung auf die Witwenrente nicht vorgesehen (Fackler in Hauck/Haines, SGB IV, Stand IX/09, § 18a Rn. 30).
Da abgesehen vom Arbeitslosengeldanspruch und der Abfindung kein sonstiges Einkommen angegeben oder sonst ersichtlich ist, welches die Leistungsverpflichtung der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum senken könnte, war die Berufung der Beklagten insgesamt zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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