L 11 KR 2440/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 11 KR 852/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 2440/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 14.06.2011 wird zurückgewiesen.

Dem Kläger werden Kosten in Höhe von 225 EUR auferlegt.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung von Beiträgen zur Rentenversicherung streitig und zum anderen, ob für das hier streitige Verfahren eine (gesonderte) Prozessvollmacht vorzulegen ist.

Der 1952 geborene Kläger ist Mitglied der Beklagten. Er erhielt in der Zeit vom 15.09.2003 bis 03.02.2005, vom 08.09. bis 15.11.2005 und vom 14.06. bis 17.08.2007 von der Beklagten Krankengeld. Mit Schreiben vom 30.08.2007, bei der Beklagten eingegangen am 04.09.2007, teilte die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft - Bahn - See der Beklagten mit, dass dem Kläger auf Grund eines Leistungsfalls vom 15.09.2003 ab dem 01.03.2004 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 1.038,72 EUR und ab 01.10.2007 in Höhe von 1.044,29 EUR gewährt werde. Die Nachzahlung betrage insgesamt 40.683,74 EUR. Mit Schreiben vom 11.09.2007 teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin mit, Rente und Krankengeld dürften nicht zeitgleich gewährt werden, so dass der Anspruch auf Krankengeld mit dem 28.02.2003 ende. Die Zahlung von Krankengeld sei jedoch erst mit dem 17.08.2007 eingestellt worden. Der bis zum 17.08.2007 bestehende Anspruch auf Rente gehe bis zur Höhe des Krankengelds auf die Beklagte über. Ihr stehe mithin ein Erstattungsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger in Höhe von insgesamt 14.483,23 EUR zu. Mit Schreiben vom gleichen Tag machte die Beklagte einen entsprechenden Erstattungsanspruch bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft - Bahn - See geltend, die den Erstattungsanspruch mit Schreiben vom 28.09.2007 anerkannte.

Am 12.10.2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erstattung der aus dem Krankengeld entrichteten Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Am 10.08.2009 erhob er deshalb beim Sozialgericht Freiburg (SG) Untätigkeitsklage (Az: S 11 KR 4021/09). In diesem Verfahren legte der Kläger eine am 18.06.2007 unterzeichnete Vollmacht vor, in dem er den jetzigen Prozessbevollmächtigten in Sachen "G .../. Bahn-BKK" bevollmächtigte (Bl 34 der Verwaltungsakte). Danach umfasse die Vollmacht insbesondere die Prozessführung und die Vertretung in sonstigen Verfahren und bei außergerichtlichen Verhandlungen. Die Vollmacht gelte für alle Instanzen und erstrecke sich auf Neben- und Folgeverfahren aller Art.

Mit Bescheid vom 10.09.2009 wurden dem Kläger Beiträge zur Pflegeversicherung sowie zur Bundesagentur für Arbeit für den Zeitraum 01.03.2004 bis 03.02.2005 in Höhe von 669,06 EUR erstattet. Mit weiterem Bescheid vom 21.09.2009 wurde zusätzlich ein Zinsbetrag in Höhe von 49,06 EUR erstattet. Mit Bescheid vom 01.12.2009 lehnte die Beklagte die Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge ab. Die nachträgliche Zuerkennung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewirke keine rückwirkende Veränderung des Rentenversicherungsverhältnisses, da die Beiträge weiterhin einen Anwartschaftserwerb zur Altersrente bewirkten. Auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25.01.1995 (Az: 12 RK 51/93) wurde verwiesen. Daraufhin erklärte der Kläger am 07.12.2009 die Untätigkeitsklage für erledigt.

Gegen den Bescheid vom 01.12.2009 legte der Kläger am 08.12.2009 Widerspruch ein und trug vor, bei dem zitierten Urteil des BSG handle es sich um eine Einzelfallentscheidung. Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.02.2010 zurück und führte aus, die Erstattung der Beiträge zur Rentenversicherung scheide aus, da diese Beiträge nicht zu Unrecht gezahlt worden seien. Die Beiträge blieben wirksam und wirkten sich daher auf die Rentenhöhe aus.

Hiergegen hat der Kläger am 18.02.2010 - vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten - Klage beim SG erhoben (Az: S 11 KR 852/10) und geltend gemacht, Rechtsfolge der rückwirkenden Zuerkennung einer Erwerbsunfähigkeitsrente sei der Wegfall des Krankengeldanspruchs. Daher bestehe auch grundsätzlich keine Beitragsverpflichtung. Die von ihm geleisteten Beiträge seien mithin zu erstatten. Denn durch den Wegfall des Krankengeldanspruchs seien diese Beiträge selbstverständlich auch zu Unrecht entrichtet worden.

Bereits mit Schreiben vom 25.02.2010 hat das SG den Prozessbevollmächtigten des Klägers aufgefordert, eine schriftliche Originalvollmacht vorzulegen. Mit Schreiben vom 18.04.2011 hat das SG den Prozessbevollmächtigten des Klägers unter Fristsetzung bis zum 06.05.2011 an die Vorlage der schriftlichen Vollmacht erinnert. Zugleich hat es darauf hingewiesen, dass bei Nichtvorlage der Vollmacht die Klage als unzulässig durch Gerichtsbescheid abgewiesen werde. Dieses Schreiben wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers durch Übergabe-Einschreiben übersandt.

Mit Gerichtsbescheid vom 09.05.2011, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis vom 13.05.2011 zugestellt, hat das SG die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Klage sei unzulässig, da die nach § 73 Abs 6 Satz 1 SGG erforderliche schriftliche Vollmacht nicht eingereicht worden sei. Das Gericht habe den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftrete. Bei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers handle es sich jedoch nicht um einen Rechtsanwalt. Die Prozessvollmacht sei trotz der Anforderung des Gerichts und trotz Erinnerung mit Setzung einer Nachfrist nicht zur Akte gereicht worden, weshalb die Klage als unzulässig abgewiesen werde.

Hiergegen richtet sich die am 14.06.2011 beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung des Klägers. Im vorliegenden Fall sei die Übersendung der Vollmacht wohl tatsächlich unterblieben. Allerdings sei dies auch nicht erforderlich. Der entsprechende Vollmachtsvordruck enthalte den Passus, dass diese Vollmacht für sämtliche Folge- und Nebenverfahren aller Art gelte. Diese Vollmacht befinde sich in der Verwaltungsakte der Beklagten und brauche demzufolge bei Gericht nicht noch einmal vorgelegt zu werden. Der genannte Passus gelte bis auf Widerruf und habe absolute Rechtswirkung nach außen und sei von allen Behörden und Gerichts zu beachten. Dies habe das SG missachtet, weshalb die Angelegenheit an das SG zurückzuverweisen sei.

Der Kläger beantragt - sachdienlich gefasst -,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 14.06.2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 01.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.02.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die aus dem Krankengeld für die Zeiträume vom 15.09.2003 bis 03.02.2005, 08.09. bis 18.11.2005 und 14.06. bis 17.08.2007 entrichteten Beiträge zur Rentenversicherung zu erstatten, hilfsweise den Rechtsstreit an das Sozialgericht Freiburg zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Mit Schreiben vom 17.06.2011 hat der Senat den Prozessbevollmächtigten des Klägers aufgefordert, bis zum 14.07.2011 eine schriftliche Originalvollmacht vorzulegen, da die Berufung ansonsten als unzulässig zurückgewiesen werden könne. Der Prozessbevollmächtigte hat den Empfang dieses Schreibens mit Empfangsbekenntnis vom 18.06.2011 bestätigt. Am 28.06.2011 übersandte der Prozessbevollmächtigte des Klägers daraufhin das Schreiben des Senats vom 17.06.2011, ohne eine Vollmacht vorzulegen. Mit Schreiben vom 05.07.2011, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Empfangsbekenntnis vom 07.07.2011 zugestellt, hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Berufung offensichtlich aussichtslos erscheine, da das Vorhandensein einer Vollmacht in den beigezogenen Verwaltungsakten, die auch zur Einlegung von Rechtsmitteln ermächtige, nicht genüge. Darüber hinaus wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass auch die Berufung als unzulässig zurückgewiesen werde, wenn nicht bis zum 02.08.2011 eine schriftliche Originalvollmacht vorgelegt werde. Mit Schreiben vom 01.09.2011, das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 03.09.2011 mit Empfangsbekenntnis zugestellt wurde, hat der Senat darauf hingewiesen, dass die weitere Rechtsverfolgung missbräuchlich erscheine, da bislang keine Reaktion erfolgt sei. Es wurde angekündigt, dem Kläger 200 EUR Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs 1 Satz 2 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufzuerlegen, sollte die Berufung nicht zurückgenommen werden. Das Schreiben wurde auch dem Kläger persönlich mit Postzustellungsurkunde am 03.09.2011 zugestellt. Am 16.01.2012, einen Tag vor der mündlichen Verhandlung, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine (unleserliche) Vollmacht des Klägers in Sachen "‘G., M .../. Bahn BKK" vom 29.09.2011 per Telefax übersandt.

In der mündlichen Verhandlung am 17.01.2012 hat der Senat darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, dem Kläger Verschuldenskosten iHv 225 EUR aufzuerlegen (vgl Niederschrift vom 17.01.2012).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig. Trotz der Unleserlichkeit der Vollmacht vom 29.09.2011 geht der Senat zugunsten des Klägers davon aus, dass die Berufungseinlegung von der Vollmacht erfasst wird. Die damit vom Senat als zulässig angesehene Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zurecht als unzulässig abgewiesen. Denn der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat beim SG trotz Fristsetzung zum 06.05.2011 eine schriftliche Prozessvollmacht des Klägers für die Durchführung des Klageverfahrens nicht vorgelegt. Dieser Mangel ist von Amts wegen zu berücksichtigen.

Die Notwendigkeit der Vorlage einer schriftlichen Prozessvollmacht ergibt sich aus § 73 SGG. § 73 Abs. 6 SGG in der hier maßgeblichen bis 31.12.2011 geltenden Fassung regelt, dass die Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen ist (Satz 1). Sie kann nachgereicht werden, wobei das Gericht hierfür eine Frist bestimmen kann (Satz 2). Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden (Satz 3; seit dem 01.01.2012 geregelt in Satz 4, vgl Art 8 des Vierten Gesetz zur Änderung des SGB IV vom 22.12.2011, BGBl I S 3057). Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt (Satz 4; seit dem 01.01.2012 geregelt in Satz 5). Im Übrigen gelten die §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend (Satz 6; seit dem 01.01.2012 geregelt in Satz 7).

Das SG musste den Mangel der Vollmacht von Amts wegen berücksichtigen, da es sich bei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht um einen Rechtsanwalt handelt, sondern um einen Rentenberater, der zwar gemäß § 83 Abs 2 Satz 2 Nr 3 SGG als Bevollmächtigter vor dem SG und dem LSG vertretungsbefugt ist, doch nicht von der Ausnahmeregelung des § 73 Abs 6 Satz 4 SGG (seit 01.01.2012: § 73 Abs 6 Satz 5 SGG) erfasst wird.

Das SG hat gemäß § 73 Abs 6 Satz 2 SGG auch eine Frist zur Nachreichung der Vollmacht bestimmt und darauf hingewiesen, dass die Klage - bei Nichtvorlage der Prozessvollmacht - unzulässig ist (vgl allgemein hierzu Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshilfe des Bundes SozR 1500 § 73 Nr 4, Seite 10; BSG SozR 3 - 1500 § 73 Nr 9 Seite 27 mwN zur Anhörungs- und Warnfunktion). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat eine schriftliche Vollmacht für das Klageverfahren trotz der Aufforderung durch das SG in den Schreiben vom 25.02.2011 (Klageeingangsbestätigung mit Anforderung der Vollmacht) und vom 18.04.2011 (mit Fristsetzung zum 06.05.2011) nicht vorgelegt. Das letztgenanntes Schreiben wurde dem Prozessbevollmächtigten auch zugestellt.

Die im Verfahren S 11 KR 4021/09 beim SG vorgelegte Vollmacht vom 18.06.2007 reichte für das Klageverfahren (Az: S 11 KR 852/10) nicht aus. Denn unter "Gerichtsakten" im Sinne des § 73 Abs 6 Satz 1 SGG sind nur die zur jeweiligen Streitsache gehörenden Akten, also die Prozessakten und nicht alle im Gericht schlechthin vorhandenen Akten zu verstehen (vgl Ulmer in Hennig, Kommentar zum SGG § 73 Rdnr 15 mwN, Stand April 2010; siehe hierzu auch Senatsurteile vom 18.05.2010, L 11 R 3595/09, L 11 R 3596/09, L 11 R 3594/09, die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt sind, da er auch in diesen Verfahren als Prozessbevollmächtigter aufgetreten ist). Des Weiteren wirkt eine in einem gerichtlichen Verfahren vorgelegte Vollmacht nur für dieses Verfahren, also bis zur formellen Rechtskraft einer Entscheidung oder der sonstigen endgültigen Erledigung des Rechtsstreits (vgl LSG Baden-Württemberg 11.12.2009, L 4 KR 5994/08 mwN).

Der Mangel der Vollmacht hat sich mit dem Erlass des angefochtenen Gerichtsbescheides des SG vom 14.06.2011 endgültig und irreparabel realisiert und ist im Berufungsverfahren auch nicht mehr heilbar (vgl BSG SozR 3 1500 § 73 Nr 9).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 192, 193 SGG. Der Senat hat im Rahmen seines Ermessens von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß § 192 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG Verschuldenskosten aufzuerlegen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass er den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist. Eine entsprechende Belehrung ist durch den Berichterstatter in dem sowohl dem Kläger als auch seinem Prozessbevollmächtigten zugestellten Schreiben vom 01.09.2011 erfolgt. In der mündlichen Verhandlung am 17.01.2012 hat der Senat auch darauf hingewiesen, dass Verschuldenskosten iHv 225 EUR festgesetzt werden. Die Anwesenheit des Klägers in der mündlichen Verhandlung war hierfür nicht erforderlich (vgl hierzu Senatsurteil vom 20.07.2010, L 11 KR 5344/09 mwN). Denn die Hinweispflicht basiert auf dem Verfassungsgrundsatz des rechtlichen Gehörs (Art 103 Grundgesetz sowie § 62 SGG), der aber lediglich besagt, dass der Beteiligte Gelegenheit haben muss, sich vor der Entscheidung hierzu zu äußern (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, § 62 SGG Rdnr 2 mwN). Diese Gelegenheit stand dem Kläger aber offen, da diese geradezu idealerweise in der mündlichen Verhandlung eingeräumt wird. Eines weiteren vorherigen schriftlichen Hinweises oder einer Anordnung des persönlichen Erscheinens bedarf es nicht (LSG Baden-Württemberg 18.05.2010, L 13 AL 5202/07, juris).

Die Rechtsverfolgung ist im vorliegenden Fall auch missbräuchlich. Ein Missbrauch ist dann anzunehmen, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und sie von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Diese Auslegung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Missbrauchsgebühr in § 34 Abs 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (vgl BVerfG NJW 1996, 1273, 1274). Die Rechtsprechung des BVerfG ist auch zur Auslegung des § 192 SGG heranzuziehen, denn Wortlaut und Zweck beider Vorschriften stimmen überein (LSG Nordrhein-Westfalen 16.06.2004, L 12 AL 59/03, juris). Der Kläger hat ohne Vorlage einer schriftlichen Prozessvollmacht das Klageverfahren geführt. Dieser Mangel war mit Erlass des angefochtenen Gerichtsbescheids auch nicht mehr heilbar. Mit Senatsschreiben vom 01.09.2011 und 05.07.2011 wurde dem Kläger die Aussichtslosigkeit der Berufung im Einzelnen dargelegt. Wer ein Verfahren, dessen Aussichtslosigkeit ihm im Einzelnen dargelegt worden ist, ohne nachvollziehbare Begründung fortführt, nimmt das Gericht missbräuchlich in Anspruch (LSG Nordrhein-Westfalen 07.12.2009, L 2 KN 195/07, juris). Der Senat hält im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens deshalb die Auferlegung einer Verschuldensgebühr iHv 225 EUR (Mindestgebühr nach § 192 Abs 2 S 3, § 184 Abs 2 SGG) für geboten.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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