Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 11 KR 4684/08 anhängig gewesene Rechtsstreit b
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 3005/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 14.06.2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass der vor dem Sozialgericht Freiburg unter dem Az S 11 KR 4684/08 anhängig gewesene Rechtsstreit beendet ist.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Klägers zur Nachentrichtung von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung (KV) und zur Pflegeversicherung (PV) aus Mieteinnahmen und Kapitaleinkünften.
Der 1918 geborene Kläger war als Arzt für Allgemeinmedizin in eigener Praxis tätig. Seit 01.02.1971 ist er aufgrund freiwilliger Versicherung Mitglied der Beklagten. Bis zum 31.03.2001 zahlte er für diese Versicherung die Höchstbeiträge. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger seine Praxis bereits aufgegeben und bezog von der Rechtsvorgängerin der Deutschen Rentenversicherung Bund (Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) eine Altersrente sowie von der Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (im Folgenden BW VA) Versorgungsbezüge. Für die Zeit ab 01.04.2001 erfolgte eine neue Beitragseinstufung durch die Beklagte. Hierzu erließ die Beklagte mehrere Beitragsbescheide, die alle bestandskräftig wurden. Die Festsetzung der Beiträge erfolgte dabei jeweils aufgrund der Angaben des Klägers, die dieser auf Vordrucken der Beklagten (Einkommenserklärungen) gemacht hatte.
In der Einkommenserklärung vom 29.08.2006 gab der Kläger erstmals an, dass er bereits seit dem Jahr 2004 auch über Mieteinnahmen verfügte. Nach telefonischer Rücksprache eines Sachbearbeiters der Beklagten mit der Ehefrau des Klägers, die um Berücksichtigung von Renovierungskosten iHv 15.000,00 EUR bat, spezifizierte der Kläger seine Mieteinkünfte dahingehend, dass er ab 2005 Mieteinkünfte von monatlich 744,00 EUR und im Jahr 2006 iHv voraussichtlich 469,00 EUR pro Monat habe. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass diese Einkünfte zur Bildung von Rücklagen für Instandhaltungen und Reparaturen dienten und somit seinem Lebensunterhalt nicht zur Verfügung stünden. Mit Bescheiden vom 18.09.2006 hob die Beklagte (KV) die Einstufung vom 28.08.2006 auf und stellte die Höhe der Beiträge ab 01.01.2004 neu fest. Auch die PV erhöhte ihre monatlichen Beiträge unter Berücksichtigung der bei der KV zugrundegelegten beitragspflichtigen Einnahme. Eine weitere Korrektur der durch die Bescheide vom 18.09.2006 erfolgten Einstufung wurde mit Bescheid vom 04.10.2006 ab 01.01.2006 vorgenommen, da der Beitragssatz nicht in korrekter Höhe zugrundegelegt worden war. Mit Schreiben vom 20.09.2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, in Folge der rückwirkend korrigierten Einstufungen ab 01.01.2004 bestünden noch Beitragsnachforderungen bis zum 31.08.2006 iHv insgesamt 3.044,56 EUR.
Hiergegen legte der Kläger am 27.09.2006 Widerspruch ein und legte dar, die Mieteinkünfte seien Instandhaltungsrücklagen. Nur solche Einkünfte, die zum Lebensunterhalt verbraucht würden oder verbraucht werden könnten, seien ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Bei den Mieteinnahmen sei dies nicht der Fall, da sie weder verbraucht würden, noch verbraucht werden könnten. Nach weiterem umfangreichen Schriftwechsel und Sachaufklärung sowie Ermittlungen der Beklagten beim Finanzamt Offenburg wurden die beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers anhand der Angaben des Finanzamts vom 14.02.2007 letztlich mit Bescheiden vom 02.03.2007 und 07.03.2007 ab 01.12.2001 neu festgesetzt und die Bescheide vom 19.07.2001, 15.07.2002, 26.08.2006, 18.09.2006 und 04.10.2006 rückwirkend aufgehoben. Hierbei wurden neben dem Renten- und Versorgungsbezug die beim Finanzamt ermittelten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen in die Beitragsfestsetzung einbezogen. Mit Widerspruchsbescheiden der Beklagten KV (und der PV) vom 25.04.2007 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers zurück. Diese Widerspruchsbescheide wurde vom Kläger nicht mit der Klage angefochten.
Mit Bescheid vom 18.06.2007 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Überprüfung der zuvor ergangenen Bescheide ab, den hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheiden (KV und PV) vom 08.08.2007 zurück. Anschließend forderte sie mit Beitragsbescheid vom 28.09.2007 für den Zeitraum vom 01.12.2001 bis 31.08.2007 erneut rückständige Beiträge vom Kläger iHv nun 5.879,96 EUR. Mit als Beitragsbescheid bezeichneten Schreiben vom 05.11.2007 forderte die Beklagte vom Kläger die Zahlung rückständiger Beiträge. Mit Bescheiden vom 18.07.2008 setzte die Beklagte die Höhe der Beiträge ab 01.07.2008 zur KV auf 548,28 EUR und zur PV auf 70,20 EUR monatlich fest. Gegen alle Bescheide erhob der Kläger Widerspruch. Die Beklagte wies diese mit Widerspruchsbescheid vom 20.08.2008 zurück.
Zwischenzeitlich hatte der Kläger Rechtsanwalt Dr M. mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt. Mit am 30.01.2008 unterzeichneter Vollmacht wurde diesem sowohl Vollmacht zur außergerichtlichen Vertretung als auch Prozessvollmacht für alle Verfahren in allen Instanzen erteilt. Diese Vollmacht erstreckte sich insbesondere auf die Beilegung eines Rechtsstreits durch Vergleich, sonstige Einigung, Verzicht oder Anerkenntnis. Nach Durchführung einer Dienstaufsichtsbeschwerde und Einreichung einer Beschwerde beim Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 22.09.2008 beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 20.08.2008 (Az S 11 KR 4684/08). Für dieses Verfahren erteilte der Kläger Rechtsanwalt Dr M. am 23.09.2008 eine Prozessvollmacht, die auch zu den Gerichtsakten genommen wurde (Bl 19 der SG-Akte). Während des Klageverfahrens setzte die Beklagte die Beiträge zur KV und PV mit Bescheid vom 01.07.2009 auf monatlich 614,98 EUR fest. In der mündlichen Verhandlung am 03.02.2010 schlossen die Beteiligten, der Kläger vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten Dr M. sowie in Anwesenheit seines Sohnes (der Kläger war nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen), folgenden gerichtlichen Vergleich:
"1. Die (richtig: Der) Kläger verpflichtet sich zur Zahlung von 4500,00 EUR auf die von der Beklagten für den Zeitraum bis zum 31.12.2009 geltend gemachten Forderungen. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass weitere Forderungen der Beklagten für den Zeitraum bis zum 31.12.2009 nicht mehr geltend gemacht werden. 2. Für die Bemessung der Beiträge für die Zeit seit dem 01.01.2010 verpflichtet sich der Kläger zur Vorlage des jeweils letzten gültigen Einkommensteuerbescheids. 3. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 4. Der Betrag in Höhe von 4.500,00 EUR wird bis spätestens zum 31.03.2010 gezahlt. 5. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass der Rechtsstreit damit seine Erledigung gefunden hat."
