Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 3793/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 4077/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. Juli 2008 aufgehoben.
Die Klage gegen den Bescheid vom 28. November 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 1997 und in der Fassung des Bescheides vom 30. Oktober 2007 wird abgewiesen soweit mit diesen eine Kürzung der Entgeltpunkte um ein Sechstel gemäß § 22 Abs. 3 des Fremdrentengesetzes erfolgt ist.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist, ob für vom Kläger in Rumänien zurückgelegte und nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anerkannte Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten die ermittelten Entgeltpunkte (EP) bei der Berechnung der Altersrente nach § 22 Abs. 3 FRG um 1/6 zu kürzen sind, weil sie nur glaubhaft gemacht sind, oder ob sie nachgewiesen und zu 6/6 anzurechnen sind.
Der 1933 geborene Kläger und am 2. Juli 1984 in die Bundesrepublik Deutschland aus Rumänien zugezogene Kläger, Inhaber des Vertriebenenausweises A, war nach einer am 1. November 1947 begonnenen und abgeschlossenen Lehre bis 5. Mai 1984 - mit Unterbrechungen - in Rumänien beschäftigt.
Zu seinem im Februar 1985 bei der LVA Baden (später LVA Baden-Württemberg, jetzt Deutsche Rentenversicherung [DRV] Baden-Württemberg) gestellten Kontenklärungsantrag gab der Kläger an, er sei nach einer Automechanikerlehre (1. November 1947 bis 1. Februar 1951) vom 12. November 1951 bis 16. Juni 1953 bei "I.I.S. Bumbacul Timisoara" als Schlosser, vom 1. August 1953 bis 15. Juni 1955 bei "I.C.A.R Märculesti" als Vorarbeiter, vom 15. Juni 1955 bis 7. Januar 1956 bei "Statia Exploatare Marculesti" als Eisendreher und vom 23. Januar 1956 bis 5. Mai 1984 beim "Maschinenbaubetrieb für Landwirtschaft und Lebensmittelindustrie Temeschburg" als Industriemeister beschäftigt gewesen. Er legte neben der Kopie eines Meisterdiploms u.a. die Adeverinta (Bescheinigung) Nr. 10016 vom 20. Juli 1984 des Ministeriums für Landwirtschaft und Lebensmittelindustrie - DGEMA -, Mechanisches Unternehmen für die Landwirtschaft und Lebensmittelindustrie Timisoara, vor, nach welcher er "gemäß den in unserer Verwahrung befindlichen Unterlagen" in folgenden Arbeitsverhältnissen gestanden habe:
" 01.11.1947 - 01.02.1951 Werkstatt M. P. T. Mechanikerlehrling 12.11.1951 - 16.06.1953 IIS " B. " T. Schlosser 01.07.1953 - 15.06.1955 ICAR M. Gruppenleiter 15.06.1955 - 07.01.1956 Station für Betrieb M. Dreher 23.01.1956 - 05.05.1984 IMAIA T. Hauptmeister-Spezialist "
Mit Bescheid vom 29. April 1985 unterrichtete die LVA Baden den Kläger über die im (beigefügten) Versicherungsverlauf gespeicherten versicherungsrechtlichen Zeiten, u.a. auch die nach dem FRG vorgemerkten Zeiten im Zeitraum vom 24. November 1947 bis 5. Mai 1984.
Zu seinem am 6. August 1996 bei der LVA Baden gestellten Rentenantrag gab der Kläger u.a. noch an, er habe vom 1. Juli 1965 bis 30. Juni 1968 die Meisterschule besucht (Unterricht montags, mittwochs und donnerstags je vier Stunden, freitags zwei Stunden). Ferner gelangte die Adeverinta (Vordruck mit Eintragungen) Nr. 178 vom 6. Mai 1996, ausgestellt von der Handelsgesellschaft M. AG T. zu den Akten. Darin war bescheinigt, der Kläger habe in dem ("unserem") Betrieb ("Betrieb für Mechanisierung der Landwirtschaft und Betrieb für Lebensmittelindustrie T.") im Zeitraum vom 23. Januar 1956 bis 3. Mai 1984 als Dreher, Meister und Werkstattleiter gearbeitet. Im Jahr 1956 habe der Kläger 48 Stunden in der Woche gearbeitet und 18 Urlaubstage gehabt. Für 1957 und für die folgenden Jahre bis 1984 (z. T. Angaben für zwei Jahre zusammen bzw. zusammengefasst) war ausgewiesen, es sei an sechs Tagen in der Woche gearbeitet worden. Bis zum Jahr 1966 waren jeweils 18, für die Jahre 1967 bis 1969 waren jeweils 22, für das Jahr 1970 waren 23 und für die Jahre 1971 bis 1984 waren jeweils 24 Urlaubstage bestätigt. Des weiteren befanden sich in den zur Angabe von Krankenurlaubstagen, unbezahlten Urlaubstagen, sonstigen freien Tagen oder unentschuldigten Fehltagen vorgesehenen Spalten bei jedem Jahr Striche. Ferner war eingetragen, die Arbeitswoche habe 6 Tage (48 Stunden) gehabt. Im Formular vorgedruckt waren die Erklärungen "Die Angaben entsprechen den Lohnlisten die sich in unserem Archiv befinden und die mit großer Sorgfalt geprüft wurden." und "Die Sozialversicherungsbeiträge wurden für die gesamte Beschäftigungszeit in jedem Jahr für 12 Monate entrichtet." Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Adeverinta Nr. 178 (Bl. 99 der Verwaltungsakten) und deren Übersetzung (Bl. 97 der Verwaltungsakten) verwiesen.
Mit Bescheid vom 28. November 1996 bewilligte die LVA Baden dem Kläger Altersrente für langjährig Versicherte ab 1. Dezember 1996, wobei sie die EP für die in Rumänien zurückgelegten Zeiten nach § 22 Abs. 3 FRG um 1/6 kürzte, weil die Zeiten nur glaubhaft gemacht und nicht nachgewiesen seien, und in Anwendung von § 22 Abs. 4 FRG die insoweit ermittelten maßgeblichen EP mit dem Faktor 0,6 multiplizierte.
Mit seinem Widerspruch vom 12. Dezember 1996 machte der Kläger u.a. geltend, die Beitragszeit vom 23. Januar 1956 bis 3. Mai 1984 sei ohne Kürzung der EP auf 5/6 zu berücksichtigen, da sie durch die Bescheinigung Nr. 178 nachgewiesen und nicht nur glaubhaft gemacht sei, und die Kürzung der EP um 40% nach § 22 Abs. 4 FRG in der Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996 (WFG) sei verfassungswidrig.
Die LVA Baden wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 1997 zurück. Darin führte sie u.a. aus, die nach dem FRG anerkannten Zeiten vom 23. Januar 1956 bis 3. Mai 1984 seien nur glaubhaft gemacht, weswegen die EP auf 5/6 nach § 22 Abs. 3 FRG zu kürzen seien. Die Bescheinigung Nr. 178 enthalte keine Angaben über Unterbrechungen, z.B. wegen Krankheitszeiten, für die in Rumänien nur Krankenzuschüsse gezahlt worden seien, die aber nicht der Rentenversicherungspflicht unterlegen hätten. Unterbrechungen seien nicht nachgewiesen. Damit seien die Beitragszeiten auch nicht nachgewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht. Ferner sei die Absenkung der EP nach § 22 Abs. 4 FRG gemäß dem WFG nicht verfassungswidrig und zu Recht erfolgt.
Deswegen hat der Kläger am 26. Februar 1997 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG), S 8 (6) RJ 663/97, erhoben, mit welcher er sich gegen die Kürzung der EP um 1/6 nach § 22 Abs. 3 FRG gewandt hat, weil die Bescheinigung Nr. 178 vom 6. Mai 1996 ganz exakt die Zeiten auf Grund der Lohnunterlagen bestätigt habe. Die Kürzung nach § 22 Abs. 4 FRG sei verfassungswidrig.
Mit Einverständnis der Beteiligten hat das SG mit Beschluss vom 21. Juni 1999 das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf beim Bundessozialgericht (BSG) und Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängige Verfahren angeordnet.
Mit dem Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union zum 1. Januar 2007 ist die DRV Unterfranken, jetzt DRV Nordbayern, als Funktionsnachfolgerin an Stelle der DRV Baden-Württemberg für die Leistung der Rente zuständig geworden.
Nachdem der Gesetzgeber auf die Entscheidungen des BVerfG vom 13. Juni 2006 (1 BvL 9/00 u.a.) durch Schaffung einer Übergangsregelung zu § 22 Abs. 4 FRG mit Art. 6 § 4 c Abs. 2 Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (FANG) in der Fassung des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 30. April 2007 eine Neuregelung getroffen hat, hat der Kläger das ruhende Verfahren am 30. Juli 2007 wieder angerufen, das das SG unter dem Aktenzeichen S 6 R 3793/07 fortgeführt hat.
