L 1 U 2049/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 9 U 2143/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 U 2049/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 22. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Im Streit steht die Gewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 22. Januar 2009.

Der 1951 geborene Kläger ist als Einkäufer und war bis zum Unfallzeitpunkt auch als Transporteur von Großvieh für die Bäuerliche Erzeugergemeinschaft S. H. w.V. tätig. Am 22. Januar 2009 stürzte er bei seiner Tätigkeit auf die rechte Schulter. Er war beim Einsteigen in den Viehtransporter auf Glatteis ausgerutscht (Unfallanzeige vom 6. Februar 2009). Im Bericht über das am 26. Januar 2009 durchgeführte Kernspintomogramm wurde eine frische komplette Ruptur des Infraspinatus bei enthesiopathischen (=degenerativen) Veränderungen, diskrete Ergüsse in der Bursa subacromialis, in der Bizepssehnenscheide und im glenohumeralen Gelenk sowie eine mäßige AC-Gelenksarthrose berichtet. Der Kläger war bis Anfang März 2009 arbeitsunfähig erkrankt. Der Heilungsprozess gestaltete sich komplikationslos, die Beweglichkeit war nach dem letzten Zwischenbericht vom 5. März 2009 bis auf minimale Einschränkungen bei extremer Adduktion wieder hergestellt.

Mit Bescheid vom 7. April 2009 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen des Arbeitsunfalls vom 22. Januar 2009 ab, da sich der Kläger lediglich eine folgenlos verheilte Prellung im rechten Schultergelenk zugezogen habe.

Dagegen erhob der Kläger Widerspruch unter Hinweis auf seit dem Unfall bestehende Beschwerden. Seine Tätigkeit als Großviehtransporteur könne er seitdem nicht mehr ausüben, da ihm die grobe Kraft im rechten Arm fehle.

Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Im unfallnah angefertigten Kernspin seien bereits degenerative Veränderungen erkennbar gewesen. Ein direkter Sturz auf die rechte Schulter ohne knöcherne Begleitverletzung stelle keinen geeigneten Unfallhergang für eine Ruptur der Infraspinatussehne dar.

Dagegen hat der Kläger am 22. Juni 2009 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben mit der Begründung, die Beklagte hätte sowohl das Unfallereignis wie auch die degenerativen Veränderungen bei der Kausalbeurteilung gewichten müssen.

Das SG hat die behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen befragt und den Bericht der S. S. vom 10. August 2009 beigezogen. Dort hatte sich der Kläger vom 5. bis 10. August 2009 zur arthroskopischen Rotatorenmanschettenrekonstruktion in stationärer Behandlung befunden. Das SG hat weiter ein Gutachten bei Dr. K., Facharzt für Orthopädie, in Auftrag gegeben. In seinem Gutachten vom 2. Dezember 2009 hat er ausgeführt, der Kläger sei am 22. Januar 2009 auf die rechte Schulter gefallen und habe einen stechenden Schmerz und ein dumpfes Knacken verspürt. Ein direkter Sturz auf die Schulter stelle jedoch einen ungeeigneten Unfallhergang dar, im Übrigen würden erhebliche degenerative Vorschäden vorliegen. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) nehme er vom 22. Januar bis 6. August 2009 mit 20 v.H., danach mit 10 v.H. an.

Auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG hat das SG des Weiteren das Gutachten des Facharztes für Orthopädie K. vom 27. August 2010 eingeholt. Dieser hat ausgeführt, der Kläger sei nahezu beschwerdefrei bei uneingeschränkter Beweglichkeit; es fehle nur die volle Kraft. Der Unfallmechanismus müsse allerdings anders als bisher angenommen gewesen sein, denn es gebe in der Realität bei einem Sturz keinen direkten Anprall auf die Schulter. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der frei hängende rechte Arm nicht starr am Körper des Klägers hänge, sondern Gesetzen der Physik folgend eine eigenständige Bewegung durchgeführt haben müsse. Deshalb müsse bei der Bewertung des Unfallmechanismus sehr wohl von einer Außenrotation des Oberarmkopfes ausgegangen werden, in dessen Folge es zum Riss der Sehne gekommen sei. Hinsichtlich der MdE schließe er sich der Bewertung durch Dr. K. an.

Mit Urteil vom 22. Februar 2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Das Unfallereignis - ein direkter Sturz auf die rechte Schulter - sei ungeeignet, einen Riss der Sehne hervorzurufen. Es fehlten auch Zeichen eines traumatischen Risses, z.B. Einblutungen. Im Übrigen hätten erhebliche degenerative Veränderungen vorbestanden. Der Kläger habe sich lediglich die rechte Schulter geprellt. Verletztenrente hierfür sei mangels rentenrelelvanter MdE nicht zu gewähren.

Gegen das am 5. Mai 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger durch seine Bevollmächtigte am 18. Mai 2011 Berufung eingelegt. Es sei nicht richtig, die Angabe des Klägers, er sei auf die rechte Schulter gestürzt, zur Beurteilungsgrundlage zu machen. Es sei ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten einzuholen. Die Abwägung der Verursachungsanteile sei unzutreffend erfolgt, denn der Unfall stelle nicht nur eine Gelegenheitsursache dar. Es fehlten im Übrigen Feststellungen zur Festigkeit der Sehne, die zur Kausalbeurteilung aber notwendig gewesen wären.

Die Bevollmächtigte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 22. Februar 2011 und den Bescheid vom 7. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Juni 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Riss der Spinatussehne des rechten Schultergelenks als Unfallfolge infolge des Arbeitsunfalls vom 22. Januar 2009 anzuerkennen und dem Kläger Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H. ab 22. Januar 2009 bis 6. August 2009 und ab 6. August 2009 nach einer MdE um 10 v.H. festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist zur Begründung im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten und der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte und nach § 151 SGG auch im Übrigen zulässige Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§ 124 Abs. 2 SGG), ist unbegründet. Dem Kläger steht wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 22. Januar 2009 keine Verletztenrente zu.

Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 SGB VII). Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeiten (versicherte Tätigkeiten). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 SGB VII).

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen oder geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII), d.h. auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (BSGE 1, 174, 178; BSG SozR 2200 § 581 Nr. 22). Als Folge eines Unfalls sind Gesundheitsstörungen nur zu berücksichtigen, wenn das Unfallereignis wie auch das Vorliegen der konkreten Beeinträchtigung bzw. Gesundheitsstörung jeweils bewiesen und die Beeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen ist. Für die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall einerseits (haftungsbegründende Kausalität) und zwischen der hierbei eingetretenen Schädigung und der Gesundheitsstörung andererseits (haftungsausfüllende Kausalität) erforderlich. Dabei müssen die versicherte Tätigkeit, die Schädigung und die eingetretene Gesundheitsstörung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, während für den ursächlichen Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht, welcher nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen ist, grundsätzlich die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit ausreicht (BSGE 58, 80, 82; 61, 127, 129; BSG, Urt. v. 27. Juni 2000 - B 2 U 29/99 R - m.w.N.). Hinreichende Wahrscheinlichkeit bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller Umstände den für den Zusammenhang sprechenden Umständen ein deutliches Übergewicht zukommt, so dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann (BSGE 45, 285, 286). Kommen mehrere Ursachen in Betracht, so sind nur solche Ursachen als rechtserheblich anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben (vgl. BSGE 63, 277, 278). Daran fehlt es, wenn die Krankheitsanlage so leicht ansprechbar gewesen ist, dass die Auslösung akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte (vgl. BSGE 62, 220, 222; BSG, Urt. v. 2. Mai 2001 - B 2 U 18/00 R -, in: HVBG-Info 2001, 1713). Lässt sich ein Zusammenhang nicht wahrscheinlich machen, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der materiellen Beweislast zu Lasten des Versicherten (vgl. BSGE 6, 70, 72; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 11 S. 33).

Der Unfall vom 22. Januar 2009 hat beim Kläger lediglich eine folgenlos ausgeheilte Prellung der rechten Schulter, nicht aber den Riss der Supraspinatussehne wesentlich verursacht, wie es das SG auf Seite 8 bis 10 der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat und worauf der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach eigener Prüfung Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG).

Das Vorbringen im Berufungsverfahren gibt keinen Anlass zu abweichender Beurteilung. Soweit vorgetragen wird, das SG hätte nicht aufgrund der Schilderungen des Klägers von einem direkten Sturz auf die rechte Schulter ausgehen dürfen, sondern durch ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten den Sturzmechanismus ermitteln müssen, ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger von Anfang an von einem Sturz auf die rechte Schulter berichtet hat, ohne Ausweichbewegungen des Armes, Abstützreaktionen oder Vergleichbares zu schildern. Er hat auch bei dem Orthopäden K. nicht etwa abweichend von seinem bisherigen Vortrag einen Unfallhergang geschildert, den der Orthopäde dann als "wahrscheinlichen" seiner Kausalitätsbeurteilung zugrunde gelegt hat, sondern lediglich auf Nachfrage des Arztes K. nur nicht ausgeschlossen, dass er auch eine Ausweichbewegung mit dem rechten Arm gemacht haben könnte.

Dem Kläger ist zuzugeben, worauf er auch im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 14. September 2011 hingewiesen hat, dass der Sturz in einem Bruchteil von Sekunden abgelaufen war und Einzelheiten des Sturzvorgangs deshalb womöglich nicht bewusst wahrgenommen worden sind. Allerdings liegt die Feststellungslast, dass durch den Sturz - und damit auch einen geeigneten Unfallhergang - die angeschuldigten Verletzungen wesentlich ursächlich hervorgerufen worden sind, bei ihm. Wenn er unfallnah und auch im weiteren Verlauf einen direkten Sturz auf die rechte Schulter schildert, ist diese Schilderung zu Recht von der Beklagten und auch vom Gericht als maßgebliche Unfallschilderung zugrunde zu legen. Der direkte Sturz auf die Schulter ist im Übrigen gerade wegen der Plötzlichkeit des Sturzgeschehens und der fehlenden Reaktionsmöglichkeiten des Betroffenen ein Vorgang, der so durchaus vorkommen kann, auch wenn der Orthopäde K. etwas anderes zum Ausdruck gebracht hat.

Es bestand auch kein Anlass für die Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens. Dieses hätte allenfalls dann Sinn, wenn bei einem im Wesentlichen unstreitigen Unfallhergang Sturzfolgen oder andere Abläufe ungeklärt geblieben wären. Wenn aber bereits entweder davon auszugehen ist, es hat ein direktes Anpralltrauma stattgefunden oder alternativ der Unfallhergang nicht mehr mit Sicherheit festgestellt werden kann, besteht für ein solches Gutachten keine Notwendigkeit.

Auch auf medizinischem Fachgebiet waren keine weiteren Ermittlungen durch den Senat veranlasst, denn angesichts der erheblichen degenerativen Vorschäden ist der Senat der Überzeugung, dass das Sturzgeschehen nicht rechtlich wesentlich für den festgestellten Riss der Rotatorenmanschette ist.

Soweit unter Verweis auf Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage 2010 S. 414, vorgebracht wird, es fehlten Feststellungen zur Festigkeit der Sehne, um damit ihre Risswahrscheinlichkeit besser beurteilen zu können, sind solche Feststellungen schon deshalb obsolet, weil die Sehne bereits gerissen war, als das MRT am 26. Januar 2009 angefertigt worden war und damit weitergehende Erkenntnisse zur Festigkeit der Sehne auch mit zusätzlichen Untersuchungen nicht zu gewinnen sind. Nicht zuletzt hat das am 26. Januar 2009 gefertigte MRT bereits erhebliche degenerative Veränderungen im Schultergelenk des Klägers gezeigt, die nicht innerhalb der kurzen Zeit seit dem Unfall entstanden sein können und Anhaltspunkte für ein erhebliches Verschleißgeschehen im Bereich der rechten Schulter liefern.

Der Senat hat bei seiner Beurteilung nicht außer Betracht gelassen, dass der Kläger ebenso konsistent wie den Sturz auf die rechte Schulter berichtet hat, dass er beim Aufprall einen stechenden Schmerz und ein dumpfes Krachen verspürt habe. Dies allein genügt jedoch nicht, einen wesentlichen Zusammenhang des Risses der Supraspinatussehne mit dem Unfallereignis zu begründen. Denn selbst wenn die Sehne aus Anlass des Sturzes gerissen wäre, handelte es sich angesichts der erheblichen degenerativen Vorschäden und des Unfallhergangs lediglich um eine sog. Gelegenheitsursache, die einen rechtlich wesentlichen Zusammenhang ausschließt.

Eine naturwissenschaftliche Ursache, die nicht als wesentlich anzusehen und damit keine Ursache im Sinne der Theorie der wesentlichen Bedingung ist, kann als Gelegenheitsursache bezeichnet werden. Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte. Gesichtspunkte für die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Ursache sind insbesondere die versicherte Ursache bzw. das Ereignis als solches, also Art und Ausmaß der Einwirkung, konkurrierende Ursachen unter Berücksichtigung ihrer Art und ihrer Krankengeschichte (BSG vom 30. Januar 2007 - B 2 U 8/06 R, juris).

Gestärkt wird diese Beurteilung durch die Betrachtung des Zustands der langen Bizepssehne rechts, deren Riss der Kläger ebenfalls auf den Unfall zurückführt. Im Kernspin vom 26. Januar 2009 ist diese jedoch noch ohne Rissbildung beschrieben, während im Bericht der Sportklinik Stuttgart vom August 2009 eine subtotale degenerative ansatznahe Ruptur der langen Bizepssehne dokumentiert ist. Dies spricht ebenfalls für ein unfallunabhängiges erhebliches Verschleißleiden im rechten Arm des Klägers, was angesichts der von ihm über lange Jahre verrichteten schweren körperlichen Arbeit auch nicht verwundert.

Für die Bewertung einer unfallbedingten MdE kommt es auf die gesamten Umstände des Einzelfalles an. Die Beurteilung, in welchem Umfang die körperlichen oder geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind, liegt in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet (BSG, Urt. vom 26. Juni 1985 - 2 RU 60/84 -, in: SozR 2200 § 581 RVO Nr. 23 m.w.N.; BSG, Urt. vom 19. Dezember 2000 - B 2 U 49/99 R -, in: HVBG-Info 2001, 499). Die Sachkunde des ärztlichen Sachverständigen bezieht sich in erster Linie darauf, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind. Schlüssige ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, sind zwar bedeutsame Anhaltspunkte, besitzen aber keine bindende Wirkung, auch wenn sie eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE darstellen (BSG, Beschluss vom 22. August 1989, - 2 BU 101/89 -, in: HVBG-Info 1989 S. 2268). Bei der Bewertung der MdE sind schließlich auch die in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung und dem versicherungsrechtlichen oder versicherungsmedizinischen Schrifttum ausgearbeiteten Erfahrungssätze zu beachten, um eine gerechte und gleiche Bewertung der zahlreichen Parallelfälle der täglichen Praxis zu gewährleisten.

Eine Verletztenrente steht dem Kläger bereits deshalb nicht zu, weil die folgenlos ausgeheilte Prellung der rechten Schulter keine überdauernden Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit hinterlassen hat. Den Schlussfolgerungen von Dr. K., der zwar einen Zusammenhang des Risses der Supraspinatussehne mit dem Unfall verneint, dennoch eine MdE um 20 v.H. bis August 2009 bejaht hat, ist deshalb nicht folgen. Entsprechendes gilt für den Vorschlag des Orthopäden K ... Deshalb ist nur ergänzend darauf hinzuweisen, dass dem Kläger ohnehin Verletztenrente erst nach Ende seiner Arbeitsunfähigkeit im März 2009 zustehen würde und nicht, wie beantragt, bereits ab 22. Januar 2009. Soweit auch beantragt worden ist, Verletztenrente nach einer MdE um 10 v.H. ab 6. August 2009 zuzusprechen, steht dem bereits entgegen, dass rentenbegründend erst eine MdE um 20 v.H. ist, wenn - wie hier - kein Stützrententatbestand (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VII) gegeben ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht gegeben sind.
Rechtskraft
Aus
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