Mit Schreiben vom 11.03.2010 forderte die Beklagte vom Kläger die Vorlage des letzten Einkommenssteuerbescheides. Der Kläger hatte zuvor erklärt, er fühle sich an den im Termin am 03.02.2010 geschlossenen Vergleich nicht gebunden. Beiträge für die sonstigen Einkünfte entrichtete er weiterhin nicht. Die Beklagte wies den Kläger deshalb mit Schreiben vom 07.04.2010 darauf hin, dass ihm bei fortgesetzter mangelnder Beitragsentrichtung für die Zeit vom 01.01.2010 bis 28.02.2010 iHv 239,30 EUR (Betrag, der auf die sonstigen Einkünfte entfällt) das Ruhen des Leistungsanspruches drohe. Mit Bescheid vom selben Tag machte sie die aus dem Vergleich resultierende Forderung iHv 4.500,00 EUR nochmals geltend. Mit wiederum als "Beitragsbescheid" bezeichnetem Schreiben vom 20.04.2010 forderte die Beklagte vom Kläger die Zahlung der aus den sonstigen Einkünften resultierenden Beiträge für den Monat März 2010 iHv 117,55 EUR.
Gegen den Bescheid und das Schreiben vom 07.04.2010 legte der Kläger am 19.04.2010 Widerspruch ein, gegen den Bescheid vom 20.04.2010 am 29.04.2010. Zur Begründung machte er jeweils geltend, der ihn im Termin am 03.02.2010 vor dem SG vertretende Rechtsanwalt Dr M. habe bei Abschluss des Vergleichs die ihm zustehende Vollmacht überschritten. Außerdem halte er sich grundsätzlich nicht für verpflichtet, Einkommensnachweise in Form von Einkommenssteuererklärungen vorzulegen. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.10.2010 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers zurück. Diese seien zwar zulässig, jedoch nicht begründet, denn die Verpflichtung zur Zahlung von 4.500,00 EUR für den Zeitraum vom 01.12.2001 bis 31.12.2009 ergebe sich aus dem gerichtlichen Vergleich. Der Vergleich sei bindend. Da keine Einkommensnachweise vorgelegt worden seien, seien die Beiträge nach Einnahmen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze zur fordern gewesen. Solange die angeforderten Nachweise zur Höhe der Einkünfte nicht vorgelegt würden, seien nach dem Gesetz Beiträge nach Einnahmen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze geltend zu machen. Die Beitragserhebung der freiwillig Krankenversicherten erfolge nach § 240 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Die Beitragsbemessung werde seit 01.01.2009 einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt (§ 240 Abs 1 Satz 1 SGB V). Hierzu habe der Spitzenverband "einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder (Beitragsgrundsätze Selbstzahler) erlassen. Danach gehörten zu den beitragspflichtigen Einnahmen alle Einnahmen und Geldmittel, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Einmalige Einnahmen seien mit einem Zwölftel des Jahresbeitrages als monatliche beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen. In § 6 Abs 1 Beitragsgrundsätze Selbstzahler sei festgelegt, dass die Krankenkasse zur Feststellung der Beitragspflicht vom Mitglied einen aktuellen Nachweis der beitragspflichtigen Einnahmen zu verlangen habe. Nach Abs 5 der Vorschrift sei - sofern und solange Nachweise auf Verlangen der Kasse nicht vorgelegt worden seien - für die weitere Beitragsbemessung für den Kalendertag 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen. Änderungen der Beitragsbemessung nach Satz 1 aufgrund eines später vorgelegten Nachweises seien zum ersten Tag des auf die Vorlage folgenden Monats zu berücksichtigen. Der Kläger habe trotz der Vereinbarung im Vergleich und mehrerer Aufforderungen der Beklagten keine entsprechenden Nachweise vorgelegt. Die Aufforderung zur Nachzahlung der Beitragsdifferenzen bis zur Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2010 (= 3.750,00 EUR) iHv monatlich 101,95 EUR sei demnach rechtmäßig und auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Kasse nach § 76 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) zur rechtzeitigen und vollständigen Erhebung der Einnahmen nicht zu beanstanden. Die Säumniszuschläge seien nach § 24 SGB V und die Mahngebühr nach § 19 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) zutreffend errechnet und rechtmäßig geltend gemacht worden. Eine Vollmachtsüberschreitung des Prozessbevollmächtigten des Klägers sei nicht erkennbar. Der Widerspruchsbescheid ergehe auch im Namen der PV.
Der Kläger hat am 08.11.2010 beim SG Klage erhoben. Weiterhin vertritt er die Auffassung, der ihn bei Abschluss des Vergleichs im Februar 2010 vertretende Rechtsanwalt habe die ihm zustehende Vollmacht überschritten. Ferner habe es in diesem Termin an der erforderlichen Mitwirkung der Beklagten gefehlt. Der Vergleich sei auch deshalb nicht rechtwirksam geschlossen worden, weil der genaue Forderungsbetrag nicht bekannt gewesen sei. Im Übrigen seien die erlassenen Bescheide zu unbestimmt, da sie keine genaue Berechnung der Beitragsforderung enthielten. Die Beklagte habe bei ihren Entscheidungen jeweils zahlreiche Formfehler begangen. Die verfügbaren Einnahmen habe er im Rahmen der jährlichen Befragungen mitgeteilt. Die Beiträge dürften deshalb nicht nach Einkünften in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt werden. Letztlich ergebe sich aus der Gegenüberstellung der Mieteinnahmen und Ausgaben zur Instandhaltung der jeweiligen Wohnungen insgesamt ein negativer Saldo. Deshalb könnten Beiträge hieraus nicht gefordert werden. Nachdem die Beklagte zwischenzeitlich Maßnahmen der Zwangsvollstreckung eingeleitet hatte, hat der Kläger einen auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes gestellt (Az S 11 KR 2524/11 ER). Ein weiteres Eilverfahren hat er unter dem Az S 19 KR 3832/11 ER geführt. Die jeweils eingelegten Beschwerden hat der Kläger in einem vom Landessozialgericht (LSG) anberaumten Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 22.09.2011 für erledigt erklärt (L 11 KR 2900/11 ER-B und L 11 KR 4068/11 ER-B).
Mit Gerichtsbescheid vom 14.06.2011 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, soweit der Bescheid vom 07.04.2010 die Zahlung von 4.500,00 EUR für den Zeitraum bis zum 31.12.2009 festsetze, ergebe sich die Verpflichtung des Klägers aus dem gerichtlichen Vergleich vom 03.02.2010. Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit desselben ergäben sich nicht. Der Rechtsanwalt sei ordnungsgemäß nach § 73 Abs 6 Satz 6 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 85 Abs 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) bevollmächtigt gewesen. Auch erwiesen sich die Nachforderungen von Beiträgen unter Berücksichtigung der Einnahmen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in den Bescheiden vom 07.04.2010 und vom 20.04.2010 als rechtmäßig. Nach § 6 Abs 5 Satz 1 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler seien für die Beitragsbemessung beitragspflichtige Einnahmen iHv 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen, sofern und solange Nachweise auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorgelegt werden. Da entsprechende Nachweise in Form von Einkommenssteuerbescheiden nicht geführt worden seien, habe die Beklagte zu Recht Einnahmen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze zugrundegelegt.
Gegen den dem Kläger am 16.06.2011 mittels Postzustellungsurkunde zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 18.07.2011 Berufung beim LSG eingelegt. Zur Begründung führt er aus, auch die Beklagte sei zum Abschluss des Vergleichs vom 03.02.2010 nicht befugt gewesen. Die Beklagte habe zum Termin vor dem SG keinen in der Sach- und Rechtslage kundigen Bevollmächtigten entsendet. Es fehlten entsprechende Nachweise für die dem Vergleich zugrundeliegenden Forderungen. Im Übrigen seien die Beitragsgrundsätze Selbstzahler gemäß Beschluss des Hessischen LSG vom 21.02.2011 (L 1 KR 327/10 B-ER) und des SG München vom 02.03.2010 (S 19 KR 873/09) unwirksam bzw rechtswidrig. Es sei ferner nicht nachvollziehbar, mit welcher Begründung die Beklagte die Kontenpfändung sowie die Einrichtung einer Zwangssicherungshypothek beim Grundbuchamt iHv 4.500,00 EUR aufrechterhalte. Vielmehr sei es zu einer Überzahlung der Beiträge iHv 11.382,68 EUR bis 24.08.2011 gekommen.
