Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 3236/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 741/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Zurücknahme der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeiten vom 21. bis 31. August 2001 und vom 7. September bis 8. Dezember 2001 sowie die Erstattung für diese Zeiträume gewährter Leistungen in Höhe von insgesamt 1.808,36 EUR.
Die 1950 geborene Klägerin bezog mit Unterbrechungen seit 9. Dezember 1997 Alhi. Zuvor hatte sie bis 17. November 1997 (Erschöpfung des Anspruchs ab 18. November 1997) Arbeitslosengeld (Alg) nach dem Arbeitsförderungsgesetz bezogen. Wegen eines Umzugs von Bre. nach Ach. (zum 16. Februar 2000) meldete sich die Klägerin am 15. Februar 2000 beim damaligen Arbeitsamt (heute: Agentur für Arbeit) Ra., Geschäftsstelle Ach., arbeitslos und beantragte Alhi. Die Beklagte bewilligte daraufhin mit Bescheid vom 10. März 2000 Alhi ab 16. Februar 2000 (Ende Bewilligungsabschnitt: 8. Dezember 2000). Im Antragsformular gab die Klägerin an, ihr am 2. Mai 1956 geborener Ehemann Mustafa K. beziehe Alg in Höhe von ca. 2.030,00 DM. Mit Bescheid vom 16. März 2000 änderte die Beklagte die Bewilligung von Alhi aufgrund eines erfolgten Lohnsteuerklassenwechsels der Eheleute mit Wirkung ab 1. März 2000 ab; ab 26. April 2000 bezog auch der Ehemann der Klägerin Alhi. Nach einem Kuraufenthalt der Klägerin bewilligte die Beklagte aufgrund eines am 11. Oktober 2000 gestellten Weiterbewilligungsantrags Alhi ab 11. Oktober 2000 weiter (Bescheid vom 11. Januar 2001; Ende Bewilligungsabschnitt [weiterhin]: 8. Dezember 2000). Mit Bescheid vom 17. Januar 2001 bewilligte die Beklagte Alhi über den 8. Dezember 2000 hinaus weiter und mit Bescheid vom 9. März 2001 für die Zeit vom 1. März bis 8. Dezember 2001. Nachdem die Klägerin ab 7. Mai 2001 arbeitsunfähig erkrankt war, wurde Alhi nur bis 17. Juni 2001 gezahlt; vom 18. Juni bis 30. Juli 2001 bezog die Klägerin Krankengeld. Auf ihren Weiterzahlungsantrag vom 25. Juli 2001 wurde der Klägerin mit Bescheid vom 7. August 2001 Alhi für die Zeit vom 31. Juli bis 31. August 2001 gewährt. Vom 11. August bis 6. September 2001 war die Klägerin ortsabwesend; seitens des zuständigen Arbeitsvermittlers wurde Verfügbarkeit für die ersten drei Wochen der Abwesenheit (bis 31. August 2001) anerkannt. Nachdem die Klägerin am 7. September 2001 wieder beim AA vorgesprochen hatte, wurde Alhi für die Zeit vom 7. September bis 8. Dezember 2001 fortgezahlt (Bescheid vom 13. September 2001).
Der Ehemann der Klägerin nahm am 22. Mai 2001 eine Tätigkeit mit einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von netto 2.505,09 EUR auf. Das in der Höhe gleichbleibende Arbeitsentgelt erhielt er im jeweils laufenden Beschäftigungsmonat. Im Fortzahlungsantrag auf Alhi vom 11. November 2001 teilte die Klägerin der Beklagten die Höhe des Einkommens mit. Mit Bescheid vom 10. Dezember 2001 lehnte die Beklagte den Fortzahlungsantrag ab. Das anzurechnende Einkommen übersteige den Leistungssatz; die Klägerin sei deshalb nicht bedürftig und habe keinen Anspruch auf Alhi. Mit Anhörungsmitteilung vom selben Tag teilte die Beklagte der Klägerin mit, Alhi sei in den Zeiten vom 1. bis 17. Juni 2001, vom 31. Juli bis 31. August 2001 und vom 7. September 2001 bis 8. Dezember 2001 wegen des anzurechnenden Einkommens des Ehemanns zu Unrecht bezogen worden. Der Klägerin werde Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äußern. Die Klägerin erwiderte hierauf, dem AA seien Arbeitsstelle und Einkommen ihres Mannes bekannt gewesen. Mit Bescheid vom 11. März 2002 hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab 18. Juni 2001 ganz auf. Zur Begründung führte sie aus, das anzurechnende Einkommen des Ehegatten übersteige den Leistungssatz, der der Klägerin ohne Anrechnung zustehen würde. Für die von der Aufhebung betroffene Zeit habe die Klägerin Alhi in Höhe von 1.864,46 EUR ohne Rechtsanspruch erhalten. Angesichts zu erstattender Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 604,10 EUR ergebe sich ein Gesamterstattungsbetrag in Höhe von 2.468,56 EUR. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 14. März 2002 Widerspruch ein; das Widerspruchsverfahren wurde im Hinblick auf das Verfahren über die Fortzahlung der Alhi ab 9. Dezember 2001 zunächst nicht weiter betrieben. Seit 1. Februar 2002 bezog die Klägerin von der damaligen Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg (heute: Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg) Rente wegen voller Erwerbsminderung (Rentenbescheid vom 18. Juni 2002).
Gegen den Bescheid vom 10. Dezember 2001 hatte die Klägerin bereits am 27. Dezember 2001 Widerspruch erhoben und zur Begründung vorgetragen, das Einkommen ihres Mannes reiche für sie beide nicht. Ihr Ehemann zahle über 1.000,00 DM Miete und müsse außerdem an seine 1983 geborene und in der Türkei bei seinem Vater lebende Tochter (Hamide K.) Unterhalt in Höhe von 600,00 DM monatlich zahlen. Die Zahlungen seien im Jahr 1995 vom Finanzamt anerkannt worden. Zum Nachweis legte die Klägerin (Überweisungs-) Quittungen der IS. GmbH in Fr. vor, aus denen sich Überweisungen in Höhe von jeweils 500,00 DM am 19. April 1999, am 19. Oktober 1999 und am 8. Mai 2000 ergaben. Eine vierte Quittung war hinsichtlich des Datums und des Überweisungsbetrags unleserlich (Bl. 493/494 der Verwaltungsakten der Beklagten). Darüber hinaus belegte sie eine am 26. Januar 2001 getätigte Überweisung über 700,00 DM, eine weitere Überweisung vom 11. Juni 2001 über 600,00 DM (Bl. 507 der Verwaltungsakten der Beklagten), eine Überweisung vom 8. Oktober 2001 über 600,00 EUR und eine Überweisung vom 6. Februar 2002 über ebenfalls 600,00 EUR (Bl. 518 bis 520 der Verwaltungsakten der Beklagten). Die Klägerin legte ferner eine eigene eidesstattliche Versicherung sowie eidesstattliche Versicherungen ihres Ehemannes und eines Ali K. über in bar in der Türkei übergebene Unterhaltszahlungen vor. Wegen des Inhalts dieser Erklärungen wird auf Bl. 521 bis 523 der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Insgesamt hätten die Unterhaltszahlungen in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 28. Februar 2002 3.514,37 EUR betragen. Hieraus ergebe sich ein anrechenbarer monatlicher Unterhalt in Höhe von 251,02 EUR. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. April 2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Das Kind Hamide sei am 21. August 1983 geboren und habe dementsprechend bereits das 18. Lebensjahr vollendet. Es stehe auch nicht in einer Berufsausbildung und lebe bei den Großeltern. Bei dieser Sachlage könne eine Unterhaltspflicht des Ehemanns der Klägerin nicht anerkannt werden.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid erhob die Klägerin am 29. April 2002 Klage beim Sozialgericht (SG) Freiburg (S 8 AL 1285/02). Im Verlauf des Klageverfahrens beauftragte das SG Freiburg den Direktor des Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht der Universität Fre. Prof. Dr. Ho. mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens. Dieser führte in seinem Gutachten vom 27. März 2003 aus, den Ehemann der Klägerin treffe seit der Volljährigkeit der Tochter Hamide keine gesetzliche Verpflichtung zur Leistung von Kindesunterhalt mehr. Es komme allenfalls ein Anspruch auf Bedürftigkeitsunterhalt nach dem Zeitpunkt der Volljährigkeit in Betracht. Ein solcher Anspruch sei jedenfalls dem Grunde nach zu bejahen, wenn bei der Tochter Hamide Vermögenslosigkeit und Erwerbsunfähigkeit vorlägen. Dabei erfasse der Begriff der Erwerbsunfähigkeit auch die Fälle, in denen eine Erwerbsmöglichkeit nach den konkreten Umständen nicht gegeben sei. Auf Seite des Pflichtigen sei eine entsprechende Leistungsfähigkeit Voraussetzung. Wegen des weiteren Inhalts des Sachverständigengutachtens vom 27. März 2003 wird auf Bl. 34 bis 67 der Klageakten des SG Karlsruhe (S 11 AL 3236/05) Bezug genommen. Mit Urteil vom 8. September 2003 wies das SG Freiburg die Klage ab. Die Anerkennung eines erhöhten Freibetrags für den Ehemann der Klägerin scheitere vor allem daran, dass eine tatsächliche Unterhaltszahlung nicht nachgewiesen sei. Zur Erledigung des anschließenden Berufungsverfahrens vor dem Landessozialgericht (LSG; L 5 AL 4103/03) schlossen die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 2. März 2005 einen Vergleich, in dem die Beklagte sich verpflichtete, im Fall eines vollen oder teilweisen rechtskräftigen Obsiegens der Klägerin im Streit über den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 11. März 2002 für die Zeit vom 8. Dezember 2001 bis 31. Januar 2002 einen entsprechenden Bescheid zu erteilen.
Die Beklagte erließ daraufhin den Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2005 und änderte den Bescheid vom 11. März 2002 insoweit ab als die Aufhebung der Bewilligung von Alhi nunmehr auf die Zeiträume vom 21. bis 31. August 2001 und 7. September bis 8. Dezember 2001 beschränkt wurde. Insgesamt forderte die Beklagte von der Klägerin nur noch Erstattung von 1.808,36 EUR (Alhi in Höhe von 1.365,52 EUR sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 442,84 EUR). Zur Begründung der Teilabhilfe führte die Beklagte aus, ein Unterhaltsanspruch der Tochter des Ehemannes der Klägerin bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres könne nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden.
Die Klägerin hat am 16. Juni 2005 Klage beim SG Freiburg erhoben (S 12 AL 2427/05), die mit Beschluss vom 5. August 2005 an das örtlich zuständige SG Karlsruhe verwiesen worden ist (Az. dort: S 11 AL 3236/05). Zur Begründung hat die Klägerin zunächst ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Für ihren Ehemann habe eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Tochter Hamide bestanden. Die Unterhaltszahlungen seien immer in Form von Geld geleistet worden. Lediglich einmal sei Unterhalt in gekauften Sachleistungen erbracht worden, wobei es sich um Lebensmittel und Kleidung für die Tochter gehandelt habe. Die Zahlungen seien ausschließlich für das Kind Hamide bestimmt gewesen. Dass die Überweisungen des Geldes an den Vater des Ehemanns erfolgt seien, schließe nicht aus, dass das Geld für Hamide bestimmt gewesen sei. In dem Dorf, in dem die Tochter lebe, gebe es keine Arbeitsstellen, was auch der Bürgermeister bestätige. Die Tochter verfüge auch nur über einen Grundschulabschluss und habe daher keinerlei Aussichten, jemals eine Arbeitsstelle in der Türkei zu erhalten. In der Türkei gebe es sogar Millionen von Arbeitsuchenden mit Universitätsabschluss. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Nach Beiziehung des Gutachtens von Prof. Dr. Ho. vom 27. März 2003 hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2008 den Ehemann der Klägerin als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 2008 (Bl. 108 bis 112 der Klageakten des SG Karlsruhe) Bezug genommen. Mit Urteil vom 18. Dezember 2008 hat das SG Karlsruhe die Klage abgewiesen. Der Ehemann der Klägerin sei gegenüber seiner Tochter Hamide nicht zum Unterhalt verpflichtet gewesen. Deshalb habe die Beklagte dessen Einkommen zu Recht im vorgenommenen Umfang angerechnet. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Tochter Hamide überhaupt Anstrengungen unternommen habe, eine Arbeitsstelle zu finden. Dementsprechend könne von fehlenden Erwerbsmöglichkeiten, die wiederum Voraussetzung für einen Unterhaltsanspruch über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus wären, nicht ausgegangen werden.
Gegen das ihrem Bevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am 14. Januar 2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin unter Aufrechterhaltung ihres Rechtsstandpunkts am Montag, dem 16. Februar 2009 schriftlich beim LSG Berufung eingelegt. Die Tochter ihres Ehemanns Hamide K. verfüge lediglich über einen Grundschulabschluss. Sie habe nicht die finanziellen Mittel um sich an einem anderen Wohnort niederzulassen. Für - wie die Tochter ihres Ehemannes - kopftuchtragende ledige Frauen mit Grundschulabschluss sei der Arbeitsmarkt in der Türkei faktisch verschlossen. Aus religiösen Gründen sei Hamide K. nicht bereit, bei der Arbeit auf ihr Kopftuch zu verzichten. Aus denselben Gründen wolle sie auch keine Arbeiten verrichten, bei denen die nur mit Männern arbeiten müsste. Schließlich stünden ihr auch keine sozialen Kontakte zur Verfügung, die ihr bei der Arbeitssuche behilflich sein könnten. Wegen des weiteren Vortrags der Klägerin im Einzelnen wird auf Bl. 1/2, 5/7, 22/23, 37/39 der Berufungsakte des Senats verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. Dezember 2008 und den Bescheid vom 11. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juni 2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält ihren Bescheid für rechtmäßig und das angegriffene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, (651A059189), die Klageakten des SG (S 11 AL 3236/05), die Vorakten des LSG (L 5 AL 4103/03) und die Berufungsakten des Senats (L 13 AL 741/09) Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte über die Berufung durch Beschluss der Berufsrichter und ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]), denn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Anhörung der Klägerin hat keine Gesichtspunkte ergeben, die Anlass geben könnten, von dieser Verfahrensform abzuweichen.
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die gemäß §§ 143, 144 Abs.1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet, das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Gegenstand der isolierten Anfechtungsklage ist der die Aufhebung der Bewilligung von Alhi für die Zeiten vom 21. bis 31. August 2001 und vom 7. September bis 8. Dezember 2001 sowie die Erstattung erbrachter Leistungen in Höhe von insgesamt 1.808,36 EUR verfügende Bescheid vom 11. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juni 2005. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägern nicht in ihren Rechten.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung der der Klägerin Alhi für die Zeiten vom 21. bis 31. August 2001 und vom 7. September bis 8. Dezember 2001 bewilligenden Bescheide ist § 330 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in Verbindung mit § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt (Abs. 1 Satz 1). Dies soll - rückwirkend - ab dem Zeitpunkt der Änderung erfolgen, soweit u. a. (Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, oder nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X). Insoweit ist entgegen § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X ("soll") nach § 330 Abs. 3 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) - geltend seit 1. Januar 1998 - auch in atypischen Fällen keine Ermessensausübung geboten.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Ermächtigungsgrundlage liegen vor. Mit dem Arbeitseinkommen des Ehemanns der Klägerin aus der seit 25. Mai 2001 ausgeübten Beschäftigung ist jedenfalls ab der Volljährigkeit von Hamide K. die Bedürftigkeit der Klägerin und damit ihr Anspruch auf Alhi entfallen. Das Erwerbseinkommen des Ehemanns der Klägerin erfüllt den Tatbestand des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X; darüber hinaus ist die Klägerin ihrer Verpflichtung zur Mitteilung dieses Einkommens jedenfalls grob-fahrlässig nicht nachgekommen. Die Beklagte war damit berechtigt und verpflichtet die Bewilligung von Alhi ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, also ab 21. August 2001 aufzuheben. Letztlich sind die gemäß § 45 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 SGB X einzuhaltenden Fristen gewahrt.
Die Klägerin hatte ab 21. August 2001 keinen Anspruch auf Alhi. Gemäß § 190 Abs. 1 SGB III in der ab dem 1. Januar 1998 geltenden Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes (AFRG) vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) setzte die Gewährung von Alhi u.a. voraus, dass der Arbeitnehmer bedürftig war (§ 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III). Bedürftig war nach § 193 Abs. 1 SGB III ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Alhi nicht erreicht. Nicht bedürftig war nach § 193 Abs. 2 SGB III in der ab dem 1. Januar 1998 geltenden Fassung des Ersten SGB III-Änderungsgesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970) ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt war. Nach § 194 Abs. 1 Nr. 2 SGB III war berücksichtigungsfähiges Einkommen das Einkommen des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, soweit es den Freibetrag übersteigt. Dieser erhöhte sich gemäß § 194 Abs. 1 Satz 3 SGB III um Unterhaltsleistungen, die der Ehegatte Dritten aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung zu erbringen hat.
Dass die Klägerin wegen des ihren Anspruch übersteigenden Einkommens ihres Ehemanns jedenfalls ab 21. August 2001 nicht mehr bedürftig war und deshalb keinen Anspruch auf Alhi mehr hatte, hat das SG Karlsruhe in dem mit der Berufung angegriffenen Urteil zutreffend dargelegt. Das erstinstanzliche Gericht hat zudem unter Heranziehung der genannten einschlägigen Rechtsgrundlagen sowie unter rechtlich nicht zu beanstandender Würdigung der umfassend erhobenen Beweise auch aus Sicht des Senats überzeugend festgestellt, dass eine rechtliche Unterhaltsverpflichtung des Ehemanns der Klägerin gegenüber seiner in der Türkei lebenden und im streitgegenständlichen Zeitraum bereits volljährigen Tochter nicht bestanden hat. Der Senat schließt sich - zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen - deshalb den Entscheidungsgründen des mit der Berufung angefochtenen Urteils vom 18. Dezember 2008 an, macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung eigener Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Lediglich ergänzend ist (nochmals) darauf hinzuweisen, dass unter Zugrundelegung des vom SG Freiburg in dem (Parallel-) Verfahren S 8 AL 1285/02 eingeholten Gutachten von Prof. Dr. Ho. vom 27. März 2003, das der Senat im Wege des Urkundenbeweises verwerten kann und an dessen Richtigkeit zu zweifeln, kein Anlass besteht, ein Unterhaltsanspruch der volljährigen Tochter des Ehemanns der Klägerin nach (hier anzuwendendem) türkischen Unterhaltsrecht nicht bestanden hat. Selbst wenn Hamide K. die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes erhalten hätte, käme für die Zeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres allenfalls aus dem Recht des Verwandtenunterhalts ein Anspruch auf Unterstützung zur Vermeidung von Bedürftigkeit und Not in Betracht. Ein solcher Anspruch setzt ein gleichzeitiges Vorliegen von Vermögenslosigkeit und Erwerbsunfähigkeit voraus, wobei die Erwerbsunfähigkeit zwar auch darauf beruhen kann, dass tatsächliche Erwerbsmöglichkeiten nach den konkret gegebenen Umständen nicht zur Verfügung stehen, dies aber nicht allein auf einer subjektiven Entscheidung der vermögenslosen Betroffenen, sondern auf objektiven Gegebenheiten beruhen muss. Dies hat Prof. Dr. Ho. in seinem Gutachten bereits nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, so dass für den Senat entgegen der hierauf gerichteten Beweisanregung der Klägerin keine Veranlassung bestand, Prof. Dr. Ho. ergänzend zu den Begriffen der Vermögenslosigkeit und Erwerbsunfähigkeit zu befragen.
Dass ein Fehlen von Erwerbsmöglichkeiten, sollte ein solches im Fall der Tochter des Ehemanns der Klägerin tatsächlich vorgelegen haben, nicht allein auf objektiven Umständen, sondern zumindest auch auf einer subjektiven Willensentschließung beruht hat, ergibt sich bereits aus dem Vortrag der Klägerin selbst. Diese hat zur Begründung der Berufung u. a. auf die religiöse Motivationslage von Hamide K. hingewiesen, die es jener z. B. verbiete, Tätigkeiten auszuführen, bei denen sei ausschließlich mit Männern zusammen arbeite. Der Senat hält es darüber hinaus aber auch nicht für glaubhaft, dass die Tochter des Ehemanns der Klägerin allein aufgrund ihrer Religion, ihres Familienstands, ihrer Schulbildung und ihres Geschlechts in der Türkei von vornherein keinerlei Erwerbschancen hätte. Dafür, dass für alleinstehende Frauen mit einer entsprechenden Schulausbildung in der Türkei überhaupt keine Arbeitsplätze zur Verfügung stünden, besteht keinerlei Anhalt. Der entsprechende Vortrag der Klägerin erschöpft sich insoweit in schlichten Behauptungen ohne eine nachvollziehbare Tatsachengrundlage. Derartige Behauptungen "ins Blaue" sind letztlich auch nicht geeignet, den Senat zur Erhebung weiterer Beweise zu veranlassen. Soweit die Klägerin gemäß § 109 Abs. 1 SGG beantragt hat, ein volkswirtschaftliches Sachverständigengutachten von Ekkehart Schm. einzuholen, war dem ebenfalls nicht nachzugehen, nachdem das Antragsrecht nach § 109 Abs. 1 SGG ausschließlich die Beauftragung von Ärzten umfasst.
Da somit die Aufhebung der Bewilligung von Alhi für die Zeiten vom 21. bis 31. August 2001 und vom 7. September bis 8. Dezember 2001 zu Recht erfolgt ist, hat die Klägerin gemäß § 50 Abs. 1 SGB X die für diese Zeit bereits gezahlt Alhi zu erstatten. Die Rechtmäßigkeit der Erstattung der Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung beruht auf § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 18. November 2009 (Az.: L 13 AL 2425/06) seine Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III bei nach dem 1. Januar 2005 verfügter Aufhebung oder Rücknahme der Bewilligung von Alhi aufgegeben und sich der Rechtsprechung des BSG (vgl. insoweit Urteile vom 7. Oktober 2009 - B 11 AL 31/08 R und B 11 AL 32/08 R) angeschlossen. Für den Erstattungszeitraum hat kein weiteres Krankenverhältnis bestanden. Die Höhe der Erstattungsforderung ist ausgehend von den nach den Zahlungsnachweisen erbrachten Leistungen sowie der dort ausgewiesenen richtigen Beitragssätze zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung zutreffend berechnet. Der Senat macht sich insoweit die Berechnung der Beklagten (Bl. 510 bis 512 der Verwaltungsakten) aufgrund eigener Überzeugungsbildung zu eigen und nimmt auf diese zur weiteren Begründung Bezug.
Etwaige Mängel bei der nach § 24 SGB X durchzuführenden Anhörung sind dadurch geheilt worden, dass der angegriffene Bescheid alle für die Aufhebung und Erstattung erforderlichen Tatsachen enthalten hat und damit die Anhörung jedenfalls im Widerspruchsverfahren nachgeholt wurde (vgl. § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war für den Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens ausschlaggebend, dass die Rechtsverfolgung des Klägers insgesamt ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen berechtigten Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Zurücknahme der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeiten vom 21. bis 31. August 2001 und vom 7. September bis 8. Dezember 2001 sowie die Erstattung für diese Zeiträume gewährter Leistungen in Höhe von insgesamt 1.808,36 EUR.
Die 1950 geborene Klägerin bezog mit Unterbrechungen seit 9. Dezember 1997 Alhi. Zuvor hatte sie bis 17. November 1997 (Erschöpfung des Anspruchs ab 18. November 1997) Arbeitslosengeld (Alg) nach dem Arbeitsförderungsgesetz bezogen. Wegen eines Umzugs von Bre. nach Ach. (zum 16. Februar 2000) meldete sich die Klägerin am 15. Februar 2000 beim damaligen Arbeitsamt (heute: Agentur für Arbeit) Ra., Geschäftsstelle Ach., arbeitslos und beantragte Alhi. Die Beklagte bewilligte daraufhin mit Bescheid vom 10. März 2000 Alhi ab 16. Februar 2000 (Ende Bewilligungsabschnitt: 8. Dezember 2000). Im Antragsformular gab die Klägerin an, ihr am 2. Mai 1956 geborener Ehemann Mustafa K. beziehe Alg in Höhe von ca. 2.030,00 DM. Mit Bescheid vom 16. März 2000 änderte die Beklagte die Bewilligung von Alhi aufgrund eines erfolgten Lohnsteuerklassenwechsels der Eheleute mit Wirkung ab 1. März 2000 ab; ab 26. April 2000 bezog auch der Ehemann der Klägerin Alhi. Nach einem Kuraufenthalt der Klägerin bewilligte die Beklagte aufgrund eines am 11. Oktober 2000 gestellten Weiterbewilligungsantrags Alhi ab 11. Oktober 2000 weiter (Bescheid vom 11. Januar 2001; Ende Bewilligungsabschnitt [weiterhin]: 8. Dezember 2000). Mit Bescheid vom 17. Januar 2001 bewilligte die Beklagte Alhi über den 8. Dezember 2000 hinaus weiter und mit Bescheid vom 9. März 2001 für die Zeit vom 1. März bis 8. Dezember 2001. Nachdem die Klägerin ab 7. Mai 2001 arbeitsunfähig erkrankt war, wurde Alhi nur bis 17. Juni 2001 gezahlt; vom 18. Juni bis 30. Juli 2001 bezog die Klägerin Krankengeld. Auf ihren Weiterzahlungsantrag vom 25. Juli 2001 wurde der Klägerin mit Bescheid vom 7. August 2001 Alhi für die Zeit vom 31. Juli bis 31. August 2001 gewährt. Vom 11. August bis 6. September 2001 war die Klägerin ortsabwesend; seitens des zuständigen Arbeitsvermittlers wurde Verfügbarkeit für die ersten drei Wochen der Abwesenheit (bis 31. August 2001) anerkannt. Nachdem die Klägerin am 7. September 2001 wieder beim AA vorgesprochen hatte, wurde Alhi für die Zeit vom 7. September bis 8. Dezember 2001 fortgezahlt (Bescheid vom 13. September 2001).
Der Ehemann der Klägerin nahm am 22. Mai 2001 eine Tätigkeit mit einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von netto 2.505,09 EUR auf. Das in der Höhe gleichbleibende Arbeitsentgelt erhielt er im jeweils laufenden Beschäftigungsmonat. Im Fortzahlungsantrag auf Alhi vom 11. November 2001 teilte die Klägerin der Beklagten die Höhe des Einkommens mit. Mit Bescheid vom 10. Dezember 2001 lehnte die Beklagte den Fortzahlungsantrag ab. Das anzurechnende Einkommen übersteige den Leistungssatz; die Klägerin sei deshalb nicht bedürftig und habe keinen Anspruch auf Alhi. Mit Anhörungsmitteilung vom selben Tag teilte die Beklagte der Klägerin mit, Alhi sei in den Zeiten vom 1. bis 17. Juni 2001, vom 31. Juli bis 31. August 2001 und vom 7. September 2001 bis 8. Dezember 2001 wegen des anzurechnenden Einkommens des Ehemanns zu Unrecht bezogen worden. Der Klägerin werde Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äußern. Die Klägerin erwiderte hierauf, dem AA seien Arbeitsstelle und Einkommen ihres Mannes bekannt gewesen. Mit Bescheid vom 11. März 2002 hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab 18. Juni 2001 ganz auf. Zur Begründung führte sie aus, das anzurechnende Einkommen des Ehegatten übersteige den Leistungssatz, der der Klägerin ohne Anrechnung zustehen würde. Für die von der Aufhebung betroffene Zeit habe die Klägerin Alhi in Höhe von 1.864,46 EUR ohne Rechtsanspruch erhalten. Angesichts zu erstattender Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 604,10 EUR ergebe sich ein Gesamterstattungsbetrag in Höhe von 2.468,56 EUR. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 14. März 2002 Widerspruch ein; das Widerspruchsverfahren wurde im Hinblick auf das Verfahren über die Fortzahlung der Alhi ab 9. Dezember 2001 zunächst nicht weiter betrieben. Seit 1. Februar 2002 bezog die Klägerin von der damaligen Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg (heute: Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg) Rente wegen voller Erwerbsminderung (Rentenbescheid vom 18. Juni 2002).
Gegen den Bescheid vom 10. Dezember 2001 hatte die Klägerin bereits am 27. Dezember 2001 Widerspruch erhoben und zur Begründung vorgetragen, das Einkommen ihres Mannes reiche für sie beide nicht. Ihr Ehemann zahle über 1.000,00 DM Miete und müsse außerdem an seine 1983 geborene und in der Türkei bei seinem Vater lebende Tochter (Hamide K.) Unterhalt in Höhe von 600,00 DM monatlich zahlen. Die Zahlungen seien im Jahr 1995 vom Finanzamt anerkannt worden. Zum Nachweis legte die Klägerin (Überweisungs-) Quittungen der IS. GmbH in Fr. vor, aus denen sich Überweisungen in Höhe von jeweils 500,00 DM am 19. April 1999, am 19. Oktober 1999 und am 8. Mai 2000 ergaben. Eine vierte Quittung war hinsichtlich des Datums und des Überweisungsbetrags unleserlich (Bl. 493/494 der Verwaltungsakten der Beklagten). Darüber hinaus belegte sie eine am 26. Januar 2001 getätigte Überweisung über 700,00 DM, eine weitere Überweisung vom 11. Juni 2001 über 600,00 DM (Bl. 507 der Verwaltungsakten der Beklagten), eine Überweisung vom 8. Oktober 2001 über 600,00 EUR und eine Überweisung vom 6. Februar 2002 über ebenfalls 600,00 EUR (Bl. 518 bis 520 der Verwaltungsakten der Beklagten). Die Klägerin legte ferner eine eigene eidesstattliche Versicherung sowie eidesstattliche Versicherungen ihres Ehemannes und eines Ali K. über in bar in der Türkei übergebene Unterhaltszahlungen vor. Wegen des Inhalts dieser Erklärungen wird auf Bl. 521 bis 523 der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Insgesamt hätten die Unterhaltszahlungen in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 28. Februar 2002 3.514,37 EUR betragen. Hieraus ergebe sich ein anrechenbarer monatlicher Unterhalt in Höhe von 251,02 EUR. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. April 2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Das Kind Hamide sei am 21. August 1983 geboren und habe dementsprechend bereits das 18. Lebensjahr vollendet. Es stehe auch nicht in einer Berufsausbildung und lebe bei den Großeltern. Bei dieser Sachlage könne eine Unterhaltspflicht des Ehemanns der Klägerin nicht anerkannt werden.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid erhob die Klägerin am 29. April 2002 Klage beim Sozialgericht (SG) Freiburg (S 8 AL 1285/02). Im Verlauf des Klageverfahrens beauftragte das SG Freiburg den Direktor des Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht der Universität Fre. Prof. Dr. Ho. mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens. Dieser führte in seinem Gutachten vom 27. März 2003 aus, den Ehemann der Klägerin treffe seit der Volljährigkeit der Tochter Hamide keine gesetzliche Verpflichtung zur Leistung von Kindesunterhalt mehr. Es komme allenfalls ein Anspruch auf Bedürftigkeitsunterhalt nach dem Zeitpunkt der Volljährigkeit in Betracht. Ein solcher Anspruch sei jedenfalls dem Grunde nach zu bejahen, wenn bei der Tochter Hamide Vermögenslosigkeit und Erwerbsunfähigkeit vorlägen. Dabei erfasse der Begriff der Erwerbsunfähigkeit auch die Fälle, in denen eine Erwerbsmöglichkeit nach den konkreten Umständen nicht gegeben sei. Auf Seite des Pflichtigen sei eine entsprechende Leistungsfähigkeit Voraussetzung. Wegen des weiteren Inhalts des Sachverständigengutachtens vom 27. März 2003 wird auf Bl. 34 bis 67 der Klageakten des SG Karlsruhe (S 11 AL 3236/05) Bezug genommen. Mit Urteil vom 8. September 2003 wies das SG Freiburg die Klage ab. Die Anerkennung eines erhöhten Freibetrags für den Ehemann der Klägerin scheitere vor allem daran, dass eine tatsächliche Unterhaltszahlung nicht nachgewiesen sei. Zur Erledigung des anschließenden Berufungsverfahrens vor dem Landessozialgericht (LSG; L 5 AL 4103/03) schlossen die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 2. März 2005 einen Vergleich, in dem die Beklagte sich verpflichtete, im Fall eines vollen oder teilweisen rechtskräftigen Obsiegens der Klägerin im Streit über den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 11. März 2002 für die Zeit vom 8. Dezember 2001 bis 31. Januar 2002 einen entsprechenden Bescheid zu erteilen.
Die Beklagte erließ daraufhin den Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2005 und änderte den Bescheid vom 11. März 2002 insoweit ab als die Aufhebung der Bewilligung von Alhi nunmehr auf die Zeiträume vom 21. bis 31. August 2001 und 7. September bis 8. Dezember 2001 beschränkt wurde. Insgesamt forderte die Beklagte von der Klägerin nur noch Erstattung von 1.808,36 EUR (Alhi in Höhe von 1.365,52 EUR sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 442,84 EUR). Zur Begründung der Teilabhilfe führte die Beklagte aus, ein Unterhaltsanspruch der Tochter des Ehemannes der Klägerin bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres könne nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden.
Die Klägerin hat am 16. Juni 2005 Klage beim SG Freiburg erhoben (S 12 AL 2427/05), die mit Beschluss vom 5. August 2005 an das örtlich zuständige SG Karlsruhe verwiesen worden ist (Az. dort: S 11 AL 3236/05). Zur Begründung hat die Klägerin zunächst ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Für ihren Ehemann habe eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Tochter Hamide bestanden. Die Unterhaltszahlungen seien immer in Form von Geld geleistet worden. Lediglich einmal sei Unterhalt in gekauften Sachleistungen erbracht worden, wobei es sich um Lebensmittel und Kleidung für die Tochter gehandelt habe. Die Zahlungen seien ausschließlich für das Kind Hamide bestimmt gewesen. Dass die Überweisungen des Geldes an den Vater des Ehemanns erfolgt seien, schließe nicht aus, dass das Geld für Hamide bestimmt gewesen sei. In dem Dorf, in dem die Tochter lebe, gebe es keine Arbeitsstellen, was auch der Bürgermeister bestätige. Die Tochter verfüge auch nur über einen Grundschulabschluss und habe daher keinerlei Aussichten, jemals eine Arbeitsstelle in der Türkei zu erhalten. In der Türkei gebe es sogar Millionen von Arbeitsuchenden mit Universitätsabschluss. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Nach Beiziehung des Gutachtens von Prof. Dr. Ho. vom 27. März 2003 hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2008 den Ehemann der Klägerin als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 2008 (Bl. 108 bis 112 der Klageakten des SG Karlsruhe) Bezug genommen. Mit Urteil vom 18. Dezember 2008 hat das SG Karlsruhe die Klage abgewiesen. Der Ehemann der Klägerin sei gegenüber seiner Tochter Hamide nicht zum Unterhalt verpflichtet gewesen. Deshalb habe die Beklagte dessen Einkommen zu Recht im vorgenommenen Umfang angerechnet. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Tochter Hamide überhaupt Anstrengungen unternommen habe, eine Arbeitsstelle zu finden. Dementsprechend könne von fehlenden Erwerbsmöglichkeiten, die wiederum Voraussetzung für einen Unterhaltsanspruch über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus wären, nicht ausgegangen werden.
Gegen das ihrem Bevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am 14. Januar 2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin unter Aufrechterhaltung ihres Rechtsstandpunkts am Montag, dem 16. Februar 2009 schriftlich beim LSG Berufung eingelegt. Die Tochter ihres Ehemanns Hamide K. verfüge lediglich über einen Grundschulabschluss. Sie habe nicht die finanziellen Mittel um sich an einem anderen Wohnort niederzulassen. Für - wie die Tochter ihres Ehemannes - kopftuchtragende ledige Frauen mit Grundschulabschluss sei der Arbeitsmarkt in der Türkei faktisch verschlossen. Aus religiösen Gründen sei Hamide K. nicht bereit, bei der Arbeit auf ihr Kopftuch zu verzichten. Aus denselben Gründen wolle sie auch keine Arbeiten verrichten, bei denen die nur mit Männern arbeiten müsste. Schließlich stünden ihr auch keine sozialen Kontakte zur Verfügung, die ihr bei der Arbeitssuche behilflich sein könnten. Wegen des weiteren Vortrags der Klägerin im Einzelnen wird auf Bl. 1/2, 5/7, 22/23, 37/39 der Berufungsakte des Senats verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. Dezember 2008 und den Bescheid vom 11. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juni 2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält ihren Bescheid für rechtmäßig und das angegriffene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, (651A059189), die Klageakten des SG (S 11 AL 3236/05), die Vorakten des LSG (L 5 AL 4103/03) und die Berufungsakten des Senats (L 13 AL 741/09) Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte über die Berufung durch Beschluss der Berufsrichter und ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]), denn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Anhörung der Klägerin hat keine Gesichtspunkte ergeben, die Anlass geben könnten, von dieser Verfahrensform abzuweichen.
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die gemäß §§ 143, 144 Abs.1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet, das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Gegenstand der isolierten Anfechtungsklage ist der die Aufhebung der Bewilligung von Alhi für die Zeiten vom 21. bis 31. August 2001 und vom 7. September bis 8. Dezember 2001 sowie die Erstattung erbrachter Leistungen in Höhe von insgesamt 1.808,36 EUR verfügende Bescheid vom 11. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juni 2005. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägern nicht in ihren Rechten.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung der der Klägerin Alhi für die Zeiten vom 21. bis 31. August 2001 und vom 7. September bis 8. Dezember 2001 bewilligenden Bescheide ist § 330 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in Verbindung mit § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt (Abs. 1 Satz 1). Dies soll - rückwirkend - ab dem Zeitpunkt der Änderung erfolgen, soweit u. a. (Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, oder nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X). Insoweit ist entgegen § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X ("soll") nach § 330 Abs. 3 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) - geltend seit 1. Januar 1998 - auch in atypischen Fällen keine Ermessensausübung geboten.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Ermächtigungsgrundlage liegen vor. Mit dem Arbeitseinkommen des Ehemanns der Klägerin aus der seit 25. Mai 2001 ausgeübten Beschäftigung ist jedenfalls ab der Volljährigkeit von Hamide K. die Bedürftigkeit der Klägerin und damit ihr Anspruch auf Alhi entfallen. Das Erwerbseinkommen des Ehemanns der Klägerin erfüllt den Tatbestand des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X; darüber hinaus ist die Klägerin ihrer Verpflichtung zur Mitteilung dieses Einkommens jedenfalls grob-fahrlässig nicht nachgekommen. Die Beklagte war damit berechtigt und verpflichtet die Bewilligung von Alhi ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, also ab 21. August 2001 aufzuheben. Letztlich sind die gemäß § 45 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 SGB X einzuhaltenden Fristen gewahrt.
Die Klägerin hatte ab 21. August 2001 keinen Anspruch auf Alhi. Gemäß § 190 Abs. 1 SGB III in der ab dem 1. Januar 1998 geltenden Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes (AFRG) vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) setzte die Gewährung von Alhi u.a. voraus, dass der Arbeitnehmer bedürftig war (§ 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III). Bedürftig war nach § 193 Abs. 1 SGB III ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Alhi nicht erreicht. Nicht bedürftig war nach § 193 Abs. 2 SGB III in der ab dem 1. Januar 1998 geltenden Fassung des Ersten SGB III-Änderungsgesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970) ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt war. Nach § 194 Abs. 1 Nr. 2 SGB III war berücksichtigungsfähiges Einkommen das Einkommen des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, soweit es den Freibetrag übersteigt. Dieser erhöhte sich gemäß § 194 Abs. 1 Satz 3 SGB III um Unterhaltsleistungen, die der Ehegatte Dritten aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung zu erbringen hat.
Dass die Klägerin wegen des ihren Anspruch übersteigenden Einkommens ihres Ehemanns jedenfalls ab 21. August 2001 nicht mehr bedürftig war und deshalb keinen Anspruch auf Alhi mehr hatte, hat das SG Karlsruhe in dem mit der Berufung angegriffenen Urteil zutreffend dargelegt. Das erstinstanzliche Gericht hat zudem unter Heranziehung der genannten einschlägigen Rechtsgrundlagen sowie unter rechtlich nicht zu beanstandender Würdigung der umfassend erhobenen Beweise auch aus Sicht des Senats überzeugend festgestellt, dass eine rechtliche Unterhaltsverpflichtung des Ehemanns der Klägerin gegenüber seiner in der Türkei lebenden und im streitgegenständlichen Zeitraum bereits volljährigen Tochter nicht bestanden hat. Der Senat schließt sich - zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen - deshalb den Entscheidungsgründen des mit der Berufung angefochtenen Urteils vom 18. Dezember 2008 an, macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung eigener Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Lediglich ergänzend ist (nochmals) darauf hinzuweisen, dass unter Zugrundelegung des vom SG Freiburg in dem (Parallel-) Verfahren S 8 AL 1285/02 eingeholten Gutachten von Prof. Dr. Ho. vom 27. März 2003, das der Senat im Wege des Urkundenbeweises verwerten kann und an dessen Richtigkeit zu zweifeln, kein Anlass besteht, ein Unterhaltsanspruch der volljährigen Tochter des Ehemanns der Klägerin nach (hier anzuwendendem) türkischen Unterhaltsrecht nicht bestanden hat. Selbst wenn Hamide K. die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes erhalten hätte, käme für die Zeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres allenfalls aus dem Recht des Verwandtenunterhalts ein Anspruch auf Unterstützung zur Vermeidung von Bedürftigkeit und Not in Betracht. Ein solcher Anspruch setzt ein gleichzeitiges Vorliegen von Vermögenslosigkeit und Erwerbsunfähigkeit voraus, wobei die Erwerbsunfähigkeit zwar auch darauf beruhen kann, dass tatsächliche Erwerbsmöglichkeiten nach den konkret gegebenen Umständen nicht zur Verfügung stehen, dies aber nicht allein auf einer subjektiven Entscheidung der vermögenslosen Betroffenen, sondern auf objektiven Gegebenheiten beruhen muss. Dies hat Prof. Dr. Ho. in seinem Gutachten bereits nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, so dass für den Senat entgegen der hierauf gerichteten Beweisanregung der Klägerin keine Veranlassung bestand, Prof. Dr. Ho. ergänzend zu den Begriffen der Vermögenslosigkeit und Erwerbsunfähigkeit zu befragen.
Dass ein Fehlen von Erwerbsmöglichkeiten, sollte ein solches im Fall der Tochter des Ehemanns der Klägerin tatsächlich vorgelegen haben, nicht allein auf objektiven Umständen, sondern zumindest auch auf einer subjektiven Willensentschließung beruht hat, ergibt sich bereits aus dem Vortrag der Klägerin selbst. Diese hat zur Begründung der Berufung u. a. auf die religiöse Motivationslage von Hamide K. hingewiesen, die es jener z. B. verbiete, Tätigkeiten auszuführen, bei denen sei ausschließlich mit Männern zusammen arbeite. Der Senat hält es darüber hinaus aber auch nicht für glaubhaft, dass die Tochter des Ehemanns der Klägerin allein aufgrund ihrer Religion, ihres Familienstands, ihrer Schulbildung und ihres Geschlechts in der Türkei von vornherein keinerlei Erwerbschancen hätte. Dafür, dass für alleinstehende Frauen mit einer entsprechenden Schulausbildung in der Türkei überhaupt keine Arbeitsplätze zur Verfügung stünden, besteht keinerlei Anhalt. Der entsprechende Vortrag der Klägerin erschöpft sich insoweit in schlichten Behauptungen ohne eine nachvollziehbare Tatsachengrundlage. Derartige Behauptungen "ins Blaue" sind letztlich auch nicht geeignet, den Senat zur Erhebung weiterer Beweise zu veranlassen. Soweit die Klägerin gemäß § 109 Abs. 1 SGG beantragt hat, ein volkswirtschaftliches Sachverständigengutachten von Ekkehart Schm. einzuholen, war dem ebenfalls nicht nachzugehen, nachdem das Antragsrecht nach § 109 Abs. 1 SGG ausschließlich die Beauftragung von Ärzten umfasst.
Da somit die Aufhebung der Bewilligung von Alhi für die Zeiten vom 21. bis 31. August 2001 und vom 7. September bis 8. Dezember 2001 zu Recht erfolgt ist, hat die Klägerin gemäß § 50 Abs. 1 SGB X die für diese Zeit bereits gezahlt Alhi zu erstatten. Die Rechtmäßigkeit der Erstattung der Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung beruht auf § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 18. November 2009 (Az.: L 13 AL 2425/06) seine Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III bei nach dem 1. Januar 2005 verfügter Aufhebung oder Rücknahme der Bewilligung von Alhi aufgegeben und sich der Rechtsprechung des BSG (vgl. insoweit Urteile vom 7. Oktober 2009 - B 11 AL 31/08 R und B 11 AL 32/08 R) angeschlossen. Für den Erstattungszeitraum hat kein weiteres Krankenverhältnis bestanden. Die Höhe der Erstattungsforderung ist ausgehend von den nach den Zahlungsnachweisen erbrachten Leistungen sowie der dort ausgewiesenen richtigen Beitragssätze zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung zutreffend berechnet. Der Senat macht sich insoweit die Berechnung der Beklagten (Bl. 510 bis 512 der Verwaltungsakten) aufgrund eigener Überzeugungsbildung zu eigen und nimmt auf diese zur weiteren Begründung Bezug.
Etwaige Mängel bei der nach § 24 SGB X durchzuführenden Anhörung sind dadurch geheilt worden, dass der angegriffene Bescheid alle für die Aufhebung und Erstattung erforderlichen Tatsachen enthalten hat und damit die Anhörung jedenfalls im Widerspruchsverfahren nachgeholt wurde (vgl. § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war für den Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens ausschlaggebend, dass die Rechtsverfolgung des Klägers insgesamt ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen berechtigten Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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