Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 3842/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zur Hälfte zu erstatten.
Gründe:
Gem. § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet das Gericht auf Antrag, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren nicht durch Urteil (oder Gerichtsbescheid) beendet wird; die Entscheidung ergeht durch Beschluss.
Die Beteiligten haben das Verfahren durch Vergleich beendet. Es entspricht - auch im Hinblick auf die (Kosten-)Vorschläge der Beteiligten (Schriftsätze vom 17.11.2011 bzw. vom 8.12.2011) - der Billigkeit, dass die Beklagte der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zur Hälfte erstattet, nachdem die rentenberechtigende Leistungseinschränkung offenbar während des Verfahrens vor dem Sozialgericht eingetreten ist (Schriftsatz der Beklagten vom 27.10.2011; Bericht des Dr. D. vom 5.8.2011).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Gem. § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet das Gericht auf Antrag, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren nicht durch Urteil (oder Gerichtsbescheid) beendet wird; die Entscheidung ergeht durch Beschluss.
Die Beteiligten haben das Verfahren durch Vergleich beendet. Es entspricht - auch im Hinblick auf die (Kosten-)Vorschläge der Beteiligten (Schriftsätze vom 17.11.2011 bzw. vom 8.12.2011) - der Billigkeit, dass die Beklagte der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zur Hälfte erstattet, nachdem die rentenberechtigende Leistungseinschränkung offenbar während des Verfahrens vor dem Sozialgericht eingetreten ist (Schriftsatz der Beklagten vom 27.10.2011; Bericht des Dr. D. vom 5.8.2011).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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