Nach dem Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 22.09.2011 hat die Beklagte die Beitragsbescheide vom 01.07.2009, vom 13.09.2010 und vom 21.06.2011 vorgelegt. Mit Bescheid vom 13.09.2010 hat die Beklagte die Beiträge zur KV und PV auf insgesamt 626,09 EUR monatlich ab 01.07.2010 festgesetzt. Für die Zeit ab 01.07.2011 hat sie einen monatlichen Gesamtbeitrag zur KV und PV iHv 651,54 EUR verfügt (Bescheid vom 21.06.2011). Mit Bescheid vom 26.09.2011 hat die Beklagte den Beitragsbescheid vom 01.07.2009, soweit er die Zeit ab 01.01.2010 betrifft, sowie die Beitragsbescheide vom 13.09.2010 und 21.06.2011 für vorläufig erklärt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 14.06.2011 sowie die Bescheide der Beklagten vom 07.04.2008 und 20.04.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.10.2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten erster und zweiter Instanz sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und die Sozialgerichtsakten in den Verfahren S 11 KR 4684/08, S 11 KR 2524/11 ER, L 11 KR 2900/11 ER-B, S 11 KR 2102/09 ER und L 11 KR 4068/11 ER-B Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig; sie ist aber unbegründet. Das SG hat die Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG) zu Recht abgewiesen.
I.
Streitgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist auch die Frage, ob das vor dem SG geführte Klageverfahren S 11 KR 4684/08 durch Vergleich beendet worden ist (dazu unter II 1). Mit der Klage und der Berufung wendet sich der Kläger gegen den erneut die Zahlung von 4.500,00 EUR für die Zeit bis 31.12.2009 fordernden Bescheid vom 07.04.2010 (dazu unter II 2), ferner gegen das Schreiben der Beklagten vom 07.04.2010, mit dem diese für die Zeit vom 01.01.2010 bis 28.02.2010 die Zahlung weiterer Beiträge iHv 239,30 EUR gefordert hat sowie gegen das als Beitragsbescheid bezeichnete Schreiben vom 20.04.2010, mit dem die Zahlung rückständiger Beiträge für den Monat März 2010 verlangt wird (dazu unter II 3). Die im Berufungsverfahren erstmals vorgelegten Beitragsbescheide vom 13.09.2010 und vom 21.06.2011, mit denen die Beklagte für die Zeit ab 01.07.2010 bzw ab 01.07.2011 die Höhe der KV- und PV-Beiträge des Klägers für die Zukunft jeweils neu festgesetzt hat, sind nicht nach §§ 153 Abs 1, 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden (dazu unter II 4).
II.
1. Das Verfahren S 11 KR 4684/08 ist durch den am 03.02.2010 geschlossenen Vergleich beendet und nicht wieder rechtshängig geworden. Bei einem Streit über die Unwirksamkeit eines Vergleichs muss der ursprüngliche Rechtsstreit fortgeführt werden. Macht ein Kläger geltend, es sei überhaupt kein Vergleich abgeschlossen worden oder erhebt er Einwände gegen die Wirksamkeit eines Vergleichs, so lebt die Rechtshängigkeit des ursprünglichen Verfahrens rückwirkend wieder auf. Das Gericht, vor dem der Vergleich geschlossen worden ist, entscheidet dann entweder dahin, dass die Beendigung des Rechtsstreits durch den Vergleich durch Endurteil festgestellt wird oder, wenn die Beendigung verneint wird - etwa weil der Vergleich zu Recht angefochten worden ist -, in der Sache selbst (BSG 28.11.2002, B 7 AL 26/02 R, juris). Diese Grundsätze, von denen auch der Senat ausgeht, haben im vorliegenden Fall zu einer (erneuten) Rechtshängigkeit des vor dem SG durch Vergleich beendeten Verfahrens geführt. Darüber hat das SG zwar nicht ausdrücklich, aber der Sache nach entscheiden, weil es in den Entscheidungsgründen ausdrücklich die Wirksamkeit des Vergleichs bestätigt hat. Dass die Entscheidung unter einem neuen Geschäftszeichen ergangen ist, stellt keinen Verfahrensfehler dar.
Der Vergleich vom 03.02.2010 ist ein Prozessvergleich, dh ein Prozessvertrag, der eine rechtliche Doppelnatur hat. Er ist sowohl eine Prozesshandlung, deren Wirkung sich nach den Grundsätzen des Verfahrensrechts richtet, als auch ein privatrechtlicher Vertrag, für den die Regeln des materiellen Rechts gelten (BGH 19.05.1982, IVb ZR 705/80, FamRZ 1982, 782). Inhalt und Umfang der materiell-rechtlichen Vereinbarung einerseits und des prozessualen Vertrags als Vollstreckungstitel andererseits können auseinanderfallen. Während die Parteien durch den Prozessvergleich materiell-rechtlich gebunden sind, soweit es ihrem übereinstimmenden - unter Umständen nicht eindeutig nach außen hervorgetretenen - Willen entspricht, ist ein Prozessvergleich Vollstreckungstitel iSv § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur insoweit, als er einen aus sich heraus bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhalt hat (BAG 09.09.2011, 3 AZB 35/11, juris). Der Vergleich vom 03.02.1010 ist wirksam zustande gekommen; er wurde vor einem Gericht geschlossen, in der Niederschrift des SG festgestellt, vorgespielt und genehmigt und die Niederschrift wurde vom Kammervorsitzenden unterschrieben. Der Kläger wurde durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten wirksam vertreten. Die dem Anwalt erteilte Vollmacht umfasste ausdrücklich den Abschluss eines den Rechtsstreit beendenden Vergleichs. Die nunmehr nachträglich geltend gemachte Beschränkung der Vollmacht und die erhobenen Einwände gegen diesen Vergleich vermögen an der Wirksamkeit der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers abgegebenen Prozesserklärung nichts zu ändern (Hessisches LSG, 09.06.2004, L 6 AL 1037/01 WA, juris). Der Vergleich verstößt außerdem weder gegen Gesetze noch gegen allgemeine Grundsätze des öffentlichen Rechts.
2. Der Bescheid der Beklagten vom 07.04.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2010 ist rechtmäßig. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von 4.500 EUR bereits aus dem am 03.02.2010 geschlossenen Vergleich ergibt. Ein Unterschied besteht insofern, als dem Kläger im Vergleich noch eine Zahlungsfrist eingeräumt worden war, während dies im Bescheid vom 07.04.2010, der nach Ablauf der im Vergleich eingeräumten Zahlungsfrist ergangen ist, nicht mehr der Fall ist. Die Befugnis, durch Verwaltungsakt zu entscheiden, besteht nach Ansicht des Senats auch, wenn über die Höhe der geschuldeten Beiträge eine Vergleichsvereinbarung getroffen wird, der zur Zahlung Verpflichtete seiner Verpflichtung aber nicht innerhalb der im Vergleich vereinbarten Zahlungsfrist nachkommt. Die Krankenkasse ist in einem solchen Fall nicht verpflichtet, sich mit dem gerichtlichen Vergleich als Vollstreckungstitel zu begnügen. Die Gefahr, dass die Krankenkasse fällige Beiträge doppelt vollstreckt, ist angesichts deren Bindung an Recht und Gesetz nicht zu befürchten. Außerdem hat der Betroffene im Bereich der gesetzlichen KV und PV – anders als im Zivilrecht - im Fall einer tatsächlich erfolgten Doppelzahlung über § 44 SGB X die Möglichkeit, zu viel gezahlte Beiträge erstattet zu bekommen. Der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 07.04.2010 steht deshalb nicht entgegen, dass die Beklagte mit dem Prozessvergleich bereits einen Vollstreckungstitel erlangt hatte (§ 199 Abs 1 Nr 3 SGG). Sie setzt sich damit lediglich dem Risiko aus, dass der Bescheid im Rechtsbehelfsverfahren aufgehoben wird.
