L 12 AL 967/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AL 3455/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 967/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung von Arbeitslosengeld.

Der 1957 geborene Kläger war vom 01. September 1975 bis zum 31. August 2008 als Techniker bei der D. T.-AG versicherungspflichtig beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde am 05. Juni 2008 durch Auflösungsvertrag zum 31. August 2008 beendet. Wegen der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses, dessen ordentliche Kündigung zeitlich unbefristet ausgeschlossen war, erhielt der Kläger eine Abfindung in Höhe von 196.150,- EUR brutto.

Mitte März 2010 machte der Kläger geltend, er sei am 21. April 2008 um 9.50 Uhr bei der Agentur für Arbeit in W., M. Straße wegen der anstehenden Kündigung aus zwingenden betrieblichen Gründen mit Abfindung gewesen. Die Beratung sei nach heutiger Sicht nicht ausreichend und vollständig gewesen, da man ihn im Glauben gelassen habe, dass man bis zu vier Jahren nach Arbeitsende Anspruch auf Arbeitslosengeld habe. Als er sich am 13. März 2010 habe arbeitslos melden wollen, sei der Antrag mit der Begründung abgelehnt worden, dass er in den letzten zwei Jahren keine zwölf Monate gearbeitet habe. Bei der Beratung 2008 sei er nicht über die Vorgehensweise informiert worden, um den Anspruch zu erhalten.

Die Sachbearbeiterin der Beklagten, Frau M., nahm zu der Vorsprache im März 2010 dahingehend Stellung, dass sie im Zuge der Einarbeitung in der Eingangszone gearbeitet habe. Der Kläger sei mit dem Vermerk "Alo-Meldung" in der Eingangszone gemeldet gewesen. In "zPTV" und "VerBIS" seien keinerlei Daten vorhanden gewesen. Der Kläger habe den Anmeldebogen nicht ausfüllen wollen, da seiner Meinung nach alle Daten vorhanden sein müssten. Da der Kläger nach eigenen Angaben seit 01. September 2008 nicht mehr gearbeitet habe, sei die Anrechnungszeit nicht erfüllt gewesen, daher habe kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestanden. Dies habe sie dem Kläger mitgeteilt und ihm angeboten, dass er als arbeitssuchend geführt werden könne, was der Kläger abgelehnt habe. Daraufhin habe sie auf dem Anmeldebogen vermerkt, dass kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehe und den Kläger an die ARGE verwiesen.

Am 27. Mai 2010 beantragte der Kläger ausdrücklich Arbeitslosengeld. Die Beklagte wertete die Vorsprache am 17. März 2010 als Arbeitslosenmeldung. Sie lehnte mit Bescheid vom 27. Mai 2010 den klägerischen Antrag ab, da er keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe. Er sei in den zwei Jahren vor dem 17. März 2010 weniger als zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen und habe die Anwartschaftszeit nicht erfüllt. Den Widerspruch des Klägers (Niederschrift vom 27. Mai 2010) wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2010 als unbegründet zurück.

Dagegen hat der Kläger am 07. Juni 2010 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Der Kläger sei am 21. April 2008 um 9.50 Uhr wegen der anstehenden Kündigung aus betriebsbedingten Gründen und auch in Bezug auf die Abfindungszahlung bei der Beklagten vorstellig geworden. Er habe im Rahmen dieses Gesprächs mitgeteilt, dass er vorläufig beabsichtige, sich nicht arbeitssuchend zu melden und auch kein Arbeitslosengeld bis zur Beendigung der Renovierung seines Hauses beziehen wolle. Es sei ihm bei diesem Gespräch mitgeteilt worden, dass dies keine Rolle spiele. Wenn er mit seiner Hausrenovierung fertig sei, könne er kommen, um seinen Antrag abzugeben. In diesem Zeitpunkt werde auch der Zeitraum der Sperrfrist vorbei sein. Bei dieser Beratung sei dem Kläger nicht mitgeteilt worden, dass er innerhalb der Rahmenfrist von zwei Jahren seine Anwartschaftszeit von einem Jahr beitragsbezogener Versicherungspflicht erfüllen müsse. Damals sei ein junger, männlicher Mitarbeiter beratend tätig gewesen. Für die Beklagte wäre es unbedingt verpflichtend gewesen, dem Kläger dahingehend aufzuklären, bis wann er spätestens noch einen Antrag auf Zahlung von Arbeitslosengeld stellen könne. In dem die Beklagte dies nicht getan habe, habe sie den Kläger objektiv falsch beraten und die ihr nach § 14 SGB I obliegende Beratungspflicht verletzt. Die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs seien gegeben. Bei zutreffender Beratung hätte der Kläger seinen Antrag rechtzeitig zur Erfüllung der Anwartschaftszeit gestellt und sei jetzt so zu stellen, als hätte er diesen Antrag rechtzeitig gestellt. Er sei seit dem 13. Oktober 2009 auch arbeitssuchend und weise dies auch im einzelnen nach.

Die Beklagte erwiderte, dass kein Nachweis über ein eventuelles Gespräch vom 21. April 2008 auf Seiten der Beklagten vorliege. Ein solches Gespräch hätte nach einer Terminvereinbarung in der Eingangszone der Agentur für Arbeit W. stattgefunden. Da solche Beratungen nicht unüblich seien, werde in aller Regel auf eine rechtzeitige Arbeitslosmeldung hingewiesen, zumal Arbeitslosigkeit erst ab 01. September 2008 eingetreten wäre. In diesem Zusammenhang werde grundsätzlich auch das Merkblatt 1 für Arbeitslose ausgehändigt, welches ebenfalls Hinweise auf die rechtzeitige Arbeitslosmeldung wie auch auf die Berechnung der Rahmenfrist enthalte. Sollte der Arbeitslose fehlerhaft beraten oder ihm eine falsche Auskunft erteilt worden sein, sei die Agentur gegebenenfalls gem. § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG schadensersatzpflichtig. Für die Durchsetzung dieses Anspruchs wäre jedoch nicht die Sozialgerichtsbarkeit zuständig. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch könne nicht Platz greifen, weil die Arbeitslosmeldung eine Tatsachen- und keine Willenserklärung sei.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 27. Januar 2011 abgewiesen. Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld. Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit (§ 117 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) hätten Arbeitnehmer gem. § 118 Abs. 1 SGB III, die arbeitslos seien (Nr. 1), sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet (Nr. 2) und die Anwartschaftszeit erfüllt hätten (Nr. 3). Die Anwartschaftszeit habe erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe (§ 123 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Die Rahmenfrist betrage zwei Jahre und beginne mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 124 Abs. 1 SGB III). Als Arbeitslosmeldung komme vorliegend ausgehend von der bei der Beklagten vorliegenden Dokumentation der 17. März 2010 in Betracht. Der Kläger habe in der Rahmenfrist von zwei Jahren vor der angenommenen Arbeitslosmeldung die Anwartschaftszeit (Versicherungspflichtverhältnis von zwölf Monaten) nicht erfüllt, da er zuletzt am 31. August 2008 in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe. Entgegen der Auffassung des Klägers könne eine frühere Arbeitslosmeldung, ausgehend von welcher die Anwartschaftszeit als erfüllt anzusehen wäre, nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs fingiert werden. Hierbei könne offen gelassen werden, ob tatsächlich eine Falschberatung durch die Beklagte vorliege, die weder hinsichtlich des von dem Kläger behaupteten Datums (21. April 2008) noch hinsichtlich des von dem Kläger behaupteten Inhalts (er könne kommen, wenn er mit seiner Hausrenovierung fertig sei, ein Hinweis auf das Erfordernis der Erfüllung der Anwartschaftszeit innerhalb der Rahmenfrist sei nicht erfolgt) nachgewiesen sei. Denn der sozialrechtliche Herstellungsanspruch setze - abgesehen von dem Erfordernis einer fehlerhaften oder unvollständigen Beratung durch die Beklagte - ferner voraus, dass der erlittene Nachteil mit verwaltungskonformen Mitteln im Rahmen der gesetzlichen Regelung, also durch eine vom Gesetz vorgesehene zulässige und rechtmäßige Amtshandlung ausgeglichen werden könne. Mit Hilfe des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ließen sich daher zwar bestimmte sozialrechtliche Voraussetzungen, z. B. verspätete Anträge, als erfüllt ansehen, wenn sie wegen einer Pflichtverletzung des Versicherungsträgers bislang fehlten, die Arbeitslosmeldung sei jedoch ein rechtserheblicher Tatbestand, den herzustellen nicht in die Verfügungsmacht der Beklagten falle (unter Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Dezember 2009 - L 13 AL 6044/08 -). Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch hänge somit von einem tatsächlichen Verhalten des Arbeitslosen ab. Mangle es an einer Arbeitslosmeldung, dürfe Arbeitslosengeld nicht bewilligt werden. Würde die Beklagte gleichwohl Arbeitslosengeld gewähren, würde sie gesetzwidrig handeln. Das Fehlen einer wirksamen Arbeitslosmeldung könne mithin nicht nachträglich im Wege des sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzt werden. Zudem sei vorliegend zu berücksichtigen, dass Arbeitslosigkeit als Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld unter anderem erfordere, dass der Arbeitslose den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehe (Verfügbarkeit, § 119 Abs. 1 Nr. 3 SGB III). Auch diese Verfügbarkeit habe im Falle des Kläger vor dem 17. März 2010 nicht vorgelegen, da er in der Zeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses am 13. August 2008 und der erneuten Meldung bei der Agentur für Arbeit im März 2010 mit seiner Hausrenovierung beschäftigt und somit gerade nicht verfügbar gewesen sei. Auch die Verfügbarkeit als Voraussetzung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld könne nicht nachträglich im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs fingiert werden (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 31. Januar 2006 - B 11a AL 15/05 R -). Lediglich ergänzend sei auszuführen, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld auch dann nicht begründet werden könne, wenn die von dem Kläger behauptete Vorsprache am 21. April 2008 als Arbeitslosmeldung gewertet würde. Denn zum damaligen Zeitpunkt habe Arbeitslosigkeit noch nicht vorgelegen. Eine Meldung sei gem. § 122 Abs. 1 Satz 2 SGB III zwar auch zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten sei, weitere Voraussetzung sei aber, dass der Eintritt der Arbeitslosigkeit innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten sei. Dies sei im Falle des Klägers nicht der Fall gewesen, da das Arbeitsverhältnis aufgrund des Aufhebungsvertrages vom 15. Juni 2008 erst zum 31. August 2008 geendet habe. Damit wäre aufgrund einer angenommenen Meldung am 21. April 2008 kein Anspruch auf Arbeitslosengeld entstanden.

Gegen das seinen Bevollmächtigten am 03. Februar 2011 zugestellte Urteil richtet sich die am 02. März 2011 eingelegte Berufung des Klägers. Die Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg, zuletzt in seinem Urteil vom 15. Dezember 2009, wonach hier ein rechtserheblicher Tatbestand nicht hergestellt werden könne, weil es nicht in der Verfügungsmacht der Beklagten liege, sei in keiner Weise einleuchtend und werde mit dieser Berufung angegriffen. Weshalb eine versäumte verspätete Antragstellung nicht als erfüllt angesehen werden könne, wenn diese auf eindeutige Falschberatung beruhe, lasse sich nicht nachvollziehen. Die Schadensbeseitigung, die hier notwendig wäre, da der Kläger bei rechtzeitiger Arbeitslosmeldung auch entsprechend rechtzeitig den Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt und dieses dann hätte beziehen können, könne erfolgen, in dem der Zustand hergestellt werde, der bei richtiger Beratung geherrscht hätte, nämlich dass der Kläger den Arbeitslosengeldanspruch durch die Meldung in Gang gesetzt hätte. Was sich sicherlich nicht beseitigen lasse, sei die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger ab diesem Zeitpunkt durch ihre Vermittlungstätigkeiten in neue Arbeit zu bringen. Diesen Nachteil könne die Beklagte nachträglich nicht mehr wettmachen. Insofern sei dem Herstellungsanspruch durch die nachträgliche Zahlung des noch bestehenden Arbeitslosengeldes nur zur Hälfte gedient. Immerhin könne man davon sprechen, dass eine teilweise Folgenbeseitigung erfolgen könne.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. Januar 2011 aufzuheben, 2. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 27. Mai 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Mai 2010 zu verurteilen, Arbeitslosengeld ab 17. März 2010 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verweist auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Abs. 1 SGG) ist zulässig und statthaft (§§ 143, 144 SGG). Die Berufung ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte aufgrund seiner Arbeitslosmeldung im März 2010 kein Anspruch auf Arbeitslosengeld zu. Das SG hat zutreffend ausgeführt, dass der Kläger im Zeitpunkt seiner Arbeitslosmeldung nicht die erforderliche Anwartschaftszeit erfüllt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des SG Bezug und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück (§ 153 Abs. 2 SGG). Wie das SG weiterhin zutreffend ausgeführt hat, lässt sich die fehlende Erfüllung der Anwartschaftszeit (§§ 123, 124 SGB III: 12 Monate Versicherungspflichtverhältnis innerhalb der Rahmenfrist von 2 Jahren) nicht auf der Grundlage des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs dadurch ersetzen, dass eine subjektive und objektive Verfügbarkeit sowie eine persönliche Arbeitslosmeldung des Klägers für einen Zeitpunkt vor dem 01. September 2009 fingiert werden mit der Folge, dass die Anwartschaftszeit dann erfüllt wäre. Dabei bedarf es keiner Beurteilung, ob die Beklagte eine ihr auf Grund Gesetzes oder eines bestehenden Sozialrechtsverhältnisses dem Kläger gegenüber obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung (vgl. §§ 14, 15 SGB I), verletzt und ihm dadurch einen Nachteil zugefügt hat. Es kann auch dahinstehen, ob die erforderliche Kausalität zwischen einem etwaigen Beratungsfehler und der Nichterfüllung der Anwartschaftszeit durch den Kläger festgestellt werden könnte. Denn selbst bei einem unterstellten objektiven Fehlverhalten der Beklagten kommt eine Korrektur im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil ein entsprechender Nachteilsausgleich auf ein gesetzeswidriges Verhalten der Beklagten hinauslaufen würde. Die in den §§ 118, 119 SGB III geregelten tatsächlichen Anforderungen an die Arbeitslosigkeit, nämlich die objektive und subjektive Verfügbarkeit, können in gesetzeskonformer Weise ebenso wenig fingiert werden, wie die - hier vor März 2010 fehlende - persönliche Arbeitslosmeldung (vgl. BSG, Beschluss vom 07. Mai 2009 - B 11 AL 72/08 B -; Urteil vom 31. Januar 2006 - B 11 AL 15/05 R -; Urteil vom 08. Juli 1993 - 7 RAr 80/92 -; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Dezember 2009 - L 13 AL 6044/08 -; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. August 2009 - L 18 AL 16/09 -; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Februar 2009 - L 1 AL 81/07 -; Brand in Niesel/Brand, 5. Aufl. 2010, § 122 Rdnr. 5). Das BSG hat bereits mehrfach entschieden, dass die verspätete Arbeitslosmeldung mit verwaltungskonformen Mitteln im Rahmen der gesetzlichen Regelung, also durch eine vom Gesetz vorgesehene zulässige und rechtmäßige Amtshandlung, wegen ihrer spezifischen Funktion nicht ausgeglichen werden kann. Aufgabe der Arbeitslosmeldung ist es nämlich, die Agentur für Arbeit tatsächlich in die Lage zu versetzen, mit ihren Vermittlungsbemühungen zu beginnen, um die eingetretene Arbeitslosigkeit und damit auch die Leistungsverpflichtung möglichst rasch zu beenden. Aus dem Umstand, dass die Arbeitsverwaltung vor Kenntnis vom Eintritt der Arbeitslosigkeit ihrer Pflicht zur Arbeitsvermittlung tatsächlich nicht nachkommen kann, folgt zugleich die Bedeutung der Arbeitslosmeldung für den Leistungsanspruch, der wegen dieses inneren Zusammenhangs erst mit ihrem Vorliegen zur Entstehung gelangt.

Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 u. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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