Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 4165/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 1781/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 14.03.2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger auf Grundlage seines Rentenantrags vom 27.05.2008 gegen die Beklagte ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller bzw teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, zusteht.
Der 1957 in B./Türkei geborene Kläger reiste am 10.03.1973 in die Bundesrepublik Deutschland ein; er ist deutscher Staatsangehöriger. Der Kläger absolvierte keine Berufsausbildung. Nach Ausübung verschiedener ungelernter Tätigkeiten war er nach einer Anlernzeit vom 01.01.1989 bis zum 17.08.1989 zuletzt bis September 2000 als Löter versicherungspflichtig beschäftigt. Das Beschäftigungsverhältnis wurde nach Angaben des Klägers wegen Erkrankung beendet. Seit 01.10.2000 ist er arbeitslos bzw arbeitsunfähig. Dem Kläger ist seit 30.12.2008 ein Grad der Behinderung von 50 zuerkannt.
Frühere Rentenverfahren waren sowohl im Verwaltungswege (Antrag vom 27.06.2000, Bescheid vom 19.12.2000, Widerspruchsbescheid vom 22.02.2001; Antrag vom 21.05.2002, Bescheid vom 22.11.2002, Widerspruchsbescheid vom 10.10.2003; Antrag vom 19.10.2004, Bescheid vom 30.12.2004, Widerspruchsbescheid vom 11.04.2005) wie auch im Klagewege (S 3 RJ 576/01; S 3 RJ 2757/03; S 10 R 1224/05) erfolglos geblieben.
Am 27.05.2008 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Zu seinem Antrag gab er an, sich seit 01.11.1999 wegen Morbus Paget ED 4/08 mit chronischem LWS-Syndrom und arterieller Hypertonie für erwerbsgemindert zu halten. Die Beklagte berücksichtigte die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Unterlagen und Berichte und holte beim Facharzt für Chirurgie Dr J. ein Gutachten ein. Dieser stellte in seinem Gutachten vom 23.07.2008 eine leichte Somatisierungsstörung, eine Wirbelsäulenfehlstatik mit Spondylochondrose in der unteren Halswirbelsäule und unteren Brustwirbelsäule sowie beim Lendenwirbelkörper L5/S 1 und eine Meralagia parästhetica des linken Oberschenkels fest. Eine Leistungseinschätzung gab er nicht ab und hielt Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für angebracht.
Die Beklagte gewährte dem Kläger daraufhin eine stationäre Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation in der S.klinik Bad B. in der Zeit vom 03.12.2008 bis 31.12.2008. Aus dem Entlassbericht vom 12.01.2009 ist zu entnehmen, dass beim Kläger eine undifferenzierte Somatisierungsstörung, eine leichte depressive Episode, ein Morbus Paget der linken Beckenschaufel ohne Funktionseinschränkung, eine Meralagia parästhetica des linken Oberschenkels sowie eine arterielle Hypertonie vorliegt. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe aus psychotherapeutischer Sicht ein erheblich eingeschränktes Leistungsvermögen, eine psychotherapeutische Behandlung erscheine dringend indiziert, wenngleich die Motivation hierfür bestenfalls als hochambivalent einzustufen sei. Unter einer weiterführenden ambulanten psychotherapeutischen Behandlung können nur mittel- bis langfristig und sehr kleinschrittig Besserungen erzielt werden. Dies lasse jedoch die Aufnahme einer leichten beruflichen Tätigkeit ohne besondere Anforderungen an Stressresistenz, ohne besonderen Zeitdruck oder besondere Anforderungen an Umstellungsfähigkeit oder Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge möglich erscheinen. Unter Berücksichtigung von qualitativen Einschränkungen werde das Leistungsvermögen für den allgemeinen Arbeitsmarkt auf mehr als sechs Stunden eingeschätzt, vorausgesetzt, eine entsprechende psychotherapeutische Behandlung finde statt. Aus organmedizinischer Sicht seien körperlich leichte Arbeiten im Wechsel von Stehen, Gehen, Sitzen mehr als sechs Stunden zumutbar.
Mit Bescheid vom 25.02.2009 lehnte die Beklagte die Gewährung der beantragten Rente ab. Es liege weder volle noch teilweise Erwerbsminderung vor. Den Widerspruch des Klägers vom 10.03.2009 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.11.2009 zurück.
Am 18.11.2009 hat der Kläger beim Sozialgericht Ulm (SG) Klage erhoben. Er habe Beschwerden in den Atemwegen, darüber hinaus bestünden chronische Schmerzen in der LWS. Des Weiteren habe er Beschwerden wegen Rheuma im linken Bein. Die Hauptbeschwerden lägen jedoch im psychischen Bereich. Es besteht eine Somatisierungsstörung mit depressiven Anteilen. Er leide zudem an Morbus Paget (Entzündung der Knochen) und nehme täglich sechs verschiedene Medikamente ein. Aufgrund der Beschwerden sei er nicht mehr in der Lage zu arbeiten, auch nicht unter drei Stunden täglich.
Das SG hat Beweis erhoben durch schriftliche Befragung der den Kläger behandelnden Ärzte Dr H., Dr L. und Dr E. als sachverständige Zeugen. Wegen des Inhalts und des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf Blatt 18 bis 43 sowie 148 und 49 der SG-Akten Bezug genommen. Die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr H. hat dem SG mit Schreiben vom 22.01.2010 mitgeteilt, beim Kläger bestehe eine schwere Somatisierungsstörung sowie Angst und Depression. Sie halte es für schwer vorstellbar, dass der Kläger sich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt integrieren könne. Seine Gehfähigkeit sei unverändert eingeschränkt. Der Facharzt für Allgemeinmedizin, Sportmedizin und Notfallmedizin L. hat unter dem Datum des 25.01.2010 ausgeführt, es liege eine Somatisierungsstörung mit depressiver Episode, ein Morbus Paget der linken Beckenschaufel, eine arterielle Hypertonie und eine Glaskörpertrübung des rechten Auges vor. Zu vermeiden seien Arbeiten mit schwerem Heben. Die Gehfähigkeit des Klägers sei nicht eingeschränkt. Der Facharzt für Orthopädie und Chirotherapie Dr E. hat in seinem Schreiben vom 26.02.2010 ausgeführt, er habe den Kläger zuletzt im April 2008 untersucht und könne eine Leistungsbeurteilung nicht abgeben.
Das SG hat des weiteren Beweis erhoben durch Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens bei Dr La. sowie eines orthopädischen Gutachtens bei Dr F ... Wegen des Inhalts und des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf Blatt 65 bis 82 sowie 88 bis 102 der SG-Akten Bezug genommen. Der Neurologe, Psychiater, Umwelt- und Verkehrsmediziner Dr La. hat in seinem Gutachten vom 10.08.2010 ausgeführt, beim Kläger bestehe ein schmerzhaftes Wirbelsäulensyndrom ohne manifeste radikuläre Ausfälle sowie eine subdepressive Verstimmung und eine Somatisierungsstörung. Dr La. hat den Kläger für in der Lage gehalten, unter qualitativen Einschränkungen leichte bis mittelschwere Tätigkeiten sechs Stunden täglich verrichten zu können. Die Gehfähigkeit sei nicht wesentlich eingeschränkt. Diese Leistungsfähigkeit bestehe seit 2001. Es habe sich kein Anhaltspunkt gefunden, dass seither auch nur eine vorübergehende schwere Beeinträchtigung bestanden habe. Der Orthopäde und Unfallchirurg Dr F. hat in seinem Gutachten vom 28.10.2010 ein chronisch rezidivierendes Lendenwirbelsäulensyndrom mit pseudo-radikulärer Symptomatik links, Insertionsbeschwerden 10. bis 12. Rippe beidseits, eine initiale Hüftgelenksarthrose links und einen Morbus Paget der linken Beckenschaufel diagnostiziert. In orthopädischer Hinsicht sei der Kläger in der Lage, für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Dabei bestünden qualitative Einschränkungen. Die üblichen Wege zur Arbeitsstelle seien nicht eingeschränkt.
Der Kläger hat am 25.11.2010 ein Attest der Neurologin und Psychiaterin Dr H. vom 23.11.2010 vorgelegt. Dr H. gibt an, die bisher erfolgten therapeutischen Interventionen hätten keine wesentliche Besserung ergeben. Der Kläger könne sich mit seinem Lebensschicksal besser arrangieren, sei aber nicht in der Lage, sich in einen Arbeitsprozess zu integrieren.
Mit Urteil vom 14.03.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung. Der Kläger sei weder teilweise noch voll erwerbsgemindert. Er sei noch imstande, eine leichte Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkes auszuüben. Hinsichtlich der zumutbaren Tätigkeit bestünden zahlreiche qualitative Einschränkungen, die aber nicht zu quantitativen Einschränkungen führten. Im Anschluss an die Gutachten von Dr La. und Dr F. bestehe für Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes keine quantitative Einschränkung. Auch sei die Wegefähigkeit nicht eingeschränkt. Der Kläger sei auch nicht berufsunfähig iSd § 240 SGB VI. Denn er habe keinen Beruf erlernt, so dass er als ungelernter Arbeiter einzuordnen sei und daher auf alle leichten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden könne.
Gegen das ihm am 14.04.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger beim SG am 21.04.2011 (beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) am 02.05.2011 eingegangen) Berufung eingelegt. Er könne keine Arbeit mehr ausführen. Dies werde auch von seiner Ärztin Dr H. bestätigt. Der Kläger hat um eine weitere ärztliche Untersuchung durch Herrn Dr J. von der Deutschen Rentenversicherung gebeten.
Der Kläger beantragt sinngemäß
das Urteil des Sozialgericht Ulm vom 14.03.2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25.02.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.11.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, ab dem 01.05.2008 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Berufung entgegen getreten und hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Aus der Berufungsbegründung ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte.
Der Senat hat dem Kläger mit Schreiben vom 07.06.2011 mitgeteilt, es sei beabsichtigt, den Rechtsstreit durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG zu entscheiden. Er hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 06.07.2011 gegeben. Hierauf hat der Kläger mit Schreiben vom 28.06.2011 erwidert, er halte die Berufung aufrecht und nehme diese nicht zurück.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten - insbesondere der vom Kläger vorgelegten ärztlichen Unterlagen - wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Da der Senat die Berufung des Kläger einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält, entscheidet er gemäß § 153 Abs 4 SGG unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens durch Beschluss. Der Rechtsstreit weist nach Einschätzung des Senats keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Zu der beabsichtigten Verfahrensweise hat der Senat die Beteiligten angehört.
Die Berufung ist gemäß §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG statthaft und zulässig, aber ohne Erfolg, sie ist daher unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 iVm Abs 4 SGG) ist der die Gewährung einer Rente wegen voller und wegen teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, ablehnende Bescheid der Beklagten vom 25.02.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.11.2009. Dieser Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der geltend gemachte Anspruch richtet sich nach § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der ab 01.01.2008 geltenden Fassung des Art 1 Nr 12 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl I, 554). Versicherte haben nach Abs 2 Satz 1 dieser Vorschrift Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach § 43 Abs 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind (Nr 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sowohl für die Rente wegen teilweiser als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs 1 und Abs 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs 3 SGB VI).
Unter Auswertung aller vorliegender medizinischer Unterlagen, insbesondere der Ergebnisse der vom SG durchgeführten Beweisaufnahme, ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger noch in der Lage ist, ohne unmittelbare Gefährdung der Gesundheit und unter Beachtung von qualitativen Leistungseinschränkungen (dazu unten), leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden an fünf Tagen pro Woche (arbeitstäglich) zu verrichten; der Kläger ist damit nicht erwerbsgemindert (§ 43 Abs 3 SGB VI).
Die Überzeugung des Senats stützt sich auf die Gutachten von Dr La. und Dr F. sowie die Auskünfte des behandelnden Arztes Dr L. Dagegen konnte sich der Senat der Auffassung der behandelnden Ärztin Dr H. nicht anschließen, denn aus ihren Ausführungen - auch nicht aus dem vom Kläger vorgelegten Attest vom 23.11.2010 - konnte ein zeitlich eingeschränktes Leistungsvermögen nicht schlüssig abgeleitet werden. Dr E. hat den Kläger letztmals im April 2008 untersucht und hat keine Auskunft zum Leistungsvermögen erteilt.
Der Kläger leidet - davon ist der Senat im Anschluss an die Gutachten Dr La. und Dr F. überzeugt - auf orthopädischem Fachgebiet an einem chronisch rezidivierenden LWS-Syndrom mit pseudo-radikulärer Symptomatik links, Insertionsbeschwerden 10. bis 12. Rippe beidseits, einer initialen Hüftgelenksarthrose links sowie einem Morbus Paget an der linken Beckenschaufel. Auf nervenärztlichem Fachgebiet besteht beim Kläger ein schmerzhaftes Wirbelsäulensyndrom ohne radikulären Ausfälle und ohne relevante Wurzelreizerscheinungen sowie eine subdepressive Verstimmung und eine Somatisierungsstörung.
Diese Erkrankungen und Beeinträchtigungen wirken sich nicht auf die zeitliche Leistungsfähigkeit des Klägers aus. Davon konnte sich der Senat im Anschluss an die schlüssigen Gutachten Dr F. und Dr La. überzeugen. Der Kläger kann daher noch an fünf Tagen pro Woche leichte Tätigkeiten täglich mindestens sechs Stunden verrichten. Auch der behandelnde Allgemeinmediziner Dr L. hat insoweit keine Einschränkung der zeitlichen Leistungsfähigkeit mitteilen können. Soweit Dr H. auf nervenärztlichem Fachgebiet bei im Wesentlichen gleicher Befundlage den Kläger nicht in der Lage sieht, sich in einen Arbeitsprozess zu integrieren, kann der Senat angesichts der von Dr La. erhobenen Befunde hieraus nicht auf ein in zeitlicher Hinsicht eingeschränktes Leistungsvermögen schließen. Schwerwiegende Gesundheitsstörungen auf nervenärztlichem Gebiet liegen beim Kläger nicht vor. Dies entnimmt der Senat dem Gutachten des Dr La. Dieser hat bei seiner Untersuchung des Klägers keine schwerwiegende subdepressive Verstimmung feststellen können, auch kein Morgentief und keine depressionstypische Schlafstörung, keine bedeutsame Gebundenheit und keine psychomotorische Hemmung und keine Affektblockade. Dr La. hat sich ferner eingehend mit dem Krankheitsbild einer Somatisierungsstörung auseinandergesetzt und ausführlich begründet, weshalb beim Kläger nicht das Vollbild einer solchen Störung vorliegt, sondern lediglich eine sog undifferenzierte Somatisierungsstörung. Aus den von ihm erhobenen Befunden hat der Sachverständige nachvollziehbar den Schluss gezogen, dass die psychische Belastbarkeit des Klägers zwar vermindert ist, aber nicht in einem solchen Ausmaß, dass ihm leichte Männerarbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr möglich sind. Dieser überzeugenden Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers schließt sich der Senat an.
Die beim Kläger vorliegenden Erkrankungen führen damit zu keiner rentenrelevanten quantitativen Einschränkung der Leistungsfähigkeit für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Vielmehr bedingen seine Erkrankungen lediglich qualitative Einschränkungen. Im Anschluss an die Ausführungen der Gutachten Dr La. und Dr F. sind dem Kläger noch leichte körperliche Arbeiten in wechselnder Körperhaltung (Gehen, Stehen, Sitzen) und mit normalen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit, die Konzentrations- und Reaktionsvermögen sowie die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit möglich. Arbeiten, die die volle Gebrauchsfähigkeit der Hände voraussetzen, insbesondere zB Zureichen, Reinigen, Abnehmen, Transportieren, Montieren, Sortieren oder auch leichte Büroarbeiten können mehr als sechs Stunden arbeitstäglich verrichtet werden. Zu meiden sind dagegen Schwerarbeit oder mittelschwere Arbeit sowie Zeitdruckarbeit, Arbeiten im Einzel- und Gruppenakkord, Fließband- oder taktgebundenes Arbeiten, Arbeiten in Wechsel- und Nachtschicht, Arbeiten in körperlichen Zwangshaltungen, Heben und Tragen von schweren oder mittelschweren Lasten ohne mechanische Hilfsmittel, häufiges Bücken, häufiges Treppen-/ Leiternsteigen, Überkopfarbeiten, Arbeiten mit Gefährdung an laufenden Maschinen, Arbeiten unter Einwirkung von Kälte, Hitze, starken Temperaturschwankungen, Zugluft, Nässe oder überwiegend im Freien, Arbeiten mit besonderer Anforderung an den Gleichgewichtssinn, Arbeiten mit besonderen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit sowie die intellektuelle Leistungsfähigkeit, Arbeiten mit besonderer Anforderung an das Konzentrations- und Reaktionsvermögen sowie die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit sowie Arbeiten in hoher Verantwortung sowie mit Publikumsverkehr. Betriebsunüblichen Pausen benötigt der Kläger nicht.
Die beim Kläger bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen, die sämtlich nicht ungewöhnlich sind, lassen keine ernstlichen Zweifel daran aufkommen, dass der Kläger noch wettbewerbsfähig in einem Betrieb einsetzbar ist. Aus ihnen ergeben sich damit weder schwere spezifische Leistungsbehinderungen noch stellen die qualitativen Leistungseinschränkungen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen (vgl BSG, 11.03.1999, B 13 RJ 71/97 R, juris) dar. Einigen der vorgenannten Einschränkungen - ua keine körperlich schweren Arbeiten, keine Arbeiten mit Zwangshaltungen und keine Überkopfarbeiten, keine Arbeiten mit häufigem Treppensteigen und Arbeiten mit besonderen Anforderung an den Gleichgewichtssinn - wird bereits durch die Begrenzung auf nur noch leichte körperliche Arbeiten Rechnung getragen. Die übrigen Begrenzungen der Leistungsfähigkeit führen ebenfalls nicht dazu, dass die Fähigkeit des Klägers zur Ausübung leichter Arbeiten in nennenswertem Umfang zusätzlich eingeschränkt wird. Der Kläger ist darüber hinaus auch in der Lage, täglich viermal eine Wegstrecke von 500 Metern innerhalb von jeweils 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen sowie öffentliche Verkehrsmittel zu Hauptverkehrszeiten zweimal am Tag zu benutzen. Dies haben sowohl Dr F. als auch Dr Lang und Dr L. bestätigt. Der Kläger ist damit nach Überzeugung des Senats in der Lage, ohne unmittelbare Gefährdung der Gesundheit und unter Beachtung der dargestellten qualitativen Leistungseinschränkungen, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden an fünf Tagen pro Woche zu verrichten. Dieses Leistungsvermögen hatte zum Zeitpunkt der Antragstellung sowie seither durchgängig bestanden. Mit diesem Leistungsvermögen ist der Kläger nicht erwerbsgemindert (§ 43 Abs 3 SGB VI); er hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser bzw voller Erwerbsminderung.
Eine weitere Beweiserhebung war auch angesichts der Anregung des Klägers, ein Gutachten bei Dr J. von der Beklagten einzuholen, nicht erforderlich. Denn insoweit hat der Kläger keinen Beweisantrag gestellt sondern lediglich eine medizinischen Stellungnahme der Beklagten und eine Untersuchung durch den früheren Verwaltungsgutachten Dr J. begehrt. Ein solches Begehren stellt keinen Beweisantrag dar. Den der Kläger begehrt insoweit nicht vom Gericht sondern von der Beklagten ein Tun. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen war eine weitere Beweiserhebung von Amts wegen aber nicht erforderlich.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI). Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben gemäß § 240 Abs 1 SGB VI in den ab 01.01.2001 geltenden Fassungen (zuletzt geändert durch Art 1 Nr 61 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes) bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind gemäß § 240 Abs 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach dem die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist gemäß § 240 Abs 2 Satz 3 SGB VI stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist gemäß § 240 Abs 2 Satz 4 SGB VI nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Deshalb besteht ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht bereits dann, wenn der bisherige Beruf (Hauptberuf) nicht mehr ausgeübt werden kann, sondern erst, wenn der Versicherte nicht auf eine zumutbare andere Tätigkeit verwiesen werden kann. Das Gesetz verlangt dazu, einen zumutbaren beruflichen Abstieg in Kauf zu nehmen.
Der Kläger ist nach Überzeugung des Senats als unterer Angelernter einzustufen. Er hat keine Ausbildung durchlaufen, die Anlernzeit zum Löter dauerte im Ergebnis nicht ganz acht Monate. Damit hatte der Kläger nur ungelernte bzw angelernte Tätigkeiten ausgeübt und ist auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verweisen. Leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes kann er aber - wie oben dargelegt - noch mindestens sechs Stunden täglich unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen verrichten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe für die Zulassung nicht vorliegen (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger auf Grundlage seines Rentenantrags vom 27.05.2008 gegen die Beklagte ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller bzw teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, zusteht.