3. Mit den als "Beitragsbescheid" bzw "Beitragszahlung" bezeichneten Schreiben der Beklagten vom 07.04.2010 und 20.04.2010 macht die Beklagte eine bereits mit Beitragsbescheid vom 01.07.2009 verfügte Restforderung für die Monate Januar, Februar und März 2010 geltend. Bei diesen Schreiben handelt es sich deshalb ebenfalls um Verwaltungsakte. Allerdings beschränkt sich die darin getroffene Regelung in zeitlicher Hinsicht auf die Monate Januar bis März 2010 und in Bezug auf die Höhe der Beiträge auf den Differenzbetrag zwischen dem Höchstbeitrag und dem vom Kläger entrichteten Beitrag aus der Rente und den Versorgungsbezügen. Ihre Rechtsgrundlage finden diese Bescheide in dem Beitragsbescheid vom 01.07.2009. Mit diesem Bescheid hatte die Beklagte für die Zeit ab 01.07.2009 den monatlichen Beitrag zur KV und PV auf insgesamt 614,98 EUR verringert. Dieser Bescheid hat sich durch den am 03.02.2010 vor dem SG im Verfahren S 11 KR 4684/08 wirksam abgeschlossenen Vergleich nur für die Vergangenheit, dh für Beitragsforderungen für die Zeit bis 31.12.2009 erledigt (§ 39 Abs 2 SGB X), nicht aber für die Zukunft. Dies ergibt sich für den Senat aus Ziffer 2 des Vergleichs, wonach sich der Kläger für die Bemessung der Beiträge für die Zeit ab dem 01.01.2010 zur Vorlage des jeweils letzten gültigen Einkommensteuerbescheids verpflichtet. Mit dieser Vereinbarung wurde dem Kläger seitens der Beklagten lediglich eine Modifizierung der Höhe der Beiträge bei Vorlage der Bescheide der Steuerbehörde in Aussicht gestellt. Dies hat auch der die im Vergleich vor dem SG getroffenen Vereinbarungen anzweifelnde Kläger so gesehen, denn er hat seither fortlaufend weitere Beitragszahlungen geleistet, die er lediglich um die auf die sonstigen Einnahmen aus Kapitalvermögen und Mieteinkünfte entfallenden Anteile reduziert hat. Soweit sich der Beitragsbescheid vom 01.07.2009 nicht erledigt hat, ist er mit Abschluss des Vergleichs bestandskräftig geworden.
Rechtsgrundlage der Bescheide vom 07.04.2010 und 20.04.2010 ist aber auch ua § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V. Danach muss die Beitragsbelastung freiwillig Versicherter die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigen. Dies verlangt, dass alle Einnahmen zur Beitragsbemessung herangezogen werden, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten. Soweit nicht das Gesetz Mindestbeiträge festsetzt (vgl § 240 Abs 4 SGB V), bestimmt und begrenzt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die zulässige Beitragsbelastung. Zu den Einnahmen, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden könnten, gehören auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (BSG 23.09.1999, B 12 KR 12/98, SozR 3-2500 § 240 Nr 31). Auf die Wirksamkeit der vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen erlassenen "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" kommt es insoweit nicht an. Die Beitragsbelastung wird bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung nicht durch den Bruttobetrag der Miete, sondern durch den nach Abzug der Werbungskosten verbleibenden Betrag bestimmt. Nur diesen Betrag kann oder konnte das Mitglied zum Lebensunterhalt verbrauchen. Auch dies ergibt sich bereits aus dem Gesetz (BSG 23.09.1999, B 12 KR 12/98, SozR 3-2500 § 240 Nr 31).
Die Festsetzung der Höchstbeiträge für die Zeit ab 01.01.2010 findet ihre Rechtsgrundlage aber entgegen der Auffassung der Beklagten nicht in § 6 Abs 5 der vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) erlassenen Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler vom 27. Oktober 2008, obwohl der Kläger seinen Auskunfts- und Mitteilungspflichten (vgl § 206 SGB V) nicht nachgekommen ist. Nach dieser Bestimmung sind für die weitere Beitragsbemessung für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen, sofern und solange Nachweise auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorgelegt werden. Änderungen der Beitragsbemessung aufgrund eines später vorgelegten Nachweises sind erst zum ersten Tag des auf die Vorlage des Nachweises folgenden Monats zu berücksichtigen, wenn der Nachweis nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe der Beitragsfestsetzung nach Satz 1 der Krankenkasse vorgelegt wird. Hierzu hat der Senat mit Urteil vom 16.08.2011 (L 11 KR 3165/10, juris) entschieden, dass die Regelung in § 6 Abs 5 der Beitragsverfahrensgrundsätze mit höherem Recht nicht im Einklang steht und daher unwirksam ist.
Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass die Beklagte ihre Beitragsforderung mit Bescheid vom 26.09.2011 für vorläufig erklärt hat. Hierzu war sie nach Ansicht des Senats berechtigt. Dies folgt aus § 76 Viertes Buch Sozialgesetzbuch. Danach sind Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben (Abs 1). Stundung, Niederschlagung und Erlass von Beitragsforderungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich (Abs 2). Steht fest, dass ein freiwillig Versicherter über zusätzliche beitragspflichtige Einnahmen verfügt, macht er über die Höhe dieser Einnahmen aber keine Angaben oder legt er, entgegen der sich aus § 206 Abs 1 Satz 2 SGB V ergebenden Pflicht, die für die korrekte Beitragsbemessung notwendigen Unterlagen (zB Einkommensteuerbescheide) nicht vor, darf die Krankenkasse die Beiträge in Höhe des sich bei Anwendung von § 240 Abs 4 Satz 2 SGB V ergebenden Betrages vorläufig festsetzen. Denn in einem solchen Fall steht die Nichterhebung der Beiträge einem Erlass der Beitragsforderung gleich, für den es aber keine Rechtsgrundlage gibt. Die vorläufige Festsetzung der Beiträge verpflichtet den Beitragsschuldner einerseits zur Zahlung, verschafft ihm aber anderseits die Möglichkeit, durch Vorlage geeigneter Unterlagen eine seinem tatsächlichen Einkommen entsprechende Beitragserhebung zu erreichen. Im Unterschied zu der sich aus einer Anwendung von § 6 Abs 5 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler ergebenden Rechtsfolge kann der Beitragsschuldner bei einer nur vorläufigen Beitragsfestsetzung eine seinen Einkommensverhältnissen entsprechende Einstufung von Anfang an und nicht erst zum ersten Tag des auf die Vorlage des Nachweises folgenden Monats erhalten.
4. Die im Berufungsverfahren erstmals vorgelegten Beitragsbescheide vom 13.09.2010 und vom 21.06.2011, mit denen die Beklagte für die Zeit ab 01.07.2010 bzw ab 01.07.2011 die Höhe der KV- und PV-Beiträge des Klägers für die Zukunft jeweils neu festgesetzt hat, sind nicht nach §§ 86 und 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Widerspruchs- bzw Berufungsverfahrens geworden. Zwar hat der Bescheid vom 21.06.2011 denjenigen vom 13.09.2010 für die Zeit ab 01.07.2011 und derjenige vom 13.09.2010 den Bescheid vom 01.07.2009 für die Zeit ab 01.07.2010 hinsichtlich der Beitragshöhe ersetzt; allerdings ist der letztgenannte Bescheid – wie bereits unter II 2 dargestellt – bestandskräftig und daher nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits geworden. Im Übrigen sind die Beitragsbescheide vom 13.09.2010 und vom 21.06.2011 ebenfalls für vorläufig erklärt worden, sodass sie aus unter II 3 dargestellten Erwägungen rechtmäßig sind. Sollten sie nach §§ 153 Abs 1, 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sein, müsste die Klage gegen diese Bescheide abgewiesen werden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Klägers zur Nachentrichtung von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung (KV) und zur Pflegeversicherung (PV) aus Mieteinnahmen und Kapitaleinkünften.
Der 1918 geborene Kläger war als Arzt für Allgemeinmedizin in eigener Praxis tätig. Seit 01.02.1971 ist er aufgrund freiwilliger Versicherung Mitglied der Beklagten. Bis zum 31.03.2001 zahlte er für diese Versicherung die Höchstbeiträge. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger seine Praxis bereits aufgegeben und bezog von der Rechtsvorgängerin der Deutschen Rentenversicherung Bund (Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) eine Altersrente sowie von der Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (im Folgenden BW VA) Versorgungsbezüge. Für die Zeit ab 01.04.2001 erfolgte eine neue Beitragseinstufung durch die Beklagte. Hierzu erließ die Beklagte mehrere Beitragsbescheide, die alle bestandskräftig wurden. Die Festsetzung der Beiträge erfolgte dabei jeweils aufgrund der Angaben des Klägers, die dieser auf Vordrucken der Beklagten (Einkommenserklärungen) gemacht hatte.
In der Einkommenserklärung vom 29.08.2006 gab der Kläger erstmals an, dass er bereits seit dem Jahr 2004 auch über Mieteinnahmen verfügte. Nach telefonischer Rücksprache eines Sachbearbeiters der Beklagten mit der Ehefrau des Klägers, die um Berücksichtigung von Renovierungskosten iHv 15.000,00 EUR bat, spezifizierte der Kläger seine Mieteinkünfte dahingehend, dass er ab 2005 Mieteinkünfte von monatlich 744,00 EUR und im Jahr 2006 iHv voraussichtlich 469,00 EUR pro Monat habe. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass diese Einkünfte zur Bildung von Rücklagen für Instandhaltungen und Reparaturen dienten und somit seinem Lebensunterhalt nicht zur Verfügung stünden. Mit Bescheiden vom 18.09.2006 hob die Beklagte (KV) die Einstufung vom 28.08.2006 auf und stellte die Höhe der Beiträge ab 01.01.2004 neu fest. Auch die PV erhöhte ihre monatlichen Beiträge unter Berücksichtigung der bei der KV zugrundegelegten beitragspflichtigen Einnahme. Eine weitere Korrektur der durch die Bescheide vom 18.09.2006 erfolgten Einstufung wurde mit Bescheid vom 04.10.2006 ab 01.01.2006 vorgenommen, da der Beitragssatz nicht in korrekter Höhe zugrundegelegt worden war. Mit Schreiben vom 20.09.2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, in Folge der rückwirkend korrigierten Einstufungen ab 01.01.2004 bestünden noch Beitragsnachforderungen bis zum 31.08.2006 iHv insgesamt 3.044,56 EUR.
Hiergegen legte der Kläger am 27.09.2006 Widerspruch ein und legte dar, die Mieteinkünfte seien Instandhaltungsrücklagen. Nur solche Einkünfte, die zum Lebensunterhalt verbraucht würden oder verbraucht werden könnten, seien ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Bei den Mieteinnahmen sei dies nicht der Fall, da sie weder verbraucht würden, noch verbraucht werden könnten. Nach weiterem umfangreichen Schriftwechsel und Sachaufklärung sowie Ermittlungen der Beklagten beim Finanzamt Offenburg wurden die beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers anhand der Angaben des Finanzamts vom 14.02.2007 letztlich mit Bescheiden vom 02.03.2007 und 07.03.2007 ab 01.12.2001 neu festgesetzt und die Bescheide vom 19.07.2001, 15.07.2002, 26.08.2006, 18.09.2006 und 04.10.2006 rückwirkend aufgehoben. Hierbei wurden neben dem Renten- und Versorgungsbezug die beim Finanzamt ermittelten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen in die Beitragsfestsetzung einbezogen. Mit Widerspruchsbescheiden der Beklagten KV (und der PV) vom 25.04.2007 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers zurück. Diese Widerspruchsbescheide wurde vom Kläger nicht mit der Klage angefochten.
Mit Bescheid vom 18.06.2007 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Überprüfung der zuvor ergangenen Bescheide ab, den hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheiden (KV und PV) vom 08.08.2007 zurück. Anschließend forderte sie mit Beitragsbescheid vom 28.09.2007 für den Zeitraum vom 01.12.2001 bis 31.08.2007 erneut rückständige Beiträge vom Kläger iHv nun 5.879,96 EUR. Mit als Beitragsbescheid bezeichneten Schreiben vom 05.11.2007 forderte die Beklagte vom Kläger die Zahlung rückständiger Beiträge. Mit Bescheiden vom 18.07.2008 setzte die Beklagte die Höhe der Beiträge ab 01.07.2008 zur KV auf 548,28 EUR und zur PV auf 70,20 EUR monatlich fest. Gegen alle Bescheide erhob der Kläger Widerspruch. Die Beklagte wies diese mit Widerspruchsbescheid vom 20.08.2008 zurück.
Zwischenzeitlich hatte der Kläger Rechtsanwalt Dr M. mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt. Mit am 30.01.2008 unterzeichneter Vollmacht wurde diesem sowohl Vollmacht zur außergerichtlichen Vertretung als auch Prozessvollmacht für alle Verfahren in allen Instanzen erteilt. Diese Vollmacht erstreckte sich insbesondere auf die Beilegung eines Rechtsstreits durch Vergleich, sonstige Einigung, Verzicht oder Anerkenntnis. Nach Durchführung einer Dienstaufsichtsbeschwerde und Einreichung einer Beschwerde beim Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 22.09.2008 beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 20.08.2008 (Az S 11 KR 4684/08). Für dieses Verfahren erteilte der Kläger Rechtsanwalt Dr M. am 23.09.2008 eine Prozessvollmacht, die auch zu den Gerichtsakten genommen wurde (Bl 19 der SG-Akte). Während des Klageverfahrens setzte die Beklagte die Beiträge zur KV und PV mit Bescheid vom 01.07.2009 auf monatlich 614,98 EUR fest. In der mündlichen Verhandlung am 03.02.2010 schlossen die Beteiligten, der Kläger vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten Dr M. sowie in Anwesenheit seines Sohnes (der Kläger war nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen), folgenden gerichtlichen Vergleich:
"1. Die (richtig: Der) Kläger verpflichtet sich zur Zahlung von 4500,00 EUR auf die von der Beklagten für den Zeitraum bis zum 31.12.2009 geltend gemachten Forderungen. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass weitere Forderungen der Beklagten für den Zeitraum bis zum 31.12.2009 nicht mehr geltend gemacht werden. 2. Für die Bemessung der Beiträge für die Zeit seit dem 01.01.2010 verpflichtet sich der Kläger zur Vorlage des jeweils letzten gültigen Einkommensteuerbescheids. 3. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 4. Der Betrag in Höhe von 4.500,00 EUR wird bis spätestens zum 31.03.2010 gezahlt. 5. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass der Rechtsstreit damit seine Erledigung gefunden hat."
Mit Schreiben vom 11.03.2010 forderte die Beklagte vom Kläger die Vorlage des letzten Einkommenssteuerbescheides. Der Kläger hatte zuvor erklärt, er fühle sich an den im Termin am 03.02.2010 geschlossenen Vergleich nicht gebunden. Beiträge für die sonstigen Einkünfte entrichtete er weiterhin nicht. Die Beklagte wies den Kläger deshalb mit Schreiben vom 07.04.2010 darauf hin, dass ihm bei fortgesetzter mangelnder Beitragsentrichtung für die Zeit vom 01.01.2010 bis 28.02.2010 iHv 239,30 EUR (Betrag, der auf die sonstigen Einkünfte entfällt) das Ruhen des Leistungsanspruches drohe. Mit Bescheid vom selben Tag machte sie die aus dem Vergleich resultierende Forderung iHv 4.500,00 EUR nochmals geltend. Mit wiederum als "Beitragsbescheid" bezeichnetem Schreiben vom 20.04.2010 forderte die Beklagte vom Kläger die Zahlung der aus den sonstigen Einkünften resultierenden Beiträge für den Monat März 2010 iHv 117,55 EUR.
