Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 19 AS 5004/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 5023/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 10. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragssteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen nach dem SGB II für die Erneuerung einer Heizungsanlage und Gartenarbeiten.
Der 1955 geborene Antragsteller bezieht seit Januar 2005 Arbeitslosengeld II (Alg II) durch den Antragsgegner. Er bewohnt eine in seinem Eigentum stehende Wohnung. Im Jahr 2009 ließ die Hauseigentümergemeinschaft eine Ölbrennwertanlage reparieren; der vom Antragsteller im Februar 2010 erbrachte Reparaturkostenanteil betrug 862,26 EUR. Der Antragsteller beauftragte entsprechend einem Angebot der Firma B. B. G. mit einer Angebotssumme in Höhe von 2.527,74 EUR und überwies den entsprechenden Rechnungsbetrag im Februar 2010. Im April 2010 beantragte er die Übernahme seines Reparaturkostenanteils sowie der angefallenen Kosten für die Gartenarbeiten. Die Gartenarbeiten habe er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr selbst ausführen können.
Der Antragsgegner wies die Widersprüche des Antragstellers gegen die Entscheidungen über die Bewilligung von Alg II für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2010 (Bescheide vom 5. Januar, 17. Februar, 4. März, 7. April 2010, 4. August 2011), vom 1. Juli bis 31. Dezember 2010 (Bescheide vom 6. Juli 2010, 4. August 2011) und vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2011 (Bescheide vom 28. Dezember 2010, 4. August 2011) und vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2011 (Bescheide vom 24. Juni 2011, 4. August 2011) durch Widerspruchsbescheide vom 12. August (bzgl. Bescheid vom 28. Dezember 2010), 15. August (bzgl. Bescheid vom 24. Juni 2011), 16. August (bzgl. Bescheid vom 6. Juli 2010), 17. August 2011 (bzgl. Bescheid vom 4. März 2010) als unbegründet zurück. Die Hausgeldvorauszahlungen würden entsprechend dem Wirtschaftsplan berücksichtigt. Grundlegende Sanierungs- und Erhaltungsarbeiten würden nicht aus öffentlichen Steuermitteln finanziert. Aufwendungen für Gartenarbeiten könnten nicht übernommen werden.
Am 19. September 2011 hat der Antragsteller gegen die Widerspruchsbescheide vom 12., 15., 16. und 17. August 2011 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich der Übernahme von Kosten für Gartenarbeiten und die Reparatur der Ölbrennwertanlage nachgesucht.
Das SG hat den einstweiligen Rechtsschutzantrag mit Beschluss vom 10. Oktober 2011 abgelehnt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei zwar zulässig, jedoch unbegründet. Eine Gewährung der begehrten Leistungen scheide bereits deshalb aus, da im einstweiligen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich keine Nachzahlung für die Vergangenheit beansprucht werden könne, sondern nur für die Zeit ab Antragstellung bei Gericht. Der Antragsteller habe jedoch die von ihm geforderten Posten bereits beglichen. Da somit keine Rechnungen mehr offen seien, sei auch nicht ersichtlich, inwieweit Eilbedürftigkeit bestehen solle. Ein Anordnungsanspruch sei ebenfalls nicht ersichtlich. Zu den grundsätzlich nach § 22 Abs. 1 SGB II erstattungsfähigen Aufwendungen für die Unterkunft bei Eigenheimen gehörten u.a. die Nebenkosten, wie bspw. Beiträge zur Wohngebäudeversicherung, Grundsteuern, Wasser- und Abwassergebühren und ähnliche Aufwendungen im jeweils maßgeblichen Bewilligungszeitraum. Berücksichtigungsfähig seien auch tatsächliche Aufwendungen für eine Instandsetzung oder Instandhaltung, soweit diese nicht zu einer Verbesserung des Standards des selbstgenutzten Eigenheims führten. Durch die Sanierung der Heizungsanlage sei der Standard verbessert worden. Das gleiche gelte für die durchgeführten Gartenarbeiten.
Gegen den ihm am 13. Oktober 2011 zugestellten Beschluss richtet sich die am 11. November 2011 eingelegte Beschwerde. Eigentum verpflichte gegenüber höherwertig angesehenen Interessen der Gemeinschaft. Das L. habe die Eigentümergemeinschaft zu aktivem Umweltschutz in Gestalt der Erneuerung der Heizungsanlage gezwungen. Er habe sich gegen die Erneuerung der Heizungsanlage in der Eigentümergemeinschaft ausgesprochen, aber nicht durchsetzen können. Zudem spare die neue Technik Energie. Eigentumserhaltungsmaßnahmen beträfen auch das dazugehörige Grundstücksteil. Auflaufende Unkosten für seine Eigentumswohnung könnten durch "Hartz-4" nicht gedeckt werden. Der garantierte Eigentumsschutz werde ausgehebelt. Eigentümer und Mieter würden materiell nicht gleich behandelt. Die Indizien sprächen dafür, dass der Antragsgegner Leistungen verzögere. Heizkosten seien erst nach Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe gewährt worden. Der Antragsgegner verzögere die Entscheidung über seine Widersprüche. Wenn sich der Antragsgegner vor dem Erhaltungsaufwand drücken könne, müsse er dies aus dem Schonvermögen bezahlen. Sein Schönvermögen sei jetzt aufgebraucht. Er könne keine weiteren Reparaturen mehr finanzieren.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die Verwaltungsakten des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 172, 173 SGG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, jedoch unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG).
Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht, nachdem der Antragsteller Leistungen nach dem SGB II begehrt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch unbegründet. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen um so niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 9.Aufl. 2008, § 86b Rdnr. 42). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 1. und 17. August 2005 - FEVS 57, 72 und 164). Dies beruht auf dem auch für das Recht des SGB II geltenden Grundsatz, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist.
Der Senat geht wie das SG davon aus, dass jedenfalls der erforderliche Anordnungsgrund, mithin die Eilbedürftigkeit, fehlt, da der Antragsteller eine Verpflichtung zur Leistungserbringung für die Vergangenheit, nämlich für die Zeit vor Anbringung des einstweiligen Rechtsschutzgesuchs beim SG am 19. September 2011, verlangt. Die vom Antragsteller geltend gemachten Bedarfe sind bereits vor über einem Jahr entstanden. Der Antragsteller hat diese Bedarfe auch selbst gedeckt. Dass die vorläufige Übernahme der verauslagten Beträge im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur Behebung einer aktuellen Notlage erforderlich ist, hat der Antragsteller weder behauptet, noch ist dies ersichtlich, zumal sein aktueller Lebensunterhalt durch den Bezug von Alg II gesichert ist. Dem Antragsteller ist es mithin zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragssteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen nach dem SGB II für die Erneuerung einer Heizungsanlage und Gartenarbeiten.
Der 1955 geborene Antragsteller bezieht seit Januar 2005 Arbeitslosengeld II (Alg II) durch den Antragsgegner. Er bewohnt eine in seinem Eigentum stehende Wohnung. Im Jahr 2009 ließ die Hauseigentümergemeinschaft eine Ölbrennwertanlage reparieren; der vom Antragsteller im Februar 2010 erbrachte Reparaturkostenanteil betrug 862,26 EUR. Der Antragsteller beauftragte entsprechend einem Angebot der Firma B. B. G. mit einer Angebotssumme in Höhe von 2.527,74 EUR und überwies den entsprechenden Rechnungsbetrag im Februar 2010. Im April 2010 beantragte er die Übernahme seines Reparaturkostenanteils sowie der angefallenen Kosten für die Gartenarbeiten. Die Gartenarbeiten habe er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr selbst ausführen können.
Der Antragsgegner wies die Widersprüche des Antragstellers gegen die Entscheidungen über die Bewilligung von Alg II für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2010 (Bescheide vom 5. Januar, 17. Februar, 4. März, 7. April 2010, 4. August 2011), vom 1. Juli bis 31. Dezember 2010 (Bescheide vom 6. Juli 2010, 4. August 2011) und vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2011 (Bescheide vom 28. Dezember 2010, 4. August 2011) und vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2011 (Bescheide vom 24. Juni 2011, 4. August 2011) durch Widerspruchsbescheide vom 12. August (bzgl. Bescheid vom 28. Dezember 2010), 15. August (bzgl. Bescheid vom 24. Juni 2011), 16. August (bzgl. Bescheid vom 6. Juli 2010), 17. August 2011 (bzgl. Bescheid vom 4. März 2010) als unbegründet zurück. Die Hausgeldvorauszahlungen würden entsprechend dem Wirtschaftsplan berücksichtigt. Grundlegende Sanierungs- und Erhaltungsarbeiten würden nicht aus öffentlichen Steuermitteln finanziert. Aufwendungen für Gartenarbeiten könnten nicht übernommen werden.
Am 19. September 2011 hat der Antragsteller gegen die Widerspruchsbescheide vom 12., 15., 16. und 17. August 2011 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich der Übernahme von Kosten für Gartenarbeiten und die Reparatur der Ölbrennwertanlage nachgesucht.
Das SG hat den einstweiligen Rechtsschutzantrag mit Beschluss vom 10. Oktober 2011 abgelehnt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei zwar zulässig, jedoch unbegründet. Eine Gewährung der begehrten Leistungen scheide bereits deshalb aus, da im einstweiligen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich keine Nachzahlung für die Vergangenheit beansprucht werden könne, sondern nur für die Zeit ab Antragstellung bei Gericht. Der Antragsteller habe jedoch die von ihm geforderten Posten bereits beglichen. Da somit keine Rechnungen mehr offen seien, sei auch nicht ersichtlich, inwieweit Eilbedürftigkeit bestehen solle. Ein Anordnungsanspruch sei ebenfalls nicht ersichtlich. Zu den grundsätzlich nach § 22 Abs. 1 SGB II erstattungsfähigen Aufwendungen für die Unterkunft bei Eigenheimen gehörten u.a. die Nebenkosten, wie bspw. Beiträge zur Wohngebäudeversicherung, Grundsteuern, Wasser- und Abwassergebühren und ähnliche Aufwendungen im jeweils maßgeblichen Bewilligungszeitraum. Berücksichtigungsfähig seien auch tatsächliche Aufwendungen für eine Instandsetzung oder Instandhaltung, soweit diese nicht zu einer Verbesserung des Standards des selbstgenutzten Eigenheims führten. Durch die Sanierung der Heizungsanlage sei der Standard verbessert worden. Das gleiche gelte für die durchgeführten Gartenarbeiten.
Gegen den ihm am 13. Oktober 2011 zugestellten Beschluss richtet sich die am 11. November 2011 eingelegte Beschwerde. Eigentum verpflichte gegenüber höherwertig angesehenen Interessen der Gemeinschaft. Das L. habe die Eigentümergemeinschaft zu aktivem Umweltschutz in Gestalt der Erneuerung der Heizungsanlage gezwungen. Er habe sich gegen die Erneuerung der Heizungsanlage in der Eigentümergemeinschaft ausgesprochen, aber nicht durchsetzen können. Zudem spare die neue Technik Energie. Eigentumserhaltungsmaßnahmen beträfen auch das dazugehörige Grundstücksteil. Auflaufende Unkosten für seine Eigentumswohnung könnten durch "Hartz-4" nicht gedeckt werden. Der garantierte Eigentumsschutz werde ausgehebelt. Eigentümer und Mieter würden materiell nicht gleich behandelt. Die Indizien sprächen dafür, dass der Antragsgegner Leistungen verzögere. Heizkosten seien erst nach Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe gewährt worden. Der Antragsgegner verzögere die Entscheidung über seine Widersprüche. Wenn sich der Antragsgegner vor dem Erhaltungsaufwand drücken könne, müsse er dies aus dem Schonvermögen bezahlen. Sein Schönvermögen sei jetzt aufgebraucht. Er könne keine weiteren Reparaturen mehr finanzieren.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die Verwaltungsakten des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 172, 173 SGG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, jedoch unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG).
Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht, nachdem der Antragsteller Leistungen nach dem SGB II begehrt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch unbegründet. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen um so niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 9.Aufl. 2008, § 86b Rdnr. 42). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 1. und 17. August 2005 - FEVS 57, 72 und 164). Dies beruht auf dem auch für das Recht des SGB II geltenden Grundsatz, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist.
Der Senat geht wie das SG davon aus, dass jedenfalls der erforderliche Anordnungsgrund, mithin die Eilbedürftigkeit, fehlt, da der Antragsteller eine Verpflichtung zur Leistungserbringung für die Vergangenheit, nämlich für die Zeit vor Anbringung des einstweiligen Rechtsschutzgesuchs beim SG am 19. September 2011, verlangt. Die vom Antragsteller geltend gemachten Bedarfe sind bereits vor über einem Jahr entstanden. Der Antragsteller hat diese Bedarfe auch selbst gedeckt. Dass die vorläufige Übernahme der verauslagten Beträge im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur Behebung einer aktuellen Notlage erforderlich ist, hat der Antragsteller weder behauptet, noch ist dies ersichtlich, zumal sein aktueller Lebensunterhalt durch den Bezug von Alg II gesichert ist. Dem Antragsteller ist es mithin zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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