Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 12 KR 2851/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 5896/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Ein Beitragsbescheid ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, denn er erschöpft sich nicht in einem einmaligen Gebot oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage, sondern begründet oder verändert inhaltlich ein auf Dauer berechnetes und in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis (vgl BSG vom 16.2.1984 - 1 RA 15/83 = BSGE 56, 165 = SozR 1300 § 45 Nr 6 und BSG vom 7.7.2005 - B 3 P 8/04 R = BSGE 95, 57 = SozR 4-1300 § 48 Nr 6). Wesentlich ist die Änderung, soweit der ursprüngliche Verwaltungsakt nach den nunmehr eintretenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen so, wie er ergangen ist, nicht mehr erlassen werden dürfte (vgl BSG vom 19.2.1986 - 7 RAr 55/84 = SozR 1300 § 48 Nr 22). (Rn.21)
2. Ein monatliches Grundstipendium der Studienstiftung des Deutschen Volkes ist bei der Berechnung der freiwilligen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen, da es sich hierbei um beitragspflichtige Einnahmen handelt. (Rn.22)
3. Die in § 3 Abs 1 S 2 Halbs 2 der Beitragsverfahrensgrundsätze geregelte Nichtberücksichtigung von Zwecksetzungen einzelner Einnahmen wird von der Ermächtigungsgrundlage des § 240 Abs 1 S 1 SGB 5 nicht gedeckt. Daher ist diese Regelung unwirksam. Denn Forschungspauschalen als zweckbestimmte Einnahmen unterfallen bereits nach dem Gesamtzusammenhang nicht § 240 Abs 1 S 2 SGB 5. (Rn.31)
2. Ein monatliches Grundstipendium der Studienstiftung des Deutschen Volkes ist bei der Berechnung der freiwilligen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen, da es sich hierbei um beitragspflichtige Einnahmen handelt. (Rn.22)
3. Die in § 3 Abs 1 S 2 Halbs 2 der Beitragsverfahrensgrundsätze geregelte Nichtberücksichtigung von Zwecksetzungen einzelner Einnahmen wird von der Ermächtigungsgrundlage des § 240 Abs 1 S 1 SGB 5 nicht gedeckt. Daher ist diese Regelung unwirksam. Denn Forschungspauschalen als zweckbestimmte Einnahmen unterfallen bereits nach dem Gesamtzusammenhang nicht § 240 Abs 1 S 2 SGB 5. (Rn.31)
Die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (KV) und der sozialen Pflegeversicherung (PV) ab 01.07.2009 streitig.
Die 1982 geborene Klägerin ist ledig und hat keine Kinder. In der Zeit vom 11.06.2007 bis 31.03.2008 war sie aufgrund eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses Mitglied der Beklagten. Im Sommersemester 2008 (beginnend ab dem 01.04.2008) schrieb sich die Klägerin in ihrem 11. Hochschulsemester bei der Universität H. als Promotionsstudentin ein. Zu Beginn ihres Promotionsstudiums hatte sie sich sowohl bei der Studienstiftung des Deutschen Volkes als auch bei der H.-B.-Stiftung um ein Stipendium beworben. Die Studienstiftung des Deutschen Volkes bewilligte zunächst ab dem 01.04.2008 ein Stipendium in Höhe von insgesamt 1.150,- EUR (Lebenshaltungsstipendium: 1.050,- EUR; Forschungskostenpauschale: 100,- EUR). Ab dem 01.10.2008 (Schreiben vom 27.06.2008) bewilligte die H.-B.-Stiftung anstelle des bisher durch die Studienstiftung des Deutschen Volkes gewährten Leistungen ein Grundstipendium in Höhe von monatlich 1.050,- EUR und eine Forschungskostenpauschale in Höhe von monatlich 100,- EUR. Im Bewilligungsschreiben vom 27.06.2008 heißt es hierzu, dass die Forschungskostenpauschale zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung sei. Mit Schreiben vom 09.04.2009 verlängerte die H.-B.-Stiftung die Promotionsförderung bis Juni 2010. Die Förderung wurde nochmals bis März 2011 verlängert, wobei die Klägerin weiterhin monatlich insgesamt 1.150,- EUR erhielt. In der Zeit vom 01.04.2011 bis 31.08.2011 war die Klägerin mit 50 % der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit als Beschäftigte im wissenschaftlichen Dienst tätig. Aufgrund dessen ist sie seit dem 01.04.2011 pflichtversichertes Mitglied der Beklagten.
Nachdem die Klägerin bei der Beklagten zu 1) die freiwillige Mitgliedschaft erklärt hatte, setzte diese - auch für die Beklagte zu 2) - Beiträge zur KV ab dem 01.04.2008 in Höhe von 165,59 EUR und zur PV in Höhe von 22,42 EUR (Bescheid vom 01.04.2008, der sich nicht in der vorgelegten Verwaltungsakte befindet) und ab dem 01.08.2008 in Höhe von 165,59 EUR für die KV und in Höhe von 25,30 EUR für die PV (Bescheid vom 25.06.2008, der sich ebenfalls nicht in der vorgelegten Verwaltungsakte befindet) fest. Mit Bescheid vom 23.06.2009 (Blatt 13 der Verw-Akte) teilte die Beklagte zu 1) der Klägerin mit, dass der Beitragssatz in der KV um 0,6 Prozentpunkte gesenkt worden sei, so dass sich ab dem 01.07.2009 ein monatlicher Beitrag zur KV in Höhe von 164,45 EUR und zur PV in Höhe von 25,30 EUR (insgesamt 189,75 EUR) ergebe. Dieser Bescheid ersetze den bisherigen Beitragsbescheid mit Wirkung zum 01.07.2009. Der neue Beitrag werde zum ersten Mal am 15.08.2009 fällig.
Am 27.11.2009 beantragte die Klägerin bei der Beklagten zu 1) die Überprüfung der von ihr ab dem 01.04.2008 entrichteten Beiträge, da das Sozialgericht Hannover am 26.10.2009 (S 44 KR 164/09) festgestellt habe, dass weder das Promotionsstipendium noch die Forschungskostenpauschale als beitragspflichtige Einnahmen zu werten seien. Es sei daher der Mindestbeitrag festzusetzen. Mit Bescheid vom 02.12.2009 teilte die Beklagte zu 1) mit, es verbleibe bei der bisherigen Beitragsberechnung, da grundsätzlich alle Einnahmen, die zum Lebensunterhalt dienten, beitragspflichtig seien. Dies ergebe sich aus § 240 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Nach §§ 3 Abs 1, 5 Abs 2 Satz 1 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler vom 27.10.2008 (im Folgenden Beitragsverfahrensgrundsätze) seien auch Stipendien beitragspflichtig.
Hiergegen erhob die Klägerin am 26.01.2010 Widerspruch und bezog sich nochmals auf das bereits genannte Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 26.10.2009. Mit Bescheid vom 11.02.2010 teilte die Beklagte zu 1) mit, dass das Urteil des Sozialgerichts Hannover eine Einzelfallentscheidung sei und dieses Urteil vorliegend nicht "geltend gemacht" werden könne. Der monatliche Beitrag belaufe sich weiterhin auf 189,75 EUR. Der Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.04.2010 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten zu 1) - zugleich im Namen der Beklagten zu 2) - den Widerspruch als unbegründet zurück. Mit der Änderung des § 240 SGB V zum 01.01.2009 sei die Regelungsbefugnis zur Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder dem GKV-Spitzenverband übertragen worden. Mit Schreiben vom 23.05.2007 habe das Ministerium für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg den Krankenkassen mitgeteilt, dass Stipendien als Einnahmen zum Lebensunterhalt der Beitragsbemessung zugrundezulegen seien. Die beitragspflichtigen Einnahmen beliefen sich daher auf monatlich 1.150,- EUR, woraus sich ein Beitrag zur KV in Höhe von 164,45 EUR und zur PV in Höhe von 25,30 EUR (insgesamt 189,75 EUR) ergebe. Die Verwaltungsakte vom 23.06. bzw 02.12.2009 seien daher nicht zu beanstanden.
Hiergegen hat die Klägerin am 11.05.2010 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben und geltend gemacht, für die Zeit ab 01.07.2009 seien Mindestbeiträge festzusetzen und die ab diesem Zeitpunkt darüber hinaus festgesetzten und gezahlten KV-Beiträge zu erstatten. Die Entscheidung der Beklagten sei rechtswidrig, da das Promotionsstipendium nicht als beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen sei. Dies ergebe sich aus dem Urteil des Sozialgerichts Hannover, wonach das Stipendium nicht zu den in den §§ 226 und 229 SGB V ausdrücklich genannten beitragspflichtigen Einnahmen zähle. Auch sei davon auszugehen, dass die Satzungsregelung der Beklagten nicht ausreiche, um das Stipendium als Einnahme zur Beitragsbemessung heranzuziehen.
Mit Urteil vom 02.12.2010 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 02.12.2009 in der Gestalt des Bescheids vom 11.02.2010 und des Widerspruchsbescheids vom 16.04.2010 verpflichtet, ihren Bescheid vom 23.06.2009 insoweit zurückzunehmen, als sie darin ab dem 01.07.2009 höhere Einnahmen der Klägerin als 1.050,- EUR der Beitragspflicht zur KV und PV unterworfen haben und die Beklagten verurteilt, der Klägerin die sich hieraus ergebende Differenz der bislang festgesetzten und der nunmehr geschuldeten Beiträge zur KV und PV an die Klägerin zurückzuzahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Berufung, soweit sie nicht ohnehin zulassungsfrei sei, zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, auch der Bescheid vom 11.02.2010 sei streitbefangen, da er nach § 86 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in das laufende Widerspruchsverfahren einbezogen worden sei. Aufgrund des ausdrücklichen Vortrags der Klägerin im Klageverfahren sei lediglich der Zeitraum ab dem 01.07.2009 streitig. Die Beklagte zu 1) dürfe auch im Namen der Beklagten zu 2) Beitragsbescheide erlassen. Dies habe sie zwar in den Bescheiden vom 02.12.2009 und 11.02.2010 nicht zum Ausdruck gebracht. Aus dem Widerspruchsbescheid vom 16.04.2010 ergebe sich jedoch ausreichend deutlich, dass er auch im Namen der Beklagten zu 2) ergangen sei. Nach § 2 Abs 2 der Beitragsverfahrensgrundsätze seien mindestens die Einnahmen zu berücksichtigen, die bei einem versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrundezulegen seien. Als beitragspflichtige Einnahmen seien nach § 3 Abs 1 Satz 1 der Beitragsverfahrensgrundsätze das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrundezulegen. Konkrete Angaben, wie Stipendien zu behandeln seien, enthielten die Beitragsverfahrensgrundsätze nicht. Das Grundstipendium in Höhe von 1.050,- EUR dürfe danach verbeitragt werden, nicht jedoch das Büchergeld in Höhe von 100,- EUR. Das Grundstipendium diene dem Lebensunterhalt, was sich schon aus den Bescheiden der Studienstiftungen ergebe. Zur Sicherung des Lebensunterhalts gehöre in Deutschland auch eine ausreichende KV. Ein Stipendiat müsse daher mit seinem Grundstudium seinen KV-Schutz sicherstellen. Ein Grundstipendium gehöre offensichtlich zu den Einnahmen und Geldmitteln, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden könnten im Sinne von § 3 Abs 1 Satz 1 der Beitragsverfahrensgrundsätze. Das Büchergeld sei aber eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne zB von § 11 Abs 3 Nr 1 a) Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Es diene dazu, den erhöhten Finanzbedarf eines Promotionsstipendiaten zu decken, der wegen der Anschaffung von Literatur, Forschungsmitteln oder wegen Reisekosten im Zusammenhang mit der Promotion anfalle. Dieser Teil des Stipendiums könne nicht im Sinne von § 3 Abs 1 Satz 1 der Beitragsverfahrensgrundsätze für den allgemeinen Lebensunterhalt verwendet werden, auch wenn die Stiftungen seine konkrete Verwendung nicht überprüften. Die Regelungen der Beitragsverfahrensgrundsätze seien auch direkt anzuwenden. Dies sei möglich, da an der Wirksamkeit dieser Grundsätze keine Zweifel bestünden. Die Beitragsverfahrensgrundsätze seien ausreichend bestimmt, um auch Grundstipendien der Beitragspflicht zu unterwerfen. Auch habe der Spitzenverband Bund der Krankenkassen die Beitragsverfahrensgrundsätze wirksam erlassen können. Die Zweifel des Sozialgerichts München (Urteil vom 02.03.2010, S 19 KR 879/09) würden nicht geteilt. Infolge ihres Anspruchs auf anteilige Rücknahme des Beitragsbescheids vom 23.06.2009 könne die Klägerin daher die Erstattung der Beitragsdifferenz verlangen.
Hiergegen hat die Klägerin am 27.12.2010 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt und zur Begründung ausgeführt, das Urteil des SG sei abzuändern, da die Beklagten nur berechtigt seien, Mindestbeiträge festzusetzen. Denn auch das monatliche Stipendium in Höhe von 1.050,- EUR dürfe nicht in voller Höhe verbeitragt werden. Das Sozialgericht Hannover habe entschieden, dass die Satzungsregelung der dortigen Beklagten nicht ausgereicht hätten, um das Stipendium als Einnahme zur Beitragsbemessung heranzuziehen. Die Begründung hierfür greife auch im vorliegenden Fall. Denn die Regelung, dass "alle Einnahmen und Geldmittel" zu verbeitragen seien, sei zu weit gefasst, so dass letztlich auch Schmerzensgelder, Geschenke oder einen über die Berücksichtigung von Einkünften aus Vermögen hinausgehender Vermögensverzehr erfasst würden. Insofern sei gerade im Hinblick auf das Promotionsstipendium eine ausdrückliche Regelung notwendig, aus der die Mitglieder erkennen könnten, mit welchen Beitragsbelastungen sie zu rechnen haben. Die Beitragsverfahrensgrundsätze seien im Hinblick auf die Satzung, die das Sozialgericht Hannover zu beurteilen hatte, keineswegs konkreter gefasst worden. Unabhängig davon seien die Beitragsverfahrensgrundsätze insoweit unwirksam, als sie vom Vorstand und nicht vom Verwaltungsrat als Selbstverwaltungsorgan erlassen worden seien.
Die Klägerin beantragt - sachdienlich ausgelegt -,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 02.12.2010 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 02.12.2009 und 11.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.04.2010 zu verpflichten, den Bescheid vom 23.06.2009 abzuändern und für die Zeit ab 01.07.2009 Mindestbeiträge für die gesetzliche Krankenversicherung und soziale Pflegeversicherung festzusetzen und der Klägerin für die Zeit vom 01.07.2009 die über die Mindestbeiträge hinaus festgesetzten Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge zu erstatten sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt - sachdienlich ausgelegt -,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 02.12.2010 abzuändern und die Klage gegen die Bescheide vom 02.12.2009 und 11.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.04.2010 abzuweisen und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Zur Begründung wird ausgeführt (Schriftsatz vom 22.02.2011, beim LSG eingegangen am 23.02.2011), die Beitragsverfahrensgrundsätze seien grundsätzlich rechtswirksam. Bei dem Stipendium handle es sich zweifellos um eine Zahlung, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts diene. Wäre dieses nicht der Beitragsberechnung unterworfen, würden Studenten, die kein Stipendium beziehen und ihren Lebensunterhalt aus einer versicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung bestreiten würden, ungleich behandelt werden, da in diesem Fall das gesamte Arbeitsentgelt der Beitragsberechnung unterworfen werde. Entgegen der Auffassung der Klägerin könne nicht jede beitragspflichtige Einnahme gesondert in den Beitragsverfahrensgrundsätzen aufgeführt werden, da dies dazu führen könnte, dass Einnahmen zum Lebensunterhalt, die unter einer nicht genannten Bezeichnung gezahlt würden, nicht zur Beitragsberechnung herangezogen werden könnten. Darüber hinaus handle es sich bei dem Büchergeld um eine beitragspflichtige Einnahme, da es als Pauschale gezahlt und somit nicht als Aufwandsentschädigung angesehen werden könne. Würden keine Studienmittel angeschafft, so könnten diese Einnahmen zum Lebensunterhalt verbraucht werden. Es handle sich nur dann um keine beitragspflichtigen Einnahmen, wenn ein tatsächlich entstandener und nachgewiesener Aufwand ersetzt werde. Im Übrigen könne die Klägerin auch nicht im Rahmen der KV für Studenten versichert werden, da ein Promotionsstudium die KV der Studenten nicht verlängere.
Auf Nachfrage des Senats hat die Klägerin die Datenkontrollblätter der Universität H. für das Sommersemester 2008 bis zum Wintersemester 2010/11 vorgelegt (Blatt 35 - 40 der LSG-Akte).
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die Beklagten haben zu Recht den Grundstipendiumsbetrag iHv 1.050 EUR monatlich bei der Beitragsbemessung berücksichtigt. Die nach § 202 SGG iVm § 524 der Zivilprozessordnung (ZPO) zulässige Anschlussberufung der Beklagten ist ebenfalls nicht begründet. Denn das SG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die monatliche Forschungskostenpauschale iHv 100 EUR nicht bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen ist und daher die insofern zu viel gezahlten Beiträge für den Zeitraum ab 01.07.2009 zurückzuerstatten sind.
Lediglich zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass es sich bei dem Schriftsatz der Beklagten vom 22.02.2011 um eine so genannte unselbständige Anschlussberufung handelt. Die Berufung wurde nämlich nicht innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist, die für die Beklagten am 13.01.2011 ablief (nachdem sie gemäß Empfangsbekenntnis vom 13.12.2010 das Urteil vom 02.12.2010 am 13.12.2010 erhalten hat), eingelegt. Sie ging erst am 23.02.2011 beim LSG ein. Dass die Beklagte ihre unselbständige Anschlussberufung nicht ausdrücklich als solche bezeichnet hat, ist unschädlich. Es reicht aus, wenn in dem betreffenden Schriftsatz klar und eindeutig der Wille zum Ausdruck kommt, über die bloße Zurückweisung der Berufung hinaus die Änderung des vorinstanzlichen Urteils zugunsten des Rechtsmittelbeklagten und zu Lasten des Rechtsmittelklägers zu erreichen (vgl nur BVerwG, 05.09.1994, 11 B 78/94, NVwZ-RR 1995, 58). Diesem Erfordernis genügt der Schriftsatz vom 22.02.2011. Denn damit haben die Beklagten ausdrücklich beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Streitgegenstand des Verfahrens sind die Bescheide der Beklagten vom 02.12.2009 und 11.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.04.2010 (§ 95 SGG), mit dem es die Beklagten abgelehnt haben, den Beitragsbescheid vom 23.06.2009 im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) abzuändern. Der Bescheid vom 11.02.2010, der während des Vorverfahrens erlassen worden ist, wurde gemäß § 86 SGG Gegenstand des Vorverfahrens. Streitiger Zeitraum ist aufgrund des ausdrücklichen Klage- und Berufungsantrags der Klägerin der Zeitraum ab 01.07.2009. Zwar ist das Gericht bei seiner Entscheidung nicht an die Fassung der Anträge gebunden (§ 123 2. Halbsatz SGG); aus den Anträgen im Klage- und Berufungsverfahren und den diesbezüglichen Begründungen der Klägerin ergibt sich jedoch eindeutig, dass sie eine fehlerhafte Beitragsfestsetzung und einen hieraus resultierenden Beitragsrückerstattungsanspruch erst ab dem 01.07.2009 geltend macht. Nachdem die Klägerin im hier streitigen Zeitraum gemäß § 9 Abs 1 SGB V Mitglied der Beklagten zu 1) und gemäß § 20 Abs 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) Mitglied bei der Beklagten zu 2) war und ab dem 01.04.2011 gemäß § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten ist, ist der streitige Entscheidungszeitraum bis zum 31.03.2011 begrenzt. Denn mit dem Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V endete die freiwillige Mitgliedschaft (§ 191 Nr 2 SGB V).
Rechtsgrundlage für das klägerische Begehren im Hinblick auf die Beitragsfestsetzung ab dem 01.07.2009 ist § 44 SGB X. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind (Abs 1 Satz 1). Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum von bis zu 4 Jahren vor der Rücknahme erbracht (Abs 4 Satz 1). Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres angerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (Abs 4 Satz 2). Da die Klägerin den hier streitgegenständlichen Überprüfungsantrag am 27.11.2009 gestellt hat, lässt § 44 Abs 4 Satz 1 SGB X eine niedrigere Festsetzung der Beiträge zur KV und PV sowie einen Rückerstattungsanspruch (§ 26 Abs 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV -) ab dem 01.07.2009 zu. Die Bescheide vom 02.12.2009 und 11.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.04.2010 sind auch - wie das SG im Ergebnis zu Recht festgestellt hat - insoweit rechtswidrig, als die Beklagte verpflichtet ist, den Bescheid vom 23.06.2009 gemäß § 44 SGB X abzuändern und für die Zeit ab 01.07.2009 der Beitragsfestsetzung für die Beiträge zur KV und PV lediglich monatliche Einnahmen iHv 1.050 EUR zugrunde zu legen.
Aufgrund der Beitragssatzsenkung um 0,6 Prozentpunkte zum 01.07.2009 durften die Beklagten den Bescheid vom 25.06.2008 gemäß § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufheben. Ein Beitragsbescheid ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, denn er erschöpft sich nicht in einem einmaligen Gebot oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage, sondern begründet oder verändert inhaltlich ein auf Dauer berechnetes und in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis (vgl zB BSG, 16.02.1984, 1 RA 15/83; BSG, 07.07.2005, B 3 P 8/04 R). Wesentlich ist die Änderung, soweit der ursprüngliche Verwaltungsakt nach den nunmehr eintretenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen so, wie er ergangen ist, nicht mehr erlassen werden dürfte (BSG, 19.02.1986, 7 RAr 55/84). Eine wesentliche Änderung in den rechtlichen Verhältnissen war zum 01.07.2009 aufgrund der Beitragssatzsenkung um 0,6 Prozentpunkte eingetreten.
Hierbei durften die Beklagte (weiterhin) das monatliche Grundstipendium iHv 1.050 EUR bei der Beitragsbemessung zugrunde legen. Entgegen der Ansicht der Klägerin waren die Beklagten nicht verpflichtet, die beitragspflichtigen Mindesteinnahmen nach § 240 Abs 4 Satz 1 SGB V bei der Festsetzung der Beiträge zur KV und PV zugrunde zu legen. Dies folgt aus § 240 SGB V bzw aus § 47 Abs 4 Satz 1 SGB XI, der bestimmt, dass bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen KV und bei Mitgliedern der PV, die nicht in der gesetzlichen KV versichert sind, für die Beitragsbemessung § 240 SGB V entsprechend anzuwenden ist. Nach § 240 Abs 1 Satz 1 SGB V in der Fassung des Art 2 Nr 29a 1 GKV-WSG, der zum 01.01.2009 in Kraft trat (Art 86 Abs 10 GKV-WSG), wird für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Nach § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V - durch das GKV-WSG nicht geändert - ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Nach § 240 Abs 2 Satz 1 SGB V in der Fassung des Art 2 Nr 29a 1 GKV-WSG, die ebenfalls zum 01.01.2009 in Kraft trat (Art 86 Abs 10 GKV-WSG), sind bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Unverändert gilt nach § 240 Abs 4 Satz 1 SGB V weiterhin, dass freiwillig Versicherte kalendertäglich einen Mindestbeitrag iHd 90. Teils der monatlichen Bezugsgröße zu zahlen haben.
Nach der bis 31.12.2008 geltenden Fassung des § 240 Abs 1 Satz 1 SGB V wurde für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung durch die Satzung der jeweiligen Krankenkasse geregelt. Die Satzung der Krankenkasse musste nach der bis 31.12.2008 geltenden Fassung des § 240 Abs 2 Satz 1 SGB V mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind.
Bis 31.12.2008 überließ das Gesetz für freiwillige Mitglieder der KV die Bestimmung der in der KV beitragspflichtigen Einnahmen grundsätzlich den Satzungen der Krankenkassen, setzte dieser Satzungsautonomie jedoch durch die Definition eines prinzipiellen Bemessungsmaßstabs in § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V und die in § 240 Abs 2 bis 5 SGB V enthaltenen inhaltlichen Vorgaben Grenzen (vgl hierzu auch LSG Baden-Württemberg, 22.07.2011, L 4 KR 5115/10, juris Rdnr 37). Dabei ist die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen ab dem 01.01.2009 durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen lediglich ein Wechsel des für die Bestimmung Zuständigen. Es sollte ua ausgeschlossen werden, dass die Krankenkassen zukünftig weiterhin unterschiedliche Einstufungsgrundsätze praktizieren, weil mit der Einführung des Gesundheitsfonds derartige Unterschiede nicht mehr aufrechterhalten werden konnten (BT-Drs 16/3100, 164). Auch nach dem Wechsel der Zuständigkeit ist, wie bisher unverändert, die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds bei der Bemessung der Beiträge zu berücksichtigen. Eine inhaltliche Änderung des Maßstabes, nämlich dass die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwillig Versicherten ohne Besserstellung gegenüber einem Pflichtversicherten zugrunde zu legen ist und damit welche Einnahmen der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind, ist deshalb mit den Änderungen durch das GKV-WSG nicht verbunden (LSG, aaO).
Das der Klägerin gewährte monatliche Grundstipendium iHv 1.050 EUR haben die Beklagten bei der Berechnung der freiwilligen Beiträge zur KV und PV zu Recht berücksichtigt, da es sich hierbei um beitragspflichtige Einnahmen handelt. Die Vorschrift des § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V lässt sowohl nach ihrer Entstehungsgeschichte und ihrem Sinn und Zweck als auch nach dem Gesamtzusammenhang die Einbeziehung von Stipendien bei der Beitragsfestsetzung zu. Sinn und Zweck der Vorschrift ist die Ausrichtung der Beiträge an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des freiwillig Versicherten. Vor diesem Hintergrund hat das Bundessozialgericht (BSG) bereits zur Ermittlung der "Einkommensverhältnisse" und des "Gesamteinkommens", die für die Beiträge freiwillig Weiterversicherter nach dem bis zum 30.06.1977 geltenden Recht maßgebend waren, nicht den steuerrechtlichen Einkommensbegriff zugrunde gelegt, sondern die gesamte wirtschaftliche Lage des Versicherten (BSG SozR 2200 § 313a Nr 6 Seite 24 mwN). In dieser Entscheidung hatte das BSG dem Einkommen auch die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hinzu gerechnet. In ständiger Rechtsprechung wird unter dem Begriff der sonstigen Einnahmen zum Lebensunterhalt mithin nicht (nur) die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts verstanden, sondern der Begriff wird im Wesentlichen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgefüllt. Den sonstigen Einnahmen zum Lebensunterhalt sind danach alle Einnahmen zuzurechnen, die dem Versicherten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung standen (BSG, 23.09.1999, B 12 KR 12/98 R, SozR 3-2500, § 240 Nr 31, juris Rdnr 16 mwN). Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber in § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V insofern übernommen, als dort ausdrücklich geregelt ist, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigen muss. Soweit nicht das Gesetz Mindestbeiträge festsetzt (§ 240 Abs 4 Sätze 1 und 2 SGB V), bestimmt und begrenzt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die zulässige Beitragsbelastung.
Bei den Einnahmen aus einem Promotionsstipendium handelt es bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise um Einnahmen, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen. Denn durch das Stipendium soll der Stipendiat in die Lage versetzt werden, sich seinem (Promotions-)Studium zu widmen, ohne dass er sich um das Bestreiten des Lebensunterhalts durch Ausübung einer Beschäftigung kümmern muss. Dies kommt im Bewilligungsschreiben der Studienstiftung des Deutschen Volkes vom 04.03.2008 deutlich zum Ausdruck. Denn darin wird das Stipendium als "Lebenshaltungsstipendium" bezeichnet. Zwar handelt es sich bei Stipendien, die aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen kommen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied angehört, zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden, um steuerfreie Einnahmen im Sinne des § 3 Nr 44 Einkommenssteuergesetz (EStG). Wie bereits dargelegt, ist im Bereich der Beitragsbemessung nach § 240 Abs 1 SGB V jedoch nicht der steuerrechtliche Einkommensbegriff zugrunde zu legen.
Dass es sich bei Stipendien grundsätzlich um bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigende Einnahmen handelt, zeigt auch ein Vergleich mit der Handhabung von Stipendien in anderen Rechtsgebieten. So ist beispielsweise in der Rechtsprechung des BSG zum Kindergeld anerkannt, dass Stipendien nach § 2 Abs 2 Satz 2 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zu den anrechenbaren Bezügen gehören (BSG, 17.02.2011, B 10 KG 5/09 R, SozR 4-5870 § 2 Nr 1 Rdnr 22 mwN). § 2 Abs 2 Satz 2 BKGG bestimmt, dass ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, nur berücksichtigt wird, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 8.004 EUR im Kalenderjahr hat. Diesbezüglich ist sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur (vgl BSG, aaO mwN) geklärt, dass Stipendien der Bestreitung des Unterhalts dienen und deshalb auch bei den Einkünften und Bezügen zu berücksichtigen sind. Vor diesem Hintergrund ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass Stipendien bei der Beitragsbemessung im Rahmen des § 240 Abs 1 SGB V anders zu bewerten sind.
Soweit das Sozialgericht Hannover in seiner Entscheidung vom 26.10.2009 (S 44 KR 164/09) nach der bis zum 31.12.2008 geltenden Rechtslage zu einem anderen Ergebnis kommt, ändert dies hieran nichts. Denn das BSG hat in der durch das Sozialgericht Hannover zitierten Entscheidung vom 22.05.2003 (B 12 KR 12/02 R = SozR 4-2500 § 240 Nr 1) im Grundsatz nur dann eine unabdingbare Notwendigkeit einer konkretisierenden Satzungsregelung verlangt, wenn die Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen auf erhebliche Schwierigkeiten stößt oder hierfür verschiedene Berechnungsweisen zur Verfügung stehen und sich keine eindeutigen Bewertungsmaßstäbe dem Gesetz entnehmen lassen (das BSG bezieht sich hierbei ausdrücklich auf die Entscheidung vom 19.12.2000, B 12 KR 1/00 R, SozR 3-2500 § 240 Nr 34 Seite 160 ff). Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) weist in seinem Rundschreiben vom 07.10.2010 (Die Beiträge 2011, 50 ff, 54) in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die vom BSG genannten Anforderungen auf ein Stipendium nicht zutreffen. Die Feststellung der Höhe des Stipendiums lässt sich aber ohne weitere Ermittlungen - wie auch im vorliegenden Fall - eindeutig den Förderbescheiden (hier vom 04.03.2008 und vom 27.06.2008) entnehmen. Darüber hinaus hat das BSG in seiner Entscheidung vom 19.12.2000 (aaO) ausdrücklich hervorgehoben, dass sich aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen des § 240 SGB V Grundsätze zu der Beitragsbemessung ergeben, die eine ausdrückliche (Satzungs-)Regelung erübrigen oder abweichende Bestimmungen (in der Satzung) nicht zulassen. Aufgrund des bereits weiter oben dargestellten Gesamtzusammenhangs ist davon auszugehen, dass Stipendien bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder zu berücksichtigen sind. Soweit § 3 Abs 1 Satz 1 der Beitragsverfahrensgrundsätze diesbezüglich regelt, dass alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung als beitragspflichtige Einnahmen zugrundezulegen sind, so wird hierin nur die bisherige Rechtsprechung des BSG zusammengefasst.
Die Berücksichtigung der Forschungspauschale iHv monatlich 100 EUR, die nach dem Förderbescheid der H.-B.-Stiftung vom 27.06.2008 insofern zweckgebunden ist, als diese Pauschale für die Finanzierung von Literatur, Sach- und Reisekosten sowie für die wissenschaftliche Ausbildung gewährt wird, kann jedoch weder auf § 240 Abs 1 SGB V noch auf § 3 Abs 1 Satz 2 der Beitragsverfahrensgrundsätze vom 27.10.2008 gestützt werden. Nach § 3 Abs 1 Satz 2 Beitragsverfahrensgrundsätze gilt: Die Einnahmen sind nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten abzugrenzen; eine die beitragspflichtigen Einnahmen mindernde Berücksichtigung von Zwecksetzungen einzelner Einnahmen findet nicht statt. Der Senat ist der Ansicht, dass die Regelung in § 3 Abs 1 Satz 2 2. Halbsatz der Beitragsverfahrensgrundsätze mit höherem Recht nicht im Einklang steht und daher unwirksam ist.
Die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler sind Entscheidungen des GKV-Spitzenverbandes, die nach § 217e Abs 2 SGB V auch für die Versicherten verbindlich sind (vgl Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, § 240 SGB V - Stand Juni 2010 - Rdnr 5). Aufgrund der durch Gesetz angeordneten Verbindlichkeit können die Grundsätze nicht als bloße Verwaltungsvorschriften interpretiert werden (so aber HessLSG, 21.02.2011, L 1 KR 327/10 B ER, juris); sie sind - insoweit vergleichbar mit den Richtlinien nach § 92 SGB V - Gesetze im materiellen Sinn, die Elemente der delegierten Rechtssetzung und des autonomen Satzungsrechts verbinden (so zu den Richtlinien nach § 92 SGB V Sproll in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung § 92 SGB V - Stand November 2009 - Rdnr 9). Ebenso wie Satzungen sind die Beitragsverfahrensgrundsätze von einer mit Selbstverwaltung ausgestatteten Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 217a SGB V) erlassen worden. Sie unterscheiden sich aber von Satzungen, weil sie vom GKV-Spitzenverband nicht im Rahmen der diesem gesetzlich verliehenen Autonomie und auch nicht nur mit Wirksamkeit für die dem Verband angehörenden Krankenkassen (Mitglieder) erlassen wurden (vgl BVerfG im sog Facharzt-Beschluss vom 09.05.1972, 1 BvR 518/62, 1 BvR 308/64, BVerfGE 33, 125 mwN). Die Beitragsverfahrensgrundsätze sind - insoweit vergleichbar mit Rechtsverordnungen - Regelungen, die auf einer vom Gesetz erteilten Rechtssetzungsbefugnis beruhen. Die Ermächtigung zum Erlass der Beitragsverfahrensgrundsätze folgt ua aus § 240 Abs 1 Satz 1 SGB V. Da die Grundsätze somit nicht der Ausgestaltung der durch das Gesetz eingeräumten Selbstverwaltung des GKV-Spitzenverbandes dienen, sondern das Beitragsrecht zur freiwilligen Selbstverwaltung bzw - über die Verweisung in § 227 SGB V - die Beitragsentrichtung der nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V Versicherten gestalten, gelten für sie die sich aus der Verfassung ergebenden Anforderungen an den Erlass untergesetzlicher Normen im besonderen Maße. Dies bedeutet nicht nur, dass entsprechend Art 80 Abs 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Zu beachten ist auch der im Rechtsstaats- und Demokratieprinzip wurzelnde Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, der im Sozialrecht zudem in § 31 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) auch einfachgesetzlich normiert ist. Eine Pflicht zur Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung darf danach nur begründet werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zulässt. Ob die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler diesen Anforderungen insgesamt nicht genügen (vgl hierzu HessLSG aaO; Sozialgericht München, Urteil vom 02.03.2010, S 19 KR 873/09, juris), lässt der Senat offen.
Die in § 3 Abs 1 Satz 2 2. Halbsatz der Beitragsverfahrensgrundsätze geregelte Nichtberücksichtigung von Zwecksetzungen einzelner Einnahmen wird von der Ermächtigungsgrundlage des § 240 Abs 1 Satz 1 SGB V nicht gedeckt. Daher ist diese Regelung unwirksam. Denn Forschungspauschalen als zweckbestimmte Einnahmen unterfallen bereits nach dem Gesamtzusammenhang nicht § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V. Der Gesetzgeber hat an zahlreichen anderen Stellen der Rechtsordnung zum Ausdruck gebracht, dass Einnahmen und Bezüge, die für besondere (Ausbildungs-)Zwecke bestimmt sind, bei der Berücksichtigung als Einnahmen außer Ansatz zu bleiben haben. Das SG hat in diesem Zusammenhang zutreffend auf § 11 Abs 3 Nr 1 a) SGG II aF (seit 01.01.2011: § 11a Abs 3 SGB II) hingewiesen. Auch in § 2 Abs 2 Satz 5 BKGG hat der Gesetzgeber geregelt, dass Bezüge, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind, bei der Einkunftsberechnung nach § 2 Abs 2 Satz 2 BKGG außer Ansatz zu bleiben haben. Dementsprechend ist es in der Rechtsprechung des BSG anerkannt, dass Büchergeld gemäß § 2 Abs 2 Satz 5 BKGG nicht zu den anrechenbaren Bezügen zählt, da es für besondere Ausbildungszwecke gewährt wird (BSG, 17.02.2011, B 10 KG 5/09 R, SozR 4-5870 § 2 Nr 1 Rdnr 22 mwN). Bereits die genannten Vorschriften zeigen, dass der Gesetzgeber selbst davon ausgeht, dass Einnahmen, die für besondere Ausbildungszwecke gewährt werden, nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen zählen. Damit hat er hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass derartige zweckbestimmte Einnahmen nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten prägen und mithin nicht zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung stehen. Diese Auffassung wird auch durch die Rechtsprechung des BSG bestätigt. Zweckbestimmte Einnahmen, die lediglich einen besonderen Bedarf abdecken, sind danach nicht geeignet, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten zu verbessern (BSG, 21.10.1980, 3 RK 53/79, SozR 2200 § 180 Nr 5, Baier in Krauskopf, Soziale Kranken- und Pflegeversicherung, § 240 Rdnr 24 mwN, Stand Juni 2010).
Bei Forschungspauschalen, die sich - wie vorliegend - lediglich auf einen monatlichen Betrag von 100,- EUR belaufen (ca 10 % des Grundstudiums) und von anerkannten Studienstiftungen gewährt werden, besteht nach Ansicht des Senats auch nicht die Gefahr, dass künftig die Forschungspauschalge zu Lasten des zu verbeitragenden Grundstipendiums erhöht werden.
Die von der Klägerin im streitigen Zeitraum unter Berücksichtigung der Forschungspauschale iHv monatlich 100 EUR entrichteten Beiträge sind daher im Sinne von § 26 Abs 2 SGB IV zu Unrecht entrichtet worden. Da die Klägerin allein die Beiträge getragen hat (§ 250 Abs 2 SGB V), steht ihr auch der Erstattungsanspruch zu (§ 26 Abs 3 Satz 1 SGB IV).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird zugelassen. Der Frage, ob die von der Beklagten herangezogenen einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) vom 27.10.2008 die Träger der KV und PV berechtigen, Beiträge auch aus Stipendien und aus Forschungspauschalen zu erheben, kommt grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (KV) und der sozialen Pflegeversicherung (PV) ab 01.07.2009 streitig.
Die 1982 geborene Klägerin ist ledig und hat keine Kinder. In der Zeit vom 11.06.2007 bis 31.03.2008 war sie aufgrund eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses Mitglied der Beklagten. Im Sommersemester 2008 (beginnend ab dem 01.04.2008) schrieb sich die Klägerin in ihrem 11. Hochschulsemester bei der Universität H. als Promotionsstudentin ein. Zu Beginn ihres Promotionsstudiums hatte sie sich sowohl bei der Studienstiftung des Deutschen Volkes als auch bei der H.-B.-Stiftung um ein Stipendium beworben. Die Studienstiftung des Deutschen Volkes bewilligte zunächst ab dem 01.04.2008 ein Stipendium in Höhe von insgesamt 1.150,- EUR (Lebenshaltungsstipendium: 1.050,- EUR; Forschungskostenpauschale: 100,- EUR). Ab dem 01.10.2008 (Schreiben vom 27.06.2008) bewilligte die H.-B.-Stiftung anstelle des bisher durch die Studienstiftung des Deutschen Volkes gewährten Leistungen ein Grundstipendium in Höhe von monatlich 1.050,- EUR und eine Forschungskostenpauschale in Höhe von monatlich 100,- EUR. Im Bewilligungsschreiben vom 27.06.2008 heißt es hierzu, dass die Forschungskostenpauschale zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung sei. Mit Schreiben vom 09.04.2009 verlängerte die H.-B.-Stiftung die Promotionsförderung bis Juni 2010. Die Förderung wurde nochmals bis März 2011 verlängert, wobei die Klägerin weiterhin monatlich insgesamt 1.150,- EUR erhielt. In der Zeit vom 01.04.2011 bis 31.08.2011 war die Klägerin mit 50 % der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit als Beschäftigte im wissenschaftlichen Dienst tätig. Aufgrund dessen ist sie seit dem 01.04.2011 pflichtversichertes Mitglied der Beklagten.
Nachdem die Klägerin bei der Beklagten zu 1) die freiwillige Mitgliedschaft erklärt hatte, setzte diese - auch für die Beklagte zu 2) - Beiträge zur KV ab dem 01.04.2008 in Höhe von 165,59 EUR und zur PV in Höhe von 22,42 EUR (Bescheid vom 01.04.2008, der sich nicht in der vorgelegten Verwaltungsakte befindet) und ab dem 01.08.2008 in Höhe von 165,59 EUR für die KV und in Höhe von 25,30 EUR für die PV (Bescheid vom 25.06.2008, der sich ebenfalls nicht in der vorgelegten Verwaltungsakte befindet) fest. Mit Bescheid vom 23.06.2009 (Blatt 13 der Verw-Akte) teilte die Beklagte zu 1) der Klägerin mit, dass der Beitragssatz in der KV um 0,6 Prozentpunkte gesenkt worden sei, so dass sich ab dem 01.07.2009 ein monatlicher Beitrag zur KV in Höhe von 164,45 EUR und zur PV in Höhe von 25,30 EUR (insgesamt 189,75 EUR) ergebe. Dieser Bescheid ersetze den bisherigen Beitragsbescheid mit Wirkung zum 01.07.2009. Der neue Beitrag werde zum ersten Mal am 15.08.2009 fällig.
Am 27.11.2009 beantragte die Klägerin bei der Beklagten zu 1) die Überprüfung der von ihr ab dem 01.04.2008 entrichteten Beiträge, da das Sozialgericht Hannover am 26.10.2009 (S 44 KR 164/09) festgestellt habe, dass weder das Promotionsstipendium noch die Forschungskostenpauschale als beitragspflichtige Einnahmen zu werten seien. Es sei daher der Mindestbeitrag festzusetzen. Mit Bescheid vom 02.12.2009 teilte die Beklagte zu 1) mit, es verbleibe bei der bisherigen Beitragsberechnung, da grundsätzlich alle Einnahmen, die zum Lebensunterhalt dienten, beitragspflichtig seien. Dies ergebe sich aus § 240 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Nach §§ 3 Abs 1, 5 Abs 2 Satz 1 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler vom 27.10.2008 (im Folgenden Beitragsverfahrensgrundsätze) seien auch Stipendien beitragspflichtig.
Hiergegen erhob die Klägerin am 26.01.2010 Widerspruch und bezog sich nochmals auf das bereits genannte Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 26.10.2009. Mit Bescheid vom 11.02.2010 teilte die Beklagte zu 1) mit, dass das Urteil des Sozialgerichts Hannover eine Einzelfallentscheidung sei und dieses Urteil vorliegend nicht "geltend gemacht" werden könne. Der monatliche Beitrag belaufe sich weiterhin auf 189,75 EUR. Der Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.04.2010 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten zu 1) - zugleich im Namen der Beklagten zu 2) - den Widerspruch als unbegründet zurück. Mit der Änderung des § 240 SGB V zum 01.01.2009 sei die Regelungsbefugnis zur Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder dem GKV-Spitzenverband übertragen worden. Mit Schreiben vom 23.05.2007 habe das Ministerium für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg den Krankenkassen mitgeteilt, dass Stipendien als Einnahmen zum Lebensunterhalt der Beitragsbemessung zugrundezulegen seien. Die beitragspflichtigen Einnahmen beliefen sich daher auf monatlich 1.150,- EUR, woraus sich ein Beitrag zur KV in Höhe von 164,45 EUR und zur PV in Höhe von 25,30 EUR (insgesamt 189,75 EUR) ergebe. Die Verwaltungsakte vom 23.06. bzw 02.12.2009 seien daher nicht zu beanstanden.
Hiergegen hat die Klägerin am 11.05.2010 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben und geltend gemacht, für die Zeit ab 01.07.2009 seien Mindestbeiträge festzusetzen und die ab diesem Zeitpunkt darüber hinaus festgesetzten und gezahlten KV-Beiträge zu erstatten. Die Entscheidung der Beklagten sei rechtswidrig, da das Promotionsstipendium nicht als beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen sei. Dies ergebe sich aus dem Urteil des Sozialgerichts Hannover, wonach das Stipendium nicht zu den in den §§ 226 und 229 SGB V ausdrücklich genannten beitragspflichtigen Einnahmen zähle. Auch sei davon auszugehen, dass die Satzungsregelung der Beklagten nicht ausreiche, um das Stipendium als Einnahme zur Beitragsbemessung heranzuziehen.
Mit Urteil vom 02.12.2010 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 02.12.2009 in der Gestalt des Bescheids vom 11.02.2010 und des Widerspruchsbescheids vom 16.04.2010 verpflichtet, ihren Bescheid vom 23.06.2009 insoweit zurückzunehmen, als sie darin ab dem 01.07.2009 höhere Einnahmen der Klägerin als 1.050,- EUR der Beitragspflicht zur KV und PV unterworfen haben und die Beklagten verurteilt, der Klägerin die sich hieraus ergebende Differenz der bislang festgesetzten und der nunmehr geschuldeten Beiträge zur KV und PV an die Klägerin zurückzuzahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Berufung, soweit sie nicht ohnehin zulassungsfrei sei, zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, auch der Bescheid vom 11.02.2010 sei streitbefangen, da er nach § 86 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in das laufende Widerspruchsverfahren einbezogen worden sei. Aufgrund des ausdrücklichen Vortrags der Klägerin im Klageverfahren sei lediglich der Zeitraum ab dem 01.07.2009 streitig. Die Beklagte zu 1) dürfe auch im Namen der Beklagten zu 2) Beitragsbescheide erlassen. Dies habe sie zwar in den Bescheiden vom 02.12.2009 und 11.02.2010 nicht zum Ausdruck gebracht. Aus dem Widerspruchsbescheid vom 16.04.2010 ergebe sich jedoch ausreichend deutlich, dass er auch im Namen der Beklagten zu 2) ergangen sei. Nach § 2 Abs 2 der Beitragsverfahrensgrundsätze seien mindestens die Einnahmen zu berücksichtigen, die bei einem versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrundezulegen seien. Als beitragspflichtige Einnahmen seien nach § 3 Abs 1 Satz 1 der Beitragsverfahrensgrundsätze das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrundezulegen. Konkrete Angaben, wie Stipendien zu behandeln seien, enthielten die Beitragsverfahrensgrundsätze nicht. Das Grundstipendium in Höhe von 1.050,- EUR dürfe danach verbeitragt werden, nicht jedoch das Büchergeld in Höhe von 100,- EUR. Das Grundstipendium diene dem Lebensunterhalt, was sich schon aus den Bescheiden der Studienstiftungen ergebe. Zur Sicherung des Lebensunterhalts gehöre in Deutschland auch eine ausreichende KV. Ein Stipendiat müsse daher mit seinem Grundstudium seinen KV-Schutz sicherstellen. Ein Grundstipendium gehöre offensichtlich zu den Einnahmen und Geldmitteln, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden könnten im Sinne von § 3 Abs 1 Satz 1 der Beitragsverfahrensgrundsätze. Das Büchergeld sei aber eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne zB von § 11 Abs 3 Nr 1 a) Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Es diene dazu, den erhöhten Finanzbedarf eines Promotionsstipendiaten zu decken, der wegen der Anschaffung von Literatur, Forschungsmitteln oder wegen Reisekosten im Zusammenhang mit der Promotion anfalle. Dieser Teil des Stipendiums könne nicht im Sinne von § 3 Abs 1 Satz 1 der Beitragsverfahrensgrundsätze für den allgemeinen Lebensunterhalt verwendet werden, auch wenn die Stiftungen seine konkrete Verwendung nicht überprüften. Die Regelungen der Beitragsverfahrensgrundsätze seien auch direkt anzuwenden. Dies sei möglich, da an der Wirksamkeit dieser Grundsätze keine Zweifel bestünden. Die Beitragsverfahrensgrundsätze seien ausreichend bestimmt, um auch Grundstipendien der Beitragspflicht zu unterwerfen. Auch habe der Spitzenverband Bund der Krankenkassen die Beitragsverfahrensgrundsätze wirksam erlassen können. Die Zweifel des Sozialgerichts München (Urteil vom 02.03.2010, S 19 KR 879/09) würden nicht geteilt. Infolge ihres Anspruchs auf anteilige Rücknahme des Beitragsbescheids vom 23.06.2009 könne die Klägerin daher die Erstattung der Beitragsdifferenz verlangen.
Hiergegen hat die Klägerin am 27.12.2010 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt und zur Begründung ausgeführt, das Urteil des SG sei abzuändern, da die Beklagten nur berechtigt seien, Mindestbeiträge festzusetzen. Denn auch das monatliche Stipendium in Höhe von 1.050,- EUR dürfe nicht in voller Höhe verbeitragt werden. Das Sozialgericht Hannover habe entschieden, dass die Satzungsregelung der dortigen Beklagten nicht ausgereicht hätten, um das Stipendium als Einnahme zur Beitragsbemessung heranzuziehen. Die Begründung hierfür greife auch im vorliegenden Fall. Denn die Regelung, dass "alle Einnahmen und Geldmittel" zu verbeitragen seien, sei zu weit gefasst, so dass letztlich auch Schmerzensgelder, Geschenke oder einen über die Berücksichtigung von Einkünften aus Vermögen hinausgehender Vermögensverzehr erfasst würden. Insofern sei gerade im Hinblick auf das Promotionsstipendium eine ausdrückliche Regelung notwendig, aus der die Mitglieder erkennen könnten, mit welchen Beitragsbelastungen sie zu rechnen haben. Die Beitragsverfahrensgrundsätze seien im Hinblick auf die Satzung, die das Sozialgericht Hannover zu beurteilen hatte, keineswegs konkreter gefasst worden. Unabhängig davon seien die Beitragsverfahrensgrundsätze insoweit unwirksam, als sie vom Vorstand und nicht vom Verwaltungsrat als Selbstverwaltungsorgan erlassen worden seien.
Die Klägerin beantragt - sachdienlich ausgelegt -,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 02.12.2010 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 02.12.2009 und 11.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.04.2010 zu verpflichten, den Bescheid vom 23.06.2009 abzuändern und für die Zeit ab 01.07.2009 Mindestbeiträge für die gesetzliche Krankenversicherung und soziale Pflegeversicherung festzusetzen und der Klägerin für die Zeit vom 01.07.2009 die über die Mindestbeiträge hinaus festgesetzten Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge zu erstatten sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt - sachdienlich ausgelegt -,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 02.12.2010 abzuändern und die Klage gegen die Bescheide vom 02.12.2009 und 11.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.04.2010 abzuweisen und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Zur Begründung wird ausgeführt (Schriftsatz vom 22.02.2011, beim LSG eingegangen am 23.02.2011), die Beitragsverfahrensgrundsätze seien grundsätzlich rechtswirksam. Bei dem Stipendium handle es sich zweifellos um eine Zahlung, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts diene. Wäre dieses nicht der Beitragsberechnung unterworfen, würden Studenten, die kein Stipendium beziehen und ihren Lebensunterhalt aus einer versicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung bestreiten würden, ungleich behandelt werden, da in diesem Fall das gesamte Arbeitsentgelt der Beitragsberechnung unterworfen werde. Entgegen der Auffassung der Klägerin könne nicht jede beitragspflichtige Einnahme gesondert in den Beitragsverfahrensgrundsätzen aufgeführt werden, da dies dazu führen könnte, dass Einnahmen zum Lebensunterhalt, die unter einer nicht genannten Bezeichnung gezahlt würden, nicht zur Beitragsberechnung herangezogen werden könnten. Darüber hinaus handle es sich bei dem Büchergeld um eine beitragspflichtige Einnahme, da es als Pauschale gezahlt und somit nicht als Aufwandsentschädigung angesehen werden könne. Würden keine Studienmittel angeschafft, so könnten diese Einnahmen zum Lebensunterhalt verbraucht werden. Es handle sich nur dann um keine beitragspflichtigen Einnahmen, wenn ein tatsächlich entstandener und nachgewiesener Aufwand ersetzt werde. Im Übrigen könne die Klägerin auch nicht im Rahmen der KV für Studenten versichert werden, da ein Promotionsstudium die KV der Studenten nicht verlängere.
Auf Nachfrage des Senats hat die Klägerin die Datenkontrollblätter der Universität H. für das Sommersemester 2008 bis zum Wintersemester 2010/11 vorgelegt (Blatt 35 - 40 der LSG-Akte).
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die Beklagten haben zu Recht den Grundstipendiumsbetrag iHv 1.050 EUR monatlich bei der Beitragsbemessung berücksichtigt. Die nach § 202 SGG iVm § 524 der Zivilprozessordnung (ZPO) zulässige Anschlussberufung der Beklagten ist ebenfalls nicht begründet. Denn das SG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die monatliche Forschungskostenpauschale iHv 100 EUR nicht bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen ist und daher die insofern zu viel gezahlten Beiträge für den Zeitraum ab 01.07.2009 zurückzuerstatten sind.
Lediglich zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass es sich bei dem Schriftsatz der Beklagten vom 22.02.2011 um eine so genannte unselbständige Anschlussberufung handelt. Die Berufung wurde nämlich nicht innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist, die für die Beklagten am 13.01.2011 ablief (nachdem sie gemäß Empfangsbekenntnis vom 13.12.2010 das Urteil vom 02.12.2010 am 13.12.2010 erhalten hat), eingelegt. Sie ging erst am 23.02.2011 beim LSG ein. Dass die Beklagte ihre unselbständige Anschlussberufung nicht ausdrücklich als solche bezeichnet hat, ist unschädlich. Es reicht aus, wenn in dem betreffenden Schriftsatz klar und eindeutig der Wille zum Ausdruck kommt, über die bloße Zurückweisung der Berufung hinaus die Änderung des vorinstanzlichen Urteils zugunsten des Rechtsmittelbeklagten und zu Lasten des Rechtsmittelklägers zu erreichen (vgl nur BVerwG, 05.09.1994, 11 B 78/94, NVwZ-RR 1995, 58). Diesem Erfordernis genügt der Schriftsatz vom 22.02.2011. Denn damit haben die Beklagten ausdrücklich beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Streitgegenstand des Verfahrens sind die Bescheide der Beklagten vom 02.12.2009 und 11.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.04.2010 (§ 95 SGG), mit dem es die Beklagten abgelehnt haben, den Beitragsbescheid vom 23.06.2009 im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) abzuändern. Der Bescheid vom 11.02.2010, der während des Vorverfahrens erlassen worden ist, wurde gemäß § 86 SGG Gegenstand des Vorverfahrens. Streitiger Zeitraum ist aufgrund des ausdrücklichen Klage- und Berufungsantrags der Klägerin der Zeitraum ab 01.07.2009. Zwar ist das Gericht bei seiner Entscheidung nicht an die Fassung der Anträge gebunden (§ 123 2. Halbsatz SGG); aus den Anträgen im Klage- und Berufungsverfahren und den diesbezüglichen Begründungen der Klägerin ergibt sich jedoch eindeutig, dass sie eine fehlerhafte Beitragsfestsetzung und einen hieraus resultierenden Beitragsrückerstattungsanspruch erst ab dem 01.07.2009 geltend macht. Nachdem die Klägerin im hier streitigen Zeitraum gemäß § 9 Abs 1 SGB V Mitglied der Beklagten zu 1) und gemäß § 20 Abs 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) Mitglied bei der Beklagten zu 2) war und ab dem 01.04.2011 gemäß § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten ist, ist der streitige Entscheidungszeitraum bis zum 31.03.2011 begrenzt. Denn mit dem Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V endete die freiwillige Mitgliedschaft (§ 191 Nr 2 SGB V).
Rechtsgrundlage für das klägerische Begehren im Hinblick auf die Beitragsfestsetzung ab dem 01.07.2009 ist § 44 SGB X. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind (Abs 1 Satz 1). Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum von bis zu 4 Jahren vor der Rücknahme erbracht (Abs 4 Satz 1). Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres angerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (Abs 4 Satz 2). Da die Klägerin den hier streitgegenständlichen Überprüfungsantrag am 27.11.2009 gestellt hat, lässt § 44 Abs 4 Satz 1 SGB X eine niedrigere Festsetzung der Beiträge zur KV und PV sowie einen Rückerstattungsanspruch (§ 26 Abs 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV -) ab dem 01.07.2009 zu. Die Bescheide vom 02.12.2009 und 11.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.04.2010 sind auch - wie das SG im Ergebnis zu Recht festgestellt hat - insoweit rechtswidrig, als die Beklagte verpflichtet ist, den Bescheid vom 23.06.2009 gemäß § 44 SGB X abzuändern und für die Zeit ab 01.07.2009 der Beitragsfestsetzung für die Beiträge zur KV und PV lediglich monatliche Einnahmen iHv 1.050 EUR zugrunde zu legen.
Aufgrund der Beitragssatzsenkung um 0,6 Prozentpunkte zum 01.07.2009 durften die Beklagten den Bescheid vom 25.06.2008 gemäß § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufheben. Ein Beitragsbescheid ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, denn er erschöpft sich nicht in einem einmaligen Gebot oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage, sondern begründet oder verändert inhaltlich ein auf Dauer berechnetes und in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis (vgl zB BSG, 16.02.1984, 1 RA 15/83; BSG, 07.07.2005, B 3 P 8/04 R). Wesentlich ist die Änderung, soweit der ursprüngliche Verwaltungsakt nach den nunmehr eintretenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen so, wie er ergangen ist, nicht mehr erlassen werden dürfte (BSG, 19.02.1986, 7 RAr 55/84). Eine wesentliche Änderung in den rechtlichen Verhältnissen war zum 01.07.2009 aufgrund der Beitragssatzsenkung um 0,6 Prozentpunkte eingetreten.
Hierbei durften die Beklagte (weiterhin) das monatliche Grundstipendium iHv 1.050 EUR bei der Beitragsbemessung zugrunde legen. Entgegen der Ansicht der Klägerin waren die Beklagten nicht verpflichtet, die beitragspflichtigen Mindesteinnahmen nach § 240 Abs 4 Satz 1 SGB V bei der Festsetzung der Beiträge zur KV und PV zugrunde zu legen. Dies folgt aus § 240 SGB V bzw aus § 47 Abs 4 Satz 1 SGB XI, der bestimmt, dass bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen KV und bei Mitgliedern der PV, die nicht in der gesetzlichen KV versichert sind, für die Beitragsbemessung § 240 SGB V entsprechend anzuwenden ist. Nach § 240 Abs 1 Satz 1 SGB V in der Fassung des Art 2 Nr 29a 1 GKV-WSG, der zum 01.01.2009 in Kraft trat (Art 86 Abs 10 GKV-WSG), wird für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Nach § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V - durch das GKV-WSG nicht geändert - ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Nach § 240 Abs 2 Satz 1 SGB V in der Fassung des Art 2 Nr 29a 1 GKV-WSG, die ebenfalls zum 01.01.2009 in Kraft trat (Art 86 Abs 10 GKV-WSG), sind bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Unverändert gilt nach § 240 Abs 4 Satz 1 SGB V weiterhin, dass freiwillig Versicherte kalendertäglich einen Mindestbeitrag iHd 90. Teils der monatlichen Bezugsgröße zu zahlen haben.
Nach der bis 31.12.2008 geltenden Fassung des § 240 Abs 1 Satz 1 SGB V wurde für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung durch die Satzung der jeweiligen Krankenkasse geregelt. Die Satzung der Krankenkasse musste nach der bis 31.12.2008 geltenden Fassung des § 240 Abs 2 Satz 1 SGB V mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind.
Bis 31.12.2008 überließ das Gesetz für freiwillige Mitglieder der KV die Bestimmung der in der KV beitragspflichtigen Einnahmen grundsätzlich den Satzungen der Krankenkassen, setzte dieser Satzungsautonomie jedoch durch die Definition eines prinzipiellen Bemessungsmaßstabs in § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V und die in § 240 Abs 2 bis 5 SGB V enthaltenen inhaltlichen Vorgaben Grenzen (vgl hierzu auch LSG Baden-Württemberg, 22.07.2011, L 4 KR 5115/10, juris Rdnr 37). Dabei ist die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen ab dem 01.01.2009 durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen lediglich ein Wechsel des für die Bestimmung Zuständigen. Es sollte ua ausgeschlossen werden, dass die Krankenkassen zukünftig weiterhin unterschiedliche Einstufungsgrundsätze praktizieren, weil mit der Einführung des Gesundheitsfonds derartige Unterschiede nicht mehr aufrechterhalten werden konnten (BT-Drs 16/3100, 164). Auch nach dem Wechsel der Zuständigkeit ist, wie bisher unverändert, die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds bei der Bemessung der Beiträge zu berücksichtigen. Eine inhaltliche Änderung des Maßstabes, nämlich dass die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwillig Versicherten ohne Besserstellung gegenüber einem Pflichtversicherten zugrunde zu legen ist und damit welche Einnahmen der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind, ist deshalb mit den Änderungen durch das GKV-WSG nicht verbunden (LSG, aaO).
Das der Klägerin gewährte monatliche Grundstipendium iHv 1.050 EUR haben die Beklagten bei der Berechnung der freiwilligen Beiträge zur KV und PV zu Recht berücksichtigt, da es sich hierbei um beitragspflichtige Einnahmen handelt. Die Vorschrift des § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V lässt sowohl nach ihrer Entstehungsgeschichte und ihrem Sinn und Zweck als auch nach dem Gesamtzusammenhang die Einbeziehung von Stipendien bei der Beitragsfestsetzung zu. Sinn und Zweck der Vorschrift ist die Ausrichtung der Beiträge an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des freiwillig Versicherten. Vor diesem Hintergrund hat das Bundessozialgericht (BSG) bereits zur Ermittlung der "Einkommensverhältnisse" und des "Gesamteinkommens", die für die Beiträge freiwillig Weiterversicherter nach dem bis zum 30.06.1977 geltenden Recht maßgebend waren, nicht den steuerrechtlichen Einkommensbegriff zugrunde gelegt, sondern die gesamte wirtschaftliche Lage des Versicherten (BSG SozR 2200 § 313a Nr 6 Seite 24 mwN). In dieser Entscheidung hatte das BSG dem Einkommen auch die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hinzu gerechnet. In ständiger Rechtsprechung wird unter dem Begriff der sonstigen Einnahmen zum Lebensunterhalt mithin nicht (nur) die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts verstanden, sondern der Begriff wird im Wesentlichen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgefüllt. Den sonstigen Einnahmen zum Lebensunterhalt sind danach alle Einnahmen zuzurechnen, die dem Versicherten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung standen (BSG, 23.09.1999, B 12 KR 12/98 R, SozR 3-2500, § 240 Nr 31, juris Rdnr 16 mwN). Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber in § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V insofern übernommen, als dort ausdrücklich geregelt ist, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigen muss. Soweit nicht das Gesetz Mindestbeiträge festsetzt (§ 240 Abs 4 Sätze 1 und 2 SGB V), bestimmt und begrenzt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die zulässige Beitragsbelastung.
Bei den Einnahmen aus einem Promotionsstipendium handelt es bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise um Einnahmen, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen. Denn durch das Stipendium soll der Stipendiat in die Lage versetzt werden, sich seinem (Promotions-)Studium zu widmen, ohne dass er sich um das Bestreiten des Lebensunterhalts durch Ausübung einer Beschäftigung kümmern muss. Dies kommt im Bewilligungsschreiben der Studienstiftung des Deutschen Volkes vom 04.03.2008 deutlich zum Ausdruck. Denn darin wird das Stipendium als "Lebenshaltungsstipendium" bezeichnet. Zwar handelt es sich bei Stipendien, die aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen kommen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied angehört, zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden, um steuerfreie Einnahmen im Sinne des § 3 Nr 44 Einkommenssteuergesetz (EStG). Wie bereits dargelegt, ist im Bereich der Beitragsbemessung nach § 240 Abs 1 SGB V jedoch nicht der steuerrechtliche Einkommensbegriff zugrunde zu legen.
Dass es sich bei Stipendien grundsätzlich um bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigende Einnahmen handelt, zeigt auch ein Vergleich mit der Handhabung von Stipendien in anderen Rechtsgebieten. So ist beispielsweise in der Rechtsprechung des BSG zum Kindergeld anerkannt, dass Stipendien nach § 2 Abs 2 Satz 2 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zu den anrechenbaren Bezügen gehören (BSG, 17.02.2011, B 10 KG 5/09 R, SozR 4-5870 § 2 Nr 1 Rdnr 22 mwN). § 2 Abs 2 Satz 2 BKGG bestimmt, dass ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, nur berücksichtigt wird, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 8.004 EUR im Kalenderjahr hat. Diesbezüglich ist sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur (vgl BSG, aaO mwN) geklärt, dass Stipendien der Bestreitung des Unterhalts dienen und deshalb auch bei den Einkünften und Bezügen zu berücksichtigen sind. Vor diesem Hintergrund ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass Stipendien bei der Beitragsbemessung im Rahmen des § 240 Abs 1 SGB V anders zu bewerten sind.
Soweit das Sozialgericht Hannover in seiner Entscheidung vom 26.10.2009 (S 44 KR 164/09) nach der bis zum 31.12.2008 geltenden Rechtslage zu einem anderen Ergebnis kommt, ändert dies hieran nichts. Denn das BSG hat in der durch das Sozialgericht Hannover zitierten Entscheidung vom 22.05.2003 (B 12 KR 12/02 R = SozR 4-2500 § 240 Nr 1) im Grundsatz nur dann eine unabdingbare Notwendigkeit einer konkretisierenden Satzungsregelung verlangt, wenn die Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen auf erhebliche Schwierigkeiten stößt oder hierfür verschiedene Berechnungsweisen zur Verfügung stehen und sich keine eindeutigen Bewertungsmaßstäbe dem Gesetz entnehmen lassen (das BSG bezieht sich hierbei ausdrücklich auf die Entscheidung vom 19.12.2000, B 12 KR 1/00 R, SozR 3-2500 § 240 Nr 34 Seite 160 ff). Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) weist in seinem Rundschreiben vom 07.10.2010 (Die Beiträge 2011, 50 ff, 54) in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die vom BSG genannten Anforderungen auf ein Stipendium nicht zutreffen. Die Feststellung der Höhe des Stipendiums lässt sich aber ohne weitere Ermittlungen - wie auch im vorliegenden Fall - eindeutig den Förderbescheiden (hier vom 04.03.2008 und vom 27.06.2008) entnehmen. Darüber hinaus hat das BSG in seiner Entscheidung vom 19.12.2000 (aaO) ausdrücklich hervorgehoben, dass sich aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen des § 240 SGB V Grundsätze zu der Beitragsbemessung ergeben, die eine ausdrückliche (Satzungs-)Regelung erübrigen oder abweichende Bestimmungen (in der Satzung) nicht zulassen. Aufgrund des bereits weiter oben dargestellten Gesamtzusammenhangs ist davon auszugehen, dass Stipendien bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder zu berücksichtigen sind. Soweit § 3 Abs 1 Satz 1 der Beitragsverfahrensgrundsätze diesbezüglich regelt, dass alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung als beitragspflichtige Einnahmen zugrundezulegen sind, so wird hierin nur die bisherige Rechtsprechung des BSG zusammengefasst.
Die Berücksichtigung der Forschungspauschale iHv monatlich 100 EUR, die nach dem Förderbescheid der H.-B.-Stiftung vom 27.06.2008 insofern zweckgebunden ist, als diese Pauschale für die Finanzierung von Literatur, Sach- und Reisekosten sowie für die wissenschaftliche Ausbildung gewährt wird, kann jedoch weder auf § 240 Abs 1 SGB V noch auf § 3 Abs 1 Satz 2 der Beitragsverfahrensgrundsätze vom 27.10.2008 gestützt werden. Nach § 3 Abs 1 Satz 2 Beitragsverfahrensgrundsätze gilt: Die Einnahmen sind nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten abzugrenzen; eine die beitragspflichtigen Einnahmen mindernde Berücksichtigung von Zwecksetzungen einzelner Einnahmen findet nicht statt. Der Senat ist der Ansicht, dass die Regelung in § 3 Abs 1 Satz 2 2. Halbsatz der Beitragsverfahrensgrundsätze mit höherem Recht nicht im Einklang steht und daher unwirksam ist.
Die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler sind Entscheidungen des GKV-Spitzenverbandes, die nach § 217e Abs 2 SGB V auch für die Versicherten verbindlich sind (vgl Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, § 240 SGB V - Stand Juni 2010 - Rdnr 5). Aufgrund der durch Gesetz angeordneten Verbindlichkeit können die Grundsätze nicht als bloße Verwaltungsvorschriften interpretiert werden (so aber HessLSG, 21.02.2011, L 1 KR 327/10 B ER, juris); sie sind - insoweit vergleichbar mit den Richtlinien nach § 92 SGB V - Gesetze im materiellen Sinn, die Elemente der delegierten Rechtssetzung und des autonomen Satzungsrechts verbinden (so zu den Richtlinien nach § 92 SGB V Sproll in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung § 92 SGB V - Stand November 2009 - Rdnr 9). Ebenso wie Satzungen sind die Beitragsverfahrensgrundsätze von einer mit Selbstverwaltung ausgestatteten Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 217a SGB V) erlassen worden. Sie unterscheiden sich aber von Satzungen, weil sie vom GKV-Spitzenverband nicht im Rahmen der diesem gesetzlich verliehenen Autonomie und auch nicht nur mit Wirksamkeit für die dem Verband angehörenden Krankenkassen (Mitglieder) erlassen wurden (vgl BVerfG im sog Facharzt-Beschluss vom 09.05.1972, 1 BvR 518/62, 1 BvR 308/64, BVerfGE 33, 125 mwN). Die Beitragsverfahrensgrundsätze sind - insoweit vergleichbar mit Rechtsverordnungen - Regelungen, die auf einer vom Gesetz erteilten Rechtssetzungsbefugnis beruhen. Die Ermächtigung zum Erlass der Beitragsverfahrensgrundsätze folgt ua aus § 240 Abs 1 Satz 1 SGB V. Da die Grundsätze somit nicht der Ausgestaltung der durch das Gesetz eingeräumten Selbstverwaltung des GKV-Spitzenverbandes dienen, sondern das Beitragsrecht zur freiwilligen Selbstverwaltung bzw - über die Verweisung in § 227 SGB V - die Beitragsentrichtung der nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V Versicherten gestalten, gelten für sie die sich aus der Verfassung ergebenden Anforderungen an den Erlass untergesetzlicher Normen im besonderen Maße. Dies bedeutet nicht nur, dass entsprechend Art 80 Abs 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Zu beachten ist auch der im Rechtsstaats- und Demokratieprinzip wurzelnde Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, der im Sozialrecht zudem in § 31 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) auch einfachgesetzlich normiert ist. Eine Pflicht zur Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung darf danach nur begründet werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zulässt. Ob die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler diesen Anforderungen insgesamt nicht genügen (vgl hierzu HessLSG aaO; Sozialgericht München, Urteil vom 02.03.2010, S 19 KR 873/09, juris), lässt der Senat offen.
Die in § 3 Abs 1 Satz 2 2. Halbsatz der Beitragsverfahrensgrundsätze geregelte Nichtberücksichtigung von Zwecksetzungen einzelner Einnahmen wird von der Ermächtigungsgrundlage des § 240 Abs 1 Satz 1 SGB V nicht gedeckt. Daher ist diese Regelung unwirksam. Denn Forschungspauschalen als zweckbestimmte Einnahmen unterfallen bereits nach dem Gesamtzusammenhang nicht § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V. Der Gesetzgeber hat an zahlreichen anderen Stellen der Rechtsordnung zum Ausdruck gebracht, dass Einnahmen und Bezüge, die für besondere (Ausbildungs-)Zwecke bestimmt sind, bei der Berücksichtigung als Einnahmen außer Ansatz zu bleiben haben. Das SG hat in diesem Zusammenhang zutreffend auf § 11 Abs 3 Nr 1 a) SGG II aF (seit 01.01.2011: § 11a Abs 3 SGB II) hingewiesen. Auch in § 2 Abs 2 Satz 5 BKGG hat der Gesetzgeber geregelt, dass Bezüge, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind, bei der Einkunftsberechnung nach § 2 Abs 2 Satz 2 BKGG außer Ansatz zu bleiben haben. Dementsprechend ist es in der Rechtsprechung des BSG anerkannt, dass Büchergeld gemäß § 2 Abs 2 Satz 5 BKGG nicht zu den anrechenbaren Bezügen zählt, da es für besondere Ausbildungszwecke gewährt wird (BSG, 17.02.2011, B 10 KG 5/09 R, SozR 4-5870 § 2 Nr 1 Rdnr 22 mwN). Bereits die genannten Vorschriften zeigen, dass der Gesetzgeber selbst davon ausgeht, dass Einnahmen, die für besondere Ausbildungszwecke gewährt werden, nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen zählen. Damit hat er hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass derartige zweckbestimmte Einnahmen nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten prägen und mithin nicht zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung stehen. Diese Auffassung wird auch durch die Rechtsprechung des BSG bestätigt. Zweckbestimmte Einnahmen, die lediglich einen besonderen Bedarf abdecken, sind danach nicht geeignet, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten zu verbessern (BSG, 21.10.1980, 3 RK 53/79, SozR 2200 § 180 Nr 5, Baier in Krauskopf, Soziale Kranken- und Pflegeversicherung, § 240 Rdnr 24 mwN, Stand Juni 2010).
Bei Forschungspauschalen, die sich - wie vorliegend - lediglich auf einen monatlichen Betrag von 100,- EUR belaufen (ca 10 % des Grundstudiums) und von anerkannten Studienstiftungen gewährt werden, besteht nach Ansicht des Senats auch nicht die Gefahr, dass künftig die Forschungspauschalge zu Lasten des zu verbeitragenden Grundstipendiums erhöht werden.
Die von der Klägerin im streitigen Zeitraum unter Berücksichtigung der Forschungspauschale iHv monatlich 100 EUR entrichteten Beiträge sind daher im Sinne von § 26 Abs 2 SGB IV zu Unrecht entrichtet worden. Da die Klägerin allein die Beiträge getragen hat (§ 250 Abs 2 SGB V), steht ihr auch der Erstattungsanspruch zu (§ 26 Abs 3 Satz 1 SGB IV).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird zugelassen. Der Frage, ob die von der Beklagten herangezogenen einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) vom 27.10.2008 die Träger der KV und PV berechtigen, Beiträge auch aus Stipendien und aus Forschungspauschalen zu erheben, kommt grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
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