L 8 U 2988/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 5 U 1450/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 2988/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 14.04.2011 - S 5 U 1450/07 - wird bis zur Erledigung des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz ausgesetzt (§ 199 Abs. 2 Satz 1 SGG).

Außergerichtliche Kosten des Vollstreckungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat den Bescheid der Beklagten vom 10.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2007, mit dem unter anderem Verletztenrente wegen des versicherten Unfalles vom 01.09.2005 abgelehnt worden ist, mit der Klage vor dem Sozialgericht Heilbronn angefochten. Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 14.04.2011 den angefochtenen Bescheid abgeändert und die Beklagte verurteilt, Verletztengeld und Verletztenrente nach einer MdE um 20 v. H. nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die die Aussetzung der Vollstreckung des Urteils beantragt hat.

Das auf Leistungsklage (Zahlung von Verletztengeld und Verletztenrente) ergangene Urteil des Sozialgerichts vom 14.04.2011 ist vollstreckbar, denn die Berufung der Beklagten hat keine aufschiebende Wirkung (§§ 199 Abs. 2 Satz 1, 154 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), weil Leistungsklagen keine aufschiebende Wirkung nach § 86a SGG entfalten.

Nach § 199 Abs. 2 Satz 1 SGG kann durch den Vorsitzenden des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung aus dem Urteil durch einstweilige Anordnung ausgesetzt werden. Danach ist in einer Interessenabwägung erforderlich, einerseits die Interessen an der Vollziehung und andererseits die Interessen des Schuldners daran, dass nicht vor endgültiger Klarstellung der Rechtslage geleistet wird, zu würdigen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 199 Rdnr. 8). Auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs sind im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen (Leitherer a. a. O.). Nach der gebotenen summarischen Prüfung sind die mit der Berufung geltend gemachten Tat- und Rechtsfragen der Klärung durch den Senat vorbehalten. Nach diesen Grundsätzen war bei offenem Ausgang des Berufungsverfahrens die Aussetzung der Vollstreckung anzuordnen, denn die Rückabwicklung von zu Unrecht geleisteten Rentenzahlungen im Falle eines Obsiegens der Beklagten ist für die Beklagte mit einer größeren Gefahr des Rechtsverlustes verbunden als die zu gewährende Nachzahlung von zu Unrecht vorenthaltenen Rentenbeträgen im Falle des Obsiegens des Klägers.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog (Leitherer a. a. O. § 199 Rdnr. 7c).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 199 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Rechtskraft
Aus
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