L 3 AS 3752/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 268/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 3752/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 29. Juli 2011 wird als unzulässig verworfen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim (SG) vom 29.07.2011 war nach § 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen. Über diese Verfahrensweise waren die Beteiligten mit den gerichtlichen Hinweisen vom 29.09.2011 und 29.11.2011 unterrichtet worden. Die Berufung ist nicht statthaft.

Die Berufung war nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes im Sinne dieser Norm (Berufungswert) liegt nicht über EUR 750,00. Die Klägerin hatte vor dem SG die Verurteilung des Beklagten zur Gewährung eines Darlehens zum Ausgleich von Mietschulden in Höhe von EUR 720,00 beantragt. Dieser Betrag entspricht ihrer Beschwer aus dem angegriffenen Urteil, nachdem das SG die Klage vollen Umfangs abgewiesen hat. Der Wert des Beschwerdegegenstandes entspricht dieser Beschwer, nachdem die Klägerin ihr Begehren uneingeschränkt aufrecht erhalten hat. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG greift nicht ein, da keine wiederkehrenden Leistungen in Streit stehen.

Das SG hat die Berufung jedoch nicht zugelassen. Weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen des Urteils finden sich Ausführungen über eine Zulassung der Berufung. Eine Berufung kann aber nur ausdrücklich zugelassen werden (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 144 Rn. 39 m.w.N.). Vielmehr ergibt sich aus der zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung, die das SG dem Urteil beigefügt hat, dass allein eine Nichtzulassungsbeschwerde statthaft sei, dass das SG die Berufung nicht zulassen wollte.

2. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 193 SGG.

3. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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