Die DRV Unterfranken hat auf die o.g. Übergangsregelung die Rente mit Bescheid vom 30. Oktober 2007 unter Gewährung eines Zuschlags für die Zeit vom 1. Dezember 1996 bis 30. Juni 2000 neu berechnet, woraus sich einschließlich Zinsen ein Nachzahlungsbetrag von 9,951,43 EUR ergeben hat. Der Bescheid, so der Hinweis, werde Gegenstand des Rechtsstreits gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Nach Beiladung der DRV Unterfranken durch Beschluss vom 16. November 2007 (und Abtrennung des Verfahrens betreffend die Kürzung nach § 22 Abs. 4 FRG mit Beschluss vom 15. Juli 2008 sowie Anordnung des Ruhens des abgetrennten Verfahrens) hat der Kläger im fortgeführten Klageverfahren zuletzt lediglich noch die Berechnung seiner Rente ohne Kürzung der EP auf 5/6 nach § 22 Abs. 3 FRG für die versicherungsrechtlichen Zeiten vom 23. Januar 1956 bis 3. Mai 1984 weiterverfolgt. Hierzu hat er noch geltend gemacht, es gebe keinen Erfahrungssatz, dass in einem längeren Zeitraum Unterbrechungen von Beschäftigungen eingetreten sein müssten. Er sei in den 27 Jahren seiner Beschäftigung in Rumänien niemals krank gewesen und auch während seiner Tätigkeit in Deutschland über 13 Jahre nie erkrankt. In Rumänien sei er ab etwa 1965 als Meister im Büro eingesetzt gewesen. Er habe auch nie unbezahlten Urlaub beantragt. Die Gewährung unbezahlten Urlaubs sei zwar möglich gewesen, doch hätten hierfür gewichtige Gründe vorgetragen werden müssen. In den 27 Jahren habe er auch nie unentschuldigt gefehlt. Hierzu hat er u.a. sein Arbeitsbuch vorgelegt.
Die beigeladene DRV Nordbayern hat u.a. ausgeführt, für die Zeit vom 23. Januar 1956 bis 3. Mai 1984 gingen die tatsächlichen Arbeitstage aus der Adeverinta Nr.178 nicht hervor. Bestätigt seien nur eine Sechstagewoche und 48 Arbeitsstunden in der Woche. Fehlzeiten seien nicht angegeben. Es sei zu vermuten, dass die Lohn- und Gehaltslisten nicht vollständig ausgewertet worden seien. Damit seien die Zeiten nur glaubhaft gemacht. Die Adeverinta Nr.10016 gebe nur Beginn und Ende der Beschäftigungen an und weise nicht die Arbeitstage und keine Fehlzeiten aus.
Das SG hat die DRV Baden-Württemberg mit Urteil vom 15. Juli 2008 "unter Abänderung des Bescheids vom 28.11.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.01.1997 und des Bescheids der Beigeladenen vom 30.10.2007 verurteilt, dem Kläger ab 01.12.1996 Altersrente gemäß den gesetzlichen Vorschriften ohne Kürzung seiner fremdrentenrechtlichen Entgeltpunkte auf fünf Sechstel zu gewähren". Mit Hinweis u.a. auf das Urteil des erkennenden Senats im Verfahren L 9 RJ 2551/98 und das dort eingeholte Gutachten des Instituts für O.(IOR) vom 15. Dezember 1999 hat es ausgeführt, die Beschäftigung des Klägers in Rumänien vom 23. Januar 1956 bis 3. Mai 1984 sei nicht oder jedenfalls nicht um wenigstens 1/6 durch Urlaub, Krankheit, unerlaubte Abwesenheit und dergleichen unterbrochen gewesen. Auch wenn das Arbeitsbuch insofern nicht als Beweis gelte, stelle es ein Indiz zu Gunsten des Klägers dar und enthalte deutlich mehr und detaillierte Angaben als andere Arbeitsbücher, nahezu aus jedem Beschäftigungsjahr mindestens eine. Es bestätige, dass der Kläger die gesamte Zeit bei demselben Arbeitgeber beschäftigt gewesen sei und die Erwerbsbiographie keine größeren Lücken aufweise. Die Adeverinta Nr. 178 reiche als Mittel des Vollbeweises für die Beschäftigung und Beitragsentrichtung aus. Sie enthalte lückenlose Angaben, enthalte für alle Arbeitsjahre die richtigen Angaben über Wochenarbeitszeit und den zustehenden (regulären) Urlaub und beruhe gemäß den Angaben auf einer Auswertung der Lohnlisten in dem früheren Betrieb des Klägers. Es bestünden keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben. Dass der Hinweis auf die Auswertung der Lohnlisten vorgedruckt sei, schade ebenfalls nicht. Es handle sich um eine Standard-Adeverinta, die in den 1990er Jahren viele rumänische Betriebe verwendet hätten. Anhaltspunkte, dass sie gefälligkeitshalber ausgestellt worden sei, bestünden nicht. Weiter sei nicht verdächtig, dass keine Krankheitstage und keine sonstigen irregulären Lücken verzeichnet seien. Aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte, dass er irgendwann krank oder verletzt gewesen sei. Ferner habe es sich bei der Tätigkeit als Meister überwiegend um eine Schreibtischarbeit gehandelt, die auch nicht offensichtlich so anstrengend oder gefährlich gewesen sei, dass zwingend mit Krankheits- oder Unfalltagen zu rechnen sei. In der Verhandlung habe der Kläger glaubhaft angegeben, dass er nie krank gewesen und niemals unentschuldigt oder unbezahlt von der Arbeit ferngeblieben sei. Er habe auch nach seinem Zuzug in Deutschland 13 Jahre ohne Unterbrechung gearbeitet. Er scheine kein Arbeitnehmer gewesen zu sein, der freie Tage in Anspruch genommen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das schriftliche Urteil verwiesen.
Gegen das ihr am 15. August 2008 zugestellte Urteil hat die DRV Baden-Württemberg am 25. August 2008 Berufung eingelegt. Die DRV Nordbayern hat gegen das ihr am 21. August 2008 zugestellte Urteil am 15. September 2008 Berufung eingelegt.
Der Senat hat mit Beschluss vom 2. Juli 2009 den Beiladungsbeschluss des SG aufgehoben, da die DRV Nordbayern als Funktionsnachfolgerin der vormaligen Beklagten an deren Stelle getreten und Beklagte geworden ist.
