Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 654/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 795/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 03. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Auskunft durch die Beklagte.
Der am 18.01.1975 geborene Kläger stand mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch. Er führte und führt deswegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zahlreiche Rechtstreitigkeiten gegen die Beklagte.
Am 13.01.2009 schlossen der Kläger und die Profitec Personal-Leasing GmbH & Co KG (P- KG) einen Arbeitsvertrag für eine Beschäftigung des Klägers als Energieelektroniker. Hierbei sollte der Kläger ab dem 09.02.2009 bei der Automatic Leistungs- und Netzbau GmbH, Homburg/Saar eingesetzt werden. Am 18.02.2009 wandte sich der Kläger an die Beklagte und teilte dieser mit, dass er nach den Einlassungen der P-KG davon ausgehe, dass seitens der Beklagten anlässlich eines von dieser mit der P-KG geführten Telefonats das Sozialdatengeheimnis verletzt worden sei. Der Kläger forderte die Beklagte auf, bis spätestens "morgen 12.00 h" substantiiert per email darzulegen, was der P-KG seitens der Beklagten mitgeteilt worden sei. Durch den Mitarbeiter der Beklagten Hirn wurde sodann am 19.02.2009 per email dahingehend geantwortet, dass zur Klärung, ob die Arbeitsaufnahme tatsächlich stattgefunden habe, mit der P-KG ein Telefongespräch geführt worden sei, anlässlich dessen er durch die P-KG darüber informiert worden sei, dass der Kläger diese verklagt habe. Konkrete Sachverhalte seien der P-KG nicht mitgeteilt worden.
Am 19.02.2009 um 02.55 Uhr hat der Kläger Klage zum SG erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die von ihm mit email vom 18.02.2009 geforderten Auskünfte zu den Gesprächsinhalten mit der P-KG zu erteilen und ihr bei Verstößen hiergegen ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,- EUR anzudrohen. Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, er habe die Beklagte am 18.02.2009 zur Erteilung der Auskunft aufgefordert, diese sei seiner Aufforderung bisher nicht nachgekommen. Die Voraussetzungen einer sozialgerichtlichen Feststellungsklage lägen vor. Zur Vorbereitung der Durchsetzung seiner Ansprüche sei er auf die Auskunft angewiesen. Am 03.07.2009 und am 12.11.2010 hat der Kläger den Vorsitzenden der zuständigen Kammer des SG in allen Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dem Kläger wurde durch das SG, auf eine entsprechenden Antrag hin, die Möglichkeit der Akteneinsicht in der Räumen der Beklagten ermöglicht.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten.
Nach einer Anhörung, über das Verfahren im Wege eines Gerichtsbescheides zu entscheiden (Schreiben vom 20.09.2010), dem Kläger gemeinsam mit dem Beschluss vom 13.09.2010, dem Kläger für das Verfahren keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen, am 23.09.2010 zugestellt, hat dieser die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Übersendung einer Kopie der Akte nebst Verwaltungsakte beantragt.
Mit Gerichtsbescheid vom 03.02.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, die Befangenheitsgesuche des Klägers hinderten es nicht daran, in der Sache zu entscheiden, da diese offensichtlich rechtsmissbräuchlich seien. Die Anträge zielten einzig darauf ab, den Kammervorsitzenden vom vorliegenden Verfahren auszuschließen, um die Bearbeitung des Verfahrens durch einen anderen Richter zu erreichen. Dem wiederholten Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht sei gleichfalls nicht zu entsprechen, da dieser gleichfalls als grob rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei. Die Klage auf Auskunftserteilung sei in Ermangelung eines Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Die Beklagte habe dem Auskunftsbegehren des Klägers mit email vom 19.02.2009 entsprochen, weswegen er durch das gerichtliche Verfahren keinen weitergehenden Vorteil rechtlicher oder tatsächlicher Art erreichen könne.
Gegen den am 05.02.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 16.02.2011 beim SG Berufung eingelegt. Der Auskunftsanspruch sei, so der Kläger begründend, nie erfüllt worden.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 03. Februar 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die mit email vom 18. Februar 2009 begehrten Auskünfte zu erteilen und bei Verstößen hiergegen ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,- EUR ersatzweise Ordnungshaft, anzudrohen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrags verweist die Beklagte auf die aus ihrer Sicht überzeugenden Ausführungen im erstinstanzlichen Gerichtsbescheid. Ergänzend hat die Beklagte eine Stellungnahme ihres Mitarbeiters Hirn vom 20.02.2009 vorgelegt, in welcher dieser mitgeteilt hat, die Anfrage des Klägers vom 18.02.2009 bereits am 19.02.2009 beantwortet zu haben
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die bei der Beklagten geführte Leistungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2012 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2012 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg.
Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, obschon der Kläger zu der mündlichen Verhandlung am 08.02.2012 nicht erschienen ist. Der Kläger wurde ordnungsgemäß durch Übergabe der Ladung in der Justizvollzugsanstalt geladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung in seiner Abwesenheit hingewiesen. Der Umstand, dass sich der Kläger seit dem 13.09.2011 in Untersuchungshaft befindet, ändert hieran, wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 21.09.2011 u.a. in den Verfahren - L 3 AL 2514/10 -, - L 3 AL 2521/10 -, - L 3 AL 2641/10 - und vom 19.10.2011 u.a. in den Verfahren - L 3 AL 3913/11 -, - L 3 AL 3819/11 -, L 3 AL 3917/11 - entschieden hat, nichts. Der Kläger ist vielmehr, da sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, wie jeder andere Prozessbeteiligte zu behandeln, dem das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung freigestellt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 21.06.1983 - 4 RJ 3/83 - veröffentlicht in juris).
Die statthafte Berufung (§ 143 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) wurde form- und fristgerecht eingelegt (vgl. § 151 Abs. 1 SGG); sie ist zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht bereits als unzulässig abgewiesen. Jede Rechtsverfolgung setzt das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses voraus. Dieses ist nur dann gegeben, wenn der Rechtsschutzsuchende durch die gerichtlichen Entscheidung einen Vorteil gegenüber der bereits innegehaltenen Position erzielen kann. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da die Beklagte zur Überzeugung des Senats die Anfrage des Klägers vom 18.02.2009 bereits am darauffolgenden Tag beantwortet hat. Zudem hat der Kläger die Auskunft durch Übersendung des Schreibens der Beklagten vom 26.02.2009 im Verfahren - S 11 AL 655/09 ER - erhalten. Soweit der Kläger dies - unsub¬stantiiert - bestreitet, wertet der Senat dies als bloße Schutzbehauptung. Es sind keinerlei Gründe dafür ersichtlich, warum die Beklagte im gerichtlichen Verfahren behaupten sollte, die email vom 19.02.2009 getätigt zu haben, wenn dies tatsächlich nicht der Fall wäre. Ob der Kläger die Auskunft der Beklagten als inhaltlich ausreichend ansieht, ist insofern ohne Bedeutung.
Da anderweitige Gründe, aus denen ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers ersichtlich wäre, nicht vorliegen, war die Klage in Ermangelung eines Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig.
Die Berufung ist hiernach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Auskunft durch die Beklagte.
Der am 18.01.1975 geborene Kläger stand mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch. Er führte und führt deswegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zahlreiche Rechtstreitigkeiten gegen die Beklagte.
Am 13.01.2009 schlossen der Kläger und die Profitec Personal-Leasing GmbH & Co KG (P- KG) einen Arbeitsvertrag für eine Beschäftigung des Klägers als Energieelektroniker. Hierbei sollte der Kläger ab dem 09.02.2009 bei der Automatic Leistungs- und Netzbau GmbH, Homburg/Saar eingesetzt werden. Am 18.02.2009 wandte sich der Kläger an die Beklagte und teilte dieser mit, dass er nach den Einlassungen der P-KG davon ausgehe, dass seitens der Beklagten anlässlich eines von dieser mit der P-KG geführten Telefonats das Sozialdatengeheimnis verletzt worden sei. Der Kläger forderte die Beklagte auf, bis spätestens "morgen 12.00 h" substantiiert per email darzulegen, was der P-KG seitens der Beklagten mitgeteilt worden sei. Durch den Mitarbeiter der Beklagten Hirn wurde sodann am 19.02.2009 per email dahingehend geantwortet, dass zur Klärung, ob die Arbeitsaufnahme tatsächlich stattgefunden habe, mit der P-KG ein Telefongespräch geführt worden sei, anlässlich dessen er durch die P-KG darüber informiert worden sei, dass der Kläger diese verklagt habe. Konkrete Sachverhalte seien der P-KG nicht mitgeteilt worden.
Am 19.02.2009 um 02.55 Uhr hat der Kläger Klage zum SG erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die von ihm mit email vom 18.02.2009 geforderten Auskünfte zu den Gesprächsinhalten mit der P-KG zu erteilen und ihr bei Verstößen hiergegen ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,- EUR anzudrohen. Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, er habe die Beklagte am 18.02.2009 zur Erteilung der Auskunft aufgefordert, diese sei seiner Aufforderung bisher nicht nachgekommen. Die Voraussetzungen einer sozialgerichtlichen Feststellungsklage lägen vor. Zur Vorbereitung der Durchsetzung seiner Ansprüche sei er auf die Auskunft angewiesen. Am 03.07.2009 und am 12.11.2010 hat der Kläger den Vorsitzenden der zuständigen Kammer des SG in allen Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dem Kläger wurde durch das SG, auf eine entsprechenden Antrag hin, die Möglichkeit der Akteneinsicht in der Räumen der Beklagten ermöglicht.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten.
Nach einer Anhörung, über das Verfahren im Wege eines Gerichtsbescheides zu entscheiden (Schreiben vom 20.09.2010), dem Kläger gemeinsam mit dem Beschluss vom 13.09.2010, dem Kläger für das Verfahren keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen, am 23.09.2010 zugestellt, hat dieser die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Übersendung einer Kopie der Akte nebst Verwaltungsakte beantragt.
Mit Gerichtsbescheid vom 03.02.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, die Befangenheitsgesuche des Klägers hinderten es nicht daran, in der Sache zu entscheiden, da diese offensichtlich rechtsmissbräuchlich seien. Die Anträge zielten einzig darauf ab, den Kammervorsitzenden vom vorliegenden Verfahren auszuschließen, um die Bearbeitung des Verfahrens durch einen anderen Richter zu erreichen. Dem wiederholten Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht sei gleichfalls nicht zu entsprechen, da dieser gleichfalls als grob rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei. Die Klage auf Auskunftserteilung sei in Ermangelung eines Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Die Beklagte habe dem Auskunftsbegehren des Klägers mit email vom 19.02.2009 entsprochen, weswegen er durch das gerichtliche Verfahren keinen weitergehenden Vorteil rechtlicher oder tatsächlicher Art erreichen könne.
Gegen den am 05.02.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 16.02.2011 beim SG Berufung eingelegt. Der Auskunftsanspruch sei, so der Kläger begründend, nie erfüllt worden.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 03. Februar 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die mit email vom 18. Februar 2009 begehrten Auskünfte zu erteilen und bei Verstößen hiergegen ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,- EUR ersatzweise Ordnungshaft, anzudrohen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrags verweist die Beklagte auf die aus ihrer Sicht überzeugenden Ausführungen im erstinstanzlichen Gerichtsbescheid. Ergänzend hat die Beklagte eine Stellungnahme ihres Mitarbeiters Hirn vom 20.02.2009 vorgelegt, in welcher dieser mitgeteilt hat, die Anfrage des Klägers vom 18.02.2009 bereits am 19.02.2009 beantwortet zu haben
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die bei der Beklagten geführte Leistungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2012 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2012 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg.
Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, obschon der Kläger zu der mündlichen Verhandlung am 08.02.2012 nicht erschienen ist. Der Kläger wurde ordnungsgemäß durch Übergabe der Ladung in der Justizvollzugsanstalt geladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung in seiner Abwesenheit hingewiesen. Der Umstand, dass sich der Kläger seit dem 13.09.2011 in Untersuchungshaft befindet, ändert hieran, wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 21.09.2011 u.a. in den Verfahren - L 3 AL 2514/10 -, - L 3 AL 2521/10 -, - L 3 AL 2641/10 - und vom 19.10.2011 u.a. in den Verfahren - L 3 AL 3913/11 -, - L 3 AL 3819/11 -, L 3 AL 3917/11 - entschieden hat, nichts. Der Kläger ist vielmehr, da sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, wie jeder andere Prozessbeteiligte zu behandeln, dem das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung freigestellt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 21.06.1983 - 4 RJ 3/83 - veröffentlicht in juris).
Die statthafte Berufung (§ 143 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) wurde form- und fristgerecht eingelegt (vgl. § 151 Abs. 1 SGG); sie ist zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht bereits als unzulässig abgewiesen. Jede Rechtsverfolgung setzt das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses voraus. Dieses ist nur dann gegeben, wenn der Rechtsschutzsuchende durch die gerichtlichen Entscheidung einen Vorteil gegenüber der bereits innegehaltenen Position erzielen kann. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da die Beklagte zur Überzeugung des Senats die Anfrage des Klägers vom 18.02.2009 bereits am darauffolgenden Tag beantwortet hat. Zudem hat der Kläger die Auskunft durch Übersendung des Schreibens der Beklagten vom 26.02.2009 im Verfahren - S 11 AL 655/09 ER - erhalten. Soweit der Kläger dies - unsub¬stantiiert - bestreitet, wertet der Senat dies als bloße Schutzbehauptung. Es sind keinerlei Gründe dafür ersichtlich, warum die Beklagte im gerichtlichen Verfahren behaupten sollte, die email vom 19.02.2009 getätigt zu haben, wenn dies tatsächlich nicht der Fall wäre. Ob der Kläger die Auskunft der Beklagten als inhaltlich ausreichend ansieht, ist insofern ohne Bedeutung.
Da anderweitige Gründe, aus denen ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers ersichtlich wäre, nicht vorliegen, war die Klage in Ermangelung eines Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig.
Die Berufung ist hiernach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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