L 13 AS 5032/11 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 4515/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 5032/11 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 18. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Heilbronn (SG) vom 18. Oktober 2011 ist zulässig (vgl. § 145 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetztes [SGG]), sie ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Gegenstand des Klageverfahrens S 4 AS 4515/10 war der Bescheid der Beklagten vom 30. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2010, mit dem die Beklagte die Aufhebung und Erstattung von 287,64 EUR für den Zeitraum vom 29. Juni 2010 bis 13. Juli 2010 verfügte. Für den Kläger ergibt sich aus dem die Klage abweisenden Urteil somit lediglich eine Beschwer, die 750 EUR nicht übersteigt.

Da das SG die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (§ 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (Nr.1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (Nr.2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG) oder des gemeinsamen Senates der Obersten Gerichtshöfe des Bundes- oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (Nr.3.) einen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Erwägungen zur Richtigkeit der Entscheidung des SG sind deshalb irrelevant (Lüdtke, Kommentar zum SGG, 3. Auflage, § 145 SGG Rdnr. 5).

Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor.

Der Rechtssache kommt zunächst keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des BSG seit BSGE 2, 121, 132). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (so Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 9. Auflage, § 144 Rdnr. 28; vgl. dort auch § 160 Rdnr. 6 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinne wirft die Streitsache nicht auf. Der Streit ist darüber geführt worden, ob der Anspruch des Klägers auf Leistungen nach dem SGB II wegen einer Ortsabwesenheit entfallen ist und die Beklagte die bewilligten Leistungen zurückerstattet verlangen kann. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist damit weder ersichtlich noch dargelegt. Insbesondere lässt die Frage, ob -auch in Anbetracht behaupteter mündlicher Absprachen- ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung bestand, keine grundsätzliche Bedeutung im o.g. Sinne erkennen, zumal nach dem Vorbringen im Beschwerdeverfahren gar keine Ortsabwesenheit vorgelegen haben soll.

Auch eine Divergenz liegt nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Das SG muss seiner Entscheidung also einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit der Rechtsprechung jener Gerichte nicht übereinstimmt (vgl. hierzu Leitherer a.a.O., § 160 Rdnr. 13). Eine Divergenz in diesem Sinne liegt nicht vor.

Schließlich ist auch ein Verfahrensfehler nicht ersichtlich. Soweit der Kläger im Beschwerdeverfahren aktenkundig erstmals vorträgt, gar nicht ortsabwesend gewesen zu sein -was schwerlich in Einklang zu bringen ist mit seiner angekündigten und auch am 14. Juli 2010 erfolgten Rückmeldung (s. Blatt 289 der Verwaltungsakten der Beklagten), die er nach seinen jetzigen Vortrag nur vorsorglich gemacht haben will- ist ein Verfahrensfehler des SG nicht im Ansatz dargelegt. Der Kläger verkennt, dass das Beschwerdeverfahren nicht mit Vortrag zum Sachverhalt begründet werden kann, soweit damit nicht ein Verfahrensfehler dargelegt wird. Ein Verfahrensfehler läge vor, wenn die Amtsermittlungspflicht verletzt worden wäre. Eine Beweisaufnahme musste sich dem SG aber nicht aufdrängen (vgl. hierzu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, § 103 SGG Rdnr. 20 m.w.N.), zumal der Kläger eine Entscheidung nach Aktenlage gewünscht hat (Schriftsatz vom 17. Januar 2011). Die vom Kläger zutreffend monierte falsche Jahreszahl im Einleitungssatz des Urteils des SG stellt ebenfalls keinen Verfahrensfehler, sondern eine irrelevante Unrichtigkeit dar. Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.

Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Rechtskraft
Aus
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