Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 1912/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 805/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13. Januar 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1951 geborene Klägerin kam im Jahre 1973 aus B.-H. in die Bundesrepublik Deutschland. Sie hat keinen Beruf erlernt und war von 1973 bis 1991 als Arbeiterin und seit 1992 als Pflegehelferin (in Teilzeit zu 75 %) in der Altenpflege beschäftigt. Seit 9.4.2008 war die Klägerin arbeitsunfähig und bezog vom 21.5.2008 bis 23.7.2009 Krankengeld und ab 24.7.2009 Arbeitslosengeld. Bei der Klägerin besteht ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 seit 27.11.2006 (Bescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 9.4.2009). Das Arbeitsverhältnis wurde ausweislich der Aktenlage zum 24.10.2009 vom Arbeitgeber gekündigt.
Am 23.11.2007 beantragte die Klägerin die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Vom 26.2.2008 bis 8.4.2008 befand sich die Klägerin zu einem Heilverfahren in der Parkklinik B. B ... Die dortigen Ärzte diagnostizierten bei der Klägerin im Entlassungsbericht vom 8.4.2008 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine mittelgradige depressive Episode, einen Verdacht auf eine Agoraphobie mit Panikstörung, ein degeneratives Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom (HWS- und LWS-Syndrom) sowie eine Osteoporose. Sie gelangten zum Ergebnis, als Altenpflegerin sei die Klägerin nur noch unter drei Stunden täglich einsetzbar und entließen die Klägerin als arbeitsunfähig. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg könne die Klägerin sechs Stunden und mehr verrichten. Unterbleiben sollten Tätigkeiten in Zwangshaltungen, mit verdrehtem Oberkörper zum Becken und in Kniehocke.
Mit Bescheid vom 23.5.2008 lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung ab, weil die Klägerin noch Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich im Rahmen einer 5-Tage-Woche ausüben könne.
Hiergegen legte die Klägerin am 9.6.2008 Widerspruch ein. Nach Beiziehung von Befundberichten der Neurologen und Psychiater T. und W. vom 15.7.2008 sowie des Internisten Kim vom 3.8.2008 ließ die Beklagte die Klägerin auf orthopädischem und neurologisch-psychiatrischem Gebiet begutachten.
Der Orthopäde Dr. H. stellte bei der Klägerin im Gutachten vom 3.12.2008 ein degeneratives HWS-Syndrom und eine Osteoporose fest und äußerte den Verdacht auf ein autonomes Schmerzsyndrom. Vermeiden müsse die Klägerin Überkopfarbeiten sowie körperlich schwere Arbeiten. Körperlich leichte bis kurzzeitig mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung könne die Klägerin sechs Stunden und mehr verrichten. Dies gelte auch für den Beruf der Altenpflegehelferin.
Der Neurologe und Psychiater Dr. P. diagnostizierte bei der Klägerin im Gutachten vom 23.1.2009 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, und Spannungskopfschmerzen. Die Klägerin könne als Altenpflegerin sechs Stunden und mehr arbeiten; vom neurologisch-psychiatrischen Fachgebiet ergäben sich keine Einschränkungen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.4.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 30.4.2009 Klage zum Sozialgericht (SG) Karlsruhe erhoben, mit der sie die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung weiter verfolgt hat.
Das SG hat die behandelnden Ärzte der Klägerin, den Internisten Kim, die Rheumatologin Dr. M.-E., den Orthopäden L. und die Psychiaterin W. schriftlich als sachverständige Zeugen gehört (Auskünfte vom 18.6., 22.7., 14.10. und 1.7.2009, letztere eingegangen am 1.9.2009) gehört, den Entlassungsbericht des Reha-Zentrums Bad Aibling vom 17.3.2010 über einen stationären Aufenthalt der Klägerin vom 24.2.2010 bis 17.3.2010 beigezogen (Diagnosen: Fibromyalgie-Syndrom, initiale Gonarthrosen, pseudoradiculäres HWS-Syn-drom bei Osteochondrose, pseudoradiculäres LWS-Syndrom bei Osteochondrose L5/S1 und Osteoporose; Leistungsvermögen: Altenpflegehelferin unter drei Stunden; leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne lang andauernde Wirbelsäulenzwangshaltungen, ohne häufiges Bücken, schweres Heben und Tragen sechs Stunden und mehr; Entlassung als arbeitsfähig) und ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt.
Dr. S., Arzt für Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, hat im Gutachten vom 22.9.2010 bei der Klägerin auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet folgende Gesundheitsstörungen diagnostiziert: Dysthymia, Verdacht auf Agoraphobie, Somatisierungstendenzen, Spannungskopfschmerzen, histrionische Persönlichkeitsakzentuierung und Wirbelsäulensyndrom mit Sensibilitätsstörungen am linken Oberschenkel entsprechend etwa Dermatom L4. Er ist zum Ergebnis gelangt, dass die Klägerin auch unter Berücksichtigung fachfremder Befunde bzw. Diagnosen in der Lage sei, leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten in Früh- oder Spätschicht ohne vermehrt psychische Belastungen mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Betriebsunübliche Arbeitsbedingungen und Pausen seien nicht erforderlich. Die Klägerin sei in der Lage, täglich viermal einen Fußweg von 500 m in jeweils unter 20 Minuten als Arbeitsweg zurückzulegen und öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
Mit Urteil vom 13.1.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, da sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt über ein arbeitstägliches Leistungsvermögen von über sechs Stunden im Rahmen einer 5-Tage-Woche verfüge. Das SG stütze sich insofern auf die schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Feststellungen von Dr. S., Dr. H. und Dr. P ... Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bestehe nicht, da die Klägerin aufgrund ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters im unteren Bereich zuzuordnen sei, so dass sie sich auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisen lassen müsse. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das am 15.2.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17.2.2011 Berufung eingelegt und vorgetragen, sie leide an einer schweren Depression und einer Angststörung mit Panikattacken. Ihre behandelnden Ärzte Dr. K., Dr. M.-E. und Dr. W. hielten sie für erwerbsgemindert. Die stationären Behandlungen seien erfolglos geblieben bzw. die Behandlungserfolge hätten nur vorübergehend angedauert, wie Dr. L. und der Dipl.-Psychologe J. bestätigten. Die Klägerin hat eine Bescheinigung des Dipl.-Psychologen J. vom 13.4.2011 vorgelegt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13. Januar 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. April 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, das SG habe die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Leiden der Klägerin seien im Klageverfahren neuropsychiatrisch begutachtet und anhand der Befunde des orthopädischen Reha-Entlassungsberichts vom März 2010 sowie der behandelnden Ärzte mit einem mehr als sechsstündigen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bewertet worden.
Die Beklagte hat mitgeteilt, dass die Klägerin ab 1.6.2011 Altersrente für schwer behinderte Menschen mit 10,8 % Abschlag, und ab 1.6.2014 ohne Abschlag beziehen könne.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von der Klägerin beanspruchte Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit - §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung oder teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht besteht, weil die Klägerin noch wenigstens sechs Stunden täglich leistungsfähig und auch nicht berufsunfähig ist. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an, sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück.
Ergänzend ist auszuführen, dass sich auch der Senat aufgrund der vorliegenden ärztlichen Unterlagen nicht davon zu überzeugen vermochte, dass das Leistungsvermögen der Klägerin aufgrund der bei ihr vorliegenden Gesundheitsstörungen auf unter sechs Stunden täglich für leichte Arbeiten herabgesunken ist. Zu dieser Überzeugung gelangt der Senat aufgrund der Gutachten des Orthopäden Dr. H., der Neurologen und Psychiater Dr. P. und Dr. S. sowie der Entlassungsberichte der Parkklinik B. B. und des Reha-Zentrums B. A ...
Nach den auf den oben genannten Gutachten und Entlassungsberichten beruhenden Feststellungen des Senats stehen bei der Klägerin die Gesundheitsstörungen auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet, nämlich die Somatisierungsstörung bzw. die anhaltende somatoforme Schmerzstörung und die depressive Störung, im Vordergrund. Hinzu kommen ein Wirbelsäulensyndrom, eine Osteoporose, eine Polyarthrose und Schultergelenksbeschwerden rechts sowie ein chronisch-obstruktives Lungenleiden bei Nikotinabusus. Diese Gesundheitsstörungen führen zwar zu qualitativen Einschränkungen (keine schweren und ständig mittelschweren Tätigkeiten, keine Tätigkeiten mit Zwangshaltungen, mit Überkopfarbeiten, mit ungünstigen klimatischen Einflüssen, mit vermehrt emotionalen Belastungen und erhöhtem Konfliktpotenzial, keine Akkord-, Fließband- und Nachtarbeiten), hindern die Klägerin jedoch nicht daran, körperlich leichte Tätigkeiten unter Berücksichtigung dieser qualitativen Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten.
