L 12 SF 2863/10 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 2 SF 288/08 E
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 SF 2863/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 17. Mai 2010 wird verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Im Hauptsacheverfahren S 4 R 3409/05 vor dem Sozialgericht Heilbronn (SG) stand die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung im Streit. Auf Antrag des Beschwerdeführers nach § 109 SGG holte das SG bei Prof. Dr. R. ein schmerztherapeutisches Gutachten ein. Der Kläger entrichtete einen Kostenvorschuss in Höhe von 1.500,- EUR. Der Sachverständige wurde mit einer Vergütung in Höhe von 789,64 EUR entschädigt. Das SG lehnte den Antrag auf Übernahme der durch den Antrag nach § 109 SGG entstandenen Kosten auf die Staatskasse ab (Beschluss vom 15. April 2008); die dagegen eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Juni 2008 - L 2 R 2052/08 KO-B -).

Die Urkundsbeamtin des SG rechnete im Januar 2008 die tatsächlich entstandenen Kosten mit dem Vorschuss ab (Schreiben vom 10. Januar 2008). Dagegen legte der Beschwerdeführer "Beschwerde" ein und wandte sich dagegen, dass er die Kosten des Gutachtens Prof. Dr. R. tragen solle. Das SG hat durch Beschluss vom 17. Mai 2010 die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den Kostenansatz vom 10. Januar 2008 zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner mit Schreiben vom 14. Juni 2010 eingelegten Beschwerde. Er wehrt sich weiterhin gegen die Tragung der Vergütung des Sachverständigen Prof. Dr. R ... Das SG habe selbstherrlich Beweisfragen formuliert, ohne ihn darüber in Kenntnis zu setzen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des SG Heilbronn und des LSG Baden-Württemberg Bezug genommen.

II.

In der Sache handelt es sich um eine Beschwerde gegen den Beschluss des SG über die Erinnerung wegen eines Kostenansatzes hinsichtlich der Vergütung des auf Antrag des Beschwerdeführers nach § 109 SGG beauftragten Sachverständigen. Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das LSG statt, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Eine derartige andere Bestimmung enthält § 178 SGG, wonach das Sozialgericht u.a. über Erinnerungen gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten endgültig entscheidet; sein Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Denn das Sozialgericht hat mit seinem Beschluss vom 17. Mai 2010 die vom Beschwerdeführer eingelegte Erinnerung gegen den Kostenansatz der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 10. Januar 2008 zurückgewiesen. Die nach der Rechtsmittelbelehrung des SG mögliche Beschwerde nach § 66 Abs. 2 GKG steht dem Beschwerdeführer nach dem Gesetz nicht zu.

Weder durch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 12. Juni 2007 - L 12 AL 1353/07 KO-B -) noch durch eine ausdrückliche Zulassung der Beschwerde kann insoweit die Zulässigkeit einer Beschwerde zum LSG bewirkt werden, wenn das Gesetz die Möglichkeit der Beschwerde nicht vorsieht.

Wegen des abschließenden Normengefüges der §§ 172 ff. SGG ist im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 GKG die Beschwerde an das LSG gegen die Entscheidung des SG grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2010 - L 12 SF 1194/10 B -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juni 2007 - L 9 B 20/06 SF -; a.A. jedoch ohne Begründung: Thüringer LSG, Beschluss vom 27. März 2007 - L 6 B150/06 SF -; Bayer. LSG, Beschluss vom 19. August 2008 - L 15 B 556/08 SF KO - (juris)). Nach der grundlegenden Systematik des SGG sind auf eine Erinnerung ergangene Beschlüsse des SG unanfechtbar. Neben der Regelung des § 178 Satz 1 SGG sieht das SGG auch für das Kostenfestsetzungsverfahren in § 197 Abs. 2 SGG und in Verfahren zur Feststellung der Pauschgebühr in § 189 Abs. 2 SGG nur eine gerichtliche - endgültige - Entscheidung auf die Erinnerung gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten vor, nicht aber eine Beschwerdemöglichkeit gegen den auf die Erinnerung hin ergangenen Beschluss. Die Beschwerdemöglichkeit nach § 66 Abs. 2 GKG ist danach nur in Verfahrensordnungen denkbar, die diese Beschwerdemöglichkeit nicht ihrerseits ausgeschlossen haben. Für Fragen der Statthaftigkeit von Rechtsbehelfen ist das GKG gegenüber dem SGG das allgemeinere Gesetz, womit dem SGG als dem spezielleren Gesetz der Vorrang gebührt. Dementsprechend kann das GKG in seinem verfahrensrechtlichen Teil nicht eine Gebührennachprüfungsinstanz schaffen, die es als solche in der Sozialgerichtsbarkeit ausdrücklich für den Bereich der Kostenentscheidungen nicht gibt.

Diese Entscheidung ist nach § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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