Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 5 VK 3793/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 VK 3403/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde gegen eine Ruhensanordnung.
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 19. Juli 2011 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Anordnung des Ruhens des Verfahrens ist unzulässig.
Die unter Betreuung stehende, gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 53 Zivilprozessordnung (ZPO) aber prozessfähige (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 29. Auflage, § 52 Rdnr. 3, § 53 Rdnr. 3) Klägerin war zwar nicht gehindert, ohne Einwilligung der zur Betreuerin bestellten Rechtsanwältin Evi Ott Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm (SG) einzulegen. Gemäß § 1903 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt), soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist. Einen solchen Einwilligungsvorbehalt enthält die vorgelegte Bestellungsurkunde des Vormundschaftsgerichts Ehingen vom 12.05.2009 jedoch nicht.
Grundsätzlich ist die Beschwerde gegen den das Ruhen des Verfahrens anordnenden Beschluss des SG gemäß § 172 Abs. 1 SGG statthaft. Sie ist vorliegend gleichwohl unzulässig, da der Beschwerde das auch im Berufungsverfahren erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung fehlt (vgl. Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage, vor § 114 Rdnr. 5 m. w. N.). Denn sie kann jederzeit das Verfahren wiederanrufen und dadurch selbst die Fortsetzung erwirken, ohne dass es hierfür der Aufhebung des Ruhensbeschlusses im Rechtsmittelweg bedarf. Ein rechtlich schützenswertes Interesse der Klägerin an einer gerichtlichen Entscheidung über ihre Beschwerde ist daher nicht erkennbar. Hierauf hat der Berichterstatter die Klägerin mit gerichtlicher Verfügung vom 13.09.2011 hingewiesen. Da sie gleichwohl ihre Beschwerde nicht zurückgenommen hat, war diese als unzulässig zu verwerfen.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Anordnung des Ruhens des Verfahrens ist unzulässig.
Die unter Betreuung stehende, gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 53 Zivilprozessordnung (ZPO) aber prozessfähige (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 29. Auflage, § 52 Rdnr. 3, § 53 Rdnr. 3) Klägerin war zwar nicht gehindert, ohne Einwilligung der zur Betreuerin bestellten Rechtsanwältin Evi Ott Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm (SG) einzulegen. Gemäß § 1903 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt), soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist. Einen solchen Einwilligungsvorbehalt enthält die vorgelegte Bestellungsurkunde des Vormundschaftsgerichts Ehingen vom 12.05.2009 jedoch nicht.
Grundsätzlich ist die Beschwerde gegen den das Ruhen des Verfahrens anordnenden Beschluss des SG gemäß § 172 Abs. 1 SGG statthaft. Sie ist vorliegend gleichwohl unzulässig, da der Beschwerde das auch im Berufungsverfahren erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung fehlt (vgl. Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage, vor § 114 Rdnr. 5 m. w. N.). Denn sie kann jederzeit das Verfahren wiederanrufen und dadurch selbst die Fortsetzung erwirken, ohne dass es hierfür der Aufhebung des Ruhensbeschlusses im Rechtsmittelweg bedarf. Ein rechtlich schützenswertes Interesse der Klägerin an einer gerichtlichen Entscheidung über ihre Beschwerde ist daher nicht erkennbar. Hierauf hat der Berichterstatter die Klägerin mit gerichtlicher Verfügung vom 13.09.2011 hingewiesen. Da sie gleichwohl ihre Beschwerde nicht zurückgenommen hat, war diese als unzulässig zu verwerfen.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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