L 12 AL 2876/11 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AL 2622/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 2876/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. Juni 2011 aufgehoben und der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 07. Mai 2011.

Die Antragsgegnerin bewilligte dem 1956 geborenen Antragsteller, der sich am 19. Januar 2011 arbeitslos gemeldet hatte, nachdem sein Beschäftigungsverhältnis am 17. Januar 2011 geendet hatte, vorläufig ab 12. April 2011 Arbeitslosengeld mit einem täglichen Leistungsbetrag von 31 EUR (Bescheid vom 31. Januar 2011). Der Ärztliche Dienst der Antragsgegnerin stellte mit Gutachten vom 08. März 2011 fest, dass der Antragsteller täglich weniger als drei Stunden, voraussichtlich länger als sechs Monate, aber nicht auf Dauer für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leistungsfähig sei. Daraufhin forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, einen Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation im Sinne des § 125 Abs. 2 Satz 1 SGB III zu stellen, und wies ihn u.a. darauf hin, dass er bei der Feststellung des Rentenversicherungsträgers mitwirken müsse und, solange er nicht mitwirke, dürfe Arbeitslosengeld nicht gezahlt werden. Der Antragsteller reichte - wie gefordert - einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ein, den die Antragsgegnerin an den zuständigen Rehabilitationsträger, die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg (DRV), weiterleitete. Diese teilte dem Antragsteller mit, dass wegen einer möglicherweise vorliegenden Abhängigkeitserkrankung beabsichtigt sei, den "BLV Badischer Landesverband e.V., Fachstelle Sucht, H.straße, B." (BLV) einzuschalten, und bat um eine Einwilligung bzgl. der Mitteilung, dass möglicherweise eine Abhängigkeitserkrankung vorliege, und der Weiterleitung aller erforderlichen Auskünfte für eine sachgerechte Beratung durch die Fachstelle Sucht. Die DRV wies daraufhin, dass dem Antragsteller gewisse Mitwirkungspflichten (z.B. Pflicht, zu notwendigen Untersuchungen persönlich zu erscheinen) oblägen. Nach Eingang der Einwilligungserklärung werde die genannte Stelle benachrichtigt, von der der Antragsteller sodann zu einer Beratung einbestellt werde. Sollte bis zum 26. April 2011 die Einwilligungserklärung nicht bei der DRV eingehen, müsse der Antragsteller damit rechnen, dass sein Rehabilitationsantrag wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt werde, und die Leistung durch die Agentur für Arbeit versagt werden könne. Der Antragsteller entband seine Ärzte von ihrer Schweigepflicht, lehnte jedoch eine Einschaltung des BLV ab, da er nicht abhängig und die beste Therapie für ihn Arbeit sei. Mit Bescheid vom 02. Mai 2011 lehnte die DRV den Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wegen fehlender Mitwirkung ab, weil der Antragsteller die geforderte Einwilligungserklärung in die Datenübermittlung nicht abgegeben habe. Dagegen hat der Antragsteller keinen Widerspruch eingelegt.

Die Antragsgegnerin hob mit Bescheid vom 04. Mai 2011 die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 07. Mai 2011 wegen Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten auf. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein (Schreiben vom 10. Mai 2011). Er habe auf das Schreiben der DRV geantwortet, dass er nicht abhängig sei. Seine Abhängigkeit habe er im Griff, seit dem er im Psychiatrischen Zentrum in Wiesloch sich habe behandeln lassen. Über diesen Widerspruch hat die Antragsgegnerin bisher nicht entschieden.

Am 20. Juni 2011 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Seit der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses im Januar 2011 habe er keine Einkünfte. Wenn er kein Arbeitslosengeld erhalte, drohe ihm Obdachlosigkeit, weil er die Miete nicht mehr bezahlen könne. Zudem könne er nicht zum Arzt gehen.

Das SG hat mit Beschluss vom 27. Juni 2011 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Aufhebungsbescheid vom 04. Mai 2011 angeordnet und der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers auferlegt. Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG könne das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Vorliegend habe der Widerspruch des Antragstellers gegen die Aufhebungsentscheidung der Antragsgegnerin keine aufschiebende Wirkung, denn gemäß § 86 a Abs. 2 Nr. 2 SGG entfalle die grundsätzlich gegebene aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen. Mit Entziehung der laufenden Leistung sei die - wie vorliegend erfolgt - ganz oder teilweise verfügte Beseitigung von Bescheiden über die Bewilligung von Leistungen gemeint. Bei der Entscheidung gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG habe das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen. Im Rahmen dieser Abwägung sei darauf abzustellen, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestünden oder ob eine Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegend öffentliches Interesse gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen, in denen - wie hier - das Gesetz selbst das Entfallen der aufschiebenden Wirkung anordne, sei von einem Regel-Ausnahmeverhältnis zwischen sofortiger Vollziehbarkeit einerseits und aufschiebender Wirkung andererseits auszugehen, so dass das Vollzugsinteresse hier in der Regel den Vorrang habe. Vorliegend sei die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers anzuordnen, denn es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheides vom 04. Mai 2011. Gemäß § 125 Abs. 2 Satz 4 SGB III ruhe im Falle, dass der Arbeitslose seinen Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nachkomme, der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt werde. Die einzelnen Mitwirkungspflichten gegenüber dem Rehabilitationsträger ergäben sich dabei aus den §§ 60 ff. SGB I. Gemessen hieran habe der Antragsteller keine Mitwirkungspflicht gegenüber dem Rentenversicherungsträger verletzt, denn bei der Aufforderung des Rentenversicherungsträgers handele es sich nach summarischer Prüfung um keine zulässige Mitwirkungshandlung nach §§ 60 ff. SGB I. Die Aufforderung des Rentenversicherungsträgers sei von keiner der Tatbestandsvarianten des § 60 Abs. 1 SGB I gedeckt. Vorliegend verlange der Rentenversicherungsträger die Zustimmung des Antragstellers zur Weiterleitung medizinischer Daten an eine dritte juristische Person, den BLV. Eine Verpflichtung des Antragstellers zur Erteilung von Auskünften bzw. Entbindung seines Ärzte von der Schweigepflicht bestehe nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I jedoch nur gegenüber dem Leistungsträger (im vorliegenden Fall dem Rentenversicherungsträger), der zur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen verpflichtet sei, nicht jedoch gegenüber dritten Personen. Auch eine Verpflichtung des Antragstellers zur Einverständniserklärung zur Weiterleitung entsprechender Daten an dritte Personen durch den Leistungsträger lasse sich demzufolge aus § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I nicht herleiten. Im Übrigen sei für das Gericht nicht erkennbar, inwieweit die Weiterleitung der medizinischen Daten an den BLV zur Prüfung des Anspruchs des Antragstellers auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation notwendig sei. Der Rentenversicherungsträger habe bereits anhand der Auswertung der medizinischen Befundunterlagen festgestellt, dass beim Antragsteller möglicherweise eine Abhängigkeitserkrankung vorliege. Zur entsprechenden endgültigen Klärung dieser Frage habe der Rentenversicherungsträger die Möglichkeit, ggf. weitere medizinische Unterlagen bei den behandelnden Ärzten des Antragstellers beizuziehen und ärztliche Auskünfte einzuholen oder Gutachten zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs bzw. der Notwendigkeit einer Entwöhnungsbehandlung einzuholen. Auch scheide vorliegend die Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 62 SGB I, sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträger ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen zu unterziehen, aus. Für das Gericht sei mithin nicht erkennbar, dass aufgrund der Weigerung des Antragstellers, der Weiterleitung seiner medizinischen Daten an den BLV zuzustimmen, die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert würde. Liege mithin nach summarischer Prüfung keine Verletzung von Mitwirkungspflichten des Antragstellers gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation vor, sei ein Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nicht eingetreten. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Aufhebungsbescheid sei daher anzuordnen mit der Folge, dass die Antragsgegnerin das dem Antragsteller bewilligte Arbeitslosengeld weiterhin zu zahlen habe.

Gegen den Beschluss richtet sich die am 11. Juli 2011 eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin. Das SG habe wegen fehlender Nachvollziehbarkeit der Notwendigkeit einer Einschaltung des BLV keine Verletzung der Mitwirkungspflicht gegenüber dem Rentenversicherungsträger gesehen. Mit dieser Entscheidung verlange das SG damit eine inhaltliche Prüfung der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers durch die Antragsgegnerin. Eine solche Prüfung sei in § 125 Abs. 2 SGB III nicht vorgesehen. Für sie müsse die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers bindend sein. Da der Antrag auf medizinische Rehabilitation abgelehnt worden sei, lägen die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung nach § 125 SGB III nicht mehr vor. Wegen fehlender Leistungsfähigkeit könnte auch Arbeitslosengeld nach § 117 SGB III nicht gewährt werden.

Im September 2011 beantragte der Antragsteller bei der DRV Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Diesen Antrag lehnte die DRV erneut wegen fehlender Mitwirkung ab (Bescheid vom 9. November 2011).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin und die beigezogenen Akten der DRV Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 172, 173 SGG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet.

1. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen (§ 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG). Das SG hat in Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe zutreffend das einstweilige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers dahingehend ausgelegt, dass dieser hinsichtlich des Aufhebungsbescheids der Antragsgegnerin vom 04. Mai 2011 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 10. Mai 2011 nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG begehrt, nachdem sein Widerspruch - entgegen § 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG - aufgrund der Regelung des § 86 a Abs. 2 Nr. 2 SGG keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage 2008, § 86a Rdnr. 14).

2. Die Eilentscheidung in Anfechtungssachen verlangt eine Interessenabwägung, wobei das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes und das durch Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich geschützte Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen sind (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. April 2006 - L 7 AS 1196/06 ER-B - info also 2006, 132; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. März 2006 - L 8 AS 238/06 ER-B -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30. Januar 2006 - L 9 AS 17/06 ER - (juris); Keller, a.a.O., § 86 b Rdnrn. 12 ff.). Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung in die Betrachtung einzubeziehen sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 7. Januar 2002 - L 13 AL 3590/01 ER-B - und vom 9. Januar 2003 - L 13 AL 4269/02 ER-B - (beide juris)); dabei kommt dem voraussichtlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens bei der Abwägung jedenfalls insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Rechtsbehelf offensichtlich begründet oder aussichtslos erscheint (so schon BSGE 4, 151, 155; Keller, a.a.O., § 86b Rdnr. 12c). Ist der Verfahrensausgang dagegen als offen zu bezeichnen, ist darüber hinaus bei der Interessenabwägung in Anlehnung an die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur einstweiligen Anordnung entwickelten Grundsätze (vgl. BVerfG NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 ff.) auch die Schwere und Unabänderlichkeit des Eingriffs zu berücksichtigen, so dass - namentlich bei den der Existenzsicherung dienenden Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II und dem SGB XII - insoweit eine Güter- und Folgenabwägung vorzunehmen ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 31. März 2006 und 12. April 2006); in dieser Beziehung hat das Vollziehungsinteresse umso eher zurückzustehen, je schwerer und nachhaltiger die durch die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen.

Vorliegend führt die gebotene Interessenabwägung nicht zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, denn es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Aufhebungsbescheides vom 04. Mai 2011. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides misst sich nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Die wesentliche Änderung liegt vorliegend darin, dass der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld gem. § 125 Abs. 2 S. 4 SGB III ruht.

Gem. § 125 Abs. 1 S. 1 SGB III hat der Kläger dem Grunde nach Anspruch auf Arbeitslosengeld, nachdem er - ausweislich der Feststellungen des Ärztlichen Dienstes der Antragsgegnerin im Gutachten vom 08. März 2011 - allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben kann und verminderte Erwerbsfähigkeit durch die DRV nicht festgestellt worden ist. Daher hat die Antragsgegnerin den Antragsteller auf Grundlage des § 125 Abs. 2 S. 1 SGB III aufgefordert, einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu stellen. Zwar ist der Antragsteller dieser Aufforderung nachgekommen, jedoch ist er in dem anschließend durch die DRV eingeleiteten Rehabilitationsverfahren seinen Mitwirkungspflichten gegenüber dem Rentenversicherungsträger nicht nachgekommen mit der Folge, dass sein Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird, ruht (§ 125 Abs. 2 S. 4 SGB III). Denn der Antragsteller ist - trotz Hinweises auf seine Mitwirkungspflichten und die Rechtsfolgen deren Verletzung sowohl durch die Antragsgegnerin als auch die DRV - seiner Mitwirkungspflicht gegenüber dem zuständigen Rehabilitationsträger DRV nicht nachgekommen. Dies folgt für den Senat aus dem Bescheid der DRV vom 02. Mai 2011, mit dem diese den auf Veranlassung der Antragsgegnerin durch den Antragsteller gestellten Antrag auf Leistungen der medizinischen Rehabilitation gem. § 66 Abs. 1 SGB I wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt hat. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller keinen Widerspruch eingelegt; er ist wirksam (§ 39 Abs. 2 SGB X) und für die Beteiligten in der Sache bindend (vgl. § 77 SGG). Eine inhaltliche Überprüfung dieses Versagungsbescheides, wobei der Senat die Bedenken des SG hinsichtlich dessen materieller Rechtmäßigkeit teilt, ist sowohl der Antragsgegnerin als auch dem Senat verwehrt. Zwar ist grundsätzlich die Rechtmäßigkeit einer Versagungsentscheidung des Rehabilitationsträgers wegen fehlender Mitwirkung des Arbeitslosen in dem von der Agentur für Arbeit nach § 125 Abs. 1 S.1 SGB III initiierten Rehabilitationsverfahren durch die Arbeitsverwaltung im Rahmen einer Entscheidung nach § 125 Abs. 1 S. 4 SGB III zu überprüfen (vgl. Lauer in NK-SGB III, 3. Aufl. 2008, § 125 Rdnr. 25), jedoch gilt dies nicht, wenn die Entscheidung des Rehabilitationsträgers - wie vorliegend - bereits bestandskräftig ist. Denn § 125 Abs. 2 S. 4 SGB III knüpft die Rechtsfolge des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld an die Verletzung von Mitwirkungsobliegenheiten gegenüber dem Rehabilitationsträger, so dass dessen Entscheidung nach Bestandskraft auch im Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitslosen und der Agentur für Arbeit Bindung entfalten muss.

Nachdem der Antragsteller seine Mitwirkung gegenüber der DRV auch nicht nachgeholt hat, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Antragsteller am 12. September 2011 bei der DRV einen Antrag auf medizinische Rehabilitation gestellt hat. Denn die von der DRV geforderte Mitwirkung in dem von der Antragsgegnerin initiierten Rehabilitationsverfahrens, die zu dem Versagungsbescheid vom 02. Mai 2011 der DRV und dem streitgegenständlichen Aufhebungsbescheid vom 04. Mai 2011 der Antragsgegnerin geführt hat, hat der Antragsteller bisher nicht nachgeholt.

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem Beschluss des SG vom 27. Juni 2011 durch einstweilige Anordnung gemäß § 199 Abs. 2 Satz 1 SGG geht bereits deshalb ins Leere, weil der Senat über ihre Beschwerde in der Sache entschieden hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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