Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 2 KR 1741/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 3629/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 20. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer und Kläger (im Folgenden nur: Kläger) begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage, soweit die Beklagten mit den angefochtenen Bescheiden Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung für die Zeit vom 01. September 2009 bis 28. Februar 2010 in Höhe von zusammen mehr als EUR 361,34 monatlich festgesetzt haben.
Der Kläger war vom 01. April 1997 bis 28. Februar 2010 als Selbstständiger freiwilliges Mitglied der Beklagten zu 1) und Pflichtmitglied bei der Beklagten zu 2). Er war bis 31. Dezember 2006 Inhaber einer Steuerberaterkanzlei. Anfang des Jahres 2007 wandte er sich telefonisch an die Beklagte zu 1) und teilte mit, dass er seit 01. Januar 2007 nur noch als freier Mitarbeiter tätig sei. Sein Einkommensstatus ändere sich daher erheblich. In Absprache mit der Beklagten zu 1) reichte der Kläger mit Schriftsatz vom 22. März 2007 zum Nachweis der geänderten Einkünfte den Einkommenssteuer-Vorauszahlungsbescheid vom 12. März 2007 mit Gültigkeit ab 01. Januar 2007 ein. Mit Bescheid vom 30. März 2007 (Bescheid nicht bei den Verwaltungsakten und auch vom Kläger nicht vorgelegt) wurde ausweislich der Aktennotiz vom 13. August 2009 ein Beitragsbescheid über die Beitragseinstufung auf der Grundlage eines Einkommensbetrages in Höhe von EUR 2.223,67 erlassen. Diese Einnahmen legte die Beklagte zu 1) auch im Bescheid vom 24. Juni 2009 zugrunde, mit welchem ab 01. Juli 2009 die monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung auf EUR 317,98 und zur Pflegeversicherung auf EUR 43,36, insgesamt auf EUR 361,34 festgesetzt wurden.
Im August 2009 holte die Beklagte beim Finanzamt S. im Rahmen eines Amtshilfeersuchens Auskünfte über das Einkommen des Klägers im Jahr 2007 ein. Mit Schriftsatz vom 10. August 2009 teilte das Finanzamt mit, dass der Kläger Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von EUR 29.912,00 sowie aus Veräußerungsgewinn aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von EUR 239.462,00, aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 78,00, aus Kapitalvermögen in Höhe von EUR 3.020,00 sowie aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von EUR 8.760,00 erzielt habe. Eine telefonische Rücksprache mit dem Finanzamt ergab, dass es sich bei dem Veräußerungsgewinn um Gewinn aus Veräußerung der Steuerberaterkanzlei handelte.
Mit Bescheid vom 13. August 2009 setzte die Beklagte zu 1) auch im Namen der Beklagten zu 2) die Beiträge des Klägers für die Zeit ab 1. September 2009 wie folgt neu fest: Krankenversicherung in Höhe von EUR 525,53 monatlich, Pflegeversicherung in Höhe von EUR 71,66 monatlich, Gesamtbeitrag in Höhe von EUR 597,19 monatlich. Der Beitragsberechnung legte die Beklagte ein Einkommen in Höhe von EUR 3.675,00 zugrunde.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 18. August 2009 Widerspruch ein. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beiträge von einem Einkommen in Höhe von EUR 3.675,00 berechnet würden. Die Beiträge seien in bisheriger Höhe festzusetzen. Aus dem Einkommenssteuerbescheid vom 10. August 2009 für das Jahr 2007, den der Kläger zugleich vorlegte, ergebe sich, dass lediglich laufende Einkünfte lediglich in Höhe von EUR 17.779,00 und Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von EUR 3.020,00 berücksichtigt werden könnten. Sondereinkünfte in Höhe von EUR 12.133,00 als nachträgliche Einkünfte aus dem Jahr 2006 und der Veräußerungsgewinn über EUR 239.462,00 könnten nicht berücksichtigt werden. Er habe seine Praxis zum 01. Januar 2007 veräußert. Infolge der Praxisveräußerung dürfe er nur in eingeschränktem Umfang seine selbstständige Tätigkeit noch ausüben. Der Beitragsbemessung könne nur ein monatlicher Betrag von EUR 1.733,00 zugrunde gelegt werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. September 2009 wies der bei der Beklagten zu 1) gebildete Widerspruchsausschuss den Widerspruch des Klägers auch im Namen der Beklagten zu 2) als unbegründet zurück. Für freiwillige Mitglieder richte sich die Beitragsbemessung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten. Nach § 3 Abs. 1 der einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) seien auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie aus privaten Veräußerungsgeschäften zu berücksichtigen. Veräußerungsgewinne seien in Höhe ihres steuerpflichtigen Anteils den beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder zuzurechnen. Dementsprechend sei der als einmalig zugeflossene Einnahme erzielte Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf der Praxis in Höhe von EUR 239.462,00 beitragsrechtlich entsprechend den Regelungen der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler als Einnahme zum Lebensunterhalt zuzuordnen. Aus § 5 Abs. 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler ergebe sich, dass einmalige Einnahmen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung oder des Zuflusses monatlich mit einem Zwölftel zu berücksichtigen seien. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, unter Verweis auf die Urteile vom 26. September 1996, 12 RK 18/95, 12 RK 46/95 und 12 RK 13/96) sei für die Ermittlung des Einkommens Selbstständiger die Heranziehung amtlicher Unterlagen wie des Einkommenssteuerbescheides erforderlich. Sei vom Mitglied das Einkommen mittels Einkommenssteuerbescheid nachgewiesen und die Beitragsfestsetzung entsprechend vorgenommen worden, behalte diese so lange ihre Gültigkeit, bis der nächste Einkommenssteuerbescheid vorliege. Aus den Vorschriften des § 240 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) ergebe sich, dass die Beitragsfestsetzung bei Selbstständigen in der Regel endgültig erfolge, da der Nachweis geänderter Einnahmen nur zukünftig berücksichtigt werden dürfe. Dies führe dazu, dass die tatsächlich erzielten Einnahmen bei Selbstständigen in der Regel nur zeitversetzt berücksichtigt werden könnten. Grund hierfür sei, dass als Beitragsbemessungsgrundlage bei Selbstständigen das Arbeitseinkommen heranzuziehen sei und damit der erwirtschaftete Gewinn für den zurückliegenden Zeitraum für die zukünftige Beitragsfestsetzung zugrunde gelegt werde. Nach der Rechtsprechung des BSG sei diese zeitversetzte Berücksichtigung der Einnahmen grundsätzlich nicht zu beanstanden. Auf einen längeren Zeitraum gesehen werde die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Selbstständigen trotzdem zutreffend berücksichtigt. Im Falle des Klägers sei seit dem 01. Januar 2007 die Beitragsfestsetzung aufgrund einer Einzelfallentscheidung anhand des vorgelegten Vorauszahlungsbescheides für das Jahr 2007 erfolgt. Diese Beitragsfestsetzung habe so lange Bestand gehabt, bis der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2007 vorgelegt worden sei. Dieser sei nun im August 2009 vorgelegt worden. Die Neueinstufung habe somit ab dem Folgemonat nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheides 2007 zu erfolgen, hier also ab dem 01. September 2009. Diese behalte so lange Gültigkeit, bis der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2008 eingereicht werde. Die Einkünfte aus Veräußerungsgewinnen seien eine Einnahme zum Lebensunterhalt und seien damit als beitragspflichtige Einnahmen in der Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen. Weiterhin sei der Veräußerungsgewinn ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Zuflusses monatlich mit einem Zwölftel zu berücksichtigen, hier also vom 01. September 2009 bis zum 31. August 2010. Damit sei die Beitragsfestsetzung ab dem 01. September 2009 unter Berücksichtigung eines monatlichen Einkommens in Höhe von EUR 3.675,00 zu Recht erfolgt.
Gegen diesen ihm am 22. September 2009 zugestellten Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am 09. Oktober 2009 zum Sozialgericht Konstanz (SG) Klage, über die bislang noch nicht entschieden ist (Az. S 2 KR 2736/09). Im Einkommenssteuerbescheid für 2007 seien Veräußerungsgewinne auf den 01. Januar 2007 sowie nachträgliche Einkünfte aus dem Jahr 2006 enthalten. Der laufende Gewinn für 2007 habe nur EUR 17.779,00 betragen. Nur daraus seien die Einnahmen für ihn als freiwilliges Mitglied zu errechnen. Im Gesetz sei nicht aufgeführt, dass die Einnahmen nur durch einen Einkommenssteuerbescheid nachgewiesen werden könnten, vielmehr verweise dieses auf die Verhältnisse von vergleichbaren Einnahmen bei einem versicherungspflichtig Beschäftigten. Ein solcher bezahle Beiträge jedoch grundsätzlich aus den laufenden monatlichen Einnahmen. Im Übrigen seien aber auch Steuervorauszahlungsbescheide als Steuerbescheide zu werten. In seinem Falle komme damit maßgeblich der Einkommenssteuervorauszahlungsbescheid vom 06. August 2008 in Betracht. Dieser weise Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nur noch in Höhe von EUR 14.235,00 aus. Er beantrage, die Beitragsbemessungsgrundlage mit EUR 1.890,00 festzustellen.
Die Beklagte zu 1), die das SG bislang nur als Beklagte führt, trat der Klage entgegen. Es sei nicht zutreffend, dass als Nachweis über Einkommensverhältnisse auch Steuervorauszahlungsbescheide zu gelten hätten. Ihre Satzung, die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler sowie die gefestigte Rechtsprechung des BSG sähen - mit Ausnahme der Existenzgründer - ausdrücklich die Berücksichtigung von Steuerbescheiden vor. Die hierdurch zwangsläufig entstehende nachlaufende Beitragseinstufung habe der Selbstständige gegebenenfalls durch Bildung von Rückstellungen zu berücksichtigen.
Im Verlaufe des Klageverfahrens legte der Kläger den Einkommenssteuerbescheid 2008 vom 19. November 2009 vor. Mit Bescheid vom 27. November 2009 verfügte die Beklagte zu 1), die Beitragshöhe bleibe unverändert, da Veräußerungsgewinne bis zum 31. August 2009 zu berücksichtigen seien. Ab 01. September 2010 werde das Einkommen des Klägers erneut geprüft.
Der Kläger trug daraufhin ergänzend vor, dass die Beklagte zu 1) bis jetzt nicht nachgewiesen habe, dass bereits im Jahr 2007 nach ihrer Satzung auch ein Veräußerungserlös für die Festsetzung der Krankenversicherungsbeiträge maßgeblich gewesen sei. Doch selbst wenn die Heranziehung des Veräußerungserlöses richtig sein sollte, sei zumindest die Geltungsdauer des streitgegenständlichen Bescheides falsch. Aus allen bisher in Bezug genommenen, auch von der Beklagten selbst vorgelegten Gerichtsurteilen gehe eindeutig hervor, dass nach gefestigter Rechtsprechung jeweils der aktuelle Steuerbescheid für die Berechnungen der Krankenversicherungsbeiträge zugrunde zu legen sei. Dieser Bescheid sei dann ab dem auf dessen Erlass folgenden Monat für die Festsetzung maßgeblich und unzweifelhaft als Nachweis für ein nunmehr wieder geringeres Einkommen heranzuziehen. Der streitgegenständliche Bescheid setze die Krankenversicherungsbeiträge ab dem 01. September 2009 fest. Im November 2009 sei jedoch bereits der Steuerbescheid für das Kalenderjahr 2008 erlassen worden. Gleichwohl lehne es die Beklagte ab, diesen Steuerbescheid als Nachweis eines nunmehr wieder sehr viel geringeren Einkommens zu berücksichtigen. Hierfür gebe es überhaupt keine rechtliche Grundlage. Die einzige Regelung mit zeitlichem Bezug, die sich hierzu in der Satzung der Beklagten zu 1) befinde, betreffe lediglich eine Berechnungsregel. Hieraus ergebe sich keinesfalls, dass diese Bemessung dann, über andere Bestimmungen hinaus, auch für die Dauer von zwölf Monaten zwingend zugrunde zu legen sei, auch wenn sich mittlerweile aktuellere Einkommensnachweise ergäben. Der streitgegenständliche Bescheid sei daher zumindest für den Zeitraum ab 01. Dezember 2009 falsch und insoweit aufzuheben.