Die DRV Nordbayern, jetzt Beklagte, trägt im Wesentlichen vor, der Kläger selbst habe vor dem SG in der mündlichen Verhandlung lediglich beantragt, den Zeitraum vom 23. Januar 1956 bis 3. Mai 1984 als nachgewiesene Beitragszeit anzuerkennen. Darüber sei das SG mit seinem zusprechenden Urteil hinausgegangen. Im Übrigen sei eine Beitragszeit vom 23. Januar 1956 bis 3. Mai 1984 nicht nachgewiesen. Die Adeverinta Nr. 178 sei hierfür kein geeigneter Nachweis. Es bestünden erhebliche Zweifel an deren Schlüssigkeit. So sei bereits für das erste Jahr der Anstellung, 1956, ein Urlaubsanspruch von 18 Tagen ausgewiesen. Wie sich aus dem Rechtsgutachten des IOR ergebe, habe unter der Voraussetzung einer ununterbrochenen Beschäftigung von 11 Monaten ein Anspruch auf einen jährlichen Urlaub von mindestens 12 Arbeitstagen bestanden. Er habe sich erhöht, je nach ununterbrochener Beschäftigungsdauer und Lohngruppe (vier Gruppen) um bis zu fünf weitere Urlaubstage. Damit sei es nicht glaubhaft, dass der Kläger bereits im ersten Anstellungsjahr einen Anspruch auf 18 Urlaubstage gehabt habe. Nach dem Gesetz Nr. 26/1967 hätten die Arbeitnehmer Anspruch auf einen jährlichen bezahlten Erholungsurlaub von 15 bis 24 Arbeitstagen gehabt, dessen konkrete Höhe von der zurückgelegten (einfachen) Beschäftigungszeit abhängig gewesen sei. Danach hätte der Kläger z.B. im Jahr 1968 mit zwölf Jahren Beschäftigungszeit einen Anspruch auf 18 Urlaubstage gehabt, bescheinigt seien jedoch 22 Urlaubstage. 1971 hätte er einen Anspruch von 19 Arbeitstagen gehabt, bestätigt seien jedoch 24 Urlaubstage. Auch hinsichtlich der Arbeitszeit ergäben sich Unterschiede. Nach dem genannten Gutachten sei die Wochenarbeitszeit seit 1978 verkürzt worden. Im Parlamentsbeschluss vom 1. Juli 1983 sei festgestellt, dass im Jahr 1982 in der gesamten Wirtschaft die verkürzte Arbeitswoche von 46 Stunden allgemein verwirklicht gewesen sei. Bescheinigt seien hingegen durchgehend 48 Wochenstunden. Damit dränge sich der Verdacht auf, dass es sich um eine Gefälligkeitsbescheinigung handeln könnte. Soweit der Kläger auf Art. 18 des rumänischen Arbeitsgesetzbuches (AGB) verweise, ergebe sich daraus nichts Günstigeres für ihn. Dieser regle lediglich, wie ein Arbeitsvertrag beendet werden könne und nichts bezüglich der Übernahme eines Arbeitsvertrages durch den nachfolgenden Arbeitgeber bzw. die Übernahme eines Urlaubsanspruches. Aus dem vorgelegten Arbeitsbuch ergebe sich lediglich, dass der Arbeitsvertrag gemäß Art. 18 AGB aufgelöst worden sei. Von einem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf Grund staatlicher Anordnung sei nichts bekannt. In der Bescheinigung Nr. 178 seien auch nicht die tatsächlich geleisteten Arbeitstage aufgeführt. Lediglich die Urlaubstage für die einzelnen Jahre seien aufgelistet und bei den Krankheits- und Fehltagen seien Entwertungen vorgenommen worden. Ob der Kläger somit tatsächlich immer gearbeitet habe oder aus irgendwelchen Gründen der Arbeit ferngeblieben sei, sei der Bescheinigung nicht zu entnehmen. Ferner sei bei genauer Prüfung festzustellen, dass einige Jahre nicht bzw. lediglich mit Kommazahlen aufgeführt seien, z.B. das Jahr 1964, das nicht aufgeführt sei, hinsichtlich dessen sich aber der Eintrag "1963,4" finde. Somit bestünden Zweifel, ob in den Jahren, die nicht eigens aufgeführt seien, in den Lohnlisten, die laut Bescheinigung sorgfältig geprüft worden seien, eventuell keine Eintragungen vorhanden seien.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. Juli 2008 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 28. November 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 1997 und in der Fassung des Bescheides vom 30. Oktober 2007, soweit diesen um 1/6 gekürzte Entgeltpunkte zu Grunde liegen, abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. Juli 2008 insoweit zurückzuweisen, als die Beklagte zur Berücksichtigung des Zeitraums vom 23. Januar 1956 bis 3. Mai 1984 als nachgewiesene Beitragszeit verurteilt worden ist.
Er trägt im Wesentlichen vor, das SG habe die vorgelegten Beweise sachgerecht gewürdigt. Der ihn ab dem 23. Januar 1956 beschäftigende Betrieb habe den Arbeitsvertrag unter Bezugnahme von Art. 18 AGB übernommen. Hierzu verweist er auf das von ihm vorgelegte Arbeitsbuch Seite 14 Spalte 2 laufende Kontrollnummer 8 mit dem Vermerk "Arbeitsvertrag gemäß Art. 18 AGB aufgelöst" und Datum 7. Januar 1956. Im Übrigen berücksichtige die Beklagte weder betriebliche Erfordernisse noch Wünsche des Arbeitgebers. Schon deshalb seien in dieser Hinsicht Abweichungen vom Erwartungshorizont der Beklagten, den diese aus dem Gesetz Nr. 26/1967 ableite, erfahrungsgemäß und typisch. Dabei verkenne sie, dass gerade betriebliche Erfordernisse die Arbeitswirklichkeit geprägt und insoweit stets zu einem Abweichen vom Regelfall geführt hätten. Der Parlamentsbeschluss vom 1. Juli 1983 habe nicht die Arbeitswirklichkeit Rumäniens abändern können. Gemäß der Eintragung auf Seite 14 des Arbeitsbuches, Kontrollnummer 8, Spalte 2 vermute er, dass das IOR das System der Pontierung (= pontaj = Stechen) kenne und anhand dessen bestätigen könne, dass der Übergang des Arbeitsverhältnisses an der Schnittstelle 7. Januar 1956 auf 23. Januar 1956 auf staatlicher Anordnung beruht habe.
Der Senat hat mit in die rumänische Sprache übersetztem Schreiben vom 19. März 2010 die Handelsgesellschaft M. AG, die die Adeverinta Nr. 178 ausgestellt hat, unter der angegebenen Anschrift um Übersendung von Kopien der Lohnlisten, denen die Angaben in der Adeverinta entnommen worden sind, für einzelne Jahre gebeten. Der Rückschein zum Erinnerungsschreiben ist mit Datum 4. August 2010 zurückgekommen, die gerichtliche Anfrage nicht. Das Schreiben ist trotz der Erinnerung nicht beantwortet worden.
Ferner hat der Senat Auskünfte des IOR eingeholt, das u.a. den Text von Art.18 des rumänischen AGB in der aktuellen und früheren Fassung mitgeteilt hat.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
Die Absenkung der EP nach § 22 Abs. 4 FRG ist kein zulässiger Gegenstand des Berufungsverfahrens, da das SG (nachdem es diesen Streitgegenstand abgetrennt und das Ruhen des abgetrennten Verfahrens angeordnet hat) darüber nicht entschieden hat. Insofern wurde auch keine Berufung eingelegt.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung der nach dem FRG ermittelten EP ohne Kürzung auf 5/6 nach § 22 Abs. 3 FRG, denn die in Rumänien zurückgelegten Beschäftigungs- bzw. Beitragszeiten sind nur glaubhaft gemacht und nicht nachgewiesen.
Die von dem Kläger begehrte volle Berücksichtigung von Beitrags- und Beschäftigungszeiten ist nach dem FRG zu beurteilen, in dessen Schutzbereich er nach § 1 a FRG fällt. § 15 Abs. 1 Nr. 1 FRG bestimmt, dass die bei einem nicht deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Beitragszeiten den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich stehen. Nach § 22 Abs. 3 FRG in der Fassung des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl. I. 1606) werden für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die - gemäß § 22 Abs. 1 FRG - ermittelten EP um 1/6 gekürzt. Die in § 22 Abs. 3 FRG vorgegebene Kürzung auf 5/6 war in ähnlicher Form seit jeher im Gesetz enthalten (vgl. die vor dem 1. Januar 1992 geltende Fassung des § 19 Abs. 2 FRG). Sie berücksichtigt, dass bei fehlendem Nachweis von Beitragszeiten in diese Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen können, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste. Die Regelung geht von der Erfahrung aus, dass Beschäftigungszeiten im Allgemeinen nur zu 5/6 belegt sind. Nachgewiesen sind Beschäftigungs- und Beitragszeiten dann, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass im Einzelfall eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte erreicht worden ist. Diese Feststellung lässt sich dann treffen, wenn konkrete und glaubhafte Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und die dazwischen liegenden Arbeitsunterbrechungen vorliegen und letztere nicht 1/6 der Zeit erreichen (BSG, Urteil vom 20. August 1974, SozR 5050 § 19 Nr. 1; § 15 Nr. 23, BSG, Urteil vom 9. November 1982, SozR 5050 § 15 Nr. 23; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2000, EzS 50/456). Nach Auffassung des Senats können die Arbeitsbescheinigungen auf der Grundlage von Lohnlisten als Nachweis dienen, wenn die Angaben des Versicherten und die vorgelegten Unterlagen in sich schlüssig sind, wenn kein Verdacht besteht, dass es sich um Gefälligkeitsbescheinigungen oder gefälschte Bescheinigungen handelt, und wenn aus den Bescheinigungen die tatsächlichen Arbeitstage und die Fehlzeiten vollständig hervorgehen (siehe Urteil des Senats vom 11. Dezember 2000 a.a.O.).
Ausgehend hiervon ist zur Überzeugung des Senats entgegen der Auffassung des SG nicht nachgewiesen, dass der Kläger im Zeitraum seiner Beschäftigung in Rumänien ununterbrochen Beitragszeiten zurückgelegt hat.
Wie das SG zutreffend erkannt hat, ist das Arbeitsbuch nicht geeignet, den Nachweis zu führen, dass eine ununterbrochene Beschäftigung mit ununterbrochener Entrichtung von Beiträgen vorgelegen hat, nachdem es lediglich den Beginn und das Ende der jeweiligen Beschäftigungen angibt und keine Aussage hinsichtlich Fehlzeiten während der Beschäftigungen trifft.
Auch die Adeverinta Nr. 10016 vom 20. Juli 1984 ist nicht geeignet, den Nachweis einer ununterbrochenen Beitragsentrichtung zu führen, da auch sie lediglich Beginn und Ende der Beschäftigungen, Arbeitgeber und Art der Tätigkeit bescheinigt.
Entgegen der Auffassung des SG ist im Übrigen auch die Adeverinta Nr. 178 nicht geeignet, eine ununterbrochene Beschäftigung und ununterbrochene Beitragsentrichtung im erforderlichen Vollbeweis zu belegen.
Eine Tatsache ist glaubhaft, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken, überwiegend wahrscheinlich ist. Nachgewiesen sind nur solche Tatsachen, deren Vorliegen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann. Ernsthafte Zweifel dürfen nicht bestehen.
Wie dargelegt lassen sich diese Feststellungen nur treffen, wenn konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und die dazwischen liegenden Arbeitsunterbrechungen vorliegen und letztere 1/6 nicht erreichen.
Die Adeverinta Nr. 178 enthält schon keine (ausdrückliche) Aussage über die Zahl der individuellen monatlichen und jährlichen Arbeitstage des Klägers, sondern nur über Urlaubstage sowie die täglichen Arbeitsstunden.
Es bestehen auch erhebliche Zweifel an der Schlüssigkeit der Adeverinta Nr. 178. So ist bereits für das erste Jahr der Anstellung, 1956, ein Urlaubsanspruch von 18 Tagen ausgewiesen. Wie sich aus dem Rechtsgutachten des IOR ergibt, bestand grundsätzlich unter der Voraussetzung einer ununterbrochenen Beschäftigung von 11 Monaten ein Anspruch auf einen jährlichen Urlaub von mindestens 12 Arbeitstagen. Der Anspruch erhöhte sich, je nach ununterbrochener Beschäftigungsdauer und Lohngruppe (vier Gruppen), um bis zu fünf weitere Urlaubstage (vgl. Seite 30 des Gutachtens des IOR). Damit ist zweifelhaft, dass der Kläger bereits im ersten Anstellungsjahr einen Anspruch auf 18 Urlaubstage hatte. Nach dem Gesetz Nr. 26/1967 hatten die Arbeitnehmer Anspruch auf einen jährlichen bezahlten Erholungsurlaub von 15 bis 24 Arbeitstagen, dessen konkrete Höhe von der zurückgelegten (einfachen) Beschäftigungszeit abhängig war (Seite 31 des Gutachtens des IOR). So hätte z.B. der Versicherte im Jahr 1968 mit 12 Jahren Beschäftigungszeit einen Anspruch auf 18 Urlaubstage gehabt. Die Adeverinta bescheinigt jedoch 22 Urlaubstage. 1971 hätte der Kläger nach dem Gutachten einen Anspruch von 19 Arbeitstagen gehabt, bestätigt wurden jedoch 24 Urlaubstage.
Soweit der Kläger auf Art. 18 des rumänischen Arbeitsgesetzbuches (AGB) verweist, ergibt sich auch daraus nichts Günstigeres für ihn. Dieser regelt lediglich, wie ein Arbeitsvertrag beendet werden konnte und nichts bezüglich der Übernahme eines Arbeitsvertrages durch den nachfolgenden Arbeitgeber bzw. die Übernahme eines Urlaubsanspruches. Aus dem vorgelegten Arbeitsbuch ergibt sich lediglich, dass der Arbeitsvertrag gemäß Art.18 AGB aufgelöst wurde. Von einem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf Grund staatlicher Anordnung ist nichts dokumentiert. Soweit der Kläger noch geltend macht, der ihn ab dem 23. Januar 1956 beschäftigende Betrieb habe den Arbeitsvertrag unter Bezugnahme von Art. 18 AGB übernommen, und auf das von ihm vorgelegte Arbeitsbuch Seite 14 Spalte 2 laufende Kontrollnummer 8 mit dem Vermerk "Arbeitsvertrag gemäß Art. 18 AGB aufgelöst" und Datum 7. Januar 1956 verweist und mutmaßt, das IOR kenne das System der Pontierung (= pontaj = Stechen) und könne anhand dessen bestätigen, dass der Übergang des Arbeitsverhältnisses an der Schnittstelle 7. Januar 1956 auf 23. Januar 1956 auf staatlicher Anordnung beruht habe, hilft dies nicht weiter, zumal der Begriff "pontaj" bzw. stechen Seite 14 des Arbeitsbuches nicht zu entnehmen ist.
Auch hinsichtlich der Arbeitszeit finden sich Unterschiede. Nach dem genannten Gutachten wurde die Wochenarbeitszeit seit 1978 verkürzt. Nach dem Parlamentsbeschluss vom 1. Juli 1983 wurde festgestellt, dass im Jahr 1982 in der gesamten Wirtschaft die verkürzte Arbeitswoche von 46 Stunden allgemein verwirklicht war. Bescheinigt wurden hingegen durchgehend 48 Wochenstunden. Auf Grund der Ungereimtheiten ist die Adeverinta aus Sicht des Senats hier nicht geeignet, den Nachweis der ununterbrochenen Beitragsentrichtung im Sinne des § 22 Abs. 3 FRG zu führen.
Soweit der Kläger hierzu geltend macht, die Beklagte berücksichtige mit dem entsprechenden Einwand weder betriebliche Erfordernisse noch Wünsche des Arbeitnehmers, führt dies zu keiner anderen Wertung. Denn wenn er ausführt, in dieser Hinsicht seien Abweichungen vom Erwartungshorizont (der Beklagten, den diese aus dem Gesetz Nr. 26/1967 ableite) erfahrungsgemäß und typisch und werde verkannt, dass gerade betriebliche Erfordernisse die Arbeitswirklichkeit prägten und insoweit stets zu einem Abweichen vom Regelfall führten, begründet dies gerade wiederum Zweifel, dass die Angaben in der Adeverinta N. 178 den individuellen Tatsachen entsprechen.
In der vorgelegten Bescheinigung Nr. 178 sind wie oben dargelegt auch nicht die tatsächlich geleisteten Arbeitstage aufgeführt. Lediglich die Urlaubstage für die einzelnen Jahre sind aufgelistet und bei den Krankheits- und Fehltagen wurden Entwertungen vorgenommen. Ob der Kläger somit tatsächlich immer gearbeitet hat oder aus irgendwelchen Gründen der Arbeit ferngeblieben ist, ist der Bescheinigung nicht mit der erforderlichen Sicherheit und Schlüssigkeit zu entnehmen. Ferner ist festzustellen, dass einige Jahre nicht bzw. lediglich mit Kommazahlen aufgeführt sind. So ist z.B. das Jahr 1964 nicht aufgeführt. Hinsichtlich dessen findet sich der Eintrag "1963,4". Entsprechendes gilt für weitere Jahre. Somit bestehen auch für den Senat Zweifel, ob in den Jahren, die nicht eigens aufgeführt sind in den Lohnlisten, die laut Bescheinigung sorgfältig geprüft wurden, eventuell keine Eintragungen vorhanden waren.
Auch die Tatsache, dass im Formular die Erklärungen "Die Angaben entsprechen den Lohnlisten die sich in unserem Archiv befinden und die mit großer Sorgfalt geprüft wurden." und "Die Sozialversicherungsbeiträge wurden für die gesamte Beschäftigungszeit in jedem Jahr für 12 Monate entrichtet." vorgedruckt waren, lässt zumindest Zweifel an einer sorgfältigen Einzelfallprüfung durch den Aussteller der Adeverinta Nr. 178 aufkommen.
Im Übrigen bestehen entgegen der Auffassung des SG auch Zweifel, ob der Kläger tatsächlich während der gesamten Beschäftigung in Rumänien niemals krank war und niemals unbezahlten Urlaub oder sonstige Fehlzeiten hatte. Dies ist zwar denkbar und möglich, doch kann sich der Senat hiervon im konkreten Fall nicht derart überzeugen, dass dies auch im Vollbeweis als nachgewiesen anzusehen wäre.
Ferner war es nicht möglich, die Adeverinta von der ausstellenden Firma durch Vorlage auch nur einzelner Belegkopien verifizieren zu lassen, nachdem diese auf Schreiben und Erinnerung des Senats in rumänischer Sprache keinerlei Antwort gegeben hat.
Soweit der Kläger vorträgt, die Beklagte fordere von ihm für die Erbringung des Vollbeweises "den Teufelsbeweis", verkennt er, dass die hier erheblichen Tatsachen nun einmal im Vollbeweis nachgewiesen sein müssen.
Angesichts der sonach bestehenden Zweifel vermag der Senat nicht festzustellen, dass eine ununterbrochene Beitragsentrichtung nachgewiesen ist. Vielmehr sind die Beitragszahlungen lediglich glaubhaft gemacht.
Der Senat hebt deshalb das angefochtene Urteil auf Antrag der Beklagten auf und weist die Klage in vollem Umfang ab. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Klage gegen den Bescheid vom 28. November 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 1997 und in der Fassung des Bescheides vom 30. Oktober 2007 wird abgewiesen soweit mit diesen eine Kürzung der Entgeltpunkte um ein Sechstel gemäß § 22 Abs. 3 des Fremdrentengesetzes erfolgt ist.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist, ob für vom Kläger in Rumänien zurückgelegte und nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anerkannte Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten die ermittelten Entgeltpunkte (EP) bei der Berechnung der Altersrente nach § 22 Abs. 3 FRG um 1/6 zu kürzen sind, weil sie nur glaubhaft gemacht sind, oder ob sie nachgewiesen und zu 6/6 anzurechnen sind.
Der 1933 geborene Kläger und am 2. Juli 1984 in die Bundesrepublik Deutschland aus Rumänien zugezogene Kläger, Inhaber des Vertriebenenausweises A, war nach einer am 1. November 1947 begonnenen und abgeschlossenen Lehre bis 5. Mai 1984 - mit Unterbrechungen - in Rumänien beschäftigt.
Zu seinem im Februar 1985 bei der LVA Baden (später LVA Baden-Württemberg, jetzt Deutsche Rentenversicherung [DRV] Baden-Württemberg) gestellten Kontenklärungsantrag gab der Kläger an, er sei nach einer Automechanikerlehre (1. November 1947 bis 1. Februar 1951) vom 12. November 1951 bis 16. Juni 1953 bei "I.I.S. Bumbacul Timisoara" als Schlosser, vom 1. August 1953 bis 15. Juni 1955 bei "I.C.A.R Märculesti" als Vorarbeiter, vom 15. Juni 1955 bis 7. Januar 1956 bei "Statia Exploatare Marculesti" als Eisendreher und vom 23. Januar 1956 bis 5. Mai 1984 beim "Maschinenbaubetrieb für Landwirtschaft und Lebensmittelindustrie Temeschburg" als Industriemeister beschäftigt gewesen. Er legte neben der Kopie eines Meisterdiploms u.a. die Adeverinta (Bescheinigung) Nr. 10016 vom 20. Juli 1984 des Ministeriums für Landwirtschaft und Lebensmittelindustrie - DGEMA -, Mechanisches Unternehmen für die Landwirtschaft und Lebensmittelindustrie Timisoara, vor, nach welcher er "gemäß den in unserer Verwahrung befindlichen Unterlagen" in folgenden Arbeitsverhältnissen gestanden habe:
" 01.11.1947 - 01.02.1951 Werkstatt M. P. T. Mechanikerlehrling 12.11.1951 - 16.06.1953 IIS " B. " T. Schlosser 01.07.1953 - 15.06.1955 ICAR M. Gruppenleiter 15.06.1955 - 07.01.1956 Station für Betrieb M. Dreher 23.01.1956 - 05.05.1984 IMAIA T. Hauptmeister-Spezialist "
Mit Bescheid vom 29. April 1985 unterrichtete die LVA Baden den Kläger über die im (beigefügten) Versicherungsverlauf gespeicherten versicherungsrechtlichen Zeiten, u.a. auch die nach dem FRG vorgemerkten Zeiten im Zeitraum vom 24. November 1947 bis 5. Mai 1984.
Zu seinem am 6. August 1996 bei der LVA Baden gestellten Rentenantrag gab der Kläger u.a. noch an, er habe vom 1. Juli 1965 bis 30. Juni 1968 die Meisterschule besucht (Unterricht montags, mittwochs und donnerstags je vier Stunden, freitags zwei Stunden). Ferner gelangte die Adeverinta (Vordruck mit Eintragungen) Nr. 178 vom 6. Mai 1996, ausgestellt von der Handelsgesellschaft M. AG T. zu den Akten. Darin war bescheinigt, der Kläger habe in dem ("unserem") Betrieb ("Betrieb für Mechanisierung der Landwirtschaft und Betrieb für Lebensmittelindustrie T.") im Zeitraum vom 23. Januar 1956 bis 3. Mai 1984 als Dreher, Meister und Werkstattleiter gearbeitet. Im Jahr 1956 habe der Kläger 48 Stunden in der Woche gearbeitet und 18 Urlaubstage gehabt. Für 1957 und für die folgenden Jahre bis 1984 (z. T. Angaben für zwei Jahre zusammen bzw. zusammengefasst) war ausgewiesen, es sei an sechs Tagen in der Woche gearbeitet worden. Bis zum Jahr 1966 waren jeweils 18, für die Jahre 1967 bis 1969 waren jeweils 22, für das Jahr 1970 waren 23 und für die Jahre 1971 bis 1984 waren jeweils 24 Urlaubstage bestätigt. Des weiteren befanden sich in den zur Angabe von Krankenurlaubstagen, unbezahlten Urlaubstagen, sonstigen freien Tagen oder unentschuldigten Fehltagen vorgesehenen Spalten bei jedem Jahr Striche. Ferner war eingetragen, die Arbeitswoche habe 6 Tage (48 Stunden) gehabt. Im Formular vorgedruckt waren die Erklärungen "Die Angaben entsprechen den Lohnlisten die sich in unserem Archiv befinden und die mit großer Sorgfalt geprüft wurden." und "Die Sozialversicherungsbeiträge wurden für die gesamte Beschäftigungszeit in jedem Jahr für 12 Monate entrichtet." Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Adeverinta Nr. 178 (Bl. 99 der Verwaltungsakten) und deren Übersetzung (Bl. 97 der Verwaltungsakten) verwiesen.
Mit Bescheid vom 28. November 1996 bewilligte die LVA Baden dem Kläger Altersrente für langjährig Versicherte ab 1. Dezember 1996, wobei sie die EP für die in Rumänien zurückgelegten Zeiten nach § 22 Abs. 3 FRG um 1/6 kürzte, weil die Zeiten nur glaubhaft gemacht und nicht nachgewiesen seien, und in Anwendung von § 22 Abs. 4 FRG die insoweit ermittelten maßgeblichen EP mit dem Faktor 0,6 multiplizierte.
Mit seinem Widerspruch vom 12. Dezember 1996 machte der Kläger u.a. geltend, die Beitragszeit vom 23. Januar 1956 bis 3. Mai 1984 sei ohne Kürzung der EP auf 5/6 zu berücksichtigen, da sie durch die Bescheinigung Nr. 178 nachgewiesen und nicht nur glaubhaft gemacht sei, und die Kürzung der EP um 40% nach § 22 Abs. 4 FRG in der Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996 (WFG) sei verfassungswidrig.
Die LVA Baden wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 1997 zurück. Darin führte sie u.a. aus, die nach dem FRG anerkannten Zeiten vom 23. Januar 1956 bis 3. Mai 1984 seien nur glaubhaft gemacht, weswegen die EP auf 5/6 nach § 22 Abs. 3 FRG zu kürzen seien. Die Bescheinigung Nr. 178 enthalte keine Angaben über Unterbrechungen, z.B. wegen Krankheitszeiten, für die in Rumänien nur Krankenzuschüsse gezahlt worden seien, die aber nicht der Rentenversicherungspflicht unterlegen hätten. Unterbrechungen seien nicht nachgewiesen. Damit seien die Beitragszeiten auch nicht nachgewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht. Ferner sei die Absenkung der EP nach § 22 Abs. 4 FRG gemäß dem WFG nicht verfassungswidrig und zu Recht erfolgt.
Deswegen hat der Kläger am 26. Februar 1997 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG), S 8 (6) RJ 663/97, erhoben, mit welcher er sich gegen die Kürzung der EP um 1/6 nach § 22 Abs. 3 FRG gewandt hat, weil die Bescheinigung Nr. 178 vom 6. Mai 1996 ganz exakt die Zeiten auf Grund der Lohnunterlagen bestätigt habe. Die Kürzung nach § 22 Abs. 4 FRG sei verfassungswidrig.
Mit Einverständnis der Beteiligten hat das SG mit Beschluss vom 21. Juni 1999 das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf beim Bundessozialgericht (BSG) und Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängige Verfahren angeordnet.
Mit dem Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union zum 1. Januar 2007 ist die DRV Unterfranken, jetzt DRV Nordbayern, als Funktionsnachfolgerin an Stelle der DRV Baden-Württemberg für die Leistung der Rente zuständig geworden.
Nachdem der Gesetzgeber auf die Entscheidungen des BVerfG vom 13. Juni 2006 (1 BvL 9/00 u.a.) durch Schaffung einer Übergangsregelung zu § 22 Abs. 4 FRG mit Art. 6 § 4 c Abs. 2 Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (FANG) in der Fassung des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 30. April 2007 eine Neuregelung getroffen hat, hat der Kläger das ruhende Verfahren am 30. Juli 2007 wieder angerufen, das das SG unter dem Aktenzeichen S 6 R 3793/07 fortgeführt hat.
