Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 2323/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 5202/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 27. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg; das Sozialgericht Konstanz (SG) hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das (erledigte) Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes S 3 AS 2323/11 zu Recht abgelehnt.
Die Beschwerde ist zwar statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit insgesamt zulässig. Die Ausschlusstatbestände des § 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 2 und Nr. 2 SGG in der hier anwendbaren mit Wirkung vom 11. August 2010 in Kraft getretenen Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) greifen nicht ein. Da das SG seine Entscheidung nicht auf das Fehlen der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen gestützt, sondern die Bewilligung von PKH wegen fehlender Erfolgsaussicht in der Hauptsache abgelehnt hat, liegt ein Fall des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht vor. Darüber hinaus findet auch § 173 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 2 SGG keine Anwendung, denn die Entscheidung in der Hauptsache (hier: Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes) wäre mit der Beschwerde anfechtbar gewesen.
Die Beschwerde ist aber unbegründet; die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH haben nicht vorgelegen. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist - wie in den Tatsacheninstanzen der Sozialgerichtsbarkeit - eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht vorgeschrieben, wird auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn diese Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO). Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist zu berücksichtigen, dass die Anwendung des § 114 ZPO dem aus Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz abzuleitenden verfassungsrechtlichen Gebot entsprechen soll, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen. Daher dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden; hinreichende Erfolgsaussicht ist z. B. zu bejahen, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der die PKH begehrenden Partei ausgehen wird (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 29. September 2004 - 1 BvR 1281/04, Beschluss vom 14. April 2003 - 1 BvR 1998/02 und Beschluss vom 12. Januar 1993 - 2 BvR 1584/92 - alle veröffentlicht in Juris; Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 - SozR 3-1500 § 62 Nr. 19, veröffentlicht auch in Juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 73a Rdnr. 7a m.w.N.) Wirft der Rechtsstreit hingegen eine Rechtsfrage auf, die in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, aber klärungsbedürftig ist, liegt hinreichende Erfolgsaussicht ebenfalls vor; in diesem Fall muss PKH bewilligt werden (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 73a Rdnr. 7b unter Hinweis auf die Rspr. des BVerfG).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das SG die für die Bewilligung von PKH erforderliche Erfolgsaussicht zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint. Nach der auch hier nur noch vorzunehmenden summarischen Prüfung erweist sich der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 16. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2011 als rechtmäßig; die Antragstellerin hat demgemäß einen für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung vorausgesetzten Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Senat nimmt zur Begründung zunächst gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die zutreffenden Gründe der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung des SG und die Begründung des (auch) in der Hauptsache ergangenen Beschlusses vom 27. Oktober 2011 Bezug und sieht insoweit von einer (weiteren) eigenen Begründung ab.
Der Vortrag der Antragstellerin zur Begründung der Beschwerde rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Allein der Umstand, dass - ohne dass entschieden werden muss, ob diese Einschätzung bezogen auf den vorliegenden Fall zutreffend ist - eine Rechtsfrage unterschiedlich beurteilt werden kann, rechtfertigt noch nicht die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht im Sinne der Vorschriften über die Bewilligung von PKH. Erst recht kann dies nicht gelten, wenn die streitentscheidende Frage bereits höchstrichterlich geklärt ist. Dies ist hinsichtlich der hier streitig gewesenen Frage der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit einer Verwertung (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch [SGB II]) des angesparten Bausparvermögens der Fall. Das BSG hat, worauf bereits das SG zu Recht hingewiesen hat, den maßgeblichen Rahmen bereits in zahlreichen Entscheidungen vorgegeben und in seinem Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 52/06 R - veröffentlicht in Juris, dort Rdnr. 36) die Grenze der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II bei einem mit der Verwertung verbundenen Verlust von 12,9 Prozent noch nicht als erreicht angesehen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, im Fall eines bei der Antragstellerin drohenden Verlustes von 13,03 Prozent die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung im Hinblick auf die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs zu verneinen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg; das Sozialgericht Konstanz (SG) hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das (erledigte) Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes S 3 AS 2323/11 zu Recht abgelehnt.
Die Beschwerde ist zwar statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit insgesamt zulässig. Die Ausschlusstatbestände des § 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 2 und Nr. 2 SGG in der hier anwendbaren mit Wirkung vom 11. August 2010 in Kraft getretenen Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) greifen nicht ein. Da das SG seine Entscheidung nicht auf das Fehlen der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen gestützt, sondern die Bewilligung von PKH wegen fehlender Erfolgsaussicht in der Hauptsache abgelehnt hat, liegt ein Fall des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht vor. Darüber hinaus findet auch § 173 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 2 SGG keine Anwendung, denn die Entscheidung in der Hauptsache (hier: Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes) wäre mit der Beschwerde anfechtbar gewesen.
Die Beschwerde ist aber unbegründet; die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH haben nicht vorgelegen. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist - wie in den Tatsacheninstanzen der Sozialgerichtsbarkeit - eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht vorgeschrieben, wird auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn diese Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO). Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist zu berücksichtigen, dass die Anwendung des § 114 ZPO dem aus Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz abzuleitenden verfassungsrechtlichen Gebot entsprechen soll, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen. Daher dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden; hinreichende Erfolgsaussicht ist z. B. zu bejahen, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der die PKH begehrenden Partei ausgehen wird (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 29. September 2004 - 1 BvR 1281/04, Beschluss vom 14. April 2003 - 1 BvR 1998/02 und Beschluss vom 12. Januar 1993 - 2 BvR 1584/92 - alle veröffentlicht in Juris; Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 - SozR 3-1500 § 62 Nr. 19, veröffentlicht auch in Juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 73a Rdnr. 7a m.w.N.) Wirft der Rechtsstreit hingegen eine Rechtsfrage auf, die in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, aber klärungsbedürftig ist, liegt hinreichende Erfolgsaussicht ebenfalls vor; in diesem Fall muss PKH bewilligt werden (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 73a Rdnr. 7b unter Hinweis auf die Rspr. des BVerfG).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das SG die für die Bewilligung von PKH erforderliche Erfolgsaussicht zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint. Nach der auch hier nur noch vorzunehmenden summarischen Prüfung erweist sich der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 16. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2011 als rechtmäßig; die Antragstellerin hat demgemäß einen für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung vorausgesetzten Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Senat nimmt zur Begründung zunächst gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die zutreffenden Gründe der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung des SG und die Begründung des (auch) in der Hauptsache ergangenen Beschlusses vom 27. Oktober 2011 Bezug und sieht insoweit von einer (weiteren) eigenen Begründung ab.
Der Vortrag der Antragstellerin zur Begründung der Beschwerde rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Allein der Umstand, dass - ohne dass entschieden werden muss, ob diese Einschätzung bezogen auf den vorliegenden Fall zutreffend ist - eine Rechtsfrage unterschiedlich beurteilt werden kann, rechtfertigt noch nicht die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht im Sinne der Vorschriften über die Bewilligung von PKH. Erst recht kann dies nicht gelten, wenn die streitentscheidende Frage bereits höchstrichterlich geklärt ist. Dies ist hinsichtlich der hier streitig gewesenen Frage der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit einer Verwertung (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch [SGB II]) des angesparten Bausparvermögens der Fall. Das BSG hat, worauf bereits das SG zu Recht hingewiesen hat, den maßgeblichen Rahmen bereits in zahlreichen Entscheidungen vorgegeben und in seinem Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 52/06 R - veröffentlicht in Juris, dort Rdnr. 36) die Grenze der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II bei einem mit der Verwertung verbundenen Verlust von 12,9 Prozent noch nicht als erreicht angesehen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, im Fall eines bei der Antragstellerin drohenden Verlustes von 13,03 Prozent die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung im Hinblick auf die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs zu verneinen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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