Gegen den Bescheid und das Schreiben vom 07.04.2010 legte der Kläger am 19.04.2010 Widerspruch ein, gegen den Bescheid vom 20.04.2010 am 29.04.2010. Zur Begründung machte er jeweils geltend, der ihn im Termin am 03.02.2010 vor dem SG vertretende Rechtsanwalt Dr M. habe bei Abschluss des Vergleichs die ihm zustehende Vollmacht überschritten. Außerdem halte er sich grundsätzlich nicht für verpflichtet, Einkommensnachweise in Form von Einkommenssteuererklärungen vorzulegen. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.10.2010 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers zurück. Diese seien zwar zulässig, jedoch nicht begründet, denn die Verpflichtung zur Zahlung von 4.500,00 EUR für den Zeitraum vom 01.12.2001 bis 31.12.2009 ergebe sich aus dem gerichtlichen Vergleich. Der Vergleich sei bindend. Da keine Einkommensnachweise vorgelegt worden seien, seien die Beiträge nach Einnahmen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze zur fordern gewesen. Solange die angeforderten Nachweise zur Höhe der Einkünfte nicht vorgelegt würden, seien nach dem Gesetz Beiträge nach Einnahmen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze geltend zu machen. Die Beitragserhebung der freiwillig Krankenversicherten erfolge nach § 240 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Die Beitragsbemessung werde seit 01.01.2009 einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt (§ 240 Abs 1 Satz 1 SGB V). Hierzu habe der Spitzenverband "einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder (Beitragsgrundsätze Selbstzahler) erlassen. Danach gehörten zu den beitragspflichtigen Einnahmen alle Einnahmen und Geldmittel, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Einmalige Einnahmen seien mit einem Zwölftel des Jahresbeitrages als monatliche beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen. In § 6 Abs 1 Beitragsgrundsätze Selbstzahler sei festgelegt, dass die Krankenkasse zur Feststellung der Beitragspflicht vom Mitglied einen aktuellen Nachweis der beitragspflichtigen Einnahmen zu verlangen habe. Nach Abs 5 der Vorschrift sei - sofern und solange Nachweise auf Verlangen der Kasse nicht vorgelegt worden seien - für die weitere Beitragsbemessung für den Kalendertag 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen. Änderungen der Beitragsbemessung nach Satz 1 aufgrund eines später vorgelegten Nachweises seien zum ersten Tag des auf die Vorlage folgenden Monats zu berücksichtigen. Der Kläger habe trotz der Vereinbarung im Vergleich und mehrerer Aufforderungen der Beklagten keine entsprechenden Nachweise vorgelegt. Die Aufforderung zur Nachzahlung der Beitragsdifferenzen bis zur Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2010 (= 3.750,00 EUR) iHv monatlich 101,95 EUR sei demnach rechtmäßig und auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Kasse nach § 76 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) zur rechtzeitigen und vollständigen Erhebung der Einnahmen nicht zu beanstanden. Die Säumniszuschläge seien nach § 24 SGB V und die Mahngebühr nach § 19 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) zutreffend errechnet und rechtmäßig geltend gemacht worden. Eine Vollmachtsüberschreitung des Prozessbevollmächtigten des Klägers sei nicht erkennbar. Der Widerspruchsbescheid ergehe auch im Namen der PV.
Der Kläger hat am 08.11.2010 beim SG Klage erhoben. Weiterhin vertritt er die Auffassung, der ihn bei Abschluss des Vergleichs im Februar 2010 vertretende Rechtsanwalt habe die ihm zustehende Vollmacht überschritten. Ferner habe es in diesem Termin an der erforderlichen Mitwirkung der Beklagten gefehlt. Der Vergleich sei auch deshalb nicht rechtwirksam geschlossen worden, weil der genaue Forderungsbetrag nicht bekannt gewesen sei. Im Übrigen seien die erlassenen Bescheide zu unbestimmt, da sie keine genaue Berechnung der Beitragsforderung enthielten. Die Beklagte habe bei ihren Entscheidungen jeweils zahlreiche Formfehler begangen. Die verfügbaren Einnahmen habe er im Rahmen der jährlichen Befragungen mitgeteilt. Die Beiträge dürften deshalb nicht nach Einkünften in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt werden. Letztlich ergebe sich aus der Gegenüberstellung der Mieteinnahmen und Ausgaben zur Instandhaltung der jeweiligen Wohnungen insgesamt ein negativer Saldo. Deshalb könnten Beiträge hieraus nicht gefordert werden. Nachdem die Beklagte zwischenzeitlich Maßnahmen der Zwangsvollstreckung eingeleitet hatte, hat der Kläger einen auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes gestellt (Az S 11 KR 2524/11 ER). Ein weiteres Eilverfahren hat er unter dem Az S 19 KR 3832/11 ER geführt. Die jeweils eingelegten Beschwerden hat der Kläger in einem vom Landessozialgericht (LSG) anberaumten Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 22.09.2011 für erledigt erklärt (L 11 KR 2900/11 ER-B und L 11 KR 4068/11 ER-B).
Mit Gerichtsbescheid vom 14.06.2011 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, soweit der Bescheid vom 07.04.2010 die Zahlung von 4.500,00 EUR für den Zeitraum bis zum 31.12.2009 festsetze, ergebe sich die Verpflichtung des Klägers aus dem gerichtlichen Vergleich vom 03.02.2010. Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit desselben ergäben sich nicht. Der Rechtsanwalt sei ordnungsgemäß nach § 73 Abs 6 Satz 6 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 85 Abs 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) bevollmächtigt gewesen. Auch erwiesen sich die Nachforderungen von Beiträgen unter Berücksichtigung der Einnahmen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in den Bescheiden vom 07.04.2010 und vom 20.04.2010 als rechtmäßig. Nach § 6 Abs 5 Satz 1 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler seien für die Beitragsbemessung beitragspflichtige Einnahmen iHv 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen, sofern und solange Nachweise auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorgelegt werden. Da entsprechende Nachweise in Form von Einkommenssteuerbescheiden nicht geführt worden seien, habe die Beklagte zu Recht Einnahmen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze zugrundegelegt.
Gegen den dem Kläger am 16.06.2011 mittels Postzustellungsurkunde zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 18.07.2011 Berufung beim LSG eingelegt. Zur Begründung führt er aus, auch die Beklagte sei zum Abschluss des Vergleichs vom 03.02.2010 nicht befugt gewesen. Die Beklagte habe zum Termin vor dem SG keinen in der Sach- und Rechtslage kundigen Bevollmächtigten entsendet. Es fehlten entsprechende Nachweise für die dem Vergleich zugrundeliegenden Forderungen. Im Übrigen seien die Beitragsgrundsätze Selbstzahler gemäß Beschluss des Hessischen LSG vom 21.02.2011 (L 1 KR 327/10 B-ER) und des SG München vom 02.03.2010 (S 19 KR 873/09) unwirksam bzw rechtswidrig. Es sei ferner nicht nachvollziehbar, mit welcher Begründung die Beklagte die Kontenpfändung sowie die Einrichtung einer Zwangssicherungshypothek beim Grundbuchamt iHv 4.500,00 EUR aufrechterhalte. Vielmehr sei es zu einer Überzahlung der Beiträge iHv 11.382,68 EUR bis 24.08.2011 gekommen.