Die DRV Unterfranken hat auf die o.g. Übergangsregelung die Rente mit Bescheid vom 30. Oktober 2007 unter Gewährung eines Zuschlags für die Zeit vom 1. Dezember 1996 bis 30. Juni 2000 neu berechnet, woraus sich einschließlich Zinsen ein Nachzahlungsbetrag von 9,951,43 EUR ergeben hat. Der Bescheid, so der Hinweis, werde Gegenstand des Rechtsstreits gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Nach Beiladung der DRV Unterfranken durch Beschluss vom 16. November 2007 (und Abtrennung des Verfahrens betreffend die Kürzung nach § 22 Abs. 4 FRG mit Beschluss vom 15. Juli 2008 sowie Anordnung des Ruhens des abgetrennten Verfahrens) hat der Kläger im fortgeführten Klageverfahren zuletzt lediglich noch die Berechnung seiner Rente ohne Kürzung der EP auf 5/6 nach § 22 Abs. 3 FRG für die versicherungsrechtlichen Zeiten vom 23. Januar 1956 bis 3. Mai 1984 weiterverfolgt. Hierzu hat er noch geltend gemacht, es gebe keinen Erfahrungssatz, dass in einem längeren Zeitraum Unterbrechungen von Beschäftigungen eingetreten sein müssten. Er sei in den 27 Jahren seiner Beschäftigung in Rumänien niemals krank gewesen und auch während seiner Tätigkeit in Deutschland über 13 Jahre nie erkrankt. In Rumänien sei er ab etwa 1965 als Meister im Büro eingesetzt gewesen. Er habe auch nie unbezahlten Urlaub beantragt. Die Gewährung unbezahlten Urlaubs sei zwar möglich gewesen, doch hätten hierfür gewichtige Gründe vorgetragen werden müssen. In den 27 Jahren habe er auch nie unentschuldigt gefehlt. Hierzu hat er u.a. sein Arbeitsbuch vorgelegt.
Die beigeladene DRV Nordbayern hat u.a. ausgeführt, für die Zeit vom 23. Januar 1956 bis 3. Mai 1984 gingen die tatsächlichen Arbeitstage aus der Adeverinta Nr.178 nicht hervor. Bestätigt seien nur eine Sechstagewoche und 48 Arbeitsstunden in der Woche. Fehlzeiten seien nicht angegeben. Es sei zu vermuten, dass die Lohn- und Gehaltslisten nicht vollständig ausgewertet worden seien. Damit seien die Zeiten nur glaubhaft gemacht. Die Adeverinta Nr.10016 gebe nur Beginn und Ende der Beschäftigungen an und weise nicht die Arbeitstage und keine Fehlzeiten aus.
Das SG hat die DRV Baden-Württemberg mit Urteil vom 15. Juli 2008 "unter Abänderung des Bescheids vom 28.11.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.01.1997 und des Bescheids der Beigeladenen vom 30.10.2007 verurteilt, dem Kläger ab 01.12.1996 Altersrente gemäß den gesetzlichen Vorschriften ohne Kürzung seiner fremdrentenrechtlichen Entgeltpunkte auf fünf Sechstel zu gewähren". Mit Hinweis u.a. auf das Urteil des erkennenden Senats im Verfahren L 9 RJ 2551/98 und das dort eingeholte Gutachten des Instituts für O.(IOR) vom 15. Dezember 1999 hat es ausgeführt, die Beschäftigung des Klägers in Rumänien vom 23. Januar 1956 bis 3. Mai 1984 sei nicht oder jedenfalls nicht um wenigstens 1/6 durch Urlaub, Krankheit, unerlaubte Abwesenheit und dergleichen unterbrochen gewesen. Auch wenn das Arbeitsbuch insofern nicht als Beweis gelte, stelle es ein Indiz zu Gunsten des Klägers dar und enthalte deutlich mehr und detaillierte Angaben als andere Arbeitsbücher, nahezu aus jedem Beschäftigungsjahr mindestens eine. Es bestätige, dass der Kläger die gesamte Zeit bei demselben Arbeitgeber beschäftigt gewesen sei und die Erwerbsbiographie keine größeren Lücken aufweise. Die Adeverinta Nr. 178 reiche als Mittel des Vollbeweises für die Beschäftigung und Beitragsentrichtung aus. Sie enthalte lückenlose Angaben, enthalte für alle Arbeitsjahre die richtigen Angaben über Wochenarbeitszeit und den zustehenden (regulären) Urlaub und beruhe gemäß den Angaben auf einer Auswertung der Lohnlisten in dem früheren Betrieb des Klägers. Es bestünden keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben. Dass der Hinweis auf die Auswertung der Lohnlisten vorgedruckt sei, schade ebenfalls nicht. Es handle sich um eine Standard-Adeverinta, die in den 1990er Jahren viele rumänische Betriebe verwendet hätten. Anhaltspunkte, dass sie gefälligkeitshalber ausgestellt worden sei, bestünden nicht. Weiter sei nicht verdächtig, dass keine Krankheitstage und keine sonstigen irregulären Lücken verzeichnet seien. Aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte, dass er irgendwann krank oder verletzt gewesen sei. Ferner habe es sich bei der Tätigkeit als Meister überwiegend um eine Schreibtischarbeit gehandelt, die auch nicht offensichtlich so anstrengend oder gefährlich gewesen sei, dass zwingend mit Krankheits- oder Unfalltagen zu rechnen sei. In der Verhandlung habe der Kläger glaubhaft angegeben, dass er nie krank gewesen und niemals unentschuldigt oder unbezahlt von der Arbeit ferngeblieben sei. Er habe auch nach seinem Zuzug in Deutschland 13 Jahre ohne Unterbrechung gearbeitet. Er scheine kein Arbeitnehmer gewesen zu sein, der freie Tage in Anspruch genommen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das schriftliche Urteil verwiesen.
Gegen das ihr am 15. August 2008 zugestellte Urteil hat die DRV Baden-Württemberg am 25. August 2008 Berufung eingelegt. Die DRV Nordbayern hat gegen das ihr am 21. August 2008 zugestellte Urteil am 15. September 2008 Berufung eingelegt.
Der Senat hat mit Beschluss vom 2. Juli 2009 den Beiladungsbeschluss des SG aufgehoben, da die DRV Nordbayern als Funktionsnachfolgerin der vormaligen Beklagten an deren Stelle getreten und Beklagte geworden ist.
