Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 1253/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 4426/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 02. September 2010 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Gerichtsbescheids wie folgt gefasst wird:
Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheids vom 09. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05. März 2010 verurteilt, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 01. September 2009 bis zum Beginn der Regelaltersgrenze zu zahlen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zusteht.
Der am 1955 geborene Kläger erlernte nach dem Besuch der Hauptschule, die er mit befriedigenden und ausreichenden Noten abschloss, ab 03. August 1970 den Beruf des Malers und Lackierers. Nachdem er ausweislich des Abschlusszeugnisses der Gewerbeschule R. vom 29. Juni 1973 bei der Abschlussprüfung mit Noten zwischen befriedigend und mangelhaft (Werkstoffkunde, Fachrechnen) zunächst durchgefallen war, bestand er ausweislich des Gesellenbriefs vom 06. Oktober 1973 am 06. Oktober 1973 die Gesellenprüfung mit den Noten ausreichend sowohl im praktischen als auch im theoretischen Hauptteil. Im Anschluss daran war er unterbrochen durch die Zeit des Wehrdienstes, kurze Zeiten der Arbeitslosigkeit und Zeiten des Bezugs von Krankengeld bzw. Übergangsgeld bis 10. November 2008 (Eintritt von Arbeitsunfähigkeit) durchgehend als Maler und Lackierer versicherungspflichtig beschäftigt. Nach Beendigung der Lohnfortzahlung erhielt er vom 22. Dezember 2008 bis 23. Oktober 2009 Krankengeld und sodann bis 24. August 2011 unterbrochen durch Zeiten des Bezugs von Übergangsgeld Arbeitslosengeld. Während seiner beruflichen Tätigkeit verrichtete er nach seinen Angaben zunächst neben den üblichen Malertätigkeiten auch Tätigkeiten im Gerüstbau, zuletzt führte er jedoch nur noch reine Malerarbeiten durch und wurde bei Tätigkeiten im Vollwärmeschutz eingesetzt. Bürotätigkeiten verrichtete er zu keiner Zeit, er erstellte weder Angebote noch schrieb er Rechnungen. Nach seinen Angaben besitzt der Kläger zu Hause keinen Computer, schriftliche Dinge erledige seine Ehefrau.
Vom 06. August bis 27. August 2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in der M.-klinik in B. B ... Dr. J. diagnostizierte in seinem Entlassungsbericht vom 27. August 2009 eine multisegmentale Spinalkanalstenose mit Clauticatio spinalis, Protrusionen LWK 2/3 und LWK 3/4, eine Spondylolisthesis LWK 5/SWK 1, eine COPD (chronisch obstruktive Lungenerkrankung), und eine arterielle Hypertonie. Zum Ende des Heilverfahrens sah sich Dr. J. ausweislich eines Vermerks der Beklagten vom 06. Oktober 2010 über ein mit ihm geführtes Telefongespräch nicht in der Lage, eine Leistungsbeurteilung abzugeben, da weitere Diagnostik noch ausstehe.
Am 16. September 2009 beantragte der Kläger Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte holte hierauf eine sozialmedizinische Stellungnahme des Chirurgen Dr. S. ein, der unter dem 06. Oktober 2009 die Auffassung vertrat, dass nach dem sich aus der Reha-Akte ergebenden Leistungsbild, dem Kläger, dem Sitzen keine wesentlichen Probleme bereite, Stehen/Gehen über eine gewisse Zeit aber schon, die Tätigkeit eines Registrators möglich sei. Mit Bescheid vom 09. Oktober 2009 lehnte die Beklagte daraufhin den Rentenantrag des Klägers ab. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne zwar nicht mehr der erlernte Beruf als Maler ausgeübt werden. Es könne jedoch unter Berücksichtigung der Kenntnisse und Fähigkeiten eine zumutbare Verweisungstätigkeit als Registrator im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich verrichtet werden. Bei diesem Leistungsvermögen liege weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit vor.
Mit seinem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger u.a. geltend, dass ihm die Tätigkeit eines Registrators nicht möglich sei, da er Probleme mit dem Stehen habe, in großen Registraturen Überkopftätigkeiten anfielen und bei ihm ein Mangel an grammatikalischem Grundwissen bestehe. Die Beklagte holte ergänzende Stellungnahmen des Dr. S. ein, der bei seiner Auffassung verblieb. Der Kläger könne zwar als Maler/Lackierer nur noch unter drei Stunden täglich arbeiten, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ständig im Sitzen und zeitweise im Stehen und Gehen, ohne längere Wirbelsäulen-Zwangshaltungen, häufiges Bücken, Klettern und Steigen sowie besondere Belastungen durch Kälte und inhalative Reize seien dem Kläger jedoch noch sechs Stunden und mehr täglich möglich. Bei der Tätigkeit des Registrators könne die Arbeitshaltung so wie erforderlich gewechselt werden. Die Tätigkeit entspreche daher dem Leistungsbild (Stellungnahmen vom 25. November 2009 und 04. Dezember 2008 - richtig 2009 ). Mit Widerspruchsbescheid vom 05. März 2010 wies der bei der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss den Widerspruch des Klägers zurück. Die Beurteilung des Leistungsvermögens des Klägers durch den Sozialmedizinischen Dienst sei für ihn (den Widerspruchsausschuss) schlüssig und nachvollziehbar, weshalb er sich dieser anschließe. Volle bzw. teilweise Erwerbsminderung liege beim Kläger daher nicht vor. Der Kläger sei auch nicht berufsunfähig. Er könne zwar die zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung als Maler, die dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen sei, mit den vorhandenen Leistungseinschränkungen nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Er sei jedoch zumutbar auf eine Tätigkeit als Registrator verweisbar. Ein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweise Erwerbsminderung bzw. teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bestehe daher nicht.
Mit der am 23. März 2010 zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren auf Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit weiter. Im Jahr 2001 seien bei ihm berufstypische Erkrankungen festgestellt worden, die sich immer weiter verschlimmert hätten. Zu den im orthopädischen Bereich sich verschlimmernden Erkrankungen sei ab ca. 2004 auch eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung hinzugetreten. In der Vergangenheit sei es noch möglich gewesen, durch Rehabilitationsmaßnahmen seine Arbeitskraft immer wieder zu verbessern, seit 18. November 2008 sei er jedoch nicht mehr in der Lage, seinen Beruf weiter auszuüben. Er sei zuletzt in einem Malergeschäft als einziger Geselle beschäftigt gewesen, als solcher habe er mehrheitlich allein arbeiten und sämtliche Tätigkeiten verrichten müssen (z.B. Wohnungen vermessen, Farbnuancen feststellen). Während seiner 37-jährigen Berufstätigkeit habe er sich ein umfangreiches Wissen im Beruf angeeignet, welches weit über die Qualifikation eines einfachen Malergesellen hinausgegangen sei. Die Beklagte verweise ihn auf drei Verweisungsberufe. Die dabei angeführten Berufe seien in dem "Berufsgruppenkatalog" nicht enthalten. Nach dem Berufsgruppenkatalog, den dazugehörigen Kommentaren und der Rechtsprechung sei jedoch die Verweisung eines qualifizierten Facharbeiters mit über 30 Jahren Berufstätigkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zulässig.
Die Beklagte trat der Klage entgegen.
Nachdem am 13. Juli 2010 eine operative Dekompressionsoperation bei Spinalkanalstenose im Bereich L 4/5 durchgeführt wurde, bewilligte die Beklagte dem Kläger vom 29. Juli bis 18. August 2010 eine teilstationäre Anschluss-Rehabilitationsmaßnahme in der Rehaklinik H. in B.-B., aus der der Kläger mit einem unter dreistündigen Leistungsvermögen für die Tätigkeit eines Malers/Lackierers und mit einem drei bis unter sechsstündigen Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten ohne regelmäßiges Heben, Tragen oder Bewegen schwerer Lasten, ohne häufige Körperzwangshaltungen und ohne häufige Überkopfarbeiten beidseits entlassen wurde. Der - dem SG nicht vorliegende - Entlassungsbericht des Dr. M.-W. vom 25. August 2010 nannte als Diagnosen: Dekompressionsoperation L 4/5 bei Spinalkanalstenose L 4/5 (13. Juli 2010), Spondylolisthesis L 5/S 1, absolute Spinalkanalstenose C 6/7, sensibles Karpaltunnelsyndrom beidseits, links asymptomatisch, arterielle Hypertonie, PAVK (periphere arterielle Verschlusskrankheit) Stadium IIa rechts sowie Stentimplantation Arteria iliaca communis rechts (12. Februar 2010). Ergänzend führte Dr. M.-W. in der sozialmedizinischen Epikrise aus, dass je nach dem Ergebnis der neurochirurgischen Vorstellung bezüglich cervicaler Spinalkanalstenose und fraglicher Operationsindikation dem Kläger perspektivisch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus ohne regelmäßiges Heben, Tragen oder Bewegen schwerer Lasten, ohne häufige Körperzwangshaltungen und ohne häufige Überkopfbelastungen beidseits vollschichtig möglich seien.
Mit Gerichtsbescheid vom 02. September 2010 verurteilte das SG die Beklagte unter Änderung des Bescheids vom 09. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05. März 2010, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 01. September 2009 bis zum Beginn der Regelaltersrente zu zahlen. Zur Begründung führte es aus, die Tätigkeit eines Malers und Lackierers, die als Facharbeitertätigkeit anzusehen sei, könne der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten. Eine für ihn geeignete Verweisungstätigkeit sei weder benannt noch ersichtlich. Eine Tätigkeit als Registrator im öffentlichen Dienst sei dem Kläger nur zumutbar, wenn sie wegen ihrer Schwierigkeit in die Vergütungsgruppe BAT VIII eingestuft sei, dem entspreche nun die Entgeltgruppe 3 nach dem Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD). Registratoren würden Akten und anfallenden Schriftverkehr erfassen, Aktenzeichen vergeben, neue Akten anlegen und alte aussondern. Der Vergütungsgruppe BAT VIII (jetzt: Entgeltgruppe 3 TVöD) seien "schwierigere Tätigkeiten" zugeordnet, also solche, die Verantwortlichkeit, große Selbstständigkeit, eigene oder besondere Initiative und qualifizierte Fähigkeiten voraussetzten (u.a. Landessozialgericht Baden-Württemberg - LSG -, Urteil vom 04. Juli 2002 - L 12 RJ 2916/01 - in juris). Eine solche Tätigkeit vermöge der Kläger nicht innerhalb von drei Monaten zu erlernen. Er habe in seiner beruflichen Laufbahn nie mit Büro- oder Verwaltungsarbeit zu tun gehabt. Vielmehr sei er ausschließlich handwerklich tätig gewesen. Um den Schriftverkehr (z.B. Rechnungen) habe sich stets sein Arbeitgeber gekümmert. Die Tätigkeit eines Registrators sei für ihn somit völlig berufsfremd, weshalb sie für ihn schon aus diesem Grund ausscheide. Ob er sie gesundheitlich bewältigen könne, könne dahingestellt bleiben. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beginne am 01. September 2009 (Beginn des Antragsmonats). Sie sei nicht zu befristen. Es bestehe keine begründete Aussicht auf eine wesentliche Besserung der orthopädischen Erkrankungen und der chronisch-obstruktiven Lungenerkrankung.
Am 08. September 2010 ist beim Kläger eine Bandscheibenoperation mit anschließender Fusion der Etage HW 6/7 durchgeführt worden, worauf die Beklagte ihm vom 28. September bis 18. Oktober 2010 eine weitere teilstationäre Rehabilitationsmaßnahme in der Rehaklinik H. in B.-B. bewilligt hat. Der erneut von Dr. M.-W. erstellte Entlassungsbericht vom 26. Oktober 2010 nennt als Diagnosen eine Bandscheibenoperation und Fusion HW 6/7 am 08. September 2010 - zeitgerechtes Resultat, eine operative Dekompression LW 4/5 am 13. Juli 2010 bei Spinalkanalstenose/Spondylolisthesis L 5, eine arterielle Hypertonie, eine PAVK Stadium IIa rechts, eine Stent-Implantation Arteria iliaca communis rechts (12. Februar 2010) und eine alimentäre Hypercholesterinämie. Dr. M.-W. vertritt in der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung die Auffassung, dass eine Tätigkeit als Maler und Lackierer dem Kläger nur noch unter drei Stunden möglich sei, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Arbeiten in anhaltender HWS-Reklination, Halte-/Tragearbeiten über Schulterniveau, Wirbelsäulenzwangshaltungen und Heben, Tragen und Bewegen schwerer Lasten ohne technische Hilfsmittel seien dem Kläger jedoch noch sechs Stunden und mehr täglich möglich. Ergänzend heißt es hierzu in der sozialmedizinischen Epikrise, dass angepasste Berufsarbeiten entsprechend dem genannten Leistungsbild voraussichtlich wieder vier bis fünf Monate postoperativ zumutbar seien. Vom 02. November 2010 bis 14. Januar 2011 hat der Kläger sodann in der Rehaklinik H. noch ein Ambulantes Stabilisierungs-Programm durchgeführt. Nach der Dokumentation des Dr. Bi. vom 17. Januar 2011 ist der Kläger formal arbeitsfähig für den allgemeinen Arbeitsmarkt entlassen worden.
Die Beklagte hat gegen den ihr am 03. September 2010 zugestellten Gerichtsbescheid am 20. September 2010 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, dass abgesehen davon, dass die Befristung nicht bis zum Beginn der Regelaltersrente zugesprochen werden dürfe, sondern nach § 240 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) maßgeblich das Erreichen der Regelaltersgrenze sei, aus ihrer Sicht keine Berufsunfähigkeit vorliege, da der Kläger sechs Stunden täglich die Verweisungstätigkeiten Registrator und Poststellenmitarbeiter ausüben könne. Einem Maler und Lackierer werde u.a. vermittelt, wie Ergebnisse dokumentiert würden, wie man Informationen erfasse, aufbereite und dokumentiere, wie der Ausbildungsbetrieb organisiert sei und wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung funktionierten. Dies ergebe sich aus der Berufsinformation "Berufenet" zu Maler und Lackierer. Die Information gebe den Stand aufgrund der Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackiergewerbe von 2003 wieder. Sie datiere damit aus einer Zeit, als der Kläger noch gearbeitet habe. Es könne nicht angehen, einerseits Berufsschutz zu beanspruchen und andererseits Fähigkeiten und Fertigkeiten zu verneinen, die in dieser Berufsgruppe vermittelt und somit auch erwartet würden. Insoweit habe das LSG in seinem Urteil vom 15. Dezember 2010 (L 5 R 1851/09) ausgeführt, dass von einem Versicherten, der den Berufsschutz eines Facharbeiters reklamiere, erwartet werden dürfe, dass er bereit und im Hinblick auf seine Facharbeiterqualifikation auch in der Lage sei, die Grundkompetenzenz zum Einsatz des PC jedenfalls innerhalb des genannten Zeitraumes, vielfach aber in weit kürzerer Zeit, zu erwerben. Diese Auffassung werde auch im Urteil des LSG vom 23. Februar 2011 (L 5 R 1027/09) und im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. Mai 2011 - L 19 R 558/06 - (veröffentlicht in juris) vertreten. Benutzerfreundliche Anwendungen seien im Übrigen zwischenzeitlich auch im Alltag weit verbreitet, z.B. bei der Bedienung eines Handys, eines Bankautomaten, eines Fahrkartenautomaten, eines digitalen Fotoapparats oder beim Einstellen eines Fernsehapparats, einer Stereoanlage, eines Video-/DVD-Recorders usw. Soweit das SG in seiner Begründung das Urteil des LSG vom 04. Juli 2002 (L 12 RJ 2916/01) herangezogen habe, sei anzumerken, dass der 12. Senat des LSG nachfolgend von seiner damaligen Auffassung abgerückt sei, wie sich aus dem Urteil vom 30. August 2005 (L 12 R 91/05) ergebe. Bestärkt sehe sie sich auch durch das Urteil des LSG vom 25. Januar 2005 (L 11 RJ 4993/03). Mit dieser Entscheidung sei ein Versicherter mit dem Ausgangsberuf "Maler" auf die Tätigkeit eines Registrators verwiesen und Bezug nehmend auf eine Auskunft des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg vom 16. August 2000 ausgeführt worden, dass berufliche Vorkenntnisse dabei ausdrücklich ohne Bedeutung seien (weshalb der Gesichtspunkt, dass der Kläger ausschließlich handwerklich tätig gewesen sei, unerheblich sei) und sich eine Anlernung üblicherweise innerhalb von drei Monaten realisieren lasse. Auch aus den Urteilen des LSG vom 13. Dezember 2006 (L 3 R 2226/06) und vom 20. Mai 2008 (L 13 R 647/04) gehe hervor, dass für die Ausübung einer Registratorentätigkeit keine besondere Vorkenntnisse erforderlich seien. Auch auf die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters könne der Kläger verwiesen werden. Ergänzend hat die Beklagte noch auf die Entscheidungen des LSG vom 23. Februar 2011 (L 5 R 1027/09), des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 06. Mai 2009 (L 6 R 268/08) und des Sächsischen Landessozialgerichts vom 07. Mai 2002 (L 5 RJ 188/01) verwiesen. Sie hat außerdem Stellungnahmen der Orthopädin Dr. Ha. vom 13. September 2010, 14. Dezember 2010 und 24. August 2011 vorgelegt, wonach ein Leistungsvermögen für leichte und zeitweise mittelschwere körperliche Tätigkeiten ohne Einschränkung der Schicht, überwiegend stehend, zeitweise gehend, ständig sitzend, ohne Tätigkeiten in Wirbelsäulenzwangshaltungen, in anhaltend gebückter Haltung sowie anhaltenden Tätigkeiten über Kopf und über Schulterhöhe bestehe. Für Tätigkeiten, die dies berücksichtigten, sei das quantitative Leistungsvermögen nicht eingeschränkt. Es bestehe demnach auch ein positives Leistungsbild für die Verweisungstätigkeit als Registrator. Bei der Verweisungstätigkeit Registrator handele es sich um eine leichte körperliche Tätigkeit, die im Sitzen durchgeführt werden könne, Aufstehen und Haltungswechsel seien möglich, Zwangshaltungen seien durch rückengerechte Körperhaltungen zu vermeiden. Diese Tätigkeit sei mit dem genannten Leistungsbild des Klägers vereinbar. Auch die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters, bei der es sich ebenfalls um eine körperlich leichte Arbeit, die ein Heben und Tragen von Gegenständen mit einem Gewicht von mehr als fünf kg nicht erfordere, und die im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen ausgeführt werden könne, wobei die sitzende Tätigkeit überwiege, sei mit dem Leistungsbild des Klägers vereinbar.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 02. September 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt unter Beifügung u.a. seines Lehr- und Gesellenbriefs sowie von Schulzeugnissen vor, er sei nicht in der Lage, die Tätigkeit eines Registrators innerhalb von drei Monaten zu erlernen. Er habe seine Ausbildung von 1970 bis 1973 absolviert, die "Berufsinformation" der Bundesagentur für Arbeit aus dem Jahr 2010, auf die sich die Beklagte berufe, treffe auf ihn nicht zu. Während seiner Ausbildungszeit sei es noch üblich gewesen, dass man Lehrlinge oft nur zu Handlangerarbeiten benutzt habe. Auch aus der "Prüfungsordnung für den Lehrberuf Maler/in und Anstreicher/in", die am 01. Mai 1975 in Kraft getreten sei, gehe die "Einfachheit" der Anforderungen, die an den Prüfling gestellt würden, hervor. Sein Wissensstand sei zudem auch nicht auf einem hohen Niveau. Dies belege das Abschlusszeugnis der Hauptschule und das Zeugnis der Gewerbeschule. Seine Kenntnisse und Fähigkeiten reichten keinesfalls aus, um eine Tätigkeit als Registrator nach einer Anlernzeit von drei Monaten auszuüben. Er verweise insoweit auf die beigefügte "Berufsinformation für den Beruf Registratorin/Registrator" der Agentur für Arbeit. Danach heiße es u.a., um diese Tätigkeit ausüben zu können, sei üblicherweise eine kaufmännische Ausbildung erforderlich (drei Jahre) - beispielsweise in den Bereichen Büro und Verwaltung. Er sei jedoch ein guter Praktiker, weshalb er, wie sich bei einem Vergleich seiner Verdienste mit den geltenden Tarifverträgen ergebe, als Vorarbeiter entlohnt worden sei. Ergänzend hat der Kläger u.a. Arztbriefe der Neurochirurgen Dr. Be. und Dr. Hö. vom 24. August 2010 sowie den Kurzarztbrief der Dr. K., Klinikum M., vom 15.September 2010, in dem über die am 08. September 2010 durchgeführte ventrale Dekompression, Fusion C6/7, Cage berichtet wird, vorgelegt.
Der Senat hat den Entlassbrief des Dr. Ertel, Klinikum Mittelbaden, vom 23. Juli 2010 über den stationären Aufenthalt des Klägers, anlässlich dessen am 13. Juli 2010 die erweiterte interlaminäre Fensterung L4/5 durchgeführt worden ist, sowie die Dokumentation des Dr. Bi. vom 17. Januar 2011 beigezogen und den Orthopäden Dr. G. als sachverständigen Zeugen gehört. Dr. G. hat unter dem 29. Juli 2011 ausgeführt, dass der Kläger sich bei ihm zuletzt am 23. Mai 2011 vorgestellt habe. In Anbetracht der deutlichen persistierenden Schmerzsymptomatik sei er zum damaligen Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen, sechs Stunden täglich als Poststellenmitarbeiter zu arbeiten. Bezüglich seines derzeitigen Gesundheitszustands sei ihm nichts Genaueres bekannt. Insbesondere könne von seiner Sicht aus nicht beurteilt werden, inwieweit eine nachhaltige Besserung nach der PRT (periradikuläre Therapie)-Behandlung gegeben sei. Ergänzend hat er u.a. Arztbriefe des Prof. Dr. P., Facharzt für Nuklearmedizin/Radiologie, Radiologie B.-B., über die beim Kläger zwischen dem 08. Juni und 25. Juli 2011 durchgeführte MD-CT-gesteuerte periradikuläre Therapie L4/5 rechts vorgelegt. Ausweislich des letzten Arztbriefes vom 26. Juli 2011 hat der Kläger über eine Besserung der Schmerzsymptomatik um 100% in Höhe L3/L4 links, jedoch nun wieder aktuell ausstrahlende Schmerzen im Oberschenkel rechts berichtet. Der Kläger sei nachbeobachtet worden, er habe mit leichter muskulärer Lähmung im rechten Bein die Praxis verlassen. Ein weiterer Behandlungstermin sei geplant.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten und die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist nur insoweit begründet, als das SG dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 01. September 2009 bis zum Beginn der Regelaltersrente zugesprochen hat. Der Beginn der Regelaltersrente ist nicht maßgebend. Die Befristung hat gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zu erfolgen. Insoweit ist der Gerichtsbescheid des SG vom 02. September 2010 abzuändern. Im Übrigen hat das SG die Beklagte jedoch zu Recht unter Änderung des Bescheids vom 09. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05. März 2010 verurteilt, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 01. September 2009 zu zahlen. Der Bescheid der Beklagten vom 09. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05. März 2010, mit dem u.a. der Anspruch des Klägers auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, den der Kläger im gerichtlichen Verfahren allein verfolgt, abgelehnt wurde, ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Ihm steht ab dem 01. September 2009 bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu.
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit haben nach § 240 Abs. 1 SGB VI bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze (insoweit mit Wirkung zum 01. Januar 2008 geändert durch Art. 1 Nr. 61 des RV-Altergrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007, BGBl. I, 554) auch Versicherte, die vor dem 02. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach dem die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderung ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Bisheriger Beruf im Sinne des § 240 SGB VI ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (z. B. BSG, Urteil vom 29. März 1994 - 13 RJ 35/93 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45; Urteil vom 18. Februar 1998 - B 5 RJ 34/97 R - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 61; Urteil vom 20. Juli 2005 - B 13 RJ 19/04R - in Juris). Danach ist bisheriger Beruf des Klägers die Tätigkeit als Maler und Lackierer. Diesen bisherigen Beruf kann der Kläger nicht mehr verrichten. Dies ergibt sich aus den Reha-Entlassungsberichten des Dr. M.-W. vom 25. August und 26. Oktober 2010. Dr. S. und Dr. Ha. vom sozialmedizinischen Dienst der Beklagten haben dies in ihren sozialmedizinischen Stellungnahmen jeweils bestätigt.
Auf die von der Beklagten benannten Tätigkeiten eines Registrators oder Poststellenmitarbeiters ist der Kläger nicht verweisbar.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG (vgl. z.B. Urteil vom 29. März 1994 - 13 RJ 35/93 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45; Urteil vom 25. Juli 2001 - B 8 KN 14/00 R - SozR 3-2600 § 43 Nr. 26) die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Entsprechend diesem so genannten Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe durch Gruppen mit den Leitberufen des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert. Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an. Eine Verweisung kann nur auf einen Beruf derselben qualitativen Stufe oder der nächst niedrigeren erfolgen (BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 5/04 R - in juris).
Die vom Kläger während seines gesamten Berufslebens ausgeübte Tätigkeit als Maler und Lackierer ist als Facharbeitertätigkeit einzustufen. Zwar ist der Kläger ausweislich des Abschlusszeugnisses der Gewerbeschule R. vom 29. Juni 1973 nach dreijähriger Ausbildung bei der Abschlussprüfung zunächst durchgefallen, ausweislich seines Gesellenbriefs als Maler- und Lackierer vom 06. Oktober 1973 bestand er am 06. Oktober 1973 jedoch noch die Prüfung der mehr als zwei Jahre dauernden Ausbildung. Er verrichtete auch während seines gesamten Berufslebens diese Facharbeitertätigkeit als Maler und Lackierer. Als Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. besonders hochqualifizierter Facharbeiter ist er entgegen des Vorbringens seines Bevollmächtigten nicht einzustufen. Er übte zum Einen keine Aufgaben als Vorgesetzter aus, er arbeitete in der Regel alleine und erteilte anderen Mitarbeitern keine Weisungen. Zum Anderen führte er die üblichen Tätigkeiten eines Malers und Lackierers im handwerklichen Bereich aus. Besondere Aufgaben nahm er hierbei nicht wahr. Insbesondere erstellte er zu keiner Zeit Angebote, führte Kundengespräche oder nahm die Abrechnungen vor. Der Lohn des Klägers lag unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgelegten aktuellen Lohntabelle für Maler und Lackierer, wonach Vorarbeiter einen Stundenlohn von EUR 15,26 haben, nicht in Höhe eines Vorarbeiterlohnes. Nach den in der Verwaltungsakte der Beklagten (Bl. 281 Reha-Akte) im Zusammenhang mit der Krankengeldberechnung befindlichen Angaben der Krankenkasse zum Lohn des Klägers im Oktober 2008 belief sich der Stundenlohn des Klägers auf EUR 13,65 (Bruttoarbeitsentgelt: EUR 2.511,00 dividiert durch 184 Arbeitsstunden).
Als Facharbeiter kann der Kläger auf Tätigkeiten der nächstniedrigen Berufsgruppe des genannten Mehrstufenschemas bzw. auf solche Tätigkeiten sozial zumutbar verwiesen werden, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens drei Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung und aufgrund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit gleichstehen, wobei der betreffende Versicherte imstande sein muss, die Tätigkeit nach einer Einweisungszeit von höchstens drei Monaten vollwertig zu verrichten.
Nach der bisherigen Rechtsprechung der Senate des LSG wäre all dies hinsichtlich der Tätigkeit des Registrators und auch des Poststellenmitarbeiters bei Einstufung in die Vergütungsgruppe VIII BAT der Fall. Die Wertigkeit der Arbeit des Registrators und des Poststellenmitarbeiters als für Facharbeiter zumutbare Verweisungstätigkeit folgt aus ihrer Einstufung in das nach Qualitätsmerkmalen geordnete Lohngruppengefüge der einschlägigen Tarifverträge; darin spiegelt sich ihr qualitativer Rang wider. Im öffentlichen Dienst werden Registratoren nach Vergütungsgruppe VIII BAT - im Rahmen der Überleitung vom BAT zum TVöD Entgeltgruppe 4 - und im privaten Versicherungsgewerbe nach Gehaltsgruppe II des Manteltarifvertrags der privaten Versicherungswirtschaft - entlohnt, weshalb sich Facharbeiter auf diese Tätigkeit sozial zumutbar verweisen lassen müssen (vgl. zur Verweisung eines Facharbeiters auf Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII BAT grundlegend BSG, Urteil vom 12. September 1991 - 5 RJ 34/90 - SozR 3-2200 §1246 Nr. 17; ständige Rechtsprechung der Senate des LSG, z.B. Urteil vom 25. Januar 2005 - L 11 RJ 4993/03 - veröffentlicht in www.sozialgerichtsbarkeit.de, Urteil vom 11. Oktober 2006 - L 5 R 4635/05 -; vgl. auch die Urteile des erkennenden Senats vom 26. Januar 2007 - L 4 R 4256/03 -, vom 18. Januar 2008 - L 4 R 1019/0 - und vom 09. Dezember 2010 - L 4 R 6051/08 -). Die Arbeit in Poststellen ist den Vergütungsgruppen X BAT und IX b BAT zugeordnet, wobei die Vergütungsgruppe IX b BAT im Rahmen eines Bewährungsaufstieges nach zweijähriger Beschäftigung erreicht werden kann. Soweit die Arbeit auf Poststellen der Vergütungsgruppe VIII BAT zugeordnet werden kann (ausdrücklich erwähnt ist sie im Gegensatz zu den Vergütungsgruppen X BAT und IX b BAT nicht, lediglich exemplarisch genannt wird die "Führung von Brieftagebüchern schwieriger Art"), handelt es sich um hervorgehobene Tätigkeiten, die ebenfalls einer längeren Einarbeitungszeit bedürfen (zur Verweisung eines Malers auf die Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter: Urteil des erkennenden Senats vom 26. März 2010 - L 4 R 5708/08 -).
Die Tätigkeit eines Registrators und Poststellenmitarbeiters im öffentlichen Dienst ist nach Schwierigkeitsgrad gestaffelt. Sie reicht von der vorwiegend mechanischen Tätigkeit (Vergütungsgruppe X BAT) und den einfacheren Arbeiten (Vergütungsgruppe IX BAT) über schwierigere Tätigkeiten (Vergütungsgruppe VIII BAT) bis zu Arbeiten mit gründlichen und besonders qualifizierten Fachkenntnissen und/oder leitenden Funktionen (Vergütungsgruppen VII bis V BAT). Die Vergütungsgruppe VIII BAT (jetzt Entgeltgruppe 3) erfasst Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit (z.B. Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von Brieftagebüchern schwieriger Art; Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie von solchen Karteien, deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt; buchhalterische Übertragungsarbeiten; Zinsstaffelberechnungen; Kontenführung). In die Vergütungsgruppe IX b BAT werden Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfacheren Arbeiten (z.B. nach Schema zu erledigende Arbeiten; Postabfertigung; Führung von Brieftagebüchern, Inhaltsverzeichnissen; Führung von einfachen Karteien z.B. Zettelkatalogen, nach Eigen- oder Ortsnamen geordneten Karteien; Führung von Kontrolllisten, Einheitswertbogen und statistischen Anschreibungen; Formularverwaltung, Schreibmaterialienverwaltung; Führung von häufig wiederkehrendem Schriftwechsel nach Vordruck, insbesondere formularmäßige Bescheinigungen und Benachrichtigungen sowie Erinnerungen und Straffestsetzungen; Lesen von Reinschriften; Heraussuchen von Vorgängen anhand der Tagebücher) eingruppiert. Die Vergütungsgruppen sind im Verhältnis zueinander zu sehen. Eine "schwierigere Tätigkeit" im Sinne der Vergütungsgruppe VIII BAT muss an den "einfacheren Arbeiten" der Vergütungsgruppe IX b BAT gemessen werden. Deshalb ist unter den schwierigeren Tätigkeiten nach der Vergütungsgruppe VIII BAT weniger als eine schwierige Tätigkeit zu verstehen; der Komparativ "schwierigere" wird hier als Steigerung gegenüber den "einfacheren" Arbeiten der Vergütungsgruppe IX b Fallgruppe 1 BAT gebraucht. Die schwierigeren Tätigkeiten zeichnen sich durch Verantwortlichkeit, große Selbständigkeit, eigene Initiative, Arbeitseinsatzentscheidung, besondere Initiative, besondere eigene Überlegung und eine Befähigung, wie sie zu einfacheren Arbeiten im Sinne von Vergütungsgruppe IX b BAT nicht gefordert wird, aus. Schwierigere Tätigkeiten liegen gegenüber einfacheren Tätigkeiten dann vor, wenn die Tätigkeit den Einsatz qualifizierterer Fähigkeiten der Angestellten, gleich in welcher Hinsicht, im Vergleich zu den einfacheren Arbeiten verlangt. Die schwierigere Tätigkeit muss damit im Schwierigkeitsgrad einerseits deutlich erkennbar über den Anforderungen der Postabfertigung liegen, andererseits ist für eine solche Tätigkeit die Anwendung von "gründlichen Fachkenntnissen" nicht erforderlich. Im Gegensatz zur Vergütungsgruppe IX b BAT handelt es sich bei der Vergütungsgruppe VIII BAT um eine Tätigkeit für Angelernte und damit für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verwaltungstätigkeit. Üblicherweise wird für die qualifizierte Registraturtätigkeit eine abgeschlossene Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten vorausgesetzt (vgl. LSG, Urteil vom 23. Januar 2007 - L 11 R 4310/06 -, veröffentlicht in juris). Nach den Ausführungen in "Berufenet" zum Registrator vergeben Registratoren u.a. Aktenzeichen entsprechend den geltenden Aktenplänen und -nummern. Wenn sie Neuakten anlegen, haben sie die Aktenordnung zu beachten. Zu ihren Aufgaben gehört es auch Altakten auszusondern. Um elektronische Informationen zu archivieren, verwenden sie elektronische Archivsysteme. Sie speichern digitale Dokumente und nutzen und verwalten diese Speichermedien mit einer speziellen Software. Ein Großteil der Verwaltungsarbeit wird im Büro am Computer erledigt. Um die Tätigkeit ausüben zu können, ist üblicherweise eine kaufmännische Ausbildung erforderlich, beispielsweise in den Bereichen Büro und Verwaltung. Bei der Tätigkeit des Poststellenmitarbeiters, der in die Vergütungsgruppe VIII BAT eingestuft wird, handelt es sich - wie schon ausgeführt - ebenfalls um eine hervorgehobene Tätigkeit, die über die übliche Poststellentätigkeit hinausgeht.
Ob der Senat auch weiterhin an der genannten Rechtsprechung festhält, kann ebenso wie die Frage, ob die Tätigkeit des Registrators und des hervorgehobenen Poststellenmitarbeiters dem Leistungsbild des Klägers entspricht, dahingestellt bleiben, denn der Kläger kann dem fachlichen Leistungsprofil der genannten Verweisungsberufe Registrator und hervorgehobener Poststellenmitarbeiter nicht gerecht werden. Er kann sich nach Überzeugung des Senats auch unter Berücksichtigung der von ihm im Erörterungstermin am 25. Mai 2011 vor der Berichterstatterin des Senats gemachten Angaben die für eine Tätigkeit eines Registrators und hervorgehobeneren Poststellenmitarbeiters erforderlichen Kenntnisse nicht binnen einer Einweisungszeit von höchstens drei Monaten aneignen.
Der Kläger hat keine Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten absolviert. Er verfügt nach Auffassung des Senats angesichts seiner schulischen Laufbahn, seiner beruflichen Ausbildung und seines gesamten Werdegangs auch nicht über Kenntnisse, die es ihm ermöglichen, qualifizierte Tätigkeiten in der Registratur oder in der Poststelle, die der Vergütungsgruppe VIII BAT entsprechen, in einer dreimonatigen Einarbeitungszeit zu erlernen. Der Kläger hat zwar eine Berufsausbildung als Maler/Lackierer durchlaufen. Er hat, nachdem er schon die Hauptschule mit insbesondere auch in den Fächern Deutsch und Mathematik nur ausreichenden Noten absolviert hat, die Abschlussprüfung als Maler und Lackierer - wie sich aus dem Abschlusszeugnis der Gewerbeschule R. vom 29. Juni 1973 ergibt - zunächst nicht bestanden. Er hatte etwa im Fach Fachrechnen die Note mangelhaft. Auch die Wiederholungsprüfung bestand er nur mit den Noten ausreichend. Während seines Berufslebens hat er stets nur handwerkliche Tätigkeiten verrichtet. Er hat die ihm zugewiesenen Aufgaben zwar in nicht zu beanstandender Weise verrichtet, darüber hinausgehende Aufgaben hat er jedoch zu keiner Zeit wahrgenommen. Er hat mit Ausnahme der normalen Vermessungstätigkeit, die darin besteht, die Wände auszumessen, um im Anschluss daran die Tapete abschneiden zu können, keine Vermessungsarbeiten durchgeführt, nicht kalkuliert, keine Angebote geschrieben, keine Rechnungen erstellt und auch keine Kundengespräche geführt. Er hat sich während seines gesamten Berufslebens auch stets nur im Berufsfeld Maler/Lackierer bewegt und sich nicht auf einen anderen Beruf eingelassen. Nach Entlassungen hat er stets wieder eine Tätigkeit als Maler/Lackierer gesucht. Zu beachten ist auch, dass der Kläger nach seinen Angaben auch zu Hause über keinen Computer verfügt und Schriftliches von seiner Frau erledigt wird. Der Kläger verfügt somit über keinerlei Anknüpfungspunkte für die Ausübung der kaufmännisch-verwaltenden Tätigkeit eines Registrators oder für die herausgehobenere Tätigkeit des Poststellenmitarbeiters, die nach der Vergütungsgruppe VIII BAT vergütet wird. Es ist daher nicht ersichtlich, wie er solche Tätigkeiten schwierigerer Art mit der hierfür erforderlichen Verantwortlichkeit, Selbständigkeit, Eigeninitiative, Arbeitseinsatzentscheidung etc. nach drei Monaten Einarbeitungszeit vollwertig verrichten können soll. Allein aufgrund der Tatsache, dass der Kläger über eine Qualifikation als Facharbeiter verfügt, kann dies unter Berücksichtigung seiner schulischen und beruflichen Vita und der Tatsache, dass er bis heute auch privat über keinerlei Computerkenntnisse verfügt, nicht gefolgert werden.
Etwas anderes ergibt sich insoweit auch nicht deshalb, weil nach der Stellungnahme des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg vom 16. August 2000 Vorkenntnisse für die Tätigkeit des Registrators weitgehend ohne Bedeutung sind. Abgesehen davon, dass auch danach Vorkenntnisse nur "weitgehend" ohne Bedeutung sind, ist zu beachten, dass diese Stellungnahme vom 16. August 2000 datiert und damit elf Jahre alt ist. Die Tätigkeit eines Registrators wird in dieser Auskunft beschrieben als Tätigkeit im Bewegungswechsel, überwiegend würden jedoch stehende Tätigkeiten verrichtet. Darauf, dass eine Registratortätigkeit mit einer Computertätigkeit verbunden ist, wird in dieser berufskundlichen Stellungnahme überhaupt nicht eingegangen. Im Gegensatz dazu geht aus der aktuellen Beschreibung der Tätigkeit des Registrators im Berufenet hervor, dass ein Großteil der Verwaltungsarbeit am Computer erledigt und im Sitzen verrichtet wird. Daraus folgt, dass sich die Tätigkeit des Registrators seit der vom Landesarbeitsamt Baden-Württemberg im Jahr 2000 erteilten Auskunft gewandelt hat. Davon, dass diese Tätigkeit wie im Jahr 2000 ohne weitgehende Vorkenntnisse verrichtet werden kann, ist deshalb heute nicht mehr auszugehen.
Aufgrund des geänderten Berufsbilds des Registrators schließt sich der Senat im Hinblick darauf, dass keine Vorkenntnisse erforderlich seien, auch nicht den älteren Urteile des LSG aus den Jahren 2005 und 2006 bzw. des Sächsischen Landessozialgerichts vom 07. Mai 2002, auf die die Beklagte Bezug genommen hat, an. Auch in seiner Entscheidung vom 20. Mai 2008 ging der 13. Senat des LSG (L 13 R 647/04) im Wesentlichen noch davon aus, dass die Arbeit nicht an einem PC zu verrichten ist. Soweit davon ausgegangen wurde, dass, wenn der Arbeitsplatz mit einem vernetzten PC ausgestattet sei, es sich um Tätigkeiten wie Starten/Schließen der Anwendungen, Einträge in Tabellen, Ausdrucke etc. handele, entspricht auch dies nicht mehr der heutigen Arbeitswirklichkeit. Der Senat weicht mit seiner Entscheidung auch nicht von der Entscheidung des 5. Senats des LSG vom 15. Dezember 2010 (L 5 R 1851/09) ab. Bei dem dortigen Versicherten handelte es sich um einen Kläger, der in seiner früheren Tätigkeit auch Planungen und Berechnungen im Rahmen der betrieblichen Logistik eines Transportunternehmens durchgeführt hatte, sodass ihm Verwaltungsaufgaben durchaus vertraut waren. Im Gegensatz dazu hat der Kläger im zu entscheidenden Verfahren keinerlei Planungen und Berechnungen in seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit ausgeführt. Ebenso verhält es sich im Hinblick auf die Entscheidung des 5. Senats des LSG vom 23. Februar 2011 (L 5 R 1027/09). Auch die dortige Klägerin hatte mit der Ausbildung zur Floristin eine Qualifikation erworben, die auch den kaufmännischen Bereich umfasst und außerdem arbeitete sie nach ihren eigenen Angaben regelmäßig mit einem PC im privaten Bereich.
Allein die Tatsache, dass benutzerfreundliche Anwenderprogramme z.B. an Fahrkartenautomaten, Bankautomaten, Handys, Musikgeräten etc. zwischenzeitlich weit verbreitet sind, führt zu keinem anderen Ergebnis, denn hierdurch können Kenntnisse zur Bearbeitung von Dateien nicht regelmäßig erworben werden.
Ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Versicherungsverlaufs vom 09. Oktober 2009 erfüllte er Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalls der Berufsunfähigkeit (Beginn der Arbeitsunfähigkeit im November 2008) bzw. bei Stellung des Rentenantrags sowohl die allgemeine Wartezeit (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) als auch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Auch ist er vor dem 02. Januar 1961 geboren, nämlich am 03. Juni 1955.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheids vom 09. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05. März 2010 verurteilt, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 01. September 2009 bis zum Beginn der Regelaltersgrenze zu zahlen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zusteht.
Der am 1955 geborene Kläger erlernte nach dem Besuch der Hauptschule, die er mit befriedigenden und ausreichenden Noten abschloss, ab 03. August 1970 den Beruf des Malers und Lackierers. Nachdem er ausweislich des Abschlusszeugnisses der Gewerbeschule R. vom 29. Juni 1973 bei der Abschlussprüfung mit Noten zwischen befriedigend und mangelhaft (Werkstoffkunde, Fachrechnen) zunächst durchgefallen war, bestand er ausweislich des Gesellenbriefs vom 06. Oktober 1973 am 06. Oktober 1973 die Gesellenprüfung mit den Noten ausreichend sowohl im praktischen als auch im theoretischen Hauptteil. Im Anschluss daran war er unterbrochen durch die Zeit des Wehrdienstes, kurze Zeiten der Arbeitslosigkeit und Zeiten des Bezugs von Krankengeld bzw. Übergangsgeld bis 10. November 2008 (Eintritt von Arbeitsunfähigkeit) durchgehend als Maler und Lackierer versicherungspflichtig beschäftigt. Nach Beendigung der Lohnfortzahlung erhielt er vom 22. Dezember 2008 bis 23. Oktober 2009 Krankengeld und sodann bis 24. August 2011 unterbrochen durch Zeiten des Bezugs von Übergangsgeld Arbeitslosengeld. Während seiner beruflichen Tätigkeit verrichtete er nach seinen Angaben zunächst neben den üblichen Malertätigkeiten auch Tätigkeiten im Gerüstbau, zuletzt führte er jedoch nur noch reine Malerarbeiten durch und wurde bei Tätigkeiten im Vollwärmeschutz eingesetzt. Bürotätigkeiten verrichtete er zu keiner Zeit, er erstellte weder Angebote noch schrieb er Rechnungen. Nach seinen Angaben besitzt der Kläger zu Hause keinen Computer, schriftliche Dinge erledige seine Ehefrau.
Vom 06. August bis 27. August 2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in der M.-klinik in B. B ... Dr. J. diagnostizierte in seinem Entlassungsbericht vom 27. August 2009 eine multisegmentale Spinalkanalstenose mit Clauticatio spinalis, Protrusionen LWK 2/3 und LWK 3/4, eine Spondylolisthesis LWK 5/SWK 1, eine COPD (chronisch obstruktive Lungenerkrankung), und eine arterielle Hypertonie. Zum Ende des Heilverfahrens sah sich Dr. J. ausweislich eines Vermerks der Beklagten vom 06. Oktober 2010 über ein mit ihm geführtes Telefongespräch nicht in der Lage, eine Leistungsbeurteilung abzugeben, da weitere Diagnostik noch ausstehe.
Am 16. September 2009 beantragte der Kläger Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte holte hierauf eine sozialmedizinische Stellungnahme des Chirurgen Dr. S. ein, der unter dem 06. Oktober 2009 die Auffassung vertrat, dass nach dem sich aus der Reha-Akte ergebenden Leistungsbild, dem Kläger, dem Sitzen keine wesentlichen Probleme bereite, Stehen/Gehen über eine gewisse Zeit aber schon, die Tätigkeit eines Registrators möglich sei. Mit Bescheid vom 09. Oktober 2009 lehnte die Beklagte daraufhin den Rentenantrag des Klägers ab. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne zwar nicht mehr der erlernte Beruf als Maler ausgeübt werden. Es könne jedoch unter Berücksichtigung der Kenntnisse und Fähigkeiten eine zumutbare Verweisungstätigkeit als Registrator im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich verrichtet werden. Bei diesem Leistungsvermögen liege weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit vor.
Mit seinem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger u.a. geltend, dass ihm die Tätigkeit eines Registrators nicht möglich sei, da er Probleme mit dem Stehen habe, in großen Registraturen Überkopftätigkeiten anfielen und bei ihm ein Mangel an grammatikalischem Grundwissen bestehe. Die Beklagte holte ergänzende Stellungnahmen des Dr. S. ein, der bei seiner Auffassung verblieb. Der Kläger könne zwar als Maler/Lackierer nur noch unter drei Stunden täglich arbeiten, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ständig im Sitzen und zeitweise im Stehen und Gehen, ohne längere Wirbelsäulen-Zwangshaltungen, häufiges Bücken, Klettern und Steigen sowie besondere Belastungen durch Kälte und inhalative Reize seien dem Kläger jedoch noch sechs Stunden und mehr täglich möglich. Bei der Tätigkeit des Registrators könne die Arbeitshaltung so wie erforderlich gewechselt werden. Die Tätigkeit entspreche daher dem Leistungsbild (Stellungnahmen vom 25. November 2009 und 04. Dezember 2008 - richtig 2009 ). Mit Widerspruchsbescheid vom 05. März 2010 wies der bei der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss den Widerspruch des Klägers zurück. Die Beurteilung des Leistungsvermögens des Klägers durch den Sozialmedizinischen Dienst sei für ihn (den Widerspruchsausschuss) schlüssig und nachvollziehbar, weshalb er sich dieser anschließe. Volle bzw. teilweise Erwerbsminderung liege beim Kläger daher nicht vor. Der Kläger sei auch nicht berufsunfähig. Er könne zwar die zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung als Maler, die dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen sei, mit den vorhandenen Leistungseinschränkungen nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Er sei jedoch zumutbar auf eine Tätigkeit als Registrator verweisbar. Ein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweise Erwerbsminderung bzw. teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bestehe daher nicht.
Mit der am 23. März 2010 zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren auf Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit weiter. Im Jahr 2001 seien bei ihm berufstypische Erkrankungen festgestellt worden, die sich immer weiter verschlimmert hätten. Zu den im orthopädischen Bereich sich verschlimmernden Erkrankungen sei ab ca. 2004 auch eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung hinzugetreten. In der Vergangenheit sei es noch möglich gewesen, durch Rehabilitationsmaßnahmen seine Arbeitskraft immer wieder zu verbessern, seit 18. November 2008 sei er jedoch nicht mehr in der Lage, seinen Beruf weiter auszuüben. Er sei zuletzt in einem Malergeschäft als einziger Geselle beschäftigt gewesen, als solcher habe er mehrheitlich allein arbeiten und sämtliche Tätigkeiten verrichten müssen (z.B. Wohnungen vermessen, Farbnuancen feststellen). Während seiner 37-jährigen Berufstätigkeit habe er sich ein umfangreiches Wissen im Beruf angeeignet, welches weit über die Qualifikation eines einfachen Malergesellen hinausgegangen sei. Die Beklagte verweise ihn auf drei Verweisungsberufe. Die dabei angeführten Berufe seien in dem "Berufsgruppenkatalog" nicht enthalten. Nach dem Berufsgruppenkatalog, den dazugehörigen Kommentaren und der Rechtsprechung sei jedoch die Verweisung eines qualifizierten Facharbeiters mit über 30 Jahren Berufstätigkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zulässig.
Die Beklagte trat der Klage entgegen.
Nachdem am 13. Juli 2010 eine operative Dekompressionsoperation bei Spinalkanalstenose im Bereich L 4/5 durchgeführt wurde, bewilligte die Beklagte dem Kläger vom 29. Juli bis 18. August 2010 eine teilstationäre Anschluss-Rehabilitationsmaßnahme in der Rehaklinik H. in B.-B., aus der der Kläger mit einem unter dreistündigen Leistungsvermögen für die Tätigkeit eines Malers/Lackierers und mit einem drei bis unter sechsstündigen Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten ohne regelmäßiges Heben, Tragen oder Bewegen schwerer Lasten, ohne häufige Körperzwangshaltungen und ohne häufige Überkopfarbeiten beidseits entlassen wurde. Der - dem SG nicht vorliegende - Entlassungsbericht des Dr. M.-W. vom 25. August 2010 nannte als Diagnosen: Dekompressionsoperation L 4/5 bei Spinalkanalstenose L 4/5 (13. Juli 2010), Spondylolisthesis L 5/S 1, absolute Spinalkanalstenose C 6/7, sensibles Karpaltunnelsyndrom beidseits, links asymptomatisch, arterielle Hypertonie, PAVK (periphere arterielle Verschlusskrankheit) Stadium IIa rechts sowie Stentimplantation Arteria iliaca communis rechts (12. Februar 2010). Ergänzend führte Dr. M.-W. in der sozialmedizinischen Epikrise aus, dass je nach dem Ergebnis der neurochirurgischen Vorstellung bezüglich cervicaler Spinalkanalstenose und fraglicher Operationsindikation dem Kläger perspektivisch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus ohne regelmäßiges Heben, Tragen oder Bewegen schwerer Lasten, ohne häufige Körperzwangshaltungen und ohne häufige Überkopfbelastungen beidseits vollschichtig möglich seien.
Mit Gerichtsbescheid vom 02. September 2010 verurteilte das SG die Beklagte unter Änderung des Bescheids vom 09. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05. März 2010, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 01. September 2009 bis zum Beginn der Regelaltersrente zu zahlen. Zur Begründung führte es aus, die Tätigkeit eines Malers und Lackierers, die als Facharbeitertätigkeit anzusehen sei, könne der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten. Eine für ihn geeignete Verweisungstätigkeit sei weder benannt noch ersichtlich. Eine Tätigkeit als Registrator im öffentlichen Dienst sei dem Kläger nur zumutbar, wenn sie wegen ihrer Schwierigkeit in die Vergütungsgruppe BAT VIII eingestuft sei, dem entspreche nun die Entgeltgruppe 3 nach dem Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD). Registratoren würden Akten und anfallenden Schriftverkehr erfassen, Aktenzeichen vergeben, neue Akten anlegen und alte aussondern. Der Vergütungsgruppe BAT VIII (jetzt: Entgeltgruppe 3 TVöD) seien "schwierigere Tätigkeiten" zugeordnet, also solche, die Verantwortlichkeit, große Selbstständigkeit, eigene oder besondere Initiative und qualifizierte Fähigkeiten voraussetzten (u.a. Landessozialgericht Baden-Württemberg - LSG -, Urteil vom 04. Juli 2002 - L 12 RJ 2916/01 - in juris). Eine solche Tätigkeit vermöge der Kläger nicht innerhalb von drei Monaten zu erlernen. Er habe in seiner beruflichen Laufbahn nie mit Büro- oder Verwaltungsarbeit zu tun gehabt. Vielmehr sei er ausschließlich handwerklich tätig gewesen. Um den Schriftverkehr (z.B. Rechnungen) habe sich stets sein Arbeitgeber gekümmert. Die Tätigkeit eines Registrators sei für ihn somit völlig berufsfremd, weshalb sie für ihn schon aus diesem Grund ausscheide. Ob er sie gesundheitlich bewältigen könne, könne dahingestellt bleiben. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beginne am 01. September 2009 (Beginn des Antragsmonats). Sie sei nicht zu befristen. Es bestehe keine begründete Aussicht auf eine wesentliche Besserung der orthopädischen Erkrankungen und der chronisch-obstruktiven Lungenerkrankung.
Am 08. September 2010 ist beim Kläger eine Bandscheibenoperation mit anschließender Fusion der Etage HW 6/7 durchgeführt worden, worauf die Beklagte ihm vom 28. September bis 18. Oktober 2010 eine weitere teilstationäre Rehabilitationsmaßnahme in der Rehaklinik H. in B.-B. bewilligt hat. Der erneut von Dr. M.-W. erstellte Entlassungsbericht vom 26. Oktober 2010 nennt als Diagnosen eine Bandscheibenoperation und Fusion HW 6/7 am 08. September 2010 - zeitgerechtes Resultat, eine operative Dekompression LW 4/5 am 13. Juli 2010 bei Spinalkanalstenose/Spondylolisthesis L 5, eine arterielle Hypertonie, eine PAVK Stadium IIa rechts, eine Stent-Implantation Arteria iliaca communis rechts (12. Februar 2010) und eine alimentäre Hypercholesterinämie. Dr. M.-W. vertritt in der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung die Auffassung, dass eine Tätigkeit als Maler und Lackierer dem Kläger nur noch unter drei Stunden möglich sei, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Arbeiten in anhaltender HWS-Reklination, Halte-/Tragearbeiten über Schulterniveau, Wirbelsäulenzwangshaltungen und Heben, Tragen und Bewegen schwerer Lasten ohne technische Hilfsmittel seien dem Kläger jedoch noch sechs Stunden und mehr täglich möglich. Ergänzend heißt es hierzu in der sozialmedizinischen Epikrise, dass angepasste Berufsarbeiten entsprechend dem genannten Leistungsbild voraussichtlich wieder vier bis fünf Monate postoperativ zumutbar seien. Vom 02. November 2010 bis 14. Januar 2011 hat der Kläger sodann in der Rehaklinik H. noch ein Ambulantes Stabilisierungs-Programm durchgeführt. Nach der Dokumentation des Dr. Bi. vom 17. Januar 2011 ist der Kläger formal arbeitsfähig für den allgemeinen Arbeitsmarkt entlassen worden.
Die Beklagte hat gegen den ihr am 03. September 2010 zugestellten Gerichtsbescheid am 20. September 2010 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, dass abgesehen davon, dass die Befristung nicht bis zum Beginn der Regelaltersrente zugesprochen werden dürfe, sondern nach § 240 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) maßgeblich das Erreichen der Regelaltersgrenze sei, aus ihrer Sicht keine Berufsunfähigkeit vorliege, da der Kläger sechs Stunden täglich die Verweisungstätigkeiten Registrator und Poststellenmitarbeiter ausüben könne. Einem Maler und Lackierer werde u.a. vermittelt, wie Ergebnisse dokumentiert würden, wie man Informationen erfasse, aufbereite und dokumentiere, wie der Ausbildungsbetrieb organisiert sei und wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung funktionierten. Dies ergebe sich aus der Berufsinformation "Berufenet" zu Maler und Lackierer. Die Information gebe den Stand aufgrund der Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackiergewerbe von 2003 wieder. Sie datiere damit aus einer Zeit, als der Kläger noch gearbeitet habe. Es könne nicht angehen, einerseits Berufsschutz zu beanspruchen und andererseits Fähigkeiten und Fertigkeiten zu verneinen, die in dieser Berufsgruppe vermittelt und somit auch erwartet würden. Insoweit habe das LSG in seinem Urteil vom 15. Dezember 2010 (L 5 R 1851/09) ausgeführt, dass von einem Versicherten, der den Berufsschutz eines Facharbeiters reklamiere, erwartet werden dürfe, dass er bereit und im Hinblick auf seine Facharbeiterqualifikation auch in der Lage sei, die Grundkompetenzenz zum Einsatz des PC jedenfalls innerhalb des genannten Zeitraumes, vielfach aber in weit kürzerer Zeit, zu erwerben. Diese Auffassung werde auch im Urteil des LSG vom 23. Februar 2011 (L 5 R 1027/09) und im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. Mai 2011 - L 19 R 558/06 - (veröffentlicht in juris) vertreten. Benutzerfreundliche Anwendungen seien im Übrigen zwischenzeitlich auch im Alltag weit verbreitet, z.B. bei der Bedienung eines Handys, eines Bankautomaten, eines Fahrkartenautomaten, eines digitalen Fotoapparats oder beim Einstellen eines Fernsehapparats, einer Stereoanlage, eines Video-/DVD-Recorders usw. Soweit das SG in seiner Begründung das Urteil des LSG vom 04. Juli 2002 (L 12 RJ 2916/01) herangezogen habe, sei anzumerken, dass der 12. Senat des LSG nachfolgend von seiner damaligen Auffassung abgerückt sei, wie sich aus dem Urteil vom 30. August 2005 (L 12 R 91/05) ergebe. Bestärkt sehe sie sich auch durch das Urteil des LSG vom 25. Januar 2005 (L 11 RJ 4993/03). Mit dieser Entscheidung sei ein Versicherter mit dem Ausgangsberuf "Maler" auf die Tätigkeit eines Registrators verwiesen und Bezug nehmend auf eine Auskunft des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg vom 16. August 2000 ausgeführt worden, dass berufliche Vorkenntnisse dabei ausdrücklich ohne Bedeutung seien (weshalb der Gesichtspunkt, dass der Kläger ausschließlich handwerklich tätig gewesen sei, unerheblich sei) und sich eine Anlernung üblicherweise innerhalb von drei Monaten realisieren lasse. Auch aus den Urteilen des LSG vom 13. Dezember 2006 (L 3 R 2226/06) und vom 20. Mai 2008 (L 13 R 647/04) gehe hervor, dass für die Ausübung einer Registratorentätigkeit keine besondere Vorkenntnisse erforderlich seien. Auch auf die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters könne der Kläger verwiesen werden. Ergänzend hat die Beklagte noch auf die Entscheidungen des LSG vom 23. Februar 2011 (L 5 R 1027/09), des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 06. Mai 2009 (L 6 R 268/08) und des Sächsischen Landessozialgerichts vom 07. Mai 2002 (L 5 RJ 188/01) verwiesen. Sie hat außerdem Stellungnahmen der Orthopädin Dr. Ha. vom 13. September 2010, 14. Dezember 2010 und 24. August 2011 vorgelegt, wonach ein Leistungsvermögen für leichte und zeitweise mittelschwere körperliche Tätigkeiten ohne Einschränkung der Schicht, überwiegend stehend, zeitweise gehend, ständig sitzend, ohne Tätigkeiten in Wirbelsäulenzwangshaltungen, in anhaltend gebückter Haltung sowie anhaltenden Tätigkeiten über Kopf und über Schulterhöhe bestehe. Für Tätigkeiten, die dies berücksichtigten, sei das quantitative Leistungsvermögen nicht eingeschränkt. Es bestehe demnach auch ein positives Leistungsbild für die Verweisungstätigkeit als Registrator. Bei der Verweisungstätigkeit Registrator handele es sich um eine leichte körperliche Tätigkeit, die im Sitzen durchgeführt werden könne, Aufstehen und Haltungswechsel seien möglich, Zwangshaltungen seien durch rückengerechte Körperhaltungen zu vermeiden. Diese Tätigkeit sei mit dem genannten Leistungsbild des Klägers vereinbar. Auch die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters, bei der es sich ebenfalls um eine körperlich leichte Arbeit, die ein Heben und Tragen von Gegenständen mit einem Gewicht von mehr als fünf kg nicht erfordere, und die im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen ausgeführt werden könne, wobei die sitzende Tätigkeit überwiege, sei mit dem Leistungsbild des Klägers vereinbar.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 02. September 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt unter Beifügung u.a. seines Lehr- und Gesellenbriefs sowie von Schulzeugnissen vor, er sei nicht in der Lage, die Tätigkeit eines Registrators innerhalb von drei Monaten zu erlernen. Er habe seine Ausbildung von 1970 bis 1973 absolviert, die "Berufsinformation" der Bundesagentur für Arbeit aus dem Jahr 2010, auf die sich die Beklagte berufe, treffe auf ihn nicht zu. Während seiner Ausbildungszeit sei es noch üblich gewesen, dass man Lehrlinge oft nur zu Handlangerarbeiten benutzt habe. Auch aus der "Prüfungsordnung für den Lehrberuf Maler/in und Anstreicher/in", die am 01. Mai 1975 in Kraft getreten sei, gehe die "Einfachheit" der Anforderungen, die an den Prüfling gestellt würden, hervor. Sein Wissensstand sei zudem auch nicht auf einem hohen Niveau. Dies belege das Abschlusszeugnis der Hauptschule und das Zeugnis der Gewerbeschule. Seine Kenntnisse und Fähigkeiten reichten keinesfalls aus, um eine Tätigkeit als Registrator nach einer Anlernzeit von drei Monaten auszuüben. Er verweise insoweit auf die beigefügte "Berufsinformation für den Beruf Registratorin/Registrator" der Agentur für Arbeit. Danach heiße es u.a., um diese Tätigkeit ausüben zu können, sei üblicherweise eine kaufmännische Ausbildung erforderlich (drei Jahre) - beispielsweise in den Bereichen Büro und Verwaltung. Er sei jedoch ein guter Praktiker, weshalb er, wie sich bei einem Vergleich seiner Verdienste mit den geltenden Tarifverträgen ergebe, als Vorarbeiter entlohnt worden sei. Ergänzend hat der Kläger u.a. Arztbriefe der Neurochirurgen Dr. Be. und Dr. Hö. vom 24. August 2010 sowie den Kurzarztbrief der Dr. K., Klinikum M., vom 15.September 2010, in dem über die am 08. September 2010 durchgeführte ventrale Dekompression, Fusion C6/7, Cage berichtet wird, vorgelegt.
Der Senat hat den Entlassbrief des Dr. Ertel, Klinikum Mittelbaden, vom 23. Juli 2010 über den stationären Aufenthalt des Klägers, anlässlich dessen am 13. Juli 2010 die erweiterte interlaminäre Fensterung L4/5 durchgeführt worden ist, sowie die Dokumentation des Dr. Bi. vom 17. Januar 2011 beigezogen und den Orthopäden Dr. G. als sachverständigen Zeugen gehört. Dr. G. hat unter dem 29. Juli 2011 ausgeführt, dass der Kläger sich bei ihm zuletzt am 23. Mai 2011 vorgestellt habe. In Anbetracht der deutlichen persistierenden Schmerzsymptomatik sei er zum damaligen Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen, sechs Stunden täglich als Poststellenmitarbeiter zu arbeiten. Bezüglich seines derzeitigen Gesundheitszustands sei ihm nichts Genaueres bekannt. Insbesondere könne von seiner Sicht aus nicht beurteilt werden, inwieweit eine nachhaltige Besserung nach der PRT (periradikuläre Therapie)-Behandlung gegeben sei. Ergänzend hat er u.a. Arztbriefe des Prof. Dr. P., Facharzt für Nuklearmedizin/Radiologie, Radiologie B.-B., über die beim Kläger zwischen dem 08. Juni und 25. Juli 2011 durchgeführte MD-CT-gesteuerte periradikuläre Therapie L4/5 rechts vorgelegt. Ausweislich des letzten Arztbriefes vom 26. Juli 2011 hat der Kläger über eine Besserung der Schmerzsymptomatik um 100% in Höhe L3/L4 links, jedoch nun wieder aktuell ausstrahlende Schmerzen im Oberschenkel rechts berichtet. Der Kläger sei nachbeobachtet worden, er habe mit leichter muskulärer Lähmung im rechten Bein die Praxis verlassen. Ein weiterer Behandlungstermin sei geplant.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten und die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist nur insoweit begründet, als das SG dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 01. September 2009 bis zum Beginn der Regelaltersrente zugesprochen hat. Der Beginn der Regelaltersrente ist nicht maßgebend. Die Befristung hat gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zu erfolgen. Insoweit ist der Gerichtsbescheid des SG vom 02. September 2010 abzuändern. Im Übrigen hat das SG die Beklagte jedoch zu Recht unter Änderung des Bescheids vom 09. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05. März 2010 verurteilt, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 01. September 2009 zu zahlen. Der Bescheid der Beklagten vom 09. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05. März 2010, mit dem u.a. der Anspruch des Klägers auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, den der Kläger im gerichtlichen Verfahren allein verfolgt, abgelehnt wurde, ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Ihm steht ab dem 01. September 2009 bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu.
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit haben nach § 240 Abs. 1 SGB VI bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze (insoweit mit Wirkung zum 01. Januar 2008 geändert durch Art. 1 Nr. 61 des RV-Altergrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007, BGBl. I, 554) auch Versicherte, die vor dem 02. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach dem die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderung ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Bisheriger Beruf im Sinne des § 240 SGB VI ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (z. B. BSG, Urteil vom 29. März 1994 - 13 RJ 35/93 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45; Urteil vom 18. Februar 1998 - B 5 RJ 34/97 R - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 61; Urteil vom 20. Juli 2005 - B 13 RJ 19/04R - in Juris). Danach ist bisheriger Beruf des Klägers die Tätigkeit als Maler und Lackierer. Diesen bisherigen Beruf kann der Kläger nicht mehr verrichten. Dies ergibt sich aus den Reha-Entlassungsberichten des Dr. M.-W. vom 25. August und 26. Oktober 2010. Dr. S. und Dr. Ha. vom sozialmedizinischen Dienst der Beklagten haben dies in ihren sozialmedizinischen Stellungnahmen jeweils bestätigt.
Auf die von der Beklagten benannten Tätigkeiten eines Registrators oder Poststellenmitarbeiters ist der Kläger nicht verweisbar.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG (vgl. z.B. Urteil vom 29. März 1994 - 13 RJ 35/93 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45; Urteil vom 25. Juli 2001 - B 8 KN 14/00 R - SozR 3-2600 § 43 Nr. 26) die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Entsprechend diesem so genannten Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe durch Gruppen mit den Leitberufen des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert. Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an. Eine Verweisung kann nur auf einen Beruf derselben qualitativen Stufe oder der nächst niedrigeren erfolgen (BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 5/04 R - in juris).
Die vom Kläger während seines gesamten Berufslebens ausgeübte Tätigkeit als Maler und Lackierer ist als Facharbeitertätigkeit einzustufen. Zwar ist der Kläger ausweislich des Abschlusszeugnisses der Gewerbeschule R. vom 29. Juni 1973 nach dreijähriger Ausbildung bei der Abschlussprüfung zunächst durchgefallen, ausweislich seines Gesellenbriefs als Maler- und Lackierer vom 06. Oktober 1973 bestand er am 06. Oktober 1973 jedoch noch die Prüfung der mehr als zwei Jahre dauernden Ausbildung. Er verrichtete auch während seines gesamten Berufslebens diese Facharbeitertätigkeit als Maler und Lackierer. Als Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. besonders hochqualifizierter Facharbeiter ist er entgegen des Vorbringens seines Bevollmächtigten nicht einzustufen. Er übte zum Einen keine Aufgaben als Vorgesetzter aus, er arbeitete in der Regel alleine und erteilte anderen Mitarbeitern keine Weisungen. Zum Anderen führte er die üblichen Tätigkeiten eines Malers und Lackierers im handwerklichen Bereich aus. Besondere Aufgaben nahm er hierbei nicht wahr. Insbesondere erstellte er zu keiner Zeit Angebote, führte Kundengespräche oder nahm die Abrechnungen vor. Der Lohn des Klägers lag unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgelegten aktuellen Lohntabelle für Maler und Lackierer, wonach Vorarbeiter einen Stundenlohn von EUR 15,26 haben, nicht in Höhe eines Vorarbeiterlohnes. Nach den in der Verwaltungsakte der Beklagten (Bl. 281 Reha-Akte) im Zusammenhang mit der Krankengeldberechnung befindlichen Angaben der Krankenkasse zum Lohn des Klägers im Oktober 2008 belief sich der Stundenlohn des Klägers auf EUR 13,65 (Bruttoarbeitsentgelt: EUR 2.511,00 dividiert durch 184 Arbeitsstunden).
Als Facharbeiter kann der Kläger auf Tätigkeiten der nächstniedrigen Berufsgruppe des genannten Mehrstufenschemas bzw. auf solche Tätigkeiten sozial zumutbar verwiesen werden, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens drei Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung und aufgrund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit gleichstehen, wobei der betreffende Versicherte imstande sein muss, die Tätigkeit nach einer Einweisungszeit von höchstens drei Monaten vollwertig zu verrichten.
Nach der bisherigen Rechtsprechung der Senate des LSG wäre all dies hinsichtlich der Tätigkeit des Registrators und auch des Poststellenmitarbeiters bei Einstufung in die Vergütungsgruppe VIII BAT der Fall. Die Wertigkeit der Arbeit des Registrators und des Poststellenmitarbeiters als für Facharbeiter zumutbare Verweisungstätigkeit folgt aus ihrer Einstufung in das nach Qualitätsmerkmalen geordnete Lohngruppengefüge der einschlägigen Tarifverträge; darin spiegelt sich ihr qualitativer Rang wider. Im öffentlichen Dienst werden Registratoren nach Vergütungsgruppe VIII BAT - im Rahmen der Überleitung vom BAT zum TVöD Entgeltgruppe 4 - und im privaten Versicherungsgewerbe nach Gehaltsgruppe II des Manteltarifvertrags der privaten Versicherungswirtschaft - entlohnt, weshalb sich Facharbeiter auf diese Tätigkeit sozial zumutbar verweisen lassen müssen (vgl. zur Verweisung eines Facharbeiters auf Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII BAT grundlegend BSG, Urteil vom 12. September 1991 - 5 RJ 34/90 - SozR 3-2200 §1246 Nr. 17; ständige Rechtsprechung der Senate des LSG, z.B. Urteil vom 25. Januar 2005 - L 11 RJ 4993/03 - veröffentlicht in www.sozialgerichtsbarkeit.de, Urteil vom 11. Oktober 2006 - L 5 R 4635/05 -; vgl. auch die Urteile des erkennenden Senats vom 26. Januar 2007 - L 4 R 4256/03 -, vom 18. Januar 2008 - L 4 R 1019/0 - und vom 09. Dezember 2010 - L 4 R 6051/08 -). Die Arbeit in Poststellen ist den Vergütungsgruppen X BAT und IX b BAT zugeordnet, wobei die Vergütungsgruppe IX b BAT im Rahmen eines Bewährungsaufstieges nach zweijähriger Beschäftigung erreicht werden kann. Soweit die Arbeit auf Poststellen der Vergütungsgruppe VIII BAT zugeordnet werden kann (ausdrücklich erwähnt ist sie im Gegensatz zu den Vergütungsgruppen X BAT und IX b BAT nicht, lediglich exemplarisch genannt wird die "Führung von Brieftagebüchern schwieriger Art"), handelt es sich um hervorgehobene Tätigkeiten, die ebenfalls einer längeren Einarbeitungszeit bedürfen (zur Verweisung eines Malers auf die Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter: Urteil des erkennenden Senats vom 26. März 2010 - L 4 R 5708/08 -).
Die Tätigkeit eines Registrators und Poststellenmitarbeiters im öffentlichen Dienst ist nach Schwierigkeitsgrad gestaffelt. Sie reicht von der vorwiegend mechanischen Tätigkeit (Vergütungsgruppe X BAT) und den einfacheren Arbeiten (Vergütungsgruppe IX BAT) über schwierigere Tätigkeiten (Vergütungsgruppe VIII BAT) bis zu Arbeiten mit gründlichen und besonders qualifizierten Fachkenntnissen und/oder leitenden Funktionen (Vergütungsgruppen VII bis V BAT). Die Vergütungsgruppe VIII BAT (jetzt Entgeltgruppe 3) erfasst Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit (z.B. Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von Brieftagebüchern schwieriger Art; Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie von solchen Karteien, deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt; buchhalterische Übertragungsarbeiten; Zinsstaffelberechnungen; Kontenführung). In die Vergütungsgruppe IX b BAT werden Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfacheren Arbeiten (z.B. nach Schema zu erledigende Arbeiten; Postabfertigung; Führung von Brieftagebüchern, Inhaltsverzeichnissen; Führung von einfachen Karteien z.B. Zettelkatalogen, nach Eigen- oder Ortsnamen geordneten Karteien; Führung von Kontrolllisten, Einheitswertbogen und statistischen Anschreibungen; Formularverwaltung, Schreibmaterialienverwaltung; Führung von häufig wiederkehrendem Schriftwechsel nach Vordruck, insbesondere formularmäßige Bescheinigungen und Benachrichtigungen sowie Erinnerungen und Straffestsetzungen; Lesen von Reinschriften; Heraussuchen von Vorgängen anhand der Tagebücher) eingruppiert. Die Vergütungsgruppen sind im Verhältnis zueinander zu sehen. Eine "schwierigere Tätigkeit" im Sinne der Vergütungsgruppe VIII BAT muss an den "einfacheren Arbeiten" der Vergütungsgruppe IX b BAT gemessen werden. Deshalb ist unter den schwierigeren Tätigkeiten nach der Vergütungsgruppe VIII BAT weniger als eine schwierige Tätigkeit zu verstehen; der Komparativ "schwierigere" wird hier als Steigerung gegenüber den "einfacheren" Arbeiten der Vergütungsgruppe IX b Fallgruppe 1 BAT gebraucht. Die schwierigeren Tätigkeiten zeichnen sich durch Verantwortlichkeit, große Selbständigkeit, eigene Initiative, Arbeitseinsatzentscheidung, besondere Initiative, besondere eigene Überlegung und eine Befähigung, wie sie zu einfacheren Arbeiten im Sinne von Vergütungsgruppe IX b BAT nicht gefordert wird, aus. Schwierigere Tätigkeiten liegen gegenüber einfacheren Tätigkeiten dann vor, wenn die Tätigkeit den Einsatz qualifizierterer Fähigkeiten der Angestellten, gleich in welcher Hinsicht, im Vergleich zu den einfacheren Arbeiten verlangt. Die schwierigere Tätigkeit muss damit im Schwierigkeitsgrad einerseits deutlich erkennbar über den Anforderungen der Postabfertigung liegen, andererseits ist für eine solche Tätigkeit die Anwendung von "gründlichen Fachkenntnissen" nicht erforderlich. Im Gegensatz zur Vergütungsgruppe IX b BAT handelt es sich bei der Vergütungsgruppe VIII BAT um eine Tätigkeit für Angelernte und damit für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verwaltungstätigkeit. Üblicherweise wird für die qualifizierte Registraturtätigkeit eine abgeschlossene Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten vorausgesetzt (vgl. LSG, Urteil vom 23. Januar 2007 - L 11 R 4310/06 -, veröffentlicht in juris). Nach den Ausführungen in "Berufenet" zum Registrator vergeben Registratoren u.a. Aktenzeichen entsprechend den geltenden Aktenplänen und -nummern. Wenn sie Neuakten anlegen, haben sie die Aktenordnung zu beachten. Zu ihren Aufgaben gehört es auch Altakten auszusondern. Um elektronische Informationen zu archivieren, verwenden sie elektronische Archivsysteme. Sie speichern digitale Dokumente und nutzen und verwalten diese Speichermedien mit einer speziellen Software. Ein Großteil der Verwaltungsarbeit wird im Büro am Computer erledigt. Um die Tätigkeit ausüben zu können, ist üblicherweise eine kaufmännische Ausbildung erforderlich, beispielsweise in den Bereichen Büro und Verwaltung. Bei der Tätigkeit des Poststellenmitarbeiters, der in die Vergütungsgruppe VIII BAT eingestuft wird, handelt es sich - wie schon ausgeführt - ebenfalls um eine hervorgehobene Tätigkeit, die über die übliche Poststellentätigkeit hinausgeht.
Ob der Senat auch weiterhin an der genannten Rechtsprechung festhält, kann ebenso wie die Frage, ob die Tätigkeit des Registrators und des hervorgehobenen Poststellenmitarbeiters dem Leistungsbild des Klägers entspricht, dahingestellt bleiben, denn der Kläger kann dem fachlichen Leistungsprofil der genannten Verweisungsberufe Registrator und hervorgehobener Poststellenmitarbeiter nicht gerecht werden. Er kann sich nach Überzeugung des Senats auch unter Berücksichtigung der von ihm im Erörterungstermin am 25. Mai 2011 vor der Berichterstatterin des Senats gemachten Angaben die für eine Tätigkeit eines Registrators und hervorgehobeneren Poststellenmitarbeiters erforderlichen Kenntnisse nicht binnen einer Einweisungszeit von höchstens drei Monaten aneignen.
Der Kläger hat keine Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten absolviert. Er verfügt nach Auffassung des Senats angesichts seiner schulischen Laufbahn, seiner beruflichen Ausbildung und seines gesamten Werdegangs auch nicht über Kenntnisse, die es ihm ermöglichen, qualifizierte Tätigkeiten in der Registratur oder in der Poststelle, die der Vergütungsgruppe VIII BAT entsprechen, in einer dreimonatigen Einarbeitungszeit zu erlernen. Der Kläger hat zwar eine Berufsausbildung als Maler/Lackierer durchlaufen. Er hat, nachdem er schon die Hauptschule mit insbesondere auch in den Fächern Deutsch und Mathematik nur ausreichenden Noten absolviert hat, die Abschlussprüfung als Maler und Lackierer - wie sich aus dem Abschlusszeugnis der Gewerbeschule R. vom 29. Juni 1973 ergibt - zunächst nicht bestanden. Er hatte etwa im Fach Fachrechnen die Note mangelhaft. Auch die Wiederholungsprüfung bestand er nur mit den Noten ausreichend. Während seines Berufslebens hat er stets nur handwerkliche Tätigkeiten verrichtet. Er hat die ihm zugewiesenen Aufgaben zwar in nicht zu beanstandender Weise verrichtet, darüber hinausgehende Aufgaben hat er jedoch zu keiner Zeit wahrgenommen. Er hat mit Ausnahme der normalen Vermessungstätigkeit, die darin besteht, die Wände auszumessen, um im Anschluss daran die Tapete abschneiden zu können, keine Vermessungsarbeiten durchgeführt, nicht kalkuliert, keine Angebote geschrieben, keine Rechnungen erstellt und auch keine Kundengespräche geführt. Er hat sich während seines gesamten Berufslebens auch stets nur im Berufsfeld Maler/Lackierer bewegt und sich nicht auf einen anderen Beruf eingelassen. Nach Entlassungen hat er stets wieder eine Tätigkeit als Maler/Lackierer gesucht. Zu beachten ist auch, dass der Kläger nach seinen Angaben auch zu Hause über keinen Computer verfügt und Schriftliches von seiner Frau erledigt wird. Der Kläger verfügt somit über keinerlei Anknüpfungspunkte für die Ausübung der kaufmännisch-verwaltenden Tätigkeit eines Registrators oder für die herausgehobenere Tätigkeit des Poststellenmitarbeiters, die nach der Vergütungsgruppe VIII BAT vergütet wird. Es ist daher nicht ersichtlich, wie er solche Tätigkeiten schwierigerer Art mit der hierfür erforderlichen Verantwortlichkeit, Selbständigkeit, Eigeninitiative, Arbeitseinsatzentscheidung etc. nach drei Monaten Einarbeitungszeit vollwertig verrichten können soll. Allein aufgrund der Tatsache, dass der Kläger über eine Qualifikation als Facharbeiter verfügt, kann dies unter Berücksichtigung seiner schulischen und beruflichen Vita und der Tatsache, dass er bis heute auch privat über keinerlei Computerkenntnisse verfügt, nicht gefolgert werden.
Etwas anderes ergibt sich insoweit auch nicht deshalb, weil nach der Stellungnahme des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg vom 16. August 2000 Vorkenntnisse für die Tätigkeit des Registrators weitgehend ohne Bedeutung sind. Abgesehen davon, dass auch danach Vorkenntnisse nur "weitgehend" ohne Bedeutung sind, ist zu beachten, dass diese Stellungnahme vom 16. August 2000 datiert und damit elf Jahre alt ist. Die Tätigkeit eines Registrators wird in dieser Auskunft beschrieben als Tätigkeit im Bewegungswechsel, überwiegend würden jedoch stehende Tätigkeiten verrichtet. Darauf, dass eine Registratortätigkeit mit einer Computertätigkeit verbunden ist, wird in dieser berufskundlichen Stellungnahme überhaupt nicht eingegangen. Im Gegensatz dazu geht aus der aktuellen Beschreibung der Tätigkeit des Registrators im Berufenet hervor, dass ein Großteil der Verwaltungsarbeit am Computer erledigt und im Sitzen verrichtet wird. Daraus folgt, dass sich die Tätigkeit des Registrators seit der vom Landesarbeitsamt Baden-Württemberg im Jahr 2000 erteilten Auskunft gewandelt hat. Davon, dass diese Tätigkeit wie im Jahr 2000 ohne weitgehende Vorkenntnisse verrichtet werden kann, ist deshalb heute nicht mehr auszugehen.
Aufgrund des geänderten Berufsbilds des Registrators schließt sich der Senat im Hinblick darauf, dass keine Vorkenntnisse erforderlich seien, auch nicht den älteren Urteile des LSG aus den Jahren 2005 und 2006 bzw. des Sächsischen Landessozialgerichts vom 07. Mai 2002, auf die die Beklagte Bezug genommen hat, an. Auch in seiner Entscheidung vom 20. Mai 2008 ging der 13. Senat des LSG (L 13 R 647/04) im Wesentlichen noch davon aus, dass die Arbeit nicht an einem PC zu verrichten ist. Soweit davon ausgegangen wurde, dass, wenn der Arbeitsplatz mit einem vernetzten PC ausgestattet sei, es sich um Tätigkeiten wie Starten/Schließen der Anwendungen, Einträge in Tabellen, Ausdrucke etc. handele, entspricht auch dies nicht mehr der heutigen Arbeitswirklichkeit. Der Senat weicht mit seiner Entscheidung auch nicht von der Entscheidung des 5. Senats des LSG vom 15. Dezember 2010 (L 5 R 1851/09) ab. Bei dem dortigen Versicherten handelte es sich um einen Kläger, der in seiner früheren Tätigkeit auch Planungen und Berechnungen im Rahmen der betrieblichen Logistik eines Transportunternehmens durchgeführt hatte, sodass ihm Verwaltungsaufgaben durchaus vertraut waren. Im Gegensatz dazu hat der Kläger im zu entscheidenden Verfahren keinerlei Planungen und Berechnungen in seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit ausgeführt. Ebenso verhält es sich im Hinblick auf die Entscheidung des 5. Senats des LSG vom 23. Februar 2011 (L 5 R 1027/09). Auch die dortige Klägerin hatte mit der Ausbildung zur Floristin eine Qualifikation erworben, die auch den kaufmännischen Bereich umfasst und außerdem arbeitete sie nach ihren eigenen Angaben regelmäßig mit einem PC im privaten Bereich.
Allein die Tatsache, dass benutzerfreundliche Anwenderprogramme z.B. an Fahrkartenautomaten, Bankautomaten, Handys, Musikgeräten etc. zwischenzeitlich weit verbreitet sind, führt zu keinem anderen Ergebnis, denn hierdurch können Kenntnisse zur Bearbeitung von Dateien nicht regelmäßig erworben werden.
Ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Versicherungsverlaufs vom 09. Oktober 2009 erfüllte er Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalls der Berufsunfähigkeit (Beginn der Arbeitsunfähigkeit im November 2008) bzw. bei Stellung des Rentenantrags sowohl die allgemeine Wartezeit (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) als auch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Auch ist er vor dem 02. Januar 1961 geboren, nämlich am 03. Juni 1955.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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