Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 10 KA 7800/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KA 1017/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 10. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen Nr. 2-6, die ihre Kosten selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 376.400 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Beklagte dem Kläger zu Recht die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit entzogen hat.
Dem 1951 geborenen Kläger wurde am 04.05.1979 die Approbation als Arzt erteilt. Die Anerkennung als Chirurg sprach die Landesärztekammer Baden-Württemberg mit Urkunde vom 27.10.1986 aus. Seit 27.04.1989 ist der Kläger auch berechtigt, die Teilgebietsbezeichnung Unfallchirurgie zu führen. In der Folge war der Kläger leitender Oberarzt in Krankenhäusern in L./Pf. und in R ... Ein 1995 gestellter Antrag auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung in Pf. scheiterte u.a. daran, dass der Kläger mit Strafbefehl des Amtsgerichts R. vom 17.05.1995 zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen a 250 DM, insgesamt 60.000 DM verurteilt worden war, weil er seine persönliche Stellung als Oberarzt ausgenutzt hatte, um einen Patienten um den Betrag von 100.000 DM zu prellen (vgl. Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22.04.1998 - S 1 KA 1606/96 - Verwaltungsakte (VA) I S. 30 sowie Strafakte des AG Rastatt 9 Cs 2 /95). Nach eigenen Angaben des Klägers (Bl 39 VA I) arbeitete er anschließend von August 1995 bis März 2000 als genehmigter Assistent in der orthopädischen Praxis Dr. D., danach als genehmigter Überbrückungsassistent in der orthopädischen Praxis Dr. W. und im April 2000 und von Mai bis Oktober 2001 als Privatarzt in N ... Nach Auffassung des Amtsgerichts Esslingen (Urteil vom 9.11.2005 - Verfahren 5 Ls 1 Js /02 3 VRs) war er von Mitte 1999 bis Mitte 2001 Geschäftsführer der A.-Kliniken in N ... Wegen Insolvenzverschleppung, Bankrott in zwei Fällen, Vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelt in 45 Fällen wurde er vom Amtsgericht Esslingen mit Urteil vom 09.11.2005 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung (Bewährungszeit 3 Jahre) verurteilt.
Am 30.01.2002 beantragte er die Zulassung im Wiederbesetzungsverfahren im Zulassungsbezirk St.-Stadt im Fach Chirurgie (Nachfolge des Vertragsarztsitzes von Dr. C. Senior). Von den Zulassungsgremien eingeholte polizeiliche Führungszeugnisse vom 18.02.2002, 31.05.2002 und 18.03.2003 (Bl. 54, 85 und 112 VA I) enthielten durchgehend den Vermerk "keine Eintragung". Mit Beschluss des ZA vom 20.06.2002 wurde der Kläger zur Fortführung der Praxis Dr. C. als dessen Nachfolger ausgewählt (Bl. 91 VA I). Da der nicht ausgewählte Mitbewerber Dr. W. hiergegen Widerspruch und Klage erhob (Beschluss des Berufungsausschusses vom 7.11.2002/Bescheid vom 28.01.2003) konnte der Kläger seine vertragsärztliche Tätigkeit erst nach dem weiteren Beschluss des ZA vom 26.3.2003 aufnehmen. In diesem Beschluss hatte der ZA dem Kläger ausdrücklich unter Ziffer 5 aufgegeben: "Die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses nach erfolgter Zulassung ist dem Zulassungsausschuss unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen"
Der in diesem Zusammenhang bereits unter dem 12.07.2002 abgeschlossene Praxisübergabevertrag zwischen Dr. C. und dem Kläger sah die Zahlung eines Kaufpreises von 26.000 EUR vor, die der Kläger per Überweisung bezahlte und zwar - nach eigenen Angaben - aus Mitteln, die ihm zuvor von seinem Vater zur Verfügung gestellt wurden (vgl. Kontoauszüge Bl. 276 der Verwaltungsakten). Der Kläger praktizierte danach zunächst in Gemeinschaftspraxis mit der Chirurgin Dr. Pf. in der Sch.str. in St. (Anzeige der Praxisaufnahme und der Praxisgemeinschaft am 23.3.2003 - Bl. 113 und Genehmigung des ZA Bl. 118 VA I), zum 01.07.2006 verlegte er seinen Praxissitz nach St. Mitte, G.str ... Der Mietvertrag mit einem monatlichen Mietzins von 3 230,85 EUR wurde (wegen einer negativen Auskunft der Schufa über den Kläger - vgl. Bl. 176 VA II) von seiner Lebensgefährtin unterzeichnet, die die Praxisräume wiederum an den Kläger bzw. an die N. B. untervermietete.
Zuvor hatte der Kläger der Beigeladenen Ziff. 1 mit Schreiben vom 23.10.2003 eine von ihm und N. unterschriebene Abtretungsvereinbarung vom 30.6.2003 übersandt, wonach er (zusammengefasst dargestellt - vgl. im Einzelnen Bl. 56 LSG-Akte) mit sofortiger Wirkung alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche und Forderungen aus seiner ärztlichen Tätigkeit an die N. B. GmbH abtritt und die N. B. GmbH die Abtretung annimmt. Auf Grund dieser Abtretungserklärung erfolgten die Honorarzahlungen der Beigeladenen Ziff. 1 von der Schlusszahlung für das Quartal 3/2003 bis zur Abschlagszahlung für den Monat August 2008 auf das im Schreiben vom 23.10.2003 angegebene Konto der N. B. GmbH.
Unter dem 02.03.2007 teilte die Chirurgin Dr. Pf. der Beigeladenen Ziff. 1 mit, auf Grund dauerhaften Zahlungsverzuges sei bei ihr mittlerweile ein Schaden von 65.000 EUR entstanden. Der Obergerichtsvollzieher habe in einer Zwangsvollstreckungssache einer Patientin erklärt, der Kläger sei amtsbekannt pfandlos, weil er unter der jetzigen Praxisadresse nur als angestellter Arzt tätig sei. Die erwirtschafteten KV-Auszahlungen würden auf das Konto einer Firma (Firma N. B. GmbH) ausgezahlt. Beigefügt wurden von ihr das entsprechende Schreiben des Obergerichtsvollzieher S. vom 29.01.2007, das Schreiben der N. B. GmbH vom 26.03.2007 (Anschrift: N. B. GmbH, G.str., St.) wonach der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss von Frau Dr. Pf. im sechsten Rang stehe, der an Dr. E. auszuzahlende monatliche Nettobetrag in Höhe von 1.302,68 EUR nicht pfändbar sei und Dr. E. das private Insolvenzverfahren beim Amtsgericht Baden-Baden, Insolvenzabteilung - AZ 11 IK /07 betreibe sowie ein Auszug aus dem Handelsregister vom 05.04.2006 über die N. B. GmbH: Betrag der Stammeinlage 100 000 DM, einzelvertretungsberechtigter Gesellschafter H. N., Gegenstand des Unternehmens Groß- und Einzelhandel mit Baumaschinen und Baugeräten sowie deren Vermietung, ferner die Verwaltung von Vermögen und Beteiligungen, namentlich als persönlich haftende Gesellschafterin an Kommanditgesellschaften unter den Firmen ... (Bl. 21 VA II).
Auf Nachfrage der Beigeladenen Ziff. 1 hat der Kläger folgende Verträge vorgelegt:
Treuhandvertrag Zwischen der N. B. GmbH Mit dem Sitz in St. nachstehend auch "Treugeber" genannt und Herrn Dr. med. M. E. St. G.tr. nachstehend auch "Treuhänder" genannt Der Treuhänder ist Facharzt für Chirurgie. In 2003 hat der Treugeber für den Treuhänder eine Arztpraxis in St.gekauft und finanziert, damit dieser dort eine Praxis für orthopädische Chirurgie betreiben kann. Der Treuhänder ist zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Die Praxis dient insbesondere auch als Praxissitz im Sinne der Ärzte-Zulassungsverordnung. Der Treuhänder durchläuft zurzeit ein Verbraucherinsolvenzverfahren. Es ist davon auszugehen, dass die Restschuldbefreiung in 2013 erlang wird. Der Treugeber beabsichtigt, nach Erlangung der Restschuldbefreiung durch den Treuhänder unter dessen ärztlicher Leitung ein medizinisches Versorgungszentrum (im folgenden MVZ)zu gründen. Der satzungsgemäße Zweck des Treugeber soll entsprechend geändert werden. Die übrigen, für die Gründung eines MMVZ nach dem SGB V erforderlichen Voraussetzungen sollen dann geschaffen werden. Die sofortige Gründung eines MVZ kommt, insbesondere vor dem Hintergrund der Privatinsolvenz des Treuhänders und dem Umstand, dass ein MVZ nach derzeitigem Recht nur fachübergreifend, also nur unter Hinzuziehung eines weiteren Arztes gegründet werden kann, nicht in Betracht. Mit der Gründung des MVZ soll die Praxis an den Treugeber zurückfallen. Der Treuhänder hat dann, soweit rechtlich möglich, seine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung auf den Treugeber zu übertragen. Für das bis zur Gründung eines MVZ zwischen den Vertragsschließenden bestehende Treuhandverhältnis gelten folgende Bestimmungen: § 1 Rechtsstellung des Treuhänders 1. Der Treuhänder betreibt eine Praxis für orthopädische Chirurgie in St.im Auftrag und auf Rechnung des Treugebers. Er tritt nach aussen als Inhaber der Praxis auf. 2. Der Treuhänder schießt im Innenverhältnis mit dem Treugeber einen Anstellungsvertrag. Der Treuhänder hat im Rahmen des berufsrechtlich Zulässigen zu handeln. § 2 Aufwendungen, Einnahmen 1. Sämtliche den Praxissitz betreffende Aufwendungen, insbesondere solche aus der Unterhaltung der Praxisräume und Geräte, für das angestellte Personal sowie etwaige Kosten im Zusammenhang mit der Zulassung des Treuhänders zur vertragsärztlichen Versorgung hat der Treugeber zu tragen. 2. Sämtliche aus der ärztlichen Tätigkeit des Treuhänders resultierenden Einnahmen, also die Einnahmen aus Privatliquidation und aus der Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen, stehen dem Treugeber zu und sind an ihn unverzüglich weiterzuleiten. § 3 Haftung 1. Der Treuhänder haftet Dritten gegenüber für Schäden im Zusammenhang mit seiner ärztlichen Tätigkeit ( z.B. Behandlung, ärztliche Gutachten). Soweit ein Schaden nicht von der vom Treuhänder abgeschlossenen Berufshaftpflichtversicherung gedeckt ist, hat der Treuhänder den Treugeber insoweit von einer etwaigen Haftung freizustellen. 2. Eine Haftung des Treuhänders gegenüber dem Treugeber ist ausgeschlossen, soweit der Treuhänder mit Zustimmung des Treugebers handelt. Im Übrigen hat er nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Für den Fall der groben Fahrlässigkeit wird die Haftung im Einzelfall auf EUR 5.Mio begrenzt. § 4 Vergütung In seiner Eigenschaft als Treuhänder des Praxissitzes erhält der Treuhänder keine Vergütung. Die Vergütung des Treuhänders für seine ärztliche Tätigkeit richtet sich nach dem Anstellungsvertrag gern. § 1 Abs. 2. § 5 Gründung eines Medizinischen Versorgungszentrums 1. Der Treuhänder verpflichtet sich, mit Erlangung der Restschuldbefreiung alles zu tun, um dem Treugeber den Betrieb eines MVZ zu ermöglichen. Dies umfasst insbesondere die Verpflichtung, die nach dem Gesetz erforderliche Anzahl weiterer Ärzte anderer Fachrichtungen zu gewinnen, um die fachübergreifende Tätigkeit und damit die Anerkennung als MVZ sicherzustellen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Treuhänder, soweit rechtlich möglich, seine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung auf den Treugeber zu übertragen. 2. Das Treuhandverhältnis endet mit der wirksamen Gründung eines MVZ. Das Treugut ist von dem Treuhänder auf den Treugeber zu übertragen. § 7 Dauer des Treuhandverhältnisses 1. Das Treuhandverhältnis ist, vorbehaltlich der Beendigung gem. § 6 Abs. 2 dieses Vertrages, nicht auf eine bestimmte Zeit beschränkt. 2. Es kann von dem Treugeber gegenüber dem Treuhänder jederzeit fristlos gekündigt werden. Der Treuhänder kann das Treuhandverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat auf den Schluß des Kalendermonats kündigen. 3. Das Treuhandverhältnis endet mit dem Tod des Treuhänders. § 8 Beendigung des Treuhandverhältnisses 1. Der Treuhänder bzw. seine Erben haben nach Beendigung des Treuhandverhältnisses die Praxis auf den Treugeber oder auf Dritte nach Weisung des Treugebers zu übertragen. 2. Der Treugeber ist bei Beendigung des Treuhandverhältnisses verpflichtet, die Praxis von dem Treuhän der abzunehmen. § 9 Vollmacht 1. Der Treuhänder erteilt hiermit für sich und seine Erben dem Treugeber unwiderruflich die Vollmacht, bei Beendigung des Treuhandverhältnisses den von ihm treuhänderisch gehaltenen Praxissitz auf den Treugeber oder einen oder mehrere von diesem benannte Dritte zu übertragen. 2. Von den Beschränkungen des § 181 BGB ist Befreiung erteilt. Stuttgart, den 1.1.2007 Der Treugeber Der Treuhänder
Der Vertrag war von keiner Partei unterzeichnet
Anstellungsvertrag Zwischen Der N. B. GmbH Mit dem Sitz in St. Nachstehend auch "Gesellschaft" genannt Und Herrn Dr. M. E. 7 St., G.str. Herr Dr. M. E. ist Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie. Die Gesellschaft hat in 2003 eine Praxis in St. erworben. Diese Praxis wurde Herrn Dr. E. aufgrund eines Treuhandvertrags überlassen. Herr Dr. E. betreibt in den Räumlichkeiten eine Praxis für orthopädische Chirurgie. Die treuhänderische Überlassung der Praxis erfolgt insbesondere vor dem Hintergrund, Herrn Dr. E. einen Praxissitz für seine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung zur Verfügung zu stellen. Als Gegenleistung für die treuhänderische Überlassung der Praxis hat Herr Dr. E. sämtliche Ansprüche aus ärztlicher Tätigkeit an die Gesellschaft abgetreten. Herr Dr. E. wird für die Gesellschaft aufgrund eines Anstellungsvertrags tätig. Hierfür gelten folgende Bestimmungen: § 1 Tätigkeit und Aufgabengebiet 1. Herr Dr. E. erbringt ärztliche Leistungen auf dem Gebiet der orthopädischen Chirurgie 2. Herr Dr. E. ist zur Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern befugt. 3. Herr Dr. E. hat die Geschäftsführung der Gesellschaft über alle Geschäftsvorfälle, die für sie von Bedeutung sein können, zu unterrichten und bei allen wichtigen oder außergewöhnlichen Maßnahmen die vorherige Zustimmung der Geschäftsführung einzuholen. § 2 Arbeitszeit und Nebentätigkeit 1. Herr Dr. E. wird seine ganze Arbeitskraft, Fähigkeiten und Kenntnisse der Gesellschaft zur Verfügung stellen. 2. Jede entgeltliche Nebentätigkeit ist Herrn Dr. E. untersagt. Sonstige Nebentätigkeiten dürfen die Erfüllung seiner Aufgaben nicht beeinträchtigen. Veröffentlichungen und Vorträge bedürfen der vorherigen Zustimmung der Geschäftsführung, es sei denn, dass die Interessen der Gesellschaft nicht berührt werden. 3. Für die Dauer des Anstellungsverhältnisses darf Herr Dr. E. im Geschäftszweig der Gesellschaft und auf verwandten Gebieten weder für eigene noch für fremde Rechnung Geschäfte machen. Es ist ihm auch untersagt, sich an einer anderen Gesellschaft, die sich auf diesen Gebieten betätigt, unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen, für eine solche tätig zu werden oder eine solche Gesellschaft in sonstiger Weise zu fördern. § 3 Vergütung 1. Als Vergütung für seine Tätigkeit erhält Herr Dr. E. 2. a. ein Grundgehalt von monatlich EUR 1.927,50 eine Pauschale Überstundenvergütung EUR 766,94 1/12 Urlaubsgeld EUR 430,56 1/12 Weichnachtsgeld aus 500 EUR 41,67 Das Gehalt ist am Ende eine Monats zur Zahlung fällig. b. einen Betrag in Höhe der jeweiligen höchsten Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Krankenversicherung der zuständigen A., wenn keine Versicherungspflicht besteht. c. Eine Tantieme, deren Höhe von der Geschäftsführung nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der Ertragslage der Gesellschaft und der Leistungen von Herrn Dr. E. festgesetzt wird. Auf die Tantieme besteht kein Rechtsanspruch; auch durch mehrfache Gewährung wird ein Rechtsanspruch nicht begründet. Eine Tantieme wird nicht gewährt, wenn das Anstellungsverhältnis bei Ablauf des Geschäftsjahres der Gesellschaft gekündigt ist. 3. Mit der vorstehenden Vergütung ist auch die von Herrn Dr. E. geleistete Mehrarbeit abgegolten 4. Herr Dr. E. wird ein Dienstwagen seitens der Gesellschaft zur Verfügung gestellt. 5. Die Vergütung wird alle 2 Jahre auf ihre Angemessenheit überprüft und gegebenenfalls nach billigem Ermessen der Gesellschaft angepasst § 4 Dienstverhinderung 1. Im Falle der Erkrankung oder sonstigen unverschuldeten Dienstverhinderung werden Herrn Dr. E. seine sämtlichen Bezüge auf die Dauer von 6 Wochen ungeschmälert weiterbezahlt. 2. Für die Folgezeit erhält Herr Dr. E. bis zum Ablauf von 24 Monaten seit Beginn der Dienstbehinderung einen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Vergütung nach § 3 Absatz 1 a) und dem höchsten Krankengeld, das Herr Dr. E. beziehen könnte, wenn er Mitglied der A. wäre, sowie die ihm nach § 3 Absatz 1 b) und c) zustehenden Bezüge. 3. Dauert die Dienstbehinderung zusammenhängend länger als 12 Monate, so entfällt für die Folgezeit die Vergütung nach § 3 Absatz 1 a); die Vergütungen nach § 3 Absatz I b) und c) werden für jeden vollen Monat der Dienstbehinderung um ein Zwölftel gekürzt. Ist Herr Dr. E. zwischen zwei Dienstverhinderungen weniger als zwei Monate tätig gewesen, so gelten die beiden Dienstbehinderungen als zusammenhängend. § 5 Versicherungen Die Gesellschaft schließt für die Dauer des Angestelltenverhältnisses eine Unfallversicherung mit folgenden Versicherungssummen ab Unfalltod. EUR 5,0 Mio EUR Invalidität EUR 5,0 Mio EUR Krankenhaustagegeld EUR 100 EUR Bezugsberechtigt aus der Versicherung ist Herr Dr. E., im Todesfall seine Erben. Die bezahlten Prämien stellen eine zusätzliche Vergütung für die Tätigkeit des Herrn Dr. E. dar. Weiterhin schließt die Gesellschaft eine Kapitallebensversicherung als Direktversicherung ab, bzw. übernimmt eine bestehende Lebensversicherung von Herrn Dr. E ... Der Beitrag ist als zusätzliches Einkommen zu versteuern. Es handelt sich hier um einen Gehaltsverzicht. Auch wird durch die Gesellschaft die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung von Herrn Dr. E. einbehalten und von dieser direkt an die Versicherung abgeführt. Da Herr Dr. E. von der Rentenversicherungspflicht in der BfA befreit ist, ist er Pflichtmitglied in der berufständischen Rentenversicherungskammer hier B. Ärzteversorgung. Die Gesellschaft führt sämtliche Beiträge an die berufsständische Rentenversicherung direkt ab, der Arbeitnehmeranteil wird von der Gesellschaft einbehalten. Da Herr Dr. E. nicht der Krankenversicherungspflicht unterliegt und er sich dementsprechend privat krankenversichert hat, werden auch hier die jeweiligen Arbeitnehmeranteile von der Gesellschaft einbehalten und direkt an die Krankenkasse abgeführt. § 6 Spesen Bei Dienstreisen erhält Herr Dr. E. seine Spesen in angemessenem Rahmen ersetzt. Übersteigen die aufgewendeten Spesen die steuerlich zulässigen Pauschalbeträge, so sind sie zu belegen. § 7 Urlaub 1. Herrn Dr. E. steht ein jährlicher Erholungsurlaub von 36 Tagen zu 2. Der Zeitpunkt des Urlaubs ist im Einvernehmen mit der Geschäftsführung der Gesellschaft und unter Berücksichtigung der Belange der Praxis festzulegen. 3. Der Urlaub verfällt, wenn er nicht bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres genommen wurde. Eine Entschädigung für nicht genommen Urlaub wird nicht gewährt. § 8 Dauer des Anstellungsverhältnisses, Kündigung 1. Das Anstellungsverhältnis ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf den Schluß eines jeden Kalendervierteljahres gekündigt werden. Verlängert sich die Kündigungsfrist aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen zugunsten von Herrn Dr. E., so verlängert sie sich in gleicher Weise auch zugunsten der Gesellschaft. 2. Das Anstellungsverhältnis endet ohne dass es einer Kündigung bedarf zum 3 1.12.des Jahres, in dem die kassenärztliche Zulassung per Gesetz zurückzugeben ist. 3. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 4. Die Kündigung bedarf in jedem Fall der Schriftform. 5. Nach jeder Kündigung kann die Gesellschaft Herrn Dr. E. von der Dienstleistung freistellen. 6. Der Übergang der vertragsärztlichen Zulassung auf ein noch zu gründendes MVZ führt nicht zur Kündigung des Dienstverhältnisses. 7. Bei Gründung eines MVZ und Übergang des Dienstverhältnisses an das MVZ erfolgt eine Angleichung der Vergütung. § 9 Schlussbestimmungen 1. Alle Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder der schriftlichen Bestätigung durch die Gesellschaft 2. Sollten einzelne Vertragsbestimmungen rechtsunwirksam sein oder werden" so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht berührt. Die weggefallene Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem Zweck der weggefallenen Bestimmung am nächsten kommt. 3. Erfüllungsort ist für beide Vertragsteile auch nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses der Sitz der Gesellschaft. Stuttgart den 1.1.2007
Der vorgelegte Vertrag trug nur die Unterschrift des Klägers
Der Kläger erklärte hierzu unter dem 25.06.2007, der Treuhandvertrag sei von seinem damaligen Rechtsanwalt Prof. Sch. ausgearbeitet worden. Er sei als endgültiger Entwurf zu werten ebenso wie der ausgearbeitete Anstellungsvertrag. Diese Entwürfe seien die schriftliche Fixierung der seit Januar 2004 bestehenden Rechtssituation. Wegen einer Umstrukturierung der Betreibergesellschaft müssten diese Verträge in den nächsten zwei bis drei Monaten abgeändert werden. Es sei beabsichtigt, die Geschäftsanteile der N.-B. GmbH auf einen Herrn S. zu übertragen und den Geschäftszweck u.a. in "Betreiben von Arztpraxen, medizinischen Versorgungszentren und Privatkliniken" zu ändern.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung des ZA erklärt (vgl. Bl. 81/82 VA II), Herr N. habe ihm eine GmbH zur Verfügung gestellt, damit er ein Verrechnungskonto habe einrichten können. Im Gegenzug habe er Honorarforderungen an die N. B. GmbH abgetreten. Herr N. sei ein alter Bekannter von ihm. Auf Grund der Abtretung der Honorarforderung habe er dann im Gegenzug ein entsprechendes Gehalt von der N. B. GmbH bekommen. Er habe sich im Jahr 2006 beraten lassen, der Jurist, der die Verträge erarbeitet habe, sei ihm kompetent erschienen. Herr N. habe sich später aus dem Geschäft zurückgezogen, der Geschäftszweck sollte geändert werden. Richtig sei, dass er nie richtig als Vertragsarzt gearbeitet habe, weil das Honorar bereits zum 30. Juli 2003 abgetreten worden sei. Zutreffend sei auch, dass die Telefonnummer der N. GmbH identisch sei mit der Telefonnummer seiner Praxis. Es müsse zwischen der wirtschaftlichen und der kassenärztlichen Tätigkeit unterschieden werden. Seine Praxisräume habe er von seiner Lebensgefährtin gemietet. Bezüglich der Praxisräume sei er nur Untermieter. Herr N. habe auch Büroräume in der Praxis, eine Mitarbeiterin sei sowohl in der Praxis als auch im Geschäft der N. GmbH tätig. Soweit Frau Dr. Pf. Forderungen gegen ihn habe, könne dies lediglich Personalkosten und Raumkosten betreffen.
Mit Beschluss vom 08.05.2008 entzog der ZA dem Kläger die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung und ordnete den Sofortvollzug dieser Entscheidung an. Der Vertragsarzt habe die vertragsärztliche Tätigkeit persönlich in freier Praxis auszuüben. Diese Voraussetzungen für eine freiberufliche Tätigkeit als Vertragsarzt seien in der Person des Klägers nicht mehr gegeben. Er selbst weise darauf hin, dass er bei der N. B. GmbH seit Januar 2004 angestellt sei und die Honorareinnahmen aus vertraglicher Tätigkeit an diese B. GmbH abgetreten habe. Damit trage er kein wirtschaftliches Risiko beim Betreiben der Vertragsarztpraxis, eine wirtschaftliche Selbständigkeit und eine betriebliche Dispositionsfreiheit in Bezug auf die Vertragsarztpraxis liege nicht vor. Er sei vielmehr bei der N. B. GmbH angestellt. Der Kläger habe seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt, weil er die Anstellung bei der N. B. GmbH entgegen der Verpflichtung aus dem Bescheid des Zulassungsausschusses vom 26.03.2003 nicht angezeigt habe. Vielmehr habe er über viele Jahre hinweg, nämlich seit Januar 2004 die Anstellung bei der N. B. GmbH verschwiegen. Hierdurch sei das Vertrauen der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigung in eine ordnungsgemäße vertragsärztliche Tätigkeit einschließlich der Einhaltung der vertragsärztlichen Pflichten so nachhaltig gestört, dass ihnen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger nicht mehr zugemutet werden könne.
Wegen des Sofortvollzuges rief der Kläger das SG Stuttgart an, das mit Beschluss vom 24.07.2008 - S 11 KA 4585/08 ER - die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 08.05.2008 aufhob. Der ZA sei nicht befugt, die sofortige Vollziehung seiner Entscheidung anzuordnen. Der Gesetzgeber habe die Kompetenz zur Anordnung der sofortigen Vollziehung allein der zweiten Instanz in Zulassungssachen zubilligen wollen, die von einem Vorsitzenden mit der Befähigung zum Richteramt geleitet werde und damit vorrangig zur Beurteilung schwieriger Rechtsfragen qualifiziert sei.
In der Zeit vom 04.06.2008 bis 30.07.2008 konnte der Kläger wegen des angeordneten Sofortvollzuges nicht vertragsärztlich tätig werden (Schreiben des Beigeladenen Ziff. 1 vom 23.12.2008 - Bl. 203 VA II).
Gegen den seinen Bevollmächtigten am 04.06.2008 zugestellten Beschluss vom 08.05.2008 hat der Kläger am 23.06.2008 Widerspruch eingelegt und zur Begründung vorgetragen, ihm sei wegen seiner finanziellen Schwierigkeiten von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Sch. empfohlen worden, das Praxisvermögen auf eine Besitzgesellschaft zu übertragen und an diese Besitzgesellschaft die Honoraransprüche gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung abzutreten. Nach Abtretung der Honoraransprüche gegenüber der Beigeladenen Nr. 1 an die Besitzgesellschaft sollte seine Vergütung über die Auszahlung einer Arbeitsvergütung erfolgen. Er sei in diesem Zusammenhang nicht darauf hingewiesen worden, dass die von ihm vorgeschlagene rechtliche Konstruktion sowohl aus berufsrechtlichen als auch vertragsarztrechtlichen Gründen problematisch sei. Die Abtretungsvereinbarung sei am 30.06.2003 unterzeichnet und der Beigeladenen Ziff. 1 gegenüber bereits im September 2004 (gemeint wohl 2003) offengelegt worden. Diese habe daraufhin die Honorare auf ein Konto der Besitzgesellschaft überwiesen. Er habe zwar ein Gehalt erhalten, der Arbeitsvertrag sei jedoch ansonsten in keiner Weise gelebt worden. Er habe seine Praxis nach den Grundsätzen eines freien Berufes ausgeübt. Weder habe er vom Geschäftsführer der Besitzgesellschaft irgendwelche Anweisungen erhalten, noch habe er im Zusammenhang mit der Führung seiner ärztlichen Praxis sich irgendwelche Maßnahmen genehmigen lassen müssen oder in sonstigen Belangen habe Rücksprachen halten müssen. Auch habe er das Personal für die Praxis im eigenen Namen angestellt und nicht, wie im Arbeitsvertrag ursprünglich vorgesehen, als Vertreter der Besitzgesellschaft. Die Entziehung der Zulassung sei auch deswegen rechtswidrig, weil dies voraussetze, dass der Vertragsarzt nach entsprechender Belehrung über sein vertragswidriges Verhalten nicht bereit sei, Pflichtverstöße einzustellen. Dies sei bei ihm aber der Fall. Seit 01.07.2008 habe er sich von den Verträgen gelöst und führe seine Praxis nunmehr als selbständiger freiberuflich tätiger Arzt. Eine Fortsetzung des bisherigen Verhaltens sei also gerade nicht zu befürchten. Die Beigeladenen Ziff. 1 sei angewiesen worden, die Honorare nunmehr direkt auf sein eigenes Konto zu überweisen.
In den mündlichen Verhandlungen des Beklagten vom 13.08.2008, 12.11.2008, 01.04.2009 und 27.05.2009 standen die Fragen im Vordergrund, ob der Kläger die Praxis von Dr. C. gekauft habe oder ob die Eingangsbemerkung des Treuhandvertrags zutreffe, wonach die N.-B. GmbH die Praxis gekauft und finanziert habe. Außerdem bestand Unklarheit darüber, ob der Kläger den Treuhandvertrag und den Anstellungsvertrag gekündigt habe oder die Verträge noch fortgelten. Der Kläger gab dabei u.a. zu Protokoll bzw. ließ vortragen, Anstellungsvertrag und Treuhandvertrag würden der wirklichen Rechtslage seit 2002 entsprechen. Ziel der Regelung sei es gewesen, die Gewinne bei der N. B. GmbH zu realisieren, um letztlich die Gläubiger benachteiligen zu können (so ausdrücklich der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers in der Sitzung vom 27.05.2009, Protokoll Bl. 312 VA III), bzw. Ziel der Verträge sollte es damals sein, wegen dem laufenden Insolvenzverfahren die Gewinne aus der vertragsärztlichen Tätigkeit bei der GmbH zu realisieren und in einem zweiten Schritt diese dann zu einem späteren Zeitpunkt für 1 EUR an den Kläger zurück zu verkaufen (Erklärung des Klägers Bl. 283 VA III). Die von dem Kläger gekaufte Praxis sei zu keinem Zeitpunkt als Betriebsvermögen der N. B. GmbH in deren Bilanz aktiviert worden.
Auch die Löhne der angestellten Arzthelferinnen seien von der N. B. GmbH gezahlt worden. Ab Juli 2008 habe er ein eigenes Konto errichtet. Mit Vertretern der N. B. GmbH sei er sich darüber einig, dass Anstellungsvertrag und Treuhandvertrag ab 30. Juni 2008 rechtlich keine Bedeutung mehr hätten. Eine schriftliche Vereinbarung sei aufgesetzt, von Herrn N. bisher jedoch noch nicht unterzeichnet worden. Er stehe jedoch seit Juli 2008 zur N. GmbH in keiner Verpflichtung mehr. Dass die Verträge noch nicht unterschrieben worden seien, habe jedoch ausschließlich steuerliche Gründe. Hierzu legte er u.a. vor: eine (nur von ihm selbst unterschriebene) Vereinbarung zwischen der N. B. GmbH und ihm vom 27.01.2009 über die Auflösung des Treuhandvertrages sowie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Bl. 237 bis 239 VA III), ein Schreiben des Rechtsanwalts von Herrn N. vom 10.02.2009 (Bl. 238 VA III): Herr N. sei grundsätzlich mit der Vereinbarung einverstanden, die ergänzende Erklärung seines Anwalts vom 13.03.2009 (Bl. 239 VA): Hintergrund sei die Tatsache, dass Herr N. als Geschäftsführer der GmbH in der Vergangenheit keine Umsatzsteuererklärung abgegeben habe und nunmehr mit dem Finanzamt Verhandlungen über die Höhe der zu zahlenden oder evtl. zu erstattenden Umsatzsteuer geführt würden, sowie das Schreiben der Steuerkanzlei Stolz vom 13.05.2009, wonach der Kaufpreis von 26.000 EUR als Werbungskosten des Klägers, verteilt auf 15 Jahre mit Abschreibungen in Höhe von 1.733,33 steuerlich geltend gemacht werden.
Im Laufe des Widerspruchsverfahrens wurden dem Beklagten vom Kläger noch folgende Dokumente vorgelegt: &61485; Abtretungsvereinbarung zwischen dem Kläger und der N. B. GmbH vom 30.06.2003 (Bl. 10 der Akte S 11 KA 4585/08 ER, entspricht Bl. 56 LSG-Akte) &61485; Mitteilung des Klägers von der Abtretung an die Beigeladene Ziff. 1 durch Schreiben vom 23.10.2003 (Bl. 294 VA III) &61485; Schreiben des Verbraucherinsolvenzbüros Rh.-N.-M. - Treuhänder Rechtsanwalt K. vom 16.1.2008 und 18.08.2008 (Bl. 89 sowie 145 VA II) &61485; Mietvertrag über Geschäftsräume zwischen der St. I. GmbH & Co KG und Frau K. H. vom 24.09.2007 über Mieträume zum Betrieb einer Facharztpraxis für Chirurgie im Gebäude G.str. mit einem monatlichen Gesamtmietzins von 3230,85 EUR (Bl. 152 VA II). &61485; Arbeitsverträge mit den Arzthelferinnen D. und Z. (Bl. 106 bis 111 VA II) &61485; Kontoauszüge über den Kauf der Praxis Dr. C. (Bl. 276 VA III) &61485; Honorarbescheide der Beigeladenen Ziff. 1 für die Quartale 1 bis 4/2008 (Bl. 295-298 VA III), &61485; Datumsstatistik der Beigeladenen Nr. 1 für den Zeitraum 01.04.2008 bis 30.09.2008 (Bl. 299,300 VA III) &61485; Schreiben von Rechtsanwalt Dr. G. im Auftrag der N. B. GmbH an die Beigeladene Ziff. 1 vom 14.01.2009: Die bisherige Abtretung sei unverändert gültig (Bl. 308 VA III), Zahlungen seien weiter an die N. B. GmbH zu leisten. &61485; Abmeldung des Klägers aus der Sozialversicherung mit Wirkung ab 30.4.2008 (Bl 169 VA III). &61485; auf den Kläger lautendes Praxiskonto bei der Kreissparkasse L. (Bl. 168 VA III)
Abschließend erklärte er, er habe im Zeitraum zwischen der Verfügung des Sofortvollzuges und der Aufhebung des Sofortvollzuges lediglich Privatpatienten und Patienten der Berufsgenossenschaften behandelt.
Durch Beschluss vom 27.05.2009 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses vom 08.05.2008 zurück. Er führte zur Begründung unter anderem aus, zu den Voraussetzungen für die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit gehöre die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit in freier Praxis. Dies erfordere, dass der Arzt Inhalt und Umfang seiner ärztlichen Tätigkeit und den Einsatz der der Praxis zugeordneten sachlichen und persönlichen Mittel selber bestimmen könne und insoweit keiner maßgeblichen Einflussnahme durch andere unterliege. Er dürfe sich insbesondere nicht durch Honorarabtretungen an Dritte faktisch der Freiberuflichkeit begeben haben. Gemessen daran habe der Kläger nicht in freier Praxis agiert. Nach dem von ihm vorgelegten Treuhandvertrag und dem Anstellungsvertrag, die nach seinen Angaben die zwischen ihm und der N. B. GmbH bestehenden Rechtsverhältnisse zumindest ab dem 01.01.2004 zutreffend widergespiegelt hätten, könne von freier Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit nicht die Rede sein. Nach dem Wortlaut des Treuhandvertrages sowie des Anstellungsvertrages solle die N. B. GmbH im Jahr 2003 für den Treuhänder eine Arztpraxis in St. gekauft und finanziert und diese dem Kläger im Rahmen eines Treuhandvertrages überlassen haben. Wäre dies zutreffend, hätte sich der Kläger die Zulassung erschlichen. Ob der Anstellungsvertrag des Klägers und der Treuhandvertrag noch gültig seien, lasse sich auf Grund widersprüchlicher Angaben nicht klären. Der Kläger habe ausgeführt, die Verträge hätten mit Ablauf des 30.04.2008 ihre rechtliche Bedeutung verloren. Entsprechende schriftliche Kündigungen, die von den Verträgen gefordert würden, seien indessen nicht vorgelegt worden. Ebenso wenig sei eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Kläger und der N. B. GmbH vorgelegt worden. Zwar sei die Steuerberaterin davon ausgegangen, dass das Anstellungsverhältnis zumindest faktisch beendet sei und der Kläger somit seine vertragsärztliche Tätigkeit zwischenzeitlich in freier Praxis ausübe, Klarheit über die zeitnahe Beendigung der Zusammenarbeit bestehe indes bislang noch nicht. Die gröbliche Verletzung vertragsärztlicher Pflichten sei bereits darin zu sehen, dass der Kläger das Anstellungsverhältnis zu der N. B. GmbH bewusst und gewollt nach seinem eigenen Bekunden am 01.04.2004 eingegangen sei und dies entgegen den unmissverständlichen und klaren Vorgaben in Ziffer 5 des Beschlusses des ZA vom 26.03.2003 nicht unaufgefordert und unverzüglich angezeigt habe. Die gröbliche Pflichtverletzung sei weiter darin zu sehen, dass diese Rechtsverhältnisse zumindest für die Dauer von 4,5 Jahren aufrecht erhalten und praktiziert worden seien. Der Pflichtverletzung komme auch deshalb besonderes Gewicht zu, weil der Kläger aufgrund des eingegangenen Treuhandverhältnisses und des Anstellungsverhältnisses sich umfassend und einschränkungslos jeglicher Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit in freier Praxis begeben habe und damit die Grundbedingungen des Systems der vertragsärztlichen Versorgung negiert habe. Während er nach außen als Praxisinhaber aufgetreten sei, sei er in Wirklichkeit lediglich Angestellter einer B. GmbH gewesen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes bedarf es für die Annahme einer Pflichtverletzung an sich keines Verschuldens. Selbst wenn man einen etwaigen Verbotsirrtum im Rahmen der Verhältnismäßigkeitserwägungen berücksichtigen würde, hätte sich dem Widerspruchsführer aufdrängen müssen, dass das Treuhandverhältnis und Anstellungsverhältnis zu den Grundprinzipien der vertragsärztlichen Versorgung weitgehend im Widerspruch stünden. Die Verstöße belegten die kaum zu widerlegende Vermutung, dass der Widerspruchsführer sich an nichts halte und auch künftig Pflichtverletzungen begehen würde.
Das vom Kläger gezeigte Wohlverhalten falle nicht wesentlich ins Gewicht. Zwar habe er an der Aufklärung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe mitgewirkt, durch seine Mitwirkung habe er aber nicht glaubhaft machen können, dass er sich in Zukunft korrekt verhalten werde. Dies zeige auch folgendes: Obwohl er zumindest für die Dauer der Geltung des Sofortvollzuges vertragsärztlich nicht hätte tätig sein dürfen, habe er nach der Sitzung des ZA am 08.05.2008 weiterhin Leistungen bis zum 12.06.2008 abgerechnet, wie sich aus der beigezogenen Datumsstatistik der Beigeladenen Ziff. 1 zeige.
Gegen den seinem Bevollmächtigten am 23.10.2009 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 19.11.2009 Klage bei dem Sozialgericht Stuttgart erhoben. Der Kläger wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Insbesondere stellt er darauf ab, trotz des gezahlten Gehaltes sei er nach den Grundsätzen eines freien Berufes bei der Ausübung seiner Praxis tätig gewesen. Er sei als selbständiger Arzt aufgetreten. Seine vertragsärztliche Tätigkeit habe er weisungsfrei ausgeübt. Insbesondere sei er in seiner ärztlichen Therapiewahl frei gewesen, zudem habe er über die personellen und sachlichen Mittel der Praxis frei verfügen können Unerheblich seien die Eigentumsverhältnisse sowohl an den Praxisräumen als auch an der Praxiseinrichtung. Die Vertragskonstruktion mit der N. B. GmbH habe er allein wegen seinen privaten finanziellen Schwierigkeiten gewählt; zu keinem Zeitpunkt sei dadurch seine ärztliche Tätigkeit oder die Zusammenarbeit mit der Beigeladene Ziff. 1 beeinträchtigt worden. Wenn er tatsächlich dem Beklagten zu Protokoll gegeben habe, die Verträge hätten der Wirklichkeit entsprochen, so habe es sich um ein Missverständnis gehandelt. Wie von dem Beklagten bereits mehrfach gerügt, seien weder der Anstellungs- noch der Treuhandvertrag unterzeichnet worden, auch seien zahlreiche Regelungen, wie sie in dem nicht unterschriebenen Anstellungsvertrag niedergelegt seien, nie vollzogen worden. Im Übrigen habe er sich auf Grund der Beratung durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Sch in einem Verbotsirrtum befunden und darüber hinaus Wohlverhalten gezeigt. Man könne ihm deshalb nicht vorwerfen bewusst und gewollt gegen die vertragsärztlichen Pflichten verstoßen zu haben. Die Zulassungsentziehung sei auch unverhältnismäßig, weil er unverzüglich nach Kenntniserlangung der ihm vorgeworfenen Pflichtverstöße wieder eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen habe. Er habe sein Anstellungsverhältnis bei der N. B. GmbH zum 30.4.2008 aufgegeben. Soweit er im Zeitraum vom 09.05. bis 31.07.2008 vertragsärztlich tätig gewesen sei, habe es sich um Nachbehandlungen zuvor durchgeführter Operationen gehandelt.
Die Beklagte und die Beigeladene Ziff. 1 sind der Klage entgegengetreten. Sie wiederholen und vertiefen ihren bisherigen Vortrag. Mit der Verletzung vertragsärztlicher Pflichten sei auch bei Fortbestehen seiner Zulassung zu rechnen. Der Kläger sei unbelehrbar und habe gezeigt, dass er sich auch künftig an nichts halten werde. Unerklärlich sei, wenn der Kläger am 13.3.2008 in der mündlichen Verhandlung des Beklagten erkläre, der Treuhandvertrag und der Anstellungsvertrag entsprächen der Wirklichkeit und nunmehr erklärt werde, die Regelungen des Vertrags seien nie vollzogen worden.
Das SG nahm die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 20.04.2009 zu den Akten, in der dem Kläger vorgeworfen wurde, im Zeitraum von Januar 2004 bis September 2004 eigene Einkünfte in Höhe von zumindest 272.711,52 EUR zum Schein an die N. B. GmbH abgetreten zu haben, um hierdurch seinen Gläubigern den Zugriff auf diese Einkünfte im Wege der Zwangsvollstreckung entgegen den erwirkten Vollstreckungsbescheiden des Amtsgerichts Stuttgart zu verhindern. Darüber hinaus habe er vor dem Obergerichtsvollzieher unter dem 15.09.2004 bewusst und wahrheitswidrig ein fehlerhaftes Vermögensverzeichnis erstellt und zu Unrecht angegeben, lediglich über ein monatliches Arbeitseinkommen von netto 2.039,93 EUR zu verfügen. Dabei habe er verschwiegen, dass er PKW der Marken Mini Cooper, Mercedes Benz E320T CDI und Mercedes Benz CL 500 AMG, eine Lebensversicherung bei der D. Ä. mit einem Rückkaufswert von 21.702 EUR sowie zehn Schusswaffen im Wert von mindestens 1.450 EUR besitze.
Beigezogen wurde auch das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 04.03.2010 - 31 Ds 1 b Js 3 /05, mit dem der Kläger wegen vorsätzlich falscher Versicherung an Eidesstatt zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten auf Bewährung verurteilt wurde. Eine Verurteilung wegen Vollstreckungsvereitelung konnte nicht erfolgen, nachdem die entsprechenden Strafanzeigen zurückgenommen worden waren. Dementsprechend musste die Anklage gegen N. wegen Beihilfe zur Vollstreckungsvereitelung ebenfalls fallen gelassen werden. Der Kläger hat gegenüber dem Amtsgericht Stuttgart seine persönlichen Schulden mit 2,5 Mio EUR beziffert.
Der Kläger erklärte hierzu, die strafrechtliche Verurteilung durch das Amtsgericht Stuttgart zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten wegen vorsätzlicher falscher Versicherung an Eidesstatt habe mit seiner vertragsärztlichen Tätigkeit nichts zu tun. Aus dieser Straftat könne nicht auf eine Gefährdung der Patienten oder des Systems der vertragsärztlichen Versorgung geschlossen werden. Soweit wegen Vereitelung der Zwangsvollstreckung Dritte geschädigt seien, bestehe kein Bezug zur Beigeladenen Ziff. 1 oder dem Beklagten. Zutreffend sei, dass er über eine Kontovollmacht über das Konto der N. B. GmbH verfügt habe, auf welchem Gewinne aus dem Betrieb der Praxis des Klägers eingegangen gewesen seien. Nach mündlicher Vereinbarung sei ihm gestattet worden, über sein Grundgehalt hinaus entsprechend dem jeweiligen betrieblichen Ergebnis zusätzliche Gewinnentnahmen zu tätigen.
Diese Gewinnentnahmen (insgesamt 272.711,52 EUR) stellten sich nach den Ermittlungen der Kriminalpolizei im Einzelnen im Zeitraum 1/04 bis 9/05 wie folgt dar:
Euro 18.435,69 im Januar 2004 Euro 9.067,86 im Februar 2004 Euro 13.187,34 im März 2004 Euro 7.395,64 im April 2004 Euro 8.630,05 im Mai 2004 Euro 8.682,32 im Juni 2004 Euro 20.367,16 im Juli 2004 Euro 8.159,40 in August 2004 Euro 16.718,82 im September 2004 Euro 17.977,06 im Oktober 2004 Euro 8.499,33 im November 2004 Euro 17.579,50 im Dezember 2004 Euro 18.269,29 im Januar 2005 Euro 11.593,18 im Februar 2005 Euro 16.288,39 im März 2005 Euro 14.273,33 im April 2005 Euro 7.540,85 im Mai 2005 Euro 12.455,77 im Juni 2005 Euro 11.607,94 im Juli 2005 Euro 14.633,52 im August 2005 und Euro 12.356,08 im September 2005.
Durch Urteil vom 10.02.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe die ihm vorgeworfenen Pflichtverstöße tatsächlich begangen. Er sei mit der N. B. GmbH ein Beschäftigungsverhältnis eingegangen, weshalb er nicht in freier Praxis tätig gewesen sei. Hierdurch und auf Grund der unterbliebenen Anzeige des Beschäftigungsverhältnisses habe der Kläger zur Überzeugung der Kammer gröblich gegen seine vertragsärztlichen Pflichten verstoßen. Der Kläger habe in der gesamten Zeit vom 01.01.2004 bis 30.06.2008 nicht über die berufliche und persönliche Selbständigkeit verfügt. Die vertraglichen Regelungen zwischen ihm und der N. B. GmbH datierten zwar erst vom 01.01.2007, bereits im Jahr 2003 habe der Kläger jedoch sämtliche Honoraransprüche an die GmbH abgetreten. Es liege nahe, dass entsprechende mündliche Vereinbarungen schon vor dem 01.01.2007 getroffen worden seien. Dies habe der Kläger in seinem Schreiben an die Beigeladene vom 25.06.2007 bestätigt, wonach die Verträge "die schriftliche Fixierung der seit 2004 bestehenden Rechtssituation" darstellten.
Die Gesamtheit dieser zwischen dem Kläger und der N. B. GmbH vereinbarten Regelungen spreche eindeutig für das Vorliegen eines Anstellungsverhältnisses. Dabei komme dem Umstand wie ein Angestellter nur ein Festgehalt zu erhalten, entscheidendes Gewicht zu. Unterscheide sich die Einkommenssituation nicht von der eines Angestellten, sei dies allein bereits ein wesentliches Indiz gegen eine selbständige Tätigkeit in freier Praxis, sodass es auf die weiteren Merkmale eines Beschäftigungsverhältnisses nicht entscheidend ankomme (Hinweis auf BSG vom 23.06.2010 - B 6 KA 7/09 R). Der Kläger sei auch nicht am Gewinn oder Verlust der Praxis beteiligt gewesen. Die Höhe seines Gehaltes sei unabhängig von Umsatzrückgängen oder Mehreinnahmen der Praxis gewesen. Die Einkommenssituation des Klägers habe sich mithin insgesamt betrachtet nicht von der eines Angestellten unterschieden, sodass nicht von einer vertragsärztlichen Tätigkeit in freier Praxis ausgegangen werden könne. Die vertraglich vereinbarten Vergütungsregelungen seien zur Überzeugung der Kammer tatsächlich gelebt worden. Die N. B. GmbH habe dem Kläger monatlich ein festes Gehalt überwiesen, der Kläger habe gegenüber seinen Gläubigern angegeben, dass er lediglich angestellter Arzt sei. Dies habe er auch im Zwangsvollstreckungsverfahren an Eidesstatt angegeben. Jedenfalls im Außenverhältnis seien die vereinbarten Regelungen auch gelebt worden, was der Kläger selbst im Schreiben vom 25.06.2007 bekräftigt habe. Nach eigenem Vortrag des Klägers habe ihm auch der Geschäftsführer der N. B. GmbH die Kontovollmacht in der Folgezeit entzogen und mache derzeit noch Ansprüche gegen ihn geltend. Die Kammer könne sich deswegen nicht davon überzeugen, dass der Kläger am Gewinn der Praxis beteiligt und deshalb selbständig tätig gewesen sei. Der Kläger habe in so gravierendem Maße gegen die vertragsärztlichen Grundsätze verstoßen, dass als einzige Reaktion darauf nur die Entziehung der Zulassung in Betracht komme. Es handle sich vorliegend auch nicht lediglich um versehentliche Nachlässigkeiten des Klägers, sondern um gezielte Handlungen zur Benachteiligung seiner Gläubiger. Zur Abwendung von Zwangsvollstreckungen habe sich der Kläger in die Abhängigkeit zur N. B. GmbH begeben und dabei seine Tätigkeit in freier Praxis planmäßig eingebüßt. Unerheblich sei, dass der Kläger weder von seinem Rechtsanwalt noch von der Beigeladenen Ziff. 1 darauf hingewiesen worden sei, dass er mit den Vereinbarungen gegen vertragsärztliche Pflichten verstoße. Es sei vorrangig die Verpflichtung eines jeden Vertragsarztes, sich gegebenenfalls über die Rechte und Pflichten, die mit einer vertragsärztlichen Zulassung einhergehen, zu informieren. Die vom Kläger begangenen Pflichtverstöße ließen nicht darauf schließen, dass der Kläger in Zukunft zur Erfüllung seiner vertragsärztlichen Pflichten und zu vertrauensvoller Zusammenarbeit mit der Beigeladenen Ziff. 1 bereit sei. Das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der Vertragsärzteschaft seien nachhaltig gestört. Wohlverhalten des Klägers liege zur Überzeugung der Kammer nicht vor. Allein die Beendigung des rechtswidrigen Zustandes reiche für die Annahme eines die Zulassungsentziehung hindernden Wohlverhaltens nicht aus. Hinzu komme, dass der Kläger bis zuletzt wechselnde, teilweise sich widersprechende Angaben und Erklärungen zu den Geschehnissen abgegeben und noch in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten habe, sein Verhalten habe keine vertragsärztlichen Pflichten verletzt.
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 09.03.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.03.2011 Berufung eingelegt. Er hat zur Begründung seiner Berufung vortragen lassen, zwischen der N.-B.-GmbH und ihm gäbe es keine "gemeinsame Vergangenheit". Der Kläger kenne Herrn N. seit Anfang der 80er Jahre oberflächlich. Von der N.-B.-GmbH habe er erst im Jahr 2003 Kenntnis bekommen. Er habe damals eine juristische Person benötigt, an welche die Honoraransprüche abgetreten werden könnten. Für die Gründung einer eigenen neuen GmbH hätten ihm damals die liquiden Mittel gefehlt. Mit der B.-GmbH habe er eine Lösung für seine privaten finanziellen Schwierigkeiten finden wollen. Durch die Abtretung der Honorarforderungen an die N.-B.-GmbH seien diese dem Zugriff der privaten Gläubiger entzogen worden. Um das Praxisvermögen vor dem Zugriff der Gläubiger zu schützen, sollte dieses treuhänderisch auf die N.-B.-GmbH übertragen werden. Entgegen der Formulierung im Treuhandvertrag "in 2003 der Treugeber für den Treuhänder eine Arztpraxis in St. gekauft und finanziert hat" habe eine wirksame Übereignung des Praxisinventars vom Kläger an die N.-B.-GmbH niemals stattgefunden. Außerdem sei der Treuhandvertrag nicht unterzeichnet worden.
Der Grund für sein damaliges Handel seien ausschließlich seine damaligen finanziellen Schwierigkeiten gewesen. Auch sei er seinerzeit davon ausgegangen, dass Voraussetzung für die Durchführung eines Verbraucher-Insolvenzverfahrens sei, dass er in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehe. Erst später habe er erfahren, dass ein solches Verbraucher-Insolvenzverfahren auch dann durchgeführt werden könne, wenn eine selbständige Tätigkeit ausgeübt werde. Dementsprechend habe ihm auch der Insolvenzverwalter die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit genehmigt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 10.02.2011 sowie den Bescheid des Beklagten vom 27.05.2009 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend und schließt sich den Ausführungen der Beigeladenen Ziff. 1 an. Er hat zuletzt auf die Widersprüche zwischen dem bisherigen Vortrag des Klägers gegenüber dem Beklagten und dem davon abweichenden Vortrag gegenüber dem Senat hingewiesen und die Frage aufgeworfen, wie es sein könne, dass der Kläger Widerspruch gegen die von der Beigeladenen Ziff. 1 für die Monate Mai und Juni 2008 geleisteten Abschlagszahlungen an die N. B. GmbH erhoben habe und bei dem SG erfolgreich die Auszahlung von weiteren 15.937,04 EUR für die gleichen Zeiträume an sich selbst im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erreicht habe. Der Kläger habe insoweit Abschlagszahlungen doppelt bezogen. Das ganze Gebaren des Klägers zeige, dass er sich an nichts halte.
Die Beigeladene Ziff. 1 beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat dem Senat zunächst eine Übersicht über die Quartalsvergütungen des Klägers in der Zeit vom 1. Quartal 2003 bis zum 1. Quartal 2011 vorgelegt (Bl. 53 und 54 LSG-Akte). Der Kläger habe ihr seinerzeit die zwischen ihm und der N.-B.-GmbH geschlossene Abtretungserklärung vom 30.06.2003 (mit zwei Unterschriften) übersandt. Außerdem gingen bei ihr zwei Pfändungen ein, die jedoch aufgrund der Abtretung nicht hätten bedient werden können. Erstmalig mit Schreiben vom 18.08.2008 sei ihr etwas von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Klägers bekannt geworden. Am 03.11.2008 habe sie der im Gerichtsbeschluss ernannte Treuhänder von der Freigabe des Geschäftsbetriebes an den Kläger informiert. Auf Grund der Abtretungserklärung seien Honorarzahlungen ab der Schlusszahlung für das Quartal 3/2003 bis einschließlich der Zahlung für das Quartal 2/2007 an die N.-B.-GmbH gegangen. Ab der Abschlagszahlung für August 2008 bis heute seien die Honorarzahlungen auf das Konto des Klägers überwiesen worden.
Sie gehe nach wie vor davon aus, dass es sich bei dem Anstellungs- und Treuhandvertrag nicht lediglich um reine Scheinverträge gehandelt habe. Dies ergebe sich für sie in erster Linie aus dem eigenen Vortrag des Klägers. Die Beigeladene Ziff. 1 hat in diesem Zusammenhang über mehrere Seiten hinweg Zitate aus eigenen Äußerungen des Klägers vorgelegt (Bl. 77-87 LSG-Akte). Der Kläger selbst habe hervorgehoben, dass er nach Kenntnis der Rechtswidrigkeit eines Angestelltenverhältnisses unmittelbar nach entsprechender Belehrung sämtliche Pflichtverstöße eingestellt und das Anstellungsverhältnis bei der N.-B.-GmbH zum 30.04.2008 aufgegeben habe. Auch die spätere Korrespondenz zwischen der N.-B.-GmbH und der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg zur Auszahlung der ärztlichen Honorare sprechen für eine nicht selbständige Tätigkeit des Klägers. Die Bevollmächtigten der N.-B.-GmbH hätten sie noch mit Schreiben vom 14.01.2009 darauf hingewiesen, dass die Abtretung bis zum heutigen Tage noch gültig sei, weswegen sämtliche Zahlungen, die im Jahre 2008 oder danach an den Kläger vorgenommen worden seien, im Verhältnis zur N.-B.-GmbH wirkungslos seien. Wegen der bestehenden Abtretung könne sie nach Auffassung der Bevollmächtigten der N.-B.-GmbH mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an diese zahlen.
Zusammenfassend vertritt die Beigeladene Ziff. 1 die Auffassung, sollte es sich bei der Angestelltentätigkeit des Klägers lediglich um ein Scheinarbeitsverhältnis gehandelt haben, wären sämtliche von ihr zitierten Äußerungen und Stellungnahmen des Klägers falsch. Dies gelte vor allem für das einstweilige Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht Stuttgart (S 10 KA 7601/08 ER). Sie, die Beigeladene Ziff. 1, sei in diesem Verfahren verpflichtet worden, an den Kläger 15.937,04 EUR zu zahlen, weil die Zahlung an die N.-B.-GmbH zu Unrecht erfolgt sei. Wäre der Kläger tatsächlich freiberuflich tätig gewesen und hätte über die an die N.-B.-GmbH überwiesenen Zahlungen als eigene Honorareinkünfte verfügen können, hätte er eine doppelte Zahlung für sich beansprucht und erhalten.
Der Kläger habe durch sein Verhalten nicht nur gröblich gegen vertragsärztliche Pflichten verstoßen, er sei auch zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit ungeeignet. Ungeeignet im Sinne vom § 21 Ärzte-ZV sei, wenn eine Neigung zu Straftagen vorliege, was beim Kläger der Fall sei. Das gleiche gelte aber auch, wenn man zu der Auffassung gelangen würde, dass es sich bei dem Anstellungs- und dem Treuhandvertrag lediglich um Scheinverträge gehandelt habe. Ein Vertragsarzt, der in diversen Verfahren selbst vortrage, als Angestellter tätig gewesen zu sein, um dadurch ihm günstige Entscheidungen zu erwirken, könne für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit nicht geeignet sein.
Dass der Kläger nicht gewillt sei, vertragsärztliche Pflichten einzuhalten, zeige sein Verhalten im Zusammenhang mit dem Sofortvollzug, wo er trotz Kenntnis des Sofortvollzugs noch weiter Patienten behandelt habe, wie sich aus seinen eigenen Abrechnungen gegenüber der Beigeladenen Ziff. 1 ergebe. Das gesamte Verhalten des Klägers belege, dass er grundsätzliche Strukturen des vertragsärztlichen Systems negiere, sich an nichts halte und auch künftig weitere Pflichtverletzungen nicht auszuschließen seien. Eine weitere Zusammenarbeit mit ihm sei deswegen nicht zumutbar.
Schließlich sei für die Monate Mai und Juni 2008 eine Doppelzahlung eingetreten, die durch die vom Kläger vorgelegte Abtretungserklärung ausgelöst worden sei. Sie habe im Vertrauen darauf an die N. B. GmbH geleistet, sich aber danach vom SG vorhalten lassen müssen, die Abtretungsvereinbarung sei auf Grund des Insolvenzverfahrens unwirksam und habe deshalb für gleiche Zeiträume an den Kläger eine weitere Zahlung leisten müssen.
Die übrigen Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. Die Beigeladene Ziff. 2 hat dem Senat mitgeteilt, ihr seien keine neuen weitergehenden Informationen bezüglich Beschwerden oder Verstößen des Klägers bekannt. Die vom Berufungsausschuss im Bescheid vom 27.05.2009 festgestellten Tatsachen würden von ihr für eine Zulassungsentziehung für plausibel erachtet. Recherchen ihrer Bezirksdirektion St.-B. hätten ergeben, dass der Kläger vom 01.01.2004 bis 30.04.2008 als Arbeitnehmer zur Arbeitslosenversicherung gemeldet war. (Anmerkung des Senates: Rentenversicherungspflicht bestand wegen der Mitgliedschaft des Klägers in einem Ärzteversorgungswerk nicht).
Der Senat hat die Akten des Strafverfahrens 1 Js 3 /05 mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 20.04.2009 wegen Vollstreckungsvereitelung (§ 288 Abs. 1 und 2 Strafgesetzbuch - StGB) in zwei Fällen beigezogen. In der Anklageschrift werden als Ermittlungen der Kriminalpolizei die Privatentnahmen des Klägers vom Bankkonto der N.-B.-GmbH im einzelnen dargestellt und die Auffassung vertreten, der Kläger habe im Zeitraum von Januar 2004 bis September 2005 eigene Einkünfte von zumindest 272.711,52 EUR erzielt, die er zunächst zum Schein an die N.-B.-GmbH abgetreten habe, um hierdurch einen Zugriff seiner Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung zu verhindern.
Aus dem Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 04.03.2010 - 3 Ds 1 Js 3 /05 ergibt sich, dass der Kläger wegen einer am 15.9.2004 begangenen vorsätzlichen falschen Versicherung an Eides statt (§ 156 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten auf Bewährung verurteilt worden ist. Der Kläger habe im Rahmen eines gegen ihn betriebenen Zwangsvollstreckungsverfahrens ein unrichtiges Vermögensverzeichnis erstellt. Er habe bewusst wahrheitswidrig behauptet, lediglich über 2.039,93 EUR netto monatlich zu verfügen, obwohl ihm im selben Zeitraum mindestens 110.644,28 EUR zugeflossen seien. Darüber hinaus habe er bewusst und gewollt die von ihm geleasten PKW der Marke Mini Cooper, Mercedes Benz E 320 TCDI und Mercedes Benz CL 500 AMG, seine Lebensversicherung bei der Deutschen Ärzteversicherung mit einem Rückkaufswert von 21.702 EUR und zehn Schusswaffen im Wert von mindestens 1450 EUR vorsätzlich nicht in das Vermögensverzeichnis aufgenommen. Dies habe der Angeklagte gestanden.
Beigezogen wurden ferner vom Senat die Akten des Amtsgerichts Rastatt 9 Cs 2 /95. Daraus ergibt sich, dass das Amtsgericht unter dem 17.05.1995 im Wege des Strafbefehls eine Geldstrafe wegen Betrugs (§ 263 Abs. 1 StGB) von 240 Tagessätzen zu je 250 DM, insgesamt somit 60.000 DM festgesetzt hat. Der Kläger habe sich von einem Patienten, den er im Kreiskrankenhaus R. stationär behandelt habe, 100.000 DM ausgeliehen, um diese lukrativ anzulegen. Die ihm in den Räumlichkeiten des Kreiskrankenhauses R. übergebenen 100.000 DM in bar habe der Kläger aber nicht gewinnbringend angelegt, sondern für eigene Zwecke eingesetzt und verbraucht und bis jetzt keinerlei Rückzahlungen geleistet, weswegen dem Patienten ein entsprechender Schaden entstanden sei.
Der Senat hat weiterhin die Akten des Amtsgerichts Esslingen 5 Ls 1 Js 9 /01 b beigezogen. Ausweislich des Urteils des Amtsgerichts Esslingen vom 09.11.2005 wurde der Kläger wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung sowie wegen vorsätzlichem Bankrott in zwei Fällen sowie wegen 45 Fällen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung auf drei Jahre ausgesetzt. Ausweislich der Entscheidungsgründe war der Kläger voll geständig. Dies gilt auch, soweit er bewusst pflichtwidrig für die bei der Gesellschaft beschäftigten Arbeitnehmer die einbehaltenen Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 23.299,50 EUR u.a. nicht an die als Einzugsstelle zuständige A. E. bzw. die B. E. M. abgeführt hat.
Beigezogen wurden weiter die Akten des Amtsgerichts Baden-Baden 11 IK /07 über das Insolvenzverfahren des Klägers. Aus einem Bericht des Verbraucherinsolvenzbüros Rh.-N.-M. vom 23.05.2007 (Bl. 155 Ins-Akte) geht u. a. hervor, dass der Kläger derzeit als Arzt bei der Firma N.-B.-GmbH tätig sei und dort laut Monatsabrechnung für 3/2007 aus einem monatlichen Bruttoeinkommen in Höhe von 3.166,67 EUR monatlich Nettoeinkünfte in Höhe von 1.164,92 EUR erziele. Hieraus ergäben sich keine pfändbaren Anteile. In einem weiteren Sachstandsbericht vom 19.11.2008 (Bl. 359 Ins-Akte) heißt es, der Kläger habe sich aus seinem Arbeitsverhältnis bei der N. GmbH gelöst und sei nunmehr selbständig tätig. Bisher sei nicht erkennbar, ob aus erzielten Überschüssen pfändbare Anteile zur Masse zu ziehen seien. Im Bericht des Verbraucherinsolvenzbüros vom 15.03.2010 wird mitgeteilt, dass Zahlungen im Zusammenhang mit § 295 Abs. 2 InsO (zugunsten der Insolvenzgläubiger an den Treuhänder) bislang nicht geleistet worden seien. Unter dem 26.10.2010 teilte dasselbe Insolvenzbüro dem Amtsgericht Baden-Baden mit, dass der Kläger nach wie vor als Chirurg tätig sei, bislang aber keinerlei Zahlungen geleistet habe. Unter dem 18.03.2011 wird dem Amtsgericht Baden-Baden gemeldet, der Kläger führe nunmehr im Rahmen seiner Tätigkeit als Chirurg seit September 2010 monatlich einen Betrag in Höhe von 407,05 EUR an den Treuhänder ab. Schließlich ergibt sich aus einem Schreiben des Amtsgerichts Baden-Baden vom 22.03.2011 an den Kläger, dass die Beigeladene Ziff. 1 eine Forderung in Höhe von 496.415,24 EUR aus einer von ihm begangenen vorsätzlichen unerlaubten Handlung geltend mache. Er habe mit der KV vertragsärztliche Leistungen abgerechnet, obgleich er lediglich angestellter Arzt gewesen sei. Hierin liege (nach Auffassung der Beigeladenen Ziff. 1) eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung im Sinne von § 261 StGB. Sollte dies zutreffen, hätte dies zur Folge, dass diese Forderung von der Restschuldbefreiung ausgenommen wäre. Die Gläubiger könnten nach Abschluss des Insolvenzverfahrens daraus die Zwangsvollstreckung betreiben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird Bezug genommen auf die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten (VA Band I S. 1-124, Band II Bl. 1-152, Band III Bl. 153- 345), die Akten des einstweiligen Anordnungsverfahrens vor dem SG Stuttgart S 11 KA 4585/08 ER und S 10 KA 7601/08 ER, des SG Karlsruhe S 1 KA 1606/96 sowie des SG Stuttgart S 11 KA 66/10, ferner die beigezogenen Strafakten des Amtsgerichts Stuttgart 1 Js 3 /05 einschließlich eines Ordners Beweismittel (BMO), eines Ordners Ermittlungsergebnisse (EMO) und der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft (EA-StA), die Akten des Amtsgerichts Esslingen 5 LS 1 Js 9 /01, die Akten des Amtsgerichts Rastatt 9 Cs 2 /95 sowie die Prozessakten erster und zweiter Instanz.
Entscheidungsgründe:
I.
Die gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, form-und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig.
Sie ist jedoch nicht begründet. Das Urteil des SG ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Zu Recht hat der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.05.2009 dem Kläger die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung entzogen. Der Kläger hat durch sein Verhalten das Vertrauen der Beigeladenen 1 bis 6 in eine Gesetz und Recht entsprechende Zusammenarbeit so gestört, dass diesen die weitere Zusammenarbeit mit diesem Arzt nicht zugemutet werden kann.
Streitgegenstand ist allein der Bescheid des Beklagten vom 27.05.2009, der die vom Zulassungsausschuss am 8.5.2008 ausgesprochene Zulassungsentziehung bestätigt hat. In vertragsärztlichen Zulassungssachen wird der Berufungsausschuss mit seiner Anrufung gemäß § 96 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB 5) funktionell ausschließlich zuständig. § 95 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet in diesen Verfahren keine Anwendung (ständige Rechtsprechung seit BSG Urt. v. 27.01.1993 - RKa 40/91).
II. 1.) Die Rechtsgrundlage für die Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit ist in § 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V geregelt. Danach ist die Zulassung u. a. zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen oder der Vertragsarzt seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Die Voraussetzungen für die Zulassung sind in der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte, Vertragszahnärzte, Medizinische Versorgungszentren und Psychotherapeuten (Ärzte-ZV) ergänzend näher festgelegt. Gemäß § 20 Abs. 2 Ärzte-ZV ist für die Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeiten nicht geeignet, wer eine ärztliche Tätigkeit ausübt, die ihrem Wesen nach mit der Tätigkeit des Vertragsarztes am Vertragsarztsitz nicht zu vereinbaren ist. Ungeeignet für die Ausübung der Kassenpraxis ist gem. § 21 Ärzte-ZV ein Arzt mit geistigen oder sonstigen in der Person liegenden schwerwiegenden Mängel, insbesondere ein Arzt, der innerhalb der letzten fünf Jahre vor seiner Antragstellung rauschgiftsüchtig oder trunksüchtig war.
Treten Verhaltensweisen eines Arztes nach erfolgter Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit auf, die den Rückschluss auf eine fehlende Eignung zulassen, kann darüber hinaus zugleich in diesen Verhaltensweisen eine gröbliche Verletzung vertragsärztlicher Pflichten liegen. Hiervon geht das BSG insbesondere bei der Begehung von Straftaten während der vertragsärztlichen Tätigkeit aus. Das BSG differenziert dabei nicht zwischen den Voraussetzungen der Nichteignung im Sinne von § 21 Ärzte-ZV und einer gröblichen Pflichtverletzung (vgl. BSG vom 02.09.2009 - B 6 KA 14/09 B Rdnr. 18 sowie BSG vom 31.03.2006 - B 6 KA 69/05 B Rdnr. 8 und vom 27.06.2007 - B 6 KA 20/07 B Rdnr. 11 und 12, wo der Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gleichermaßen unter den Voraussetzungen der fehlenden Eignung als auch der gröblichen Verletzung vertragsärztlicher Pflichten diskutiert wurde). Der Maßstab, anhand dessen die Ungeeignetheit bzw. die gröbliche Verletzung vertragsärztlicher Pflichten zu würdigen ist, ist dabei im Wesentlichen der gleiche: Das Verhalten des Arztes muss das Vertrauen der Kassenärztlichen Vereinigung und der Krankenkassen insbesondere in die ordnungsgemäße Behandlung der Versicherten und in die Rechtmäßigkeit der Abrechnungen so gestört sein, dass diesen eine weitere Zusammenarbeit mit dem betreffenden Arzt nicht mehr zugemutet werden kann. Der Arzt ist dann zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung nicht mehr geeignet. Die Funktionsfähigkeit des von anderen geschaffenen und finanzierten Leistungssystems der gesetzlichen Krankenversicherung, an dem der Arzt durch seine Zulassung teilnimmt, hängt im wesentlichen Teil entscheidend davon ab, dass Kassenärztliche Vereinigung und die Krankenkassen auf die ordnungsgemäße Leistungserbringung durch den einzelnen Arzt vertrauen können. Zu beachten ist allerdings, dass unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sowie des Grundrechts der Berufsfreiheit des betroffenen Arztes aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) die Zulassungsentziehung nur ausgesprochen werden darf, wenn sie das einzige Mittel zur Sicherung und zum Schutz der vertragsärztlichen Versorgung ist (vgl. BSGE 73, 234 ff. sowie BSG vom 19.06.1996 - 6 BKa 25/95).
Die unveränderte Gültigkeit dieser Grundsätze hat das BSG zuletzt mit Beschluss vom 09.02.2011 - B 6 KA 49/10 B bestätigt. Sonstige Gründe, die einen Arzt ungeeignet im Sinne vom § 21 Ärzte-ZV machen, sind alle denkbaren Mängel, sofern dadurch eine reibungslose vertragsärztliche Versorgung gefährdet werden kann. Hiervon ist nach der Rechtsprechung des BSG wie des BVerfG auszugehen, wenn die gesetzliche Ordnung der ärztlichen Versorgung durch den Arzt in erheblichem Maße verletzt wird und das Vertrauensverhältnis zu den vertragsärztlichen Institutionen tiefgreifend und nachhaltig gestört ist, so dass ihnen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Vertragsarzt nicht mehr zugemutet werden kann.
Ob dies der Fall ist, erfordert eine entsprechende Prognose hinsichtlich einer vertrauensvollen Kooperation, bei der grundsätzlich alle Umstände des Einzelfalls in Betracht zu ziehen und zu würdigen sind (BSG SozR 4 - 2500 § 95 Nr. 12 Rdnr. 18 bis 19; BVerfG [Kammer] Nichtannahmebeschluss vom 27.12.2008 - 1 BvR 3457/08). Ein für die Wiederherstellung des Vertrauens wie auch für eine positive Prognose wesentlicher Umstand ist dabei typischer Weise die Frage der Einsicht des Betroffenen in den Unrechtsgehalt seines Verhaltens und einer hieraus gegebenenfalls resultierenden Einstellung und Verhaltensänderung für die Zukunft. Dabei ist insbesondere der Arzt anders zu behandeln, der auch nach bestands- bzw. rechtskräftiger Feststellung der Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens keine geänderte Einstellung erkennen lässt (vgl. BSGE 93, 269).
In zeitlicher Hinsicht sind bei der gerichtlichen Überprüfung von bereits vollzogenen Zulassungsentziehungsentscheidungen alle Pflichtverletzungen durch den betroffenen Arzt zu berücksichtigen, die vor der Entscheidung des Berufungsausschusses stattgefunden haben. Dies gilt auch dann, wenn solche Sachverhalte in der Entscheidung des Berufungsausschusses nicht verwertet wurden, etwa weil sie zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht bekannt waren (Hinweis auf BSGE 93, 269). Eine ausdrückliche Verjährungsfrist, die die Zulassungsgremien daran hindern würde, bereits länger zurückliegende gröbliche Pflichtverletzungen zur Begründung einer Zulassungsentziehung heranzuziehen, enthält die gesetzliche Regelung nicht. Der bei einem solch schweren Eingriff in die Berufswahlfreiheit stets zu beachtende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet es aber, zum Zeitpunkt der Entscheidung der Zulassungsgremien bereits länger als die übliche Bewährungszeit von fünf Jahren zurückliegende Pflichtverletzungen nur noch dann zur Grundlage einer Zulassungsentziehung zu machen, wenn sie besonders gravierend sind oder aus anderen Gründen bis in die Gegenwart hinein fortwirken (BSG vom 19.07.2006 - B 6 KA 1/06 R Rdnr. 14). Bei nicht vollzogenen Entziehungsentscheidungen ist für die Beurteilung der Sach-und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend. Die Gerichte sind bei nicht vollzogenen Zulassungsentziehungsentscheidungen verpflichtet, alle Änderungen der Sach-und Rechtslage zu berücksichtigen (so ausdrücklich BSG Urt. v. 20.10.2004 - B 6 KA 67/03 R).
2.) Hiervon ausgehend wurde die Zulassung dem Kläger von dem Beklagten im Ergebnis zu Recht entzogen, weil die von ihm begangenen Straftaten schwerwiegende Mängel in seiner Person im Sinne des § 21 Ärzte-ZV zeigen und er zudem entweder mit der Angestelltentätigkeit für die N.-B. GmbH eine ihrem Wesen nach mit der Tätigkeit eines Vertragsarztes nicht zu vereinbarende ärztliche Tätigkeit ausgeübt hat (§ 20 Satz 1 Ärzte-ZV), worin zugleich eine gröbliche Verletzung vertragsärztlicher Pflichten liegt, oder seine vertragsärztliche Pflichten dadurch verletzt hat, dass er im Rechtsverkehr gegenüber Außenstehenden sich der vorgetäuschten Rechtskonstruktion angeblich abgetretener Ansprüche bediente, um vollstreckbare Ansprüche von Gläubigern abzuwehren, und sich auf diese Rechtskonstruktion entgegen seiner vertragsärztlichen Verpflichtung, bei der Wahrheit zu bleiben, im Abrechnungsverfahren des Beigeladenen Ziff. 1 und der Zulassungsgremien so lange berufen hat, bis er gemerkt hat, dass er sich damit nur selbst schadet und anschließend behauptet hat, er habe das (in Wirklichkeit nicht existente) Angestelltenverhältnis aufgegeben. In der intensiven Vortäuschung angeblicher Rechtsverhältnisse liegt dann ebenfalls eine außerordentlich gröbliche Verletzung vertragsärztlicher Pflichten.
Aus den nicht unerheblichen Straftaten und aus der viele Lebensbereiche umfassenden Benutzung der N. B. GmbH zur Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen hat sich für den Senat als dominierender Charakterzug des Klägers gezeigt, dass dieser es mit der Wahrheit nicht ernst nimmt und Dritte täuscht, wann immer dies ihm opportun erscheint, wobei der Kläger auch nicht vor Straftaten zurückschreckt, sofern sich für ihn daraus finanzielle Vorteile ergeben. Der Kläger ist deshalb nicht geeignet, als Vertragsarzt tätig zu werden. Da der Kläger stark überschuldet ist und unverändert unter starkem finanziellen Druck steht, ist davon auszugehen, dass er weitere Täuschungshandlungen begehen wird, wenn ihm dies nötig erscheint. Bei diesen Gegebenheiten ist es weder für die Krankenkassen noch für die Kassenärztliche Vereinigung zumutbar, mit dem Kläger noch länger zusammenzuarbeiten. Seine Vorstrafen und das Verhalten des Klägers im Zulassungsentziehungsverfahren lassen es unwahrscheinlich erscheinen, dass die zukünftige Zusammenarbeit ohne Täuschung zu Lasten der Krankenkassen oder der kassenärztlichen Vereinigung ablaufen wird.
a. Als sonstiger in der Person des Arztes liegender schwerwiegender Mangel kommt allerdings der Vermögensverfall des Arztes für sich allein nicht in Betracht. Der Kläger hat zwar nach seinen eigenen Angaben im Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 15.01.2007 Verbindlichkeiten in Höhe von 2.449.123,23 EUR (Bl. 13 Ins-Akte), weswegen das Amtsgericht Baden-Baden mit Beschluss vom 21.03.2007 das Insolvenzverfahren über sein Vermögen wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet hat. Der Vermögensverfall als solcher stellt jedoch mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen für Ärzte nach der Rechtsprechung des BSG keinen selbständigen Grund für die Versagung der Zulassung dar (BSG vom 10.05.2000 - B 6 KA 67/98 R - anders § 7 Abs. 1 Nr. 9 Bundesrechtsanwaltsordnung). Mit der Konkurseröffnung erlischt weder der Zulassungsstatus noch geht er auf den Konkursverwalter über. Allerdings ist zu prüfen, ob der durch die Konkurseröffnung offenbar werdende Verfall der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vertragsarztes sich als persönliche Unzuverlässigkeit darstellt, die einen in der Person des Arztes liegenden schwerwiegenden Mangel im Sinne des § 21 Ärzte-ZV ergibt und daher zur Entziehung gemäß § 95 Abs. 6 SGB V berechtigt (BSG a.a.O. Juris-Umdruck Rdnr. 22)
b. Die prekären finanziellen Verhältnisse des Klägers, die durch eine außerordentliche Überschuldung gekennzeichnet sind, haben in der Vergangenheit dazu geführt, dass der Kläger straffällig geworden ist.
Der Kläger ist wie folgt strafrechtlich aufgefallen:
Strafbefehl des Amtsgerichts Rastatt vom 17.05.1995 wegen Betrugs eines Patienten zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 250 DM, insgesamt 60.000 DM.
Urteil des Amtsgerichts Esslingen vom 9.11.2005; Verurteilung wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung, vorsätzlichem Bankrott in zwei Fällen sowie wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 45 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren (auf Bewährung).
Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 4.3.2010; Verurteilung wegen vorsätzlicher falscher Versicherung an Eides Statt zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten auf Bewährung.
Anklage der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 22.4.2009 wegen Verdachts des Vereitelns der Vollstreckung durch Einschaltung der N.-B.-GmbH. Die Anklage wurde fallen gelassen, nachdem die entsprechenden Strafanträge zurückgenommen wurden, weil eine Bekannte des Klägers sich verpflichtete hatte, zur Abgeltung der Forderungen insgesamt 24.000 EUR zu zahlen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Urteile sowie die Anklageschrift Bezug genommen, die in Ablichtung zu den Senatsakten genommen wurden. Die Urteile durften vom Senat auch von Amts wegen beigezogen und - nach Einführung in das laufende Berufungsverfahren - auch verwertet werden. Denn maßgeblich ist bei - wie hier - noch nicht vollzogenen Zulassungsentziehungsentscheidungen der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (so ausdrücklich BSG Urt. v. 20.10.2004 - B 6 KA 67/03 R Juris-Umdruck Rn 20-23).
Bezüglich der rechtskräftigen Verurteilungen des Klägers gilt, dass die Verwertung der Feststellungen aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren keinen Einschränkungen unterliegt. Die in einem Strafverfahren erfolgten Feststellungen können also im Sinne eines Präjudizes im späteren Zulassungsentziehungsverfahren zu Grunde gelegt werden (BSG Beschluss vom 27.06.2007 - B 6 KA 20/07 B). Auch Vermögensdelikte, die mit der eigentlichen vertragsärztlichen Tätigkeit nichts zu tun haben, aber bei Gelegenheit einer Tätigkeit als Vertragsarzt begangen wurden, können eine die Zulassungsentziehung rechtfertigende gröbliche Pflichtverletzung beinhalten (BSG Beschluss vom 31.03.2006 - B 6 KA 69/05 B). Schließlich gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine Nichteignung im Sinne des § 21 Ärzte-ZV oder eine gröbliche Pflichtverletzung im Sinne vom § 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V nur im Falle strafbaren Verhaltens angenommen werden dürfte (BSG vom 02.09.2009 - B 6 KA 14/09 B).
Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) stehen nicht entgegen. Dies gilt zunächst ohne Einschränkung für das Strafurteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 4.3.2010. Die Anklageschrift vom 22.4.2009 ist im Urkundenbeweis zu verwerten und unterliegt der freien Beweiswürdigung durch den Senat (§ 128 SGG). Aber auch für die Urteile des Amtsgerichts Esslingen vom 9.11.2005 sowie den Strafbefehl des Amtsgerichts Rastatt vom 17.05.1996 besteht kein Verwertungsverbot. Gemäß § 51 Abs. 1 BZRG dürfen die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen nicht mehr vorgehalten und zu seinem Nachteil verwertet werden, wenn die Eintragung über seine Verurteilung im Register getilgt worden ist. Dass die 15-jährige Tilgungsfrist des § 46 Abs. 1 Nr.3 BZRG im Falle des Urteils vom 9.11.2005 noch nicht abgelaufen ist, bedarf keiner weiteren Darlegung. Bezüglich des Strafbefehls des AG R. vom 17.05.1995 ist zwar die 10-jährige Tilgungsfrist des § 46 Abs. 1 Nr. 2b BZRG abgelaufen, indes ermöglicht § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG die Berücksichtigung dieser Straftat auch noch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats. Danach darf die Tat abweichend von § 51 Abs.1 berücksichtigt werden, wenn der Betroffene die Zulassung zu einem Beruf begehrt oder - wie hier - dem Betroffenen die Ausübung eines Berufs untersagt werden soll. Der Kläger muss sich die vorgenannten Straftaten somit im Zusammenhang mit der Frage seiner Eignung zur vertragsärztlichen Tätigkeit entgegen halten lassen.
Allerdings ist für das laufende Zulassungsentziehungsverfahren zu beachten, dass die Straftaten 1995, 2000 und 2004 und damit zeitlich länger zurückliegend begangen wurden. Die Urteile lassen den Schluss zu, dass der Kläger früher für eine vertragsärztliche Tätigkeit ungeeignet war (so schon SG Karlsruhe Urt. v. 22.4.1998 - S 1 KA 1606/96). Die darin zum Vorschein gekommenen charakterlichen Mängel bestehen jedoch unverändert weiter. Dies zeigen die danach begangenen - nachstehend abzuhandelnden - gröblichen Verletzungen vertragsärztlicher Pflichten.
c. Die Zulassung ist darüber hinaus zu entziehen, wenn der Vertragsarzt seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Eine gröbliche Verletzung vertragsärztlicher Pflichten stellt es dar, wenn der Arzt statt in freier Praxis - wie im Antrag auf Zulassung angegeben - in Wirklichkeit als angestellter Arzt in einem Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber arbeitet, der - wie die N.-B. GmbH - kein medizinisches Versorgungszentrum ist.
Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV hat der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit persönlich in freier Praxis auszuüben. Dieser Begriff ist nicht zu unbestimmt, um hieraus Anforderungen an die vertragsärztliche Tätigkeit abzuleiten. Es handelt sich dabei nicht nur um einen soziologischen Begriff, sondern einen Begriff, der durch § 32 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV wie auch § 98 Abs. 2 Nr. 13 SGB V ("nach den Grundsätzen der Ausübung eines freien Berufes") normativen Gehalt bekommen hat. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht (vgl. BVerfGE 10, 354, 364). Das Gegenteil einer Tätigkeit in freier Praxis ist die Tätigkeit in einem Angestelltenverhältnis (BSG Urteil vom 23.06.2010 - B 6 KA 7/09 R, Rdnr. 34). Was für eine Tätigkeit in freier Praxis im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV - im Gegensatz zu einem Angestelltenverhältnis im Sinne des § 32 b Ärzte-ZV - erforderlich ist, hat das BSG in zahlreichen Urteilen vorgezeichnet (vgl. zuletzt BSG Urteil vom 23.06.2010 - B 6 KA 7/09 R Rdnr. 38 mit weiteren Nachweisen). Das Merkmal erfordert mehr, als nach den §§ 705 ff. BGB für die Stellung als Gesellschafter erforderlich ist. Die vertragsärztliche Tätigkeit muss in beruflicher und persönlicher Selbständigkeit gesichert sein; erhebliche Einflussnahmen Dritter müssen ausgeschlossen sein, insbesondere darf nicht in Wahrheit ein verstecktes Angestelltenverhältnis vorliegen. Zur eigenverantwortlichen Gestaltung ärztlicher Tätigkeit gehört es, dass der Arzt ein wirtschaftliches Risiko trägt, es insoweit maßgebend von seiner Arbeitskraft abhängen muss, in welchem Umfang seine freiberufliche Tätigkeit Einkünfte erbringt. Zudem muss der Arzt die Befugnis haben, den medizinischen Auftrag nach eigenem Ermessen zu gestalten sowie über die räumlichen und sächlichen Mittel, gegebenenfalls auch über den Einsatz von Hilfspersonal zu disponieren oder jedenfalls an der Disposition mitzuwirken (BSG a. a. O. Rdnr. 38). Die Tätigkeit in freier Praxis beinhaltet somit zum einen eine wirtschaftliche Komponente - die Tragung des wirtschaftlichen Risikos wie auch eine Beteiligung an den wirtschaftlichen Erfolgen der Praxis - und zum anderen eine ausreichende Handlungsfreiheit in beruflicher und persönlicher Hinsicht. Für das Maß an Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit können zivilrechtliche Vereinbarungen Bedeutung haben. In diesen Fällen ist es Aufgabe der Zulassungsgremien, aber auch der Sozialgerichte, zu prüfen, in wie weit durch solche Vereinbarungen das wirtschaftliche Risiko verändert und die ausreichende Handlungsfreiheit in beruflicher und persönlicher Hinsicht eingeschränkt ist.
c1. Die gröbliche Verletzung haben der Beklagte und das SG darin gesehen, dass der Kläger in einem Angestelltenverhältnis mit der N.-B. GmbH als abhängig beschäftigter Arzt gearbeitet haben soll. Das SG hat in der angegriffenen Entscheidung die Überzeugung vertreten, der Kläger habe in der Zeit vom 01.01.2004 bis 30.06.2008 nicht über die erforderliche berufliche und persönliche Selbständigkeit verfügt. Während dieser Zeit habe zwischen ihm und der N. B. GmbH ein Anstellungsverhältnis bestanden, das ausgeschlossen habe, dass der Kläger am Gewinn der Praxis beteiligt gewesen sei. Für diese Auffassung hat das SG zahlreiche Beispiele benannt: Zum einen habe der Kläger selbst im Schreiben vom 25.06.2007 der Beigeladenen Ziff. 1 eine schriftliche Beschäftigung bei der N. B. GmbH mitgeteilt, eine entsprechende Mitteilung habe der Kläger durch Übersendung der Gehaltsabtretung an die N. B. GmbH im Jahr 2003 gegenüber der Beigeladenen zu 1 vorgenommen, er habe dies gegenüber dem Gerichtsvollzieher im Zwangsvollstreckungsverfahren behauptet und generell im Geschäftsverkehr auf seinen Status als angestellter Arzt hingewiesen. Auch in der eidesstattlichen Versicherung habe er im Jahr 2004 angegeben, er erziele nur Einkünfte als angestellter Arzt (vgl. Bl 46-49 EMO).
Für die Auffassung des SG spricht das konsequente Verhalten des Klägers nach außen hin. So wurde der Kläger gegenüber der zuständigen Einzugsstelle ordnungsgemäß als Arbeitnehmer angemeldet, eine Meldebescheinigung befindet sich in Bl. 169 VA, und wurden Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2004 bis 31.04.2008 entrichtet, wie der Senat der eingeholten Auskunft der Beigeladenen Ziff. 2 vom 2.08.2011 entnimmt (wegen der Mitgliedschaft im B. Ä. mussten Beiträge zur Rentenversicherung nicht abgeführt werden, mit seinem Bruttoeinkommen lag der Kläger zu dem über der Versicherungspflichtgrenze). Auch gegenüber dem Finanzamt wurden konsequent Steuern für den Arbeitnehmer Dr. E. abgeführt, wie der Senat den Kopien Bl 187, 186 BMO entnimmt. Gegenüber dem Finanzamt wurden auch folgerichtig die Privateinlagen Dr. E. bei der Praxisgemeinschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts Dr. Pf./Dr. E. später mit Dr. N./E. bezeichnet (Bl. 65/66 BMO). Der Anschein eines Arbeitnehmerstatus ergibt sich auch aus den Lohn- und Gehaltsabrechnungen, die über die Firma D. erstellt wurden (Abschnitt 1 BMO). Auch daraus lässt sich entnehmen, dass der Kläger als Arbeitnehmer entlohnt, für ihn Lohnsteuer und Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt wurden. Sogar in der eidesstattlichen Versicherung vom 15.09.2004 hat der Kläger sein Einkommen nur mit 3927,50 EUR brutto entsprechend 2039,93 EUR netto angegeben. Auch in der Verbraucherinsolvenz hat der Kläger bis Mitte 2008 ein Angestelltenverhältnis angegeben, wie die Berechnung des pfändbaren Einkommens Bl. 225 Ins-Akte zeigt und sich aus den Einkommensnachweisen Bl. 31-35 Ins-Akte ergibt. Schließlich hat Rechtsanwalt K. im Namen der N. B. GmbH Drittschuldnererklärungen abgegeben, ebenso die Angestellte der N. B. GmbH H ... Konsequenter Weise wurde der vom Kläger gefahrene Mercedes 500 als Dienstwagen der N. B. GmbH geführt, auch wenn ihn der Kläger ausschließlich benutzen konnte.
Für die Richtigkeit dieser Einschätzung als angestellter Arbeitnehmer hat die Beigeladene Ziff. 1 darauf hingewiesen, dass der Kläger gegenüber der Beklagten im laufenden Zulassungsentziehungsverfahren selbst in einer Vielzahl an Aussagen und Dokumenten dem Beklagten und der Beigeladenen Ziff. 1 den Eindruck vermitteln wollte, er sei lediglich angestellter Arzt (gewesen). Die Abtretung seiner ärztlichen Honorare sei ihr gegenüber ordnungsgemäß durch Vorlage der Abtretungserklärung vom 30.6.2003 mit Schreiben vom 23.10.2003 angezeigt worden. Sie meint, es sei nicht anzunehmen, dass der Kläger bei der Vielzahl seiner Äußerungen (vgl. dazu die Auflistung im Schriftsatz der Beigeladenen Ziff. 1 vom 28.09.2011 - Bl. 77-87 LSG-Akte) die Unwahrheit gesagt habe. Der Kläger habe diese Äußerungen im Zulassungsentziehungsverfahren gemacht und zum Beweis hierfür entsprechende Dokumente vorgelegt. Hieran müsse er sich festhalten lassen.
c2. An der Richtigkeit der Feststellungen des Sozialgerichtes und des Beklagten bestehen nach Kenntnis der Akten des Strafverfahrens 1 Js 3 /05 Zweifel.
Legt man die beitragsrechtliche Abgrenzung zwischen abhängig beschäftigter Tätigkeit und selbständiger Tätigkeit im Sinne des § 7 SGB IV mit den vom 12. Senat des BSG hierfür entwickelten Abgrenzungskriterien zu Grunde, dürften die für eine selbständige Tätigkeit des Klägers in eigener Praxis sprechenden Abwägungskriterien überwiegen: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes erfordert das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem Fremdbetrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Dem gegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das Vorhandensein einer eigener Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit sowie das Unternehmerrisiko gekennzeichnet. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letzere den Ausschlag (BSG Urteil vom 01.12.1977 - 12/3 RK 39/74, Urteil vom 18.12.2001 - B 12 KR 10/01 R). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (BSG Urteil vom 25.01.2008 - B 12 KR 30/04 R).
Hiervon ausgehend spricht viel für die zuletzt vom Bevollmächtigten des Klägers - entgegen den Einlassungen des Klägers vor dem Zulassungsausschuss - zuletzt vertretene These, wonach sowohl der Treuhandvertrag als auch der Anstellungsvertrag zu keinem Zeitpunkt praktiziert worden sind, weswegen der Kläger seine chirurgische Praxis als selbständiger und freiberuflicher Arzt geführt hat. Hierfür spricht, dass der Kläger "Herz und Motor" seiner Praxis war. Die Praxis ist in ärztlicher, wirtschaftlicher wie in organisatorischer Hinsicht ausschließlich vom Kläger dominiert worden. Neben ihm gab es niemand, der vergleichbare ärztliche Kenntnisse hatte oder auch nur im Ansatz die Fähigkeit besaß seine ärztliche Praxis zu betreiben. Seine Helferinnen konnten dem Kläger bei seiner ärztlichen Tätigkeit lediglich unterstützen, N. selbst verfügte als Bauunternehmer über keine medizinischen Kenntnisse. Eine Person oder ein Gremium wie eine Gesellschafterversammlung sind nicht ersichtlich, die die Funktion eines Arbeitgebers ausgeübt haben könnten. Aus den Akten geht nicht hervor, wer als weisungsberechtigter Vorgesetzter des Klägers hätte angesehen werden können. W. N. selbst hatte mit der konkreten Geschäftsführung durch den Kläger nichts zu tun, er hat - zumindest längere Zeit, zumindest bis Mitte 2008 - lediglich die Verwendung des Namens seiner Gesellschaft durch den Kläger geduldet.
Entgegen der ursprünglichen Darstellung des Klägers wurden die Verträge aber nicht einmal in dem Sinne mit Leben erfüllt, dass sie wenigstens im Verhältnis zwischen dem Kläger und der N. B. GmbH hätten gelten sollen. Ob der Treuhandvertrag je von beiden Vertragspartnern unterzeichnet wurde, lässt sich für den Senat nicht feststellen. Dem Senat liegen durchweg nur Fassungen vor, die entweder keine Unterschriften tragen oder nur die des Klägers. Auch fällt auf, dass die vom Kläger später vorgelegte Fassung des Treuhand- und Anstellungsvertrages sich deutlich von der Fassung unterscheidet, die N. der Kriminalpolizei zur Verfügung gestellt hat (ebenfalls ohne Unterschriften). Schließlich hat man es erst im Zusammenhang mit der Verbraucherinsolvenz für notwendig gehalten, zum 1.1.2007 die Verträge schriftlich zu fixieren, obwohl sie schon seit 1.1.2004 gelten sollten. Auszugehen ist deshalb davon, dass es sich sowohl bei der Abtretungsvereinbarung vom 30.06.2003 als auch bei dem (wohl nie von beiden Parteien unterschriebenen) Treuhandvertrag und dem (ebenfalls nie von beiden Vertragspartnern unterschriebenen) Anstellungsvertrag um reine Scheinverträge handelt, deren Funktion ausschließlich darin bestanden hat, Drittschuldner über die wirklichen Einkommensverhältnisse des Klägers zu täuschen und sie von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen abzuhalten.
Dem entsprach es, dass der Kläger, jedenfalls bis Mitte 2008, auch in der N.-B. GmbH nach Belieben frei schalten und walten konnte. Auch dort gab es niemanden, der ihm bezüglich Zeit, Ort und Art seiner Arbeit irgendwelche Weisungen hätte geben können oder zumindest die Einhaltung von Abmachungen hätte überwachen können. Der Kläger konnte über das Konto der N.-B. GmbH verfügen und Briefköpfe dieser Gesellschaft sowohl selbst verwenden als auch von seinen Mitarbeitern unterschreiben lassen.
Die N. B. GmbH ist, wie im Strafverfahren ermittelt worden ist, bereits im Jahr 1980 gegründet worden mit dem Ziel, als Komplementärin für zukünftige Kommanditgesellschaften zu dienen. Nachdem die Gesellschaft funktionslos geworden war, wurde sie jedoch nicht im Handelsregister gestrichen, vielmehr blieb sie dort als GmbH mit W. N. als Geschäftsführer eingetragen, eine eigene Geschäftstätigkeit wurde nicht entfaltet.
Wie sich den Strafakten weiter entnehmen lässt, kannten sich der Kläger und Herr N. nach eigenen Angaben vor der Polizei aus gemeinsamen Aktivitäten als Schützen. Zwischen N. und dem Kläger bestanden offenbar zuvor keinerlei geschäftliche Verbindungen, der Kläger war auch nicht Schuldner von N ... Sie haben keine gemeinsame "Vergangenheit", wie der Kläger noch selbst mit Schriftsatz vom 29.08.11 erklären ließ. Es gelang ihm N. dazu zu bringen, ihm die B. GmbH zur Verfügung zu stellen. Dabei wurde abgesprochen, dass nach Abschluss der Verbraucherinsolvenz des Klägers die N. B. GmbH zum Preis von 1 EUR an den Kläger zurückverkauft wird, d. h. dass das bei der N. B.-GmbH angesammelte Vermögen (statt an die Gläubiger bzw. die Insolvenzmasse) an den Kläger voll zurückfällt.
Nachdem der Kläger seine Tätigkeit als Vertragsarzt im zweiten Quartal 2003 aufgenommen hatte, wurde die Abtretungsvereinbarung vom 30.06.2003 unterzeichnet. Zugleich wurde am 21.07.2003 für die N. B. GmbH ein Geschäftskonto errichtet. Weitere Absprachen zwischen der N. B. GmbH und dem Kläger sind weder dokumentiert noch vorgetragen.
Soweit der Kläger im Verfahren vor dem Beklagten dargelegt hat, man habe ihm empfohlen eine Besitzgesellschaft zu gründen, sind dies Ausführungen, die mit der Wirklichkeit nichts zu tun haben. Weder wurde eine besondere Besitzgesellschaft gegründet, noch wurde der Besitz des Klägers auf diese Gesellschaft übertragen. Vielmehr hat sich der Kläger auf der Basis der Abtretungsvereinbarung und des Kontos der N. B. GmbH als Geschäftsführer aufgespielt. N. spricht gegenüber der Kriminalpolizei davon, dass sich der Kläger als Geschäftsführer quasi eingeschlichen habe (vgl. Bl. 77 EA-StA). Jedenfalls hat der Kläger in der Folge sowohl seinen Schuldnern (der K. V. B.-W. und auch P. A. - vgl. Bl. 16 EMO) erfolgreich eine Abtretung der Praxiserlöse vorgespielt und damit den Anschein erweckt, als sei er Angestellter der N. B. GmbH. In Wirklichkeit konnte der Kläger aber über das Geschäftskonto der N. B. GmbH verfügen. Dies zeigt für den Senat in überzeugender Weise die Aufstellung der Kriminalpolizei über Entnahmen im Zeitraum zwischen dem Januar 2004 und dem September 2005. Der Kläger hat danach insgesamt für eigene Zwecke 272.000 EUR verwendet, obwohl seine monatlichen Gehaltszahlungen nach eigenen Angaben bei brutto 3.927,50 EUR und sein Nettoeinkommen lediglich bei 2.039,93 EUR liegen sollten. Dafür, dass über die Einnahmen des Klägers in der Zeit zuvor und in der Zeit bis Mai 2008 jemand anderes hätte verfügen können oder tatsächlich verfügt hat, gibt es keine Anhaltspunkte.
Tatsächlich war es also so, dass der Kläger die Geschäfte der N. B. GmbH allein geführt hat, ohne in das Handelsregister eingetragen gewesen zu sein. Die Drittschuldnererklärungen wurden von Rechtsanwalt K. abgegeben bzw. von der eigenen Mitarbeiterin H., die Anfang 2004 als angebliche Mitarbeiterin der N. B. GmbH eingestellt wurde, tatsächlich aber auch die Funktion einer Praxismitarbeiterin ausübte (Bl. 132 VA II). Durch diese fehlerhaften Drittschuldnererklärungen wurden Gerichtsvollzieher und Gläubiger getäuscht (vgl. etwa Bl. 6 VA II).
Auffällig in diesem Zusammenhang ist, dass nach den verwendeten Stempeln, sowohl die Anschrift als auch die Telefonnummer sowohl für die Praxis von Dr. E. als auch für die N. B. GmbH identisch waren. Dies gilt sowohl für die Adresse Sch.str. als auch für die Adresse G.str ...
Abgerundet wird das Bild dadurch, dass N. die Erlöse aus der Praxistätigkeit des Klägers bei der GmbH nicht aktiviert und damit auch nicht versteuert hat.
d. Es kann für die Entscheidung des Senates dahingestellt bleiben, ob in tatsächlicher Hinsicht die Würdigung des SG und des Beklagten zutrifft, wonach der Kläger als angestellter Arzt der N.-B. GmbH zu einem Festgehalt und zu festgelegten Arbeitszeiten im Rahmen eines Anstellungsvertrages und somit im Kern ohne wirtschaftliches Risiko abhängig tätig war oder ob der Kläger in Wirklichkeit als selbständiger Arzt praktiziert hat und das angebliche Beschäftigungsverhältnis mitsamt den Scheinverträgen nur die Funktion hatte, Drittschuldner über die wahre Berechtigung zur Verfügung über die Praxiserlöse zu täuschen. In beiden Fällen hätte der Kläger die ihm obliegenden Pflichten eines Vertragsarztes gröblich verletzt.
d1 Bei Annahme eines Angestelltenverhältnisses ist offensichtlich, dass die oben dargestellten Anforderungen des BSG an die Ausübung eines freien Berufs nicht erfüllt sind. Insoweit kann zur näheren Begründung gemäß § 136 Abs. 2 SGG auf die Ausführungen des Beklagten in seinem Bescheid unter S. 15 und 16 sowie gem. § 153 Abs. 2 SGG auf die Darlegungen des SG in dem angefochtenen Urteil Bl. 16-20 Bezug genommen werden. Der Kläger wäre wie ein Angestellter in einer Fremdpraxis beschäftigt gewesen. Eine gröbliche Verletzung vertragsärztlicher Pflichten läge vor, desweiteren wäre Nichteignung im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Ärzte-ZV wegen Ausübung einer ihrem Wesen nach mit der Tätigkeit eines Vertragsarztes nicht zu vereinbarenden Tätigkeit gegeben.
d2 Aber auch bei Annahme des von der Kriminalpolizei und der Staatsanwaltschaft zu Grunde gelegten Sachverhalts, wonach sowohl der Treuhandvertrag als auch der Anstellungsvertrag reine Scheinverträge waren, die lediglich nach außen hin geltend gemacht wurden, mit dem Ziel, Gläubiger von der berechtigten und erfolgreichen Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Klägers abzuhalten, liegen gröbliche Verletzungen vertragsärztlicher Pflichten vor. Zum einen hätte der Kläger die Beigeladene Ziff. 1 durch Vorlage der Abtretungserklärung getäuscht und diese dazu veranlasst, gegenüber Drittschuldnern unrichtige Erklärungen abzugeben, die Beigeladene Ziff. 1 somit als Instrument zur Durchführung einer dem Grunde nach rechtswidrigen und strafbaren Vollstreckungsvereitelung erfolgreich benutzt. Zum anderen hätte der Kläger sein rechtswidriges, Drittschuldner in strafbarer Weise täuschendes Verhalten in Form einer neuen beruflichen Identität als Arbeitnehmer auch gegenüber dem Zulassungsausschuss fortgesetzt. Zu einer Änderung seiner Einlassungen kam es erst, als der Kläger erkannte, dass er mit dieser "Legende" die Voraussetzungen für eine Zulassungsentziehung schafft. Er hat in der Folge den Wechsel von der abhängigen zur selbstständigen Tätigkeit zwar behauptet, aber nie wirklich bewiesen, den Beklagten in die Irre geführt und ihn dadurch zu vier Sitzungen mit dem Zwang zur Auswertung umfangreicher und widersprüchlicher Aussagen gezwungen. Der Verstoß läge insoweit in der das gesamte Verfahren durchziehenden Verletzung der Wahrheitspflicht. Die Zulassungsgremien sollten über die wahren Hintergründe seines Handelns, die Täuschung von Drittschuldnern (und auch des Insolvenzgerichts), nicht aufgeklärt werden. Die Argumente, die die Beigeladene Ziff. 1 in ihrem Schriftsatz vom 28.9.2011 vorbringt, um anhand seines eigenen Vortrags zu beweisen, dass der Kläger in einem Anstellungsverhältnis stand, wenden sich dann gegen den Kläger und dokumentieren sein nachhaltiges Bemühen, die Beigeladene Ziff. 1 und die Zulassungsgremien über den wahren Sachverhalt zu täuschen.
e. Die gröbliche Verletzung vertragsärztlicher Pflichten, gleichgültig ob man sie in dem Eingehen eines Angestelltenverhältnisses sieht oder in der Vortäuschung einer Abtretung der Honorarforderung gegenüber der Beigeladenen Ziff. 1 bzw. der Vortäuschung eines Angestelltenverhältnisses gegenüber dem Zulassungsausschuss und dem Beklagten im Rahmen des Zulassungsentziehungsverfahrens, rechtfertigen im Zusammenhang mit den strafgerichtlichen Verurteilungen die Entziehung der Zulassung.
e1 Sollte der Kläger in einem Angestelltenverhältnis gestanden haben, wäre ihm vorzuhalten sich vom 1.1. 2004 bis August 2008 über grundlegende Voraussetzungen vertragsärztlicher Tätigkeit hinweggesetzt und erst nach ausgesprochener Zulassungsentziehung sein Verhalten geändert zu haben. Die selbstständige Tätigkeit in einem freien Beruf ist keine nebensächliche Formalie, sondern der Kern der Berufsausübung als niedergelassener Arzt. Der Kläger hätte dabei die Vorgaben in Ziff. 5 des Beschlusses des Zulassungsausschusses vom 26.3.2003 ignoriert und vor Abschluss des Anstellungsvertrages nicht einmal ansatzweise sich um eine Abklärung der berufsrechtlichen und vertragsarztrechtlichen Vorschriften bemüht. Auch hätte er versäumt, die Beigeladene Ziff. 1 entsprechend zu informieren. Der Kläger hat schlicht getan, was er wollte und durchgesetzt, was ihm nützt, unbeschadet der Frage nach der Rechtmäßigkeit seines Verhaltens.
e2 Bei Annahme von Scheinverträgen und abgeleugneter, gleichwohl selbständiger Tätigkeit fiele bei zusammenfassender Würdigung der Pflichtverstöße auf, dass ihnen im Kern ein nachhaltig und mit großer Energie und Aufwand betriebenes Verhalten zu Grunde liegt, das in betrügerischer Weise, nämlich unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, die Gläubiger über die tatsächlich bestehenden Rechtsverhältnisse täuschen sollte mit dem Ziel, sie von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen abzuhalten. Für den Senat folgt daraus, dass der Kläger zu einem Zeitpunkt, zu dem strafrechtliche Ermittlungen gegen ihn wegen Insolvenzverschleppung liefen (also vor der Verurteilung am 9.11.2005), weiterhin bemüht gewesen wäre, Gläubiger zu prellen. Er hätte damit gezeigt, dass er nicht willens war, sich rechtlichen Verpflichtungen zu stellen und diesen nachzukommen. Sein Verhalten wäre noch umso bedenklicher, als er dieses Verhalten auch nach der Verurteilung zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe am 09.11.2005 während der anschließenden dreijährigen Bewährungszeit fortgesetzt hätte. Schließlich hätte der Kläger sein Verhalten auch nach Eröffnung der Privatinsolvenz fortgesetzt und damit auch die Gläubiger und das Insolvenzgericht über die wahre Höhe seiner Einnahmen getäuscht.
Diese Gründe machen es den am Gesundheitswesen beteiligten Behörden und Körperschaften, den Beigeladenen Ziff. 1-6, unmöglich, mit dem Kläger weiterhin vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Aus den gleichen Gründen muss eine Prognose hinsichtlich der Zukunft negativ ausfallen. Eine Prognose dahingehend, dass mit dem Kläger eine rechtlich korrekte Zusammenarbeit zukünftig möglich ist, lässt sich nicht begründen.
e3 Der Umstand, dass der Kläger sich bei der Abwicklung der vertragsärztlichen Geschäfte nichts hat zukommen lassen und weder Abrechnungsprobleme noch Probleme im Umgang mit Patienten oder der Qualität der geleisteten vertragsärztlichen Tätigkeit bekannt geworden sind, der Kläger bezüglich seines ärztlichen Handelns und Abrechnens also bisher stets korrekt vorgegangen ist, vermag eine positive Prognose gleichwohl nicht zu begründen. Denn der reibungslosen Zusammenarbeit mit den Krankenkassen und der Beigeladenen Ziff. 1 stehen neben dem im Zulassungsentziehungsverfahren gezeigten pflichtwidrigen Verhalten strafrechtliche Verurteilungen gegenüber, die die Rechtstreue gegenüber den Beigeladenen Ziff. 1-6 als eher zufällig erscheinen lassen und die zeigen, dass der Kläger wenig Hemmungen hat, sich in besonders schwerer Weise über Rechtsvorschriften hinwegzusetzen.
Die Verurteilungen vom 09.11.2005 und vom 04.03.2010 sowie die Anklageschrift vom 22.04.2009 legen die Annahme nahe, dass der Kläger ganz offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt ohne Täuschung und Irreführung seiner früheren und derzeitigen Geschäftspartner zu bestreiten. Dabei hat er noch nicht einmal zurückgeschreckt, bei der Abgabe des Offenbarungseides ganz offenkundig zu lügen. Wie soll die Beigeladene Ziff. 1 einer Abrechnungssammelerklärung glauben, wenn der Kläger nicht davor zurückschreckt, eine eidesstattliche Versicherung unrichtig abzugeben. Dass die Anklage wegen Vollstreckungsvereitelung nicht zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt hat, ändert nichts an der fehlenden Rechtstreue des Klägers. Wenn es nicht zu der zu erwartenden Verurteilung des Klägers gekommen ist, ist dies allein darauf zurückzuführen, dass eine Bekannte des Klägers, die bereits den Mietvertrag für die Räumlichkeiten in der G.str. für den Kläger unterschrieben hat, für ihn insgesamt 24.000 EUR gezahlt hat, um die den Strafantrag stellenden Gläubiger zur Rücknahme des Strafantrags zu bewegen. Den beteiligten Krankenkassen ist es auch unzumutbar, mit einem Arzt zusammen zu arbeiten, der wegen Insolvenzverschleppung, Bankrott in zwei Fällen und insbesondere Vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelt in 45 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt wurde. Gerade die letztere Strafe betrifft die Krankenkassen, weil der Kläger als Arbeitgeber geschuldete Beiträge für sich behielt und die gebotene Abführung an die Einzugsstellen verschiedener Krankenkassen unterlassen hat. Der Verurteilung aus dem Jahre 1996 durch das Amtsgericht Rastatt kommt zwar angesichts des Zeitablaufs geringe Bedeutung zu, sie zeigt aber, dass das spätere Verhalten des Klägers auf gefestigten Mängeln seiner Persönlichkeitsstruktur beruht.
g. Der Kläger kann sich auch nicht auf Wohlverhalten berufen.
Die Prüfung des Wohlverhaltens kann nur auf die Zeit zwischen dem Ergehen der nicht vollzogenen Zulassungsentziehungsentscheidung und der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz im Rechtsstreit über den Entziehungsbescheid bezogen werden (BSG Beschluss vom 31.10.2006 - B 6 KA 40/06 B).
Grundsätzlich ist aus verfassungsrechtlichen Gründen zu würdigen, ob sich die Sachlage während des Prozesses zugunsten des Arztes geändert hat. Während gemäß § 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V die Feststellung einer in der Vergangenheit geschehenen gröblichen Pflichtverletzung die hinreichende tatbestandliche Voraussetzung für eine Zulassungsentziehung darstellt, welche die Ungeeignetheit des Vertragsarztes für die Zukunft indiziert, ist unter dem Blickwinkel des sogenannten Wohlverhaltens zu fragen, ob ein erst im Verlauf des sozialgerichtlichen Verfahrens entstandener veränderter Sachverhalt zur zweifelsfreien Überzeugung des Gerichtes diesen Eignungsmangel ausnahmsweise wieder entfallen lässt. Die gröbliche Pflichtverletzung und beachtliches "Wohlverhalten" beziehen sich notwendig aufeinander; es muss festgestellt werden, ob das Verhalten des betroffenen Arztes nach der Entziehung der Zulassung zu dem Schluss zwingt, dass die von der Pflichtverletzung ausgehende Indizwirkung für einen Eignungsmangel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entkräftet ist. Soweit daran Zweifel bleiben, ist weiterhin vom Eignungsmangel auszugehen. Umstände, die eine solche Entkräftung der Indizwirkung rechtfertigen können, dürfen nicht lediglich vermutet, unterstellt oder aus bloßer Unauffälligkeit während eines schwebenden Verfahrens hergeleitet werden, sie müssen vielmehr positiv festgestellt werden (so ausdrücklich BSG Beschluss vom 05.11.2008 - B 6 KA 59/08 B Rdnr. 11).
Hiervon ausgehend vermag der Senat ein Wohlverhalten des Klägers nicht festzustellen. Zwar hat der Kläger auch nach der Zulassungsentziehung mit der Beigeladenen zu 1 und den Krankenkassen beanstandungsfrei zusammengearbeitet, indes zählt zum Wohlverhalten auch sein Verhalten im Zusammenhang mit der Klärung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Hier wird man dem Kläger den Vorwurf machen müssen, insbesondere nach der Entscheidung des Zulassungsausschusses am 8.5.2008 gegenüber dem Beklagten durch ständig neuen Vortrag und die nur zögerliche Beibringung der angeforderten schriftliche Unterlagen das Verfahren erheblich in die Länge gezogen und dem Beklagten viel zusätzliche Arbeit gemacht zu haben. Vertrauen in eine ordnungsgemäße, rechtliche Vorgaben einhaltende Zusammenarbeit konnte dadurch nicht erworben werden.
Allein der Umstand, dass der Kläger während des sozialgerichtlichen Verfahrens keine neuen Straftaten begangen und sich gegenüber den Beigeladenen Ziff. 1 bis 6 korrekt verhalten hat, rechtfertigt noch nicht die Annahme von Wohlverhalten. Rechtmäßiges Verhalten, das unter dem Druck eines laufenden gerichtlichen Entziehungsverfahrens gezeigt wird, ist für die Annahme von Wohlverhalten nicht ausreichend. Zeitablauf für sich genügt nicht (BSG Beschluss vom 09.02.2011 - B 6 KA 49/10 B). Dies gilt besonders dann, wenn dem Kläger langjähriges Fehlverhalten - wie hier aus den Jahren 1995 bis 2009 - vorzuhalten ist. Anhaltspunkte dafür, dass die aufgezeigten charakterlichen Mängel beim Kläger nicht mehr vorhanden sein könnten, bestehen nicht, ebenso wenig sind Verhaltensweisen des Klägers bekannt geworden, die den Schluss rechtfertigen, der Kläger habe das Unrecht seines bisherigen Handelns eingesehen und werde sich zukünftig in finanziellen Fragen (freiwillig und aus Überzeugung) korrekt verhalten.
Nach alledem stellen die erfolgten rechtskräftigen Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen schwerwiegende Mängel in der Person des Arztes dar, die bei zusätzlicher Berücksichtigung der späteren Täuschungshandlungen im Rechtsverkehr im Zusammenhang mit dem Vorwand bzw. der Eingehung eines Anstellungsverhältnisses bei der N.-B. GmbH, den Kläger für eine vertragsärztliche Tätigkeit ungeeignet erscheinen lassen. Das die Zulassungsentziehung bestätigende Urteil des SG sowie der Bescheid des Beklagten vom 27.05.2009 sind nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste daher ohne Erfolg bleiben.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen Ziff. 2-6 aufzuerlegen, da diese (Sachanträge) nicht gestellt und damit ein Prozessrisiko nicht übernommen haben.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor ( 160 Abs. 2 SGG).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52.Abs. 1 GKG. Ihr liegen die vom Kläger in den letzten Jahren vor Klageerhebung zu Grunde liegenden Umsätze abzüglich des fachgruppentypischen Kostenanteils zu Grunde.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen Nr. 2-6, die ihre Kosten selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 376.400 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Beklagte dem Kläger zu Recht die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit entzogen hat.
Dem 1951 geborenen Kläger wurde am 04.05.1979 die Approbation als Arzt erteilt. Die Anerkennung als Chirurg sprach die Landesärztekammer Baden-Württemberg mit Urkunde vom 27.10.1986 aus. Seit 27.04.1989 ist der Kläger auch berechtigt, die Teilgebietsbezeichnung Unfallchirurgie zu führen. In der Folge war der Kläger leitender Oberarzt in Krankenhäusern in L./Pf. und in R ... Ein 1995 gestellter Antrag auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung in Pf. scheiterte u.a. daran, dass der Kläger mit Strafbefehl des Amtsgerichts R. vom 17.05.1995 zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen a 250 DM, insgesamt 60.000 DM verurteilt worden war, weil er seine persönliche Stellung als Oberarzt ausgenutzt hatte, um einen Patienten um den Betrag von 100.000 DM zu prellen (vgl. Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22.04.1998 - S 1 KA 1606/96 - Verwaltungsakte (VA) I S. 30 sowie Strafakte des AG Rastatt 9 Cs 2 /95). Nach eigenen Angaben des Klägers (Bl 39 VA I) arbeitete er anschließend von August 1995 bis März 2000 als genehmigter Assistent in der orthopädischen Praxis Dr. D., danach als genehmigter Überbrückungsassistent in der orthopädischen Praxis Dr. W. und im April 2000 und von Mai bis Oktober 2001 als Privatarzt in N ... Nach Auffassung des Amtsgerichts Esslingen (Urteil vom 9.11.2005 - Verfahren 5 Ls 1 Js /02 3 VRs) war er von Mitte 1999 bis Mitte 2001 Geschäftsführer der A.-Kliniken in N ... Wegen Insolvenzverschleppung, Bankrott in zwei Fällen, Vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelt in 45 Fällen wurde er vom Amtsgericht Esslingen mit Urteil vom 09.11.2005 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung (Bewährungszeit 3 Jahre) verurteilt.
Am 30.01.2002 beantragte er die Zulassung im Wiederbesetzungsverfahren im Zulassungsbezirk St.-Stadt im Fach Chirurgie (Nachfolge des Vertragsarztsitzes von Dr. C. Senior). Von den Zulassungsgremien eingeholte polizeiliche Führungszeugnisse vom 18.02.2002, 31.05.2002 und 18.03.2003 (Bl. 54, 85 und 112 VA I) enthielten durchgehend den Vermerk "keine Eintragung". Mit Beschluss des ZA vom 20.06.2002 wurde der Kläger zur Fortführung der Praxis Dr. C. als dessen Nachfolger ausgewählt (Bl. 91 VA I). Da der nicht ausgewählte Mitbewerber Dr. W. hiergegen Widerspruch und Klage erhob (Beschluss des Berufungsausschusses vom 7.11.2002/Bescheid vom 28.01.2003) konnte der Kläger seine vertragsärztliche Tätigkeit erst nach dem weiteren Beschluss des ZA vom 26.3.2003 aufnehmen. In diesem Beschluss hatte der ZA dem Kläger ausdrücklich unter Ziffer 5 aufgegeben: "Die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses nach erfolgter Zulassung ist dem Zulassungsausschuss unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen"
Der in diesem Zusammenhang bereits unter dem 12.07.2002 abgeschlossene Praxisübergabevertrag zwischen Dr. C. und dem Kläger sah die Zahlung eines Kaufpreises von 26.000 EUR vor, die der Kläger per Überweisung bezahlte und zwar - nach eigenen Angaben - aus Mitteln, die ihm zuvor von seinem Vater zur Verfügung gestellt wurden (vgl. Kontoauszüge Bl. 276 der Verwaltungsakten). Der Kläger praktizierte danach zunächst in Gemeinschaftspraxis mit der Chirurgin Dr. Pf. in der Sch.str. in St. (Anzeige der Praxisaufnahme und der Praxisgemeinschaft am 23.3.2003 - Bl. 113 und Genehmigung des ZA Bl. 118 VA I), zum 01.07.2006 verlegte er seinen Praxissitz nach St. Mitte, G.str ... Der Mietvertrag mit einem monatlichen Mietzins von 3 230,85 EUR wurde (wegen einer negativen Auskunft der Schufa über den Kläger - vgl. Bl. 176 VA II) von seiner Lebensgefährtin unterzeichnet, die die Praxisräume wiederum an den Kläger bzw. an die N. B. untervermietete.
Zuvor hatte der Kläger der Beigeladenen Ziff. 1 mit Schreiben vom 23.10.2003 eine von ihm und N. unterschriebene Abtretungsvereinbarung vom 30.6.2003 übersandt, wonach er (zusammengefasst dargestellt - vgl. im Einzelnen Bl. 56 LSG-Akte) mit sofortiger Wirkung alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche und Forderungen aus seiner ärztlichen Tätigkeit an die N. B. GmbH abtritt und die N. B. GmbH die Abtretung annimmt. Auf Grund dieser Abtretungserklärung erfolgten die Honorarzahlungen der Beigeladenen Ziff. 1 von der Schlusszahlung für das Quartal 3/2003 bis zur Abschlagszahlung für den Monat August 2008 auf das im Schreiben vom 23.10.2003 angegebene Konto der N. B. GmbH.
Unter dem 02.03.2007 teilte die Chirurgin Dr. Pf. der Beigeladenen Ziff. 1 mit, auf Grund dauerhaften Zahlungsverzuges sei bei ihr mittlerweile ein Schaden von 65.000 EUR entstanden. Der Obergerichtsvollzieher habe in einer Zwangsvollstreckungssache einer Patientin erklärt, der Kläger sei amtsbekannt pfandlos, weil er unter der jetzigen Praxisadresse nur als angestellter Arzt tätig sei. Die erwirtschafteten KV-Auszahlungen würden auf das Konto einer Firma (Firma N. B. GmbH) ausgezahlt. Beigefügt wurden von ihr das entsprechende Schreiben des Obergerichtsvollzieher S. vom 29.01.2007, das Schreiben der N. B. GmbH vom 26.03.2007 (Anschrift: N. B. GmbH, G.str., St.) wonach der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss von Frau Dr. Pf. im sechsten Rang stehe, der an Dr. E. auszuzahlende monatliche Nettobetrag in Höhe von 1.302,68 EUR nicht pfändbar sei und Dr. E. das private Insolvenzverfahren beim Amtsgericht Baden-Baden, Insolvenzabteilung - AZ 11 IK /07 betreibe sowie ein Auszug aus dem Handelsregister vom 05.04.2006 über die N. B. GmbH: Betrag der Stammeinlage 100 000 DM, einzelvertretungsberechtigter Gesellschafter H. N., Gegenstand des Unternehmens Groß- und Einzelhandel mit Baumaschinen und Baugeräten sowie deren Vermietung, ferner die Verwaltung von Vermögen und Beteiligungen, namentlich als persönlich haftende Gesellschafterin an Kommanditgesellschaften unter den Firmen ... (Bl. 21 VA II).
Auf Nachfrage der Beigeladenen Ziff. 1 hat der Kläger folgende Verträge vorgelegt:
Treuhandvertrag Zwischen der N. B. GmbH Mit dem Sitz in St. nachstehend auch "Treugeber" genannt und Herrn Dr. med. M. E. St. G.tr. nachstehend auch "Treuhänder" genannt Der Treuhänder ist Facharzt für Chirurgie. In 2003 hat der Treugeber für den Treuhänder eine Arztpraxis in St.gekauft und finanziert, damit dieser dort eine Praxis für orthopädische Chirurgie betreiben kann. Der Treuhänder ist zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Die Praxis dient insbesondere auch als Praxissitz im Sinne der Ärzte-Zulassungsverordnung. Der Treuhänder durchläuft zurzeit ein Verbraucherinsolvenzverfahren. Es ist davon auszugehen, dass die Restschuldbefreiung in 2013 erlang wird. Der Treugeber beabsichtigt, nach Erlangung der Restschuldbefreiung durch den Treuhänder unter dessen ärztlicher Leitung ein medizinisches Versorgungszentrum (im folgenden MVZ)zu gründen. Der satzungsgemäße Zweck des Treugeber soll entsprechend geändert werden. Die übrigen, für die Gründung eines MMVZ nach dem SGB V erforderlichen Voraussetzungen sollen dann geschaffen werden. Die sofortige Gründung eines MVZ kommt, insbesondere vor dem Hintergrund der Privatinsolvenz des Treuhänders und dem Umstand, dass ein MVZ nach derzeitigem Recht nur fachübergreifend, also nur unter Hinzuziehung eines weiteren Arztes gegründet werden kann, nicht in Betracht. Mit der Gründung des MVZ soll die Praxis an den Treugeber zurückfallen. Der Treuhänder hat dann, soweit rechtlich möglich, seine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung auf den Treugeber zu übertragen. Für das bis zur Gründung eines MVZ zwischen den Vertragsschließenden bestehende Treuhandverhältnis gelten folgende Bestimmungen: § 1 Rechtsstellung des Treuhänders 1. Der Treuhänder betreibt eine Praxis für orthopädische Chirurgie in St.im Auftrag und auf Rechnung des Treugebers. Er tritt nach aussen als Inhaber der Praxis auf. 2. Der Treuhänder schießt im Innenverhältnis mit dem Treugeber einen Anstellungsvertrag. Der Treuhänder hat im Rahmen des berufsrechtlich Zulässigen zu handeln. § 2 Aufwendungen, Einnahmen 1. Sämtliche den Praxissitz betreffende Aufwendungen, insbesondere solche aus der Unterhaltung der Praxisräume und Geräte, für das angestellte Personal sowie etwaige Kosten im Zusammenhang mit der Zulassung des Treuhänders zur vertragsärztlichen Versorgung hat der Treugeber zu tragen. 2. Sämtliche aus der ärztlichen Tätigkeit des Treuhänders resultierenden Einnahmen, also die Einnahmen aus Privatliquidation und aus der Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen, stehen dem Treugeber zu und sind an ihn unverzüglich weiterzuleiten. § 3 Haftung 1. Der Treuhänder haftet Dritten gegenüber für Schäden im Zusammenhang mit seiner ärztlichen Tätigkeit ( z.B. Behandlung, ärztliche Gutachten). Soweit ein Schaden nicht von der vom Treuhänder abgeschlossenen Berufshaftpflichtversicherung gedeckt ist, hat der Treuhänder den Treugeber insoweit von einer etwaigen Haftung freizustellen. 2. Eine Haftung des Treuhänders gegenüber dem Treugeber ist ausgeschlossen, soweit der Treuhänder mit Zustimmung des Treugebers handelt. Im Übrigen hat er nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Für den Fall der groben Fahrlässigkeit wird die Haftung im Einzelfall auf EUR 5.Mio begrenzt. § 4 Vergütung In seiner Eigenschaft als Treuhänder des Praxissitzes erhält der Treuhänder keine Vergütung. Die Vergütung des Treuhänders für seine ärztliche Tätigkeit richtet sich nach dem Anstellungsvertrag gern. § 1 Abs. 2. § 5 Gründung eines Medizinischen Versorgungszentrums 1. Der Treuhänder verpflichtet sich, mit Erlangung der Restschuldbefreiung alles zu tun, um dem Treugeber den Betrieb eines MVZ zu ermöglichen. Dies umfasst insbesondere die Verpflichtung, die nach dem Gesetz erforderliche Anzahl weiterer Ärzte anderer Fachrichtungen zu gewinnen, um die fachübergreifende Tätigkeit und damit die Anerkennung als MVZ sicherzustellen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Treuhänder, soweit rechtlich möglich, seine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung auf den Treugeber zu übertragen. 2. Das Treuhandverhältnis endet mit der wirksamen Gründung eines MVZ. Das Treugut ist von dem Treuhänder auf den Treugeber zu übertragen. § 7 Dauer des Treuhandverhältnisses 1. Das Treuhandverhältnis ist, vorbehaltlich der Beendigung gem. § 6 Abs. 2 dieses Vertrages, nicht auf eine bestimmte Zeit beschränkt. 2. Es kann von dem Treugeber gegenüber dem Treuhänder jederzeit fristlos gekündigt werden. Der Treuhänder kann das Treuhandverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat auf den Schluß des Kalendermonats kündigen. 3. Das Treuhandverhältnis endet mit dem Tod des Treuhänders. § 8 Beendigung des Treuhandverhältnisses 1. Der Treuhänder bzw. seine Erben haben nach Beendigung des Treuhandverhältnisses die Praxis auf den Treugeber oder auf Dritte nach Weisung des Treugebers zu übertragen. 2. Der Treugeber ist bei Beendigung des Treuhandverhältnisses verpflichtet, die Praxis von dem Treuhän der abzunehmen. § 9 Vollmacht 1. Der Treuhänder erteilt hiermit für sich und seine Erben dem Treugeber unwiderruflich die Vollmacht, bei Beendigung des Treuhandverhältnisses den von ihm treuhänderisch gehaltenen Praxissitz auf den Treugeber oder einen oder mehrere von diesem benannte Dritte zu übertragen. 2. Von den Beschränkungen des § 181 BGB ist Befreiung erteilt. Stuttgart, den 1.1.2007 Der Treugeber Der Treuhänder
Der Vertrag war von keiner Partei unterzeichnet
Anstellungsvertrag Zwischen Der N. B. GmbH Mit dem Sitz in St. Nachstehend auch "Gesellschaft" genannt Und Herrn Dr. M. E. 7 St., G.str. Herr Dr. M. E. ist Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie. Die Gesellschaft hat in 2003 eine Praxis in St. erworben. Diese Praxis wurde Herrn Dr. E. aufgrund eines Treuhandvertrags überlassen. Herr Dr. E. betreibt in den Räumlichkeiten eine Praxis für orthopädische Chirurgie. Die treuhänderische Überlassung der Praxis erfolgt insbesondere vor dem Hintergrund, Herrn Dr. E. einen Praxissitz für seine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung zur Verfügung zu stellen. Als Gegenleistung für die treuhänderische Überlassung der Praxis hat Herr Dr. E. sämtliche Ansprüche aus ärztlicher Tätigkeit an die Gesellschaft abgetreten. Herr Dr. E. wird für die Gesellschaft aufgrund eines Anstellungsvertrags tätig. Hierfür gelten folgende Bestimmungen: § 1 Tätigkeit und Aufgabengebiet 1. Herr Dr. E. erbringt ärztliche Leistungen auf dem Gebiet der orthopädischen Chirurgie 2. Herr Dr. E. ist zur Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern befugt. 3. Herr Dr. E. hat die Geschäftsführung der Gesellschaft über alle Geschäftsvorfälle, die für sie von Bedeutung sein können, zu unterrichten und bei allen wichtigen oder außergewöhnlichen Maßnahmen die vorherige Zustimmung der Geschäftsführung einzuholen. § 2 Arbeitszeit und Nebentätigkeit 1. Herr Dr. E. wird seine ganze Arbeitskraft, Fähigkeiten und Kenntnisse der Gesellschaft zur Verfügung stellen. 2. Jede entgeltliche Nebentätigkeit ist Herrn Dr. E. untersagt. Sonstige Nebentätigkeiten dürfen die Erfüllung seiner Aufgaben nicht beeinträchtigen. Veröffentlichungen und Vorträge bedürfen der vorherigen Zustimmung der Geschäftsführung, es sei denn, dass die Interessen der Gesellschaft nicht berührt werden. 3. Für die Dauer des Anstellungsverhältnisses darf Herr Dr. E. im Geschäftszweig der Gesellschaft und auf verwandten Gebieten weder für eigene noch für fremde Rechnung Geschäfte machen. Es ist ihm auch untersagt, sich an einer anderen Gesellschaft, die sich auf diesen Gebieten betätigt, unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen, für eine solche tätig zu werden oder eine solche Gesellschaft in sonstiger Weise zu fördern. § 3 Vergütung 1. Als Vergütung für seine Tätigkeit erhält Herr Dr. E. 2. a. ein Grundgehalt von monatlich EUR 1.927,50 eine Pauschale Überstundenvergütung EUR 766,94 1/12 Urlaubsgeld EUR 430,56 1/12 Weichnachtsgeld aus 500 EUR 41,67 Das Gehalt ist am Ende eine Monats zur Zahlung fällig. b. einen Betrag in Höhe der jeweiligen höchsten Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Krankenversicherung der zuständigen A., wenn keine Versicherungspflicht besteht. c. Eine Tantieme, deren Höhe von der Geschäftsführung nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der Ertragslage der Gesellschaft und der Leistungen von Herrn Dr. E. festgesetzt wird. Auf die Tantieme besteht kein Rechtsanspruch; auch durch mehrfache Gewährung wird ein Rechtsanspruch nicht begründet. Eine Tantieme wird nicht gewährt, wenn das Anstellungsverhältnis bei Ablauf des Geschäftsjahres der Gesellschaft gekündigt ist. 3. Mit der vorstehenden Vergütung ist auch die von Herrn Dr. E. geleistete Mehrarbeit abgegolten 4. Herr Dr. E. wird ein Dienstwagen seitens der Gesellschaft zur Verfügung gestellt. 5. Die Vergütung wird alle 2 Jahre auf ihre Angemessenheit überprüft und gegebenenfalls nach billigem Ermessen der Gesellschaft angepasst § 4 Dienstverhinderung 1. Im Falle der Erkrankung oder sonstigen unverschuldeten Dienstverhinderung werden Herrn Dr. E. seine sämtlichen Bezüge auf die Dauer von 6 Wochen ungeschmälert weiterbezahlt. 2. Für die Folgezeit erhält Herr Dr. E. bis zum Ablauf von 24 Monaten seit Beginn der Dienstbehinderung einen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Vergütung nach § 3 Absatz 1 a) und dem höchsten Krankengeld, das Herr Dr. E. beziehen könnte, wenn er Mitglied der A. wäre, sowie die ihm nach § 3 Absatz 1 b) und c) zustehenden Bezüge. 3. Dauert die Dienstbehinderung zusammenhängend länger als 12 Monate, so entfällt für die Folgezeit die Vergütung nach § 3 Absatz 1 a); die Vergütungen nach § 3 Absatz I b) und c) werden für jeden vollen Monat der Dienstbehinderung um ein Zwölftel gekürzt. Ist Herr Dr. E. zwischen zwei Dienstverhinderungen weniger als zwei Monate tätig gewesen, so gelten die beiden Dienstbehinderungen als zusammenhängend. § 5 Versicherungen Die Gesellschaft schließt für die Dauer des Angestelltenverhältnisses eine Unfallversicherung mit folgenden Versicherungssummen ab Unfalltod. EUR 5,0 Mio EUR Invalidität EUR 5,0 Mio EUR Krankenhaustagegeld EUR 100 EUR Bezugsberechtigt aus der Versicherung ist Herr Dr. E., im Todesfall seine Erben. Die bezahlten Prämien stellen eine zusätzliche Vergütung für die Tätigkeit des Herrn Dr. E. dar. Weiterhin schließt die Gesellschaft eine Kapitallebensversicherung als Direktversicherung ab, bzw. übernimmt eine bestehende Lebensversicherung von Herrn Dr. E ... Der Beitrag ist als zusätzliches Einkommen zu versteuern. Es handelt sich hier um einen Gehaltsverzicht. Auch wird durch die Gesellschaft die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung von Herrn Dr. E. einbehalten und von dieser direkt an die Versicherung abgeführt. Da Herr Dr. E. von der Rentenversicherungspflicht in der BfA befreit ist, ist er Pflichtmitglied in der berufständischen Rentenversicherungskammer hier B. Ärzteversorgung. Die Gesellschaft führt sämtliche Beiträge an die berufsständische Rentenversicherung direkt ab, der Arbeitnehmeranteil wird von der Gesellschaft einbehalten. Da Herr Dr. E. nicht der Krankenversicherungspflicht unterliegt und er sich dementsprechend privat krankenversichert hat, werden auch hier die jeweiligen Arbeitnehmeranteile von der Gesellschaft einbehalten und direkt an die Krankenkasse abgeführt. § 6 Spesen Bei Dienstreisen erhält Herr Dr. E. seine Spesen in angemessenem Rahmen ersetzt. Übersteigen die aufgewendeten Spesen die steuerlich zulässigen Pauschalbeträge, so sind sie zu belegen. § 7 Urlaub 1. Herrn Dr. E. steht ein jährlicher Erholungsurlaub von 36 Tagen zu 2. Der Zeitpunkt des Urlaubs ist im Einvernehmen mit der Geschäftsführung der Gesellschaft und unter Berücksichtigung der Belange der Praxis festzulegen. 3. Der Urlaub verfällt, wenn er nicht bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres genommen wurde. Eine Entschädigung für nicht genommen Urlaub wird nicht gewährt. § 8 Dauer des Anstellungsverhältnisses, Kündigung 1. Das Anstellungsverhältnis ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf den Schluß eines jeden Kalendervierteljahres gekündigt werden. Verlängert sich die Kündigungsfrist aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen zugunsten von Herrn Dr. E., so verlängert sie sich in gleicher Weise auch zugunsten der Gesellschaft. 2. Das Anstellungsverhältnis endet ohne dass es einer Kündigung bedarf zum 3 1.12.des Jahres, in dem die kassenärztliche Zulassung per Gesetz zurückzugeben ist. 3. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 4. Die Kündigung bedarf in jedem Fall der Schriftform. 5. Nach jeder Kündigung kann die Gesellschaft Herrn Dr. E. von der Dienstleistung freistellen. 6. Der Übergang der vertragsärztlichen Zulassung auf ein noch zu gründendes MVZ führt nicht zur Kündigung des Dienstverhältnisses. 7. Bei Gründung eines MVZ und Übergang des Dienstverhältnisses an das MVZ erfolgt eine Angleichung der Vergütung. § 9 Schlussbestimmungen 1. Alle Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder der schriftlichen Bestätigung durch die Gesellschaft 2. Sollten einzelne Vertragsbestimmungen rechtsunwirksam sein oder werden" so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht berührt. Die weggefallene Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem Zweck der weggefallenen Bestimmung am nächsten kommt. 3. Erfüllungsort ist für beide Vertragsteile auch nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses der Sitz der Gesellschaft. Stuttgart den 1.1.2007
Der vorgelegte Vertrag trug nur die Unterschrift des Klägers
Der Kläger erklärte hierzu unter dem 25.06.2007, der Treuhandvertrag sei von seinem damaligen Rechtsanwalt Prof. Sch. ausgearbeitet worden. Er sei als endgültiger Entwurf zu werten ebenso wie der ausgearbeitete Anstellungsvertrag. Diese Entwürfe seien die schriftliche Fixierung der seit Januar 2004 bestehenden Rechtssituation. Wegen einer Umstrukturierung der Betreibergesellschaft müssten diese Verträge in den nächsten zwei bis drei Monaten abgeändert werden. Es sei beabsichtigt, die Geschäftsanteile der N.-B. GmbH auf einen Herrn S. zu übertragen und den Geschäftszweck u.a. in "Betreiben von Arztpraxen, medizinischen Versorgungszentren und Privatkliniken" zu ändern.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung des ZA erklärt (vgl. Bl. 81/82 VA II), Herr N. habe ihm eine GmbH zur Verfügung gestellt, damit er ein Verrechnungskonto habe einrichten können. Im Gegenzug habe er Honorarforderungen an die N. B. GmbH abgetreten. Herr N. sei ein alter Bekannter von ihm. Auf Grund der Abtretung der Honorarforderung habe er dann im Gegenzug ein entsprechendes Gehalt von der N. B. GmbH bekommen. Er habe sich im Jahr 2006 beraten lassen, der Jurist, der die Verträge erarbeitet habe, sei ihm kompetent erschienen. Herr N. habe sich später aus dem Geschäft zurückgezogen, der Geschäftszweck sollte geändert werden. Richtig sei, dass er nie richtig als Vertragsarzt gearbeitet habe, weil das Honorar bereits zum 30. Juli 2003 abgetreten worden sei. Zutreffend sei auch, dass die Telefonnummer der N. GmbH identisch sei mit der Telefonnummer seiner Praxis. Es müsse zwischen der wirtschaftlichen und der kassenärztlichen Tätigkeit unterschieden werden. Seine Praxisräume habe er von seiner Lebensgefährtin gemietet. Bezüglich der Praxisräume sei er nur Untermieter. Herr N. habe auch Büroräume in der Praxis, eine Mitarbeiterin sei sowohl in der Praxis als auch im Geschäft der N. GmbH tätig. Soweit Frau Dr. Pf. Forderungen gegen ihn habe, könne dies lediglich Personalkosten und Raumkosten betreffen.
Mit Beschluss vom 08.05.2008 entzog der ZA dem Kläger die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung und ordnete den Sofortvollzug dieser Entscheidung an. Der Vertragsarzt habe die vertragsärztliche Tätigkeit persönlich in freier Praxis auszuüben. Diese Voraussetzungen für eine freiberufliche Tätigkeit als Vertragsarzt seien in der Person des Klägers nicht mehr gegeben. Er selbst weise darauf hin, dass er bei der N. B. GmbH seit Januar 2004 angestellt sei und die Honorareinnahmen aus vertraglicher Tätigkeit an diese B. GmbH abgetreten habe. Damit trage er kein wirtschaftliches Risiko beim Betreiben der Vertragsarztpraxis, eine wirtschaftliche Selbständigkeit und eine betriebliche Dispositionsfreiheit in Bezug auf die Vertragsarztpraxis liege nicht vor. Er sei vielmehr bei der N. B. GmbH angestellt. Der Kläger habe seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt, weil er die Anstellung bei der N. B. GmbH entgegen der Verpflichtung aus dem Bescheid des Zulassungsausschusses vom 26.03.2003 nicht angezeigt habe. Vielmehr habe er über viele Jahre hinweg, nämlich seit Januar 2004 die Anstellung bei der N. B. GmbH verschwiegen. Hierdurch sei das Vertrauen der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigung in eine ordnungsgemäße vertragsärztliche Tätigkeit einschließlich der Einhaltung der vertragsärztlichen Pflichten so nachhaltig gestört, dass ihnen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger nicht mehr zugemutet werden könne.
Wegen des Sofortvollzuges rief der Kläger das SG Stuttgart an, das mit Beschluss vom 24.07.2008 - S 11 KA 4585/08 ER - die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 08.05.2008 aufhob. Der ZA sei nicht befugt, die sofortige Vollziehung seiner Entscheidung anzuordnen. Der Gesetzgeber habe die Kompetenz zur Anordnung der sofortigen Vollziehung allein der zweiten Instanz in Zulassungssachen zubilligen wollen, die von einem Vorsitzenden mit der Befähigung zum Richteramt geleitet werde und damit vorrangig zur Beurteilung schwieriger Rechtsfragen qualifiziert sei.
In der Zeit vom 04.06.2008 bis 30.07.2008 konnte der Kläger wegen des angeordneten Sofortvollzuges nicht vertragsärztlich tätig werden (Schreiben des Beigeladenen Ziff. 1 vom 23.12.2008 - Bl. 203 VA II).
Gegen den seinen Bevollmächtigten am 04.06.2008 zugestellten Beschluss vom 08.05.2008 hat der Kläger am 23.06.2008 Widerspruch eingelegt und zur Begründung vorgetragen, ihm sei wegen seiner finanziellen Schwierigkeiten von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Sch. empfohlen worden, das Praxisvermögen auf eine Besitzgesellschaft zu übertragen und an diese Besitzgesellschaft die Honoraransprüche gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung abzutreten. Nach Abtretung der Honoraransprüche gegenüber der Beigeladenen Nr. 1 an die Besitzgesellschaft sollte seine Vergütung über die Auszahlung einer Arbeitsvergütung erfolgen. Er sei in diesem Zusammenhang nicht darauf hingewiesen worden, dass die von ihm vorgeschlagene rechtliche Konstruktion sowohl aus berufsrechtlichen als auch vertragsarztrechtlichen Gründen problematisch sei. Die Abtretungsvereinbarung sei am 30.06.2003 unterzeichnet und der Beigeladenen Ziff. 1 gegenüber bereits im September 2004 (gemeint wohl 2003) offengelegt worden. Diese habe daraufhin die Honorare auf ein Konto der Besitzgesellschaft überwiesen. Er habe zwar ein Gehalt erhalten, der Arbeitsvertrag sei jedoch ansonsten in keiner Weise gelebt worden. Er habe seine Praxis nach den Grundsätzen eines freien Berufes ausgeübt. Weder habe er vom Geschäftsführer der Besitzgesellschaft irgendwelche Anweisungen erhalten, noch habe er im Zusammenhang mit der Führung seiner ärztlichen Praxis sich irgendwelche Maßnahmen genehmigen lassen müssen oder in sonstigen Belangen habe Rücksprachen halten müssen. Auch habe er das Personal für die Praxis im eigenen Namen angestellt und nicht, wie im Arbeitsvertrag ursprünglich vorgesehen, als Vertreter der Besitzgesellschaft. Die Entziehung der Zulassung sei auch deswegen rechtswidrig, weil dies voraussetze, dass der Vertragsarzt nach entsprechender Belehrung über sein vertragswidriges Verhalten nicht bereit sei, Pflichtverstöße einzustellen. Dies sei bei ihm aber der Fall. Seit 01.07.2008 habe er sich von den Verträgen gelöst und führe seine Praxis nunmehr als selbständiger freiberuflich tätiger Arzt. Eine Fortsetzung des bisherigen Verhaltens sei also gerade nicht zu befürchten. Die Beigeladenen Ziff. 1 sei angewiesen worden, die Honorare nunmehr direkt auf sein eigenes Konto zu überweisen.
In den mündlichen Verhandlungen des Beklagten vom 13.08.2008, 12.11.2008, 01.04.2009 und 27.05.2009 standen die Fragen im Vordergrund, ob der Kläger die Praxis von Dr. C. gekauft habe oder ob die Eingangsbemerkung des Treuhandvertrags zutreffe, wonach die N.-B. GmbH die Praxis gekauft und finanziert habe. Außerdem bestand Unklarheit darüber, ob der Kläger den Treuhandvertrag und den Anstellungsvertrag gekündigt habe oder die Verträge noch fortgelten. Der Kläger gab dabei u.a. zu Protokoll bzw. ließ vortragen, Anstellungsvertrag und Treuhandvertrag würden der wirklichen Rechtslage seit 2002 entsprechen. Ziel der Regelung sei es gewesen, die Gewinne bei der N. B. GmbH zu realisieren, um letztlich die Gläubiger benachteiligen zu können (so ausdrücklich der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers in der Sitzung vom 27.05.2009, Protokoll Bl. 312 VA III), bzw. Ziel der Verträge sollte es damals sein, wegen dem laufenden Insolvenzverfahren die Gewinne aus der vertragsärztlichen Tätigkeit bei der GmbH zu realisieren und in einem zweiten Schritt diese dann zu einem späteren Zeitpunkt für 1 EUR an den Kläger zurück zu verkaufen (Erklärung des Klägers Bl. 283 VA III). Die von dem Kläger gekaufte Praxis sei zu keinem Zeitpunkt als Betriebsvermögen der N. B. GmbH in deren Bilanz aktiviert worden.
Auch die Löhne der angestellten Arzthelferinnen seien von der N. B. GmbH gezahlt worden. Ab Juli 2008 habe er ein eigenes Konto errichtet. Mit Vertretern der N. B. GmbH sei er sich darüber einig, dass Anstellungsvertrag und Treuhandvertrag ab 30. Juni 2008 rechtlich keine Bedeutung mehr hätten. Eine schriftliche Vereinbarung sei aufgesetzt, von Herrn N. bisher jedoch noch nicht unterzeichnet worden. Er stehe jedoch seit Juli 2008 zur N. GmbH in keiner Verpflichtung mehr. Dass die Verträge noch nicht unterschrieben worden seien, habe jedoch ausschließlich steuerliche Gründe. Hierzu legte er u.a. vor: eine (nur von ihm selbst unterschriebene) Vereinbarung zwischen der N. B. GmbH und ihm vom 27.01.2009 über die Auflösung des Treuhandvertrages sowie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Bl. 237 bis 239 VA III), ein Schreiben des Rechtsanwalts von Herrn N. vom 10.02.2009 (Bl. 238 VA III): Herr N. sei grundsätzlich mit der Vereinbarung einverstanden, die ergänzende Erklärung seines Anwalts vom 13.03.2009 (Bl. 239 VA): Hintergrund sei die Tatsache, dass Herr N. als Geschäftsführer der GmbH in der Vergangenheit keine Umsatzsteuererklärung abgegeben habe und nunmehr mit dem Finanzamt Verhandlungen über die Höhe der zu zahlenden oder evtl. zu erstattenden Umsatzsteuer geführt würden, sowie das Schreiben der Steuerkanzlei Stolz vom 13.05.2009, wonach der Kaufpreis von 26.000 EUR als Werbungskosten des Klägers, verteilt auf 15 Jahre mit Abschreibungen in Höhe von 1.733,33 steuerlich geltend gemacht werden.
Im Laufe des Widerspruchsverfahrens wurden dem Beklagten vom Kläger noch folgende Dokumente vorgelegt: &61485; Abtretungsvereinbarung zwischen dem Kläger und der N. B. GmbH vom 30.06.2003 (Bl. 10 der Akte S 11 KA 4585/08 ER, entspricht Bl. 56 LSG-Akte) &61485; Mitteilung des Klägers von der Abtretung an die Beigeladene Ziff. 1 durch Schreiben vom 23.10.2003 (Bl. 294 VA III) &61485; Schreiben des Verbraucherinsolvenzbüros Rh.-N.-M. - Treuhänder Rechtsanwalt K. vom 16.1.2008 und 18.08.2008 (Bl. 89 sowie 145 VA II) &61485; Mietvertrag über Geschäftsräume zwischen der St. I. GmbH & Co KG und Frau K. H. vom 24.09.2007 über Mieträume zum Betrieb einer Facharztpraxis für Chirurgie im Gebäude G.str. mit einem monatlichen Gesamtmietzins von 3230,85 EUR (Bl. 152 VA II). &61485; Arbeitsverträge mit den Arzthelferinnen D. und Z. (Bl. 106 bis 111 VA II) &61485; Kontoauszüge über den Kauf der Praxis Dr. C. (Bl. 276 VA III) &61485; Honorarbescheide der Beigeladenen Ziff. 1 für die Quartale 1 bis 4/2008 (Bl. 295-298 VA III), &61485; Datumsstatistik der Beigeladenen Nr. 1 für den Zeitraum 01.04.2008 bis 30.09.2008 (Bl. 299,300 VA III) &61485; Schreiben von Rechtsanwalt Dr. G. im Auftrag der N. B. GmbH an die Beigeladene Ziff. 1 vom 14.01.2009: Die bisherige Abtretung sei unverändert gültig (Bl. 308 VA III), Zahlungen seien weiter an die N. B. GmbH zu leisten. &61485; Abmeldung des Klägers aus der Sozialversicherung mit Wirkung ab 30.4.2008 (Bl 169 VA III). &61485; auf den Kläger lautendes Praxiskonto bei der Kreissparkasse L. (Bl. 168 VA III)
Abschließend erklärte er, er habe im Zeitraum zwischen der Verfügung des Sofortvollzuges und der Aufhebung des Sofortvollzuges lediglich Privatpatienten und Patienten der Berufsgenossenschaften behandelt.
Durch Beschluss vom 27.05.2009 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses vom 08.05.2008 zurück. Er führte zur Begründung unter anderem aus, zu den Voraussetzungen für die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit gehöre die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit in freier Praxis. Dies erfordere, dass der Arzt Inhalt und Umfang seiner ärztlichen Tätigkeit und den Einsatz der der Praxis zugeordneten sachlichen und persönlichen Mittel selber bestimmen könne und insoweit keiner maßgeblichen Einflussnahme durch andere unterliege. Er dürfe sich insbesondere nicht durch Honorarabtretungen an Dritte faktisch der Freiberuflichkeit begeben haben. Gemessen daran habe der Kläger nicht in freier Praxis agiert. Nach dem von ihm vorgelegten Treuhandvertrag und dem Anstellungsvertrag, die nach seinen Angaben die zwischen ihm und der N. B. GmbH bestehenden Rechtsverhältnisse zumindest ab dem 01.01.2004 zutreffend widergespiegelt hätten, könne von freier Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit nicht die Rede sein. Nach dem Wortlaut des Treuhandvertrages sowie des Anstellungsvertrages solle die N. B. GmbH im Jahr 2003 für den Treuhänder eine Arztpraxis in St. gekauft und finanziert und diese dem Kläger im Rahmen eines Treuhandvertrages überlassen haben. Wäre dies zutreffend, hätte sich der Kläger die Zulassung erschlichen. Ob der Anstellungsvertrag des Klägers und der Treuhandvertrag noch gültig seien, lasse sich auf Grund widersprüchlicher Angaben nicht klären. Der Kläger habe ausgeführt, die Verträge hätten mit Ablauf des 30.04.2008 ihre rechtliche Bedeutung verloren. Entsprechende schriftliche Kündigungen, die von den Verträgen gefordert würden, seien indessen nicht vorgelegt worden. Ebenso wenig sei eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Kläger und der N. B. GmbH vorgelegt worden. Zwar sei die Steuerberaterin davon ausgegangen, dass das Anstellungsverhältnis zumindest faktisch beendet sei und der Kläger somit seine vertragsärztliche Tätigkeit zwischenzeitlich in freier Praxis ausübe, Klarheit über die zeitnahe Beendigung der Zusammenarbeit bestehe indes bislang noch nicht. Die gröbliche Verletzung vertragsärztlicher Pflichten sei bereits darin zu sehen, dass der Kläger das Anstellungsverhältnis zu der N. B. GmbH bewusst und gewollt nach seinem eigenen Bekunden am 01.04.2004 eingegangen sei und dies entgegen den unmissverständlichen und klaren Vorgaben in Ziffer 5 des Beschlusses des ZA vom 26.03.2003 nicht unaufgefordert und unverzüglich angezeigt habe. Die gröbliche Pflichtverletzung sei weiter darin zu sehen, dass diese Rechtsverhältnisse zumindest für die Dauer von 4,5 Jahren aufrecht erhalten und praktiziert worden seien. Der Pflichtverletzung komme auch deshalb besonderes Gewicht zu, weil der Kläger aufgrund des eingegangenen Treuhandverhältnisses und des Anstellungsverhältnisses sich umfassend und einschränkungslos jeglicher Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit in freier Praxis begeben habe und damit die Grundbedingungen des Systems der vertragsärztlichen Versorgung negiert habe. Während er nach außen als Praxisinhaber aufgetreten sei, sei er in Wirklichkeit lediglich Angestellter einer B. GmbH gewesen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes bedarf es für die Annahme einer Pflichtverletzung an sich keines Verschuldens. Selbst wenn man einen etwaigen Verbotsirrtum im Rahmen der Verhältnismäßigkeitserwägungen berücksichtigen würde, hätte sich dem Widerspruchsführer aufdrängen müssen, dass das Treuhandverhältnis und Anstellungsverhältnis zu den Grundprinzipien der vertragsärztlichen Versorgung weitgehend im Widerspruch stünden. Die Verstöße belegten die kaum zu widerlegende Vermutung, dass der Widerspruchsführer sich an nichts halte und auch künftig Pflichtverletzungen begehen würde.
Das vom Kläger gezeigte Wohlverhalten falle nicht wesentlich ins Gewicht. Zwar habe er an der Aufklärung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe mitgewirkt, durch seine Mitwirkung habe er aber nicht glaubhaft machen können, dass er sich in Zukunft korrekt verhalten werde. Dies zeige auch folgendes: Obwohl er zumindest für die Dauer der Geltung des Sofortvollzuges vertragsärztlich nicht hätte tätig sein dürfen, habe er nach der Sitzung des ZA am 08.05.2008 weiterhin Leistungen bis zum 12.06.2008 abgerechnet, wie sich aus der beigezogenen Datumsstatistik der Beigeladenen Ziff. 1 zeige.
Gegen den seinem Bevollmächtigten am 23.10.2009 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 19.11.2009 Klage bei dem Sozialgericht Stuttgart erhoben. Der Kläger wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Insbesondere stellt er darauf ab, trotz des gezahlten Gehaltes sei er nach den Grundsätzen eines freien Berufes bei der Ausübung seiner Praxis tätig gewesen. Er sei als selbständiger Arzt aufgetreten. Seine vertragsärztliche Tätigkeit habe er weisungsfrei ausgeübt. Insbesondere sei er in seiner ärztlichen Therapiewahl frei gewesen, zudem habe er über die personellen und sachlichen Mittel der Praxis frei verfügen können Unerheblich seien die Eigentumsverhältnisse sowohl an den Praxisräumen als auch an der Praxiseinrichtung. Die Vertragskonstruktion mit der N. B. GmbH habe er allein wegen seinen privaten finanziellen Schwierigkeiten gewählt; zu keinem Zeitpunkt sei dadurch seine ärztliche Tätigkeit oder die Zusammenarbeit mit der Beigeladene Ziff. 1 beeinträchtigt worden. Wenn er tatsächlich dem Beklagten zu Protokoll gegeben habe, die Verträge hätten der Wirklichkeit entsprochen, so habe es sich um ein Missverständnis gehandelt. Wie von dem Beklagten bereits mehrfach gerügt, seien weder der Anstellungs- noch der Treuhandvertrag unterzeichnet worden, auch seien zahlreiche Regelungen, wie sie in dem nicht unterschriebenen Anstellungsvertrag niedergelegt seien, nie vollzogen worden. Im Übrigen habe er sich auf Grund der Beratung durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Sch in einem Verbotsirrtum befunden und darüber hinaus Wohlverhalten gezeigt. Man könne ihm deshalb nicht vorwerfen bewusst und gewollt gegen die vertragsärztlichen Pflichten verstoßen zu haben. Die Zulassungsentziehung sei auch unverhältnismäßig, weil er unverzüglich nach Kenntniserlangung der ihm vorgeworfenen Pflichtverstöße wieder eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen habe. Er habe sein Anstellungsverhältnis bei der N. B. GmbH zum 30.4.2008 aufgegeben. Soweit er im Zeitraum vom 09.05. bis 31.07.2008 vertragsärztlich tätig gewesen sei, habe es sich um Nachbehandlungen zuvor durchgeführter Operationen gehandelt.
Die Beklagte und die Beigeladene Ziff. 1 sind der Klage entgegengetreten. Sie wiederholen und vertiefen ihren bisherigen Vortrag. Mit der Verletzung vertragsärztlicher Pflichten sei auch bei Fortbestehen seiner Zulassung zu rechnen. Der Kläger sei unbelehrbar und habe gezeigt, dass er sich auch künftig an nichts halten werde. Unerklärlich sei, wenn der Kläger am 13.3.2008 in der mündlichen Verhandlung des Beklagten erkläre, der Treuhandvertrag und der Anstellungsvertrag entsprächen der Wirklichkeit und nunmehr erklärt werde, die Regelungen des Vertrags seien nie vollzogen worden.
Das SG nahm die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 20.04.2009 zu den Akten, in der dem Kläger vorgeworfen wurde, im Zeitraum von Januar 2004 bis September 2004 eigene Einkünfte in Höhe von zumindest 272.711,52 EUR zum Schein an die N. B. GmbH abgetreten zu haben, um hierdurch seinen Gläubigern den Zugriff auf diese Einkünfte im Wege der Zwangsvollstreckung entgegen den erwirkten Vollstreckungsbescheiden des Amtsgerichts Stuttgart zu verhindern. Darüber hinaus habe er vor dem Obergerichtsvollzieher unter dem 15.09.2004 bewusst und wahrheitswidrig ein fehlerhaftes Vermögensverzeichnis erstellt und zu Unrecht angegeben, lediglich über ein monatliches Arbeitseinkommen von netto 2.039,93 EUR zu verfügen. Dabei habe er verschwiegen, dass er PKW der Marken Mini Cooper, Mercedes Benz E320T CDI und Mercedes Benz CL 500 AMG, eine Lebensversicherung bei der D. Ä. mit einem Rückkaufswert von 21.702 EUR sowie zehn Schusswaffen im Wert von mindestens 1.450 EUR besitze.
Beigezogen wurde auch das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 04.03.2010 - 31 Ds 1 b Js 3 /05, mit dem der Kläger wegen vorsätzlich falscher Versicherung an Eidesstatt zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten auf Bewährung verurteilt wurde. Eine Verurteilung wegen Vollstreckungsvereitelung konnte nicht erfolgen, nachdem die entsprechenden Strafanzeigen zurückgenommen worden waren. Dementsprechend musste die Anklage gegen N. wegen Beihilfe zur Vollstreckungsvereitelung ebenfalls fallen gelassen werden. Der Kläger hat gegenüber dem Amtsgericht Stuttgart seine persönlichen Schulden mit 2,5 Mio EUR beziffert.
Der Kläger erklärte hierzu, die strafrechtliche Verurteilung durch das Amtsgericht Stuttgart zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten wegen vorsätzlicher falscher Versicherung an Eidesstatt habe mit seiner vertragsärztlichen Tätigkeit nichts zu tun. Aus dieser Straftat könne nicht auf eine Gefährdung der Patienten oder des Systems der vertragsärztlichen Versorgung geschlossen werden. Soweit wegen Vereitelung der Zwangsvollstreckung Dritte geschädigt seien, bestehe kein Bezug zur Beigeladenen Ziff. 1 oder dem Beklagten. Zutreffend sei, dass er über eine Kontovollmacht über das Konto der N. B. GmbH verfügt habe, auf welchem Gewinne aus dem Betrieb der Praxis des Klägers eingegangen gewesen seien. Nach mündlicher Vereinbarung sei ihm gestattet worden, über sein Grundgehalt hinaus entsprechend dem jeweiligen betrieblichen Ergebnis zusätzliche Gewinnentnahmen zu tätigen.
Diese Gewinnentnahmen (insgesamt 272.711,52 EUR) stellten sich nach den Ermittlungen der Kriminalpolizei im Einzelnen im Zeitraum 1/04 bis 9/05 wie folgt dar:
Euro 18.435,69 im Januar 2004 Euro 9.067,86 im Februar 2004 Euro 13.187,34 im März 2004 Euro 7.395,64 im April 2004 Euro 8.630,05 im Mai 2004 Euro 8.682,32 im Juni 2004 Euro 20.367,16 im Juli 2004 Euro 8.159,40 in August 2004 Euro 16.718,82 im September 2004 Euro 17.977,06 im Oktober 2004 Euro 8.499,33 im November 2004 Euro 17.579,50 im Dezember 2004 Euro 18.269,29 im Januar 2005 Euro 11.593,18 im Februar 2005 Euro 16.288,39 im März 2005 Euro 14.273,33 im April 2005 Euro 7.540,85 im Mai 2005 Euro 12.455,77 im Juni 2005 Euro 11.607,94 im Juli 2005 Euro 14.633,52 im August 2005 und Euro 12.356,08 im September 2005.
Durch Urteil vom 10.02.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe die ihm vorgeworfenen Pflichtverstöße tatsächlich begangen. Er sei mit der N. B. GmbH ein Beschäftigungsverhältnis eingegangen, weshalb er nicht in freier Praxis tätig gewesen sei. Hierdurch und auf Grund der unterbliebenen Anzeige des Beschäftigungsverhältnisses habe der Kläger zur Überzeugung der Kammer gröblich gegen seine vertragsärztlichen Pflichten verstoßen. Der Kläger habe in der gesamten Zeit vom 01.01.2004 bis 30.06.2008 nicht über die berufliche und persönliche Selbständigkeit verfügt. Die vertraglichen Regelungen zwischen ihm und der N. B. GmbH datierten zwar erst vom 01.01.2007, bereits im Jahr 2003 habe der Kläger jedoch sämtliche Honoraransprüche an die GmbH abgetreten. Es liege nahe, dass entsprechende mündliche Vereinbarungen schon vor dem 01.01.2007 getroffen worden seien. Dies habe der Kläger in seinem Schreiben an die Beigeladene vom 25.06.2007 bestätigt, wonach die Verträge "die schriftliche Fixierung der seit 2004 bestehenden Rechtssituation" darstellten.
Die Gesamtheit dieser zwischen dem Kläger und der N. B. GmbH vereinbarten Regelungen spreche eindeutig für das Vorliegen eines Anstellungsverhältnisses. Dabei komme dem Umstand wie ein Angestellter nur ein Festgehalt zu erhalten, entscheidendes Gewicht zu. Unterscheide sich die Einkommenssituation nicht von der eines Angestellten, sei dies allein bereits ein wesentliches Indiz gegen eine selbständige Tätigkeit in freier Praxis, sodass es auf die weiteren Merkmale eines Beschäftigungsverhältnisses nicht entscheidend ankomme (Hinweis auf BSG vom 23.06.2010 - B 6 KA 7/09 R). Der Kläger sei auch nicht am Gewinn oder Verlust der Praxis beteiligt gewesen. Die Höhe seines Gehaltes sei unabhängig von Umsatzrückgängen oder Mehreinnahmen der Praxis gewesen. Die Einkommenssituation des Klägers habe sich mithin insgesamt betrachtet nicht von der eines Angestellten unterschieden, sodass nicht von einer vertragsärztlichen Tätigkeit in freier Praxis ausgegangen werden könne. Die vertraglich vereinbarten Vergütungsregelungen seien zur Überzeugung der Kammer tatsächlich gelebt worden. Die N. B. GmbH habe dem Kläger monatlich ein festes Gehalt überwiesen, der Kläger habe gegenüber seinen Gläubigern angegeben, dass er lediglich angestellter Arzt sei. Dies habe er auch im Zwangsvollstreckungsverfahren an Eidesstatt angegeben. Jedenfalls im Außenverhältnis seien die vereinbarten Regelungen auch gelebt worden, was der Kläger selbst im Schreiben vom 25.06.2007 bekräftigt habe. Nach eigenem Vortrag des Klägers habe ihm auch der Geschäftsführer der N. B. GmbH die Kontovollmacht in der Folgezeit entzogen und mache derzeit noch Ansprüche gegen ihn geltend. Die Kammer könne sich deswegen nicht davon überzeugen, dass der Kläger am Gewinn der Praxis beteiligt und deshalb selbständig tätig gewesen sei. Der Kläger habe in so gravierendem Maße gegen die vertragsärztlichen Grundsätze verstoßen, dass als einzige Reaktion darauf nur die Entziehung der Zulassung in Betracht komme. Es handle sich vorliegend auch nicht lediglich um versehentliche Nachlässigkeiten des Klägers, sondern um gezielte Handlungen zur Benachteiligung seiner Gläubiger. Zur Abwendung von Zwangsvollstreckungen habe sich der Kläger in die Abhängigkeit zur N. B. GmbH begeben und dabei seine Tätigkeit in freier Praxis planmäßig eingebüßt. Unerheblich sei, dass der Kläger weder von seinem Rechtsanwalt noch von der Beigeladenen Ziff. 1 darauf hingewiesen worden sei, dass er mit den Vereinbarungen gegen vertragsärztliche Pflichten verstoße. Es sei vorrangig die Verpflichtung eines jeden Vertragsarztes, sich gegebenenfalls über die Rechte und Pflichten, die mit einer vertragsärztlichen Zulassung einhergehen, zu informieren. Die vom Kläger begangenen Pflichtverstöße ließen nicht darauf schließen, dass der Kläger in Zukunft zur Erfüllung seiner vertragsärztlichen Pflichten und zu vertrauensvoller Zusammenarbeit mit der Beigeladenen Ziff. 1 bereit sei. Das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der Vertragsärzteschaft seien nachhaltig gestört. Wohlverhalten des Klägers liege zur Überzeugung der Kammer nicht vor. Allein die Beendigung des rechtswidrigen Zustandes reiche für die Annahme eines die Zulassungsentziehung hindernden Wohlverhaltens nicht aus. Hinzu komme, dass der Kläger bis zuletzt wechselnde, teilweise sich widersprechende Angaben und Erklärungen zu den Geschehnissen abgegeben und noch in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten habe, sein Verhalten habe keine vertragsärztlichen Pflichten verletzt.
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 09.03.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.03.2011 Berufung eingelegt. Er hat zur Begründung seiner Berufung vortragen lassen, zwischen der N.-B.-GmbH und ihm gäbe es keine "gemeinsame Vergangenheit". Der Kläger kenne Herrn N. seit Anfang der 80er Jahre oberflächlich. Von der N.-B.-GmbH habe er erst im Jahr 2003 Kenntnis bekommen. Er habe damals eine juristische Person benötigt, an welche die Honoraransprüche abgetreten werden könnten. Für die Gründung einer eigenen neuen GmbH hätten ihm damals die liquiden Mittel gefehlt. Mit der B.-GmbH habe er eine Lösung für seine privaten finanziellen Schwierigkeiten finden wollen. Durch die Abtretung der Honorarforderungen an die N.-B.-GmbH seien diese dem Zugriff der privaten Gläubiger entzogen worden. Um das Praxisvermögen vor dem Zugriff der Gläubiger zu schützen, sollte dieses treuhänderisch auf die N.-B.-GmbH übertragen werden. Entgegen der Formulierung im Treuhandvertrag "in 2003 der Treugeber für den Treuhänder eine Arztpraxis in St. gekauft und finanziert hat" habe eine wirksame Übereignung des Praxisinventars vom Kläger an die N.-B.-GmbH niemals stattgefunden. Außerdem sei der Treuhandvertrag nicht unterzeichnet worden.
Der Grund für sein damaliges Handel seien ausschließlich seine damaligen finanziellen Schwierigkeiten gewesen. Auch sei er seinerzeit davon ausgegangen, dass Voraussetzung für die Durchführung eines Verbraucher-Insolvenzverfahrens sei, dass er in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehe. Erst später habe er erfahren, dass ein solches Verbraucher-Insolvenzverfahren auch dann durchgeführt werden könne, wenn eine selbständige Tätigkeit ausgeübt werde. Dementsprechend habe ihm auch der Insolvenzverwalter die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit genehmigt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 10.02.2011 sowie den Bescheid des Beklagten vom 27.05.2009 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend und schließt sich den Ausführungen der Beigeladenen Ziff. 1 an. Er hat zuletzt auf die Widersprüche zwischen dem bisherigen Vortrag des Klägers gegenüber dem Beklagten und dem davon abweichenden Vortrag gegenüber dem Senat hingewiesen und die Frage aufgeworfen, wie es sein könne, dass der Kläger Widerspruch gegen die von der Beigeladenen Ziff. 1 für die Monate Mai und Juni 2008 geleisteten Abschlagszahlungen an die N. B. GmbH erhoben habe und bei dem SG erfolgreich die Auszahlung von weiteren 15.937,04 EUR für die gleichen Zeiträume an sich selbst im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erreicht habe. Der Kläger habe insoweit Abschlagszahlungen doppelt bezogen. Das ganze Gebaren des Klägers zeige, dass er sich an nichts halte.
Die Beigeladene Ziff. 1 beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat dem Senat zunächst eine Übersicht über die Quartalsvergütungen des Klägers in der Zeit vom 1. Quartal 2003 bis zum 1. Quartal 2011 vorgelegt (Bl. 53 und 54 LSG-Akte). Der Kläger habe ihr seinerzeit die zwischen ihm und der N.-B.-GmbH geschlossene Abtretungserklärung vom 30.06.2003 (mit zwei Unterschriften) übersandt. Außerdem gingen bei ihr zwei Pfändungen ein, die jedoch aufgrund der Abtretung nicht hätten bedient werden können. Erstmalig mit Schreiben vom 18.08.2008 sei ihr etwas von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Klägers bekannt geworden. Am 03.11.2008 habe sie der im Gerichtsbeschluss ernannte Treuhänder von der Freigabe des Geschäftsbetriebes an den Kläger informiert. Auf Grund der Abtretungserklärung seien Honorarzahlungen ab der Schlusszahlung für das Quartal 3/2003 bis einschließlich der Zahlung für das Quartal 2/2007 an die N.-B.-GmbH gegangen. Ab der Abschlagszahlung für August 2008 bis heute seien die Honorarzahlungen auf das Konto des Klägers überwiesen worden.
Sie gehe nach wie vor davon aus, dass es sich bei dem Anstellungs- und Treuhandvertrag nicht lediglich um reine Scheinverträge gehandelt habe. Dies ergebe sich für sie in erster Linie aus dem eigenen Vortrag des Klägers. Die Beigeladene Ziff. 1 hat in diesem Zusammenhang über mehrere Seiten hinweg Zitate aus eigenen Äußerungen des Klägers vorgelegt (Bl. 77-87 LSG-Akte). Der Kläger selbst habe hervorgehoben, dass er nach Kenntnis der Rechtswidrigkeit eines Angestelltenverhältnisses unmittelbar nach entsprechender Belehrung sämtliche Pflichtverstöße eingestellt und das Anstellungsverhältnis bei der N.-B.-GmbH zum 30.04.2008 aufgegeben habe. Auch die spätere Korrespondenz zwischen der N.-B.-GmbH und der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg zur Auszahlung der ärztlichen Honorare sprechen für eine nicht selbständige Tätigkeit des Klägers. Die Bevollmächtigten der N.-B.-GmbH hätten sie noch mit Schreiben vom 14.01.2009 darauf hingewiesen, dass die Abtretung bis zum heutigen Tage noch gültig sei, weswegen sämtliche Zahlungen, die im Jahre 2008 oder danach an den Kläger vorgenommen worden seien, im Verhältnis zur N.-B.-GmbH wirkungslos seien. Wegen der bestehenden Abtretung könne sie nach Auffassung der Bevollmächtigten der N.-B.-GmbH mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an diese zahlen.
Zusammenfassend vertritt die Beigeladene Ziff. 1 die Auffassung, sollte es sich bei der Angestelltentätigkeit des Klägers lediglich um ein Scheinarbeitsverhältnis gehandelt haben, wären sämtliche von ihr zitierten Äußerungen und Stellungnahmen des Klägers falsch. Dies gelte vor allem für das einstweilige Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht Stuttgart (S 10 KA 7601/08 ER). Sie, die Beigeladene Ziff. 1, sei in diesem Verfahren verpflichtet worden, an den Kläger 15.937,04 EUR zu zahlen, weil die Zahlung an die N.-B.-GmbH zu Unrecht erfolgt sei. Wäre der Kläger tatsächlich freiberuflich tätig gewesen und hätte über die an die N.-B.-GmbH überwiesenen Zahlungen als eigene Honorareinkünfte verfügen können, hätte er eine doppelte Zahlung für sich beansprucht und erhalten.
Der Kläger habe durch sein Verhalten nicht nur gröblich gegen vertragsärztliche Pflichten verstoßen, er sei auch zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit ungeeignet. Ungeeignet im Sinne vom § 21 Ärzte-ZV sei, wenn eine Neigung zu Straftagen vorliege, was beim Kläger der Fall sei. Das gleiche gelte aber auch, wenn man zu der Auffassung gelangen würde, dass es sich bei dem Anstellungs- und dem Treuhandvertrag lediglich um Scheinverträge gehandelt habe. Ein Vertragsarzt, der in diversen Verfahren selbst vortrage, als Angestellter tätig gewesen zu sein, um dadurch ihm günstige Entscheidungen zu erwirken, könne für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit nicht geeignet sein.
Dass der Kläger nicht gewillt sei, vertragsärztliche Pflichten einzuhalten, zeige sein Verhalten im Zusammenhang mit dem Sofortvollzug, wo er trotz Kenntnis des Sofortvollzugs noch weiter Patienten behandelt habe, wie sich aus seinen eigenen Abrechnungen gegenüber der Beigeladenen Ziff. 1 ergebe. Das gesamte Verhalten des Klägers belege, dass er grundsätzliche Strukturen des vertragsärztlichen Systems negiere, sich an nichts halte und auch künftig weitere Pflichtverletzungen nicht auszuschließen seien. Eine weitere Zusammenarbeit mit ihm sei deswegen nicht zumutbar.
Schließlich sei für die Monate Mai und Juni 2008 eine Doppelzahlung eingetreten, die durch die vom Kläger vorgelegte Abtretungserklärung ausgelöst worden sei. Sie habe im Vertrauen darauf an die N. B. GmbH geleistet, sich aber danach vom SG vorhalten lassen müssen, die Abtretungsvereinbarung sei auf Grund des Insolvenzverfahrens unwirksam und habe deshalb für gleiche Zeiträume an den Kläger eine weitere Zahlung leisten müssen.
Die übrigen Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. Die Beigeladene Ziff. 2 hat dem Senat mitgeteilt, ihr seien keine neuen weitergehenden Informationen bezüglich Beschwerden oder Verstößen des Klägers bekannt. Die vom Berufungsausschuss im Bescheid vom 27.05.2009 festgestellten Tatsachen würden von ihr für eine Zulassungsentziehung für plausibel erachtet. Recherchen ihrer Bezirksdirektion St.-B. hätten ergeben, dass der Kläger vom 01.01.2004 bis 30.04.2008 als Arbeitnehmer zur Arbeitslosenversicherung gemeldet war. (Anmerkung des Senates: Rentenversicherungspflicht bestand wegen der Mitgliedschaft des Klägers in einem Ärzteversorgungswerk nicht).
Der Senat hat die Akten des Strafverfahrens 1 Js 3 /05 mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 20.04.2009 wegen Vollstreckungsvereitelung (§ 288 Abs. 1 und 2 Strafgesetzbuch - StGB) in zwei Fällen beigezogen. In der Anklageschrift werden als Ermittlungen der Kriminalpolizei die Privatentnahmen des Klägers vom Bankkonto der N.-B.-GmbH im einzelnen dargestellt und die Auffassung vertreten, der Kläger habe im Zeitraum von Januar 2004 bis September 2005 eigene Einkünfte von zumindest 272.711,52 EUR erzielt, die er zunächst zum Schein an die N.-B.-GmbH abgetreten habe, um hierdurch einen Zugriff seiner Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung zu verhindern.
Aus dem Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 04.03.2010 - 3 Ds 1 Js 3 /05 ergibt sich, dass der Kläger wegen einer am 15.9.2004 begangenen vorsätzlichen falschen Versicherung an Eides statt (§ 156 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten auf Bewährung verurteilt worden ist. Der Kläger habe im Rahmen eines gegen ihn betriebenen Zwangsvollstreckungsverfahrens ein unrichtiges Vermögensverzeichnis erstellt. Er habe bewusst wahrheitswidrig behauptet, lediglich über 2.039,93 EUR netto monatlich zu verfügen, obwohl ihm im selben Zeitraum mindestens 110.644,28 EUR zugeflossen seien. Darüber hinaus habe er bewusst und gewollt die von ihm geleasten PKW der Marke Mini Cooper, Mercedes Benz E 320 TCDI und Mercedes Benz CL 500 AMG, seine Lebensversicherung bei der Deutschen Ärzteversicherung mit einem Rückkaufswert von 21.702 EUR und zehn Schusswaffen im Wert von mindestens 1450 EUR vorsätzlich nicht in das Vermögensverzeichnis aufgenommen. Dies habe der Angeklagte gestanden.
Beigezogen wurden ferner vom Senat die Akten des Amtsgerichts Rastatt 9 Cs 2 /95. Daraus ergibt sich, dass das Amtsgericht unter dem 17.05.1995 im Wege des Strafbefehls eine Geldstrafe wegen Betrugs (§ 263 Abs. 1 StGB) von 240 Tagessätzen zu je 250 DM, insgesamt somit 60.000 DM festgesetzt hat. Der Kläger habe sich von einem Patienten, den er im Kreiskrankenhaus R. stationär behandelt habe, 100.000 DM ausgeliehen, um diese lukrativ anzulegen. Die ihm in den Räumlichkeiten des Kreiskrankenhauses R. übergebenen 100.000 DM in bar habe der Kläger aber nicht gewinnbringend angelegt, sondern für eigene Zwecke eingesetzt und verbraucht und bis jetzt keinerlei Rückzahlungen geleistet, weswegen dem Patienten ein entsprechender Schaden entstanden sei.
Der Senat hat weiterhin die Akten des Amtsgerichts Esslingen 5 Ls 1 Js 9 /01 b beigezogen. Ausweislich des Urteils des Amtsgerichts Esslingen vom 09.11.2005 wurde der Kläger wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung sowie wegen vorsätzlichem Bankrott in zwei Fällen sowie wegen 45 Fällen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung auf drei Jahre ausgesetzt. Ausweislich der Entscheidungsgründe war der Kläger voll geständig. Dies gilt auch, soweit er bewusst pflichtwidrig für die bei der Gesellschaft beschäftigten Arbeitnehmer die einbehaltenen Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 23.299,50 EUR u.a. nicht an die als Einzugsstelle zuständige A. E. bzw. die B. E. M. abgeführt hat.
Beigezogen wurden weiter die Akten des Amtsgerichts Baden-Baden 11 IK /07 über das Insolvenzverfahren des Klägers. Aus einem Bericht des Verbraucherinsolvenzbüros Rh.-N.-M. vom 23.05.2007 (Bl. 155 Ins-Akte) geht u. a. hervor, dass der Kläger derzeit als Arzt bei der Firma N.-B.-GmbH tätig sei und dort laut Monatsabrechnung für 3/2007 aus einem monatlichen Bruttoeinkommen in Höhe von 3.166,67 EUR monatlich Nettoeinkünfte in Höhe von 1.164,92 EUR erziele. Hieraus ergäben sich keine pfändbaren Anteile. In einem weiteren Sachstandsbericht vom 19.11.2008 (Bl. 359 Ins-Akte) heißt es, der Kläger habe sich aus seinem Arbeitsverhältnis bei der N. GmbH gelöst und sei nunmehr selbständig tätig. Bisher sei nicht erkennbar, ob aus erzielten Überschüssen pfändbare Anteile zur Masse zu ziehen seien. Im Bericht des Verbraucherinsolvenzbüros vom 15.03.2010 wird mitgeteilt, dass Zahlungen im Zusammenhang mit § 295 Abs. 2 InsO (zugunsten der Insolvenzgläubiger an den Treuhänder) bislang nicht geleistet worden seien. Unter dem 26.10.2010 teilte dasselbe Insolvenzbüro dem Amtsgericht Baden-Baden mit, dass der Kläger nach wie vor als Chirurg tätig sei, bislang aber keinerlei Zahlungen geleistet habe. Unter dem 18.03.2011 wird dem Amtsgericht Baden-Baden gemeldet, der Kläger führe nunmehr im Rahmen seiner Tätigkeit als Chirurg seit September 2010 monatlich einen Betrag in Höhe von 407,05 EUR an den Treuhänder ab. Schließlich ergibt sich aus einem Schreiben des Amtsgerichts Baden-Baden vom 22.03.2011 an den Kläger, dass die Beigeladene Ziff. 1 eine Forderung in Höhe von 496.415,24 EUR aus einer von ihm begangenen vorsätzlichen unerlaubten Handlung geltend mache. Er habe mit der KV vertragsärztliche Leistungen abgerechnet, obgleich er lediglich angestellter Arzt gewesen sei. Hierin liege (nach Auffassung der Beigeladenen Ziff. 1) eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung im Sinne von § 261 StGB. Sollte dies zutreffen, hätte dies zur Folge, dass diese Forderung von der Restschuldbefreiung ausgenommen wäre. Die Gläubiger könnten nach Abschluss des Insolvenzverfahrens daraus die Zwangsvollstreckung betreiben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird Bezug genommen auf die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten (VA Band I S. 1-124, Band II Bl. 1-152, Band III Bl. 153- 345), die Akten des einstweiligen Anordnungsverfahrens vor dem SG Stuttgart S 11 KA 4585/08 ER und S 10 KA 7601/08 ER, des SG Karlsruhe S 1 KA 1606/96 sowie des SG Stuttgart S 11 KA 66/10, ferner die beigezogenen Strafakten des Amtsgerichts Stuttgart 1 Js 3 /05 einschließlich eines Ordners Beweismittel (BMO), eines Ordners Ermittlungsergebnisse (EMO) und der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft (EA-StA), die Akten des Amtsgerichts Esslingen 5 LS 1 Js 9 /01, die Akten des Amtsgerichts Rastatt 9 Cs 2 /95 sowie die Prozessakten erster und zweiter Instanz.
Entscheidungsgründe:
I.
Die gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, form-und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig.
Sie ist jedoch nicht begründet. Das Urteil des SG ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Zu Recht hat der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.05.2009 dem Kläger die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung entzogen. Der Kläger hat durch sein Verhalten das Vertrauen der Beigeladenen 1 bis 6 in eine Gesetz und Recht entsprechende Zusammenarbeit so gestört, dass diesen die weitere Zusammenarbeit mit diesem Arzt nicht zugemutet werden kann.
Streitgegenstand ist allein der Bescheid des Beklagten vom 27.05.2009, der die vom Zulassungsausschuss am 8.5.2008 ausgesprochene Zulassungsentziehung bestätigt hat. In vertragsärztlichen Zulassungssachen wird der Berufungsausschuss mit seiner Anrufung gemäß § 96 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB 5) funktionell ausschließlich zuständig. § 95 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet in diesen Verfahren keine Anwendung (ständige Rechtsprechung seit BSG Urt. v. 27.01.1993 - RKa 40/91).
II. 1.) Die Rechtsgrundlage für die Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit ist in § 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V geregelt. Danach ist die Zulassung u. a. zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen oder der Vertragsarzt seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Die Voraussetzungen für die Zulassung sind in der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte, Vertragszahnärzte, Medizinische Versorgungszentren und Psychotherapeuten (Ärzte-ZV) ergänzend näher festgelegt. Gemäß § 20 Abs. 2 Ärzte-ZV ist für die Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeiten nicht geeignet, wer eine ärztliche Tätigkeit ausübt, die ihrem Wesen nach mit der Tätigkeit des Vertragsarztes am Vertragsarztsitz nicht zu vereinbaren ist. Ungeeignet für die Ausübung der Kassenpraxis ist gem. § 21 Ärzte-ZV ein Arzt mit geistigen oder sonstigen in der Person liegenden schwerwiegenden Mängel, insbesondere ein Arzt, der innerhalb der letzten fünf Jahre vor seiner Antragstellung rauschgiftsüchtig oder trunksüchtig war.
Treten Verhaltensweisen eines Arztes nach erfolgter Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit auf, die den Rückschluss auf eine fehlende Eignung zulassen, kann darüber hinaus zugleich in diesen Verhaltensweisen eine gröbliche Verletzung vertragsärztlicher Pflichten liegen. Hiervon geht das BSG insbesondere bei der Begehung von Straftaten während der vertragsärztlichen Tätigkeit aus. Das BSG differenziert dabei nicht zwischen den Voraussetzungen der Nichteignung im Sinne von § 21 Ärzte-ZV und einer gröblichen Pflichtverletzung (vgl. BSG vom 02.09.2009 - B 6 KA 14/09 B Rdnr. 18 sowie BSG vom 31.03.2006 - B 6 KA 69/05 B Rdnr. 8 und vom 27.06.2007 - B 6 KA 20/07 B Rdnr. 11 und 12, wo der Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gleichermaßen unter den Voraussetzungen der fehlenden Eignung als auch der gröblichen Verletzung vertragsärztlicher Pflichten diskutiert wurde). Der Maßstab, anhand dessen die Ungeeignetheit bzw. die gröbliche Verletzung vertragsärztlicher Pflichten zu würdigen ist, ist dabei im Wesentlichen der gleiche: Das Verhalten des Arztes muss das Vertrauen der Kassenärztlichen Vereinigung und der Krankenkassen insbesondere in die ordnungsgemäße Behandlung der Versicherten und in die Rechtmäßigkeit der Abrechnungen so gestört sein, dass diesen eine weitere Zusammenarbeit mit dem betreffenden Arzt nicht mehr zugemutet werden kann. Der Arzt ist dann zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung nicht mehr geeignet. Die Funktionsfähigkeit des von anderen geschaffenen und finanzierten Leistungssystems der gesetzlichen Krankenversicherung, an dem der Arzt durch seine Zulassung teilnimmt, hängt im wesentlichen Teil entscheidend davon ab, dass Kassenärztliche Vereinigung und die Krankenkassen auf die ordnungsgemäße Leistungserbringung durch den einzelnen Arzt vertrauen können. Zu beachten ist allerdings, dass unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sowie des Grundrechts der Berufsfreiheit des betroffenen Arztes aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) die Zulassungsentziehung nur ausgesprochen werden darf, wenn sie das einzige Mittel zur Sicherung und zum Schutz der vertragsärztlichen Versorgung ist (vgl. BSGE 73, 234 ff. sowie BSG vom 19.06.1996 - 6 BKa 25/95).
Die unveränderte Gültigkeit dieser Grundsätze hat das BSG zuletzt mit Beschluss vom 09.02.2011 - B 6 KA 49/10 B bestätigt. Sonstige Gründe, die einen Arzt ungeeignet im Sinne vom § 21 Ärzte-ZV machen, sind alle denkbaren Mängel, sofern dadurch eine reibungslose vertragsärztliche Versorgung gefährdet werden kann. Hiervon ist nach der Rechtsprechung des BSG wie des BVerfG auszugehen, wenn die gesetzliche Ordnung der ärztlichen Versorgung durch den Arzt in erheblichem Maße verletzt wird und das Vertrauensverhältnis zu den vertragsärztlichen Institutionen tiefgreifend und nachhaltig gestört ist, so dass ihnen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Vertragsarzt nicht mehr zugemutet werden kann.
Ob dies der Fall ist, erfordert eine entsprechende Prognose hinsichtlich einer vertrauensvollen Kooperation, bei der grundsätzlich alle Umstände des Einzelfalls in Betracht zu ziehen und zu würdigen sind (BSG SozR 4 - 2500 § 95 Nr. 12 Rdnr. 18 bis 19; BVerfG [Kammer] Nichtannahmebeschluss vom 27.12.2008 - 1 BvR 3457/08). Ein für die Wiederherstellung des Vertrauens wie auch für eine positive Prognose wesentlicher Umstand ist dabei typischer Weise die Frage der Einsicht des Betroffenen in den Unrechtsgehalt seines Verhaltens und einer hieraus gegebenenfalls resultierenden Einstellung und Verhaltensänderung für die Zukunft. Dabei ist insbesondere der Arzt anders zu behandeln, der auch nach bestands- bzw. rechtskräftiger Feststellung der Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens keine geänderte Einstellung erkennen lässt (vgl. BSGE 93, 269).
In zeitlicher Hinsicht sind bei der gerichtlichen Überprüfung von bereits vollzogenen Zulassungsentziehungsentscheidungen alle Pflichtverletzungen durch den betroffenen Arzt zu berücksichtigen, die vor der Entscheidung des Berufungsausschusses stattgefunden haben. Dies gilt auch dann, wenn solche Sachverhalte in der Entscheidung des Berufungsausschusses nicht verwertet wurden, etwa weil sie zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht bekannt waren (Hinweis auf BSGE 93, 269). Eine ausdrückliche Verjährungsfrist, die die Zulassungsgremien daran hindern würde, bereits länger zurückliegende gröbliche Pflichtverletzungen zur Begründung einer Zulassungsentziehung heranzuziehen, enthält die gesetzliche Regelung nicht. Der bei einem solch schweren Eingriff in die Berufswahlfreiheit stets zu beachtende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet es aber, zum Zeitpunkt der Entscheidung der Zulassungsgremien bereits länger als die übliche Bewährungszeit von fünf Jahren zurückliegende Pflichtverletzungen nur noch dann zur Grundlage einer Zulassungsentziehung zu machen, wenn sie besonders gravierend sind oder aus anderen Gründen bis in die Gegenwart hinein fortwirken (BSG vom 19.07.2006 - B 6 KA 1/06 R Rdnr. 14). Bei nicht vollzogenen Entziehungsentscheidungen ist für die Beurteilung der Sach-und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend. Die Gerichte sind bei nicht vollzogenen Zulassungsentziehungsentscheidungen verpflichtet, alle Änderungen der Sach-und Rechtslage zu berücksichtigen (so ausdrücklich BSG Urt. v. 20.10.2004 - B 6 KA 67/03 R).
2.) Hiervon ausgehend wurde die Zulassung dem Kläger von dem Beklagten im Ergebnis zu Recht entzogen, weil die von ihm begangenen Straftaten schwerwiegende Mängel in seiner Person im Sinne des § 21 Ärzte-ZV zeigen und er zudem entweder mit der Angestelltentätigkeit für die N.-B. GmbH eine ihrem Wesen nach mit der Tätigkeit eines Vertragsarztes nicht zu vereinbarende ärztliche Tätigkeit ausgeübt hat (§ 20 Satz 1 Ärzte-ZV), worin zugleich eine gröbliche Verletzung vertragsärztlicher Pflichten liegt, oder seine vertragsärztliche Pflichten dadurch verletzt hat, dass er im Rechtsverkehr gegenüber Außenstehenden sich der vorgetäuschten Rechtskonstruktion angeblich abgetretener Ansprüche bediente, um vollstreckbare Ansprüche von Gläubigern abzuwehren, und sich auf diese Rechtskonstruktion entgegen seiner vertragsärztlichen Verpflichtung, bei der Wahrheit zu bleiben, im Abrechnungsverfahren des Beigeladenen Ziff. 1 und der Zulassungsgremien so lange berufen hat, bis er gemerkt hat, dass er sich damit nur selbst schadet und anschließend behauptet hat, er habe das (in Wirklichkeit nicht existente) Angestelltenverhältnis aufgegeben. In der intensiven Vortäuschung angeblicher Rechtsverhältnisse liegt dann ebenfalls eine außerordentlich gröbliche Verletzung vertragsärztlicher Pflichten.
Aus den nicht unerheblichen Straftaten und aus der viele Lebensbereiche umfassenden Benutzung der N. B. GmbH zur Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen hat sich für den Senat als dominierender Charakterzug des Klägers gezeigt, dass dieser es mit der Wahrheit nicht ernst nimmt und Dritte täuscht, wann immer dies ihm opportun erscheint, wobei der Kläger auch nicht vor Straftaten zurückschreckt, sofern sich für ihn daraus finanzielle Vorteile ergeben. Der Kläger ist deshalb nicht geeignet, als Vertragsarzt tätig zu werden. Da der Kläger stark überschuldet ist und unverändert unter starkem finanziellen Druck steht, ist davon auszugehen, dass er weitere Täuschungshandlungen begehen wird, wenn ihm dies nötig erscheint. Bei diesen Gegebenheiten ist es weder für die Krankenkassen noch für die Kassenärztliche Vereinigung zumutbar, mit dem Kläger noch länger zusammenzuarbeiten. Seine Vorstrafen und das Verhalten des Klägers im Zulassungsentziehungsverfahren lassen es unwahrscheinlich erscheinen, dass die zukünftige Zusammenarbeit ohne Täuschung zu Lasten der Krankenkassen oder der kassenärztlichen Vereinigung ablaufen wird.
a. Als sonstiger in der Person des Arztes liegender schwerwiegender Mangel kommt allerdings der Vermögensverfall des Arztes für sich allein nicht in Betracht. Der Kläger hat zwar nach seinen eigenen Angaben im Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 15.01.2007 Verbindlichkeiten in Höhe von 2.449.123,23 EUR (Bl. 13 Ins-Akte), weswegen das Amtsgericht Baden-Baden mit Beschluss vom 21.03.2007 das Insolvenzverfahren über sein Vermögen wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet hat. Der Vermögensverfall als solcher stellt jedoch mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen für Ärzte nach der Rechtsprechung des BSG keinen selbständigen Grund für die Versagung der Zulassung dar (BSG vom 10.05.2000 - B 6 KA 67/98 R - anders § 7 Abs. 1 Nr. 9 Bundesrechtsanwaltsordnung). Mit der Konkurseröffnung erlischt weder der Zulassungsstatus noch geht er auf den Konkursverwalter über. Allerdings ist zu prüfen, ob der durch die Konkurseröffnung offenbar werdende Verfall der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vertragsarztes sich als persönliche Unzuverlässigkeit darstellt, die einen in der Person des Arztes liegenden schwerwiegenden Mangel im Sinne des § 21 Ärzte-ZV ergibt und daher zur Entziehung gemäß § 95 Abs. 6 SGB V berechtigt (BSG a.a.O. Juris-Umdruck Rdnr. 22)
b. Die prekären finanziellen Verhältnisse des Klägers, die durch eine außerordentliche Überschuldung gekennzeichnet sind, haben in der Vergangenheit dazu geführt, dass der Kläger straffällig geworden ist.
Der Kläger ist wie folgt strafrechtlich aufgefallen:
Strafbefehl des Amtsgerichts Rastatt vom 17.05.1995 wegen Betrugs eines Patienten zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 250 DM, insgesamt 60.000 DM.
Urteil des Amtsgerichts Esslingen vom 9.11.2005; Verurteilung wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung, vorsätzlichem Bankrott in zwei Fällen sowie wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 45 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren (auf Bewährung).
Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 4.3.2010; Verurteilung wegen vorsätzlicher falscher Versicherung an Eides Statt zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten auf Bewährung.
Anklage der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 22.4.2009 wegen Verdachts des Vereitelns der Vollstreckung durch Einschaltung der N.-B.-GmbH. Die Anklage wurde fallen gelassen, nachdem die entsprechenden Strafanträge zurückgenommen wurden, weil eine Bekannte des Klägers sich verpflichtete hatte, zur Abgeltung der Forderungen insgesamt 24.000 EUR zu zahlen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Urteile sowie die Anklageschrift Bezug genommen, die in Ablichtung zu den Senatsakten genommen wurden. Die Urteile durften vom Senat auch von Amts wegen beigezogen und - nach Einführung in das laufende Berufungsverfahren - auch verwertet werden. Denn maßgeblich ist bei - wie hier - noch nicht vollzogenen Zulassungsentziehungsentscheidungen der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (so ausdrücklich BSG Urt. v. 20.10.2004 - B 6 KA 67/03 R Juris-Umdruck Rn 20-23).
Bezüglich der rechtskräftigen Verurteilungen des Klägers gilt, dass die Verwertung der Feststellungen aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren keinen Einschränkungen unterliegt. Die in einem Strafverfahren erfolgten Feststellungen können also im Sinne eines Präjudizes im späteren Zulassungsentziehungsverfahren zu Grunde gelegt werden (BSG Beschluss vom 27.06.2007 - B 6 KA 20/07 B). Auch Vermögensdelikte, die mit der eigentlichen vertragsärztlichen Tätigkeit nichts zu tun haben, aber bei Gelegenheit einer Tätigkeit als Vertragsarzt begangen wurden, können eine die Zulassungsentziehung rechtfertigende gröbliche Pflichtverletzung beinhalten (BSG Beschluss vom 31.03.2006 - B 6 KA 69/05 B). Schließlich gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine Nichteignung im Sinne des § 21 Ärzte-ZV oder eine gröbliche Pflichtverletzung im Sinne vom § 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V nur im Falle strafbaren Verhaltens angenommen werden dürfte (BSG vom 02.09.2009 - B 6 KA 14/09 B).
Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) stehen nicht entgegen. Dies gilt zunächst ohne Einschränkung für das Strafurteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 4.3.2010. Die Anklageschrift vom 22.4.2009 ist im Urkundenbeweis zu verwerten und unterliegt der freien Beweiswürdigung durch den Senat (§ 128 SGG). Aber auch für die Urteile des Amtsgerichts Esslingen vom 9.11.2005 sowie den Strafbefehl des Amtsgerichts Rastatt vom 17.05.1996 besteht kein Verwertungsverbot. Gemäß § 51 Abs. 1 BZRG dürfen die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen nicht mehr vorgehalten und zu seinem Nachteil verwertet werden, wenn die Eintragung über seine Verurteilung im Register getilgt worden ist. Dass die 15-jährige Tilgungsfrist des § 46 Abs. 1 Nr.3 BZRG im Falle des Urteils vom 9.11.2005 noch nicht abgelaufen ist, bedarf keiner weiteren Darlegung. Bezüglich des Strafbefehls des AG R. vom 17.05.1995 ist zwar die 10-jährige Tilgungsfrist des § 46 Abs. 1 Nr. 2b BZRG abgelaufen, indes ermöglicht § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG die Berücksichtigung dieser Straftat auch noch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats. Danach darf die Tat abweichend von § 51 Abs.1 berücksichtigt werden, wenn der Betroffene die Zulassung zu einem Beruf begehrt oder - wie hier - dem Betroffenen die Ausübung eines Berufs untersagt werden soll. Der Kläger muss sich die vorgenannten Straftaten somit im Zusammenhang mit der Frage seiner Eignung zur vertragsärztlichen Tätigkeit entgegen halten lassen.
Allerdings ist für das laufende Zulassungsentziehungsverfahren zu beachten, dass die Straftaten 1995, 2000 und 2004 und damit zeitlich länger zurückliegend begangen wurden. Die Urteile lassen den Schluss zu, dass der Kläger früher für eine vertragsärztliche Tätigkeit ungeeignet war (so schon SG Karlsruhe Urt. v. 22.4.1998 - S 1 KA 1606/96). Die darin zum Vorschein gekommenen charakterlichen Mängel bestehen jedoch unverändert weiter. Dies zeigen die danach begangenen - nachstehend abzuhandelnden - gröblichen Verletzungen vertragsärztlicher Pflichten.
c. Die Zulassung ist darüber hinaus zu entziehen, wenn der Vertragsarzt seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Eine gröbliche Verletzung vertragsärztlicher Pflichten stellt es dar, wenn der Arzt statt in freier Praxis - wie im Antrag auf Zulassung angegeben - in Wirklichkeit als angestellter Arzt in einem Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber arbeitet, der - wie die N.-B. GmbH - kein medizinisches Versorgungszentrum ist.
Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV hat der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit persönlich in freier Praxis auszuüben. Dieser Begriff ist nicht zu unbestimmt, um hieraus Anforderungen an die vertragsärztliche Tätigkeit abzuleiten. Es handelt sich dabei nicht nur um einen soziologischen Begriff, sondern einen Begriff, der durch § 32 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV wie auch § 98 Abs. 2 Nr. 13 SGB V ("nach den Grundsätzen der Ausübung eines freien Berufes") normativen Gehalt bekommen hat. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht (vgl. BVerfGE 10, 354, 364). Das Gegenteil einer Tätigkeit in freier Praxis ist die Tätigkeit in einem Angestelltenverhältnis (BSG Urteil vom 23.06.2010 - B 6 KA 7/09 R, Rdnr. 34). Was für eine Tätigkeit in freier Praxis im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV - im Gegensatz zu einem Angestelltenverhältnis im Sinne des § 32 b Ärzte-ZV - erforderlich ist, hat das BSG in zahlreichen Urteilen vorgezeichnet (vgl. zuletzt BSG Urteil vom 23.06.2010 - B 6 KA 7/09 R Rdnr. 38 mit weiteren Nachweisen). Das Merkmal erfordert mehr, als nach den §§ 705 ff. BGB für die Stellung als Gesellschafter erforderlich ist. Die vertragsärztliche Tätigkeit muss in beruflicher und persönlicher Selbständigkeit gesichert sein; erhebliche Einflussnahmen Dritter müssen ausgeschlossen sein, insbesondere darf nicht in Wahrheit ein verstecktes Angestelltenverhältnis vorliegen. Zur eigenverantwortlichen Gestaltung ärztlicher Tätigkeit gehört es, dass der Arzt ein wirtschaftliches Risiko trägt, es insoweit maßgebend von seiner Arbeitskraft abhängen muss, in welchem Umfang seine freiberufliche Tätigkeit Einkünfte erbringt. Zudem muss der Arzt die Befugnis haben, den medizinischen Auftrag nach eigenem Ermessen zu gestalten sowie über die räumlichen und sächlichen Mittel, gegebenenfalls auch über den Einsatz von Hilfspersonal zu disponieren oder jedenfalls an der Disposition mitzuwirken (BSG a. a. O. Rdnr. 38). Die Tätigkeit in freier Praxis beinhaltet somit zum einen eine wirtschaftliche Komponente - die Tragung des wirtschaftlichen Risikos wie auch eine Beteiligung an den wirtschaftlichen Erfolgen der Praxis - und zum anderen eine ausreichende Handlungsfreiheit in beruflicher und persönlicher Hinsicht. Für das Maß an Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit können zivilrechtliche Vereinbarungen Bedeutung haben. In diesen Fällen ist es Aufgabe der Zulassungsgremien, aber auch der Sozialgerichte, zu prüfen, in wie weit durch solche Vereinbarungen das wirtschaftliche Risiko verändert und die ausreichende Handlungsfreiheit in beruflicher und persönlicher Hinsicht eingeschränkt ist.
c1. Die gröbliche Verletzung haben der Beklagte und das SG darin gesehen, dass der Kläger in einem Angestelltenverhältnis mit der N.-B. GmbH als abhängig beschäftigter Arzt gearbeitet haben soll. Das SG hat in der angegriffenen Entscheidung die Überzeugung vertreten, der Kläger habe in der Zeit vom 01.01.2004 bis 30.06.2008 nicht über die erforderliche berufliche und persönliche Selbständigkeit verfügt. Während dieser Zeit habe zwischen ihm und der N. B. GmbH ein Anstellungsverhältnis bestanden, das ausgeschlossen habe, dass der Kläger am Gewinn der Praxis beteiligt gewesen sei. Für diese Auffassung hat das SG zahlreiche Beispiele benannt: Zum einen habe der Kläger selbst im Schreiben vom 25.06.2007 der Beigeladenen Ziff. 1 eine schriftliche Beschäftigung bei der N. B. GmbH mitgeteilt, eine entsprechende Mitteilung habe der Kläger durch Übersendung der Gehaltsabtretung an die N. B. GmbH im Jahr 2003 gegenüber der Beigeladenen zu 1 vorgenommen, er habe dies gegenüber dem Gerichtsvollzieher im Zwangsvollstreckungsverfahren behauptet und generell im Geschäftsverkehr auf seinen Status als angestellter Arzt hingewiesen. Auch in der eidesstattlichen Versicherung habe er im Jahr 2004 angegeben, er erziele nur Einkünfte als angestellter Arzt (vgl. Bl 46-49 EMO).
Für die Auffassung des SG spricht das konsequente Verhalten des Klägers nach außen hin. So wurde der Kläger gegenüber der zuständigen Einzugsstelle ordnungsgemäß als Arbeitnehmer angemeldet, eine Meldebescheinigung befindet sich in Bl. 169 VA, und wurden Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2004 bis 31.04.2008 entrichtet, wie der Senat der eingeholten Auskunft der Beigeladenen Ziff. 2 vom 2.08.2011 entnimmt (wegen der Mitgliedschaft im B. Ä. mussten Beiträge zur Rentenversicherung nicht abgeführt werden, mit seinem Bruttoeinkommen lag der Kläger zu dem über der Versicherungspflichtgrenze). Auch gegenüber dem Finanzamt wurden konsequent Steuern für den Arbeitnehmer Dr. E. abgeführt, wie der Senat den Kopien Bl 187, 186 BMO entnimmt. Gegenüber dem Finanzamt wurden auch folgerichtig die Privateinlagen Dr. E. bei der Praxisgemeinschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts Dr. Pf./Dr. E. später mit Dr. N./E. bezeichnet (Bl. 65/66 BMO). Der Anschein eines Arbeitnehmerstatus ergibt sich auch aus den Lohn- und Gehaltsabrechnungen, die über die Firma D. erstellt wurden (Abschnitt 1 BMO). Auch daraus lässt sich entnehmen, dass der Kläger als Arbeitnehmer entlohnt, für ihn Lohnsteuer und Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt wurden. Sogar in der eidesstattlichen Versicherung vom 15.09.2004 hat der Kläger sein Einkommen nur mit 3927,50 EUR brutto entsprechend 2039,93 EUR netto angegeben. Auch in der Verbraucherinsolvenz hat der Kläger bis Mitte 2008 ein Angestelltenverhältnis angegeben, wie die Berechnung des pfändbaren Einkommens Bl. 225 Ins-Akte zeigt und sich aus den Einkommensnachweisen Bl. 31-35 Ins-Akte ergibt. Schließlich hat Rechtsanwalt K. im Namen der N. B. GmbH Drittschuldnererklärungen abgegeben, ebenso die Angestellte der N. B. GmbH H ... Konsequenter Weise wurde der vom Kläger gefahrene Mercedes 500 als Dienstwagen der N. B. GmbH geführt, auch wenn ihn der Kläger ausschließlich benutzen konnte.
Für die Richtigkeit dieser Einschätzung als angestellter Arbeitnehmer hat die Beigeladene Ziff. 1 darauf hingewiesen, dass der Kläger gegenüber der Beklagten im laufenden Zulassungsentziehungsverfahren selbst in einer Vielzahl an Aussagen und Dokumenten dem Beklagten und der Beigeladenen Ziff. 1 den Eindruck vermitteln wollte, er sei lediglich angestellter Arzt (gewesen). Die Abtretung seiner ärztlichen Honorare sei ihr gegenüber ordnungsgemäß durch Vorlage der Abtretungserklärung vom 30.6.2003 mit Schreiben vom 23.10.2003 angezeigt worden. Sie meint, es sei nicht anzunehmen, dass der Kläger bei der Vielzahl seiner Äußerungen (vgl. dazu die Auflistung im Schriftsatz der Beigeladenen Ziff. 1 vom 28.09.2011 - Bl. 77-87 LSG-Akte) die Unwahrheit gesagt habe. Der Kläger habe diese Äußerungen im Zulassungsentziehungsverfahren gemacht und zum Beweis hierfür entsprechende Dokumente vorgelegt. Hieran müsse er sich festhalten lassen.
c2. An der Richtigkeit der Feststellungen des Sozialgerichtes und des Beklagten bestehen nach Kenntnis der Akten des Strafverfahrens 1 Js 3 /05 Zweifel.
Legt man die beitragsrechtliche Abgrenzung zwischen abhängig beschäftigter Tätigkeit und selbständiger Tätigkeit im Sinne des § 7 SGB IV mit den vom 12. Senat des BSG hierfür entwickelten Abgrenzungskriterien zu Grunde, dürften die für eine selbständige Tätigkeit des Klägers in eigener Praxis sprechenden Abwägungskriterien überwiegen: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes erfordert das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem Fremdbetrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Dem gegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das Vorhandensein einer eigener Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit sowie das Unternehmerrisiko gekennzeichnet. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letzere den Ausschlag (BSG Urteil vom 01.12.1977 - 12/3 RK 39/74, Urteil vom 18.12.2001 - B 12 KR 10/01 R). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (BSG Urteil vom 25.01.2008 - B 12 KR 30/04 R).
Hiervon ausgehend spricht viel für die zuletzt vom Bevollmächtigten des Klägers - entgegen den Einlassungen des Klägers vor dem Zulassungsausschuss - zuletzt vertretene These, wonach sowohl der Treuhandvertrag als auch der Anstellungsvertrag zu keinem Zeitpunkt praktiziert worden sind, weswegen der Kläger seine chirurgische Praxis als selbständiger und freiberuflicher Arzt geführt hat. Hierfür spricht, dass der Kläger "Herz und Motor" seiner Praxis war. Die Praxis ist in ärztlicher, wirtschaftlicher wie in organisatorischer Hinsicht ausschließlich vom Kläger dominiert worden. Neben ihm gab es niemand, der vergleichbare ärztliche Kenntnisse hatte oder auch nur im Ansatz die Fähigkeit besaß seine ärztliche Praxis zu betreiben. Seine Helferinnen konnten dem Kläger bei seiner ärztlichen Tätigkeit lediglich unterstützen, N. selbst verfügte als Bauunternehmer über keine medizinischen Kenntnisse. Eine Person oder ein Gremium wie eine Gesellschafterversammlung sind nicht ersichtlich, die die Funktion eines Arbeitgebers ausgeübt haben könnten. Aus den Akten geht nicht hervor, wer als weisungsberechtigter Vorgesetzter des Klägers hätte angesehen werden können. W. N. selbst hatte mit der konkreten Geschäftsführung durch den Kläger nichts zu tun, er hat - zumindest längere Zeit, zumindest bis Mitte 2008 - lediglich die Verwendung des Namens seiner Gesellschaft durch den Kläger geduldet.
Entgegen der ursprünglichen Darstellung des Klägers wurden die Verträge aber nicht einmal in dem Sinne mit Leben erfüllt, dass sie wenigstens im Verhältnis zwischen dem Kläger und der N. B. GmbH hätten gelten sollen. Ob der Treuhandvertrag je von beiden Vertragspartnern unterzeichnet wurde, lässt sich für den Senat nicht feststellen. Dem Senat liegen durchweg nur Fassungen vor, die entweder keine Unterschriften tragen oder nur die des Klägers. Auch fällt auf, dass die vom Kläger später vorgelegte Fassung des Treuhand- und Anstellungsvertrages sich deutlich von der Fassung unterscheidet, die N. der Kriminalpolizei zur Verfügung gestellt hat (ebenfalls ohne Unterschriften). Schließlich hat man es erst im Zusammenhang mit der Verbraucherinsolvenz für notwendig gehalten, zum 1.1.2007 die Verträge schriftlich zu fixieren, obwohl sie schon seit 1.1.2004 gelten sollten. Auszugehen ist deshalb davon, dass es sich sowohl bei der Abtretungsvereinbarung vom 30.06.2003 als auch bei dem (wohl nie von beiden Parteien unterschriebenen) Treuhandvertrag und dem (ebenfalls nie von beiden Vertragspartnern unterschriebenen) Anstellungsvertrag um reine Scheinverträge handelt, deren Funktion ausschließlich darin bestanden hat, Drittschuldner über die wirklichen Einkommensverhältnisse des Klägers zu täuschen und sie von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen abzuhalten.
Dem entsprach es, dass der Kläger, jedenfalls bis Mitte 2008, auch in der N.-B. GmbH nach Belieben frei schalten und walten konnte. Auch dort gab es niemanden, der ihm bezüglich Zeit, Ort und Art seiner Arbeit irgendwelche Weisungen hätte geben können oder zumindest die Einhaltung von Abmachungen hätte überwachen können. Der Kläger konnte über das Konto der N.-B. GmbH verfügen und Briefköpfe dieser Gesellschaft sowohl selbst verwenden als auch von seinen Mitarbeitern unterschreiben lassen.
Die N. B. GmbH ist, wie im Strafverfahren ermittelt worden ist, bereits im Jahr 1980 gegründet worden mit dem Ziel, als Komplementärin für zukünftige Kommanditgesellschaften zu dienen. Nachdem die Gesellschaft funktionslos geworden war, wurde sie jedoch nicht im Handelsregister gestrichen, vielmehr blieb sie dort als GmbH mit W. N. als Geschäftsführer eingetragen, eine eigene Geschäftstätigkeit wurde nicht entfaltet.
Wie sich den Strafakten weiter entnehmen lässt, kannten sich der Kläger und Herr N. nach eigenen Angaben vor der Polizei aus gemeinsamen Aktivitäten als Schützen. Zwischen N. und dem Kläger bestanden offenbar zuvor keinerlei geschäftliche Verbindungen, der Kläger war auch nicht Schuldner von N ... Sie haben keine gemeinsame "Vergangenheit", wie der Kläger noch selbst mit Schriftsatz vom 29.08.11 erklären ließ. Es gelang ihm N. dazu zu bringen, ihm die B. GmbH zur Verfügung zu stellen. Dabei wurde abgesprochen, dass nach Abschluss der Verbraucherinsolvenz des Klägers die N. B. GmbH zum Preis von 1 EUR an den Kläger zurückverkauft wird, d. h. dass das bei der N. B.-GmbH angesammelte Vermögen (statt an die Gläubiger bzw. die Insolvenzmasse) an den Kläger voll zurückfällt.
Nachdem der Kläger seine Tätigkeit als Vertragsarzt im zweiten Quartal 2003 aufgenommen hatte, wurde die Abtretungsvereinbarung vom 30.06.2003 unterzeichnet. Zugleich wurde am 21.07.2003 für die N. B. GmbH ein Geschäftskonto errichtet. Weitere Absprachen zwischen der N. B. GmbH und dem Kläger sind weder dokumentiert noch vorgetragen.
Soweit der Kläger im Verfahren vor dem Beklagten dargelegt hat, man habe ihm empfohlen eine Besitzgesellschaft zu gründen, sind dies Ausführungen, die mit der Wirklichkeit nichts zu tun haben. Weder wurde eine besondere Besitzgesellschaft gegründet, noch wurde der Besitz des Klägers auf diese Gesellschaft übertragen. Vielmehr hat sich der Kläger auf der Basis der Abtretungsvereinbarung und des Kontos der N. B. GmbH als Geschäftsführer aufgespielt. N. spricht gegenüber der Kriminalpolizei davon, dass sich der Kläger als Geschäftsführer quasi eingeschlichen habe (vgl. Bl. 77 EA-StA). Jedenfalls hat der Kläger in der Folge sowohl seinen Schuldnern (der K. V. B.-W. und auch P. A. - vgl. Bl. 16 EMO) erfolgreich eine Abtretung der Praxiserlöse vorgespielt und damit den Anschein erweckt, als sei er Angestellter der N. B. GmbH. In Wirklichkeit konnte der Kläger aber über das Geschäftskonto der N. B. GmbH verfügen. Dies zeigt für den Senat in überzeugender Weise die Aufstellung der Kriminalpolizei über Entnahmen im Zeitraum zwischen dem Januar 2004 und dem September 2005. Der Kläger hat danach insgesamt für eigene Zwecke 272.000 EUR verwendet, obwohl seine monatlichen Gehaltszahlungen nach eigenen Angaben bei brutto 3.927,50 EUR und sein Nettoeinkommen lediglich bei 2.039,93 EUR liegen sollten. Dafür, dass über die Einnahmen des Klägers in der Zeit zuvor und in der Zeit bis Mai 2008 jemand anderes hätte verfügen können oder tatsächlich verfügt hat, gibt es keine Anhaltspunkte.
Tatsächlich war es also so, dass der Kläger die Geschäfte der N. B. GmbH allein geführt hat, ohne in das Handelsregister eingetragen gewesen zu sein. Die Drittschuldnererklärungen wurden von Rechtsanwalt K. abgegeben bzw. von der eigenen Mitarbeiterin H., die Anfang 2004 als angebliche Mitarbeiterin der N. B. GmbH eingestellt wurde, tatsächlich aber auch die Funktion einer Praxismitarbeiterin ausübte (Bl. 132 VA II). Durch diese fehlerhaften Drittschuldnererklärungen wurden Gerichtsvollzieher und Gläubiger getäuscht (vgl. etwa Bl. 6 VA II).
Auffällig in diesem Zusammenhang ist, dass nach den verwendeten Stempeln, sowohl die Anschrift als auch die Telefonnummer sowohl für die Praxis von Dr. E. als auch für die N. B. GmbH identisch waren. Dies gilt sowohl für die Adresse Sch.str. als auch für die Adresse G.str ...
Abgerundet wird das Bild dadurch, dass N. die Erlöse aus der Praxistätigkeit des Klägers bei der GmbH nicht aktiviert und damit auch nicht versteuert hat.
d. Es kann für die Entscheidung des Senates dahingestellt bleiben, ob in tatsächlicher Hinsicht die Würdigung des SG und des Beklagten zutrifft, wonach der Kläger als angestellter Arzt der N.-B. GmbH zu einem Festgehalt und zu festgelegten Arbeitszeiten im Rahmen eines Anstellungsvertrages und somit im Kern ohne wirtschaftliches Risiko abhängig tätig war oder ob der Kläger in Wirklichkeit als selbständiger Arzt praktiziert hat und das angebliche Beschäftigungsverhältnis mitsamt den Scheinverträgen nur die Funktion hatte, Drittschuldner über die wahre Berechtigung zur Verfügung über die Praxiserlöse zu täuschen. In beiden Fällen hätte der Kläger die ihm obliegenden Pflichten eines Vertragsarztes gröblich verletzt.
d1 Bei Annahme eines Angestelltenverhältnisses ist offensichtlich, dass die oben dargestellten Anforderungen des BSG an die Ausübung eines freien Berufs nicht erfüllt sind. Insoweit kann zur näheren Begründung gemäß § 136 Abs. 2 SGG auf die Ausführungen des Beklagten in seinem Bescheid unter S. 15 und 16 sowie gem. § 153 Abs. 2 SGG auf die Darlegungen des SG in dem angefochtenen Urteil Bl. 16-20 Bezug genommen werden. Der Kläger wäre wie ein Angestellter in einer Fremdpraxis beschäftigt gewesen. Eine gröbliche Verletzung vertragsärztlicher Pflichten läge vor, desweiteren wäre Nichteignung im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Ärzte-ZV wegen Ausübung einer ihrem Wesen nach mit der Tätigkeit eines Vertragsarztes nicht zu vereinbarenden Tätigkeit gegeben.
d2 Aber auch bei Annahme des von der Kriminalpolizei und der Staatsanwaltschaft zu Grunde gelegten Sachverhalts, wonach sowohl der Treuhandvertrag als auch der Anstellungsvertrag reine Scheinverträge waren, die lediglich nach außen hin geltend gemacht wurden, mit dem Ziel, Gläubiger von der berechtigten und erfolgreichen Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Klägers abzuhalten, liegen gröbliche Verletzungen vertragsärztlicher Pflichten vor. Zum einen hätte der Kläger die Beigeladene Ziff. 1 durch Vorlage der Abtretungserklärung getäuscht und diese dazu veranlasst, gegenüber Drittschuldnern unrichtige Erklärungen abzugeben, die Beigeladene Ziff. 1 somit als Instrument zur Durchführung einer dem Grunde nach rechtswidrigen und strafbaren Vollstreckungsvereitelung erfolgreich benutzt. Zum anderen hätte der Kläger sein rechtswidriges, Drittschuldner in strafbarer Weise täuschendes Verhalten in Form einer neuen beruflichen Identität als Arbeitnehmer auch gegenüber dem Zulassungsausschuss fortgesetzt. Zu einer Änderung seiner Einlassungen kam es erst, als der Kläger erkannte, dass er mit dieser "Legende" die Voraussetzungen für eine Zulassungsentziehung schafft. Er hat in der Folge den Wechsel von der abhängigen zur selbstständigen Tätigkeit zwar behauptet, aber nie wirklich bewiesen, den Beklagten in die Irre geführt und ihn dadurch zu vier Sitzungen mit dem Zwang zur Auswertung umfangreicher und widersprüchlicher Aussagen gezwungen. Der Verstoß läge insoweit in der das gesamte Verfahren durchziehenden Verletzung der Wahrheitspflicht. Die Zulassungsgremien sollten über die wahren Hintergründe seines Handelns, die Täuschung von Drittschuldnern (und auch des Insolvenzgerichts), nicht aufgeklärt werden. Die Argumente, die die Beigeladene Ziff. 1 in ihrem Schriftsatz vom 28.9.2011 vorbringt, um anhand seines eigenen Vortrags zu beweisen, dass der Kläger in einem Anstellungsverhältnis stand, wenden sich dann gegen den Kläger und dokumentieren sein nachhaltiges Bemühen, die Beigeladene Ziff. 1 und die Zulassungsgremien über den wahren Sachverhalt zu täuschen.
e. Die gröbliche Verletzung vertragsärztlicher Pflichten, gleichgültig ob man sie in dem Eingehen eines Angestelltenverhältnisses sieht oder in der Vortäuschung einer Abtretung der Honorarforderung gegenüber der Beigeladenen Ziff. 1 bzw. der Vortäuschung eines Angestelltenverhältnisses gegenüber dem Zulassungsausschuss und dem Beklagten im Rahmen des Zulassungsentziehungsverfahrens, rechtfertigen im Zusammenhang mit den strafgerichtlichen Verurteilungen die Entziehung der Zulassung.
e1 Sollte der Kläger in einem Angestelltenverhältnis gestanden haben, wäre ihm vorzuhalten sich vom 1.1. 2004 bis August 2008 über grundlegende Voraussetzungen vertragsärztlicher Tätigkeit hinweggesetzt und erst nach ausgesprochener Zulassungsentziehung sein Verhalten geändert zu haben. Die selbstständige Tätigkeit in einem freien Beruf ist keine nebensächliche Formalie, sondern der Kern der Berufsausübung als niedergelassener Arzt. Der Kläger hätte dabei die Vorgaben in Ziff. 5 des Beschlusses des Zulassungsausschusses vom 26.3.2003 ignoriert und vor Abschluss des Anstellungsvertrages nicht einmal ansatzweise sich um eine Abklärung der berufsrechtlichen und vertragsarztrechtlichen Vorschriften bemüht. Auch hätte er versäumt, die Beigeladene Ziff. 1 entsprechend zu informieren. Der Kläger hat schlicht getan, was er wollte und durchgesetzt, was ihm nützt, unbeschadet der Frage nach der Rechtmäßigkeit seines Verhaltens.
e2 Bei Annahme von Scheinverträgen und abgeleugneter, gleichwohl selbständiger Tätigkeit fiele bei zusammenfassender Würdigung der Pflichtverstöße auf, dass ihnen im Kern ein nachhaltig und mit großer Energie und Aufwand betriebenes Verhalten zu Grunde liegt, das in betrügerischer Weise, nämlich unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, die Gläubiger über die tatsächlich bestehenden Rechtsverhältnisse täuschen sollte mit dem Ziel, sie von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen abzuhalten. Für den Senat folgt daraus, dass der Kläger zu einem Zeitpunkt, zu dem strafrechtliche Ermittlungen gegen ihn wegen Insolvenzverschleppung liefen (also vor der Verurteilung am 9.11.2005), weiterhin bemüht gewesen wäre, Gläubiger zu prellen. Er hätte damit gezeigt, dass er nicht willens war, sich rechtlichen Verpflichtungen zu stellen und diesen nachzukommen. Sein Verhalten wäre noch umso bedenklicher, als er dieses Verhalten auch nach der Verurteilung zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe am 09.11.2005 während der anschließenden dreijährigen Bewährungszeit fortgesetzt hätte. Schließlich hätte der Kläger sein Verhalten auch nach Eröffnung der Privatinsolvenz fortgesetzt und damit auch die Gläubiger und das Insolvenzgericht über die wahre Höhe seiner Einnahmen getäuscht.
Diese Gründe machen es den am Gesundheitswesen beteiligten Behörden und Körperschaften, den Beigeladenen Ziff. 1-6, unmöglich, mit dem Kläger weiterhin vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Aus den gleichen Gründen muss eine Prognose hinsichtlich der Zukunft negativ ausfallen. Eine Prognose dahingehend, dass mit dem Kläger eine rechtlich korrekte Zusammenarbeit zukünftig möglich ist, lässt sich nicht begründen.
e3 Der Umstand, dass der Kläger sich bei der Abwicklung der vertragsärztlichen Geschäfte nichts hat zukommen lassen und weder Abrechnungsprobleme noch Probleme im Umgang mit Patienten oder der Qualität der geleisteten vertragsärztlichen Tätigkeit bekannt geworden sind, der Kläger bezüglich seines ärztlichen Handelns und Abrechnens also bisher stets korrekt vorgegangen ist, vermag eine positive Prognose gleichwohl nicht zu begründen. Denn der reibungslosen Zusammenarbeit mit den Krankenkassen und der Beigeladenen Ziff. 1 stehen neben dem im Zulassungsentziehungsverfahren gezeigten pflichtwidrigen Verhalten strafrechtliche Verurteilungen gegenüber, die die Rechtstreue gegenüber den Beigeladenen Ziff. 1-6 als eher zufällig erscheinen lassen und die zeigen, dass der Kläger wenig Hemmungen hat, sich in besonders schwerer Weise über Rechtsvorschriften hinwegzusetzen.
Die Verurteilungen vom 09.11.2005 und vom 04.03.2010 sowie die Anklageschrift vom 22.04.2009 legen die Annahme nahe, dass der Kläger ganz offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt ohne Täuschung und Irreführung seiner früheren und derzeitigen Geschäftspartner zu bestreiten. Dabei hat er noch nicht einmal zurückgeschreckt, bei der Abgabe des Offenbarungseides ganz offenkundig zu lügen. Wie soll die Beigeladene Ziff. 1 einer Abrechnungssammelerklärung glauben, wenn der Kläger nicht davor zurückschreckt, eine eidesstattliche Versicherung unrichtig abzugeben. Dass die Anklage wegen Vollstreckungsvereitelung nicht zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt hat, ändert nichts an der fehlenden Rechtstreue des Klägers. Wenn es nicht zu der zu erwartenden Verurteilung des Klägers gekommen ist, ist dies allein darauf zurückzuführen, dass eine Bekannte des Klägers, die bereits den Mietvertrag für die Räumlichkeiten in der G.str. für den Kläger unterschrieben hat, für ihn insgesamt 24.000 EUR gezahlt hat, um die den Strafantrag stellenden Gläubiger zur Rücknahme des Strafantrags zu bewegen. Den beteiligten Krankenkassen ist es auch unzumutbar, mit einem Arzt zusammen zu arbeiten, der wegen Insolvenzverschleppung, Bankrott in zwei Fällen und insbesondere Vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelt in 45 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt wurde. Gerade die letztere Strafe betrifft die Krankenkassen, weil der Kläger als Arbeitgeber geschuldete Beiträge für sich behielt und die gebotene Abführung an die Einzugsstellen verschiedener Krankenkassen unterlassen hat. Der Verurteilung aus dem Jahre 1996 durch das Amtsgericht Rastatt kommt zwar angesichts des Zeitablaufs geringe Bedeutung zu, sie zeigt aber, dass das spätere Verhalten des Klägers auf gefestigten Mängeln seiner Persönlichkeitsstruktur beruht.
g. Der Kläger kann sich auch nicht auf Wohlverhalten berufen.
Die Prüfung des Wohlverhaltens kann nur auf die Zeit zwischen dem Ergehen der nicht vollzogenen Zulassungsentziehungsentscheidung und der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz im Rechtsstreit über den Entziehungsbescheid bezogen werden (BSG Beschluss vom 31.10.2006 - B 6 KA 40/06 B).
Grundsätzlich ist aus verfassungsrechtlichen Gründen zu würdigen, ob sich die Sachlage während des Prozesses zugunsten des Arztes geändert hat. Während gemäß § 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V die Feststellung einer in der Vergangenheit geschehenen gröblichen Pflichtverletzung die hinreichende tatbestandliche Voraussetzung für eine Zulassungsentziehung darstellt, welche die Ungeeignetheit des Vertragsarztes für die Zukunft indiziert, ist unter dem Blickwinkel des sogenannten Wohlverhaltens zu fragen, ob ein erst im Verlauf des sozialgerichtlichen Verfahrens entstandener veränderter Sachverhalt zur zweifelsfreien Überzeugung des Gerichtes diesen Eignungsmangel ausnahmsweise wieder entfallen lässt. Die gröbliche Pflichtverletzung und beachtliches "Wohlverhalten" beziehen sich notwendig aufeinander; es muss festgestellt werden, ob das Verhalten des betroffenen Arztes nach der Entziehung der Zulassung zu dem Schluss zwingt, dass die von der Pflichtverletzung ausgehende Indizwirkung für einen Eignungsmangel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entkräftet ist. Soweit daran Zweifel bleiben, ist weiterhin vom Eignungsmangel auszugehen. Umstände, die eine solche Entkräftung der Indizwirkung rechtfertigen können, dürfen nicht lediglich vermutet, unterstellt oder aus bloßer Unauffälligkeit während eines schwebenden Verfahrens hergeleitet werden, sie müssen vielmehr positiv festgestellt werden (so ausdrücklich BSG Beschluss vom 05.11.2008 - B 6 KA 59/08 B Rdnr. 11).
Hiervon ausgehend vermag der Senat ein Wohlverhalten des Klägers nicht festzustellen. Zwar hat der Kläger auch nach der Zulassungsentziehung mit der Beigeladenen zu 1 und den Krankenkassen beanstandungsfrei zusammengearbeitet, indes zählt zum Wohlverhalten auch sein Verhalten im Zusammenhang mit der Klärung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Hier wird man dem Kläger den Vorwurf machen müssen, insbesondere nach der Entscheidung des Zulassungsausschusses am 8.5.2008 gegenüber dem Beklagten durch ständig neuen Vortrag und die nur zögerliche Beibringung der angeforderten schriftliche Unterlagen das Verfahren erheblich in die Länge gezogen und dem Beklagten viel zusätzliche Arbeit gemacht zu haben. Vertrauen in eine ordnungsgemäße, rechtliche Vorgaben einhaltende Zusammenarbeit konnte dadurch nicht erworben werden.
Allein der Umstand, dass der Kläger während des sozialgerichtlichen Verfahrens keine neuen Straftaten begangen und sich gegenüber den Beigeladenen Ziff. 1 bis 6 korrekt verhalten hat, rechtfertigt noch nicht die Annahme von Wohlverhalten. Rechtmäßiges Verhalten, das unter dem Druck eines laufenden gerichtlichen Entziehungsverfahrens gezeigt wird, ist für die Annahme von Wohlverhalten nicht ausreichend. Zeitablauf für sich genügt nicht (BSG Beschluss vom 09.02.2011 - B 6 KA 49/10 B). Dies gilt besonders dann, wenn dem Kläger langjähriges Fehlverhalten - wie hier aus den Jahren 1995 bis 2009 - vorzuhalten ist. Anhaltspunkte dafür, dass die aufgezeigten charakterlichen Mängel beim Kläger nicht mehr vorhanden sein könnten, bestehen nicht, ebenso wenig sind Verhaltensweisen des Klägers bekannt geworden, die den Schluss rechtfertigen, der Kläger habe das Unrecht seines bisherigen Handelns eingesehen und werde sich zukünftig in finanziellen Fragen (freiwillig und aus Überzeugung) korrekt verhalten.
Nach alledem stellen die erfolgten rechtskräftigen Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen schwerwiegende Mängel in der Person des Arztes dar, die bei zusätzlicher Berücksichtigung der späteren Täuschungshandlungen im Rechtsverkehr im Zusammenhang mit dem Vorwand bzw. der Eingehung eines Anstellungsverhältnisses bei der N.-B. GmbH, den Kläger für eine vertragsärztliche Tätigkeit ungeeignet erscheinen lassen. Das die Zulassungsentziehung bestätigende Urteil des SG sowie der Bescheid des Beklagten vom 27.05.2009 sind nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste daher ohne Erfolg bleiben.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen Ziff. 2-6 aufzuerlegen, da diese (Sachanträge) nicht gestellt und damit ein Prozessrisiko nicht übernommen haben.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor ( 160 Abs. 2 SGG).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52.Abs. 1 GKG. Ihr liegen die vom Kläger in den letzten Jahren vor Klageerhebung zu Grunde liegenden Umsätze abzüglich des fachgruppentypischen Kostenanteils zu Grunde.
Rechtskraft
Aus
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