Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 77/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 5353/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 6. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1955 geborene Klägerin hat keine Berufsausbildung absolviert und war als Arzthelferin, Bürohilfe, Sekretärin, Empfangsdame und zuletzt von Juni 1985 bis Dezember 1988 als Büroangestellte beschäftigt.
Am 02. Mai 1994 hatte die Klägerin erstmals die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente beantragt. Die Beklagte beauftragte die Drs. Sche./El. - Fachärztinnen für Neurologie und Psychiatrie mit einer Begutachtung der Klägerin; daraufhin nahm die Klägerin am 08. Juli 1994 den Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente zurück.
Am 20. Mai 2008 beantragte sie neuerlich die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Sie halte sich wegen chronischer Krankheit, Depressionen, Angstzuständen, Suizidgefahr und Panikattacken für erwerbsgemindert und könne keinerlei Tätigkeiten mehr verrichten. Nach Beiziehung medizinischer Unterlagen veranlasste die Beklagte die nervenärztliche Begutachtung der Klägerin durch Dr. Me., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie sowie für Psychotherapeutische Medizin. Im Gutachten vom 07. Februar 2009, beruhend auf einer Untersuchung der Klägerin am 06. Februar 2009 diagnostizierte Dr. Me. eine Agoraphobie mit Panik sowie eine rezidivierende depressive Störung, derzeit in Remission. Die Klägerin könne seit 31. Juli 2008 eine Tätigkeit als kaufmännische Angestellte nur unter drei Stunden verrichten; auch ansonsten seien auf absehbare Zeit nur Tätigkeiten in Heimarbeit ohne hohen Zeitdruck und ohne sehr hohe Verantwortung möglich, die Klägerin könne Heimarbeiten aber sicher mehr als sechs Stunden pro Tag verrichten. Eine Tätigkeit außer Haus sei wohl dauerhaft nicht möglich. Zumindest in absehbarer Zeit werde sich auch keine ausreichende Motivation für eine erfolgreiche stationäre medizinische Rehabilitation herstellen lassen.
Mit Bescheid vom 30. April 2009 wurde der Antrag der Klägerin abgelehnt. Zwar sei die Klägerin seit 20. Mai 2008 voll erwerbsgemindert; die erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente lägen jedoch nicht vor. Im maßgeblichen Zeitraum vom 20. Mai 2003 bis 19. Mai 2008 seien keine Monate mit Pflichtbeiträgen belegt. Hiergegen legte die Klägerin am 05. Mai 2009 Widerspruch ein. Sie leide seit 1984 an Angstzu-ständen und habe ihre berufliche Tätigkeit deswegen 1988 ganz eingestellt. Seither sei sie krank-heitsbedingt nicht mehr erwerbstätig gewesen. Aus der Krankheitsgeschichte und dem 1994 gestellten Rentenantrag sei ersichtlich, dass sie bereits seit 1988 krankheitsbedingt arbeitsunfähig sei. Diese Einschätzung beruhe darauf, dass sie seit 1988 nicht in der Lage sei, ihre zuletzt aus-geübte Tätigkeit als Büroangestellte oder eine ähnlich geartete Beschäftigung auszuüben. Der 5-Jahreszeitraum sei nach § 43 Abs. 4 SGB VI zu verlängern, da Anrechnungszeiten aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit vorlägen. Unter Berücksichtigung möglicher Überbrü-ckungstatbestände liege eine Unterbrechung im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB VI vor. Da die all-gemeine Wartezeit bereits vor dem 01. Januar 1984 erfüllt sei, lägen auch die Voraussetzungen des § 241 SGB VI vor. Darüber hinaus seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch zum Zeitpunkt der ersten Rentenantragstellung im Jahr 1994 erfüllt. Insoweit bestehe Vertrauensschutz.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2009 zurückgewiesen. Nach erneuter Prüfung durch den Beratungsärztlichen Dienst habe man festgestellt, dass von einem Leistungsfall am 13. Januar 2005 auszugehen sei. Aufgrund des vorläufigen Kurzarztbriefes vom 21. Februar 2005 des Universitätsklinikums He. in Verbindung mit den Ausführungen vom 06. Juli 2009 sei nunmehr nachgewiesen, dass mit Beginn der stationären Behandlung ein chronifizierter und überdauernder Zustand eingetreten sei. Für einen früheren Leistungsfall seien keine Nachweise erbracht worden. Im Zeitraum vom 13. Januar 2000 bis 12. Januar 2005 seien keine Monate mit Pflichtbeiträgen belegt. Vor dem 01. Januar 1984 sei zwar die allgemeine Wartezeit erfüllt, jedoch sei die Zeit vom 01. Januar 1984 bis 31. Dezember 2004 nicht durchgehend mit Beiträgen oder Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Unbelegt sei die Zeit vom 01. Juli 1993 bis 31. Dezember 2004.