Mit weiterem Bescheid vom 29. Dezember 2009 setzte die Beklagte zu 1) auch im Namen der Beklagten zu 2) für die Zeit vom 01. Januar 2010 an die Beiträge des Klägers zur Kranken- und Pflegeversicherung neu fest. Als Beitrag zur Krankenversicherung setzte sie einen Betrag von EUR 536,95, zur Pflegeversicherung in Höhe von EUR 73,13 und als daraus errechneten Gesamtbeitrag von EUR 609,38 fest. Die zuvor ergangenen Beitragsbescheide würden hiermit aufgehoben. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch.
Im Verlaufe des Klageverfahrens leitete die Beklagte zu 1) ein Vollstreckungsverfahren gegen den Kläger wegen der von ihm ab 01. September 2009 jeweils in Höhe eines Teilbetrages nicht bezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ein. Das Hauptzollamt Heilbronn teilte dem Kläger mit Schreiben vom 04. März 2011 mit, dass die Vollstreckung eines Betrages in Höhe von EUR 1.798,30 durchzuführen sei.
Am 30. Juni 2011 beantragte der Kläger daraufhin beim SG, die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch anzuordnen. Die von der Beklagten angestrengte Vollstreckung sei unangemessen und schikanös. Die Beklagte zu 1) habe einen mit Schreiben vom 23. Oktober 2009 gestellten Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung ihres Beitragsbescheides erst am 24. Februar 2011 beschieden. Zuvor habe sie jedoch bereits Vollstreckungsauftrag an das Hauptzollamt erteilt, und dies obwohl seine Mitgliedschaft bei den Beklagten seit 01. März 2010 beendet sei, sodass kein weiteres Auflaufen von Rückständen drohe.
Die Beklagte zu 1) trat dem Vorbringen des Klägers im Eilverfahren entgegen. Nach der Vorlage des Einkommenssteuerbescheides vom 19. November 2009 für das Jahr 2008 sei die Beitragsfestsetzung ab 01. Dezember 2009 angepasst worden. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG sei jedoch auch ein Veräußerungsgewinn zu verbeitragen.
Mit Beschluss vom 20. Juli 2011 lehnte es das SG ab, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 13. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 17. September 2009 sowie des Widerspruchs gegen die Bescheide vom 27. November und 29. Dezember 2009 anzuordnen. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung komme nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids in Betracht oder wenn die Vollziehung für den Pflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ein Erfolg der Klage sei wenig wahrscheinlich. Insbesondere dürften die Einwände des Klägers gegen die Berücksichtigung des Veräußerungsgewinns als beitragspflichtige Einnahme zum Lebensunterhalt nicht durchgreifen. Veräußerungsgewinne wie der vom Kläger erzielte gehörten zu den beitragspflichtigen Einnahmen, soweit sie der Besteuerung unterlägen. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler seien einmalige beitragspflichtige Einnahmen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung oder des Zuflusses dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Zwölftel des zu erwartenden Betrags für zwölf Monate zuzuordnen. Zu beanstanden sei dies nicht. Vorliegend überwiege im Übrigen unter Abwägung der wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten das Vollziehungsinteresse der Beklagten. Sie verträten das Interesse der Versichertengemeinschaft an einem gesicherten und zeitnah zu realisierenden Beitragsaufkommen. Dass die Vollziehung des Beitragsbescheides für den Kläger eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, sei für das Gericht weder ersichtlich noch vorgetragen.
Gegen diesen ihm am 22. Juli 2011 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 22. August 2011 Beschwerde zum LSG eingelegt. Er hat diese Beschwerde bis zuletzt nicht begründet.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 20. Juli 2011 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 13. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2009 sowie gegen den Bescheid vom 29. Dezember 2009 anzuordnen.
Die Beklagten beantragen sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
1. Der Senat hat das Rubrum auf der Beklagtenseite dahin ergänzt, dass Beklagte auch die bei der Beklagten zu 1) gebildete Pflegekasse ist. Denn der Kläger wendet sich auch gegen die im Bescheid vom 13. August 2009, den der Kläger angefochten mit der Klage hat, festgesetzten Beiträge zur Pflegeversicherung. Jedenfalls dieser Bescheid erging auch im Namen der Beklagten zu 2) (zur Berechtigung der Beklagten zu 1) auch im Namen der Beklagten zu 2) Beitragsbescheide für Selbstzahler zu erlassen: § 46 Abs. 2 Satz 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)).
2.Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen. In der Hauptsache wäre die Berufung statthaft. Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von mehr als insgesamt EUR 361,34 monatlich. Für die Zeit vom 01. September bis 31. Dezember 2009 haben die Beklagten stattdessen Beiträge in Höhe von EUR 597,19 erhoben, und für die Monate Januar und Februar 2010 Beiträge in Höhe von EUR 609,38. Dies gibt eine Beitragsdifferenz von insgesamt EUR 1.439,48, hinsichtlich der sich der Kläger für beschwert erachtet.
3. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das SG hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage des Klägers anzuordnen, soweit sie monatliche Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von mehr als EUR 361,34 festsetzen.
a) Anders als das SG geht der Senat allerdings davon aus, dass zwar nicht der Bescheid der Beklagten vom 27. November 2009, jedoch der weitere Bescheid vom 29. Dezember 2009 gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist. Denn während der erste Bescheid vom 27. November 2009 eine Neufestsetzung von Beiträgen für den hier streitigen Zeitraum vom 01. September 2009 bis 28. Februar 2010 ablehnt, wird durch den weiteren Bescheid vom 29. Dezember 2009 der frühere, mit der Klage angefochtene Festsetzungsbescheid vom 13. August 2009 abgeändert. Damit wird er gemäß § 96 Abs. 1 SGG ins laufende Klageverfahren einbezogen (ständige Rechtsprechung; vgl. nur das Urteil des erkennenden Senats vom 22. Januar 2010 - L 4 KR 4887/08 -).
b) Rechtsgrundlage für den vom Kläger begehrten einstweiligen Rechtsschutz ist die Bestimmung des § 86b Abs. 1 SGG, welche in Anfechtungssachen u.a. die gerichtliche Korrektur der fehlenden aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage regelt. Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die vom Kläger erhobene Klage gegen die genannten Beitragsbescheide insoweit, als sie monatliche Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von mehr als EUR 361,34 festsetzen, hat nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung, weil hiernach die aufschiebende Wirkung bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten entfällt.
