Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 1064/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 4018/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen eine durch Verwaltungsakt erfolgte Eingliederungsvereinbarung.
Der 1964 geborene Kläger steht seit Juli 2006 im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 02.01.2008 (Bl. 308 d. Bekl.-Akt.) bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2008 in Höhe von monatlich 376,45 EUR. Diesen Bescheid änderte die Beklagte mit Bescheid vom 04.02.2008 ab und bewilligte dem Kläger für den betreffenden Zeitraum nunmehr Leistungen in Höhe von monatlich 584,45 EUR (Bl. 322 d. Bekl.-Akt.).
Nachdem sich der Kläger geweigert hatte, eine von der Beklagten am 11.02.2008 vorformulierte Eingliederungsvereinbarung (Bl. 336 d. Bekl.-Akt.) zu unterschreiben, erließ die Beklagte mit Bescheid vom 19.02.2008 (Bl. 368 d. Bekl.-Akt.) eine für die Zeit vom 19.02. bis 31.12.2008 geltende Eingliederungsvereinbarung. Hierin erklärte sie sich unter anderem bereit, den Kläger bei seinen Bewerbungsaktivitäten zu unterstützen, ihm Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten, sobald eine geeignete Stelle bei ihr vorhanden sei, ihn in ihr Bewerberangebot im virtuellen Arbeitsmarkt aufzunehmen und ihn bei seinen Bewerbungsbemühungen durch finanzielle Leistungen zu unterstützen, wobei sie ihn bat, die Leistung rechtzeitig vor Anspruchsentstehung zu beantragen. Zudem bot sie ihm Leistungen zur Aufnahme einer Arbeit (Mobilitätshilfen gemäß § 53 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) i.V.m. § 16 Abs. 1 SGB II) an und bat ihn, diese Leistung rechtzeitig vor Anspruchsentstehung zu beantragen. Darüber hinaus bot sie eine Arbeitsgelegenheit ("Ein-Euro-Job") an; der Kläger werde rechtzeitig eine Einladung bzw. einen Vermittlungsvorschlag erhalten, sobald ihr eine entsprechende Arbeitsgelegenheit vorliege. Ihm werde "eventuell" noch ein Angebot zur außerbetrieblichen Trainingsmaßnahme unterbreitet. Demgegenüber verpflichtete die Beklagte den Kläger, sich intensiv und initiativ bei mindestens einem Arbeitgeber wöchentlich zu bewerben, seine Bewerbungsaktivitäten schriftlich festzuhalten und monatlich oder zum nächsten Vermittlungsgespräch bei ihr unaufgefordert vorzulegen. Der Kläger habe sich bei Zeitarbeitsfirmen, auch auf geringfügige Beschäftigungen (Mini-/Midi-Jobs) zu bewerben, regelmäßig zur Stellensuche das Internet, die Gelben Seiten und die Tageszeitung zur aktiven Stellensuche zu nutzen, Kontakt zu einem privaten Arbeitsvermittler aufzunehmen, Arbeitgebern gezielt die Möglichkeit einer betrieblichen Trainingsmaßnahme anzubieten und ihr das Ergebnis unverzüglich mitzuteilen sowie seine Bewerbungsbemühungen auf den gesamten Helferbereich auszudehnen. Er dürfe während der Arbeitsgelegenheit keinerlei Anlässe dafür bieten, dass aufgrund seines Verhaltens oder seiner Arbeitsweise die Maßnahme abgebrochen werden müsse. Im Übrigen habe er eine ihm angebotene außerbetriebliche Trainingsmaßnahme nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. §§ 48 f. SGB III anzunehmen. Entsprechendes gelte für eine evtl. angebotene Beauftragung Dritter mit der Vermittlung gemäß § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 37 SGB III. Auch sei er verpflichtet, regelmäßig an diesen Maßnahmen teilzunehmen. In Zeiten der Arbeitsunfähigkeit habe er eine entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Zudem habe er eine ihm angebotene Unterstützung in Form der Förderung beruflicher Weiterbildung/Schuldnerberatung/Suchtbera-tung/psychosoziale Betreuung anzunehmen und alle Termine wahrzunehmen. Soweit im Vermittlungsgespräch zwischen ihm und dem Vermittler konkrete Terminabsprachen getroffen würden, habe er diese Termine einzuhalten; im Gegenzug habe der Vermittler den konkreten Termin in der Kundenhistorie des Kunden zu vermerken. Dem Bescheid war eine Rechtsfolgenbelehrung bezüglich Grundpflichten, Meldepflicht und "Gemeinsamen Vorschriften" beigefügt (Bl. 371 d. Bekl.-Akt.).
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein (Bl. 359 d. Bekl.-Akt.) und wies darauf hin, die Beklagte habe es versäumt, Ermessensabwägungen darzulegen.