Nach dem Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 22.09.2011 hat die Beklagte die Beitragsbescheide vom 01.07.2009, vom 13.09.2010 und vom 21.06.2011 vorgelegt. Mit Bescheid vom 13.09.2010 hat die Beklagte die Beiträge zur KV und PV auf insgesamt 626,09 EUR monatlich ab 01.07.2010 festgesetzt. Für die Zeit ab 01.07.2011 hat sie einen monatlichen Gesamtbeitrag zur KV und PV iHv 651,54 EUR verfügt (Bescheid vom 21.06.2011). Mit Bescheid vom 26.09.2011 hat die Beklagte den Beitragsbescheid vom 01.07.2009, soweit er die Zeit ab 01.01.2010 betrifft, sowie die Beitragsbescheide vom 13.09.2010 und 21.06.2011 für vorläufig erklärt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 14.06.2011 sowie die Bescheide der Beklagten vom 07.04.2008 und 20.04.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.10.2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten erster und zweiter Instanz sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und die Sozialgerichtsakten in den Verfahren S 11 KR 4684/08, S 11 KR 2524/11 ER, L 11 KR 2900/11 ER-B, S 11 KR 2102/09 ER und L 11 KR 4068/11 ER-B Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig; sie ist aber unbegründet. Das SG hat die Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG) zu Recht abgewiesen.
I.
Streitgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist auch die Frage, ob das vor dem SG geführte Klageverfahren S 11 KR 4684/08 durch Vergleich beendet worden ist (dazu unter II 1). Mit der Klage und der Berufung wendet sich der Kläger gegen den erneut die Zahlung von 4.500,00 EUR für die Zeit bis 31.12.2009 fordernden Bescheid vom 07.04.2010 (dazu unter II 2), ferner gegen das Schreiben der Beklagten vom 07.04.2010, mit dem diese für die Zeit vom 01.01.2010 bis 28.02.2010 die Zahlung weiterer Beiträge iHv 239,30 EUR gefordert hat sowie gegen das als Beitragsbescheid bezeichnete Schreiben vom 20.04.2010, mit dem die Zahlung rückständiger Beiträge für den Monat März 2010 verlangt wird (dazu unter II 3). Die im Berufungsverfahren erstmals vorgelegten Beitragsbescheide vom 13.09.2010 und vom 21.06.2011, mit denen die Beklagte für die Zeit ab 01.07.2010 bzw ab 01.07.2011 die Höhe der KV- und PV-Beiträge des Klägers für die Zukunft jeweils neu festgesetzt hat, sind nicht nach §§ 153 Abs 1, 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden (dazu unter II 4).
II.
1. Das Verfahren S 11 KR 4684/08 ist durch den am 03.02.2010 geschlossenen Vergleich beendet und nicht wieder rechtshängig geworden. Bei einem Streit über die Unwirksamkeit eines Vergleichs muss der ursprüngliche Rechtsstreit fortgeführt werden. Macht ein Kläger geltend, es sei überhaupt kein Vergleich abgeschlossen worden oder erhebt er Einwände gegen die Wirksamkeit eines Vergleichs, so lebt die Rechtshängigkeit des ursprünglichen Verfahrens rückwirkend wieder auf. Das Gericht, vor dem der Vergleich geschlossen worden ist, entscheidet dann entweder dahin, dass die Beendigung des Rechtsstreits durch den Vergleich durch Endurteil festgestellt wird oder, wenn die Beendigung verneint wird - etwa weil der Vergleich zu Recht angefochten worden ist -, in der Sache selbst (BSG 28.11.2002, B 7 AL 26/02 R, juris). Diese Grundsätze, von denen auch der Senat ausgeht, haben im vorliegenden Fall zu einer (erneuten) Rechtshängigkeit des vor dem SG durch Vergleich beendeten Verfahrens geführt. Darüber hat das SG zwar nicht ausdrücklich, aber der Sache nach entscheiden, weil es in den Entscheidungsgründen ausdrücklich die Wirksamkeit des Vergleichs bestätigt hat. Dass die Entscheidung unter einem neuen Geschäftszeichen ergangen ist, stellt keinen Verfahrensfehler dar.
Der Vergleich vom 03.02.2010 ist ein Prozessvergleich, dh ein Prozessvertrag, der eine rechtliche Doppelnatur hat. Er ist sowohl eine Prozesshandlung, deren Wirkung sich nach den Grundsätzen des Verfahrensrechts richtet, als auch ein privatrechtlicher Vertrag, für den die Regeln des materiellen Rechts gelten (BGH 19.05.1982, IVb ZR 705/80, FamRZ 1982, 782). Inhalt und Umfang der materiell-rechtlichen Vereinbarung einerseits und des prozessualen Vertrags als Vollstreckungstitel andererseits können auseinanderfallen. Während die Parteien durch den Prozessvergleich materiell-rechtlich gebunden sind, soweit es ihrem übereinstimmenden - unter Umständen nicht eindeutig nach außen hervorgetretenen - Willen entspricht, ist ein Prozessvergleich Vollstreckungstitel iSv § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur insoweit, als er einen aus sich heraus bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhalt hat (BAG 09.09.2011, 3 AZB 35/11, juris). Der Vergleich vom 03.02.1010 ist wirksam zustande gekommen; er wurde vor einem Gericht geschlossen, in der Niederschrift des SG festgestellt, vorgespielt und genehmigt und die Niederschrift wurde vom Kammervorsitzenden unterschrieben. Der Kläger wurde durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten wirksam vertreten. Die dem Anwalt erteilte Vollmacht umfasste ausdrücklich den Abschluss eines den Rechtsstreit beendenden Vergleichs. Die nunmehr nachträglich geltend gemachte Beschränkung der Vollmacht und die erhobenen Einwände gegen diesen Vergleich vermögen an der Wirksamkeit der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers abgegebenen Prozesserklärung nichts zu ändern (Hessisches LSG, 09.06.2004, L 6 AL 1037/01 WA, juris). Der Vergleich verstößt außerdem weder gegen Gesetze noch gegen allgemeine Grundsätze des öffentlichen Rechts.
2. Der Bescheid der Beklagten vom 07.04.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2010 ist rechtmäßig. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von 4.500 EUR bereits aus dem am 03.02.2010 geschlossenen Vergleich ergibt. Ein Unterschied besteht insofern, als dem Kläger im Vergleich noch eine Zahlungsfrist eingeräumt worden war, während dies im Bescheid vom 07.04.2010, der nach Ablauf der im Vergleich eingeräumten Zahlungsfrist ergangen ist, nicht mehr der Fall ist. Die Befugnis, durch Verwaltungsakt zu entscheiden, besteht nach Ansicht des Senats auch, wenn über die Höhe der geschuldeten Beiträge eine Vergleichsvereinbarung getroffen wird, der zur Zahlung Verpflichtete seiner Verpflichtung aber nicht innerhalb der im Vergleich vereinbarten Zahlungsfrist nachkommt. Die Krankenkasse ist in einem solchen Fall nicht verpflichtet, sich mit dem gerichtlichen Vergleich als Vollstreckungstitel zu begnügen. Die Gefahr, dass die Krankenkasse fällige Beiträge doppelt vollstreckt, ist angesichts deren Bindung an Recht und Gesetz nicht zu befürchten. Außerdem hat der Betroffene im Bereich der gesetzlichen KV und PV – anders als im Zivilrecht - im Fall einer tatsächlich erfolgten Doppelzahlung über § 44 SGB X die Möglichkeit, zu viel gezahlte Beiträge erstattet zu bekommen. Der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 07.04.2010 steht deshalb nicht entgegen, dass die Beklagte mit dem Prozessvergleich bereits einen Vollstreckungstitel erlangt hatte (§ 199 Abs 1 Nr 3 SGG). Sie setzt sich damit lediglich dem Risiko aus, dass der Bescheid im Rechtsbehelfsverfahren aufgehoben wird.
3. Mit den als "Beitragsbescheid" bzw "Beitragszahlung" bezeichneten Schreiben der Beklagten vom 07.04.2010 und 20.04.2010 macht die Beklagte eine bereits mit Beitragsbescheid vom 01.07.2009 verfügte Restforderung für die Monate Januar, Februar und März 2010 geltend. Bei diesen Schreiben handelt es sich deshalb ebenfalls um Verwaltungsakte. Allerdings beschränkt sich die darin getroffene Regelung in zeitlicher Hinsicht auf die Monate Januar bis März 2010 und in Bezug auf die Höhe der Beiträge auf den Differenzbetrag zwischen dem Höchstbeitrag und dem vom Kläger entrichteten Beitrag aus der Rente und den Versorgungsbezügen. Ihre Rechtsgrundlage finden diese Bescheide in dem Beitragsbescheid vom 01.07.2009. Mit diesem Bescheid hatte die Beklagte für die Zeit ab 01.07.2009 den monatlichen Beitrag zur KV und PV auf insgesamt 614,98 EUR verringert. Dieser Bescheid hat sich durch den am 03.02.2010 vor dem SG im Verfahren S 11 KR 4684/08 wirksam abgeschlossenen Vergleich nur für die Vergangenheit, dh für Beitragsforderungen für die Zeit bis 31.12.2009 erledigt (§ 39 Abs 2 SGB X), nicht aber für die Zukunft. Dies ergibt sich für den Senat aus Ziffer 2 des Vergleichs, wonach sich der Kläger für die Bemessung der Beiträge für die Zeit ab dem 01.01.2010 zur Vorlage des jeweils letzten gültigen Einkommensteuerbescheids verpflichtet. Mit dieser Vereinbarung wurde dem Kläger seitens der Beklagten lediglich eine Modifizierung der Höhe der Beiträge bei Vorlage der Bescheide der Steuerbehörde in Aussicht gestellt. Dies hat auch der die im Vergleich vor dem SG getroffenen Vereinbarungen anzweifelnde Kläger so gesehen, denn er hat seither fortlaufend weitere Beitragszahlungen geleistet, die er lediglich um die auf die sonstigen Einnahmen aus Kapitalvermögen und Mieteinkünfte entfallenden Anteile reduziert hat. Soweit sich der Beitragsbescheid vom 01.07.2009 nicht erledigt hat, ist er mit Abschluss des Vergleichs bestandskräftig geworden.
Rechtsgrundlage der Bescheide vom 07.04.2010 und 20.04.2010 ist aber auch ua § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V. Danach muss die Beitragsbelastung freiwillig Versicherter die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigen. Dies verlangt, dass alle Einnahmen zur Beitragsbemessung herangezogen werden, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten. Soweit nicht das Gesetz Mindestbeiträge festsetzt (vgl § 240 Abs 4 SGB V), bestimmt und begrenzt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die zulässige Beitragsbelastung. Zu den Einnahmen, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden könnten, gehören auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (BSG 23.09.1999, B 12 KR 12/98, SozR 3-2500 § 240 Nr 31). Auf die Wirksamkeit der vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen erlassenen "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" kommt es insoweit nicht an. Die Beitragsbelastung wird bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung nicht durch den Bruttobetrag der Miete, sondern durch den nach Abzug der Werbungskosten verbleibenden Betrag bestimmt. Nur diesen Betrag kann oder konnte das Mitglied zum Lebensunterhalt verbrauchen. Auch dies ergibt sich bereits aus dem Gesetz (BSG 23.09.1999, B 12 KR 12/98, SozR 3-2500 § 240 Nr 31).
Die Festsetzung der Höchstbeiträge für die Zeit ab 01.01.2010 findet ihre Rechtsgrundlage aber entgegen der Auffassung der Beklagten nicht in § 6 Abs 5 der vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) erlassenen Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler vom 27. Oktober 2008, obwohl der Kläger seinen Auskunfts- und Mitteilungspflichten (vgl § 206 SGB V) nicht nachgekommen ist. Nach dieser Bestimmung sind für die weitere Beitragsbemessung für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen, sofern und solange Nachweise auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorgelegt werden. Änderungen der Beitragsbemessung aufgrund eines später vorgelegten Nachweises sind erst zum ersten Tag des auf die Vorlage des Nachweises folgenden Monats zu berücksichtigen, wenn der Nachweis nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe der Beitragsfestsetzung nach Satz 1 der Krankenkasse vorgelegt wird. Hierzu hat der Senat mit Urteil vom 16.08.2011 (L 11 KR 3165/10, juris) entschieden, dass die Regelung in § 6 Abs 5 der Beitragsverfahrensgrundsätze mit höherem Recht nicht im Einklang steht und daher unwirksam ist.
Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass die Beklagte ihre Beitragsforderung mit Bescheid vom 26.09.2011 für vorläufig erklärt hat. Hierzu war sie nach Ansicht des Senats berechtigt. Dies folgt aus § 76 Viertes Buch Sozialgesetzbuch. Danach sind Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben (Abs 1). Stundung, Niederschlagung und Erlass von Beitragsforderungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich (Abs 2). Steht fest, dass ein freiwillig Versicherter über zusätzliche beitragspflichtige Einnahmen verfügt, macht er über die Höhe dieser Einnahmen aber keine Angaben oder legt er, entgegen der sich aus § 206 Abs 1 Satz 2 SGB V ergebenden Pflicht, die für die korrekte Beitragsbemessung notwendigen Unterlagen (zB Einkommensteuerbescheide) nicht vor, darf die Krankenkasse die Beiträge in Höhe des sich bei Anwendung von § 240 Abs 4 Satz 2 SGB V ergebenden Betrages vorläufig festsetzen. Denn in einem solchen Fall steht die Nichterhebung der Beiträge einem Erlass der Beitragsforderung gleich, für den es aber keine Rechtsgrundlage gibt. Die vorläufige Festsetzung der Beiträge verpflichtet den Beitragsschuldner einerseits zur Zahlung, verschafft ihm aber anderseits die Möglichkeit, durch Vorlage geeigneter Unterlagen eine seinem tatsächlichen Einkommen entsprechende Beitragserhebung zu erreichen. Im Unterschied zu der sich aus einer Anwendung von § 6 Abs 5 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler ergebenden Rechtsfolge kann der Beitragsschuldner bei einer nur vorläufigen Beitragsfestsetzung eine seinen Einkommensverhältnissen entsprechende Einstufung von Anfang an und nicht erst zum ersten Tag des auf die Vorlage des Nachweises folgenden Monats erhalten.
4. Die im Berufungsverfahren erstmals vorgelegten Beitragsbescheide vom 13.09.2010 und vom 21.06.2011, mit denen die Beklagte für die Zeit ab 01.07.2010 bzw ab 01.07.2011 die Höhe der KV- und PV-Beiträge des Klägers für die Zukunft jeweils neu festgesetzt hat, sind nicht nach §§ 86 und 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Widerspruchs- bzw Berufungsverfahrens geworden. Zwar hat der Bescheid vom 21.06.2011 denjenigen vom 13.09.2010 für die Zeit ab 01.07.2011 und derjenige vom 13.09.2010 den Bescheid vom 01.07.2009 für die Zeit ab 01.07.2010 hinsichtlich der Beitragshöhe ersetzt; allerdings ist der letztgenannte Bescheid – wie bereits unter II 2 dargestellt – bestandskräftig und daher nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits geworden. Im Übrigen sind die Beitragsbescheide vom 13.09.2010 und vom 21.06.2011 ebenfalls für vorläufig erklärt worden, sodass sie aus unter II 3 dargestellten Erwägungen rechtmäßig sind. Sollten sie nach §§ 153 Abs 1, 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sein, müsste die Klage gegen diese Bescheide abgewiesen werden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
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