Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AL 3925/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 5887/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 19. November 2010 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Zahlung weiteren Übergangsgeldes (Übg) ab dem 17.10.2008.
Der Kläger besuchte ab Januar 2008 zwei Bildungsmaßnahmen bei der DEKRA Akademie (im Folgenden: DEKRA), und zwar vom 14. bis 31.01.2008 den Vorkurs "ProJob" und ab dem 01.02.2008 die zunächst bis zum 30.09.2008 dauernde Maßnahme zur beruflichen Integration "ReBIQ". Beide Maßnahmen wurden von der Beklagten durch Bildungsgutscheine gefördert. Inhalt der Maßnahme "ReBIQ" waren Textverarbeitung mit Word, die Ausbildung zum Gabelstaplerfahrer und die Vorbereitung auf die bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) zu absolvierende Prüfung für den Sachkundenachweis im Bewachungsgewerbe nach § 34a Gewerbeordnung (GewO).
Zur Sicherung seines Lebensunterhalts erhielt der Kläger zunächst weiterhin Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende von dem zuständigen zugelassenen kommunalen Träger, dem Landkreis Ravensburg. Nachdem dieser seine Leistungen eingestellt hatte, beantragte der Kläger bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund Übg für die Dauer der Maßnahme. Die DRV Bund leitete den Antrag an die Beklagte weiter, weil diese die fragliche Rehabilitationsleistung bewilligt habe. In einem sozialgerichtlichen Eilverfahren verpflichtete das Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) mit Beschluss vom 12.06.2008 (L 10 R 2520/08 ER-B) die Beklagte, dem Kläger ab dem 01.05.2008 für die Dauer der Maßnahme Übg zu bewilligen. Die Beklagte kam dem nach und bewilligte mit Bescheiden vom 26.08.2008 und 01.09.2008 dem Kläger für die Dauer der Maßnahme Übg in Höhe von zuletzt EUR 37,35 kalendertäglich.
Auf Anmeldungen der DEKRA hin nahm der Kläger an den Sachkundeprüfungen der IHK am 21.08. und 18.09.2008 teil. Beide Prüfungen bestand er nicht. Die Kosten der Prüfungen (Anmeldegebühren) schoss die DEKRA vor, die Beklagte erstattete sie später.
Die DEKRA teilte der Beklagten mit Telefax vom 19.09.2008 mit, der Kläger wolle an einem weiteren Prüfungsversuch am 16.10.2008 teilnehmen. Er sei sehr motiviert und hätte beim letzten Termin zumindest den schriftlichen Teil der Prüfung bestehen können. Daher solle er noch einmal an der Prüfung teilnehmen. Da jedoch der zur Vorbereitung der Prüfung dienende Lehrgang am 30.09.2008 ende, sei für eine Verlängerung der Teilnahme ein neuer Bildungsgutschein erforderlich. Die Beklagte erteilte dem Kläger daraufhin einen weiteren, bis zum 30.10.2008 gültigen Bildungsgutschein und bewilligte außerdem mit Bescheid vom 09.10.2008 Übg (EUR 37,35 kalendertäglich) auch für die Zeit vom 01. bis zum 16.10.2008. Wegen der Höhe des Übg legte der Kläger gegen den Bescheid vom 09.10.2008 Widerspruch ein
Nachdem der Kläger auch die Prüfung am 16.10.2008, an der er teilnahm, obwohl er arbeitsunfähig krankgeschrieben war (Verbis-Vermerk der Beklagten vom 13.10.2008), nicht bestanden hatte, erstellte die DEKRA Akademie das "Zertifikat" vom 16.10.2008 über die "Teilnahme" an der Maßnahme. Darin sind u. a. die einzelnen Module der "Prüfungsvorbereitung Sicherheitsfachkraft" aufgeführt.
Der Kläger beantragte am 20.10.2008 zunächst persönlich bei der Beklagten zum einen die Förderung einer "Verlängerung" der Maßnahme ReBIQ und zum anderen - dies ist der Streitgegenstand dieses Verfahrens - Weiterzahlung des Übg. Diesen Weiterzahlungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.10.2008 ab, da der Kläger die Maßnahme nicht erfolgreich abgeschlossen habe. Den Widerspruch des Klägers hiergegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.11.2008 zurück. Den Antrag auf weitere Förderung der Maßnahme lehnte sie mit Bescheid vom 05.11.2008 ab, da die Maßnahme angesichts des bisherigen Verlaufs offensichtlich nicht geeignet sei, das Qualifikationsdefizit des Klägers zu beheben und er ohne bestandene Sicherheitsprüfung kein Praktikum im Wachbereich absolvieren könne. Auch gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch, über den zunächst nicht entschieden wurde.
In einem Aktenvermerk vom 12.11.2008 hielt die Beklagte nach Rücksprache mit der DEKRA fest, der Kläger sei während der dritten Prüfung krank gewesen, daher könnten die Kosten einer vierten Prüfung übernommen werden. Eine weitere Vorbereitung bei der DEKRA sei jedoch nicht erforderlich, da der Kläger bereits vor dem dritten Prüfungsversuch eine ausgeweitete und intensive Vorbereitung erfahren habe.
Wegen der Weiterzahlung des Übg suchte der Kläger vor dem Sozialgericht Ulm (SG) um einstweiligen Rechtsschutz nach (S 7 AL 3788/08 ER). Er trug dort vor, er begehre Anschluss-Übg vom 17.10.2008 bis zum 16.01.2009. Die Schulleitung habe die Fortführung der Ausbildung bis zum 30.12.2008 befürwortet (Telefaxe der DEKRA an die Beklagte vom 19.09. und 04.11.2008). Das SG wies seinen Antrag mit Beschluss vom 14.11.2008 zurück. Es bestehe kein Anordnungsanspruch. Weiteres Übg könne der Kläger nicht verlangen. Die bis zum 30.09.2008 laufende Maßnahme sei mit der nicht bestandenen Prüfung vom 16.10.2008 beendet. Der Kläger habe die Maßnahme nicht gesundheitsbedingt unterbrochen, da er trotz der Arbeitsunfähigkeit an der Prüfung teilgenommen habe. Da die geplante weitere Prüfung ihrerseits keine geförderte Maßnahme sei, bestehe auch kein Anspruch auf Zwischen-Übg. Anschluss-Übg könne der Kläger nicht verlangen, da er die Maßnahme nicht mit Erfolg beendet habe. Die Beschwerde des Klägers wies das LSG mit Beschluss vom 04.12.2008 zurück (L 13 AL 5432/08 ER-B). Es schloss sich den Ausführungen des SG an. Ergänzend führte es aus, die Prüfung vor der IHK sei Teil der Maßnahme gewesen, daher habe der Kläger diese nicht erfolgreich beendet.
Ebenfalls am 11.11.2008 hat der Kläger wegen des Übg Klage zum SG erhoben und eine Verurteilung der Beklagten für die Zeit vom 17.10.2008 bis zum 16.01.2009 begehrt. Er trug ergänzend vor, es habe sich um eine sehr schwere Prüfung gehandelt, die auch viele andere Teilnehmer der Maßnahme nicht bestanden hätten. Im Übrigen sei er bei der Prüfung krank gewesen.
Mit Urteil vom 19.11.2010 hat das SG die Klage abgewiesen und sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid und des LSG in dem Beschluss vom 04.12.2008 bezogen, denen nichts hinzuzufügen sei.
Am 08.12.2010 hat der Kläger Berufung zum LSG eingelegt. Er trägt ergänzend vor, er habe auch gegen die Ablehnung eines neuen Bildungsgutscheins in dem Bescheid vom 05.11.2008 Widerspruch erhoben. Er behauptet, er habe sich am 17.10.2008 im Rahmen eines Beratungsgesprächs bei der Beklagten arbeitslos gemeldet. Er trägt vor, er habe die Maßnahme erfolgreich abgeschlossen und verweist hierzu auf das Schreiben der DEKRA an ihn vom 14.12.2010. Im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens trägt er ergänzend vor, er habe die bis zum 16.10.2008 bewilligte Maßnahme auf Grund seiner Arbeitsunfähigkeit am 13.10.2008 unterbrochen und sie später nicht mehr beenden können. An dieser Einschätzung ändere auch nichts, dass er trotz seiner Arbeitsunfähigkeit an der Prüfung am 16.10.2008 teilgenommen habe. Zuletzt, in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 24.06.2011, trägt der Kläger weiterhin vor, Übg sei mindestens bis zu einer Wiederholung des dritten Prüfungsversuchs weiterzuzahlen gewesen. Die Beklagte als Rehabilitationsträger habe es aber versäumt, ihm - dem Kläger - einen neuen Termin für die erneute Prüfung zu benennen.
Der Kläger beantragt zuletzt noch (Schriftsatz vom 10.06.2011),
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 19. November 2010 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 24. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05. November 2008 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 13. Oktober 2008 an für sechs Wochen Übergangsgeld mit einem täglichen Zahlbetrag von EUR 37,35 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und ihre Entscheidungen.
Der Senat hat die Beteiligten unter dem 18.05.2011 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, über die Berufung durch Beschluss ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter zu entscheiden, und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 14.06.2011 gegeben.
II.
Der Senat konnte über die Berufung nach § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden. Er hält die Berufung einstimmig für unbegründet. Der Rechtsstreit weist auch keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden.
1. Die Berufung ist zwar zulässig. Insbesondere war sie nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftig. Der Kläger ist aus dem Urteil des SG um mehr als EUR 750,00 beschwert. Selbst sein verringerter Antrag vom 10.06.2011 betrifft noch Übg für 42 Tage (6 Wochen) mit einem täglichen Zahlbetrag von EUR 37,35, insgesamt mithin EUR 1.568,70, wobei hier ggfs. der Monat zu 30 Tagen zu rechnen ist (vgl. § 47 Abs. 8 Halbsatz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB IX]).
2. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1, Abs. 4 SGG) des Klägers zu Recht abgewiesen.
a) Soweit der Kläger mit seinem Antrag vom 10.06.2011 erstmals auch Übg für die Zeit vom 13. bis einschließlich 16.10.2008 und nicht erst - wie bislang - ab dem 17.10.2008 verlangt hat, ist seine Klage unzulässig. Bis zum 16.10.2008 hatte die Beklagte Übg bewilligt. Für diese Zeit ist der Kläger nicht beschwert.
b) Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Die angegriffene Entscheidung der Beklagten ist rechtmäßig. Dem Kläger steht auch ab dem 17.10.2008 kein Anspruch auf Übg zu.
aa) Auch der erkennende Senat verweist zur Begründung hierfür auf die vollständige Darstellung der Sach- und Rechtslage in dem Beschluss des LSG in dem Verfahren L 13 AL 5432/08 ER-B vom 04.12.2008, der beiden Beteiligten bekannt ist.
bb) Ergänzend ist anzuführen:
Originäres Übg nach § 45 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX als ergänzende Leitung kann der Kläger nicht verlangen, da er sich ab dem 17.10.2008 nicht mehr in einer von der Beklagten bewilligten bzw. geförderten Maßnahme der beruflichen Rehabilitation befand. Seinen entsprechenden Antrag auf weitere Förderung der Teilnahme hatte die Beklagte am 05.11.2008 abgelehnt. Nach Aktenlage ist auch davon auszugehen, dass der Kläger ab dem 17.10.2008 an der Maßnahme bei der DEKRA nicht mehr tatsächlich teilgenommen hat.
Ein Anspruch auf so genanntes "Zwischen-Übg" nach § 51 Abs. 1, Abs. 2 SGB IX bestand ebenfalls nicht. Hierbei kann offen bleiben, ob für den Kläger weitere Teilhabeleistungen erforderlich waren. Jedenfalls waren solche auch für einen späteren Zeitraum nicht bewilligt und von der Beklagten auch nicht ins Auge gefasst. Der Kläger selbst begehrt die Fortzahlung des Übg auch nicht im Hinblick auf den - nicht zu vertretenen - späteren Beginn einer anderen Maßnahme, sondern auf die Fortsetzung der Maßnahme bei der DEKRA, nämlich die nochmalige Wiederholung der Prüfung bei der IHK. Das wäre keine "weitere" Rehabilitationsleistung im Sinne von § 51 Abs. 1 SGB IX gewesen, sondern dieselbe Leistung, wie schon zuvor bewilligt. Außerdem war der Kläger zwischenzeitlich nicht aus gesundheitlichen Gründen gehindert, eine - etwa zu bewilligende - neue Maßnahme anzutreten. Er selbst wollte die Maßnahme bei der DEKRA Akademie sofort, ab dem 17.10.2008, fortsetzen. Auch sein Vortrag, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihm einen weiteren Prüfungstermin zu benennen, ändert an dieser Rechtslage nichts. Die Anmeldung zur Prüfung bei der IHK oblag dem Kläger selbst oder seinem bisherigen Maßnahmeträger, der DEKRA, nicht aber der Beklagten.
Fortgezahltes Übg nach § 51 Abs. 3 SGB IX stand dem Kläger ebenfalls nicht zu, weil die Maßnahme bei der DEKRA beendet war und er sie nicht etwa gesundheitsbedingt nur unterbrechen musste. Die zunächst bis zum 30.09.2008 bewilligte Maßnahme war ordnungsgemäß zu Ende gegangen. Für die Zeit bis zum 16.10.2008 musste ein neuer Bildungsgutschein erteilt werden. Aber auch diese Maßnahme wurde - am 16.10.2008 - beendet und nicht nur unterbrochen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger zunächst selbst diese Ansicht vertreten, die Maßnahme sei auch ohne erfolgreiche Abschlussprüfung beendet gewesen. Dies trifft auch zu. Ein Anspruch aus § 51 Abs. 3 SGB IX ist nicht erst bei einer erfolgreiche Beendigung der Maßnahme ausgeschlossen, sondern bei jeder Beendigung. Auch wenn z. B. eine Maßnahme vor ihrem Ende gesundheitsbedingt unterbrochen werden muss, dann aber während der Arbeitsunfähigkeit des Maßnahmeteilnehmers endet, kommt eine Fortsetzung dieser Maßnahme später nicht in Betracht, sodass kein Anspruch auf fortgezahltes Übg in der Zwischenzeit bestehen kann. Insofern ist es hier - für die Frage der Beendigung - unerheblich, dass der Kläger trotz seiner Arbeitsunfähigkeit an der Prüfung teilgenommen hat. Dass die Maßnahme beendet war, ergibt sich deutlich aus dem unter dem 16.10.2008 erteilten Zertifikat der DEKRA. Zum 30.09.2008 hatte die DEKRA nur eine Teilnahmebescheinigung erstellt. Mit dem Zertifikat gab auch sie zu erkennen, dass sie die Vorbereitung des Klägers auf die Prüfung bei der IHK bei sich für beendet hielt. Dies ergibt sich auch aus dem späteren Vermerk der Beklagten nach einem Gespräch mit der DEKRA, wonach eine weitere Vorbereitung des Klägers auch inhaltlich nicht nötig sei.
Anschluss-Übg nach § 51 Abs. 4 SGB IX letztlich stand dem Kläger ebenfalls nicht zu. Zum einen hatte er die vorherige Maßnahme nicht "abgeschlossen". Da eine solche Maßnahme wie sie die Beklagte dem Kläger gewährt hatte, der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dient, ist sie nur dann abgeschlossen im Sinne der gesetzlichen Vorschriften, wenn eine vorgesehene Abschlussprüfung bestanden oder die Maßnahme sonst "erfolgreich" absolviert, also bestanden wurde. Insofern hat diese Norm andere Voraussetzungen als § 51 Abs. 3 SGB IX. Dass hier ein erfolgreicher Abschluss nötig ist, hat das Bundessozialgericht (BSG) zu einer der wortgleichen Vorgängervorschriften des § 51 Abs. 4 SGB IX, nämlich § 25 Abs. 3 Nr. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), festgestellt (Urteil vom 23.02.2000, B 5 RJ 38/98 R, Juris Rn. 13). Es hat hierzu ausgeführt, es sei, wenn eine berufsfördernde Maßnahme erfolglos beendet werde, nicht Aufgabe des für die Rehabilitation zuständigen Versicherungsträgers, den arbeitslosen Versicherten über die Beendigung der Maßnahme hinaus zu unterstützen, da die Arbeitslosigkeit in einem solchen Fall in keinem Zusammenhang mit der Maßnahme stehe. Die Fortbildung des Klägers bei der DEKRA umfasste - auch - die erfolgreiche Prüfung bei der IHK. Dies ergibt sich daraus, dass der DEKRA den Kläger jeweils zur Prüfung angemeldete, ihn inhaltlich darauf vorbereitet hatte und auch die Prüfungskosten vorschoss (die dann von der Beklagten erstattet wurden). Zum anderen konnte der Kläger kein "Anschluss-Übg" verlangen, weil er sich nach dem 16.10.2008 bei der Beklagten nicht gesondert arbeitslos gemeldet hatte. Seine im Berufungsverfahren erhobene Behauptung, er habe sich am 17.10.2008 arbeitslos gemeldet, trifft nicht zu. Vielmehr war er am 17.10.2008 in der Rehabilitationsabteilung der Beklagten und hat Anschluss-Übg beantragt und mitgeteilt, dass er Widerspruch "gegen die Beendigung" der Maßnahme eingereicht habe (Verbis-Vermerk vom 17.10.2008). Damit hat der Kläger gezeigt, dass er die Maßnahme fortsetzen und sich daher nicht den Vermittlungsbemühungen der Beklagten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stellten wollte.
Weitere Grundlagen für einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte über die vom Kläger geltend gemachten Grundlagen hinaus sind nicht ersichtlich. Insbesondere stand ihm ab dem 17.10.2008 kein Anspruch auf Arbeitslosengeld zu, da er die Anwartschaftszeit nicht erfüllt hatte, weil eine Maßnahme der beruflichen Rehabilitation wie hier kein Versicherungspflichtverhältnis darstellt.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 193 SGG.
4. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
2. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Zahlung weiteren Übergangsgeldes (Übg) ab dem 17.10.2008.
Der Kläger besuchte ab Januar 2008 zwei Bildungsmaßnahmen bei der DEKRA Akademie (im Folgenden: DEKRA), und zwar vom 14. bis 31.01.2008 den Vorkurs "ProJob" und ab dem 01.02.2008 die zunächst bis zum 30.09.2008 dauernde Maßnahme zur beruflichen Integration "ReBIQ". Beide Maßnahmen wurden von der Beklagten durch Bildungsgutscheine gefördert. Inhalt der Maßnahme "ReBIQ" waren Textverarbeitung mit Word, die Ausbildung zum Gabelstaplerfahrer und die Vorbereitung auf die bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) zu absolvierende Prüfung für den Sachkundenachweis im Bewachungsgewerbe nach § 34a Gewerbeordnung (GewO).
Zur Sicherung seines Lebensunterhalts erhielt der Kläger zunächst weiterhin Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende von dem zuständigen zugelassenen kommunalen Träger, dem Landkreis Ravensburg. Nachdem dieser seine Leistungen eingestellt hatte, beantragte der Kläger bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund Übg für die Dauer der Maßnahme. Die DRV Bund leitete den Antrag an die Beklagte weiter, weil diese die fragliche Rehabilitationsleistung bewilligt habe. In einem sozialgerichtlichen Eilverfahren verpflichtete das Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) mit Beschluss vom 12.06.2008 (L 10 R 2520/08 ER-B) die Beklagte, dem Kläger ab dem 01.05.2008 für die Dauer der Maßnahme Übg zu bewilligen. Die Beklagte kam dem nach und bewilligte mit Bescheiden vom 26.08.2008 und 01.09.2008 dem Kläger für die Dauer der Maßnahme Übg in Höhe von zuletzt EUR 37,35 kalendertäglich.
Auf Anmeldungen der DEKRA hin nahm der Kläger an den Sachkundeprüfungen der IHK am 21.08. und 18.09.2008 teil. Beide Prüfungen bestand er nicht. Die Kosten der Prüfungen (Anmeldegebühren) schoss die DEKRA vor, die Beklagte erstattete sie später.
Die DEKRA teilte der Beklagten mit Telefax vom 19.09.2008 mit, der Kläger wolle an einem weiteren Prüfungsversuch am 16.10.2008 teilnehmen. Er sei sehr motiviert und hätte beim letzten Termin zumindest den schriftlichen Teil der Prüfung bestehen können. Daher solle er noch einmal an der Prüfung teilnehmen. Da jedoch der zur Vorbereitung der Prüfung dienende Lehrgang am 30.09.2008 ende, sei für eine Verlängerung der Teilnahme ein neuer Bildungsgutschein erforderlich. Die Beklagte erteilte dem Kläger daraufhin einen weiteren, bis zum 30.10.2008 gültigen Bildungsgutschein und bewilligte außerdem mit Bescheid vom 09.10.2008 Übg (EUR 37,35 kalendertäglich) auch für die Zeit vom 01. bis zum 16.10.2008. Wegen der Höhe des Übg legte der Kläger gegen den Bescheid vom 09.10.2008 Widerspruch ein
Nachdem der Kläger auch die Prüfung am 16.10.2008, an der er teilnahm, obwohl er arbeitsunfähig krankgeschrieben war (Verbis-Vermerk der Beklagten vom 13.10.2008), nicht bestanden hatte, erstellte die DEKRA Akademie das "Zertifikat" vom 16.10.2008 über die "Teilnahme" an der Maßnahme. Darin sind u. a. die einzelnen Module der "Prüfungsvorbereitung Sicherheitsfachkraft" aufgeführt.
Der Kläger beantragte am 20.10.2008 zunächst persönlich bei der Beklagten zum einen die Förderung einer "Verlängerung" der Maßnahme ReBIQ und zum anderen - dies ist der Streitgegenstand dieses Verfahrens - Weiterzahlung des Übg. Diesen Weiterzahlungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.10.2008 ab, da der Kläger die Maßnahme nicht erfolgreich abgeschlossen habe. Den Widerspruch des Klägers hiergegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.11.2008 zurück. Den Antrag auf weitere Förderung der Maßnahme lehnte sie mit Bescheid vom 05.11.2008 ab, da die Maßnahme angesichts des bisherigen Verlaufs offensichtlich nicht geeignet sei, das Qualifikationsdefizit des Klägers zu beheben und er ohne bestandene Sicherheitsprüfung kein Praktikum im Wachbereich absolvieren könne. Auch gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch, über den zunächst nicht entschieden wurde.
In einem Aktenvermerk vom 12.11.2008 hielt die Beklagte nach Rücksprache mit der DEKRA fest, der Kläger sei während der dritten Prüfung krank gewesen, daher könnten die Kosten einer vierten Prüfung übernommen werden. Eine weitere Vorbereitung bei der DEKRA sei jedoch nicht erforderlich, da der Kläger bereits vor dem dritten Prüfungsversuch eine ausgeweitete und intensive Vorbereitung erfahren habe.
Wegen der Weiterzahlung des Übg suchte der Kläger vor dem Sozialgericht Ulm (SG) um einstweiligen Rechtsschutz nach (S 7 AL 3788/08 ER). Er trug dort vor, er begehre Anschluss-Übg vom 17.10.2008 bis zum 16.01.2009. Die Schulleitung habe die Fortführung der Ausbildung bis zum 30.12.2008 befürwortet (Telefaxe der DEKRA an die Beklagte vom 19.09. und 04.11.2008). Das SG wies seinen Antrag mit Beschluss vom 14.11.2008 zurück. Es bestehe kein Anordnungsanspruch. Weiteres Übg könne der Kläger nicht verlangen. Die bis zum 30.09.2008 laufende Maßnahme sei mit der nicht bestandenen Prüfung vom 16.10.2008 beendet. Der Kläger habe die Maßnahme nicht gesundheitsbedingt unterbrochen, da er trotz der Arbeitsunfähigkeit an der Prüfung teilgenommen habe. Da die geplante weitere Prüfung ihrerseits keine geförderte Maßnahme sei, bestehe auch kein Anspruch auf Zwischen-Übg. Anschluss-Übg könne der Kläger nicht verlangen, da er die Maßnahme nicht mit Erfolg beendet habe. Die Beschwerde des Klägers wies das LSG mit Beschluss vom 04.12.2008 zurück (L 13 AL 5432/08 ER-B). Es schloss sich den Ausführungen des SG an. Ergänzend führte es aus, die Prüfung vor der IHK sei Teil der Maßnahme gewesen, daher habe der Kläger diese nicht erfolgreich beendet.
Ebenfalls am 11.11.2008 hat der Kläger wegen des Übg Klage zum SG erhoben und eine Verurteilung der Beklagten für die Zeit vom 17.10.2008 bis zum 16.01.2009 begehrt. Er trug ergänzend vor, es habe sich um eine sehr schwere Prüfung gehandelt, die auch viele andere Teilnehmer der Maßnahme nicht bestanden hätten. Im Übrigen sei er bei der Prüfung krank gewesen.
Mit Urteil vom 19.11.2010 hat das SG die Klage abgewiesen und sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid und des LSG in dem Beschluss vom 04.12.2008 bezogen, denen nichts hinzuzufügen sei.
Am 08.12.2010 hat der Kläger Berufung zum LSG eingelegt. Er trägt ergänzend vor, er habe auch gegen die Ablehnung eines neuen Bildungsgutscheins in dem Bescheid vom 05.11.2008 Widerspruch erhoben. Er behauptet, er habe sich am 17.10.2008 im Rahmen eines Beratungsgesprächs bei der Beklagten arbeitslos gemeldet. Er trägt vor, er habe die Maßnahme erfolgreich abgeschlossen und verweist hierzu auf das Schreiben der DEKRA an ihn vom 14.12.2010. Im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens trägt er ergänzend vor, er habe die bis zum 16.10.2008 bewilligte Maßnahme auf Grund seiner Arbeitsunfähigkeit am 13.10.2008 unterbrochen und sie später nicht mehr beenden können. An dieser Einschätzung ändere auch nichts, dass er trotz seiner Arbeitsunfähigkeit an der Prüfung am 16.10.2008 teilgenommen habe. Zuletzt, in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 24.06.2011, trägt der Kläger weiterhin vor, Übg sei mindestens bis zu einer Wiederholung des dritten Prüfungsversuchs weiterzuzahlen gewesen. Die Beklagte als Rehabilitationsträger habe es aber versäumt, ihm - dem Kläger - einen neuen Termin für die erneute Prüfung zu benennen.
Der Kläger beantragt zuletzt noch (Schriftsatz vom 10.06.2011),
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 19. November 2010 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 24. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05. November 2008 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 13. Oktober 2008 an für sechs Wochen Übergangsgeld mit einem täglichen Zahlbetrag von EUR 37,35 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und ihre Entscheidungen.
Der Senat hat die Beteiligten unter dem 18.05.2011 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, über die Berufung durch Beschluss ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter zu entscheiden, und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 14.06.2011 gegeben.
II.
Der Senat konnte über die Berufung nach § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden. Er hält die Berufung einstimmig für unbegründet. Der Rechtsstreit weist auch keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden.
1. Die Berufung ist zwar zulässig. Insbesondere war sie nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftig. Der Kläger ist aus dem Urteil des SG um mehr als EUR 750,00 beschwert. Selbst sein verringerter Antrag vom 10.06.2011 betrifft noch Übg für 42 Tage (6 Wochen) mit einem täglichen Zahlbetrag von EUR 37,35, insgesamt mithin EUR 1.568,70, wobei hier ggfs. der Monat zu 30 Tagen zu rechnen ist (vgl. § 47 Abs. 8 Halbsatz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB IX]).
2. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1, Abs. 4 SGG) des Klägers zu Recht abgewiesen.
a) Soweit der Kläger mit seinem Antrag vom 10.06.2011 erstmals auch Übg für die Zeit vom 13. bis einschließlich 16.10.2008 und nicht erst - wie bislang - ab dem 17.10.2008 verlangt hat, ist seine Klage unzulässig. Bis zum 16.10.2008 hatte die Beklagte Übg bewilligt. Für diese Zeit ist der Kläger nicht beschwert.
b) Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Die angegriffene Entscheidung der Beklagten ist rechtmäßig. Dem Kläger steht auch ab dem 17.10.2008 kein Anspruch auf Übg zu.
aa) Auch der erkennende Senat verweist zur Begründung hierfür auf die vollständige Darstellung der Sach- und Rechtslage in dem Beschluss des LSG in dem Verfahren L 13 AL 5432/08 ER-B vom 04.12.2008, der beiden Beteiligten bekannt ist.
bb) Ergänzend ist anzuführen:
Originäres Übg nach § 45 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX als ergänzende Leitung kann der Kläger nicht verlangen, da er sich ab dem 17.10.2008 nicht mehr in einer von der Beklagten bewilligten bzw. geförderten Maßnahme der beruflichen Rehabilitation befand. Seinen entsprechenden Antrag auf weitere Förderung der Teilnahme hatte die Beklagte am 05.11.2008 abgelehnt. Nach Aktenlage ist auch davon auszugehen, dass der Kläger ab dem 17.10.2008 an der Maßnahme bei der DEKRA nicht mehr tatsächlich teilgenommen hat.
Ein Anspruch auf so genanntes "Zwischen-Übg" nach § 51 Abs. 1, Abs. 2 SGB IX bestand ebenfalls nicht. Hierbei kann offen bleiben, ob für den Kläger weitere Teilhabeleistungen erforderlich waren. Jedenfalls waren solche auch für einen späteren Zeitraum nicht bewilligt und von der Beklagten auch nicht ins Auge gefasst. Der Kläger selbst begehrt die Fortzahlung des Übg auch nicht im Hinblick auf den - nicht zu vertretenen - späteren Beginn einer anderen Maßnahme, sondern auf die Fortsetzung der Maßnahme bei der DEKRA, nämlich die nochmalige Wiederholung der Prüfung bei der IHK. Das wäre keine "weitere" Rehabilitationsleistung im Sinne von § 51 Abs. 1 SGB IX gewesen, sondern dieselbe Leistung, wie schon zuvor bewilligt. Außerdem war der Kläger zwischenzeitlich nicht aus gesundheitlichen Gründen gehindert, eine - etwa zu bewilligende - neue Maßnahme anzutreten. Er selbst wollte die Maßnahme bei der DEKRA Akademie sofort, ab dem 17.10.2008, fortsetzen. Auch sein Vortrag, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihm einen weiteren Prüfungstermin zu benennen, ändert an dieser Rechtslage nichts. Die Anmeldung zur Prüfung bei der IHK oblag dem Kläger selbst oder seinem bisherigen Maßnahmeträger, der DEKRA, nicht aber der Beklagten.
Fortgezahltes Übg nach § 51 Abs. 3 SGB IX stand dem Kläger ebenfalls nicht zu, weil die Maßnahme bei der DEKRA beendet war und er sie nicht etwa gesundheitsbedingt nur unterbrechen musste. Die zunächst bis zum 30.09.2008 bewilligte Maßnahme war ordnungsgemäß zu Ende gegangen. Für die Zeit bis zum 16.10.2008 musste ein neuer Bildungsgutschein erteilt werden. Aber auch diese Maßnahme wurde - am 16.10.2008 - beendet und nicht nur unterbrochen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger zunächst selbst diese Ansicht vertreten, die Maßnahme sei auch ohne erfolgreiche Abschlussprüfung beendet gewesen. Dies trifft auch zu. Ein Anspruch aus § 51 Abs. 3 SGB IX ist nicht erst bei einer erfolgreiche Beendigung der Maßnahme ausgeschlossen, sondern bei jeder Beendigung. Auch wenn z. B. eine Maßnahme vor ihrem Ende gesundheitsbedingt unterbrochen werden muss, dann aber während der Arbeitsunfähigkeit des Maßnahmeteilnehmers endet, kommt eine Fortsetzung dieser Maßnahme später nicht in Betracht, sodass kein Anspruch auf fortgezahltes Übg in der Zwischenzeit bestehen kann. Insofern ist es hier - für die Frage der Beendigung - unerheblich, dass der Kläger trotz seiner Arbeitsunfähigkeit an der Prüfung teilgenommen hat. Dass die Maßnahme beendet war, ergibt sich deutlich aus dem unter dem 16.10.2008 erteilten Zertifikat der DEKRA. Zum 30.09.2008 hatte die DEKRA nur eine Teilnahmebescheinigung erstellt. Mit dem Zertifikat gab auch sie zu erkennen, dass sie die Vorbereitung des Klägers auf die Prüfung bei der IHK bei sich für beendet hielt. Dies ergibt sich auch aus dem späteren Vermerk der Beklagten nach einem Gespräch mit der DEKRA, wonach eine weitere Vorbereitung des Klägers auch inhaltlich nicht nötig sei.
Anschluss-Übg nach § 51 Abs. 4 SGB IX letztlich stand dem Kläger ebenfalls nicht zu. Zum einen hatte er die vorherige Maßnahme nicht "abgeschlossen". Da eine solche Maßnahme wie sie die Beklagte dem Kläger gewährt hatte, der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dient, ist sie nur dann abgeschlossen im Sinne der gesetzlichen Vorschriften, wenn eine vorgesehene Abschlussprüfung bestanden oder die Maßnahme sonst "erfolgreich" absolviert, also bestanden wurde. Insofern hat diese Norm andere Voraussetzungen als § 51 Abs. 3 SGB IX. Dass hier ein erfolgreicher Abschluss nötig ist, hat das Bundessozialgericht (BSG) zu einer der wortgleichen Vorgängervorschriften des § 51 Abs. 4 SGB IX, nämlich § 25 Abs. 3 Nr. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), festgestellt (Urteil vom 23.02.2000, B 5 RJ 38/98 R, Juris Rn. 13). Es hat hierzu ausgeführt, es sei, wenn eine berufsfördernde Maßnahme erfolglos beendet werde, nicht Aufgabe des für die Rehabilitation zuständigen Versicherungsträgers, den arbeitslosen Versicherten über die Beendigung der Maßnahme hinaus zu unterstützen, da die Arbeitslosigkeit in einem solchen Fall in keinem Zusammenhang mit der Maßnahme stehe. Die Fortbildung des Klägers bei der DEKRA umfasste - auch - die erfolgreiche Prüfung bei der IHK. Dies ergibt sich daraus, dass der DEKRA den Kläger jeweils zur Prüfung angemeldete, ihn inhaltlich darauf vorbereitet hatte und auch die Prüfungskosten vorschoss (die dann von der Beklagten erstattet wurden). Zum anderen konnte der Kläger kein "Anschluss-Übg" verlangen, weil er sich nach dem 16.10.2008 bei der Beklagten nicht gesondert arbeitslos gemeldet hatte. Seine im Berufungsverfahren erhobene Behauptung, er habe sich am 17.10.2008 arbeitslos gemeldet, trifft nicht zu. Vielmehr war er am 17.10.2008 in der Rehabilitationsabteilung der Beklagten und hat Anschluss-Übg beantragt und mitgeteilt, dass er Widerspruch "gegen die Beendigung" der Maßnahme eingereicht habe (Verbis-Vermerk vom 17.10.2008). Damit hat der Kläger gezeigt, dass er die Maßnahme fortsetzen und sich daher nicht den Vermittlungsbemühungen der Beklagten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stellten wollte.
Weitere Grundlagen für einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte über die vom Kläger geltend gemachten Grundlagen hinaus sind nicht ersichtlich. Insbesondere stand ihm ab dem 17.10.2008 kein Anspruch auf Arbeitslosengeld zu, da er die Anwartschaftszeit nicht erfüllt hatte, weil eine Maßnahme der beruflichen Rehabilitation wie hier kein Versicherungspflichtverhältnis darstellt.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 193 SGG.
4. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
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