Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 13 R 6979/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 70/12 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Erstattung zumindest eines Teils seiner Rentenversicherungsbeiträge.
Für den am 1983 geborenen Kläger, der nach seinen eigenen Angaben von Beruf Skateboardfahrer ist, hiervon in Deutschland aber nicht ganz leben könne, sind bei der Beklagten ausweislich des Versicherungsverlaufs vom 21. Dezember 2011 für die Zeit vom 23. August 2000 bis 17. Oktober 2011 mit Unterbrechungen Pflichtbeitragszeiten gespeichert. Nachdem der Kläger am 13. Dezember 2011 die Beklagte aufgesucht hatte, dort jedoch keinen Antrag stellte, erhob er am selben Tag beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage (S 13 R 6980/11) und beantragte zugleich die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Er begehrte die Erstattung eines Teils seiner Rentenversicherungsbeiträge. Er benötige die Auszahlung, um in die USA auszuwandern. Sein Antrag sei eilbedürftig, weil er aus den USA sehr schnell ein Arbeitsangebot erhalten könne und dann den Erstattungsbetrag brauche, um in die USA zu kommen. Auf Nachfrage trug er ergänzend vor, dass er für die USA bislang weder einen Aufenthaltstitel noch eine Arbeitserlaubnis besitze. Er erhalte derzeit Arbeitslosengeld II und bekomme Geld von seinen Eltern. Eigentum besitze er nicht.
Die Beklagte trat dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz entgegen. Sie wies darauf hin, dass ihr über ein Beratungsgespräch keine Unterlagen vorlägen. Da kein materiell-rechtlicher Anspruch auf die begehrte Beitragserstattung bestehe, fehlte es in erster Linie an einem Anordnungsanspruch. Ob ein Anordnungsgrund bestehe, sei daher unbeachtlich.
Das SG lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 22. Dezember 2011 ab. Der Antrag scheitere bereits am fehlenden Anordnungsanspruch. Ein Anspruch auf Beitragserstattung nach § 210 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) entstehe, sobald der Antrag hierfür wirksam gestellt worden sei und sofern zu diesem Zeitpunkt die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. An beidem fehle es vorliegend, da weder ein Antrag bei der Beklagten nachgewiesen sei, noch die weiteren Voraussetzungen erfüllt seien. Vor allem bestehe die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung. Mit dem Vorliegen eines Anordnungsgrundes oder mit einer Abwägung brauche es (das SG) sich daher nicht auseinanderzusetzen.
Der Kläger, der sich seit 01. Januar 2012 in U-Haft befindet, hat am 29. Dezember 2011 Beschwerde gegen den Beschluss des SG eingelegt. Er wolle auf schnellstem Weg nach Amerika auswandern. Da er außer seiner Rentenanwartschaft kein Eigentum besitze, wolle er dieses Eigentum, das ihm gehöre, schnellstmöglich ausbezahlt bekommen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. Dezember 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm seine von ihm entrichteten Rentenversicherungsbeiträge ganz, hilfsweise teilweise zu erstatten.
Die Beklagte hat sich nicht geäußert.
Mit Gerichtsbescheid vom 14. Januar 2012, an die Zustellungsbevollmächtigten des Klägers am 16. Januar 2012 abgesandt, hat das SG die Klage im Hauptsacheverfahren S 13 R 6980/11 abgewiesen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akte des SG sowie die Gerichtsakte des SG S 13 R 6980/11 Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers ist zulässig. Sie ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der seit 01. April 2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 29 Buchst. b des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 - SGGArBGÄndG - (BGBl. I, S. 444) ausgeschlossen. Denn der Senat geht davon aus, dass in der Hauptsache wegen der Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge die Berufung zulässig ist, da, auch wenn der Kläger den begehrten Erstattungsbetrag bisher nicht konkret beziffert hat, ohne weitere Ermittlungen davon auszugehen ist, dass der Beschwerdewert von EUR 750,00 (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) aufgrund der für den Kläger gespeicherten Pflichtbeitragszeiten zwischen dem 23. August 2000 und 17. Oktober 2011 überschritten ist.
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist jedoch nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist Voraussetzung, dass ein dem Antragsteller zustehendes Recht oder ein rechtlich geschütztes Interesse vorliegen muss (Anordnungsanspruch), das ohne Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes vereitelt oder wesentlich erschwert würde, für das dem Antragsteller schwere, unzumutbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hautsache nicht mehr in der Lage wäre (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund müssen glaubhaft gemacht sein (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Glaubhaftmachung liegt vor, wenn das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes überwiegend wahrscheinlich sind. Dabei begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 02. Mai 2005, 1 BvR 569/05, BVerfGK 5, 237, 242). Regelmäßig ist eine summarische Prüfung, bezogen auf den gegenwärtigen Verfahrensstand vorzunehmen.
Der Beschwerde steht nicht entgegen, dass das SG über die Klage des Klägers im Hauptsachverfahren bereits durch Gerichtsbescheid vom 14. Januar 2012 entschieden hat, denn dieser Gerichtsbescheid, der an die Zustellungsbevollmächtigten des Klägers am 16. Januar 2012 abgesandt wurde, ist noch nicht rechtskräftig. Es wurde vom Kläger - soweit ersichtlich - zwar noch keine Berufung gegen den Gerichtsbescheid eingelegt. Die Berufungsfrist ist jedoch noch nicht abgelaufen. Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist erst unzulässig, wenn die Hauptsacheentscheidung bindend ist (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b Rd. 26d). Dies ist hier noch nicht der Fall.
Offen lässt der Senat, ob es für den Erlass einer einstweiligen Anordnung hier bereits an einem allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis fehlt, nachdem für den Kläger hier die Möglichkeit bestanden haben könnte, sein Recht außerprozessual durchzusetzen, indem er bei der Beklagten einen Antrag auf Beitragserstattung stellt, er einen solchen Antrag bisher aber weder gestellt noch Gründe dafür benannt hat, weshalb eine Antragstellung nicht möglich gewesen sei (vgl. hierzu: Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., vor § 51 RdNr. 16). Dahinstehen lässt der Senat auch, ob insbesondere mit Blick darauf, dass sich der Kläger derzeit in U-Haft befindet und weder über einen Aufenthaltstitel noch eine Arbeitserlaubnis für die USA verfügt, sodass eine Ausreise und der hierfür erforderliche Geldbedarf nicht dringlich sein dürfte, ein Anordnungsgrund vorliegt, denn wie das SG verneint der Senat jedenfalls einen Anordnungsanspruch. Nach § 210 SGB VI werden Beiträge auf Antrag erstattet. Einen Antrag hat der Kläger bei der Beklagten jedoch nicht gestellt. Anhaltspunkte dafür, dass die fehlende Antragstellung im Verantwortungsbereich der Beklagten liegt, sind nicht ersichtlich und wurden vom Kläger nicht geltend gemacht. Damit mangelt es im Hinblick auf die Beitragserstattung bereits am formalen Erfordernis eines Antrags bei der Beklagten. Es liegen aber auch die weiteren Voraussetzungen des hier allein für die Erstattung in Betracht kommenden § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI nicht vor. Nach dieser Norm werden Beiträge Versicherten erstattet, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben. Der Kläger hat das Recht auf freiwillige Versicherung nach § 7 SGB VI, da er das 16. Lebensjahr überschritten hat und ihm eine Vollrente wegen Alters noch nicht bindend bewilligt wurde. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB VI gilt dies auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Erstattung zumindest eines Teils seiner Rentenversicherungsbeiträge.
Für den am 1983 geborenen Kläger, der nach seinen eigenen Angaben von Beruf Skateboardfahrer ist, hiervon in Deutschland aber nicht ganz leben könne, sind bei der Beklagten ausweislich des Versicherungsverlaufs vom 21. Dezember 2011 für die Zeit vom 23. August 2000 bis 17. Oktober 2011 mit Unterbrechungen Pflichtbeitragszeiten gespeichert. Nachdem der Kläger am 13. Dezember 2011 die Beklagte aufgesucht hatte, dort jedoch keinen Antrag stellte, erhob er am selben Tag beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage (S 13 R 6980/11) und beantragte zugleich die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Er begehrte die Erstattung eines Teils seiner Rentenversicherungsbeiträge. Er benötige die Auszahlung, um in die USA auszuwandern. Sein Antrag sei eilbedürftig, weil er aus den USA sehr schnell ein Arbeitsangebot erhalten könne und dann den Erstattungsbetrag brauche, um in die USA zu kommen. Auf Nachfrage trug er ergänzend vor, dass er für die USA bislang weder einen Aufenthaltstitel noch eine Arbeitserlaubnis besitze. Er erhalte derzeit Arbeitslosengeld II und bekomme Geld von seinen Eltern. Eigentum besitze er nicht.
Die Beklagte trat dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz entgegen. Sie wies darauf hin, dass ihr über ein Beratungsgespräch keine Unterlagen vorlägen. Da kein materiell-rechtlicher Anspruch auf die begehrte Beitragserstattung bestehe, fehlte es in erster Linie an einem Anordnungsanspruch. Ob ein Anordnungsgrund bestehe, sei daher unbeachtlich.
Das SG lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 22. Dezember 2011 ab. Der Antrag scheitere bereits am fehlenden Anordnungsanspruch. Ein Anspruch auf Beitragserstattung nach § 210 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) entstehe, sobald der Antrag hierfür wirksam gestellt worden sei und sofern zu diesem Zeitpunkt die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. An beidem fehle es vorliegend, da weder ein Antrag bei der Beklagten nachgewiesen sei, noch die weiteren Voraussetzungen erfüllt seien. Vor allem bestehe die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung. Mit dem Vorliegen eines Anordnungsgrundes oder mit einer Abwägung brauche es (das SG) sich daher nicht auseinanderzusetzen.
