L 5 R 1901/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 2688/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 1901/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24.3.2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von (weiteren) Beitragszeiten des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Der 1943 geborene Kläger, Bezieher von Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), stand von 1969-1972 als Rechtsreferendar im Beamtenverhältnis auf Widerruf (Zweite juristische Staatsprüfung am 13.12.1972); deswegen wurde er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Mit Urkunde vom 12.4.1973 wurde der Kläger zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Karlsruhe und dem Landgericht Karlsruhe zugelassen.

Mit Bescheid vom 26.6.2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab 1.12.2008 in Höhe von monatlich 87,77 EUR. Im Versicherungsverlauf sind (neben Ausbildungs- und Nachversicherungszeiten ( als Rechtsreferendar)) 14 Monate Pflichtbeitragszeiten aus einer Beschäftigung und im Übrigen (vom 30.10.1986 bis 2.6.1989) Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug und (vom 1.6.2005 bis 1.11.2008) Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Bezug von Arbeitslosengeld II gespeichert.

Am 28.7.2009 erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung machte er geltend, er habe sich seit den 1980er Jahren politisch in einer Weise eingesetzt, dass er so gestellt werden müsse, als hätte er versicherungspflichtig gearbeitet; wäre er offiziell als politischer Berater anerkannt worden, hätte er viel Geld bekommen (Gesprächsvermerk vom 11.1.2010; Widerspruchsbegründung vom 29.3.2010).

Mit (am gleichen Tag zur Post gegebenem) Widerspruchsbescheid vom 27.5.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Für das Begehren nach Anerkennung weiterer Beitragszeiten seien Beweismittel nicht vorgelegt worden. Der Rentenbescheid sei rechtmäßig.

Am 28.6.2010 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Karlsruhe. Fraglich sei, ob nicht ein Anspruch auf Nachversicherung nach dem Opferentschädigungsgesetz bestehe und zu berücksichtigen sei. Seine politische Wirksamkeit im so genannten "kalten Krieg" und an dessen Beendigung müsse rentenrechtlich beachtet werden.

Am 13.1.2011 führte das Sozialgericht eine Erörterungsverhandlung durch. Der Kläger gab an, er begehre die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten, die bislang nicht berücksichtigt worden seien. Vor allem sei der Zeitraum von 1983 bis 31.5.2005 zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Das Sozialgericht wies den Kläger darauf hin, dass eine Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten nur möglich ist, wenn hierfür Nachweise vorgelegt werden. Zur Vorlage solcher Nachweise wurde Frist bis 15.2.2011 gesetzt.

Mit Gerichtsbescheid vom 24.3.2011 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Rentenbescheid vom 26.6.2009 (Widerspruchsbescheid vom 27.5.2010) sei rechtmäßig. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Anerkennung weiterer Beitragszeiten. Gem. § 55 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) seien Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden seien. Woraus sich weitere (bislang nicht berücksichtigte) Beitragszeiten ergeben sollten, habe der Kläger nicht dargelegt, vielmehr nur pauschal vorgetragen, für die B. D. tätig gewesen zu sein. Konkrete Nachweise seien auch nach entsprechender Aufforderung im Erörterungstermin vom 13.1.2011 nicht vorgelegt worden.

Auf den ihm am 28.3.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 28.4.2011 Berufung eingelegt. Außerdem beantragte er beim Sozialgericht, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Am 5.10.2011 hat eine Erörterungsverhandlung stattgefunden. Der Kläger hat angegeben, er begehre die weitere Anerkennung rentenrechtlicher Zeiten oder eine Nachversicherung. Er sei bei der B. D. nicht in förmlichem Sinne beschäftigt gewesen, fühle sich aber von der Tätigkeit der B. D. betroffen. Dabei gehe es um Zeiten seit den Jahren 1961 ff.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24.3.2011 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Rentenbescheids vom 26.6.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.5.2010 zu verurteilen, weitere Beitragszeiten seit den Jahren 1961 ff. anzuerkennen und ihm deswegen höhere Altersrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Der Senat hat einen Befangenheitsantrag gegen Richter Dr. Senger (Sozialgericht Karlsruhe), den der Kläger am 28.4.2011 gestellt hatte, mit Beschluss vom 31.5.2011 (- L 5 SF 1959/11 AB -) als unzulässig verworfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Rentenbescheid vom 26.6.2009 (Widerspruchsbescheid vom 27.5.2010) ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Anerkennung weiterer Beitragszeiten und die Gewährung höherer Altersrente.

Das Sozialgericht hat in seinem Gerichtsbescheid zutreffend dargelegt, nach welchen Rechtsvorschriften (§ 55 SGB VI) das Begehren des Klägers auf die Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten zu beurteilen ist, und weshalb er dies nicht beanspruchen kann. Der Senat nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Der Kläger hat Nachweise für weitere Beitragszeiten nicht vorgelegt. Auf der Grundlage seines nicht weiter substantiierten Vorbringens ist weder die Anerkennung weiterer Beitragszeiten gem. § 55 SGB VI möglich noch sind Ermittlungen von Amts wegen veranlasst.

Eine mündliche Verhandlung vor dem Sozialgericht war nicht durchzuführen. Der hierauf gerichtete Antrag des Klägers ist gem. § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG nicht zulässig; hierfür ist auf den Senatsbeschluss vom 31.5.2011 (- L 5 SF 1959/11 AB -) zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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