Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 5801/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 2747/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 5. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für August 2009 einschließlich einer zusätzlichen Leistung für die Schule nach § 24a S. 1 SGB II streitig.
Die 1968 geborene Klägerin Ziff. 1, die erwerbsfähig ist, bewohnt mit ihrer 1998 geborenen Tochter, der Klägerin Ziff. 2, eine Zwei-Zimmer-Wohnung, für die sie eine Kaltmiete in Höhe von 540,- EUR zuzüglich einer Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von monatlich 108,- EUR aufwenden muss. Für die Klägerin Ziff. 2 erbringt der Kindsvater monatliche Unterhaltsleistungen in Höhe von 170,- EUR.
Am 30. Juli 2009 beantragten die Klägerinnen bei dem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. In dem Antrag gaben sie an, dass Kindergeld nicht bezogen werde, jedoch für die Zeit ab 2008 beantragt sei. Am 31. August 2009 wurde dem Konto der Klägerin Ziff. 1 eine Kindergeldnachzahlung in Höhe von 2.018,- EUR gutgeschrieben.
Mit Bescheid vom 16. September 2009 lehnte der Beklagte die Gewährung von Leistungen für die Zeit vom 01. bis zum 31. August 2009 mit der Begründung ab, dass Hilfebedürftigkeit nicht vorliege. Mit Bescheid vom gleichen Tag bewilligte der Beklagte den Klägerinnen für September 2009 Leistungen in Höhe von insgesamt 888,22 EUR (Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts Klägerin Ziff. 1 363,39 EUR, Kosten für Unterkunft und Heizung Klägerin Ziff. 1 310,07 EUR, Kosten für Unterkunft und Heizung Klägerin Ziff. 2 214, 76 EUR).
Gegen den Bescheid über die Leistungsablehnung für den Monat August 2009 legten die Klägerinnen Widerspruch ein (Schreiben vom 03. Oktober 2009) und führten zur Begründung aus, dass Kindergeld eine Leistung sei, die dem Kind zufließen solle. Dies sei nicht möglich, wenn davon Mietkosten sowie Kosten des Lebensunterhalts für die gesamte Bedarfsgemeinschaft bestritten werden müssten. Die einmalige Nachzahlung des Kindergeldes müsse wie Vermögen betrachtet werden. Weiterhin beanstandeten die Klägerinnen, dass eine einmalige Zahlung von "Schulgeld" nicht berücksichtigt worden sei.
Der Beklagte wies den Widerspruch als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2009). Es bestehe im Monat August 2009 kein Leistungsanspruch. Der Gesamtbedarf der Klägerinnen belaufe sich auf 1.273,14 EUR und setze sich zusammen aus der Regelleistung der Klägerin Ziff. 1 in Höhe von 359,- EUR und der Klägerin Ziff. 2 in Höhe 251,- EUR sowie den anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 620,14 EUR. Auf diesen Gesamtbedarf sei das zu berücksichtigende Einkommen anzurechnen. Die Kindergeldzahlung sei nach Antragstellung erfolgt. Es handele sich somit um Einkommen und nicht um Vermögen. Die Kindergeldnachzahlung sei nach § 4 Satz 1, § 2 Abs. 2 Satz 2 Arbeitslosengeld II-Verordnung (Alg II-V) als laufende Einnahme für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließe. Kindergeld stelle eine laufende Einnahme dar, da es regelmäßig monatlich gezahlt werde. Der Umstand, dass vorliegend das an sich monatlich zu zahlende Kindergeld in einem Betrag gezahlt wurde, ändere an dieser Beurteilung nichts (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 70/07 R -). Nach § 11 Abs. 1 SGB II stelle Kindergeld Einkommen des zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kindes da, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt werde. Dies habe zur Folge, dass das bedarfsüberdeckende Kindergeld zu Einkommen des bezugsberechtigten Elternteiles werde. Ein eventuell den Bedarf des Kindes übersteigender Betrag sei dem Kindergeldberechtigten als Einkommen zuzuordnen (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 07. November 2006 - B 7b AS 18/06 R -). Die beanstandete Berücksichtigung des den Bedarf der Tochter übersteigenden Kindergeldes als Einkommen bei der Klägerin Ziff. 1 sei nur Ausdruck des Grundsatzes, dass das Kindergeld ohne die Zurechnungsregelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB III ohnehin Einkommen der Klägerin Ziff. 1 als Kindergeldberechtigter darstellen würde. Auch bestehe kein Anspruch auf das begehrte "Schulgeld". Nachdem mindestens ein im Haushalt lebender Elternteil am 01. August des jeweiligen Jahres keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gehabt habe, scheide ein Anspruch auf eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe von 100,- EUR nach § 24a Satz 1 SGB II aus.
Dagegen haben die Klägerinnen am 16. November 2009 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Das den Klägerinnen im August 2009 ausgezahlte Kindergeld könne nicht vollständig als Einkommen angerechnet werden. Dies widerspreche dem Sinn und Zweck des Kindergeldes. Denn das Kindergeld solle finanzielle Aufwendungen für das jeweilige Kind ausgleichen. Diese Aufwendungen seien im gesamten Zeitraum, für den das Kindergeld nachgezahlt worden sei, von den Klägerinnen als Vorleistung erbracht worden. Die vorgenommene Anrechnung widerspreche damit Sinn und Zweck der Kindergeldgewährung. Im übrigen bestehe ein Anspruch auf die begehrten Leistungen für die Schule. Dies ergebe sich aus dem Grundgesetz und aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Die Vorschrift des § 24a SGB II sei verfassungskonform auszulegen.
Das SG hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 05. Mai 2010 abgewiesen und zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 14. März 2010 Bezug genommen. Ergänzend führt das SG aus, dass auch nicht der Selbsteintritt der Widerspruchsstelle bezüglich des Anspruchs gem. § 24a SGB II zur diesbezüglichen Aufhebung des Widerspruchsbescheids führe. Denn in Angelegenheiten des SGB II sei gem. § 85 Abs. 2 Satz 2 SGG der zuständige Träger, der den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen habe, zugleich auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig. Folgerichtig habe vorliegend der Beklagte als einheitliche Behörde sowohl den Ausgangsbescheid als auch den Widerspruchsbescheid erlassen und ohne Zuständigkeitsmangel eine erstmalige Entscheidung über den Anspruch gem. § 24a SGB II treffen können.
Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 25. Mai 2010 zugestellte Urteil richtet sich die am 10. Juni 2010 eingelegte Berufung der Klägerinnen. Sie wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Die Klägerinnen beantragen,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 07. Mai 2011 aufzuheben, 2. den Bescheid vom 16. September 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Klägerinnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 01. August bis zum 31. August 2009 sowie der Klägerin Ziff. 2 eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe von 100,- EUR gem. § 24a SGB II zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verweist zur Begründung auf die Ausführungen in seinem Widerspruchsbescheid.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerinnen ist zulässig jedoch unbegründet. Der Senat konnte mit dem Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
1. Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG) und zulässig, da Berufungsausschlussgründe (vgl. § 144 Abs. 1 SGG) nicht vorliegen.
2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Bescheid vom 16. September 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 2009, mit dem der Beklagte die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01. bis zum 31. August 2009 sowie der zusätzlichen Leistung für die Schule gem. § 24a S. 1 SGB II an die Klägerin Ziff. 2 abgelehnt hat.
Die Berufung der Klägerinnen hat keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 16. September 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 2009 stellt sich rechtmäßig dar und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten. Die Klägerinnen haben gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Monat August 2009 (3.). Auch steht der Klägerin Ziff. 2 gegen den Beklagten kein Anspruch auf eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe von 100,- EUR gem. § 24a Satz 1 SGB II zu (4.).