Die DRV Nordbayern, jetzt Beklagte, trägt im Wesentlichen vor, der Kläger selbst habe vor dem SG in der mündlichen Verhandlung lediglich beantragt, den Zeitraum vom 23. Januar 1956 bis 3. Mai 1984 als nachgewiesene Beitragszeit anzuerkennen. Darüber sei das SG mit seinem zusprechenden Urteil hinausgegangen. Im Übrigen sei eine Beitragszeit vom 23. Januar 1956 bis 3. Mai 1984 nicht nachgewiesen. Die Adeverinta Nr. 178 sei hierfür kein geeigneter Nachweis. Es bestünden erhebliche Zweifel an deren Schlüssigkeit. So sei bereits für das erste Jahr der Anstellung, 1956, ein Urlaubsanspruch von 18 Tagen ausgewiesen. Wie sich aus dem Rechtsgutachten des IOR ergebe, habe unter der Voraussetzung einer ununterbrochenen Beschäftigung von 11 Monaten ein Anspruch auf einen jährlichen Urlaub von mindestens 12 Arbeitstagen bestanden. Er habe sich erhöht, je nach ununterbrochener Beschäftigungsdauer und Lohngruppe (vier Gruppen) um bis zu fünf weitere Urlaubstage. Damit sei es nicht glaubhaft, dass der Kläger bereits im ersten Anstellungsjahr einen Anspruch auf 18 Urlaubstage gehabt habe. Nach dem Gesetz Nr. 26/1967 hätten die Arbeitnehmer Anspruch auf einen jährlichen bezahlten Erholungsurlaub von 15 bis 24 Arbeitstagen gehabt, dessen konkrete Höhe von der zurückgelegten (einfachen) Beschäftigungszeit abhängig gewesen sei. Danach hätte der Kläger z.B. im Jahr 1968 mit zwölf Jahren Beschäftigungszeit einen Anspruch auf 18 Urlaubstage gehabt, bescheinigt seien jedoch 22 Urlaubstage. 1971 hätte er einen Anspruch von 19 Arbeitstagen gehabt, bestätigt seien jedoch 24 Urlaubstage. Auch hinsichtlich der Arbeitszeit ergäben sich Unterschiede. Nach dem genannten Gutachten sei die Wochenarbeitszeit seit 1978 verkürzt worden. Im Parlamentsbeschluss vom 1. Juli 1983 sei festgestellt, dass im Jahr 1982 in der gesamten Wirtschaft die verkürzte Arbeitswoche von 46 Stunden allgemein verwirklicht gewesen sei. Bescheinigt seien hingegen durchgehend 48 Wochenstunden. Damit dränge sich der Verdacht auf, dass es sich um eine Gefälligkeitsbescheinigung handeln könnte. Soweit der Kläger auf Art. 18 des rumänischen Arbeitsgesetzbuches (AGB) verweise, ergebe sich daraus nichts Günstigeres für ihn. Dieser regle lediglich, wie ein Arbeitsvertrag beendet werden könne und nichts bezüglich der Übernahme eines Arbeitsvertrages durch den nachfolgenden Arbeitgeber bzw. die Übernahme eines Urlaubsanspruches. Aus dem vorgelegten Arbeitsbuch ergebe sich lediglich, dass der Arbeitsvertrag gemäß Art. 18 AGB aufgelöst worden sei. Von einem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf Grund staatlicher Anordnung sei nichts bekannt. In der Bescheinigung Nr. 178 seien auch nicht die tatsächlich geleisteten Arbeitstage aufgeführt. Lediglich die Urlaubstage für die einzelnen Jahre seien aufgelistet und bei den Krankheits- und Fehltagen seien Entwertungen vorgenommen worden. Ob der Kläger somit tatsächlich immer gearbeitet habe oder aus irgendwelchen Gründen der Arbeit ferngeblieben sei, sei der Bescheinigung nicht zu entnehmen. Ferner sei bei genauer Prüfung festzustellen, dass einige Jahre nicht bzw. lediglich mit Kommazahlen aufgeführt seien, z.B. das Jahr 1964, das nicht aufgeführt sei, hinsichtlich dessen sich aber der Eintrag "1963,4" finde. Somit bestünden Zweifel, ob in den Jahren, die nicht eigens aufgeführt seien, in den Lohnlisten, die laut Bescheinigung sorgfältig geprüft worden seien, eventuell keine Eintragungen vorhanden seien.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. Juli 2008 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 28. November 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 1997 und in der Fassung des Bescheides vom 30. Oktober 2007, soweit diesen um 1/6 gekürzte Entgeltpunkte zu Grunde liegen, abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. Juli 2008 insoweit zurückzuweisen, als die Beklagte zur Berücksichtigung des Zeitraums vom 23. Januar 1956 bis 3. Mai 1984 als nachgewiesene Beitragszeit verurteilt worden ist.
Er trägt im Wesentlichen vor, das SG habe die vorgelegten Beweise sachgerecht gewürdigt. Der ihn ab dem 23. Januar 1956 beschäftigende Betrieb habe den Arbeitsvertrag unter Bezugnahme von Art. 18 AGB übernommen. Hierzu verweist er auf das von ihm vorgelegte Arbeitsbuch Seite 14 Spalte 2 laufende Kontrollnummer 8 mit dem Vermerk "Arbeitsvertrag gemäß Art. 18 AGB aufgelöst" und Datum 7. Januar 1956. Im Übrigen berücksichtige die Beklagte weder betriebliche Erfordernisse noch Wünsche des Arbeitgebers. Schon deshalb seien in dieser Hinsicht Abweichungen vom Erwartungshorizont der Beklagten, den diese aus dem Gesetz Nr. 26/1967 ableite, erfahrungsgemäß und typisch. Dabei verkenne sie, dass gerade betriebliche Erfordernisse die Arbeitswirklichkeit geprägt und insoweit stets zu einem Abweichen vom Regelfall geführt hätten. Der Parlamentsbeschluss vom 1. Juli 1983 habe nicht die Arbeitswirklichkeit Rumäniens abändern können. Gemäß der Eintragung auf Seite 14 des Arbeitsbuches, Kontrollnummer 8, Spalte 2 vermute er, dass das IOR das System der Pontierung (= pontaj = Stechen) kenne und anhand dessen bestätigen könne, dass der Übergang des Arbeitsverhältnisses an der Schnittstelle 7. Januar 1956 auf 23. Januar 1956 auf staatlicher Anordnung beruht habe.
Der Senat hat mit in die rumänische Sprache übersetztem Schreiben vom 19. März 2010 die Handelsgesellschaft M. AG, die die Adeverinta Nr. 178 ausgestellt hat, unter der angegebenen Anschrift um Übersendung von Kopien der Lohnlisten, denen die Angaben in der Adeverinta entnommen worden sind, für einzelne Jahre gebeten. Der Rückschein zum Erinnerungsschreiben ist mit Datum 4. August 2010 zurückgekommen, die gerichtliche Anfrage nicht. Das Schreiben ist trotz der Erinnerung nicht beantwortet worden.
Ferner hat der Senat Auskünfte des IOR eingeholt, das u.a. den Text von Art.18 des rumänischen AGB in der aktuellen und früheren Fassung mitgeteilt hat.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
Die Absenkung der EP nach § 22 Abs. 4 FRG ist kein zulässiger Gegenstand des Berufungsverfahrens, da das SG (nachdem es diesen Streitgegenstand abgetrennt und das Ruhen des abgetrennten Verfahrens angeordnet hat) darüber nicht entschieden hat. Insofern wurde auch keine Berufung eingelegt.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung der nach dem FRG ermittelten EP ohne Kürzung auf 5/6 nach § 22 Abs. 3 FRG, denn die in Rumänien zurückgelegten Beschäftigungs- bzw. Beitragszeiten sind nur glaubhaft gemacht und nicht nachgewiesen.
Die von dem Kläger begehrte volle Berücksichtigung von Beitrags- und Beschäftigungszeiten ist nach dem FRG zu beurteilen, in dessen Schutzbereich er nach § 1 a FRG fällt. § 15 Abs. 1 Nr. 1 FRG bestimmt, dass die bei einem nicht deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Beitragszeiten den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich stehen. Nach § 22 Abs. 3 FRG in der Fassung des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl. I. 1606) werden für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die - gemäß § 22 Abs. 1 FRG - ermittelten EP um 1/6 gekürzt. Die in § 22 Abs. 3 FRG vorgegebene Kürzung auf 5/6 war in ähnlicher Form seit jeher im Gesetz enthalten (vgl. die vor dem 1. Januar 1992 geltende Fassung des § 19 Abs. 2 FRG). Sie berücksichtigt, dass bei fehlendem Nachweis von Beitragszeiten in diese Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen können, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste. Die Regelung geht von der Erfahrung aus, dass Beschäftigungszeiten im Allgemeinen nur zu 5/6 belegt sind. Nachgewiesen sind Beschäftigungs- und Beitragszeiten dann, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass im Einzelfall eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte erreicht worden ist. Diese Feststellung lässt sich dann treffen, wenn konkrete und glaubhafte Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und die dazwischen liegenden Arbeitsunterbrechungen vorliegen und letztere nicht 1/6 der Zeit erreichen (BSG, Urteil vom 20. August 1974, SozR 5050 § 19 Nr. 1; § 15 Nr. 23, BSG, Urteil vom 9. November 1982, SozR 5050 § 15 Nr. 23; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2000, EzS 50/456). Nach Auffassung des Senats können die Arbeitsbescheinigungen auf der Grundlage von Lohnlisten als Nachweis dienen, wenn die Angaben des Versicherten und die vorgelegten Unterlagen in sich schlüssig sind, wenn kein Verdacht besteht, dass es sich um Gefälligkeitsbescheinigungen oder gefälschte Bescheinigungen handelt, und wenn aus den Bescheinigungen die tatsächlichen Arbeitstage und die Fehlzeiten vollständig hervorgehen (siehe Urteil des Senats vom 11. Dezember 2000 a.a.O.).
Ausgehend hiervon ist zur Überzeugung des Senats entgegen der Auffassung des SG nicht nachgewiesen, dass der Kläger im Zeitraum seiner Beschäftigung in Rumänien ununterbrochen Beitragszeiten zurückgelegt hat.
Wie das SG zutreffend erkannt hat, ist das Arbeitsbuch nicht geeignet, den Nachweis zu führen, dass eine ununterbrochene Beschäftigung mit ununterbrochener Entrichtung von Beiträgen vorgelegen hat, nachdem es lediglich den Beginn und das Ende der jeweiligen Beschäftigungen angibt und keine Aussage hinsichtlich Fehlzeiten während der Beschäftigungen trifft.
Auch die Adeverinta Nr. 10016 vom 20. Juli 1984 ist nicht geeignet, den Nachweis einer ununterbrochenen Beitragsentrichtung zu führen, da auch sie lediglich Beginn und Ende der Beschäftigungen, Arbeitgeber und Art der Tätigkeit bescheinigt.
Entgegen der Auffassung des SG ist im Übrigen auch die Adeverinta Nr. 178 nicht geeignet, eine ununterbrochene Beschäftigung und ununterbrochene Beitragsentrichtung im erforderlichen Vollbeweis zu belegen.
Eine Tatsache ist glaubhaft, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken, überwiegend wahrscheinlich ist. Nachgewiesen sind nur solche Tatsachen, deren Vorliegen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann. Ernsthafte Zweifel dürfen nicht bestehen.
Wie dargelegt lassen sich diese Feststellungen nur treffen, wenn konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und die dazwischen liegenden Arbeitsunterbrechungen vorliegen und letztere 1/6 nicht erreichen.
Die Adeverinta Nr. 178 enthält schon keine (ausdrückliche) Aussage über die Zahl der individuellen monatlichen und jährlichen Arbeitstage des Klägers, sondern nur über Urlaubstage sowie die täglichen Arbeitsstunden.
Es bestehen auch erhebliche Zweifel an der Schlüssigkeit der Adeverinta Nr. 178. So ist bereits für das erste Jahr der Anstellung, 1956, ein Urlaubsanspruch von 18 Tagen ausgewiesen. Wie sich aus dem Rechtsgutachten des IOR ergibt, bestand grundsätzlich unter der Voraussetzung einer ununterbrochenen Beschäftigung von 11 Monaten ein Anspruch auf einen jährlichen Urlaub von mindestens 12 Arbeitstagen. Der Anspruch erhöhte sich, je nach ununterbrochener Beschäftigungsdauer und Lohngruppe (vier Gruppen), um bis zu fünf weitere Urlaubstage (vgl. Seite 30 des Gutachtens des IOR). Damit ist zweifelhaft, dass der Kläger bereits im ersten Anstellungsjahr einen Anspruch auf 18 Urlaubstage hatte. Nach dem Gesetz Nr. 26/1967 hatten die Arbeitnehmer Anspruch auf einen jährlichen bezahlten Erholungsurlaub von 15 bis 24 Arbeitstagen, dessen konkrete Höhe von der zurückgelegten (einfachen) Beschäftigungszeit abhängig war (Seite 31 des Gutachtens des IOR). So hätte z.B. der Versicherte im Jahr 1968 mit 12 Jahren Beschäftigungszeit einen Anspruch auf 18 Urlaubstage gehabt. Die Adeverinta bescheinigt jedoch 22 Urlaubstage. 1971 hätte der Kläger nach dem Gutachten einen Anspruch von 19 Arbeitstagen gehabt, bestätigt wurden jedoch 24 Urlaubstage.
Soweit der Kläger auf Art. 18 des rumänischen Arbeitsgesetzbuches (AGB) verweist, ergibt sich auch daraus nichts Günstigeres für ihn. Dieser regelt lediglich, wie ein Arbeitsvertrag beendet werden konnte und nichts bezüglich der Übernahme eines Arbeitsvertrages durch den nachfolgenden Arbeitgeber bzw. die Übernahme eines Urlaubsanspruches. Aus dem vorgelegten Arbeitsbuch ergibt sich lediglich, dass der Arbeitsvertrag gemäß Art.18 AGB aufgelöst wurde. Von einem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf Grund staatlicher Anordnung ist nichts dokumentiert. Soweit der Kläger noch geltend macht, der ihn ab dem 23. Januar 1956 beschäftigende Betrieb habe den Arbeitsvertrag unter Bezugnahme von Art. 18 AGB übernommen, und auf das von ihm vorgelegte Arbeitsbuch Seite 14 Spalte 2 laufende Kontrollnummer 8 mit dem Vermerk "Arbeitsvertrag gemäß Art. 18 AGB aufgelöst" und Datum 7. Januar 1956 verweist und mutmaßt, das IOR kenne das System der Pontierung (= pontaj = Stechen) und könne anhand dessen bestätigen, dass der Übergang des Arbeitsverhältnisses an der Schnittstelle 7. Januar 1956 auf 23. Januar 1956 auf staatlicher Anordnung beruht habe, hilft dies nicht weiter, zumal der Begriff "pontaj" bzw. stechen Seite 14 des Arbeitsbuches nicht zu entnehmen ist.
Auch hinsichtlich der Arbeitszeit finden sich Unterschiede. Nach dem genannten Gutachten wurde die Wochenarbeitszeit seit 1978 verkürzt. Nach dem Parlamentsbeschluss vom 1. Juli 1983 wurde festgestellt, dass im Jahr 1982 in der gesamten Wirtschaft die verkürzte Arbeitswoche von 46 Stunden allgemein verwirklicht war. Bescheinigt wurden hingegen durchgehend 48 Wochenstunden. Auf Grund der Ungereimtheiten ist die Adeverinta aus Sicht des Senats hier nicht geeignet, den Nachweis der ununterbrochenen Beitragsentrichtung im Sinne des § 22 Abs. 3 FRG zu führen.
Soweit der Kläger hierzu geltend macht, die Beklagte berücksichtige mit dem entsprechenden Einwand weder betriebliche Erfordernisse noch Wünsche des Arbeitnehmers, führt dies zu keiner anderen Wertung. Denn wenn er ausführt, in dieser Hinsicht seien Abweichungen vom Erwartungshorizont (der Beklagten, den diese aus dem Gesetz Nr. 26/1967 ableite) erfahrungsgemäß und typisch und werde verkannt, dass gerade betriebliche Erfordernisse die Arbeitswirklichkeit prägten und insoweit stets zu einem Abweichen vom Regelfall führten, begründet dies gerade wiederum Zweifel, dass die Angaben in der Adeverinta N. 178 den individuellen Tatsachen entsprechen.
In der vorgelegten Bescheinigung Nr. 178 sind wie oben dargelegt auch nicht die tatsächlich geleisteten Arbeitstage aufgeführt. Lediglich die Urlaubstage für die einzelnen Jahre sind aufgelistet und bei den Krankheits- und Fehltagen wurden Entwertungen vorgenommen. Ob der Kläger somit tatsächlich immer gearbeitet hat oder aus irgendwelchen Gründen der Arbeit ferngeblieben ist, ist der Bescheinigung nicht mit der erforderlichen Sicherheit und Schlüssigkeit zu entnehmen. Ferner ist festzustellen, dass einige Jahre nicht bzw. lediglich mit Kommazahlen aufgeführt sind. So ist z.B. das Jahr 1964 nicht aufgeführt. Hinsichtlich dessen findet sich der Eintrag "1963,4". Entsprechendes gilt für weitere Jahre. Somit bestehen auch für den Senat Zweifel, ob in den Jahren, die nicht eigens aufgeführt sind in den Lohnlisten, die laut Bescheinigung sorgfältig geprüft wurden, eventuell keine Eintragungen vorhanden waren.
Auch die Tatsache, dass im Formular die Erklärungen "Die Angaben entsprechen den Lohnlisten die sich in unserem Archiv befinden und die mit großer Sorgfalt geprüft wurden." und "Die Sozialversicherungsbeiträge wurden für die gesamte Beschäftigungszeit in jedem Jahr für 12 Monate entrichtet." vorgedruckt waren, lässt zumindest Zweifel an einer sorgfältigen Einzelfallprüfung durch den Aussteller der Adeverinta Nr. 178 aufkommen.
Im Übrigen bestehen entgegen der Auffassung des SG auch Zweifel, ob der Kläger tatsächlich während der gesamten Beschäftigung in Rumänien niemals krank war und niemals unbezahlten Urlaub oder sonstige Fehlzeiten hatte. Dies ist zwar denkbar und möglich, doch kann sich der Senat hiervon im konkreten Fall nicht derart überzeugen, dass dies auch im Vollbeweis als nachgewiesen anzusehen wäre.
Ferner war es nicht möglich, die Adeverinta von der ausstellenden Firma durch Vorlage auch nur einzelner Belegkopien verifizieren zu lassen, nachdem diese auf Schreiben und Erinnerung des Senats in rumänischer Sprache keinerlei Antwort gegeben hat.
Soweit der Kläger vorträgt, die Beklagte fordere von ihm für die Erbringung des Vollbeweises "den Teufelsbeweis", verkennt er, dass die hier erheblichen Tatsachen nun einmal im Vollbeweis nachgewiesen sein müssen.
Angesichts der sonach bestehenden Zweifel vermag der Senat nicht festzustellen, dass eine ununterbrochene Beitragsentrichtung nachgewiesen ist. Vielmehr sind die Beitragszahlungen lediglich glaubhaft gemacht.
Der Senat hebt deshalb das angefochtene Urteil auf Antrag der Beklagten auf und weist die Klage in vollem Umfang ab. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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