Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 11 SO 2675/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 3728/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 30. Juni 2011 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im Streit ist vorliegend die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) für den Zeitraum vom 9. Oktober 2008 bis 31. August 2009.
Die 1965 geborene, jedenfalls im streitigen Zeitraum noch verheiratete Klägerin ist nach Feststellung des zuständigen Rentenversicherungsträgers zumindest seit 3. September 2007 voll erwerbsgemindert. Sie lebte zunächst in einer ihren beiden Kindern gehörenden Mietwohnung in der Schw.str. in Schwäbisch Gmünd. Unter dieser Anschrift war bis zu seinem Auszug am 5. September 2009 auch der Ehegatte der Klägerin gemeldet, der neben einer Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 913,00 Euro monatlich (Stand September 2008) Pflegegeld nach Pflegestufe I aus der Sozialen Pflegeversicherung bezog.
Den von der Klägerin am 9. Oktober 2008 gestellten Antrag auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 25. November 2008 mit der Begründung ab, die Klägerin sei nicht hilfebedürftig, weil das anzurechnende Einkommen ihres Ehegatten ihren Bedarf übersteige. Hiergegen legte die Klägerin am 12. Dezember 2008 Widerspruch ein.
Da ein vom Beklagten für notwendig erachteter Hausbesuch von der Klägerin nicht ermöglicht wurde, lehnte der Beklagte mit weiterem Bescheid vom 4. Juni 2009 die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung auch für die Zeit ab 1. Februar 2009 mit der Begründung ab, Bedürftigkeit sei nicht festzustellen.
Aufgrund des in dem beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) anhängig gewesenen Beschwerdeverfahren L 7 SO 2865/09 ER-B am 21. Dezember 2009 geschlossenen Vergleiches bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 11. März 2010, geändert durch Bescheid vom 9. April 2010 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 1. September 2009 bis 31. August 2010, später dann mit Bescheid vom 27. August 2010 bis zum 31. August 2011.
Der Widerspruch der Klägerin, die zwischenzeitlich in eine Wohnung unter der Anschrift Kl. , ebenfalls in Schwäbisch Gmünd, umgezogen war, wurde vom Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2010 zurückgewiesen. Die Klägerin habe bis zum 7. Januar 2010 in der Schw.str. 9 gelebt und bis zum Auszug ihres Ehegatten eine Bedarfsgemeinschaft mit diesem gebildet.
Hiergegen hat die Klägerin, die nach Auskunft des Einwohnermeldeamtes der Stadt Schwäbisch Gmünd (Stand 8. März 2011) dort mit einer Hauptwohnung in der Schw.str. und mit einer Nebenwohnung unter der Anschrift Kl. gemeldet war, Klage beim Sozialgericht Ulm (SG) erhoben. Das SG hat mit Urteil vom 30. Juni 2011 die Klage im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, aufgrund des anzurechnenden Einkommens des Ehegatten sei die Klägerin nicht bedürftig. Bis zum Auszug des Ehegatten am 5. September 2009 sei die Klägerin nicht getrenntlebend gewesen, sodass das Einkommen des Ehegatten in der Höhe zu berücksichtigen gewesen sei, in welcher dieses Einkommen seinen eigenen notwendigen Lebensunterhalt überstiegen habe. Dieses Urteil wurde der Klägerin unter der Anschrift Schw.str. in Schwäbisch Gmünd ausweislich entsprechender Postzustellungsurkunde am 27. Juli 2011 zugestellt.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin mit ihrem am 30. August 2011 per Fax übersandten und an diesem Tag beim LSG eingegangen Schreiben vom 29. August 2011 Berufung mit der Begründung eingelegt, ihre Ehe sei seit Anfang der neunziger Jahre gescheitert, aus Härtegründen jedoch nicht geschieden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 30. Juni 2011 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 25. November 2008 und vom 4. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2010 zu verurteilen, ihr Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 9. Oktober 2008 bis 31. August 2009 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Die Berufung sei bereits nicht zulässig, nachdem die Klägerin die Berufungsfrist offensichtlich versäumt habe und Wiedereinsetzungsgründe weder vorgetragen noch ersichtlich seien.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Beklagten, der Klageakte des SG und der Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist unzulässig.
Nach § 158 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen (Satz 2 a.a.O.). Der Senat hat hiervon - auch unter Berücksichtigung des Gebots des fairen und effektiven Rechtsschutzes (vgl. hierzu BSG SozR 4-1500 § 158 Nr. 2) - nach dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht; er hat hierbei in seine Erwägungen mit einbezogen, dass die Klägerin bereits erstinstanzlich in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 30. Juni 2011 die Gelegenheit gehabt hat, ihren Standpunkt darzulegen. Die Beteiligten haben im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit erhalten, sich zur Frage der Zulässigkeit der Berufung sowie der Möglichkeit der Verwerfung des Rechtsmittels durch Beschluss zu äußern.
Die Klägerin hat mit ihrem am 30. August 2011 beim LSG eingegangenen Berufungsschreiben vom 29. August 2011 zwar die Formvorschriften des § 151 Abs. 1 und 2 SGG gewahrt. Sie hat die Berufung indessen nicht rechtzeitig eingelegt.