Den von den gutachterliche Beurteilungen abweichenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte der Klägerin folgt der Senat nicht, zumal sie sich im Rahmen einer sachverständigen Zeugenaussage nicht umfassend unter gutachterlichen Gesichtspunkten mit dem Leistungsvermögen der Klägerin auseinandersetzen mussten. Im Hinblick auf ihre abweichende Beurteilung ist das Gutachten von Dr. S. eingeholt worden, der die Leistungsbeurteilung von Dr. H. und Dr. P. bestätigt hat. Darüber hinaus haben auch die Ärzte der Heilverfahren in der Parkklinik Bad Bergzabern und im Rehazentrum B. A., die die Klägerin über einen längeren Zeitraum beobachten und beurteilen konnten, die Beurteilungen von Dr. H. und Dr. P.sowie vom Sachverständigen Dr. S. bestätigt. Aus dem von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegten Attest des Dipl.-Psychologen J. vom 13.4.2011 ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte. Die von ihm dort aufgeführten Gesundheitsstörungen (generalisierte Angststörung mit Panikattacken, somatoforme autonome Funktionsstörungen, schwere depressive Episode) hat er schon in der Bescheinigung vom 10.8.2010 angegeben, die Dr. S. bei seiner Begutachtung vorlag und die dieser mitberücksichtigt hat, ohne die vom Dipl.-Psychologen J., bei dem es sich um keinen Arzt für Psychiatrie handelt, gestellten Diagnosen bestätigen zu können. Anhaltspunkte für eine wesentliche dauerhafte Verschlechterung seit der Begutachtung durch Dr. S. lassen sich aus der Bescheinigung vom 13.4.2011 deswegen schon nicht einmal ansatzweise entnehmen.
Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung der Klägerin musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1951 geborene Klägerin kam im Jahre 1973 aus B.-H. in die Bundesrepublik Deutschland. Sie hat keinen Beruf erlernt und war von 1973 bis 1991 als Arbeiterin und seit 1992 als Pflegehelferin (in Teilzeit zu 75 %) in der Altenpflege beschäftigt. Seit 9.4.2008 war die Klägerin arbeitsunfähig und bezog vom 21.5.2008 bis 23.7.2009 Krankengeld und ab 24.7.2009 Arbeitslosengeld. Bei der Klägerin besteht ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 seit 27.11.2006 (Bescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 9.4.2009). Das Arbeitsverhältnis wurde ausweislich der Aktenlage zum 24.10.2009 vom Arbeitgeber gekündigt.
Am 23.11.2007 beantragte die Klägerin die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Vom 26.2.2008 bis 8.4.2008 befand sich die Klägerin zu einem Heilverfahren in der Parkklinik B. B ... Die dortigen Ärzte diagnostizierten bei der Klägerin im Entlassungsbericht vom 8.4.2008 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine mittelgradige depressive Episode, einen Verdacht auf eine Agoraphobie mit Panikstörung, ein degeneratives Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom (HWS- und LWS-Syndrom) sowie eine Osteoporose. Sie gelangten zum Ergebnis, als Altenpflegerin sei die Klägerin nur noch unter drei Stunden täglich einsetzbar und entließen die Klägerin als arbeitsunfähig. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg könne die Klägerin sechs Stunden und mehr verrichten. Unterbleiben sollten Tätigkeiten in Zwangshaltungen, mit verdrehtem Oberkörper zum Becken und in Kniehocke.
Mit Bescheid vom 23.5.2008 lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung ab, weil die Klägerin noch Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich im Rahmen einer 5-Tage-Woche ausüben könne.
Hiergegen legte die Klägerin am 9.6.2008 Widerspruch ein. Nach Beiziehung von Befundberichten der Neurologen und Psychiater T. und W. vom 15.7.2008 sowie des Internisten Kim vom 3.8.2008 ließ die Beklagte die Klägerin auf orthopädischem und neurologisch-psychiatrischem Gebiet begutachten.
Der Orthopäde Dr. H. stellte bei der Klägerin im Gutachten vom 3.12.2008 ein degeneratives HWS-Syndrom und eine Osteoporose fest und äußerte den Verdacht auf ein autonomes Schmerzsyndrom. Vermeiden müsse die Klägerin Überkopfarbeiten sowie körperlich schwere Arbeiten. Körperlich leichte bis kurzzeitig mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung könne die Klägerin sechs Stunden und mehr verrichten. Dies gelte auch für den Beruf der Altenpflegehelferin.
Der Neurologe und Psychiater Dr. P. diagnostizierte bei der Klägerin im Gutachten vom 23.1.2009 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, und Spannungskopfschmerzen. Die Klägerin könne als Altenpflegerin sechs Stunden und mehr arbeiten; vom neurologisch-psychiatrischen Fachgebiet ergäben sich keine Einschränkungen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.4.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 30.4.2009 Klage zum Sozialgericht (SG) Karlsruhe erhoben, mit der sie die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung weiter verfolgt hat.
Das SG hat die behandelnden Ärzte der Klägerin, den Internisten Kim, die Rheumatologin Dr. M.-E., den Orthopäden L. und die Psychiaterin W. schriftlich als sachverständige Zeugen gehört (Auskünfte vom 18.6., 22.7., 14.10. und 1.7.2009, letztere eingegangen am 1.9.2009) gehört, den Entlassungsbericht des Reha-Zentrums Bad Aibling vom 17.3.2010 über einen stationären Aufenthalt der Klägerin vom 24.2.2010 bis 17.3.2010 beigezogen (Diagnosen: Fibromyalgie-Syndrom, initiale Gonarthrosen, pseudoradiculäres HWS-Syn-drom bei Osteochondrose, pseudoradiculäres LWS-Syndrom bei Osteochondrose L5/S1 und Osteoporose; Leistungsvermögen: Altenpflegehelferin unter drei Stunden; leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne lang andauernde Wirbelsäulenzwangshaltungen, ohne häufiges Bücken, schweres Heben und Tragen sechs Stunden und mehr; Entlassung als arbeitsfähig) und ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt.
Dr. S., Arzt für Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, hat im Gutachten vom 22.9.2010 bei der Klägerin auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet folgende Gesundheitsstörungen diagnostiziert: Dysthymia, Verdacht auf Agoraphobie, Somatisierungstendenzen, Spannungskopfschmerzen, histrionische Persönlichkeitsakzentuierung und Wirbelsäulensyndrom mit Sensibilitätsstörungen am linken Oberschenkel entsprechend etwa Dermatom L4. Er ist zum Ergebnis gelangt, dass die Klägerin auch unter Berücksichtigung fachfremder Befunde bzw. Diagnosen in der Lage sei, leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten in Früh- oder Spätschicht ohne vermehrt psychische Belastungen mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Betriebsunübliche Arbeitsbedingungen und Pausen seien nicht erforderlich. Die Klägerin sei in der Lage, täglich viermal einen Fußweg von 500 m in jeweils unter 20 Minuten als Arbeitsweg zurückzulegen und öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
Mit Urteil vom 13.1.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, da sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt über ein arbeitstägliches Leistungsvermögen von über sechs Stunden im Rahmen einer 5-Tage-Woche verfüge. Das SG stütze sich insofern auf die schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Feststellungen von Dr. S., Dr. H. und Dr. P ... Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bestehe nicht, da die Klägerin aufgrund ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters im unteren Bereich zuzuordnen sei, so dass sie sich auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisen lassen müsse. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das am 15.2.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17.2.2011 Berufung eingelegt und vorgetragen, sie leide an einer schweren Depression und einer Angststörung mit Panikattacken. Ihre behandelnden Ärzte Dr. K., Dr. M.-E. und Dr. W. hielten sie für erwerbsgemindert. Die stationären Behandlungen seien erfolglos geblieben bzw. die Behandlungserfolge hätten nur vorübergehend angedauert, wie Dr. L. und der Dipl.-Psychologe J. bestätigten. Die Klägerin hat eine Bescheinigung des Dipl.-Psychologen J. vom 13.4.2011 vorgelegt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13. Januar 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. April 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, das SG habe die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Leiden der Klägerin seien im Klageverfahren neuropsychiatrisch begutachtet und anhand der Befunde des orthopädischen Reha-Entlassungsberichts vom März 2010 sowie der behandelnden Ärzte mit einem mehr als sechsstündigen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bewertet worden.
Die Beklagte hat mitgeteilt, dass die Klägerin ab 1.6.2011 Altersrente für schwer behinderte Menschen mit 10,8 % Abschlag, und ab 1.6.2014 ohne Abschlag beziehen könne.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von der Klägerin beanspruchte Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit - §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung oder teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht besteht, weil die Klägerin noch wenigstens sechs Stunden täglich leistungsfähig und auch nicht berufsunfähig ist. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an, sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück.
Ergänzend ist auszuführen, dass sich auch der Senat aufgrund der vorliegenden ärztlichen Unterlagen nicht davon zu überzeugen vermochte, dass das Leistungsvermögen der Klägerin aufgrund der bei ihr vorliegenden Gesundheitsstörungen auf unter sechs Stunden täglich für leichte Arbeiten herabgesunken ist. Zu dieser Überzeugung gelangt der Senat aufgrund der Gutachten des Orthopäden Dr. H., der Neurologen und Psychiater Dr. P. und Dr. S. sowie der Entlassungsberichte der Parkklinik B. B. und des Reha-Zentrums B. A ...
Nach den auf den oben genannten Gutachten und Entlassungsberichten beruhenden Feststellungen des Senats stehen bei der Klägerin die Gesundheitsstörungen auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet, nämlich die Somatisierungsstörung bzw. die anhaltende somatoforme Schmerzstörung und die depressive Störung, im Vordergrund. Hinzu kommen ein Wirbelsäulensyndrom, eine Osteoporose, eine Polyarthrose und Schultergelenksbeschwerden rechts sowie ein chronisch-obstruktives Lungenleiden bei Nikotinabusus. Diese Gesundheitsstörungen führen zwar zu qualitativen Einschränkungen (keine schweren und ständig mittelschweren Tätigkeiten, keine Tätigkeiten mit Zwangshaltungen, mit Überkopfarbeiten, mit ungünstigen klimatischen Einflüssen, mit vermehrt emotionalen Belastungen und erhöhtem Konfliktpotenzial, keine Akkord-, Fließband- und Nachtarbeiten), hindern die Klägerin jedoch nicht daran, körperlich leichte Tätigkeiten unter Berücksichtigung dieser qualitativen Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten.
Den von den gutachterliche Beurteilungen abweichenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte der Klägerin folgt der Senat nicht, zumal sie sich im Rahmen einer sachverständigen Zeugenaussage nicht umfassend unter gutachterlichen Gesichtspunkten mit dem Leistungsvermögen der Klägerin auseinandersetzen mussten. Im Hinblick auf ihre abweichende Beurteilung ist das Gutachten von Dr. S. eingeholt worden, der die Leistungsbeurteilung von Dr. H. und Dr. P. bestätigt hat. Darüber hinaus haben auch die Ärzte der Heilverfahren in der Parkklinik Bad Bergzabern und im Rehazentrum B. A., die die Klägerin über einen längeren Zeitraum beobachten und beurteilen konnten, die Beurteilungen von Dr. H. und Dr. P.sowie vom Sachverständigen Dr. S. bestätigt. Aus dem von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegten Attest des Dipl.-Psychologen J. vom 13.4.2011 ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte. Die von ihm dort aufgeführten Gesundheitsstörungen (generalisierte Angststörung mit Panikattacken, somatoforme autonome Funktionsstörungen, schwere depressive Episode) hat er schon in der Bescheinigung vom 10.8.2010 angegeben, die Dr. S. bei seiner Begutachtung vorlag und die dieser mitberücksichtigt hat, ohne die vom Dipl.-Psychologen J., bei dem es sich um keinen Arzt für Psychiatrie handelt, gestellten Diagnosen bestätigen zu können. Anhaltspunkte für eine wesentliche dauerhafte Verschlechterung seit der Begutachtung durch Dr. S. lassen sich aus der Bescheinigung vom 13.4.2011 deswegen schon nicht einmal ansatzweise entnehmen.
Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung der Klägerin musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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