3. Die Klägerinnen haben vorliegend durch den Zufluss in Höhe von 2018,- EUR am 31. August 2009 Einkommen erzielt, welches zum vollständigen Wegfall des Leistungsanspruchs im August 2009 geführt hat. Die Klägerin Ziff. 1 war dem Grunde nach als erwerbsfähige Hilfebedürftige nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II und die seinerzeit 10-jährige Klägerin Ziff. 2 als dem Haushalt angehörendes unverheiratetes Kind nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II anspruchsberechtigt für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie waren jedoch im streitigen Zeitraum nicht hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II, weil sie ihren Lebensunterhalt ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern konnten, insbesondere aus dem zu berücksichtigenden Einkommen. Einkommen sind nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II Einnahmen in Geld oder Geldwert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und anderer im einzelnen genannter - hier nicht einschlägiger - Leistungen. Zum Einkommen gehört auch das Kindergeld. Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird. Das Kindergeld soll vorrangig zur Sicherung des Lebensunterhalts des Kindes verwendet werden. Aus diesem Grund nimmt das Kindergeld ebenso wie das sonstige Einkommen und Vermögen des minderjährigen Kindes nicht an der Einkommensverteilung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II teil und rechtfertigt eine vom Einkommenssteuergesetz abweichende Zuordnung des Kindergeldes als Einkommen des Kindes (vgl. beispielsweise BSG, Urteil vom 13. Mai 2009 - B 4 AS 39/08 R -). Verfügt das minderjährige Kind über hinreichendes Einkommen, um seinen Bedarf nach dem SGB II zu decken, scheidet es aus der Bedarfsgemeinschaft aus. Der nicht zur eigenen Unterhaltssicherung benötigte Teil des Kindergeldes wird sodann dem Kindergeldberechtigten - entsprechend den Regeln des Einkommenssteuergesetzes - als Einkommen zugerechnet. Erst wenn die Unterhaltssicherungsfunktion auf andere Weise erfolgt, wird das Kindergeld als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II bei dem Kindergeldberechtigten zur Deckung seines Hilfebedarfs berücksichtigt (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14 AS 55/07 R -). Nach der ausdrücklichen Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II stellt Kindergeld Einkommen dar. Nach der Rechtsprechung des BSG ist Einkommen alles, was der Hilfebedürftige während eines Zahlungszeitraums wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was er bei Beginn eines Zahlungszeitraums bereits hat (sogenannte Zuflusstheorie). Abzustellen ist somit darauf, ob der Zufluss vor oder nach der im Grundsatz für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen maßgeblichen (ersten) Antragsstellung eingetreten ist (vgl. BSG, Urteile vom 18. Februar 2010 - B 14 AS 86/08 -; vom 28. Oktober 2009 - B 14 AS 62/08 R -; vom 13. Mai 2009 - B 4 AS 29/08 R -). Dagegen kommt es nicht darauf an, ob die Ansprüche der Klägerin Ziff. 1 als Kindergeldberechtigte bereits zum Zeitpunkt vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit bestanden haben, denn Einnahmen werden in aller Regel aus bereits zuvor bestehenden Rechtspositionen erzielt. Im Falle der Erfüllung einer Forderung ist bei wertender Betrachtung allein auf die letztlich in Geldwert erzielten Einkünfte abzustellen und nicht auf das Schicksal der Forderung (beispielsweise BSG, Urteil vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 26/07 R -).
Das der Klägerin Ziff. 1 im August 2009 zugeflossene Kindergeld ist für diesen Monat als Einkommen anzurechnen. Nach § 2 Abs. 2 Alg II-V in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung (vgl. nunmehr § 11 Abs. 2 SGB II) sind laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen (Satz 1). Für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließen, gilt § 2 Abs. 4 Alg II-V (in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung; vgl. § 11 Abs. 3 SGB II) entsprechend. Danach sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen (Satz 1). Abweichend von Satz 1 ist eine Berücksichtigung der Einnahmen ab dem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, zulässig, wenn für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen erbracht worden sind. Einmalige Einnahmen sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen (Satz 3). Ob eine laufende Einnahme oder aber eine einmalige Einnahme im Sinne des § 2 Abs. 2 bzw. 4 Alg II-V a. F. vorliegt, hängt davon ab, ob diese Einnahmen ihrer Art nach üblicherweise wiederkehrend gezahlt werden. Laufende Einnahmen sind solche, die auf dem selben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht werden, bei einmaligen Einnahmen erschöpft sich das Geschehen in einer einzigen Leistung (BSG, Urteil vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 26/07 R -). Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei der am 31. August 2009, mithin nach Antragstellung, erfolgten Kindergeldzahlung um eine laufende Einnahme. Dabei ändert sich die Qualifizierung als laufende Einnahme nicht dadurch, dass es sich bei dieser Zahlung um die erste einer typischerweise regelmäßig folgenden Leistung handelt (vgl. BSG, Urteile vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 26/07 R -; vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 70/07 R -). Demnach war der Beklagte berechtigt, die Kindergeldzahlung als Einkommen dem Zuflussmonat August 2009 zuzuordnen. Aus diesem Einkommen und der monatlichen Unterhaltsleistung von 170,- EUR konnte offensichtlich zunächst der Bedarf der Klägerin Ziff. 2 (Regelleistung für die nichterwerbsfähige Hilfebedürftige in Höhe von 251,- EUR und zugunsten der Klägerin die hälftigen tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung von 324,- EUR [gegenüber vom Beklagten anerkannten 310,07 EUR]) und sodann der Bedarf der Klägerin Ziff. 1 (Regelleistung für erwerbsfähige Hilfebedürftige in Höhe von 359,- EUR, Mehrbedarf für Alleinerziehende in Höhe von 43,- EUR und die hälftigen tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung von 324,- EUR) gedeckt werden. Der Senat weist darauf hin, dass nicht die gesamte Kindergeldnachzahlung angerechnet wurde, sondern den Klägerinnen ein nicht unerheblicher Betrag zur freien Verwendung verblieben ist.
4. Der Klägerin Ziff. 2 steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe von 100,- EUR gem. § 24a S. 1 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung (a. F.) zu. Danach erhalten Schüler, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die eine allgemeinbildende oder eine andere Schule mit dem Ziel des Erwerbs eines allgemeinbildenden Schulabschlusses besuchen, bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe 10 eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe von 100,- EUR, wenn mindestens ein im Haushalt lebender Elternteil am 01. August des jeweiligen Jahres Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch hat. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm liegen nicht vor, da die Klägerin Ziff. 1 am 01. August 2009 keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II hatte. Auch verfassungsrechtliche Erwägungen führen zu keinem anderen Ergebnis. Das BSG hat bereits mehrfach entschieden, dass eine abweichende Festsetzung der pauschalierten Regelleistung nach § 20 SGB II durch die Gerichte -etwa in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII - grundsätzlich nicht möglich ist (beispielsweise BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 - B 4 AS 11/10 R-mit weiteren Nachweisen). Schließlich hat das BVerfG, das das Fehlen einer eigenständigen Rechtsgrundlage für bestimmte fortlaufende atypische Bedarfe (- die hier nicht vorliegen -) außerhalb der Regelleistung des § 20 SGB II beanstandet hat (Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 -), bereits entschieden, dass die durch seine Anordnung im Urteil vom 9. Februar 2010 geschaffene Härtefallregelung nur für die Zeit ab der Verkündung des Urteils und damit nicht für Leistungszeiträume vor dem 9. Februar 2010 gilt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 2010 - 1 BvR 395/09 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 u. 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für August 2009 einschließlich einer zusätzlichen Leistung für die Schule nach § 24a S. 1 SGB II streitig.
Die 1968 geborene Klägerin Ziff. 1, die erwerbsfähig ist, bewohnt mit ihrer 1998 geborenen Tochter, der Klägerin Ziff. 2, eine Zwei-Zimmer-Wohnung, für die sie eine Kaltmiete in Höhe von 540,- EUR zuzüglich einer Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von monatlich 108,- EUR aufwenden muss. Für die Klägerin Ziff. 2 erbringt der Kindsvater monatliche Unterhaltsleistungen in Höhe von 170,- EUR.
Am 30. Juli 2009 beantragten die Klägerinnen bei dem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. In dem Antrag gaben sie an, dass Kindergeld nicht bezogen werde, jedoch für die Zeit ab 2008 beantragt sei. Am 31. August 2009 wurde dem Konto der Klägerin Ziff. 1 eine Kindergeldnachzahlung in Höhe von 2.018,- EUR gutgeschrieben.
Mit Bescheid vom 16. September 2009 lehnte der Beklagte die Gewährung von Leistungen für die Zeit vom 01. bis zum 31. August 2009 mit der Begründung ab, dass Hilfebedürftigkeit nicht vorliege. Mit Bescheid vom gleichen Tag bewilligte der Beklagte den Klägerinnen für September 2009 Leistungen in Höhe von insgesamt 888,22 EUR (Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts Klägerin Ziff. 1 363,39 EUR, Kosten für Unterkunft und Heizung Klägerin Ziff. 1 310,07 EUR, Kosten für Unterkunft und Heizung Klägerin Ziff. 2 214, 76 EUR).
Gegen den Bescheid über die Leistungsablehnung für den Monat August 2009 legten die Klägerinnen Widerspruch ein (Schreiben vom 03. Oktober 2009) und führten zur Begründung aus, dass Kindergeld eine Leistung sei, die dem Kind zufließen solle. Dies sei nicht möglich, wenn davon Mietkosten sowie Kosten des Lebensunterhalts für die gesamte Bedarfsgemeinschaft bestritten werden müssten. Die einmalige Nachzahlung des Kindergeldes müsse wie Vermögen betrachtet werden. Weiterhin beanstandeten die Klägerinnen, dass eine einmalige Zahlung von "Schulgeld" nicht berücksichtigt worden sei.
Der Beklagte wies den Widerspruch als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2009). Es bestehe im Monat August 2009 kein Leistungsanspruch. Der Gesamtbedarf der Klägerinnen belaufe sich auf 1.273,14 EUR und setze sich zusammen aus der Regelleistung der Klägerin Ziff. 1 in Höhe von 359,- EUR und der Klägerin Ziff. 2 in Höhe 251,- EUR sowie den anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 620,14 EUR. Auf diesen Gesamtbedarf sei das zu berücksichtigende Einkommen anzurechnen. Die Kindergeldzahlung sei nach Antragstellung erfolgt. Es handele sich somit um Einkommen und nicht um Vermögen. Die Kindergeldnachzahlung sei nach § 4 Satz 1, § 2 Abs. 2 Satz 2 Arbeitslosengeld II-Verordnung (Alg II-V) als laufende Einnahme für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließe. Kindergeld stelle eine laufende Einnahme dar, da es regelmäßig monatlich gezahlt werde. Der Umstand, dass vorliegend das an sich monatlich zu zahlende Kindergeld in einem Betrag gezahlt wurde, ändere an dieser Beurteilung nichts (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 70/07 R -). Nach § 11 Abs. 1 SGB II stelle Kindergeld Einkommen des zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kindes da, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt werde. Dies habe zur Folge, dass das bedarfsüberdeckende Kindergeld zu Einkommen des bezugsberechtigten Elternteiles werde. Ein eventuell den Bedarf des Kindes übersteigender Betrag sei dem Kindergeldberechtigten als Einkommen zuzuordnen (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 07. November 2006 - B 7b AS 18/06 R -). Die beanstandete Berücksichtigung des den Bedarf der Tochter übersteigenden Kindergeldes als Einkommen bei der Klägerin Ziff. 1 sei nur Ausdruck des Grundsatzes, dass das Kindergeld ohne die Zurechnungsregelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB III ohnehin Einkommen der Klägerin Ziff. 1 als Kindergeldberechtigter darstellen würde. Auch bestehe kein Anspruch auf das begehrte "Schulgeld". Nachdem mindestens ein im Haushalt lebender Elternteil am 01. August des jeweiligen Jahres keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gehabt habe, scheide ein Anspruch auf eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe von 100,- EUR nach § 24a Satz 1 SGB II aus.
Dagegen haben die Klägerinnen am 16. November 2009 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Das den Klägerinnen im August 2009 ausgezahlte Kindergeld könne nicht vollständig als Einkommen angerechnet werden. Dies widerspreche dem Sinn und Zweck des Kindergeldes. Denn das Kindergeld solle finanzielle Aufwendungen für das jeweilige Kind ausgleichen. Diese Aufwendungen seien im gesamten Zeitraum, für den das Kindergeld nachgezahlt worden sei, von den Klägerinnen als Vorleistung erbracht worden. Die vorgenommene Anrechnung widerspreche damit Sinn und Zweck der Kindergeldgewährung. Im übrigen bestehe ein Anspruch auf die begehrten Leistungen für die Schule. Dies ergebe sich aus dem Grundgesetz und aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Die Vorschrift des § 24a SGB II sei verfassungskonform auszulegen.
Das SG hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 05. Mai 2010 abgewiesen und zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 14. März 2010 Bezug genommen. Ergänzend führt das SG aus, dass auch nicht der Selbsteintritt der Widerspruchsstelle bezüglich des Anspruchs gem. § 24a SGB II zur diesbezüglichen Aufhebung des Widerspruchsbescheids führe. Denn in Angelegenheiten des SGB II sei gem. § 85 Abs. 2 Satz 2 SGG der zuständige Träger, der den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen habe, zugleich auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig. Folgerichtig habe vorliegend der Beklagte als einheitliche Behörde sowohl den Ausgangsbescheid als auch den Widerspruchsbescheid erlassen und ohne Zuständigkeitsmangel eine erstmalige Entscheidung über den Anspruch gem. § 24a SGB II treffen können.
Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 25. Mai 2010 zugestellte Urteil richtet sich die am 10. Juni 2010 eingelegte Berufung der Klägerinnen. Sie wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Die Klägerinnen beantragen,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 07. Mai 2011 aufzuheben, 2. den Bescheid vom 16. September 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Klägerinnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 01. August bis zum 31. August 2009 sowie der Klägerin Ziff. 2 eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe von 100,- EUR gem. § 24a SGB II zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verweist zur Begründung auf die Ausführungen in seinem Widerspruchsbescheid.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerinnen ist zulässig jedoch unbegründet. Der Senat konnte mit dem Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
1. Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG) und zulässig, da Berufungsausschlussgründe (vgl. § 144 Abs. 1 SGG) nicht vorliegen.
2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Bescheid vom 16. September 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 2009, mit dem der Beklagte die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01. bis zum 31. August 2009 sowie der zusätzlichen Leistung für die Schule gem. § 24a S. 1 SGB II an die Klägerin Ziff. 2 abgelehnt hat.
Die Berufung der Klägerinnen hat keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 16. September 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 2009 stellt sich rechtmäßig dar und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten. Die Klägerinnen haben gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Monat August 2009 (3.). Auch steht der Klägerin Ziff. 2 gegen den Beklagten kein Anspruch auf eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe von 100,- EUR gem. § 24a Satz 1 SGB II zu (4.).
3. Die Klägerinnen haben vorliegend durch den Zufluss in Höhe von 2018,- EUR am 31. August 2009 Einkommen erzielt, welches zum vollständigen Wegfall des Leistungsanspruchs im August 2009 geführt hat. Die Klägerin Ziff. 1 war dem Grunde nach als erwerbsfähige Hilfebedürftige nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II und die seinerzeit 10-jährige Klägerin Ziff. 2 als dem Haushalt angehörendes unverheiratetes Kind nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II anspruchsberechtigt für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie waren jedoch im streitigen Zeitraum nicht hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II, weil sie ihren Lebensunterhalt ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern konnten, insbesondere aus dem zu berücksichtigenden Einkommen. Einkommen sind nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II Einnahmen in Geld oder Geldwert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und anderer im einzelnen genannter - hier nicht einschlägiger - Leistungen. Zum Einkommen gehört auch das Kindergeld. Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird. Das Kindergeld soll vorrangig zur Sicherung des Lebensunterhalts des Kindes verwendet werden. Aus diesem Grund nimmt das Kindergeld ebenso wie das sonstige Einkommen und Vermögen des minderjährigen Kindes nicht an der Einkommensverteilung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II teil und rechtfertigt eine vom Einkommenssteuergesetz abweichende Zuordnung des Kindergeldes als Einkommen des Kindes (vgl. beispielsweise BSG, Urteil vom 13. Mai 2009 - B 4 AS 39/08 R -). Verfügt das minderjährige Kind über hinreichendes Einkommen, um seinen Bedarf nach dem SGB II zu decken, scheidet es aus der Bedarfsgemeinschaft aus. Der nicht zur eigenen Unterhaltssicherung benötigte Teil des Kindergeldes wird sodann dem Kindergeldberechtigten - entsprechend den Regeln des Einkommenssteuergesetzes - als Einkommen zugerechnet. Erst wenn die Unterhaltssicherungsfunktion auf andere Weise erfolgt, wird das Kindergeld als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II bei dem Kindergeldberechtigten zur Deckung seines Hilfebedarfs berücksichtigt (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14 AS 55/07 R -). Nach der ausdrücklichen Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II stellt Kindergeld Einkommen dar. Nach der Rechtsprechung des BSG ist Einkommen alles, was der Hilfebedürftige während eines Zahlungszeitraums wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was er bei Beginn eines Zahlungszeitraums bereits hat (sogenannte Zuflusstheorie). Abzustellen ist somit darauf, ob der Zufluss vor oder nach der im Grundsatz für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen maßgeblichen (ersten) Antragsstellung eingetreten ist (vgl. BSG, Urteile vom 18. Februar 2010 - B 14 AS 86/08 -; vom 28. Oktober 2009 - B 14 AS 62/08 R -; vom 13. Mai 2009 - B 4 AS 29/08 R -). Dagegen kommt es nicht darauf an, ob die Ansprüche der Klägerin Ziff. 1 als Kindergeldberechtigte bereits zum Zeitpunkt vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit bestanden haben, denn Einnahmen werden in aller Regel aus bereits zuvor bestehenden Rechtspositionen erzielt. Im Falle der Erfüllung einer Forderung ist bei wertender Betrachtung allein auf die letztlich in Geldwert erzielten Einkünfte abzustellen und nicht auf das Schicksal der Forderung (beispielsweise BSG, Urteil vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 26/07 R -).
Das der Klägerin Ziff. 1 im August 2009 zugeflossene Kindergeld ist für diesen Monat als Einkommen anzurechnen. Nach § 2 Abs. 2 Alg II-V in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung (vgl. nunmehr § 11 Abs. 2 SGB II) sind laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen (Satz 1). Für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließen, gilt § 2 Abs. 4 Alg II-V (in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung; vgl. § 11 Abs. 3 SGB II) entsprechend. Danach sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen (Satz 1). Abweichend von Satz 1 ist eine Berücksichtigung der Einnahmen ab dem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, zulässig, wenn für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen erbracht worden sind. Einmalige Einnahmen sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen (Satz 3). Ob eine laufende Einnahme oder aber eine einmalige Einnahme im Sinne des § 2 Abs. 2 bzw. 4 Alg II-V a. F. vorliegt, hängt davon ab, ob diese Einnahmen ihrer Art nach üblicherweise wiederkehrend gezahlt werden. Laufende Einnahmen sind solche, die auf dem selben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht werden, bei einmaligen Einnahmen erschöpft sich das Geschehen in einer einzigen Leistung (BSG, Urteil vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 26/07 R -). Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei der am 31. August 2009, mithin nach Antragstellung, erfolgten Kindergeldzahlung um eine laufende Einnahme. Dabei ändert sich die Qualifizierung als laufende Einnahme nicht dadurch, dass es sich bei dieser Zahlung um die erste einer typischerweise regelmäßig folgenden Leistung handelt (vgl. BSG, Urteile vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 26/07 R -; vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 70/07 R -). Demnach war der Beklagte berechtigt, die Kindergeldzahlung als Einkommen dem Zuflussmonat August 2009 zuzuordnen. Aus diesem Einkommen und der monatlichen Unterhaltsleistung von 170,- EUR konnte offensichtlich zunächst der Bedarf der Klägerin Ziff. 2 (Regelleistung für die nichterwerbsfähige Hilfebedürftige in Höhe von 251,- EUR und zugunsten der Klägerin die hälftigen tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung von 324,- EUR [gegenüber vom Beklagten anerkannten 310,07 EUR]) und sodann der Bedarf der Klägerin Ziff. 1 (Regelleistung für erwerbsfähige Hilfebedürftige in Höhe von 359,- EUR, Mehrbedarf für Alleinerziehende in Höhe von 43,- EUR und die hälftigen tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung von 324,- EUR) gedeckt werden. Der Senat weist darauf hin, dass nicht die gesamte Kindergeldnachzahlung angerechnet wurde, sondern den Klägerinnen ein nicht unerheblicher Betrag zur freien Verwendung verblieben ist.
4. Der Klägerin Ziff. 2 steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe von 100,- EUR gem. § 24a S. 1 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung (a. F.) zu. Danach erhalten Schüler, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die eine allgemeinbildende oder eine andere Schule mit dem Ziel des Erwerbs eines allgemeinbildenden Schulabschlusses besuchen, bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe 10 eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe von 100,- EUR, wenn mindestens ein im Haushalt lebender Elternteil am 01. August des jeweiligen Jahres Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch hat. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm liegen nicht vor, da die Klägerin Ziff. 1 am 01. August 2009 keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II hatte. Auch verfassungsrechtliche Erwägungen führen zu keinem anderen Ergebnis. Das BSG hat bereits mehrfach entschieden, dass eine abweichende Festsetzung der pauschalierten Regelleistung nach § 20 SGB II durch die Gerichte -etwa in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII - grundsätzlich nicht möglich ist (beispielsweise BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 - B 4 AS 11/10 R-mit weiteren Nachweisen). Schließlich hat das BVerfG, das das Fehlen einer eigenständigen Rechtsgrundlage für bestimmte fortlaufende atypische Bedarfe (- die hier nicht vorliegen -) außerhalb der Regelleistung des § 20 SGB II beanstandet hat (Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 -), bereits entschieden, dass die durch seine Anordnung im Urteil vom 9. Februar 2010 geschaffene Härtefallregelung nur für die Zeit ab der Verkündung des Urteils und damit nicht für Leistungszeiträume vor dem 9. Februar 2010 gilt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 2010 - 1 BvR 395/09 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 u. 2 SGG) liegen nicht vor.
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