Der 1957 in B./Türkei geborene Kläger reiste am 10.03.1973 in die Bundesrepublik Deutschland ein; er ist deutscher Staatsangehöriger. Der Kläger absolvierte keine Berufsausbildung. Nach Ausübung verschiedener ungelernter Tätigkeiten war er nach einer Anlernzeit vom 01.01.1989 bis zum 17.08.1989 zuletzt bis September 2000 als Löter versicherungspflichtig beschäftigt. Das Beschäftigungsverhältnis wurde nach Angaben des Klägers wegen Erkrankung beendet. Seit 01.10.2000 ist er arbeitslos bzw arbeitsunfähig. Dem Kläger ist seit 30.12.2008 ein Grad der Behinderung von 50 zuerkannt.
Frühere Rentenverfahren waren sowohl im Verwaltungswege (Antrag vom 27.06.2000, Bescheid vom 19.12.2000, Widerspruchsbescheid vom 22.02.2001; Antrag vom 21.05.2002, Bescheid vom 22.11.2002, Widerspruchsbescheid vom 10.10.2003; Antrag vom 19.10.2004, Bescheid vom 30.12.2004, Widerspruchsbescheid vom 11.04.2005) wie auch im Klagewege (S 3 RJ 576/01; S 3 RJ 2757/03; S 10 R 1224/05) erfolglos geblieben.
Am 27.05.2008 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Zu seinem Antrag gab er an, sich seit 01.11.1999 wegen Morbus Paget ED 4/08 mit chronischem LWS-Syndrom und arterieller Hypertonie für erwerbsgemindert zu halten. Die Beklagte berücksichtigte die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Unterlagen und Berichte und holte beim Facharzt für Chirurgie Dr J. ein Gutachten ein. Dieser stellte in seinem Gutachten vom 23.07.2008 eine leichte Somatisierungsstörung, eine Wirbelsäulenfehlstatik mit Spondylochondrose in der unteren Halswirbelsäule und unteren Brustwirbelsäule sowie beim Lendenwirbelkörper L5/S 1 und eine Meralagia parästhetica des linken Oberschenkels fest. Eine Leistungseinschätzung gab er nicht ab und hielt Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für angebracht.
Die Beklagte gewährte dem Kläger daraufhin eine stationäre Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation in der S.klinik Bad B. in der Zeit vom 03.12.2008 bis 31.12.2008. Aus dem Entlassbericht vom 12.01.2009 ist zu entnehmen, dass beim Kläger eine undifferenzierte Somatisierungsstörung, eine leichte depressive Episode, ein Morbus Paget der linken Beckenschaufel ohne Funktionseinschränkung, eine Meralagia parästhetica des linken Oberschenkels sowie eine arterielle Hypertonie vorliegt. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe aus psychotherapeutischer Sicht ein erheblich eingeschränktes Leistungsvermögen, eine psychotherapeutische Behandlung erscheine dringend indiziert, wenngleich die Motivation hierfür bestenfalls als hochambivalent einzustufen sei. Unter einer weiterführenden ambulanten psychotherapeutischen Behandlung können nur mittel- bis langfristig und sehr kleinschrittig Besserungen erzielt werden. Dies lasse jedoch die Aufnahme einer leichten beruflichen Tätigkeit ohne besondere Anforderungen an Stressresistenz, ohne besonderen Zeitdruck oder besondere Anforderungen an Umstellungsfähigkeit oder Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge möglich erscheinen. Unter Berücksichtigung von qualitativen Einschränkungen werde das Leistungsvermögen für den allgemeinen Arbeitsmarkt auf mehr als sechs Stunden eingeschätzt, vorausgesetzt, eine entsprechende psychotherapeutische Behandlung finde statt. Aus organmedizinischer Sicht seien körperlich leichte Arbeiten im Wechsel von Stehen, Gehen, Sitzen mehr als sechs Stunden zumutbar.
Mit Bescheid vom 25.02.2009 lehnte die Beklagte die Gewährung der beantragten Rente ab. Es liege weder volle noch teilweise Erwerbsminderung vor. Den Widerspruch des Klägers vom 10.03.2009 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.11.2009 zurück.
Am 18.11.2009 hat der Kläger beim Sozialgericht Ulm (SG) Klage erhoben. Er habe Beschwerden in den Atemwegen, darüber hinaus bestünden chronische Schmerzen in der LWS. Des Weiteren habe er Beschwerden wegen Rheuma im linken Bein. Die Hauptbeschwerden lägen jedoch im psychischen Bereich. Es besteht eine Somatisierungsstörung mit depressiven Anteilen. Er leide zudem an Morbus Paget (Entzündung der Knochen) und nehme täglich sechs verschiedene Medikamente ein. Aufgrund der Beschwerden sei er nicht mehr in der Lage zu arbeiten, auch nicht unter drei Stunden täglich.
Das SG hat Beweis erhoben durch schriftliche Befragung der den Kläger behandelnden Ärzte Dr H., Dr L. und Dr E. als sachverständige Zeugen. Wegen des Inhalts und des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf Blatt 18 bis 43 sowie 148 und 49 der SG-Akten Bezug genommen. Die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr H. hat dem SG mit Schreiben vom 22.01.2010 mitgeteilt, beim Kläger bestehe eine schwere Somatisierungsstörung sowie Angst und Depression. Sie halte es für schwer vorstellbar, dass der Kläger sich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt integrieren könne. Seine Gehfähigkeit sei unverändert eingeschränkt. Der Facharzt für Allgemeinmedizin, Sportmedizin und Notfallmedizin L. hat unter dem Datum des 25.01.2010 ausgeführt, es liege eine Somatisierungsstörung mit depressiver Episode, ein Morbus Paget der linken Beckenschaufel, eine arterielle Hypertonie und eine Glaskörpertrübung des rechten Auges vor. Zu vermeiden seien Arbeiten mit schwerem Heben. Die Gehfähigkeit des Klägers sei nicht eingeschränkt. Der Facharzt für Orthopädie und Chirotherapie Dr E. hat in seinem Schreiben vom 26.02.2010 ausgeführt, er habe den Kläger zuletzt im April 2008 untersucht und könne eine Leistungsbeurteilung nicht abgeben.
Das SG hat des weiteren Beweis erhoben durch Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens bei Dr La. sowie eines orthopädischen Gutachtens bei Dr F ... Wegen des Inhalts und des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf Blatt 65 bis 82 sowie 88 bis 102 der SG-Akten Bezug genommen. Der Neurologe, Psychiater, Umwelt- und Verkehrsmediziner Dr La. hat in seinem Gutachten vom 10.08.2010 ausgeführt, beim Kläger bestehe ein schmerzhaftes Wirbelsäulensyndrom ohne manifeste radikuläre Ausfälle sowie eine subdepressive Verstimmung und eine Somatisierungsstörung. Dr La. hat den Kläger für in der Lage gehalten, unter qualitativen Einschränkungen leichte bis mittelschwere Tätigkeiten sechs Stunden täglich verrichten zu können. Die Gehfähigkeit sei nicht wesentlich eingeschränkt. Diese Leistungsfähigkeit bestehe seit 2001. Es habe sich kein Anhaltspunkt gefunden, dass seither auch nur eine vorübergehende schwere Beeinträchtigung bestanden habe. Der Orthopäde und Unfallchirurg Dr F. hat in seinem Gutachten vom 28.10.2010 ein chronisch rezidivierendes Lendenwirbelsäulensyndrom mit pseudo-radikulärer Symptomatik links, Insertionsbeschwerden 10. bis 12. Rippe beidseits, eine initiale Hüftgelenksarthrose links und einen Morbus Paget der linken Beckenschaufel diagnostiziert. In orthopädischer Hinsicht sei der Kläger in der Lage, für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Dabei bestünden qualitative Einschränkungen. Die üblichen Wege zur Arbeitsstelle seien nicht eingeschränkt.
Der Kläger hat am 25.11.2010 ein Attest der Neurologin und Psychiaterin Dr H. vom 23.11.2010 vorgelegt. Dr H. gibt an, die bisher erfolgten therapeutischen Interventionen hätten keine wesentliche Besserung ergeben. Der Kläger könne sich mit seinem Lebensschicksal besser arrangieren, sei aber nicht in der Lage, sich in einen Arbeitsprozess zu integrieren.
Mit Urteil vom 14.03.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung. Der Kläger sei weder teilweise noch voll erwerbsgemindert. Er sei noch imstande, eine leichte Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkes auszuüben. Hinsichtlich der zumutbaren Tätigkeit bestünden zahlreiche qualitative Einschränkungen, die aber nicht zu quantitativen Einschränkungen führten. Im Anschluss an die Gutachten von Dr La. und Dr F. bestehe für Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes keine quantitative Einschränkung. Auch sei die Wegefähigkeit nicht eingeschränkt. Der Kläger sei auch nicht berufsunfähig iSd § 240 SGB VI. Denn er habe keinen Beruf erlernt, so dass er als ungelernter Arbeiter einzuordnen sei und daher auf alle leichten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden könne.
Gegen das ihm am 14.04.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger beim SG am 21.04.2011 (beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) am 02.05.2011 eingegangen) Berufung eingelegt. Er könne keine Arbeit mehr ausführen. Dies werde auch von seiner Ärztin Dr H. bestätigt. Der Kläger hat um eine weitere ärztliche Untersuchung durch Herrn Dr J. von der Deutschen Rentenversicherung gebeten.
Der Kläger beantragt sinngemäß
das Urteil des Sozialgericht Ulm vom 14.03.2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25.02.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.11.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, ab dem 01.05.2008 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Berufung entgegen getreten und hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Aus der Berufungsbegründung ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte.
Der Senat hat dem Kläger mit Schreiben vom 07.06.2011 mitgeteilt, es sei beabsichtigt, den Rechtsstreit durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG zu entscheiden. Er hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 06.07.2011 gegeben. Hierauf hat der Kläger mit Schreiben vom 28.06.2011 erwidert, er halte die Berufung aufrecht und nehme diese nicht zurück.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten - insbesondere der vom Kläger vorgelegten ärztlichen Unterlagen - wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Da der Senat die Berufung des Kläger einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält, entscheidet er gemäß § 153 Abs 4 SGG unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens durch Beschluss. Der Rechtsstreit weist nach Einschätzung des Senats keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Zu der beabsichtigten Verfahrensweise hat der Senat die Beteiligten angehört.
Die Berufung ist gemäß §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG statthaft und zulässig, aber ohne Erfolg, sie ist daher unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 iVm Abs 4 SGG) ist der die Gewährung einer Rente wegen voller und wegen teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, ablehnende Bescheid der Beklagten vom 25.02.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.11.2009. Dieser Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der geltend gemachte Anspruch richtet sich nach § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der ab 01.01.2008 geltenden Fassung des Art 1 Nr 12 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl I, 554). Versicherte haben nach Abs 2 Satz 1 dieser Vorschrift Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach § 43 Abs 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind (Nr 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sowohl für die Rente wegen teilweiser als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs 1 und Abs 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs 3 SGB VI).
Unter Auswertung aller vorliegender medizinischer Unterlagen, insbesondere der Ergebnisse der vom SG durchgeführten Beweisaufnahme, ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger noch in der Lage ist, ohne unmittelbare Gefährdung der Gesundheit und unter Beachtung von qualitativen Leistungseinschränkungen (dazu unten), leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden an fünf Tagen pro Woche (arbeitstäglich) zu verrichten; der Kläger ist damit nicht erwerbsgemindert (§ 43 Abs 3 SGB VI).
Die Überzeugung des Senats stützt sich auf die Gutachten von Dr La. und Dr F. sowie die Auskünfte des behandelnden Arztes Dr L. Dagegen konnte sich der Senat der Auffassung der behandelnden Ärztin Dr H. nicht anschließen, denn aus ihren Ausführungen - auch nicht aus dem vom Kläger vorgelegten Attest vom 23.11.2010 - konnte ein zeitlich eingeschränktes Leistungsvermögen nicht schlüssig abgeleitet werden. Dr E. hat den Kläger letztmals im April 2008 untersucht und hat keine Auskunft zum Leistungsvermögen erteilt.
Der Kläger leidet - davon ist der Senat im Anschluss an die Gutachten Dr La. und Dr F. überzeugt - auf orthopädischem Fachgebiet an einem chronisch rezidivierenden LWS-Syndrom mit pseudo-radikulärer Symptomatik links, Insertionsbeschwerden 10. bis 12. Rippe beidseits, einer initialen Hüftgelenksarthrose links sowie einem Morbus Paget an der linken Beckenschaufel. Auf nervenärztlichem Fachgebiet besteht beim Kläger ein schmerzhaftes Wirbelsäulensyndrom ohne radikulären Ausfälle und ohne relevante Wurzelreizerscheinungen sowie eine subdepressive Verstimmung und eine Somatisierungsstörung.
Diese Erkrankungen und Beeinträchtigungen wirken sich nicht auf die zeitliche Leistungsfähigkeit des Klägers aus. Davon konnte sich der Senat im Anschluss an die schlüssigen Gutachten Dr F. und Dr La. überzeugen. Der Kläger kann daher noch an fünf Tagen pro Woche leichte Tätigkeiten täglich mindestens sechs Stunden verrichten. Auch der behandelnde Allgemeinmediziner Dr L. hat insoweit keine Einschränkung der zeitlichen Leistungsfähigkeit mitteilen können. Soweit Dr H. auf nervenärztlichem Fachgebiet bei im Wesentlichen gleicher Befundlage den Kläger nicht in der Lage sieht, sich in einen Arbeitsprozess zu integrieren, kann der Senat angesichts der von Dr La. erhobenen Befunde hieraus nicht auf ein in zeitlicher Hinsicht eingeschränktes Leistungsvermögen schließen. Schwerwiegende Gesundheitsstörungen auf nervenärztlichem Gebiet liegen beim Kläger nicht vor. Dies entnimmt der Senat dem Gutachten des Dr La. Dieser hat bei seiner Untersuchung des Klägers keine schwerwiegende subdepressive Verstimmung feststellen können, auch kein Morgentief und keine depressionstypische Schlafstörung, keine bedeutsame Gebundenheit und keine psychomotorische Hemmung und keine Affektblockade. Dr La. hat sich ferner eingehend mit dem Krankheitsbild einer Somatisierungsstörung auseinandergesetzt und ausführlich begründet, weshalb beim Kläger nicht das Vollbild einer solchen Störung vorliegt, sondern lediglich eine sog undifferenzierte Somatisierungsstörung. Aus den von ihm erhobenen Befunden hat der Sachverständige nachvollziehbar den Schluss gezogen, dass die psychische Belastbarkeit des Klägers zwar vermindert ist, aber nicht in einem solchen Ausmaß, dass ihm leichte Männerarbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr möglich sind. Dieser überzeugenden Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers schließt sich der Senat an.
Die beim Kläger vorliegenden Erkrankungen führen damit zu keiner rentenrelevanten quantitativen Einschränkung der Leistungsfähigkeit für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Vielmehr bedingen seine Erkrankungen lediglich qualitative Einschränkungen. Im Anschluss an die Ausführungen der Gutachten Dr La. und Dr F. sind dem Kläger noch leichte körperliche Arbeiten in wechselnder Körperhaltung (Gehen, Stehen, Sitzen) und mit normalen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit, die Konzentrations- und Reaktionsvermögen sowie die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit möglich. Arbeiten, die die volle Gebrauchsfähigkeit der Hände voraussetzen, insbesondere zB Zureichen, Reinigen, Abnehmen, Transportieren, Montieren, Sortieren oder auch leichte Büroarbeiten können mehr als sechs Stunden arbeitstäglich verrichtet werden. Zu meiden sind dagegen Schwerarbeit oder mittelschwere Arbeit sowie Zeitdruckarbeit, Arbeiten im Einzel- und Gruppenakkord, Fließband- oder taktgebundenes Arbeiten, Arbeiten in Wechsel- und Nachtschicht, Arbeiten in körperlichen Zwangshaltungen, Heben und Tragen von schweren oder mittelschweren Lasten ohne mechanische Hilfsmittel, häufiges Bücken, häufiges Treppen-/ Leiternsteigen, Überkopfarbeiten, Arbeiten mit Gefährdung an laufenden Maschinen, Arbeiten unter Einwirkung von Kälte, Hitze, starken Temperaturschwankungen, Zugluft, Nässe oder überwiegend im Freien, Arbeiten mit besonderer Anforderung an den Gleichgewichtssinn, Arbeiten mit besonderen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit sowie die intellektuelle Leistungsfähigkeit, Arbeiten mit besonderer Anforderung an das Konzentrations- und Reaktionsvermögen sowie die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit sowie Arbeiten in hoher Verantwortung sowie mit Publikumsverkehr. Betriebsunüblichen Pausen benötigt der Kläger nicht.
Die beim Kläger bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen, die sämtlich nicht ungewöhnlich sind, lassen keine ernstlichen Zweifel daran aufkommen, dass der Kläger noch wettbewerbsfähig in einem Betrieb einsetzbar ist. Aus ihnen ergeben sich damit weder schwere spezifische Leistungsbehinderungen noch stellen die qualitativen Leistungseinschränkungen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen (vgl BSG, 11.03.1999, B 13 RJ 71/97 R, juris) dar. Einigen der vorgenannten Einschränkungen - ua keine körperlich schweren Arbeiten, keine Arbeiten mit Zwangshaltungen und keine Überkopfarbeiten, keine Arbeiten mit häufigem Treppensteigen und Arbeiten mit besonderen Anforderung an den Gleichgewichtssinn - wird bereits durch die Begrenzung auf nur noch leichte körperliche Arbeiten Rechnung getragen. Die übrigen Begrenzungen der Leistungsfähigkeit führen ebenfalls nicht dazu, dass die Fähigkeit des Klägers zur Ausübung leichter Arbeiten in nennenswertem Umfang zusätzlich eingeschränkt wird. Der Kläger ist darüber hinaus auch in der Lage, täglich viermal eine Wegstrecke von 500 Metern innerhalb von jeweils 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen sowie öffentliche Verkehrsmittel zu Hauptverkehrszeiten zweimal am Tag zu benutzen. Dies haben sowohl Dr F. als auch Dr Lang und Dr L. bestätigt. Der Kläger ist damit nach Überzeugung des Senats in der Lage, ohne unmittelbare Gefährdung der Gesundheit und unter Beachtung der dargestellten qualitativen Leistungseinschränkungen, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden an fünf Tagen pro Woche zu verrichten. Dieses Leistungsvermögen hatte zum Zeitpunkt der Antragstellung sowie seither durchgängig bestanden. Mit diesem Leistungsvermögen ist der Kläger nicht erwerbsgemindert (§ 43 Abs 3 SGB VI); er hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser bzw voller Erwerbsminderung.
Eine weitere Beweiserhebung war auch angesichts der Anregung des Klägers, ein Gutachten bei Dr J. von der Beklagten einzuholen, nicht erforderlich. Denn insoweit hat der Kläger keinen Beweisantrag gestellt sondern lediglich eine medizinischen Stellungnahme der Beklagten und eine Untersuchung durch den früheren Verwaltungsgutachten Dr J. begehrt. Ein solches Begehren stellt keinen Beweisantrag dar. Den der Kläger begehrt insoweit nicht vom Gericht sondern von der Beklagten ein Tun. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen war eine weitere Beweiserhebung von Amts wegen aber nicht erforderlich.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI). Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben gemäß § 240 Abs 1 SGB VI in den ab 01.01.2001 geltenden Fassungen (zuletzt geändert durch Art 1 Nr 61 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes) bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind gemäß § 240 Abs 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach dem die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist gemäß § 240 Abs 2 Satz 3 SGB VI stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist gemäß § 240 Abs 2 Satz 4 SGB VI nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Deshalb besteht ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht bereits dann, wenn der bisherige Beruf (Hauptberuf) nicht mehr ausgeübt werden kann, sondern erst, wenn der Versicherte nicht auf eine zumutbare andere Tätigkeit verwiesen werden kann. Das Gesetz verlangt dazu, einen zumutbaren beruflichen Abstieg in Kauf zu nehmen.
Der Kläger ist nach Überzeugung des Senats als unterer Angelernter einzustufen. Er hat keine Ausbildung durchlaufen, die Anlernzeit zum Löter dauerte im Ergebnis nicht ganz acht Monate. Damit hatte der Kläger nur ungelernte bzw angelernte Tätigkeiten ausgeübt und ist auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verweisen. Leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes kann er aber - wie oben dargelegt - noch mindestens sechs Stunden täglich unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen verrichten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe für die Zulassung nicht vorliegen (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved