Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AL 2706/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 4214/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 30. August 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die am 28.09.2011 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingegangene Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 30.08.2011, mit dem das SG es abgelehnt hat, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller den ihm mit Bescheid vom 09.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2011 rechtskräftig versagten Gründungszuschuss vorläufig zu leisten, ist gemäß den §§ 172 ff. Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und zulässig, aber unbegründet.
Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Das SG hat in dem angefochtenen Beschluss die für den Rechtsstreit maßgeblichen Rechtsvorschriften und Grundsätze vollständig und zutreffend dargestellt. Es hat weiter ausführlich begründet, dass im vorliegenden Fall ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist, da die Voraussetzungen für die Gewährung eines Gründungszuschusses nach § 57 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) nicht vorliegen. Es hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass der Antragsteller gegen den ablehnenden Bescheid vom 09.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2011 keine Klage erhoben hat, so dass die ablehnende Entscheidung mit Ablauf der Klagefrist bestandskräftig geworden ist und dass damit bindend zwischen den Beteiligten geregelt ist (§ 77 SGG), dass dem Antragsteller ein Gründungszuschuss nicht zusteht. Des Weiteren hat das SG auch zutreffend darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass der Antragsteller hinsichtlich des bindend gewordenen Bescheids vom 09.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2011 einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt hat, nichts ändert. Ferner hat das SG zutreffend entschieden, dass sich ein Anspruch auf Gründungszuschuss auch nicht aus der E-Mail vom 26.07.2011 ergibt. Der Senat schließt sich nach eigener Überprüfung zur Begründung seiner Entscheidung den Gründen des angefochtenen Beschlusses voll an, auf den er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Ergänzend und im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren bleibt auszuführen:
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe eine selbständige Tätigkeit nicht erst ab 01.07.2011, sondern schon ab 01.04.2011 ausgeübt, steht dies im Widerspruch zu den Angaben, die der Beschwerdeführer gegenüber der Agentur für Arbeit in der Zeit von Anfang März bis ca. Mitte Mai 2011 gemacht hat. Aus dem Beratungsvermerk über die Vorsprache des Beschwerdeführers am 14.04.2011 geht hervor, dass er sich noch nicht bei der IHK gemeldet hat und dass er sich noch überlege, ob er sich als Freiberufler selbständig mache. Auch bei seinem Kontakt am 05.05.2011 hat er gegenüber der Sachbearbeiterin der Arbeitsagentur angegeben, er plane weiterhin, sich als Freiberufler im Bereich Programmierung selbständig zu machen. Aufgrund dessen kann nicht als hinreichend glaubhaft gemacht angesehen werden, dass der Beschwerdeführer bereits ab 01.04.2011 eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit aufgenommen hat, welche die Arbeitslosigkeit beendete. Außerdem hat der Beschwerdeführer über den 01.04.20011 hinaus bis zum 30.06.2011 Arbeitslosengeld bezogen, was nur rechtmäßig war, wenn er auch arbeitslos gewesen ist. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt u.a. voraus, dass eine selbständige Tätigkeit allenfalls von weniger als 15 Stunden wöchentlich ausgeübt wird. Der Bezug von Arbeitslosengeld spricht somit gegen die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe bereits ab dem 01.04.2011 hauptberuflich, was in der Regel mehr als 15 Stunden wöchentlich beinhaltet, eine selbständige Tätigkeit ausgeübt.
Nach alledem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben und sie war mit der Kostenentscheidung aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die am 28.09.2011 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingegangene Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 30.08.2011, mit dem das SG es abgelehnt hat, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller den ihm mit Bescheid vom 09.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2011 rechtskräftig versagten Gründungszuschuss vorläufig zu leisten, ist gemäß den §§ 172 ff. Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und zulässig, aber unbegründet.
Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Das SG hat in dem angefochtenen Beschluss die für den Rechtsstreit maßgeblichen Rechtsvorschriften und Grundsätze vollständig und zutreffend dargestellt. Es hat weiter ausführlich begründet, dass im vorliegenden Fall ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist, da die Voraussetzungen für die Gewährung eines Gründungszuschusses nach § 57 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) nicht vorliegen. Es hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass der Antragsteller gegen den ablehnenden Bescheid vom 09.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2011 keine Klage erhoben hat, so dass die ablehnende Entscheidung mit Ablauf der Klagefrist bestandskräftig geworden ist und dass damit bindend zwischen den Beteiligten geregelt ist (§ 77 SGG), dass dem Antragsteller ein Gründungszuschuss nicht zusteht. Des Weiteren hat das SG auch zutreffend darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass der Antragsteller hinsichtlich des bindend gewordenen Bescheids vom 09.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2011 einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt hat, nichts ändert. Ferner hat das SG zutreffend entschieden, dass sich ein Anspruch auf Gründungszuschuss auch nicht aus der E-Mail vom 26.07.2011 ergibt. Der Senat schließt sich nach eigener Überprüfung zur Begründung seiner Entscheidung den Gründen des angefochtenen Beschlusses voll an, auf den er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Ergänzend und im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren bleibt auszuführen:
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe eine selbständige Tätigkeit nicht erst ab 01.07.2011, sondern schon ab 01.04.2011 ausgeübt, steht dies im Widerspruch zu den Angaben, die der Beschwerdeführer gegenüber der Agentur für Arbeit in der Zeit von Anfang März bis ca. Mitte Mai 2011 gemacht hat. Aus dem Beratungsvermerk über die Vorsprache des Beschwerdeführers am 14.04.2011 geht hervor, dass er sich noch nicht bei der IHK gemeldet hat und dass er sich noch überlege, ob er sich als Freiberufler selbständig mache. Auch bei seinem Kontakt am 05.05.2011 hat er gegenüber der Sachbearbeiterin der Arbeitsagentur angegeben, er plane weiterhin, sich als Freiberufler im Bereich Programmierung selbständig zu machen. Aufgrund dessen kann nicht als hinreichend glaubhaft gemacht angesehen werden, dass der Beschwerdeführer bereits ab 01.04.2011 eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit aufgenommen hat, welche die Arbeitslosigkeit beendete. Außerdem hat der Beschwerdeführer über den 01.04.20011 hinaus bis zum 30.06.2011 Arbeitslosengeld bezogen, was nur rechtmäßig war, wenn er auch arbeitslos gewesen ist. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt u.a. voraus, dass eine selbständige Tätigkeit allenfalls von weniger als 15 Stunden wöchentlich ausgeübt wird. Der Bezug von Arbeitslosengeld spricht somit gegen die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe bereits ab dem 01.04.2011 hauptberuflich, was in der Regel mehr als 15 Stunden wöchentlich beinhaltet, eine selbständige Tätigkeit ausgeübt.
Nach alledem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben und sie war mit der Kostenentscheidung aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved