Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 4248/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 5269/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. Oktober 2011 über die Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg; das Sozialgerichts Karlsruhe (SG) hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes S 9 AS 4248/11 ER zu Recht abgelehnt.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit insgesamt zulässig. Insbesondere ist die Monatsfrist gemäß § 173 Satz 1 SGG gewahrt. Der Beschluss des SG wurde dem Antragsteller ausweislich der in der SG-Akte für das Hauptsacheverfahren befindlichen Postzustellungsurkunde wie auch den eigenen Angaben des Antragstellers zufolge am 27. Oktober 2007 zugestellt. Nachdem der Beschluss mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen war, begann demnach die einzuhaltende Monatsfrist am 28. Oktober 2011 zu laufen und endete, nachdem der 27. November 2011 ein Sonntag war, gemäß § 64 Abs. 3 SGG am Montag, den 28. November 2011 um 24:00 Uhr. Die Beschwerde des Antragstellers ging am 1. Dezember 2011 und damit außerhalb der Monatsfrist ein.
Dem Antragsteller war indes Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er ohne Verschulden verhindert war, die Rechtsmittelfrist einzuhalten (vgl. § 67 Abs. 1 SGG). Der Antragsteller konnte glaubhaft machen, dass er die Beschwerdeschrift am 24. November 2011 auf den Postweg gebracht hatte. Dies beweist zum einen der vom Antragsteller vorgelegte Einlieferungsbeleg mit Datum 24. November 2011. Zum anderen weist auch der in der Gerichtsakte befindliche Briefumschlag den 24. November 2011 als Ausgabedatum der Postfiliale aus. Die verspätete Beförderung durch die Deutsche Post AG (DP AG) hat der Antragsteller vorliegend nicht zu vertreten. Denn er darf darauf vertrauen, dass die DP AG die normalen Postlaufzeiten einhält. Demgemäß fehlt es an einem Verschulden, wenn ein Schriftstück entsprechend den Bestimmungen der DP AG so rechtzeitig aufgegeben wird, dass dieses nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen bei regelmäßigen Betriebsablauf den Empfänger fristgerecht erreicht hätte. Gemäß § 2 Nr. 3 der Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV) vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I 4218) müssen die Postunternehmen sicherstellen, dass sie an Werktagen aufgegebene Inlandssendungen im ganzen Bundesgebiet im Jahresdurchschnitt mindestens zu 80 % am ersten Tag nach der Einlieferung ausliefern. Diese Quoten lassen die Einhaltung der Postlaufzeiten erwarten, weshalb ohne konkrete Anhaltspunkte ein Rechtsmittelführer nicht mit Postlaufzeiten rechnen muss, die die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen; vielmehr darf er grundsätzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden (BGH vom 20. Mai 2009 - IV ZB 2/08 = NJW 2009, 2379 - juris Rn. 8). Dies gilt auch für die vom Antragsteller gewählte Form einer Einschreibsendung; denn die Verpflichtung nach § 2 Nr. 3 PUDLV erfasst nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 PUDLV auch die Sendungsform Einschreibsendung (vgl. LSG Sachsen-Anhalt vom 21. Dezember 2010 - L 8 SO 16/10 - juris Rn. 28). Nachdem auch die sonstigen Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 SGG vorliegen, konnte die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag des Antragstellers gewährt werden.
Auch die Ausschlusstatbestände des § 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 2 und Nr. 2 SGG in der hier anwendbaren mit Wirkung vom 11. August 2010 in Kraft getretenen Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) greifen nicht ein. Da das SG seine Entscheidung nicht auf das Fehlen der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen gestützt, sondern die Bewilligung von PKH wegen fehlender Erfolgsaussicht in der Hauptsache abgelehnt hat, liegt ein Fall des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht vor. Darüber hinaus findet auch § 173 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 2 SGG keine Anwendung, denn eine Entscheidung in der Hauptsache (hier: Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes) wäre mit der Beschwerde anfechtbar gewesen.
Die Beschwerde ist aber unbegründet; die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH haben nicht vorgelegen. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist - wie in den Tatsacheninstanzen der Sozialgerichtsbarkeit - eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht vorgeschrieben, wird auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn diese Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO). Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist zu berücksichtigen, dass die Anwendung des § 114 ZPO dem aus Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz abzuleitenden verfassungsrechtlichen Gebot entsprechen soll, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen. Daher dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden; hinreichende Erfolgsaussicht ist z. B. zu bejahen, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der die PKH begehrenden Partei ausgehen wird (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29. September 2004 - 1 BvR 1281/04, Beschluss vom 14. April 2003 - 1 BvR 1998/02 und Beschluss vom 12. Januar 1993 - 2 BvR 1584/92 - alle veröffentlicht in Juris; Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 - SozR 3-1500 § 62 Nr. 19, veröffentlicht auch in Juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 73a Rdnr. 7a m.w.N.) Wirft der Rechtsstreit hingegen eine Rechtsfrage auf, die in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, aber klärungsbedürftig ist, liegt hinreichende Erfolgsaussicht ebenfalls vor; in diesem Fall muss PKH bewilligt werden (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 73a Rdnr. 7b unter Hinweis auf die Rspr. des BVerfG).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das SG die für die Bewilligung von PKH erforderliche Erfolgsaussicht zu Recht verneint. Nach der auch hier nur noch vorzunehmenden summarischen Prüfung konnte der Antragsteller keinen Anspruch auf die Gewährung von Alg II über den 1. September 2011 hinaus glaubhaft machen. Der Senat nimmt zur Begründung voll umfänglich Bezug auf die Beschwerdeentscheidung in der Hauptsache mit Beschluss des erkennenden Senats vom 27. Dezember 2011 (L 13 AS 5268/11 ER-B) und sieht insoweit von weiterer Begründung ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg; das Sozialgerichts Karlsruhe (SG) hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes S 9 AS 4248/11 ER zu Recht abgelehnt.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit insgesamt zulässig. Insbesondere ist die Monatsfrist gemäß § 173 Satz 1 SGG gewahrt. Der Beschluss des SG wurde dem Antragsteller ausweislich der in der SG-Akte für das Hauptsacheverfahren befindlichen Postzustellungsurkunde wie auch den eigenen Angaben des Antragstellers zufolge am 27. Oktober 2007 zugestellt. Nachdem der Beschluss mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen war, begann demnach die einzuhaltende Monatsfrist am 28. Oktober 2011 zu laufen und endete, nachdem der 27. November 2011 ein Sonntag war, gemäß § 64 Abs. 3 SGG am Montag, den 28. November 2011 um 24:00 Uhr. Die Beschwerde des Antragstellers ging am 1. Dezember 2011 und damit außerhalb der Monatsfrist ein.
Dem Antragsteller war indes Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er ohne Verschulden verhindert war, die Rechtsmittelfrist einzuhalten (vgl. § 67 Abs. 1 SGG). Der Antragsteller konnte glaubhaft machen, dass er die Beschwerdeschrift am 24. November 2011 auf den Postweg gebracht hatte. Dies beweist zum einen der vom Antragsteller vorgelegte Einlieferungsbeleg mit Datum 24. November 2011. Zum anderen weist auch der in der Gerichtsakte befindliche Briefumschlag den 24. November 2011 als Ausgabedatum der Postfiliale aus. Die verspätete Beförderung durch die Deutsche Post AG (DP AG) hat der Antragsteller vorliegend nicht zu vertreten. Denn er darf darauf vertrauen, dass die DP AG die normalen Postlaufzeiten einhält. Demgemäß fehlt es an einem Verschulden, wenn ein Schriftstück entsprechend den Bestimmungen der DP AG so rechtzeitig aufgegeben wird, dass dieses nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen bei regelmäßigen Betriebsablauf den Empfänger fristgerecht erreicht hätte. Gemäß § 2 Nr. 3 der Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV) vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I 4218) müssen die Postunternehmen sicherstellen, dass sie an Werktagen aufgegebene Inlandssendungen im ganzen Bundesgebiet im Jahresdurchschnitt mindestens zu 80 % am ersten Tag nach der Einlieferung ausliefern. Diese Quoten lassen die Einhaltung der Postlaufzeiten erwarten, weshalb ohne konkrete Anhaltspunkte ein Rechtsmittelführer nicht mit Postlaufzeiten rechnen muss, die die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen; vielmehr darf er grundsätzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden (BGH vom 20. Mai 2009 - IV ZB 2/08 = NJW 2009, 2379 - juris Rn. 8). Dies gilt auch für die vom Antragsteller gewählte Form einer Einschreibsendung; denn die Verpflichtung nach § 2 Nr. 3 PUDLV erfasst nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 PUDLV auch die Sendungsform Einschreibsendung (vgl. LSG Sachsen-Anhalt vom 21. Dezember 2010 - L 8 SO 16/10 - juris Rn. 28). Nachdem auch die sonstigen Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 SGG vorliegen, konnte die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag des Antragstellers gewährt werden.
Auch die Ausschlusstatbestände des § 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 2 und Nr. 2 SGG in der hier anwendbaren mit Wirkung vom 11. August 2010 in Kraft getretenen Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) greifen nicht ein. Da das SG seine Entscheidung nicht auf das Fehlen der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen gestützt, sondern die Bewilligung von PKH wegen fehlender Erfolgsaussicht in der Hauptsache abgelehnt hat, liegt ein Fall des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht vor. Darüber hinaus findet auch § 173 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 2 SGG keine Anwendung, denn eine Entscheidung in der Hauptsache (hier: Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes) wäre mit der Beschwerde anfechtbar gewesen.
Die Beschwerde ist aber unbegründet; die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH haben nicht vorgelegen. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist - wie in den Tatsacheninstanzen der Sozialgerichtsbarkeit - eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht vorgeschrieben, wird auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn diese Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO). Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist zu berücksichtigen, dass die Anwendung des § 114 ZPO dem aus Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz abzuleitenden verfassungsrechtlichen Gebot entsprechen soll, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen. Daher dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden; hinreichende Erfolgsaussicht ist z. B. zu bejahen, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der die PKH begehrenden Partei ausgehen wird (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29. September 2004 - 1 BvR 1281/04, Beschluss vom 14. April 2003 - 1 BvR 1998/02 und Beschluss vom 12. Januar 1993 - 2 BvR 1584/92 - alle veröffentlicht in Juris; Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 - SozR 3-1500 § 62 Nr. 19, veröffentlicht auch in Juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 73a Rdnr. 7a m.w.N.) Wirft der Rechtsstreit hingegen eine Rechtsfrage auf, die in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, aber klärungsbedürftig ist, liegt hinreichende Erfolgsaussicht ebenfalls vor; in diesem Fall muss PKH bewilligt werden (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 73a Rdnr. 7b unter Hinweis auf die Rspr. des BVerfG).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das SG die für die Bewilligung von PKH erforderliche Erfolgsaussicht zu Recht verneint. Nach der auch hier nur noch vorzunehmenden summarischen Prüfung konnte der Antragsteller keinen Anspruch auf die Gewährung von Alg II über den 1. September 2011 hinaus glaubhaft machen. Der Senat nimmt zur Begründung voll umfänglich Bezug auf die Beschwerdeentscheidung in der Hauptsache mit Beschluss des erkennenden Senats vom 27. Dezember 2011 (L 13 AS 5268/11 ER-B) und sieht insoweit von weiterer Begründung ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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