Hiergegen hat die Klägerin am 08. Januar 2010 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. 1994 habe sie erstmals eine Berufsunfähigkeitsrente beantragt; sie habe sich seit Beginn der Erkrankungen bei zahlreichen Ärzten in Behandlung begeben. Zumindest seit 1989 mangele es auch an der Wegefähigkeit, im April 1989 habe sie ihre Tätigkeit aufgeben müssen. Die volle Erwerbsminderung sei bereits viel früher, als von der Beklagten angenommen, eingetreten; die die Erwerbsminderung begründende Symptomatik bestehe bereits seit 1984. In den Jahren 1984 bis 1990 habe sich die Symptomatik manifestiert. Auch in den Folgejahren sei keine Besserung der Symptomatik eingetreten. Bereits Ende 1989 habe daher eine volle Erwerbsminderung be-standen. Ihr ehemaliger Arbeitgeber sowie ehemalige Arbeitskolleginnen könnten über ihre Erwerbsminderung Auskunft erteilen. Leider gebe es aus den entscheidungserheblichen Jahren keine ärztlichen Unterlagen mehr; aus den vorhandenen Unterlagen sei aber ersichtlich, dass die Beschwerden seit Jahrzehnten bestünden und sich wie ein roter Faden durch ihr Leben gezogen hätten. Spätestens im April 1991 sei der Zustand eingetreten, wie er auch heute noch bestehe. Die Zeugen mit medizinischer Vorbildung, insbesondere auch der Hausarzt, bei dem sie seit 1994 in Behandlung sei, könnten Auskunft darüber geben, ob sich an ihrem Gesundheitszustand innerhalb der Behandlungszeiträume etwas verändert habe oder ob die Problematik gleich-geblieben sei. Wenn sich aus medizinischer Sicht keine Änderung ergeben habe, müsse man, weil heute eine Erwerbsminderung unstreitig vorliege, zwingend davon ausgehen, dass diese auch bei Behandlungsbeginn bereits vorgelegen habe. Wenn daraufhin auch die nichtmedizini¬schen Zeugen aus dem familiären und beruflichen Umfeld bestätigen könnten, dass seit April 1991 keine Änderung des Gesamtzustandes der Klägerin eingetreten sei, könne daraus nur der Schluss gezogen werden, dass die Erwerbsminderung bereits seit spätestens April 1991 bestehe.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die Aussage einer die Erwerbsminderung begründenden Symptomatik sei nicht ausreichend. Eine nähere Beschreibung der Symptomatik sei nicht erfolgt. Ärztliche Unterlagen, die einen Leistungsfall vor Januar 2005 schlüssig belegen könnten, seien von der Klägerin nicht vorgelegt worden. Auch die aus dem Rentenantrag von 1994 vorliegenden medizinischen Unterlagen könnten eine überdauernde Leistungsminderung sozialmedizinisch schlüssig nicht belegen. Der Leistungsfall müsste im Fall der Klägerin bis zum Monat April 1991 eingetreten sein.
Das SG hat die die Klägerin behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen befragt. Dr. Ai., Ärztin für Neurologie und Psychiatrie, hat unter dem 04. März 2010 mitgeteilt, sie habe die Klägerin erstmals am 22. März 2005 gesehen. Dr. Fo., Facharzt für Allgemeinmedizin, hat unter dem 08. März 2010 mitgeteilt, die Praxis habe er im April 2004 an seinen Nachfolger übergeben, die Unterlagen über die Klägerin seien nach mehr als zehn Jahren vernichtet worden. Die geforderte Aussage beziehe sich auf den Zeitraum 1990 bis 1991 und sei aus dem Gedächt-nis heraus nicht mehr zu beantworten. Dr. Mö.-My. hat unter dem 10. März 2010 mitgeteilt, sie habe ihre kassenärztliche Tätigkeit zum 31. Dezember 1987 aufgegeben. Patientenunterlagen aus der Zeit habe sie nicht mehr. Sie könne sich auch nicht mehr an die Klägerin erinnern. Frau Her., Heilpraktikerin, hat unter dem 20. April 2010 ausgeführt, die Klägerin sei vor etwa 20 Jahren wegen psychosomatischer Beschwerden kurzfristig bei ihr in homöopathischer Behandlung gewesen, wegen der kurzen Behandlungsphase und dem lange zurückliegenden Zeitraum sei es nicht möglich, konkrete Aussagen über den Krankheitsverlauf zu machen. Die Klägerin hat im Laufe des Verfahrens ein ärztliches Attest von Dr Kah., Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 04. Januar 2010 vorgelegt. Dieser hat darin mitgeteilt, die Klägerin befinde sich seit 04. Oktober 1994 in seiner ärztlichen Behandlung. Aufgrund der depressiven Episode, der Agoraphobie mit Panikstörung, der Essstörung, der Hypertonie, der Gastritis und Osteoporose halte er die Klägerin für erwerbs- und berufsunfähig. Des Weiteren hat die Klägerin eine Bestätigung von Herrn Ke., Heilpraktiker, vom 12. März 2010 vorgelegt: Die Klägerin war demnach vom 25. Mai 1991 bis 07. September 2004 in seiner Behandlung und während der gesamten Behandlungszeit zu keinem Zeitpunkt arbeitsfähig.
Das SG hat mit Urteil vom 6. Oktober 2010 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom selben Tage die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Zwar sei sie unstreitig derzeit nicht mehr in der Lage, eine leichte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden oder mehr täglich zu verrichten. Es lägen bei der Klägerin indes die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vor. Denn in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung seien bei der Klägerin nicht mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet worden. Zu Recht gehe die Beklagte von einem Eintritt des Leistungsfalls Anfang 2005 aus. Dies ergebe sich aus dem vorläufigen Kurzarztbrief vom 21. Februar 2005 des Universitätsklinikums He. über einen stationären Aufenthalt der Klägerin von Anfang 2005. Danach bestünden seit 1984 rezidivierende depressive Episoden in Kombination mit einer ausge-prägten sozialen Phobie. Im letzten Jahr habe sich zunehmend der Aktionsradius verkleinert. Bis vor einem Jahr sei es ihr gut gegangen. Erst im Zuge eines stationären Aufenthalts vom 29. März 2005 bis 24. Mai 2005 im Psychiatrischen Zentrum N. sei dann eine schwere depressive Episode diagnostiziert worden. In der Folge sei die Klägerin vom 02. Juni 2006 bis 27. Juli 2006 wegen einer schweren depressiven Episode im Psychiatrischen Zentrum N. aufgenommen worden. Daraus lasse sich entnehmen, dass sich der Zustand seit 2004 verschlechtert habe und nach Anfang 2005 durchgehend schlecht gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt seien bei der Klägerin jedoch keine drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit mehr vorhanden gewesen; vielmehr seien zu diesem Zeitraum innerhalb der maßgeblichen fünf Jahre gar keine Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen belegt gewesen. Zwar sei die allgemeine Wartezeit vor dem 01. Januar 1984 erfüllt, allerdings seien nach diesem Zeitraum bis Ende 2004 nicht durchgehend Beiträge oder Anwartschaftserhaltungszeiten vorhanden. Denn unbelegt sei die Zeit ab 01. Juli 1993.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wären demnach nur dann erfüllt gewesen, wenn der Leistungsfall spätestens bis April 1991 eingetreten wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall. Zwar sei durchaus davon auszugehen, dass die Anfänge der Krankheit bei der Klägerin bereits früher lagen, es sei jedoch nicht mit dem Maßstab des Vollbeweises erwiesen, dass aus dieser Erkrankung spätestens im April 1991 und seitdem durchgehend die Erwerbsminderung quantita-tiv eingeschränkt gewesen wäre. Die Klägerin bringe selbst vor, dass es aus den entscheidungser-heblichen Jahren keine ärztlichen Unterlagen mehr gebe. Dies habe auch die Sachverhaltsermitt-lung des SG bestätigt. Dr. Fo. und Dr. Mö.-My. hätten ihre Unterlagen über die Klägerin nach Praxisauflö¬sung bzw. Übergabe bereits vernichtet. Die Heilpraktikerin Her. könne sich an die Klägerin nicht mehr ausreichend erinnern; bei Dr. Kah. sei die Klägerin erst seit 1994 und mithin nach dem hier maßgeblichen Zeitraum in Behandlung gewesen. Zwar habe Herr Ke., ebenfalls Heilpraktiker, mitgeteilt, die Klägerin habe sich von Mai 1991 bis 2004 in seiner Behandlung befunden und sei während der gesamten Zeit arbeitsunfähig gewesen. Auch diese Behandlung ab Mai 1991 liege indes nach dem hier maßgeblichen Zeitraum und zudem sei Herr Ke. kein Arzt, weshalb er nicht in der Lage sei, eine medizinisch fundierte Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Klägerin abzugeben. Damit sei das SG nicht davon überzeugt, dass bei der Klägerin bereits 1991 oder früher und seitdem durchgehend die quantitative Leistungsfähigkeit rentenrelevant eingeschränkt gewesen wäre. Eine Vernehmung des Arbeitgebers sowie von Arbeitskolleginnen und Personen aus dem familiären Umfeld als Zeugen für eine Erwerbsminderung der Klägerin bereits vor 1991 und ihren seitdem bestehenden Gesundheitszustand sei untunlich gewesen. Die Fragen, wie der Gesundheitszustand der Klägerin zu einem bestimmten Zeitpunkt war und ob er sich danach geändert hat oder nicht und ob sich daraus eine Erwerbsminderung der Klägerin ergibt oder nicht, beträfen medizinische Bewertungen, die einer Zeugenaussage nicht zugänglich, sondern von medizinischen Sachverständigen zu bewerten seien.
Gegen das ihr ausweislich des in der Akte befindlichen Empfangsbekenntnisses am 18. Oktober 2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 8. November 2010 Berufung eingelegt. Zur Begründung wird vorgetragen: Im vorliegenden Falle fehle es für den Zeitraum ab April 1991 weitgehend an medizinischen Unterlagen wie auch an medizinischen Zeugen. In Ermangelung dieser fehlenden Beweismittel komme den Angaben der Klägerin ein besonderes Gewicht zu. Nach § 15 KOVVfG könne die Verwaltungsbehörde in besonderen Fällen von dem Antragsteller die eidesstattliche Versicherung verlangen, dass er bei seinen Angaben nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe. Demnach, und nach dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs sei es erforderlich, die Klägerin persönlich zu den Umständen der Erwerbsminderung im streitgegenständlichen Zeitraum anzuhören. Es werde daher beantragt, nochmals "sämtliche bereits genannten Zeugen zu vernehmen", "die Klägerin persönlich anzuhören" sowie hierzu "jeweils einen Sachverständigen hinzuzuziehen, der durch die Anhörung und die Möglichkeit der eigenen Befragung dann durch entsprechende Anknüpfungstatsachen in die Lage versetzt wird, eine gutachterliche Stellungnahme zur Frage des Vorliegens der Erwerbsminderung bereits seit spätestens April 1991 abgeben zu können".
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 6. Oktober 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 30. April 2009 und des Widerspruchsbe-scheids vom 11. Dezember 2009 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01. Mai 2008 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten sind unter dem 19. April 2011 darüber unterrichtet worden, dass der Senat eine Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beabsichtige. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG (S 8 R 77/10) und Berufungsakte des Senats ( L 13 R 5353/10) Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte über die Berufung durch Beschluss der Berufsrichter und ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 153 Abs. 4 SGG), denn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Anhörung der Beteiligten hat keine Gesichtspunkte ergeben, die Anlass geben könnten, von dieser Verfahrensform abzuweichen.
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente sind nicht gegeben. Der Senat schließt sich den Entscheidungsgründen des mit der Berufung angefochtenen Urteils vom 6. Oktober 2010 an, macht sich dies aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das SG hat den Sachverhalt abschließend ermittelt; insbesondere hat es die behandelnden Ärzte befragt. Eine weitere Beweiserhebung durch Vernehmung sämtlicher bereits genannter Zeugen und persönliche Anhörung der Klägerin, wie vom Bevollmächtigten der Klägerin schriftsätzlich beantragt, ist nicht erforderlich. Dieser Antrag entspricht im übrigen nicht einem prozessordnungsgemäßen Beweisantrag im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG. Ein solcher setzt voraus, dass sowohl der Beweisgegenstand wie auch das Beweisthema ausreichend bezeichnet wird (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts [BSG], BSG vom 31.01.2008 - B 13 R 53/07 B - juris Rdnr. 6; Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage, § 160 Rdnr. 18a m.w.N.). Mit der Formulierung "sämtliche bereits genannten Zeugen" fehlt es aber an einer hinreichenden Bezeichnung des Beweisgegenstands. Ebenso fehlt es an einer ausreichenden Benennung des Beweisthemas der Zeugenvernehmung. Die beantragte Parteivernehmung wiederum ist schon kein Mittel der Sachaufklärung im Sinne des § 103 SGG, denn § 118 Abs. 1 SGG verweist nicht auf die §§ 445 ff. ZPO, in welcher die Parteivernehmung geregelt ist (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 103 Rdnr. 11a).
Der Senat sieht auch keinen Anlass, den somit als Beweisanregungen auszulegenden Anträgen des Bevollmächtigten der Klägerin nachzugehen. Dabei dürfte die Beweisanregung auf die Vernehmung "sämtlicher bereits genannten Zeugen" wohl insbesondere auf die Vernehmung eines ehemaligen Arbeitgebers der Klägerin sowie ehemaliger Arbeitskolleginnen der Klägerin abzielen; dies schließt der Senat aus dem Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten im Verfahren vor dem SG vom 31. Mai 2010. Hierbei handelt es sich aber um ein ungeeignetes Beweismittel; denn zum einen haben die benannten Zeugen keine medizinische Kompetenz, um die hier notwendige sozialmedizinische Beurteilung vornehmen zu können, welche zur maßgeblichen Feststellung des beruflichen Leistungsvermögens erforderlich ist (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 20.09.2007 - L 7 R 4293/06 - sozialgerichtsbarkeit.de). Ungeachtet dessen ist es im Übrigen zur Überzeugung des Senats von vornherein ausgeschlossen, dass der ehemalige Arbeitgeber sowie die ehemaligen Arbeitskolleginnen aus jener Zeit eine nahtlose Erwerbsminderung der Klägerin seit dem 1. April 1991 bis zum 31. Dezember 2004 belegen können, nachdem die Klägerin nach eigenem Vortrag zuletzt 1988 beschäftigt war.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war für den Senat im Rahmen des eingeräumten Ermessens ausschlaggebend, dass der Beklagte keinen berechtigten Anlass zur Klageerhebung gegeben hat und die Rechtsverfolgung keinen Erfolg hat.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1955 geborene Klägerin hat keine Berufsausbildung absolviert und war als Arzthelferin, Bürohilfe, Sekretärin, Empfangsdame und zuletzt von Juni 1985 bis Dezember 1988 als Büroangestellte beschäftigt.
Am 02. Mai 1994 hatte die Klägerin erstmals die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente beantragt. Die Beklagte beauftragte die Drs. Sche./El. - Fachärztinnen für Neurologie und Psychiatrie mit einer Begutachtung der Klägerin; daraufhin nahm die Klägerin am 08. Juli 1994 den Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente zurück.
Am 20. Mai 2008 beantragte sie neuerlich die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Sie halte sich wegen chronischer Krankheit, Depressionen, Angstzuständen, Suizidgefahr und Panikattacken für erwerbsgemindert und könne keinerlei Tätigkeiten mehr verrichten. Nach Beiziehung medizinischer Unterlagen veranlasste die Beklagte die nervenärztliche Begutachtung der Klägerin durch Dr. Me., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie sowie für Psychotherapeutische Medizin. Im Gutachten vom 07. Februar 2009, beruhend auf einer Untersuchung der Klägerin am 06. Februar 2009 diagnostizierte Dr. Me. eine Agoraphobie mit Panik sowie eine rezidivierende depressive Störung, derzeit in Remission. Die Klägerin könne seit 31. Juli 2008 eine Tätigkeit als kaufmännische Angestellte nur unter drei Stunden verrichten; auch ansonsten seien auf absehbare Zeit nur Tätigkeiten in Heimarbeit ohne hohen Zeitdruck und ohne sehr hohe Verantwortung möglich, die Klägerin könne Heimarbeiten aber sicher mehr als sechs Stunden pro Tag verrichten. Eine Tätigkeit außer Haus sei wohl dauerhaft nicht möglich. Zumindest in absehbarer Zeit werde sich auch keine ausreichende Motivation für eine erfolgreiche stationäre medizinische Rehabilitation herstellen lassen.
Mit Bescheid vom 30. April 2009 wurde der Antrag der Klägerin abgelehnt. Zwar sei die Klägerin seit 20. Mai 2008 voll erwerbsgemindert; die erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente lägen jedoch nicht vor. Im maßgeblichen Zeitraum vom 20. Mai 2003 bis 19. Mai 2008 seien keine Monate mit Pflichtbeiträgen belegt. Hiergegen legte die Klägerin am 05. Mai 2009 Widerspruch ein. Sie leide seit 1984 an Angstzu-ständen und habe ihre berufliche Tätigkeit deswegen 1988 ganz eingestellt. Seither sei sie krank-heitsbedingt nicht mehr erwerbstätig gewesen. Aus der Krankheitsgeschichte und dem 1994 gestellten Rentenantrag sei ersichtlich, dass sie bereits seit 1988 krankheitsbedingt arbeitsunfähig sei. Diese Einschätzung beruhe darauf, dass sie seit 1988 nicht in der Lage sei, ihre zuletzt aus-geübte Tätigkeit als Büroangestellte oder eine ähnlich geartete Beschäftigung auszuüben. Der 5-Jahreszeitraum sei nach § 43 Abs. 4 SGB VI zu verlängern, da Anrechnungszeiten aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit vorlägen. Unter Berücksichtigung möglicher Überbrü-ckungstatbestände liege eine Unterbrechung im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB VI vor. Da die all-gemeine Wartezeit bereits vor dem 01. Januar 1984 erfüllt sei, lägen auch die Voraussetzungen des § 241 SGB VI vor. Darüber hinaus seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch zum Zeitpunkt der ersten Rentenantragstellung im Jahr 1994 erfüllt. Insoweit bestehe Vertrauensschutz.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2009 zurückgewiesen. Nach erneuter Prüfung durch den Beratungsärztlichen Dienst habe man festgestellt, dass von einem Leistungsfall am 13. Januar 2005 auszugehen sei. Aufgrund des vorläufigen Kurzarztbriefes vom 21. Februar 2005 des Universitätsklinikums He. in Verbindung mit den Ausführungen vom 06. Juli 2009 sei nunmehr nachgewiesen, dass mit Beginn der stationären Behandlung ein chronifizierter und überdauernder Zustand eingetreten sei. Für einen früheren Leistungsfall seien keine Nachweise erbracht worden. Im Zeitraum vom 13. Januar 2000 bis 12. Januar 2005 seien keine Monate mit Pflichtbeiträgen belegt. Vor dem 01. Januar 1984 sei zwar die allgemeine Wartezeit erfüllt, jedoch sei die Zeit vom 01. Januar 1984 bis 31. Dezember 2004 nicht durchgehend mit Beiträgen oder Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Unbelegt sei die Zeit vom 01. Juli 1993 bis 31. Dezember 2004.
Hiergegen hat die Klägerin am 08. Januar 2010 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. 1994 habe sie erstmals eine Berufsunfähigkeitsrente beantragt; sie habe sich seit Beginn der Erkrankungen bei zahlreichen Ärzten in Behandlung begeben. Zumindest seit 1989 mangele es auch an der Wegefähigkeit, im April 1989 habe sie ihre Tätigkeit aufgeben müssen. Die volle Erwerbsminderung sei bereits viel früher, als von der Beklagten angenommen, eingetreten; die die Erwerbsminderung begründende Symptomatik bestehe bereits seit 1984. In den Jahren 1984 bis 1990 habe sich die Symptomatik manifestiert. Auch in den Folgejahren sei keine Besserung der Symptomatik eingetreten. Bereits Ende 1989 habe daher eine volle Erwerbsminderung be-standen. Ihr ehemaliger Arbeitgeber sowie ehemalige Arbeitskolleginnen könnten über ihre Erwerbsminderung Auskunft erteilen. Leider gebe es aus den entscheidungserheblichen Jahren keine ärztlichen Unterlagen mehr; aus den vorhandenen Unterlagen sei aber ersichtlich, dass die Beschwerden seit Jahrzehnten bestünden und sich wie ein roter Faden durch ihr Leben gezogen hätten. Spätestens im April 1991 sei der Zustand eingetreten, wie er auch heute noch bestehe. Die Zeugen mit medizinischer Vorbildung, insbesondere auch der Hausarzt, bei dem sie seit 1994 in Behandlung sei, könnten Auskunft darüber geben, ob sich an ihrem Gesundheitszustand innerhalb der Behandlungszeiträume etwas verändert habe oder ob die Problematik gleich-geblieben sei. Wenn sich aus medizinischer Sicht keine Änderung ergeben habe, müsse man, weil heute eine Erwerbsminderung unstreitig vorliege, zwingend davon ausgehen, dass diese auch bei Behandlungsbeginn bereits vorgelegen habe. Wenn daraufhin auch die nichtmedizini¬schen Zeugen aus dem familiären und beruflichen Umfeld bestätigen könnten, dass seit April 1991 keine Änderung des Gesamtzustandes der Klägerin eingetreten sei, könne daraus nur der Schluss gezogen werden, dass die Erwerbsminderung bereits seit spätestens April 1991 bestehe.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die Aussage einer die Erwerbsminderung begründenden Symptomatik sei nicht ausreichend. Eine nähere Beschreibung der Symptomatik sei nicht erfolgt. Ärztliche Unterlagen, die einen Leistungsfall vor Januar 2005 schlüssig belegen könnten, seien von der Klägerin nicht vorgelegt worden. Auch die aus dem Rentenantrag von 1994 vorliegenden medizinischen Unterlagen könnten eine überdauernde Leistungsminderung sozialmedizinisch schlüssig nicht belegen. Der Leistungsfall müsste im Fall der Klägerin bis zum Monat April 1991 eingetreten sein.
Das SG hat die die Klägerin behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen befragt. Dr. Ai., Ärztin für Neurologie und Psychiatrie, hat unter dem 04. März 2010 mitgeteilt, sie habe die Klägerin erstmals am 22. März 2005 gesehen. Dr. Fo., Facharzt für Allgemeinmedizin, hat unter dem 08. März 2010 mitgeteilt, die Praxis habe er im April 2004 an seinen Nachfolger übergeben, die Unterlagen über die Klägerin seien nach mehr als zehn Jahren vernichtet worden. Die geforderte Aussage beziehe sich auf den Zeitraum 1990 bis 1991 und sei aus dem Gedächt-nis heraus nicht mehr zu beantworten. Dr. Mö.-My. hat unter dem 10. März 2010 mitgeteilt, sie habe ihre kassenärztliche Tätigkeit zum 31. Dezember 1987 aufgegeben. Patientenunterlagen aus der Zeit habe sie nicht mehr. Sie könne sich auch nicht mehr an die Klägerin erinnern. Frau Her., Heilpraktikerin, hat unter dem 20. April 2010 ausgeführt, die Klägerin sei vor etwa 20 Jahren wegen psychosomatischer Beschwerden kurzfristig bei ihr in homöopathischer Behandlung gewesen, wegen der kurzen Behandlungsphase und dem lange zurückliegenden Zeitraum sei es nicht möglich, konkrete Aussagen über den Krankheitsverlauf zu machen. Die Klägerin hat im Laufe des Verfahrens ein ärztliches Attest von Dr Kah., Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 04. Januar 2010 vorgelegt. Dieser hat darin mitgeteilt, die Klägerin befinde sich seit 04. Oktober 1994 in seiner ärztlichen Behandlung. Aufgrund der depressiven Episode, der Agoraphobie mit Panikstörung, der Essstörung, der Hypertonie, der Gastritis und Osteoporose halte er die Klägerin für erwerbs- und berufsunfähig. Des Weiteren hat die Klägerin eine Bestätigung von Herrn Ke., Heilpraktiker, vom 12. März 2010 vorgelegt: Die Klägerin war demnach vom 25. Mai 1991 bis 07. September 2004 in seiner Behandlung und während der gesamten Behandlungszeit zu keinem Zeitpunkt arbeitsfähig.
Das SG hat mit Urteil vom 6. Oktober 2010 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom selben Tage die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Zwar sei sie unstreitig derzeit nicht mehr in der Lage, eine leichte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden oder mehr täglich zu verrichten. Es lägen bei der Klägerin indes die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vor. Denn in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung seien bei der Klägerin nicht mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet worden. Zu Recht gehe die Beklagte von einem Eintritt des Leistungsfalls Anfang 2005 aus. Dies ergebe sich aus dem vorläufigen Kurzarztbrief vom 21. Februar 2005 des Universitätsklinikums He. über einen stationären Aufenthalt der Klägerin von Anfang 2005. Danach bestünden seit 1984 rezidivierende depressive Episoden in Kombination mit einer ausge-prägten sozialen Phobie. Im letzten Jahr habe sich zunehmend der Aktionsradius verkleinert. Bis vor einem Jahr sei es ihr gut gegangen. Erst im Zuge eines stationären Aufenthalts vom 29. März 2005 bis 24. Mai 2005 im Psychiatrischen Zentrum N. sei dann eine schwere depressive Episode diagnostiziert worden. In der Folge sei die Klägerin vom 02. Juni 2006 bis 27. Juli 2006 wegen einer schweren depressiven Episode im Psychiatrischen Zentrum N. aufgenommen worden. Daraus lasse sich entnehmen, dass sich der Zustand seit 2004 verschlechtert habe und nach Anfang 2005 durchgehend schlecht gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt seien bei der Klägerin jedoch keine drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit mehr vorhanden gewesen; vielmehr seien zu diesem Zeitraum innerhalb der maßgeblichen fünf Jahre gar keine Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen belegt gewesen. Zwar sei die allgemeine Wartezeit vor dem 01. Januar 1984 erfüllt, allerdings seien nach diesem Zeitraum bis Ende 2004 nicht durchgehend Beiträge oder Anwartschaftserhaltungszeiten vorhanden. Denn unbelegt sei die Zeit ab 01. Juli 1993.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wären demnach nur dann erfüllt gewesen, wenn der Leistungsfall spätestens bis April 1991 eingetreten wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall. Zwar sei durchaus davon auszugehen, dass die Anfänge der Krankheit bei der Klägerin bereits früher lagen, es sei jedoch nicht mit dem Maßstab des Vollbeweises erwiesen, dass aus dieser Erkrankung spätestens im April 1991 und seitdem durchgehend die Erwerbsminderung quantita-tiv eingeschränkt gewesen wäre. Die Klägerin bringe selbst vor, dass es aus den entscheidungser-heblichen Jahren keine ärztlichen Unterlagen mehr gebe. Dies habe auch die Sachverhaltsermitt-lung des SG bestätigt. Dr. Fo. und Dr. Mö.-My. hätten ihre Unterlagen über die Klägerin nach Praxisauflö¬sung bzw. Übergabe bereits vernichtet. Die Heilpraktikerin Her. könne sich an die Klägerin nicht mehr ausreichend erinnern; bei Dr. Kah. sei die Klägerin erst seit 1994 und mithin nach dem hier maßgeblichen Zeitraum in Behandlung gewesen. Zwar habe Herr Ke., ebenfalls Heilpraktiker, mitgeteilt, die Klägerin habe sich von Mai 1991 bis 2004 in seiner Behandlung befunden und sei während der gesamten Zeit arbeitsunfähig gewesen. Auch diese Behandlung ab Mai 1991 liege indes nach dem hier maßgeblichen Zeitraum und zudem sei Herr Ke. kein Arzt, weshalb er nicht in der Lage sei, eine medizinisch fundierte Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Klägerin abzugeben. Damit sei das SG nicht davon überzeugt, dass bei der Klägerin bereits 1991 oder früher und seitdem durchgehend die quantitative Leistungsfähigkeit rentenrelevant eingeschränkt gewesen wäre. Eine Vernehmung des Arbeitgebers sowie von Arbeitskolleginnen und Personen aus dem familiären Umfeld als Zeugen für eine Erwerbsminderung der Klägerin bereits vor 1991 und ihren seitdem bestehenden Gesundheitszustand sei untunlich gewesen. Die Fragen, wie der Gesundheitszustand der Klägerin zu einem bestimmten Zeitpunkt war und ob er sich danach geändert hat oder nicht und ob sich daraus eine Erwerbsminderung der Klägerin ergibt oder nicht, beträfen medizinische Bewertungen, die einer Zeugenaussage nicht zugänglich, sondern von medizinischen Sachverständigen zu bewerten seien.
Gegen das ihr ausweislich des in der Akte befindlichen Empfangsbekenntnisses am 18. Oktober 2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 8. November 2010 Berufung eingelegt. Zur Begründung wird vorgetragen: Im vorliegenden Falle fehle es für den Zeitraum ab April 1991 weitgehend an medizinischen Unterlagen wie auch an medizinischen Zeugen. In Ermangelung dieser fehlenden Beweismittel komme den Angaben der Klägerin ein besonderes Gewicht zu. Nach § 15 KOVVfG könne die Verwaltungsbehörde in besonderen Fällen von dem Antragsteller die eidesstattliche Versicherung verlangen, dass er bei seinen Angaben nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe. Demnach, und nach dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs sei es erforderlich, die Klägerin persönlich zu den Umständen der Erwerbsminderung im streitgegenständlichen Zeitraum anzuhören. Es werde daher beantragt, nochmals "sämtliche bereits genannten Zeugen zu vernehmen", "die Klägerin persönlich anzuhören" sowie hierzu "jeweils einen Sachverständigen hinzuzuziehen, der durch die Anhörung und die Möglichkeit der eigenen Befragung dann durch entsprechende Anknüpfungstatsachen in die Lage versetzt wird, eine gutachterliche Stellungnahme zur Frage des Vorliegens der Erwerbsminderung bereits seit spätestens April 1991 abgeben zu können".
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 6. Oktober 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 30. April 2009 und des Widerspruchsbe-scheids vom 11. Dezember 2009 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01. Mai 2008 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten sind unter dem 19. April 2011 darüber unterrichtet worden, dass der Senat eine Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beabsichtige. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG (S 8 R 77/10) und Berufungsakte des Senats ( L 13 R 5353/10) Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte über die Berufung durch Beschluss der Berufsrichter und ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 153 Abs. 4 SGG), denn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Anhörung der Beteiligten hat keine Gesichtspunkte ergeben, die Anlass geben könnten, von dieser Verfahrensform abzuweichen.
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente sind nicht gegeben. Der Senat schließt sich den Entscheidungsgründen des mit der Berufung angefochtenen Urteils vom 6. Oktober 2010 an, macht sich dies aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das SG hat den Sachverhalt abschließend ermittelt; insbesondere hat es die behandelnden Ärzte befragt. Eine weitere Beweiserhebung durch Vernehmung sämtlicher bereits genannter Zeugen und persönliche Anhörung der Klägerin, wie vom Bevollmächtigten der Klägerin schriftsätzlich beantragt, ist nicht erforderlich. Dieser Antrag entspricht im übrigen nicht einem prozessordnungsgemäßen Beweisantrag im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG. Ein solcher setzt voraus, dass sowohl der Beweisgegenstand wie auch das Beweisthema ausreichend bezeichnet wird (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts [BSG], BSG vom 31.01.2008 - B 13 R 53/07 B - juris Rdnr. 6; Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage, § 160 Rdnr. 18a m.w.N.). Mit der Formulierung "sämtliche bereits genannten Zeugen" fehlt es aber an einer hinreichenden Bezeichnung des Beweisgegenstands. Ebenso fehlt es an einer ausreichenden Benennung des Beweisthemas der Zeugenvernehmung. Die beantragte Parteivernehmung wiederum ist schon kein Mittel der Sachaufklärung im Sinne des § 103 SGG, denn § 118 Abs. 1 SGG verweist nicht auf die §§ 445 ff. ZPO, in welcher die Parteivernehmung geregelt ist (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 103 Rdnr. 11a).
Der Senat sieht auch keinen Anlass, den somit als Beweisanregungen auszulegenden Anträgen des Bevollmächtigten der Klägerin nachzugehen. Dabei dürfte die Beweisanregung auf die Vernehmung "sämtlicher bereits genannten Zeugen" wohl insbesondere auf die Vernehmung eines ehemaligen Arbeitgebers der Klägerin sowie ehemaliger Arbeitskolleginnen der Klägerin abzielen; dies schließt der Senat aus dem Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten im Verfahren vor dem SG vom 31. Mai 2010. Hierbei handelt es sich aber um ein ungeeignetes Beweismittel; denn zum einen haben die benannten Zeugen keine medizinische Kompetenz, um die hier notwendige sozialmedizinische Beurteilung vornehmen zu können, welche zur maßgeblichen Feststellung des beruflichen Leistungsvermögens erforderlich ist (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 20.09.2007 - L 7 R 4293/06 - sozialgerichtsbarkeit.de). Ungeachtet dessen ist es im Übrigen zur Überzeugung des Senats von vornherein ausgeschlossen, dass der ehemalige Arbeitgeber sowie die ehemaligen Arbeitskolleginnen aus jener Zeit eine nahtlose Erwerbsminderung der Klägerin seit dem 1. April 1991 bis zum 31. Dezember 2004 belegen können, nachdem die Klägerin nach eigenem Vortrag zuletzt 1988 beschäftigt war.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war für den Senat im Rahmen des eingeräumten Ermessens ausschlaggebend, dass der Beklagte keinen berechtigten Anlass zur Klageerhebung gegeben hat und die Rechtsverfolgung keinen Erfolg hat.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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