Nach § 151 Absatz 1 SGG ist die Berufung binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 151 Abs. 2 Satz 1 SGG). Urteile, die - wie hier - verkündet worden sind, sind zuzustellen (§ 135 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 SGG); zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO - (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG). Nach § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tage nach der Zustellung. Eine nach Monaten bestimmte Frist endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach der Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt - hier also die Zustellung - fällt (§ 64 Abs. 2 Satz 1 SGG); fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder - wie hier - einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (Abs. 3 a.a.O.). Vorliegend ist die Berufungsfrist versäumt, ohne dass Wiedereinsetzungsgründe gegeben sind.
Das Urteil des SG vom 30. Juni 2011 war mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen (vgl. § 136 Abs. 1 Nr. 7 SGG i.V.m. § 66 Abs. 1 SGG); dort war die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht einzulegen sei, die Berufungsfrist jedoch auch gewahrt sei, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist beim SG eingelegt werde. Die Ausfertigung des Urteils ist der Klägerin, nachdem diese in der Hauptwohnung Schw.str. in Schwäbisch Gmünd nicht angetroffen werden konnte, ausweislich der - die inhaltlichen Anforderungen des § 182 ZPO beachtenden - Postzustellungsurkunde am 27. Juli 2011 (einem Mittwoch) durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten wirksam zugestellt worden (vgl. § 180 Satz 1 i.V.m. § 178 Abs. 1 ZPO). Damit endete die Berufungsfrist von einem Monat (§ 151 Abs. 1 SGG) unter Berücksichtigung der Regelung des § 64 Abs. 3 SGG am Montag, dem 29. August 2011. Demgegenüber ist die Berufung der Klägerin erst am 30. August 2011 (Dienstag) beim LSG eingegangen.
Wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung kann der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden. Wiedereinsetzung ist (nur) zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine Verfahrensfrist einzuhalten (§ 67 Abs. 1 SGG). Dies ist dann der Fall, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt aufgewendet hat, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung zuzumuten ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage, § 67 Rdnr. 3 (m.w.N.)). Derartige Gründe, welche die Klägerin schuldlos an einer rechtzeitigen Einlegung der Berufung gehindert haben, sind von dieser nicht vorgebracht und erst recht nicht glaubhaft gemacht; sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
Wegen Versäumung der Berufungsfrist ist dem Senat eine Prüfung des klägerischen Begehrens in der Sache verwehrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im Streit ist vorliegend die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) für den Zeitraum vom 9. Oktober 2008 bis 31. August 2009.
Die 1965 geborene, jedenfalls im streitigen Zeitraum noch verheiratete Klägerin ist nach Feststellung des zuständigen Rentenversicherungsträgers zumindest seit 3. September 2007 voll erwerbsgemindert. Sie lebte zunächst in einer ihren beiden Kindern gehörenden Mietwohnung in der Schw.str. in Schwäbisch Gmünd. Unter dieser Anschrift war bis zu seinem Auszug am 5. September 2009 auch der Ehegatte der Klägerin gemeldet, der neben einer Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 913,00 Euro monatlich (Stand September 2008) Pflegegeld nach Pflegestufe I aus der Sozialen Pflegeversicherung bezog.
Den von der Klägerin am 9. Oktober 2008 gestellten Antrag auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 25. November 2008 mit der Begründung ab, die Klägerin sei nicht hilfebedürftig, weil das anzurechnende Einkommen ihres Ehegatten ihren Bedarf übersteige. Hiergegen legte die Klägerin am 12. Dezember 2008 Widerspruch ein.
Da ein vom Beklagten für notwendig erachteter Hausbesuch von der Klägerin nicht ermöglicht wurde, lehnte der Beklagte mit weiterem Bescheid vom 4. Juni 2009 die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung auch für die Zeit ab 1. Februar 2009 mit der Begründung ab, Bedürftigkeit sei nicht festzustellen.
Aufgrund des in dem beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) anhängig gewesenen Beschwerdeverfahren L 7 SO 2865/09 ER-B am 21. Dezember 2009 geschlossenen Vergleiches bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 11. März 2010, geändert durch Bescheid vom 9. April 2010 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 1. September 2009 bis 31. August 2010, später dann mit Bescheid vom 27. August 2010 bis zum 31. August 2011.
Der Widerspruch der Klägerin, die zwischenzeitlich in eine Wohnung unter der Anschrift Kl. , ebenfalls in Schwäbisch Gmünd, umgezogen war, wurde vom Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2010 zurückgewiesen. Die Klägerin habe bis zum 7. Januar 2010 in der Schw.str. 9 gelebt und bis zum Auszug ihres Ehegatten eine Bedarfsgemeinschaft mit diesem gebildet.
Hiergegen hat die Klägerin, die nach Auskunft des Einwohnermeldeamtes der Stadt Schwäbisch Gmünd (Stand 8. März 2011) dort mit einer Hauptwohnung in der Schw.str. und mit einer Nebenwohnung unter der Anschrift Kl. gemeldet war, Klage beim Sozialgericht Ulm (SG) erhoben. Das SG hat mit Urteil vom 30. Juni 2011 die Klage im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, aufgrund des anzurechnenden Einkommens des Ehegatten sei die Klägerin nicht bedürftig. Bis zum Auszug des Ehegatten am 5. September 2009 sei die Klägerin nicht getrenntlebend gewesen, sodass das Einkommen des Ehegatten in der Höhe zu berücksichtigen gewesen sei, in welcher dieses Einkommen seinen eigenen notwendigen Lebensunterhalt überstiegen habe. Dieses Urteil wurde der Klägerin unter der Anschrift Schw.str. in Schwäbisch Gmünd ausweislich entsprechender Postzustellungsurkunde am 27. Juli 2011 zugestellt.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin mit ihrem am 30. August 2011 per Fax übersandten und an diesem Tag beim LSG eingegangen Schreiben vom 29. August 2011 Berufung mit der Begründung eingelegt, ihre Ehe sei seit Anfang der neunziger Jahre gescheitert, aus Härtegründen jedoch nicht geschieden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 30. Juni 2011 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 25. November 2008 und vom 4. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2010 zu verurteilen, ihr Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 9. Oktober 2008 bis 31. August 2009 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Die Berufung sei bereits nicht zulässig, nachdem die Klägerin die Berufungsfrist offensichtlich versäumt habe und Wiedereinsetzungsgründe weder vorgetragen noch ersichtlich seien.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Beklagten, der Klageakte des SG und der Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist unzulässig.
Nach § 158 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen (Satz 2 a.a.O.). Der Senat hat hiervon - auch unter Berücksichtigung des Gebots des fairen und effektiven Rechtsschutzes (vgl. hierzu BSG SozR 4-1500 § 158 Nr. 2) - nach dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht; er hat hierbei in seine Erwägungen mit einbezogen, dass die Klägerin bereits erstinstanzlich in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 30. Juni 2011 die Gelegenheit gehabt hat, ihren Standpunkt darzulegen. Die Beteiligten haben im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit erhalten, sich zur Frage der Zulässigkeit der Berufung sowie der Möglichkeit der Verwerfung des Rechtsmittels durch Beschluss zu äußern.
Die Klägerin hat mit ihrem am 30. August 2011 beim LSG eingegangenen Berufungsschreiben vom 29. August 2011 zwar die Formvorschriften des § 151 Abs. 1 und 2 SGG gewahrt. Sie hat die Berufung indessen nicht rechtzeitig eingelegt.
Nach § 151 Absatz 1 SGG ist die Berufung binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 151 Abs. 2 Satz 1 SGG). Urteile, die - wie hier - verkündet worden sind, sind zuzustellen (§ 135 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 SGG); zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO - (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG). Nach § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tage nach der Zustellung. Eine nach Monaten bestimmte Frist endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach der Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt - hier also die Zustellung - fällt (§ 64 Abs. 2 Satz 1 SGG); fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder - wie hier - einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (Abs. 3 a.a.O.). Vorliegend ist die Berufungsfrist versäumt, ohne dass Wiedereinsetzungsgründe gegeben sind.
Das Urteil des SG vom 30. Juni 2011 war mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen (vgl. § 136 Abs. 1 Nr. 7 SGG i.V.m. § 66 Abs. 1 SGG); dort war die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht einzulegen sei, die Berufungsfrist jedoch auch gewahrt sei, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist beim SG eingelegt werde. Die Ausfertigung des Urteils ist der Klägerin, nachdem diese in der Hauptwohnung Schw.str. in Schwäbisch Gmünd nicht angetroffen werden konnte, ausweislich der - die inhaltlichen Anforderungen des § 182 ZPO beachtenden - Postzustellungsurkunde am 27. Juli 2011 (einem Mittwoch) durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten wirksam zugestellt worden (vgl. § 180 Satz 1 i.V.m. § 178 Abs. 1 ZPO). Damit endete die Berufungsfrist von einem Monat (§ 151 Abs. 1 SGG) unter Berücksichtigung der Regelung des § 64 Abs. 3 SGG am Montag, dem 29. August 2011. Demgegenüber ist die Berufung der Klägerin erst am 30. August 2011 (Dienstag) beim LSG eingegangen.
Wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung kann der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden. Wiedereinsetzung ist (nur) zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine Verfahrensfrist einzuhalten (§ 67 Abs. 1 SGG). Dies ist dann der Fall, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt aufgewendet hat, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung zuzumuten ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage, § 67 Rdnr. 3 (m.w.N.)). Derartige Gründe, welche die Klägerin schuldlos an einer rechtzeitigen Einlegung der Berufung gehindert haben, sind von dieser nicht vorgebracht und erst recht nicht glaubhaft gemacht; sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
Wegen Versäumung der Berufungsfrist ist dem Senat eine Prüfung des klägerischen Begehrens in der Sache verwehrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved