L 7 SO 3958/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 SO 1516/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 3958/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt im Berufungsverfahren noch Grundsicherungsleistungen, hilfsweise Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) im Zeitraum vom 1. September 2008 bis 30. Juni 2009.

Der am 1934 geborene, verheiratete Kläger wohnt mit seiner 1942 geborenen Ehefrau B. H. (i.F.: B.H.) in Karlsruhe-D. in einem 1969 errichteten Einfamilienhaus (Wohnfläche 152 m² (einschl. Nebenräume 215 m²), Grundstücksfläche 799 m²), das in hälftigem Miteigentum von beiden steht. Für das Grundeigentum war ausweislich der Angaben des Klägers in der streitbefangenen Zeit eine jährliche Grundsteuer von 676,77 Euro (vierteljährlich fällig) zu entrichten (vgl. Grundsteuerbescheid vom 7. Januar 2002); auf die Wohngebäudeversicherung (Versicherungssumme 2009: 480.598,40 Euro) entfielen vierteljährlich 136,30 Euro. Ab 22. August 2008 waren ferner für Gas, Wasser, Abwasser und Abfallentsorgung monatliche Abschlagsbeträge von 514,00 Euro an die Stadtwerke Karlsruhe zu zahlen (mit Strom insgesamt 639,00 Euro; vgl. Rechnung der Stadtwerke vom 25. Juli 2008). Für die Hausratversicherung fielen ab Januar 2008 jährlich 106,41 Euro, für die private Haftpflichtversicherung ab 27. Mai 2008 jährlich 35,07 Euro an. Aus diversen arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen mit seinem früheren Arbeitgeber resultierten nach den Angaben des Klägers im Formantrag vom 13. September 2008 durch eine 2007 erfolgte Umschuldung grundpfandrechtlich abgesicherte Restschulden bei der PSD (i.F.: PSD) von 170.000 Euro, für welche im Jahr 2008 Zinsbelastungen in Höhe von insgesamt 7.311,32 Euro, im Jahr 2009 nach seiner Darstellung solche in Höhe von 7.230,64 Euro angefallen waren. Aus einem bei der BBB (i.F.: BBB) aufgenommenen Darlehen wegen vom Kläger im Formantrag so bezeichneten "Energiesparm." resultierten außerdem noch Restschulden von unter 25.000,00 Euro, für die ausweislich der im Januar 2009 und September 2011 vorgelegten Darlehenskontoauszüge vierteljährliche Annuitäten von 477,59 Euro zu zahlen waren. Der Kläger hatte ferner für eine private Krankenversicherung und Pflegeversicherung nach seinen Angaben monatliche Beiträge von 136,06 Euro sowie ab Juli 2009 von 155,88 Euro, B.H. solche von 253,94 Euro bzw. 261,61 Euro (2009) aufzubringen. Als Mitglied der Gewerkschaft ver.di zahlte der Kläger außerdem Mitgliedsbeiträge von jährlich insgesamt 54,00 Euro.

Der Kläger war seit 1. Juni 1964 als Diplom-Ingenieur in einem Karlsruher Forschungsinstitut der Fraunhofer-Gesellschaft München beschäftigt gewesen. Er bezieht von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder eine Betriebsrente, die sich ab 1. Juli 2008 auf 530,91 Euro, ab Juli 2009 auf 536,22 Euro (Gutschrift am 30. Juni 2009) belief. Darüber hinaus erhielt er von der H. Lebensversicherung a.G. aus einer privaten Rentenversicherung ab 1. Dezember 2002 eine monatliche Zahlrente (Garantierente und Gewinnrente) von insgesamt 403,23 Euro. B.H. bezieht aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente, die ab 1. Juli 2008 1.516,09 Euro und ab 1. Juli 2009 1.552,62 Euro betrug; hinzu kam ein Zuschuss zur Krankenversicherung (ab 1. Juli 2008 105,37 Euro, ab 1. Juli 2009 108,69 Euro). Beim Kläger ist auf der Grundlage eines im Erörterungstermin vor dem Landessozialgericht (LSG) am 8. April 2011 im Verfahren L 8 SB 869/10 vom Landesversorgungsamt unterbreiteten und von jenem am 24. April 2011 angenommenen Vergleichsvorschlags rückwirkend ab 18. November 2010 das Merkzeichen "G" festgestellt (Bescheid vom 18. Mai 2011).

Den im September 2008 gestellten Antrag auf Sozialhilfe (HLU, Grundsicherung), zu dem der Kläger die in den Einkommensteuerbescheiden des Finanzamts Karlsruhe-D. anerkannten Werbungskosten sowie den dort angesetzten Verlustvortrag nach § 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch sozialhilferechtlich als von Einkommen absetzbar geltend machte, lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 13. Januar 2009 ab, weil eine Hilfegewährung - ungeachtet des vorhandenen Vermögens - schon an den Einkommensverhältnissen des Klägers scheitere. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2009, dem Kläger zugestellt am 6. März 2009, zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, bei der Bedarfsberechnung habe einkommensmindernd berücksichtigt werden können lediglich ein Betrag von 11,79 Euro für die Haftpflicht- und Hausratversicherung; der vom Finanzamt steuerfrei zuerkannte Betrag (Werbungskosten, Verlustvortrag) wirke sich sozialhilferechtlich nicht aus. Für laufende Unterkunftskosten und Heizung sei ein Betrag von 641,67 Euro (Hypothekenzinsen BBB monatlich 51,25 Euro, PSD monatlich 616,25 Euro, Stadtwerke monatlich 514,00 Euro, Grundsteuer monatlich 56,40 Euro, Gebäudeversicherung monatlich 45,43 Euro = 1.283,33 Euro, hiervon ½ = 641,67 Euro) "anerkannt" worden; demgegenüber bestehe ein Renteneinkommen von 2.555,54 Euro (2 Personen). Zudem sei eine Hilfegewährung wegen einzusetzenden Vermögens abzulehnen; bei einem geschätzten Verkehrswert des gesamten Hausgrundstücks von 760.000,00 Euro ergebe sich selbst bei einer Belastung mit 196.000,00 Euro (laut Antrag) noch ein einzusetzender Wert von 564.000,00 Euro.

Deswegen hat der Kläger am 6. April 2009 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Er hat unter Vorlage des Einkommensteuerbescheids für 2008 geltend gemacht, die dort anerkannten Werbungskosten sowie der dort als abzugsfähig eingesetzte Verlustvortrag seien gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII vom Einkommen abzusetzen; es bestehe deshalb ein "Bedarfsfehlbetrag" von 1.271,00 Euro/anno, für den seine Ehefrau aufzukommen habe. Der Kläger hat ferner unter Verweis auf § 88 SGG beanstandet, dass die Beklagte über einen ebenfalls im September 2008 gestellten Überprüfungsantrag hinsichtlich bestandskräftig gewordener Bescheide vom 4. August, 8. September und 2. Dezember 2003 nicht entschieden habe. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Mit Urteil vom 29. Juli 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unzulässig, soweit sie auf eine Rücknahme der Bescheide aus dem Jahr 2003 gerichtet sei, weil die im Klageverfahren angefochtenen Bescheide insoweit keine Regelung enthielten; im Begehren des Klägers sei auch keine Untätigkeitsklage zu sehen. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Die Beklagte habe den personenbezogenen Bedarf des Klägers für die Zeit ab 1. September 2008 bis 30. Juni 2009 in nicht zu beanstandender Höhe mit monatlich 452,06 Euro ermittelt; dieser Betrag setze sich zusammen aus dem so genannten Misch-Regelsatz von 316,00 Euro sowie den monatlichen Aufwendungen des Klägers für seine private Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 136,06 Euro entsprechend seinen Angaben im Antragsvorduck. Die Beklagte habe außerdem die Aufwendungen des Klägers für die Unterkunft zutreffend berechnet. Die monatlichen Gesamtaufwendungen beliefen sich auf 1.283,33 Euro; dieser Betrag berücksichtige die jährlich anfallenden Hypothekenzinsen bei der BBB (615,00 Euro) und bei der PSD (7.395,00 Euro) gemäß den Angaben des Klägers in seinem Faxschreiben vom 29. November 2008, die monatlichen Aufwendungen für Wasser, Abwasser, Gas und Abfallversorgung, die Grundsteuer und die Gebäudeversicherung. Die genannten Aufwendungen seien bei der Bedarfsberechnung beim Kläger mit anteilig 641,67 Euro zu berücksichtigen. Damit ergebe sich ein monatlicher Gesamtbedarf des Klägers für die Zeit vom 1. September 2008 bis 30. Juni 2009 von 1.093,73 Euro sowie für die Zeit ab dem 1. Juli 2009 (unter Berücksichtigung eines seither geltenden höheren Mischregelsatzes von 323,00 Euro) von insgesamt 1.100,73 Euro. Eine Erhöhung des Bedarfs gemäß § 42 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII scheide aus, weil der Kläger nicht im "Besitz" eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "G" sei. Unter Abzug der monatlichen Beiträge zur Haftpflicht- und Hausratversicherung stehe dem Kläger ein eigenes anrechenbares Einkommen von 922,35 Euro zur Verfügung; das den grundsicherungsrechtlichen Bedarf seiner Ehefrau (bis 30. Juni 2009 1,211,61 Euro, ab 1. Juli 2009 1.218,61 Euro) übersteigende Einkommen aus Altersrente (1.621,46 Euro), das seien 409,85 Euro bis 30. Juni 2009 und 402,85 Euro ab 1. Juli 2009, sei beim Kläger bedarfsdeckend zu berücksichtigen. Die vom Finanzamt Karlsruhe-D. steuerrechtlich zuerkannten Werbungskosten sowie ein daraus resultierender Verlustvortrag seien nicht gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII einkommensmindernd zu berücksichtigen, weil es sich bei diesen - allein steuerrechtlichen - Beträgen nicht um notwendige Ausgaben des Klägers, die im streitigen Zeitraum mit der Erzielung seiner Renteneinkünfte verbunden gewesen seien, handele. Auf die Vermögensverhältnisse des Klägers und seiner Ehefrau komme es unter diesen Umständen nicht mehr an.

Gegen dieses dem Kläger am 31. Juli 2009 zugestellte Urteil richtet sich seine am 28. August 2009 beim LSG eingegangene Berufung, mit der er sich ausdrücklich nicht mehr gegen die Bescheide aus dem Jahr 2003 gewandt hat. Er hat vorgebracht, dass er in der Zeit von 1986 bis 1996 zur Behauptung seiner Rechtsposition als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Forschungsinstitut der Fraunhofer-Gesellschaft erhebliche Aufwendungen gehabt habe, die sich schließlich nur durch die erneute Beleihung seines Eigenheims hätten bewältigen lassen; die Gesamthypothekenlast habe sich ursprünglich auf 432.000,00 DM belaufen, die insgesamt vom Finanzamt als "Aufwendungen zur Sicherung und Erhaltung von Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit" anerkannt worden seien. Die Schuldzinsen für die Zeit von 1999 bis 2001 seien auf seinen Antrag als Verlust ausgewiesen worden. Sie seien seit 2003 vom Finanzamt gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG jährlich als nachträgliche Werbungskosten anerkannt worden; seit 2005 werde vom verbleibenden positiven Einkommen ein Teil des Verlustvortrags nach § 10d EStG in Abzug gebracht. Diese Positionen minderten seiner Auffassung nach sein Renteneinkommen nach § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII, wobei insoweit nicht seine Ausgaben im Einzelnen, die z.T. über 20 Jahre zurücklägen, sondern allein der Umstand maßgeblich sei, dass die Ausgaben nachweislich in objektiv wirtschaftlichem Zusammenhang mit seiner früheren Berufstätigkeit entstanden seien. Über entsprechende Belege verfüge er nicht mehr, was nach seiner Ansicht jedoch auch nicht erforderlich sei, weil die daraus resultierenden nachträglichen Aufwendungen (Schuldzinsen und Verlustvortrag) jährlich im Einkommensteuerbescheid ausgewiesen seien. Der Kläger hat u.a. den Einkommensteuerbescheid für 2009 des Finanzamts Karlsruhe-D. sowie "Bedarfsaufstellungen" für die Jahre 2008 und 2009 zu den Akten gereicht.

Die Beteiligten haben sich im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 31. August 2011 im Wege eines Teilvergleichs darauf geeinigt, dass im vorliegenden Rechtsstreit nur Grundsicherungsleistungen, hilfsweise HLU nach dem SGB XII im Zeitraum vom 1. September 2008 bis 30. Juni 2009 im Streit stehen; die Beklagte hat sich ferner bereit erklärt, über die nachfolgenden Zeiträume nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens erneut rechtsbehelfsfähig zu entscheiden, sofern das Verfahren zugunsten des Klägers erledigt wird.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. Juli 2009 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 13. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Februar 2009 zu verurteilen, ihm im Zeitraum vom 1. September 2008 bis 30. Juni 2009 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, hilfsweise Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend. Auch mit einem Renteneinkommen von 2.555,54 Euro (2 Personen) müsse es möglich sein, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. Es sei jedenfalls nicht Aufgabe des Sozialhilfeträgers, Luxusanwesen in bevorzugter Wohnlage als angemessen im Sinne des SGB XII anzuerkennen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) einverstanden erklärt.

Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG (S 1 SO 1516/09), die weitere Akte des SG (S 1 SO 3617/10), die Berufungsakte des Senats (L 7 SO 3958/09) sowie die weiteren Akten des LSG (L 7 SO 5091/10 B, L 8 SB 869/10, L 8 SB 2042/11 WA) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die am 28. August 2009 zunächst zeitlich unbeschränkt eingelegte Berufung - wie bereits der Streitgegenstand vor dem SG - laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betraf (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Daran ändert nichts, dass die Beteiligten im Erörterungstermin vom 31. August 2011 im Wege eines Teilvergleichs die Eingrenzung des streitgegenständlichen Zeitraums auf die Zeit vom 1. September 2008 bis 30. Juni 2009 geregelt haben. Denn maßgeblich für die Beurteilung der Zulässigkeit der Berufung ist der Zeitpunkt der Einlegung (ständige Rechtsprechung; vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-1500 § 96 Nr. 4 (Rdnr. 4; BSG SozR 4-3250 § 51 Nr. 2 (Rdnr. 13)). Der Fall einer willkürlichen Beschränkung der Berufung (vgl. hierzu BSG SozR 1500 § 146 Nr. 7; SozR 1500 § 144 Nr. 24) liegt nicht vor. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.

Der Kläger hat in dem im Berufungsverfahren allein noch streitbefangenen Zeitraum, auf den sich die Beteiligten durch Teilvergleich wirksam geeinigt haben (vgl. hierzu BSG SozR 4-4200 § 90 Nr. 1 (Rdnr. 14)), keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen oder - wie hilfsweise begehrt - HLU nach den Bestimmungen des SGB XII.

1. Rechtsgrundlage des vom Kläger im Hauptantrag geltend gemachten Begehrens auf Grundsicherungsleistungen ist die Bestimmung des § 19 Abs. 2 SGB XII (in der Fassung des Art. 7 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demographische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung - RV-Alters-grenzenanpassungsgesetz - vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554)) i.V.m. §§ 41, 42 SGB XII. Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ist Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den besonderen Voraussetzungen des Vierten Kapitels dieses Buchs u.a. Personen zu gewähren, die die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen können. Darüber hinaus sind nach § 19 Abs. 2 Satz 2 SGB XII Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners, die dessen notwendigen Lebensunterhalt übersteigen, zu berücksichtigen. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (ebenfalls in der Fassung des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes) ist Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen gemäß §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII beschaffen können, auf Antrag Grundsicherung im Alter zu leisten. Leistungsberechtigt wegen Alters ist nach § 41 Abs. 2 Satz 1 SGB XII, wer die Altersgrenze erreicht hat. Personen, die - wie der Kläger - vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres (Satz 2 a.a.O.). Die vorgenannten Voraussetzungen liegen hier vor; der in Karlsruhe wohnhafte Kläger hatte bereits im Februar 1999 das 65. Lebensjahr vollendet. Die nach den §§ 19 Abs. 2, 41 Abs. 1 SGB XII für einen Leistungsanspruch vorauszusetzende Hilfebedürftigkeit war in der streitbefangenen Zeit (1. September 2008 bis 30. Juni 2009) indessen schon wegen der Einkommensverhältnisse des Klägers nicht gegeben, sodass vorliegend auf die Prüfung verwertbaren Vermögens verzichtet werden kann.

Der Kläger konnte in dem hier umstrittenen Zeitraum bereits aus eigenen Mitteln seinen Lebensunterhalt sichern; denn sein sozialhilferechtlicher Bedarf war in der streitbefangenen Zeit niedriger als sein Einkommen. Der Bedarf umfasst zunächst den Regelsatz, der nach den zutreffenden Darlegungen des SG, auf die insoweit gemäß 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen wird, in der Zeit von September 2008 bis Juni 2009 für den Kläger mit monatlich 316,00 Euro anzusetzen war. Hinzukommen die monatlichen Aufwendungen des Klägers für die private Kranken- und Pflegeversicherung (§ 42 Satz 1 Nr. 1 SGB XII (in den hier maßgeblichen Fassungen der Gesetze vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) und vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) i.V.m. § 32 SGB XII (in der Fassung durch Gesetz vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595)); diese betrugen nach seinen Angaben (vgl. Formantrag vom 13. September 2008 sowie Schriftsatz vom 3. Mai 2010) in der Zeit vom 1. September 2008 bis 30. Juni 2009 monatlich insgesamt 136,06 Euro. Nicht in Ansatz gebracht werden kann ein Mehrbedarf nach § 42 Satz 1 Nr. 3 SGB XII i.V.m. § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGB XII und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006 - SGB XII-Änderungsgesetz - (BGBl. I S. 2670)); denn beim Kläger sind die Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" erst ab 18. November 2010 festgestellt worden. Zusätzlich heranzuziehen war aber der Aufwand für die Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 42 Satz 1 Nr. 2 SGB XII i.V.m. § 29 SGB XII (beide in der Fassung des SGB XII-Änderungsgesetzes)). Das waren in der streitbefangenen Zeit die Kosten für Gas, Wasser, Abwasser und Abfallentsorgung, auf die laut Rechnung der Stadtwerke Karlsruhe vom 25. Juli 2008 monatliche Abschlagsbeträge von 514,00 Euro zu zahlen waren, nicht dagegen - wie vom SG ebenfalls zutreffend dargetan - die Stromkosten, die unter der Geltung des § 29 SGB XII a.F. vom Regelsatz umfasst waren (vgl. BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 18; ferner BSG, Urteil vom 7. Juli 2011 - B 14 AS 51/10 R - (juris; Rdnr. 13)). Darüber hinaus anzusetzen sind bei Eigenheimen die Beiträge zur Wohngebäudeversicherung und die Grundsteuer (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 174 (Rdnr. 14); BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 61/10 R - (juris; Rdnr. 14)), die sich auf umgerechnet monatlich 45,43 Euro (Gebäudeversicherung) sowie auf umgerechnet monatlich 56,40 Euro (Grundsteuer) belaufen haben. Selbst wenn zugunsten des Klägers die Schuldzinsen bei der BBB (nach seinen Angaben sowie den vorgelegten Kontoauszügen im 3. Quartal 2008 127,93 Euro (umgerechnet monatlich 42,64 Euro), im 4. Quartal 2008 126,15 Euro (umgerechnet monatlich 42,05 Euro), im 1. Quartal 2009 124,35 Euro (umgerechnet monatlich 41,45 Euro), im 2. Quartal 2009 122,54 Euro (umgerechnet monatlich 40,85 Euro)) mit Blick auf die von ihm im Formantrag so bezeichneten "Energiesparm." (Energiesparmaßnahme?) als für das Eigenheim aufgenommene Kreditverbindlichkeiten im Rahmen der Unterkunftskosten berücksichtigt werden könnten (vgl. hierzu BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 10 (jeweils Rdnrn. 34 ff.); BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 31 (Rdnr. 14); BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 a.a.O.), errechneten sich aus den oben genannten Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung Beträge von 658,47 Euro (September 2008), von 657,88 Euro (Oktober bis Dezember 2008), von 657,28 Euro (Januar bis März 2009) sowie von 656,68 Euro (April bis Juni 2009). Da der Kläger das Eigenheim indes gemeinsam mit seiner Ehefrau bewohnt, sind diese Aufwendungen nach der so genannten Kopfteilmethode (vgl. hierzu BSG SozR 4-4200 § 9 Nr. 5 (Rdnr. 33)) hälftig aufzuteilen, sodass sich insoweit auf den Kläger entfallende Aufwendungen von 329,24 Euro (September 2008), von 328,94 Euro (Oktober bis Dezember 2008), von 328,64 Euro (Januar bis März 2009) und von 328,34 Euro (April bis Juni 2009) ergeben. Addiert mit dem monatlichen Regelsatz sowie den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung errechnen sich sonach monatliche Bedarfe von 781,30 Euro (September 2008), von 781,00 Euro (Oktober bis Dezember 2008), von 780,70 Euro (Januar bis März 2009) und von 780,40 Euro (April bis Juni 2009).

Das Einkommen des Klägers in der streitbefangenen Zeit überstieg indessen diese Bedarfe. Zum Einkommen gehören nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (in der Fassung des SGB XII-Än-derungsgesetzes) alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen, und der Renten und der Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG. Hiernach war das Renteneinkommen des Klägers in Form der Betriebsrente sowie der Zahlrente der H. Lebensversicherung a.G. als Einkommen im Sinne des § 82 Abs. 1 SGB XII zu berücksichtigen; diese Renten standen ihm in den Monaten September 2008 bis Mai 2009 in Höhe von 530,91 Euro und 403,23 Euro, insgesamt also 934,14 Euro, im Monat Juni 2009 wegen der bereits am 30. Juni 2009 erfolgten Gutschrift der zum 1. Juli 2009 angepassten Betriebsrente (536,22 Euro) in Höhe von insgesamt 939,45 Euro zur Verfügung (vgl. zur Beachtlichkeit des Zuflussmonats BSG SozR 4-3500 § 82 Nr. 5 (Rdnrn. 14 ff.)). Weiter in Abzug zu bringen sind allerdings die Mitgliedsbeiträge zur Gewerkschaft ver.di (dritteljährlich 18,00 Euro = monatlich 6,00 Euro); denn insoweit liegt die erforderliche enge Verbundenheit mit der Erzielung von Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit selbst bei Rentenbeziehern vor (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) BVerwGE 62, 275; ferner BVerwGE 95, 103). Die Beiträge zur Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (ausweislich der vorgelegten Vierteljahresrechnung vom November 2008 von Januar bis März 2009 41,22 Euro) sind, wie das SG zu Recht ausgeführt hat, nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen (vgl. hierzu auch BSGE 100, 139 = SozR 4-3500 § 82 Nr. 4 (jeweils Rdnrn. 20 ff.)). Selbst wenn die in Höhe von - auf den Monat umgerechneten 11,79 Euro - nachgewiesenen Beiträge zur Hausrat- und Haftpflichtversicherung (weitere Nachweise sind, trotz Aufforderung in der Verfügung vom 19. Oktober 2010, nicht vorgelegt worden) zugunsten des Klägers nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII in voller Höhe abgesetzt werden könnten (vgl. hierzu aber BSG, Urteil vom 9. Juni 2011 - B 8 SO 20/09 R - (juris; Rdnr. 13)), ergäbe sich nach allem lediglich ein gemindertes Einkommen von 916,35 Euro (September 2008 bis Mai 2009) bzw. 921,66 Euro (Juni 2009). Diese Beträge standen dem Kläger in der streitbefangenen Zeit in jedem Fall als bedarfsdeckend einzusetzendes Einkommen zur Verfügung.

Die vom Kläger herangezogene Bestimmung des § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII, die die Abzugsfähigkeit der mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Ausgaben regelt, ist dagegen nicht anwendbar, soweit es die anscheinend nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG steuerrechtlich anerkannten Werbungskosten in Form der Schuldzinsen, die - ohne dass der Kläger (trotz gerichtlicher Aufforderung; vgl. Verfügungen vom 04. Mai und 19. Oktober 2010) freilich hierzu Nachweise eingereicht hat - aus in der Vergangenheit geführten arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen des Klägers mit seinem früheren Arbeitgeber resultieren sollen, sowie den steuerrechtlichen Verlustvortrag nach der Vorschrift des § 10d Abs. 2 EStG betrifft, welche unter den dort geregelten Voraussetzungen für nicht ausgeglichene negative Einkünfte in den folgenden Veranlagungszeiträumen eine interperiodische Verrechnung von Verlusten erlaubt (vgl. Bundesfinanzhof BFHE 220, 129). Entgegen der Auffassung des Klägers kann zur Auslegung des § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII nicht auf das Steuerrecht zurückgegriffen werden; vielmehr muss die Antwort aus dem Sozialhilferecht selbst gefunden werden. Die vom Gesetz verlangte "Verbundenheit" der Aufwendungen mit der Erzielung von Einkommen liegt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dann vor, wenn die Zielrichtung der Aufwendung mit einer Einkunftsart in einer Beziehung steht, wobei freilich nicht zu fordern ist, dass die Erzielung des Einkommens ohne die Aufwendung undenkbar wäre (vgl. BSG, Urteil vom 27. September 2011 - B 4 AS 180/10 R - (juris; Rdnr. 29); BVerwGE 62, 275). Erforderlich ist freilich, dass die Aufwendungen mit der Erzielung des Einkommens so in Zusammenhang stehen, dass sie, wie etwa die Beiträge zu einer Gewerkschaft oder einem Sozialverband, von ihrer Zielrichtung her einen "Nutzen" für das Einkommen erwarten lassen (vgl. nochmals BVerwGE 62, 275; 95, 103; Schmidt in jurisPK-SGB XII, § 82 SGB XII Rdnr. 62 (Stand: 29.08.2011)). In diesem Sinne stehen die beim Kläger vom Finanzamt anerkannten Werbungskosten in Form der Schuldzinsen sowie der - im Fall positiver Gesamtbeträge der Einkünfte einkommensteuermindernd zu berücksichtigende - Verlustabzug in keinerlei Bezug zu seinem Renteneinkommen.

Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass das Einkommen des Klägers in der streitbefangenen Zeit durchgehend höher war als sein sozialhilferechtlicher Bedarf. Aber selbst wenn - was an sich nicht angeht - dem Beklagten und dem SG darin zu folgen wäre, dass auch die Zinsbelastungen des Klägers bei der PSD als sozialhilferechtlicher Bedarf berücksichtigt werden könnten, ergäbe sich daraus kein Grundsicherungsanspruch des Klägers. Denn das Renteneinkommen der B.H. ist, soweit es deren eigenen Bedarf übersteigt, beim Kläger gemäß § 43 Abs. 1 SGB XII bedarfsmindernd zu berücksichtigen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 9. Juni 2011 - B 8 SO 20/09 R - (juris)). Zu Recht hat der Beklagtenvertreter im Erörterungstermin vom 31. August 2011 ferner darauf hingewiesen, dass die Zinsbelastungen des Klägers bereits bei der von der Beklagten angestellten Bedarfsberechnung berücksichtigt worden sind, so dass der vom Kläger einkommensmindernd gewünschte Ansatz seiner Zinsverpflichtungen im Ergebnis zu einer doppelten Berücksichtigung führen würde.

2. Dem Kläger stehen in der streitbefangenen Zeit auch keine Hilfeleistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII (§ 19 Abs. 1 i.V.m. §§ 28 ff. SGB XII) zu; denn die oben zur Bedarfsberechnung angestellten Erwägungen gelten hier in gleicher Weise.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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