Dass der Antrag des Klägers daneben sachdienlich (§ 123 SGG) auch im Sinne eines unselbstständigen Vollzugsbeseitigungsanspruchs gemäß § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG auszulegen wäre, ergibt sich dem Senat nicht. Zwar hat der Kläger eine Vollstreckungsankündigung des Hauptzollamtes Heilbronn vorgelegt. Ob jedoch tatsächlich vollstreckt wurde oder der Kläger bereits bezahlt hat, ist anhand der Akten nicht ersichtlich und wurde vom Kläger auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen.
c) Der Antrag des Klägers nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Die Frage, ob die aufschiebende Wirkung eines Anfechtungswiderspruchs oder einer Anfechtungsklage im Sinne des § 86b Abs.1 Satz 1 Nr. 2 SGG anzuordnen ist, ist anhand einer Interessenabwägung zu entscheiden. Maßgeblich ist, ob das Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit schwerer wiegt als das gegenläufige Interesse am Erhalt der aufschiebenden Wirkung. Die Interessenabwägung fällt grundsätzlich von vornherein zugunsten der sofortigen Vollziehbarkeit aus, wenn der Widerspruch oder die Klage gegen den Verwaltungsakt aufgrund der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur summarischen Prüfung erkennbar aussichtslos ist. Sie fällt von vornherein für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung aus, wenn der Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung erkennbar rechtswidrig ist. Ist keiner dieser Fälle der erkennbaren Aussichtslosigkeit der Klage bzw. des Widerspruchs oder der erkennbaren Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes gegeben, so sind die beteiligten Interessen anhand sonstiger Umstände im Einzelfall zu ermitteln und gegeneinander abzuwägen.
Aufgrund des derzeitigen Sach- und Streitstandes spricht zwar einiges dafür, dass der Beitragsbescheid vom 13. August 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides für die Zeit vom 17. September 2009 bis 30. November 2009 rechtmäßig, für die Zeit vom 01. Dezember 2009 bis 28. Februar 2010 dagegen rechtswidrig sein dürfte. Solange die Beklagte zu 1) lediglich auf den Einkommenssteuerbescheid des Klägers für das Jahr 2007 zurückgreifen konnte, hat sie nach vorläufiger Prüfung zu Recht auch den Veräußerungsgewinn des Klägers aus der Veräußerung seiner Steuerberaterpraxis berücksichtigt. Dies dürfte aus § 8 III1a der Satzungsregelung der Beklagten zu 1) mit Stand vom 30. Dezember 2008 folgen. Es entspricht auch ständiger Rechtsprechung des Senats, dass Veräußerungsgewinne bei der Beitragsfestsetzung für freiwillige Mitglieder berücksichtigt werden können (vgl. Urteil vom 10. September 2010 - L 4 R 3198/09 , in Juris und Urteil vom 17. Juli 2009 - L 4 R 1499/08, nicht veröffentlicht, jeweils m.w.N.). Für die Beitragshöhe von Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung dürfte sich Entsprechendes ergeben. Nachdem der Kläger jedoch im November 2009 den Einkommenssteuerbescheid vom 19. November 2009 für das Jahr 2008 und folglich einen aktuelleren Einkommenssteuerbescheid vorgelegt hat, dürfte einiges dafür sprechen, dass ab 01. Dezember 2009 Beiträge anhand dieses aktuelleren Einkommenssteuerbescheides neu zu berechnen wären. Der Senat vermag derzeit nicht nachzuvollziehen, auf welcher Grundlage die Beklagte Berechnungsposten aus einem früheren Einkommenssteuerbescheid auch für die Zukunft zugrunde gelegt hat.
Ob diese Beurteilung jedoch tatsächlich zutrifft, bleibt einer umfänglichen Prüfung der Rechtslage im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, als auch der Sachverhalt derzeit nicht hinreichend aufgeklärt ist. Die Bescheide über die Beitragsfestsetzung für das Jahr 2007 sind nicht bei den Verwaltungsakten. Der Senat kann daher nicht nachvollziehen, ob die Beitragsfestsetzung durch die Beklagte für das Jahr 2007 endgültig oder etwa nur vorläufig festgesetzt worden war. Diese Möglichkeit hätte jedenfalls bestanden. Unklar ist im Übrigen auch, ob der Kläger auch für die Zeit ab 01. Dezember 2009 Beiträge nur in Höhe von EUR 361,34 für rechtmäßig erachtet, obwohl - wie sich aus dem ins Verfahren einbezogenen Bescheid vom 29. Dezember 2009 ergibt - für das Jahr 2010 der Beitragssatz zur Krankenversicherung angehoben wurde. Die Höhe der Forderung aus der Vollstreckungsankündigung kann derzeit nicht nachvollzogen werden.
Fehlt es demnach derzeit an einer offenkundigen Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit, so fällt die vorzunehmende Folgenabwägung hier zugunsten der Beklagten aus. Der Senat hat insoweit berücksichtigt, dass Beitragszahlungen überhaupt nur für einen Zeitraum von sechs Monaten im Streit sind, weil der Kläger wegen des Endes seiner Mitgliedschaft seit 01. März 2010 überhaupt keine Beiträge mehr zu den Beklagten zu entrichten hatte. Infolgedessen war für ihn eine vorläufige Beitragszahlung in festgesetzter Höhe sehr wohl zumutbar. Eine besondere Eilbedürftigkeit bestand nicht. Dem hat der Kläger im Übrigen auch selbst Ausdruck dadurch gegeben, dass er bis zuletzt eine Beschwerdebegründung nicht vorgelegt hat.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer und Kläger (im Folgenden nur: Kläger) begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage, soweit die Beklagten mit den angefochtenen Bescheiden Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung für die Zeit vom 01. September 2009 bis 28. Februar 2010 in Höhe von zusammen mehr als EUR 361,34 monatlich festgesetzt haben.
Der Kläger war vom 01. April 1997 bis 28. Februar 2010 als Selbstständiger freiwilliges Mitglied der Beklagten zu 1) und Pflichtmitglied bei der Beklagten zu 2). Er war bis 31. Dezember 2006 Inhaber einer Steuerberaterkanzlei. Anfang des Jahres 2007 wandte er sich telefonisch an die Beklagte zu 1) und teilte mit, dass er seit 01. Januar 2007 nur noch als freier Mitarbeiter tätig sei. Sein Einkommensstatus ändere sich daher erheblich. In Absprache mit der Beklagten zu 1) reichte der Kläger mit Schriftsatz vom 22. März 2007 zum Nachweis der geänderten Einkünfte den Einkommenssteuer-Vorauszahlungsbescheid vom 12. März 2007 mit Gültigkeit ab 01. Januar 2007 ein. Mit Bescheid vom 30. März 2007 (Bescheid nicht bei den Verwaltungsakten und auch vom Kläger nicht vorgelegt) wurde ausweislich der Aktennotiz vom 13. August 2009 ein Beitragsbescheid über die Beitragseinstufung auf der Grundlage eines Einkommensbetrages in Höhe von EUR 2.223,67 erlassen. Diese Einnahmen legte die Beklagte zu 1) auch im Bescheid vom 24. Juni 2009 zugrunde, mit welchem ab 01. Juli 2009 die monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung auf EUR 317,98 und zur Pflegeversicherung auf EUR 43,36, insgesamt auf EUR 361,34 festgesetzt wurden.
Im August 2009 holte die Beklagte beim Finanzamt S. im Rahmen eines Amtshilfeersuchens Auskünfte über das Einkommen des Klägers im Jahr 2007 ein. Mit Schriftsatz vom 10. August 2009 teilte das Finanzamt mit, dass der Kläger Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von EUR 29.912,00 sowie aus Veräußerungsgewinn aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von EUR 239.462,00, aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 78,00, aus Kapitalvermögen in Höhe von EUR 3.020,00 sowie aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von EUR 8.760,00 erzielt habe. Eine telefonische Rücksprache mit dem Finanzamt ergab, dass es sich bei dem Veräußerungsgewinn um Gewinn aus Veräußerung der Steuerberaterkanzlei handelte.
Mit Bescheid vom 13. August 2009 setzte die Beklagte zu 1) auch im Namen der Beklagten zu 2) die Beiträge des Klägers für die Zeit ab 1. September 2009 wie folgt neu fest: Krankenversicherung in Höhe von EUR 525,53 monatlich, Pflegeversicherung in Höhe von EUR 71,66 monatlich, Gesamtbeitrag in Höhe von EUR 597,19 monatlich. Der Beitragsberechnung legte die Beklagte ein Einkommen in Höhe von EUR 3.675,00 zugrunde.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 18. August 2009 Widerspruch ein. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beiträge von einem Einkommen in Höhe von EUR 3.675,00 berechnet würden. Die Beiträge seien in bisheriger Höhe festzusetzen. Aus dem Einkommenssteuerbescheid vom 10. August 2009 für das Jahr 2007, den der Kläger zugleich vorlegte, ergebe sich, dass lediglich laufende Einkünfte lediglich in Höhe von EUR 17.779,00 und Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von EUR 3.020,00 berücksichtigt werden könnten. Sondereinkünfte in Höhe von EUR 12.133,00 als nachträgliche Einkünfte aus dem Jahr 2006 und der Veräußerungsgewinn über EUR 239.462,00 könnten nicht berücksichtigt werden. Er habe seine Praxis zum 01. Januar 2007 veräußert. Infolge der Praxisveräußerung dürfe er nur in eingeschränktem Umfang seine selbstständige Tätigkeit noch ausüben. Der Beitragsbemessung könne nur ein monatlicher Betrag von EUR 1.733,00 zugrunde gelegt werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. September 2009 wies der bei der Beklagten zu 1) gebildete Widerspruchsausschuss den Widerspruch des Klägers auch im Namen der Beklagten zu 2) als unbegründet zurück. Für freiwillige Mitglieder richte sich die Beitragsbemessung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten. Nach § 3 Abs. 1 der einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) seien auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie aus privaten Veräußerungsgeschäften zu berücksichtigen. Veräußerungsgewinne seien in Höhe ihres steuerpflichtigen Anteils den beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder zuzurechnen. Dementsprechend sei der als einmalig zugeflossene Einnahme erzielte Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf der Praxis in Höhe von EUR 239.462,00 beitragsrechtlich entsprechend den Regelungen der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler als Einnahme zum Lebensunterhalt zuzuordnen. Aus § 5 Abs. 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler ergebe sich, dass einmalige Einnahmen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung oder des Zuflusses monatlich mit einem Zwölftel zu berücksichtigen seien. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, unter Verweis auf die Urteile vom 26. September 1996, 12 RK 18/95, 12 RK 46/95 und 12 RK 13/96) sei für die Ermittlung des Einkommens Selbstständiger die Heranziehung amtlicher Unterlagen wie des Einkommenssteuerbescheides erforderlich. Sei vom Mitglied das Einkommen mittels Einkommenssteuerbescheid nachgewiesen und die Beitragsfestsetzung entsprechend vorgenommen worden, behalte diese so lange ihre Gültigkeit, bis der nächste Einkommenssteuerbescheid vorliege. Aus den Vorschriften des § 240 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) ergebe sich, dass die Beitragsfestsetzung bei Selbstständigen in der Regel endgültig erfolge, da der Nachweis geänderter Einnahmen nur zukünftig berücksichtigt werden dürfe. Dies führe dazu, dass die tatsächlich erzielten Einnahmen bei Selbstständigen in der Regel nur zeitversetzt berücksichtigt werden könnten. Grund hierfür sei, dass als Beitragsbemessungsgrundlage bei Selbstständigen das Arbeitseinkommen heranzuziehen sei und damit der erwirtschaftete Gewinn für den zurückliegenden Zeitraum für die zukünftige Beitragsfestsetzung zugrunde gelegt werde. Nach der Rechtsprechung des BSG sei diese zeitversetzte Berücksichtigung der Einnahmen grundsätzlich nicht zu beanstanden. Auf einen längeren Zeitraum gesehen werde die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Selbstständigen trotzdem zutreffend berücksichtigt. Im Falle des Klägers sei seit dem 01. Januar 2007 die Beitragsfestsetzung aufgrund einer Einzelfallentscheidung anhand des vorgelegten Vorauszahlungsbescheides für das Jahr 2007 erfolgt. Diese Beitragsfestsetzung habe so lange Bestand gehabt, bis der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2007 vorgelegt worden sei. Dieser sei nun im August 2009 vorgelegt worden. Die Neueinstufung habe somit ab dem Folgemonat nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheides 2007 zu erfolgen, hier also ab dem 01. September 2009. Diese behalte so lange Gültigkeit, bis der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2008 eingereicht werde. Die Einkünfte aus Veräußerungsgewinnen seien eine Einnahme zum Lebensunterhalt und seien damit als beitragspflichtige Einnahmen in der Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen. Weiterhin sei der Veräußerungsgewinn ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Zuflusses monatlich mit einem Zwölftel zu berücksichtigen, hier also vom 01. September 2009 bis zum 31. August 2010. Damit sei die Beitragsfestsetzung ab dem 01. September 2009 unter Berücksichtigung eines monatlichen Einkommens in Höhe von EUR 3.675,00 zu Recht erfolgt.
Gegen diesen ihm am 22. September 2009 zugestellten Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am 09. Oktober 2009 zum Sozialgericht Konstanz (SG) Klage, über die bislang noch nicht entschieden ist (Az. S 2 KR 2736/09). Im Einkommenssteuerbescheid für 2007 seien Veräußerungsgewinne auf den 01. Januar 2007 sowie nachträgliche Einkünfte aus dem Jahr 2006 enthalten. Der laufende Gewinn für 2007 habe nur EUR 17.779,00 betragen. Nur daraus seien die Einnahmen für ihn als freiwilliges Mitglied zu errechnen. Im Gesetz sei nicht aufgeführt, dass die Einnahmen nur durch einen Einkommenssteuerbescheid nachgewiesen werden könnten, vielmehr verweise dieses auf die Verhältnisse von vergleichbaren Einnahmen bei einem versicherungspflichtig Beschäftigten. Ein solcher bezahle Beiträge jedoch grundsätzlich aus den laufenden monatlichen Einnahmen. Im Übrigen seien aber auch Steuervorauszahlungsbescheide als Steuerbescheide zu werten. In seinem Falle komme damit maßgeblich der Einkommenssteuervorauszahlungsbescheid vom 06. August 2008 in Betracht. Dieser weise Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nur noch in Höhe von EUR 14.235,00 aus. Er beantrage, die Beitragsbemessungsgrundlage mit EUR 1.890,00 festzustellen.
Die Beklagte zu 1), die das SG bislang nur als Beklagte führt, trat der Klage entgegen. Es sei nicht zutreffend, dass als Nachweis über Einkommensverhältnisse auch Steuervorauszahlungsbescheide zu gelten hätten. Ihre Satzung, die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler sowie die gefestigte Rechtsprechung des BSG sähen - mit Ausnahme der Existenzgründer - ausdrücklich die Berücksichtigung von Steuerbescheiden vor. Die hierdurch zwangsläufig entstehende nachlaufende Beitragseinstufung habe der Selbstständige gegebenenfalls durch Bildung von Rückstellungen zu berücksichtigen.
Im Verlaufe des Klageverfahrens legte der Kläger den Einkommenssteuerbescheid 2008 vom 19. November 2009 vor. Mit Bescheid vom 27. November 2009 verfügte die Beklagte zu 1), die Beitragshöhe bleibe unverändert, da Veräußerungsgewinne bis zum 31. August 2009 zu berücksichtigen seien. Ab 01. September 2010 werde das Einkommen des Klägers erneut geprüft.
Der Kläger trug daraufhin ergänzend vor, dass die Beklagte zu 1) bis jetzt nicht nachgewiesen habe, dass bereits im Jahr 2007 nach ihrer Satzung auch ein Veräußerungserlös für die Festsetzung der Krankenversicherungsbeiträge maßgeblich gewesen sei. Doch selbst wenn die Heranziehung des Veräußerungserlöses richtig sein sollte, sei zumindest die Geltungsdauer des streitgegenständlichen Bescheides falsch. Aus allen bisher in Bezug genommenen, auch von der Beklagten selbst vorgelegten Gerichtsurteilen gehe eindeutig hervor, dass nach gefestigter Rechtsprechung jeweils der aktuelle Steuerbescheid für die Berechnungen der Krankenversicherungsbeiträge zugrunde zu legen sei. Dieser Bescheid sei dann ab dem auf dessen Erlass folgenden Monat für die Festsetzung maßgeblich und unzweifelhaft als Nachweis für ein nunmehr wieder geringeres Einkommen heranzuziehen. Der streitgegenständliche Bescheid setze die Krankenversicherungsbeiträge ab dem 01. September 2009 fest. Im November 2009 sei jedoch bereits der Steuerbescheid für das Kalenderjahr 2008 erlassen worden. Gleichwohl lehne es die Beklagte ab, diesen Steuerbescheid als Nachweis eines nunmehr wieder sehr viel geringeren Einkommens zu berücksichtigen. Hierfür gebe es überhaupt keine rechtliche Grundlage. Die einzige Regelung mit zeitlichem Bezug, die sich hierzu in der Satzung der Beklagten zu 1) befinde, betreffe lediglich eine Berechnungsregel. Hieraus ergebe sich keinesfalls, dass diese Bemessung dann, über andere Bestimmungen hinaus, auch für die Dauer von zwölf Monaten zwingend zugrunde zu legen sei, auch wenn sich mittlerweile aktuellere Einkommensnachweise ergäben. Der streitgegenständliche Bescheid sei daher zumindest für den Zeitraum ab 01. Dezember 2009 falsch und insoweit aufzuheben.
Mit weiterem Bescheid vom 29. Dezember 2009 setzte die Beklagte zu 1) auch im Namen der Beklagten zu 2) für die Zeit vom 01. Januar 2010 an die Beiträge des Klägers zur Kranken- und Pflegeversicherung neu fest. Als Beitrag zur Krankenversicherung setzte sie einen Betrag von EUR 536,95, zur Pflegeversicherung in Höhe von EUR 73,13 und als daraus errechneten Gesamtbeitrag von EUR 609,38 fest. Die zuvor ergangenen Beitragsbescheide würden hiermit aufgehoben. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch.
Im Verlaufe des Klageverfahrens leitete die Beklagte zu 1) ein Vollstreckungsverfahren gegen den Kläger wegen der von ihm ab 01. September 2009 jeweils in Höhe eines Teilbetrages nicht bezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ein. Das Hauptzollamt Heilbronn teilte dem Kläger mit Schreiben vom 04. März 2011 mit, dass die Vollstreckung eines Betrages in Höhe von EUR 1.798,30 durchzuführen sei.
Am 30. Juni 2011 beantragte der Kläger daraufhin beim SG, die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch anzuordnen. Die von der Beklagten angestrengte Vollstreckung sei unangemessen und schikanös. Die Beklagte zu 1) habe einen mit Schreiben vom 23. Oktober 2009 gestellten Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung ihres Beitragsbescheides erst am 24. Februar 2011 beschieden. Zuvor habe sie jedoch bereits Vollstreckungsauftrag an das Hauptzollamt erteilt, und dies obwohl seine Mitgliedschaft bei den Beklagten seit 01. März 2010 beendet sei, sodass kein weiteres Auflaufen von Rückständen drohe.
Die Beklagte zu 1) trat dem Vorbringen des Klägers im Eilverfahren entgegen. Nach der Vorlage des Einkommenssteuerbescheides vom 19. November 2009 für das Jahr 2008 sei die Beitragsfestsetzung ab 01. Dezember 2009 angepasst worden. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG sei jedoch auch ein Veräußerungsgewinn zu verbeitragen.
Mit Beschluss vom 20. Juli 2011 lehnte es das SG ab, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 13. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 17. September 2009 sowie des Widerspruchs gegen die Bescheide vom 27. November und 29. Dezember 2009 anzuordnen. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung komme nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids in Betracht oder wenn die Vollziehung für den Pflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ein Erfolg der Klage sei wenig wahrscheinlich. Insbesondere dürften die Einwände des Klägers gegen die Berücksichtigung des Veräußerungsgewinns als beitragspflichtige Einnahme zum Lebensunterhalt nicht durchgreifen. Veräußerungsgewinne wie der vom Kläger erzielte gehörten zu den beitragspflichtigen Einnahmen, soweit sie der Besteuerung unterlägen. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler seien einmalige beitragspflichtige Einnahmen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung oder des Zuflusses dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Zwölftel des zu erwartenden Betrags für zwölf Monate zuzuordnen. Zu beanstanden sei dies nicht. Vorliegend überwiege im Übrigen unter Abwägung der wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten das Vollziehungsinteresse der Beklagten. Sie verträten das Interesse der Versichertengemeinschaft an einem gesicherten und zeitnah zu realisierenden Beitragsaufkommen. Dass die Vollziehung des Beitragsbescheides für den Kläger eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, sei für das Gericht weder ersichtlich noch vorgetragen.
Gegen diesen ihm am 22. Juli 2011 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 22. August 2011 Beschwerde zum LSG eingelegt. Er hat diese Beschwerde bis zuletzt nicht begründet.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 20. Juli 2011 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 13. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2009 sowie gegen den Bescheid vom 29. Dezember 2009 anzuordnen.
Die Beklagten beantragen sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
1. Der Senat hat das Rubrum auf der Beklagtenseite dahin ergänzt, dass Beklagte auch die bei der Beklagten zu 1) gebildete Pflegekasse ist. Denn der Kläger wendet sich auch gegen die im Bescheid vom 13. August 2009, den der Kläger angefochten mit der Klage hat, festgesetzten Beiträge zur Pflegeversicherung. Jedenfalls dieser Bescheid erging auch im Namen der Beklagten zu 2) (zur Berechtigung der Beklagten zu 1) auch im Namen der Beklagten zu 2) Beitragsbescheide für Selbstzahler zu erlassen: § 46 Abs. 2 Satz 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)).
2.Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen. In der Hauptsache wäre die Berufung statthaft. Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von mehr als insgesamt EUR 361,34 monatlich. Für die Zeit vom 01. September bis 31. Dezember 2009 haben die Beklagten stattdessen Beiträge in Höhe von EUR 597,19 erhoben, und für die Monate Januar und Februar 2010 Beiträge in Höhe von EUR 609,38. Dies gibt eine Beitragsdifferenz von insgesamt EUR 1.439,48, hinsichtlich der sich der Kläger für beschwert erachtet.
3. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das SG hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage des Klägers anzuordnen, soweit sie monatliche Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von mehr als EUR 361,34 festsetzen.
a) Anders als das SG geht der Senat allerdings davon aus, dass zwar nicht der Bescheid der Beklagten vom 27. November 2009, jedoch der weitere Bescheid vom 29. Dezember 2009 gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist. Denn während der erste Bescheid vom 27. November 2009 eine Neufestsetzung von Beiträgen für den hier streitigen Zeitraum vom 01. September 2009 bis 28. Februar 2010 ablehnt, wird durch den weiteren Bescheid vom 29. Dezember 2009 der frühere, mit der Klage angefochtene Festsetzungsbescheid vom 13. August 2009 abgeändert. Damit wird er gemäß § 96 Abs. 1 SGG ins laufende Klageverfahren einbezogen (ständige Rechtsprechung; vgl. nur das Urteil des erkennenden Senats vom 22. Januar 2010 - L 4 KR 4887/08 -).
b) Rechtsgrundlage für den vom Kläger begehrten einstweiligen Rechtsschutz ist die Bestimmung des § 86b Abs. 1 SGG, welche in Anfechtungssachen u.a. die gerichtliche Korrektur der fehlenden aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage regelt. Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die vom Kläger erhobene Klage gegen die genannten Beitragsbescheide insoweit, als sie monatliche Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von mehr als EUR 361,34 festsetzen, hat nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung, weil hiernach die aufschiebende Wirkung bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten entfällt.
Dass der Antrag des Klägers daneben sachdienlich (§ 123 SGG) auch im Sinne eines unselbstständigen Vollzugsbeseitigungsanspruchs gemäß § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG auszulegen wäre, ergibt sich dem Senat nicht. Zwar hat der Kläger eine Vollstreckungsankündigung des Hauptzollamtes Heilbronn vorgelegt. Ob jedoch tatsächlich vollstreckt wurde oder der Kläger bereits bezahlt hat, ist anhand der Akten nicht ersichtlich und wurde vom Kläger auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen.
c) Der Antrag des Klägers nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Die Frage, ob die aufschiebende Wirkung eines Anfechtungswiderspruchs oder einer Anfechtungsklage im Sinne des § 86b Abs.1 Satz 1 Nr. 2 SGG anzuordnen ist, ist anhand einer Interessenabwägung zu entscheiden. Maßgeblich ist, ob das Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit schwerer wiegt als das gegenläufige Interesse am Erhalt der aufschiebenden Wirkung. Die Interessenabwägung fällt grundsätzlich von vornherein zugunsten der sofortigen Vollziehbarkeit aus, wenn der Widerspruch oder die Klage gegen den Verwaltungsakt aufgrund der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur summarischen Prüfung erkennbar aussichtslos ist. Sie fällt von vornherein für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung aus, wenn der Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung erkennbar rechtswidrig ist. Ist keiner dieser Fälle der erkennbaren Aussichtslosigkeit der Klage bzw. des Widerspruchs oder der erkennbaren Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes gegeben, so sind die beteiligten Interessen anhand sonstiger Umstände im Einzelfall zu ermitteln und gegeneinander abzuwägen.
Aufgrund des derzeitigen Sach- und Streitstandes spricht zwar einiges dafür, dass der Beitragsbescheid vom 13. August 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides für die Zeit vom 17. September 2009 bis 30. November 2009 rechtmäßig, für die Zeit vom 01. Dezember 2009 bis 28. Februar 2010 dagegen rechtswidrig sein dürfte. Solange die Beklagte zu 1) lediglich auf den Einkommenssteuerbescheid des Klägers für das Jahr 2007 zurückgreifen konnte, hat sie nach vorläufiger Prüfung zu Recht auch den Veräußerungsgewinn des Klägers aus der Veräußerung seiner Steuerberaterpraxis berücksichtigt. Dies dürfte aus § 8 III1a der Satzungsregelung der Beklagten zu 1) mit Stand vom 30. Dezember 2008 folgen. Es entspricht auch ständiger Rechtsprechung des Senats, dass Veräußerungsgewinne bei der Beitragsfestsetzung für freiwillige Mitglieder berücksichtigt werden können (vgl. Urteil vom 10. September 2010 - L 4 R 3198/09 , in Juris und Urteil vom 17. Juli 2009 - L 4 R 1499/08, nicht veröffentlicht, jeweils m.w.N.). Für die Beitragshöhe von Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung dürfte sich Entsprechendes ergeben. Nachdem der Kläger jedoch im November 2009 den Einkommenssteuerbescheid vom 19. November 2009 für das Jahr 2008 und folglich einen aktuelleren Einkommenssteuerbescheid vorgelegt hat, dürfte einiges dafür sprechen, dass ab 01. Dezember 2009 Beiträge anhand dieses aktuelleren Einkommenssteuerbescheides neu zu berechnen wären. Der Senat vermag derzeit nicht nachzuvollziehen, auf welcher Grundlage die Beklagte Berechnungsposten aus einem früheren Einkommenssteuerbescheid auch für die Zukunft zugrunde gelegt hat.
Ob diese Beurteilung jedoch tatsächlich zutrifft, bleibt einer umfänglichen Prüfung der Rechtslage im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, als auch der Sachverhalt derzeit nicht hinreichend aufgeklärt ist. Die Bescheide über die Beitragsfestsetzung für das Jahr 2007 sind nicht bei den Verwaltungsakten. Der Senat kann daher nicht nachvollziehen, ob die Beitragsfestsetzung durch die Beklagte für das Jahr 2007 endgültig oder etwa nur vorläufig festgesetzt worden war. Diese Möglichkeit hätte jedenfalls bestanden. Unklar ist im Übrigen auch, ob der Kläger auch für die Zeit ab 01. Dezember 2009 Beiträge nur in Höhe von EUR 361,34 für rechtmäßig erachtet, obwohl - wie sich aus dem ins Verfahren einbezogenen Bescheid vom 29. Dezember 2009 ergibt - für das Jahr 2010 der Beitragssatz zur Krankenversicherung angehoben wurde. Die Höhe der Forderung aus der Vollstreckungsankündigung kann derzeit nicht nachvollzogen werden.
Fehlt es demnach derzeit an einer offenkundigen Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit, so fällt die vorzunehmende Folgenabwägung hier zugunsten der Beklagten aus. Der Senat hat insoweit berücksichtigt, dass Beitragszahlungen überhaupt nur für einen Zeitraum von sechs Monaten im Streit sind, weil der Kläger wegen des Endes seiner Mitgliedschaft seit 01. März 2010 überhaupt keine Beiträge mehr zu den Beklagten zu entrichten hatte. Infolgedessen war für ihn eine vorläufige Beitragszahlung in festgesetzter Höhe sehr wohl zumutbar. Eine besondere Eilbedürftigkeit bestand nicht. Dem hat der Kläger im Übrigen auch selbst Ausdruck dadurch gegeben, dass er bis zuletzt eine Beschwerdebegründung nicht vorgelegt hat.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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