Eine von der Beklagten vorformulierte Eingliederungsvereinbarung vom 18.03.2008 (Bl. 351 d. Bekl.-Akt.) hat der Kläger weder bei einer persönlichen Vorsprache am 20.03.2008, bei der er es ablehnte, an einer von der Beklagten angebotenen betrieblichen Trainingsmaßnahme als Mitarbeiter im landwirtschaftlichen Betrieb der Fa. A. teilzunehmen, noch in der Folgezeit unterzeichnet (vgl. Bl. 354, 356/357 d. Bekl.-Akt.).
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2008 (W 224/08; Bl. 348 d. Bekl.-Akt.) wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, Ermessenserwägungen habe sie nicht darzulegen.
Hiergegen hat der Kläger am 14.04.2008 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, einer Eingliederungsvereinbarung hätte ein umfassendes und systematisches Profiling vorausgehen müssen. Die in dem angefochtenen Verwaltungsakt genannten Maßnahmen seien ungeeignet, ihn wirksam in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Ermessenserwägungen habe die Beklagte nicht angestellt. In Bezug auf die geforderten Bewerbungen sei seine persönliche Situation nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die von ihm vorgeschlagenen Weiterbildungsmaßnahmen habe die Beklagte bislang immer abgelehnt.
Mit Bescheid vom 25.04.2008 (Bl. 385 d. Bekl.-Akt.) hat die Beklagte für die Zeit vom 01.05. bis 31.07.2008 das Arbeitslosengeld II (Alg II) um 30 v.H. der maßgebenden Regelleistung, mithin in Höhe von 104,00 EUR monatlich abgesenkt und den Bewilligungsbescheid vom 04.02.2008 insoweit aufgehoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Kläger habe seine Pflichten aus der "Eingliederungsvereinbarung vom 20.03.2008" verletzt, da er an der Trainingsmaßnahme bei der Fa. A. nicht teilgenommen habe. Den hiergegen eingelegten Widerspruch hat sie mit Widerspruchsbescheid vom 13.05.2008 (W 294/08; Bl. 374 d. Bekl.-Akt.) zurückgewiesen.
Mit Bescheid vom 30.06.2008 (Bl. 414 d. Bekl.-Akt.) hat die Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.2008 in Höhe von 588,45 EUR bewilligt.
Mit Urteil vom 30.07.2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei bereits unzulässig. Denn der angefochtene Verwaltungsakt habe sich nach § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) mit Abschluss der Eingliederungsvereinbarung vom 20.03.2008 erledigt; diese Eingliederungsvereinbarung habe den angefochtenen Verwaltungsakt ersetzt. Soweit das Klagebegehren gemäß § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als Fortsetzungsfeststellungsklage ausgelegt werde, sei diese ebenfalls unzulässig. Dem Kläger stehe nämlich kein für die Feststellung vorausgesetztes schutzwürdiges Interesse zur Seite. So träfen ihn aus der Eingliederungsvereinbarung keine Verpflichtungen mehr. Auf den angefochtenen Verwaltungsakt könne die Beklagte keine Sanktionen mehr stützen, weshalb wirtschaftliche Nachteile für den Kläger nicht ersichtlich seien. Gleichfalls ergäben sich weder Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr noch für ein Rehabilitationsinteresse.
Gegen das am 03.08.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.09.2009 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Ergänzend trägt er vor, die Eingliederungsvereinbarung vom 18.03.2008 nicht unterzeichnet zu haben. Die Beklagte habe es zudem versäumt, vor Erlass des Bescheides eine "gründliche Potentialanalyse" durchzuführen. Die von der Beklagten aufgeführten Angebote seien unzumutbar und nicht hinreichend bestimmt gewesen. Auch kämen als Leistungsgegenstand einer Eingliederungsvereinbarung nur Ermessensleistungen in Frage. Sollte sich der angefochtene Verwaltungsakt erledigt haben, sei die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes festzustellen. Hieran habe er vor dem Hintergrund des Bescheides vom 25.04.2008 auch ein berechtigtes Interesse.
Mit Urteil vom 18.01.2010 (Az.: S 10 AS 1409/08) hat das SG die gegen den Bescheid vom 25.04.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.05.2008 gerichtete Klage abgewiesen und im Tatbestand ausgeführt, der Kläger habe die Eingliederungsvereinbarung, welche die Beklagte ihm am 20.03.2008 unterbreitet habe, nicht unterschrieben. Die hierauf vom Kläger erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist beim Senat anhängig (Az.: L 3 AS 1163/10 NZB).
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 30. Juli 2009 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 19. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2008 aufzuheben, hilfsweise, die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 19. Februar 2008 festzustellen.
Die Beklagte hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der beigezogenen Akten L 3 AS 1163/10 NZB ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Das SG hat im Ergebnis zutreffend die Klage abgewiesen.
Anders als das SG meint, ist die Klage als Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG zulässig. Nach dieser Vorschrift kann durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt werden. Eine solche Anfechtungsklage ist nach Satz 2 der Vorschrift zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt beschwert zu sein. Voraussetzung für die Statthaftigkeit einer Anfechtungsklage ist damit das tatsächliche Vorliegen eines Verwaltungsaktes (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 54 Rdnr. 8a m.w.N). Ein solcher liegt mit dem hier auf § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II gestützten Bescheid vom 19.02.2008 vor. Erfolgt eine Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt des Grundsicherungsträgers, kann der erwerbsfähige Hilfebedürftige, soweit er mit den dortigen Regelungen nicht einverstanden ist, diesen Verwaltungsakt dementsprechend durch Anfechtung zur Überprüfung stellen (BSG, Urteil vom 22.09.2009 - Az. B 4 AS 13/09 R -, Rdnr. 21, zit. nach juris).
Vorliegend hat sich der Bescheid vom 19.02.2008 nicht nach § 39 Abs. 2 SGB X mit Abschluss einer nachfolgenden Eingliederungsvereinbarung erledigt. Denn den Entwurf der Eingliederungsvereinbarung vom 18.03.2008 hat der Kläger, wovon das SG in seinem Urteil vom 18.01.2010 (Az.: S 10 AS 1409/08) auf Seite 2 desselben selbst ausgeht, nicht unterzeichnet. Der Bescheid vom 19.02.2008 hat sich auch nicht durch Zeitablauf erledigt. Dies wäre dann anzunehmen, wenn der Bescheid seine regelnde Wirkung verloren hätte (Roos in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, Rdnr. 14 m.w.N.). Dies trifft hier aber nicht zu. Offensichtlich gestützt auf den Bescheid vom 19.02.2008 hat die Beklagte nämlich mit Bescheid vom 25.04.2008 das dem Kläger bewilligte Alg II monatlich um 30 v.H. der maßgebenden Regelleistung für die Zeit vom 01.05. bis 31.07.2008 abgesenkt mit der Begründung, der Kläger habe trotz Rechtsfolgenbelehrung seine Pflichten aus der "Eingliederungsvereinbarung" verletzt, indem er an einer Trainingsmaßnahme nicht teilgenommen habe.
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II. Nach dieser Vorschrift sollen, kommt wie hier eine Eingliederungsvereinbarung im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht zu Stande, die "Regelungen nach Satz 2" durch Verwaltungsakt vorgenommen werden. Der zulässige Regelungsinhalt des nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB VI ergangenen Bescheides richtet sich damit nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II. In den Verwaltungsakt sind sämtliche Regelungen der beabsichtigten Eingliederungsvereinbarung aufzunehmen, insbesondere die Eingliederungsleistungen, die Eigenbemühungen und deren Nachweis (Sonnhoff in jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 15 Rdnr. 142). Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II soll die Eingliederungsvereinbarung, mit der die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erforderlichen Leistungen vereinbart werden, insbesondere bestimmen, 1. welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält, 2. welche Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er die Bemühungen nachzuweisen hat, und 3. welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, der erwerbsfähige Hilfebedürftige zu beantragen hat. Die Eingliederungsvereinbarung soll für sechs Monate geschlossen werden (§ 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Danach soll eine neue Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden (§ 15 Abs. 1 Satz 4 SGB II). Bei jeder folgenden Eingliederungsvereinbarung sind die bisher gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen (§ 15 Abs. 1 Satz 5 SGB II). Grundsätzlich muss eine Eingliederungsvereinbarung bestimmen, welche der in § 16 SGB II aufgeführten Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält sowie welche Eigenbemühungen in welcher Intensität und Quantität dem Hilfebedürftigen obliegen und in welcher Form er diese Eingliederungsbemühungen nachweisen muss. Ebenso wie die Eigenbemühungen des Hilfebedürftigen zu konkretisieren sind, sind auch die Leistungen, die der Hilfebedürftige nach § 16 SGB II zur Eingliederung vom Träger erhalten soll, möglichst verbindlich und konkret zu bezeichnen. Als vereinbarungsfähige Leistungen zur Eingliederung kommen aufgrund § 53 Abs. 2 SGB X nur solche in Betracht, die im Ermessen des Trägers stehen, auf die also kein Rechtsanspruch besteht (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG), Urteile vom 28.10.2008 - Az.: L 13 AS 602/08 - und vom 26.02.2008 - L 13 AS 2282/07 - sowie Beschluss vom 22.01.2007 - Az.: L 13 AS 4160/06 ER-B).
Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid, wie es § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II bestimmt, Regelungen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II getroffen. Soweit der Kläger rügt, die Beklagte habe ihr "Ermessen" unzureichend ausgeübt, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei § 15 Abs. 1 SGB II um eine reine Verfahrensvorschrift handelt, die das Verhalten und Vorgehen der Grundsicherungsträger - Arbeitsagentur und kommunaler Träger - steuern soll; der Grundsicherungsträger trifft insoweit eine nicht justiziable Opportunitätsentscheidung darüber, welchen Verfahrensweg er zur Erfüllung des Ziels der Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wählt, ohne dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige dadurch einen Rechtsverlust erleidet (BSG, Urteil vom 22.09.2009 - Az. B 4 AS 13/09 R -, Rdnr. 13, zit. nach juris). Dass der angefochtene Bescheid nicht im einzelnen darauf eingeht, was die Beklagte bewogen hat, die vom Kläger beanstandeten Regelungen zu treffen, ist unschädlich. In der Begründung eines Verwaltungsaktes müssen zwar gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitgeteilt werden, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründungsanforderungen sind aber von Fall zu Fall verschieden und richten sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes und nach den Umständen des Einzelfalles. Es reicht daher auch mit Blick auf § 35 Abs. 2 Nr. 2 SGB X aus, wenn dem Betroffenen - wie hier, da dem Kläger der dem angefochtenen Verwaltungsakt faktisch zugrunde liegende Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung vom 11.02.2008 vorab persönlich ausgehändigt und mit ihm besprochen wurde - die Gründe der Entscheidung in solcher Weise und in solchem Umfang bekanntgegeben werden, dass er seine Rechte sachgemäß verteidigen kann. Die Verwaltung braucht daher Gesichtspunkte und Umstände, die auf der Hand liegen oder dem Betroffenen bekannt sind, nicht nochmals darzulegen (BSG, Urteil vom 09.03.1994 - Az. 6 RKa 18/92 -, Rdnr. 21, zit. nach juris).
Aber auch was den Inhalt der im angefochtenen Verwaltungsakt enthaltenen Regelungen im Einzelnen betrifft, begegnet dieser keinen rechtlichen Bedenken. Vor dem Hintergrund, dass einem Arbeitslosen im Rahmen des § 119 SGB III Eigenbemühungen in Form von zwei Bewerbungen pro Woche auferlegt werden können (BSG, Urteil vom 20.10.2005 - Az. B 7a AL 18/05 R -, zit. nach juris), ist insbesondere die Verpflichtung des Klägers, sich bei einem Arbeitgeber pro Woche zu bewerben, nicht zu beanstanden.
Soweit der Bescheid vom 19.02.2008 unter "II Leistungen und Unterstützungen, die Sie zur Eingliederung in Arbeit vom Träger der Grundsicherung erhalten" auch Regelungen enthält, die nicht im Ermessen des Trägers stehen, sondern Dienstleistungen aufgeführt werden, auf die wie z.B. die Unterstützung bei den Bewerbungsaktivitäten ein Rechtsanspruch besteht (§ 14 Satz 1 SGB II), kann der Senat offen lassen, ob dies zur Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 19.02.2008 führt. Es ist nämlich nicht ersichtlich, in welchen Rechten der Kläger hierdurch verletzt, mithin materiellrechtlich beschwert sein könnte (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 54 Rdnr. 9 m.w.N).
Bei den Leistungen der Beklagten und den Pflichten des Klägers handelt es sich auch nicht nur um eine Aufzählung von sich bereits aus dem Gesetz für Leistungsempfänger ergebenden allgemeinen Rechten, Pflichten und Obliegenheiten, die keinen Bezug zu einer Eingliederungsstrategie erkennen lassen (vgl. LSG a.a.O.). Insbesondere werden hier Intensität und Quantität der geforderten Eigenbemühungen sowie Anforderungen an den zu erbringenden Nachweis festgelegt. Darüber hinaus wird auch nicht nur der "mengenmäßige", sondern auch der sachliche Umfang der Bewerbungsbemühungen ("gesamter Helferbereich") eingegrenzt.
Den im angefochtenen Bescheid getroffenen Regelungen fehlt es im Übrigen auch nicht an der erforderlichen Bestimmtheit und damit an der notwendigen Verbindlichkeit. So ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Gewährung von Leistungen wie z.B. Mobilitätshilfen gem. § 53 SGB III i.V.m. § 16 SGB II von der vorherigen Antragstellung des Klägers abhängig gemacht und angekündigt hat, "eventuell" ein Angebot zur außerbetrieblichen Trainingsmaßnahme zu unterbreiten. Da zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses (ebenso wie zum Zeitpunkt des Abschlusses der Eingliederungsvereinbarung) die weitere Entwicklung für den geregelten Zeitraum nicht in allen Einzelheiten überblickt werden kann, ist es regelmäßig ausreichend, die Förderungsmaßnahmen - wie hier - zunächst allgemeiner zu formulieren (Sonnhoff in jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 15 Rdnr. 54). Im Übrigen hat die Beklagte dem Kläger bereits am 20.03.2008 eine konkrete Trainingsmaßnahme als Mitarbeiter im landwirtschaftlichen Betrieb der Fa. A. für die Zeit vom 25.03. bis 13.06.2008 angeboten.
Mithin ist auch dem hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag nicht zu entsprechen.
Die Berufung ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen eine durch Verwaltungsakt erfolgte Eingliederungsvereinbarung.
Der 1964 geborene Kläger steht seit Juli 2006 im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 02.01.2008 (Bl. 308 d. Bekl.-Akt.) bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2008 in Höhe von monatlich 376,45 EUR. Diesen Bescheid änderte die Beklagte mit Bescheid vom 04.02.2008 ab und bewilligte dem Kläger für den betreffenden Zeitraum nunmehr Leistungen in Höhe von monatlich 584,45 EUR (Bl. 322 d. Bekl.-Akt.).
Nachdem sich der Kläger geweigert hatte, eine von der Beklagten am 11.02.2008 vorformulierte Eingliederungsvereinbarung (Bl. 336 d. Bekl.-Akt.) zu unterschreiben, erließ die Beklagte mit Bescheid vom 19.02.2008 (Bl. 368 d. Bekl.-Akt.) eine für die Zeit vom 19.02. bis 31.12.2008 geltende Eingliederungsvereinbarung. Hierin erklärte sie sich unter anderem bereit, den Kläger bei seinen Bewerbungsaktivitäten zu unterstützen, ihm Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten, sobald eine geeignete Stelle bei ihr vorhanden sei, ihn in ihr Bewerberangebot im virtuellen Arbeitsmarkt aufzunehmen und ihn bei seinen Bewerbungsbemühungen durch finanzielle Leistungen zu unterstützen, wobei sie ihn bat, die Leistung rechtzeitig vor Anspruchsentstehung zu beantragen. Zudem bot sie ihm Leistungen zur Aufnahme einer Arbeit (Mobilitätshilfen gemäß § 53 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) i.V.m. § 16 Abs. 1 SGB II) an und bat ihn, diese Leistung rechtzeitig vor Anspruchsentstehung zu beantragen. Darüber hinaus bot sie eine Arbeitsgelegenheit ("Ein-Euro-Job") an; der Kläger werde rechtzeitig eine Einladung bzw. einen Vermittlungsvorschlag erhalten, sobald ihr eine entsprechende Arbeitsgelegenheit vorliege. Ihm werde "eventuell" noch ein Angebot zur außerbetrieblichen Trainingsmaßnahme unterbreitet. Demgegenüber verpflichtete die Beklagte den Kläger, sich intensiv und initiativ bei mindestens einem Arbeitgeber wöchentlich zu bewerben, seine Bewerbungsaktivitäten schriftlich festzuhalten und monatlich oder zum nächsten Vermittlungsgespräch bei ihr unaufgefordert vorzulegen. Der Kläger habe sich bei Zeitarbeitsfirmen, auch auf geringfügige Beschäftigungen (Mini-/Midi-Jobs) zu bewerben, regelmäßig zur Stellensuche das Internet, die Gelben Seiten und die Tageszeitung zur aktiven Stellensuche zu nutzen, Kontakt zu einem privaten Arbeitsvermittler aufzunehmen, Arbeitgebern gezielt die Möglichkeit einer betrieblichen Trainingsmaßnahme anzubieten und ihr das Ergebnis unverzüglich mitzuteilen sowie seine Bewerbungsbemühungen auf den gesamten Helferbereich auszudehnen. Er dürfe während der Arbeitsgelegenheit keinerlei Anlässe dafür bieten, dass aufgrund seines Verhaltens oder seiner Arbeitsweise die Maßnahme abgebrochen werden müsse. Im Übrigen habe er eine ihm angebotene außerbetriebliche Trainingsmaßnahme nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. §§ 48 f. SGB III anzunehmen. Entsprechendes gelte für eine evtl. angebotene Beauftragung Dritter mit der Vermittlung gemäß § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 37 SGB III. Auch sei er verpflichtet, regelmäßig an diesen Maßnahmen teilzunehmen. In Zeiten der Arbeitsunfähigkeit habe er eine entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Zudem habe er eine ihm angebotene Unterstützung in Form der Förderung beruflicher Weiterbildung/Schuldnerberatung/Suchtbera-tung/psychosoziale Betreuung anzunehmen und alle Termine wahrzunehmen. Soweit im Vermittlungsgespräch zwischen ihm und dem Vermittler konkrete Terminabsprachen getroffen würden, habe er diese Termine einzuhalten; im Gegenzug habe der Vermittler den konkreten Termin in der Kundenhistorie des Kunden zu vermerken. Dem Bescheid war eine Rechtsfolgenbelehrung bezüglich Grundpflichten, Meldepflicht und "Gemeinsamen Vorschriften" beigefügt (Bl. 371 d. Bekl.-Akt.).
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein (Bl. 359 d. Bekl.-Akt.) und wies darauf hin, die Beklagte habe es versäumt, Ermessensabwägungen darzulegen.
Eine von der Beklagten vorformulierte Eingliederungsvereinbarung vom 18.03.2008 (Bl. 351 d. Bekl.-Akt.) hat der Kläger weder bei einer persönlichen Vorsprache am 20.03.2008, bei der er es ablehnte, an einer von der Beklagten angebotenen betrieblichen Trainingsmaßnahme als Mitarbeiter im landwirtschaftlichen Betrieb der Fa. A. teilzunehmen, noch in der Folgezeit unterzeichnet (vgl. Bl. 354, 356/357 d. Bekl.-Akt.).
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2008 (W 224/08; Bl. 348 d. Bekl.-Akt.) wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, Ermessenserwägungen habe sie nicht darzulegen.
Hiergegen hat der Kläger am 14.04.2008 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, einer Eingliederungsvereinbarung hätte ein umfassendes und systematisches Profiling vorausgehen müssen. Die in dem angefochtenen Verwaltungsakt genannten Maßnahmen seien ungeeignet, ihn wirksam in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Ermessenserwägungen habe die Beklagte nicht angestellt. In Bezug auf die geforderten Bewerbungen sei seine persönliche Situation nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die von ihm vorgeschlagenen Weiterbildungsmaßnahmen habe die Beklagte bislang immer abgelehnt.
Mit Bescheid vom 25.04.2008 (Bl. 385 d. Bekl.-Akt.) hat die Beklagte für die Zeit vom 01.05. bis 31.07.2008 das Arbeitslosengeld II (Alg II) um 30 v.H. der maßgebenden Regelleistung, mithin in Höhe von 104,00 EUR monatlich abgesenkt und den Bewilligungsbescheid vom 04.02.2008 insoweit aufgehoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Kläger habe seine Pflichten aus der "Eingliederungsvereinbarung vom 20.03.2008" verletzt, da er an der Trainingsmaßnahme bei der Fa. A. nicht teilgenommen habe. Den hiergegen eingelegten Widerspruch hat sie mit Widerspruchsbescheid vom 13.05.2008 (W 294/08; Bl. 374 d. Bekl.-Akt.) zurückgewiesen.
Mit Bescheid vom 30.06.2008 (Bl. 414 d. Bekl.-Akt.) hat die Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.2008 in Höhe von 588,45 EUR bewilligt.
Mit Urteil vom 30.07.2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei bereits unzulässig. Denn der angefochtene Verwaltungsakt habe sich nach § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) mit Abschluss der Eingliederungsvereinbarung vom 20.03.2008 erledigt; diese Eingliederungsvereinbarung habe den angefochtenen Verwaltungsakt ersetzt. Soweit das Klagebegehren gemäß § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als Fortsetzungsfeststellungsklage ausgelegt werde, sei diese ebenfalls unzulässig. Dem Kläger stehe nämlich kein für die Feststellung vorausgesetztes schutzwürdiges Interesse zur Seite. So träfen ihn aus der Eingliederungsvereinbarung keine Verpflichtungen mehr. Auf den angefochtenen Verwaltungsakt könne die Beklagte keine Sanktionen mehr stützen, weshalb wirtschaftliche Nachteile für den Kläger nicht ersichtlich seien. Gleichfalls ergäben sich weder Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr noch für ein Rehabilitationsinteresse.
Gegen das am 03.08.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.09.2009 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Ergänzend trägt er vor, die Eingliederungsvereinbarung vom 18.03.2008 nicht unterzeichnet zu haben. Die Beklagte habe es zudem versäumt, vor Erlass des Bescheides eine "gründliche Potentialanalyse" durchzuführen. Die von der Beklagten aufgeführten Angebote seien unzumutbar und nicht hinreichend bestimmt gewesen. Auch kämen als Leistungsgegenstand einer Eingliederungsvereinbarung nur Ermessensleistungen in Frage. Sollte sich der angefochtene Verwaltungsakt erledigt haben, sei die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes festzustellen. Hieran habe er vor dem Hintergrund des Bescheides vom 25.04.2008 auch ein berechtigtes Interesse.
Mit Urteil vom 18.01.2010 (Az.: S 10 AS 1409/08) hat das SG die gegen den Bescheid vom 25.04.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.05.2008 gerichtete Klage abgewiesen und im Tatbestand ausgeführt, der Kläger habe die Eingliederungsvereinbarung, welche die Beklagte ihm am 20.03.2008 unterbreitet habe, nicht unterschrieben. Die hierauf vom Kläger erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist beim Senat anhängig (Az.: L 3 AS 1163/10 NZB).
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 30. Juli 2009 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 19. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2008 aufzuheben, hilfsweise, die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 19. Februar 2008 festzustellen.
Die Beklagte hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der beigezogenen Akten L 3 AS 1163/10 NZB ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Das SG hat im Ergebnis zutreffend die Klage abgewiesen.
Anders als das SG meint, ist die Klage als Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG zulässig. Nach dieser Vorschrift kann durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt werden. Eine solche Anfechtungsklage ist nach Satz 2 der Vorschrift zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt beschwert zu sein. Voraussetzung für die Statthaftigkeit einer Anfechtungsklage ist damit das tatsächliche Vorliegen eines Verwaltungsaktes (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 54 Rdnr. 8a m.w.N). Ein solcher liegt mit dem hier auf § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II gestützten Bescheid vom 19.02.2008 vor. Erfolgt eine Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt des Grundsicherungsträgers, kann der erwerbsfähige Hilfebedürftige, soweit er mit den dortigen Regelungen nicht einverstanden ist, diesen Verwaltungsakt dementsprechend durch Anfechtung zur Überprüfung stellen (BSG, Urteil vom 22.09.2009 - Az. B 4 AS 13/09 R -, Rdnr. 21, zit. nach juris).
Vorliegend hat sich der Bescheid vom 19.02.2008 nicht nach § 39 Abs. 2 SGB X mit Abschluss einer nachfolgenden Eingliederungsvereinbarung erledigt. Denn den Entwurf der Eingliederungsvereinbarung vom 18.03.2008 hat der Kläger, wovon das SG in seinem Urteil vom 18.01.2010 (Az.: S 10 AS 1409/08) auf Seite 2 desselben selbst ausgeht, nicht unterzeichnet. Der Bescheid vom 19.02.2008 hat sich auch nicht durch Zeitablauf erledigt. Dies wäre dann anzunehmen, wenn der Bescheid seine regelnde Wirkung verloren hätte (Roos in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, Rdnr. 14 m.w.N.). Dies trifft hier aber nicht zu. Offensichtlich gestützt auf den Bescheid vom 19.02.2008 hat die Beklagte nämlich mit Bescheid vom 25.04.2008 das dem Kläger bewilligte Alg II monatlich um 30 v.H. der maßgebenden Regelleistung für die Zeit vom 01.05. bis 31.07.2008 abgesenkt mit der Begründung, der Kläger habe trotz Rechtsfolgenbelehrung seine Pflichten aus der "Eingliederungsvereinbarung" verletzt, indem er an einer Trainingsmaßnahme nicht teilgenommen habe.
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II. Nach dieser Vorschrift sollen, kommt wie hier eine Eingliederungsvereinbarung im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht zu Stande, die "Regelungen nach Satz 2" durch Verwaltungsakt vorgenommen werden. Der zulässige Regelungsinhalt des nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB VI ergangenen Bescheides richtet sich damit nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II. In den Verwaltungsakt sind sämtliche Regelungen der beabsichtigten Eingliederungsvereinbarung aufzunehmen, insbesondere die Eingliederungsleistungen, die Eigenbemühungen und deren Nachweis (Sonnhoff in jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 15 Rdnr. 142). Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II soll die Eingliederungsvereinbarung, mit der die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erforderlichen Leistungen vereinbart werden, insbesondere bestimmen, 1. welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält, 2. welche Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er die Bemühungen nachzuweisen hat, und 3. welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, der erwerbsfähige Hilfebedürftige zu beantragen hat. Die Eingliederungsvereinbarung soll für sechs Monate geschlossen werden (§ 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Danach soll eine neue Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden (§ 15 Abs. 1 Satz 4 SGB II). Bei jeder folgenden Eingliederungsvereinbarung sind die bisher gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen (§ 15 Abs. 1 Satz 5 SGB II). Grundsätzlich muss eine Eingliederungsvereinbarung bestimmen, welche der in § 16 SGB II aufgeführten Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält sowie welche Eigenbemühungen in welcher Intensität und Quantität dem Hilfebedürftigen obliegen und in welcher Form er diese Eingliederungsbemühungen nachweisen muss. Ebenso wie die Eigenbemühungen des Hilfebedürftigen zu konkretisieren sind, sind auch die Leistungen, die der Hilfebedürftige nach § 16 SGB II zur Eingliederung vom Träger erhalten soll, möglichst verbindlich und konkret zu bezeichnen. Als vereinbarungsfähige Leistungen zur Eingliederung kommen aufgrund § 53 Abs. 2 SGB X nur solche in Betracht, die im Ermessen des Trägers stehen, auf die also kein Rechtsanspruch besteht (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG), Urteile vom 28.10.2008 - Az.: L 13 AS 602/08 - und vom 26.02.2008 - L 13 AS 2282/07 - sowie Beschluss vom 22.01.2007 - Az.: L 13 AS 4160/06 ER-B).
Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid, wie es § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II bestimmt, Regelungen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II getroffen. Soweit der Kläger rügt, die Beklagte habe ihr "Ermessen" unzureichend ausgeübt, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei § 15 Abs. 1 SGB II um eine reine Verfahrensvorschrift handelt, die das Verhalten und Vorgehen der Grundsicherungsträger - Arbeitsagentur und kommunaler Träger - steuern soll; der Grundsicherungsträger trifft insoweit eine nicht justiziable Opportunitätsentscheidung darüber, welchen Verfahrensweg er zur Erfüllung des Ziels der Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wählt, ohne dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige dadurch einen Rechtsverlust erleidet (BSG, Urteil vom 22.09.2009 - Az. B 4 AS 13/09 R -, Rdnr. 13, zit. nach juris). Dass der angefochtene Bescheid nicht im einzelnen darauf eingeht, was die Beklagte bewogen hat, die vom Kläger beanstandeten Regelungen zu treffen, ist unschädlich. In der Begründung eines Verwaltungsaktes müssen zwar gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitgeteilt werden, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründungsanforderungen sind aber von Fall zu Fall verschieden und richten sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes und nach den Umständen des Einzelfalles. Es reicht daher auch mit Blick auf § 35 Abs. 2 Nr. 2 SGB X aus, wenn dem Betroffenen - wie hier, da dem Kläger der dem angefochtenen Verwaltungsakt faktisch zugrunde liegende Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung vom 11.02.2008 vorab persönlich ausgehändigt und mit ihm besprochen wurde - die Gründe der Entscheidung in solcher Weise und in solchem Umfang bekanntgegeben werden, dass er seine Rechte sachgemäß verteidigen kann. Die Verwaltung braucht daher Gesichtspunkte und Umstände, die auf der Hand liegen oder dem Betroffenen bekannt sind, nicht nochmals darzulegen (BSG, Urteil vom 09.03.1994 - Az. 6 RKa 18/92 -, Rdnr. 21, zit. nach juris).
Aber auch was den Inhalt der im angefochtenen Verwaltungsakt enthaltenen Regelungen im Einzelnen betrifft, begegnet dieser keinen rechtlichen Bedenken. Vor dem Hintergrund, dass einem Arbeitslosen im Rahmen des § 119 SGB III Eigenbemühungen in Form von zwei Bewerbungen pro Woche auferlegt werden können (BSG, Urteil vom 20.10.2005 - Az. B 7a AL 18/05 R -, zit. nach juris), ist insbesondere die Verpflichtung des Klägers, sich bei einem Arbeitgeber pro Woche zu bewerben, nicht zu beanstanden.
Soweit der Bescheid vom 19.02.2008 unter "II Leistungen und Unterstützungen, die Sie zur Eingliederung in Arbeit vom Träger der Grundsicherung erhalten" auch Regelungen enthält, die nicht im Ermessen des Trägers stehen, sondern Dienstleistungen aufgeführt werden, auf die wie z.B. die Unterstützung bei den Bewerbungsaktivitäten ein Rechtsanspruch besteht (§ 14 Satz 1 SGB II), kann der Senat offen lassen, ob dies zur Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 19.02.2008 führt. Es ist nämlich nicht ersichtlich, in welchen Rechten der Kläger hierdurch verletzt, mithin materiellrechtlich beschwert sein könnte (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 54 Rdnr. 9 m.w.N).
Bei den Leistungen der Beklagten und den Pflichten des Klägers handelt es sich auch nicht nur um eine Aufzählung von sich bereits aus dem Gesetz für Leistungsempfänger ergebenden allgemeinen Rechten, Pflichten und Obliegenheiten, die keinen Bezug zu einer Eingliederungsstrategie erkennen lassen (vgl. LSG a.a.O.). Insbesondere werden hier Intensität und Quantität der geforderten Eigenbemühungen sowie Anforderungen an den zu erbringenden Nachweis festgelegt. Darüber hinaus wird auch nicht nur der "mengenmäßige", sondern auch der sachliche Umfang der Bewerbungsbemühungen ("gesamter Helferbereich") eingegrenzt.
Den im angefochtenen Bescheid getroffenen Regelungen fehlt es im Übrigen auch nicht an der erforderlichen Bestimmtheit und damit an der notwendigen Verbindlichkeit. So ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Gewährung von Leistungen wie z.B. Mobilitätshilfen gem. § 53 SGB III i.V.m. § 16 SGB II von der vorherigen Antragstellung des Klägers abhängig gemacht und angekündigt hat, "eventuell" ein Angebot zur außerbetrieblichen Trainingsmaßnahme zu unterbreiten. Da zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses (ebenso wie zum Zeitpunkt des Abschlusses der Eingliederungsvereinbarung) die weitere Entwicklung für den geregelten Zeitraum nicht in allen Einzelheiten überblickt werden kann, ist es regelmäßig ausreichend, die Förderungsmaßnahmen - wie hier - zunächst allgemeiner zu formulieren (Sonnhoff in jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 15 Rdnr. 54). Im Übrigen hat die Beklagte dem Kläger bereits am 20.03.2008 eine konkrete Trainingsmaßnahme als Mitarbeiter im landwirtschaftlichen Betrieb der Fa. A. für die Zeit vom 25.03. bis 13.06.2008 angeboten.
Mithin ist auch dem hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag nicht zu entsprechen.
Die Berufung ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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