Der Kläger, der sich seit 01. Januar 2012 in U-Haft befindet, hat am 29. Dezember 2011 Beschwerde gegen den Beschluss des SG eingelegt. Er wolle auf schnellstem Weg nach Amerika auswandern. Da er außer seiner Rentenanwartschaft kein Eigentum besitze, wolle er dieses Eigentum, das ihm gehöre, schnellstmöglich ausbezahlt bekommen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. Dezember 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm seine von ihm entrichteten Rentenversicherungsbeiträge ganz, hilfsweise teilweise zu erstatten.
Die Beklagte hat sich nicht geäußert.
Mit Gerichtsbescheid vom 14. Januar 2012, an die Zustellungsbevollmächtigten des Klägers am 16. Januar 2012 abgesandt, hat das SG die Klage im Hauptsacheverfahren S 13 R 6980/11 abgewiesen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akte des SG sowie die Gerichtsakte des SG S 13 R 6980/11 Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers ist zulässig. Sie ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der seit 01. April 2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 29 Buchst. b des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 - SGGArBGÄndG - (BGBl. I, S. 444) ausgeschlossen. Denn der Senat geht davon aus, dass in der Hauptsache wegen der Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge die Berufung zulässig ist, da, auch wenn der Kläger den begehrten Erstattungsbetrag bisher nicht konkret beziffert hat, ohne weitere Ermittlungen davon auszugehen ist, dass der Beschwerdewert von EUR 750,00 (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) aufgrund der für den Kläger gespeicherten Pflichtbeitragszeiten zwischen dem 23. August 2000 und 17. Oktober 2011 überschritten ist.
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist jedoch nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist Voraussetzung, dass ein dem Antragsteller zustehendes Recht oder ein rechtlich geschütztes Interesse vorliegen muss (Anordnungsanspruch), das ohne Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes vereitelt oder wesentlich erschwert würde, für das dem Antragsteller schwere, unzumutbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hautsache nicht mehr in der Lage wäre (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund müssen glaubhaft gemacht sein (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Glaubhaftmachung liegt vor, wenn das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes überwiegend wahrscheinlich sind. Dabei begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 02. Mai 2005, 1 BvR 569/05, BVerfGK 5, 237, 242). Regelmäßig ist eine summarische Prüfung, bezogen auf den gegenwärtigen Verfahrensstand vorzunehmen.
Der Beschwerde steht nicht entgegen, dass das SG über die Klage des Klägers im Hauptsachverfahren bereits durch Gerichtsbescheid vom 14. Januar 2012 entschieden hat, denn dieser Gerichtsbescheid, der an die Zustellungsbevollmächtigten des Klägers am 16. Januar 2012 abgesandt wurde, ist noch nicht rechtskräftig. Es wurde vom Kläger - soweit ersichtlich - zwar noch keine Berufung gegen den Gerichtsbescheid eingelegt. Die Berufungsfrist ist jedoch noch nicht abgelaufen. Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist erst unzulässig, wenn die Hauptsacheentscheidung bindend ist (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b Rd. 26d). Dies ist hier noch nicht der Fall.
Offen lässt der Senat, ob es für den Erlass einer einstweiligen Anordnung hier bereits an einem allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis fehlt, nachdem für den Kläger hier die Möglichkeit bestanden haben könnte, sein Recht außerprozessual durchzusetzen, indem er bei der Beklagten einen Antrag auf Beitragserstattung stellt, er einen solchen Antrag bisher aber weder gestellt noch Gründe dafür benannt hat, weshalb eine Antragstellung nicht möglich gewesen sei (vgl. hierzu: Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., vor § 51 RdNr. 16). Dahinstehen lässt der Senat auch, ob insbesondere mit Blick darauf, dass sich der Kläger derzeit in U-Haft befindet und weder über einen Aufenthaltstitel noch eine Arbeitserlaubnis für die USA verfügt, sodass eine Ausreise und der hierfür erforderliche Geldbedarf nicht dringlich sein dürfte, ein Anordnungsgrund vorliegt, denn wie das SG verneint der Senat jedenfalls einen Anordnungsanspruch. Nach § 210 SGB VI werden Beiträge auf Antrag erstattet. Einen Antrag hat der Kläger bei der Beklagten jedoch nicht gestellt. Anhaltspunkte dafür, dass die fehlende Antragstellung im Verantwortungsbereich der Beklagten liegt, sind nicht ersichtlich und wurden vom Kläger nicht geltend gemacht. Damit mangelt es im Hinblick auf die Beitragserstattung bereits am formalen Erfordernis eines Antrags bei der Beklagten. Es liegen aber auch die weiteren Voraussetzungen des hier allein für die Erstattung in Betracht kommenden § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI nicht vor. Nach dieser Norm werden Beiträge Versicherten erstattet, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben. Der Kläger hat das Recht auf freiwillige Versicherung nach § 7 SGB VI, da er das 16. Lebensjahr überschritten hat und ihm eine Vollrente wegen Alters noch nicht bindend bewilligt wurde. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB VI gilt dies auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved