L 3 AL 1359/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 72/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 1359/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22. März 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Förderung verschiedener Schulungen.

Der am 18.01.1975 geborene Kläger stand mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er führte und führt deswegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte. Am 30.03.2009 beantragte der Kläger die Förderung einer Java-Schulung, einer C-Schulung und einer Delphi-Schulung, jeweils nebst der Übernahme der Kosten für eine auswärtige Unterbringung und Fahrten. Zur Begründung verwies er auf ein Stellenangebot für eine Tätigkeit, die Programmierkenntnisse erforderten. Mit Bescheid vom 30.03.2009 sicherte die Beklagte die Förderung eine dieser Schulungen zu, wenn der im Stellenangebot benannte Arbeitgeber eine Einstellungszusage vorlege, vor der Schulung eine Beratung durch die Beklagte erfolgt sei und die Schulung für eine Förderung mittels Bildungsgutschein zugelassen sei.

Einen Antrag des Klägers vom 19.05.2009, den Bescheid vom 30.03.2009 nach §§ 59 ff und 46 Abs. 3 SGB III nochmals zu überprüfen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12.10.2009 ab. Einen Widerspruch des Klägers vom 15.10.2009 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.12.2009 zurück. Eine Förderung der beruflichen Weiterbildung nach § 77 SGB III könne nur dann erfolgen, wenn die Weiterbildung notwendig sei, um den Arbeitslosen beruflich einzugliedern. Hierbei sei eine Prognoseentscheidung anzustellen, die im Falle des Klägers dahin ausfalle, dass dieser auch ohne die begehrten Schulungen wegen der bereits vorhandenen Qualifikationen und Berufserfahrungen in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden könne. Da der Kläger bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen habe bzw. die begehrten Schulungen nicht zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung dienten, komme eine Förderung auch nach §§ 59 ff und 46 Abs. 3 SGB III nicht in Betracht.

Hiergegen hat der Kläger am 07.01.2010 Klage zum SG erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorgebracht hat, auf die Förderung der begehrten Schulungen bestehe ein Rechtsanspruch. Mit gerichtlichem Schreiben vom 20.09.2010, dem Kläger am 23.09.2010 zugestellt, hat das SG die Beteiligten darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, im Wege eines Gerichtsbescheides zu entscheiden. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äußern. Am 23.09.2010 hat der Kläger daraufhin eine Kopie der Akte nebst Verfahrensakte und Fristverlängerung beantragt. Am 12.11.2010 hat er den Vorsitzenden der zuständigen Kammer des SG wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Nach den bisherigen Entscheidungen gebe es, so der Kläger, nur zwei Optionen: entweder fehle dem Vorsitzenden generell die Befähigung zum Richteramt oder er sei zu faul, seinen gesetzlichen Auftrag zu erfüllen.

Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten.

Mit Gerichtsbescheid vom 22.03.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, das Befangenheitsgesuch hindere das Gericht nicht daran, in der Sache zu entscheiden, da es offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei. Der Antrag ziele einzig darauf ab, den Kammervorsitzenden vom vorliegenden Verfahren auszuschließen, um die Bearbeitung des Verfahrens durch einen anderen Richter zu erreichen. Dem Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht sei nicht zu entsprechen, da dieser gleichfalls als grob rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Förderung der beantragten Schulungen. die im Rahmen des § 77 SGB III von der Beklagten angestellte Prognoseentscheidung unterliege keinen Bedenken. Da die Förderung des Klägers nicht notwendig sei, bestünden für den Kläger keine nachteiligen Folgen daraus, dass die Beklagte, trotzdem eine Förderung unter bestimmten Voraussetzungen, insb. einer Einstellungszusage des Arbeitgebers, zugesichert habe. Der geltend gemachte Anspruch lasse sich auch nicht aus §§ 10, 45, 46 oder aus §§ 59 ff. SGB III herleiten.

Gegen den am 01.04.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am gleichen Tag Berufung eingelegt. Zu deren Begründung bringt er vor, das Verfahren müsse zurückverwiesen werden, da ihm durch die Verweigerung der Übersendung von Kopien der Akten, das rechtliche Gehör verweigert worden sei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei ihm gleichfalls verweigert worden. Überdies sei kein Hinweis auf die Entscheidung im Wege eines Gerichtsbescheides erfolgt. In der Sache werde der erstinstanzliche Antrag weiter verfolgt. Die Prognose der Beklagten sei falsch. Seit dem 13.09.2011 befindet sich der Kläger in Untersuchungshaft.

Der Kläger beantragt (zweckdienlich gefasst),

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22. März 2011 aufzuheben und das Verfahren an das Sozialgericht Karlsruhe zurückzuverweisen,

hilfsweise,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22. März 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 30. Dezember 2009 zu verurteilen, den Bescheid vom 30. März 2009 aufzuheben und ihm die Förderung einer Java-Schulung, einer C-Schulung und einer Delphi-Schulung, jeweils nebst der Übernahme der Kosten für eine auswärtige Unterbringung und Fahrten zu gewähren sowie festzustellen, dass das Verhalten der Beklagten rechtswidrig war.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die bei der Beklagten für den streitgegenständlichen Vorgang geführte Verwaltungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2012 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2012 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg.

Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, obschon der Kläger zu der mündlichen Verhandlung am 08.02.2012 nicht erschienen ist. Der Kläger wurde ordnungsgemäß durch Übergabe der Ladung in der Justizvollzugsanstalt geladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung in seiner Abwesenheit hingewiesen. Der Umstand, dass sich der Kläger seit dem 13.09.2011 in Untersuchungshaft befindet, ändert hieran, wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 21.09.2011 u.a. in den Verfahren - L 3 AL 2514/10 -, - L 3 AL 2521/10 -, - L 3 AL 2641/10 - und vom 19.10.2011 u.a. in den Verfahren - L 3 AL 3913/11 -, - L 3 AL 3819/11 -, L 3 AL 3917/11 - entschieden hat, nichts. Der Kläger ist vielmehr, da sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, wie jeder andere Prozessbeteiligte zu behandeln, dem das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung freigestellt worden ist (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 21.06.1983 - 4 RJ 3/83 - veröffentlicht in juris).

Die statthafte Berufung (§ 143 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) wurde form- und fristgerecht eingelegt (vgl. § 151 Abs. 1 SGG); sie ist zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet.

Der Rechtsstreit ist nicht, wie klägerseits beantragt, an das SG zurückzuverweisen. Gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG in der ab dem 01.01.2012 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl. I S.3057) kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Ein wesentlicher Mangel des Verfahrens, der zur Zurückverweisung an das SG führen könnte, liegt vor, wenn gegen eine das Gerichtsverfahren regelnde Vorschrift verstoßen wurde und die Entscheidung des Sozialgerichts hierauf beruhen kann. Das Landessozialgericht entscheidet bei Vorliegen eines Mangels nach seinem pflichtgemäßen Ermessen, ob es in der Sache selbst entscheidet oder zurückverweisen will. Eine Verpflichtung zur Zurückverweisung besteht auch bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels des Verfahrens nicht (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.1956 - 6 RKa 14/55 - veröffentlicht in juris). Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG ist jedoch nicht mit einem wesentlichen Mangels des Verfahrens behaftet, er ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Das SG hat dem Kläger insb. in ausreichendem Maße rechtliches Gehör gewährt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten, und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen mit einbezogen wird (BSG, Beschluss vom 2. April 2009 - B 2 U 281/08 B - m.w.N. veröffentlicht in juris). Zur Verwirklichung dieses Rechts eröffnet § 120 Abs. 1 SGG den Beteiligten das Recht auf Einsicht in die Akten. Der Kläger hat dies im erstinstanzlichen Verfahren zuletzt dergestalt begehrt, ihm Kopien der Akte einschließlich der Verwaltungsakte zu fertigen und zur Verfügung zu stellen. Gemäß § 120 Abs. 2 Satz 1 SGG besteht für die Beteiligten das Recht, sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen zu lassen. Der hiernach begründete Anspruch auf die Erteilung von Ablichtungen wird jedoch durch die allgemeinen Grundsätze zulässiger Rechtsausübung (§§ 226, 242 Bürgerliches Gesetzbuch) begrenzt. Der Anspruch setzt voraus, dass die abzulichtenden Aktenteile durch den Verfahrensbeteiligten eindeutig bezeichnet werden (vgl. BSG, Beschluss vom 30.11.1994 - 11 RAr 89/94 - veröffentlicht in juris). Diesen Anforderungen hat der Antrag des Klägers nicht genügt, da der Kläger eine Kopie der gesamten Akte begehrt hat, ohne ihn auf konkrete Aktenteile zu begrenzen. Die beanspruchte Anfertigung von Ablichtungen der gesamten Prozess- und Beiakten ist ohne jede Konkretisierung und ohne vorherige Prüfung auf Relevanz der Aktenbestandteile für die Rechtsverfolgung ist als rechtsmissbräuchlich anzusehen (Beschluss des erkennenden Senats vom 29.06.2011 - L 3 AL 1928/11 B -; Urteile des erkennenden Senats vom 21.09.2011, a.a.O.). Da der Kläger sein Begehren (zuletzt) auf die Überlassung von Mehrfertigungen beschränkt hat, war das SG auch nicht gehalten, dem Kläger anderweitig Akteneinsicht, etwa auf der Geschäftsstelle, zu ermöglichen.

Ein Verfahrensmangel ist auch, anders als der Kläger vorträgt, nicht dadurch begründet, dass der Kläger nicht zur beabsichtigten Entscheidung im Wege eines Gerichtsbescheides nach § 105 Abs. 1 SGG angehört worden ist. Das SG hat den Kläger mit Schreiben vom 20.09.2010 von der in Aussicht genommenen Entscheidungsform in Kenntnis gesetzt. Dieses Schreiben ist dem Klä-ger ausweislich der aktenkundigen Postzustellungsurkunde am 23.09.2010 zugestellt worden. Wenn der Kläger von Schriftstücken, die in seinem Briefkasten eingelegt werden, keine Kenntnis nimmt, liegt dies in seinem Verantwortungsbereich. Das SG hat überdies in nicht zu beanstandender Weise im Wege eines Gerichtsbescheides entschieden. Das Sozialgericht entscheidet bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen nach seinem Ermessen, ob es im Wege eines Gerichtsbescheides entscheidet oder mündlich verhandelt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl., § 105, Rn. 9). Eine Überprüfung dieser Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht erfolgt nur auf Ermessenfehler hin (Leitherer, a.a.O., § 105, Rn. 25). Ermessenfehler sind dem Senat indes nicht erkennbar, insb. hat die Sache keine besondere Schwierigkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufgewiesen und der Sachverhalt war geklärt (vgl. § 105 Abs. 1 SGG).

Auch soweit der Kläger mit der Berufung sein inhaltliches Begehren weiterverfolgt, ist die Berufung unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 12.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 30.12.2009. mit dem diese die Überprüfung des Bescheides vom 30.03.2009 abgelehnt hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Die Beklagte hat jedoch in ihrem Bescheid vom 30.03.2010 das Recht weder unrichtig angewandt noch ist sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Ein Anspruch des Klägers auf die begehrte Förderung einer Teilnahme an den Schulungen nebst Fahr-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten besteht nicht.

Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III können Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist (Nr. 1), vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist (Nr. 2) und die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind (Nr.3). Im Rahmen des § 77 Abs. 1 Nr. 1 ist zur Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzung (Notwendigkeit der beruflichen Weiterbildung, um den Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern) eine Prognoseentscheidung erforderlich, ob die Bildungsmaßnahme die Eingliederungschancen erhöht. Hierbei muss nicht von vornherein feststehen, dass der Kläger eine Beschäftigung finden wird, es muss jedoch zu erwarten stehen, dass die Eingliederungschancen nach Abschluss der Maßnahme erheblich verbessert sind und die begründete Aussicht besteht, dass dem Kläger infolge der Maßnahme ein angemessener Dauerarbeitsplatz verschafft werden kann. Dass die Teilnahme für den Kläger beruflich zweckmäßig ist, reicht allein nicht aus (vgl. BSG, Urteil vom 23.06.1981 - 7 RAr 49/80 - veröffentlicht in juris). Der Beklagten steht insoweit ein Beurteilungsspielraum zu; der gerichtlichen Kontrolle unterliegt lediglich, ob die Verwaltungsentscheidung in einer dem Sachverhalt angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 03.07.2003 - B 7 AL 66/02 R - m.w.N. veröffentlicht in juris). Abzustellen ist dabei als Beurteilungszeitpunkt grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (vgl. BSG, Urteil vom 26.09.1990 - 9b/11 RAr 151/88 – veröffentlicht in juris). Die Prognose der Beklagten, wonach die hier erstrebte Förderung von einer Java-, einer C- und einer Delphi-Schulung Schulung die Eingliederungschancen des Klägers auf dem Arbeitsmarkt nicht zu verbessern vermag, ist zur Überzeugung des Senats nicht zu beanstanden. Die Konkurrenzfähigkeit des Klägers war und ist zuvorderst durch seine häufigen Arbeitsplatzwechsel und nicht durch eine fehlende berufliche Qualifikation beeinträchtigt. Der Kläger wurde von der Beklagten vielfach gefördert und hat hierbei aktuelle Zusatzqualifikationen erworben. Mit seinen Qualifikationen ist es dem Kläger gelungen, nach einer Beschäftigungslosigkeit wieder Arbeitsstellen antreten zu können. Dass er diese nicht über einen längeren Zeitraum halten konnte, lag nicht an der fehlenden fachlich Eignung des Klägers. Aus der Erwerbsbiographie des Klägers wird vielmehr deutlich, dass er über eine ausreichende fachliche Eignung verfügt, so dass eine (weitere) Weiterbildungsmaßnahme keine Verbesserung der Eingliederungschancen nach sich zieht.

Da § 45 SGB III und die dortige Förderung aus dem Vermittlungsbudget gleichfalls die Notwendigkeit der Förderung der beruflichen Eingliederung voraussetzt, kommt ein Anspruch hiernach ebenfalls nicht in Betracht.

Eine Förderung nach § 10 SGB III scheidet gleichfalls aus. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I 2407) können die Agenturen für Arbeit bis zu zehn Prozent der im Eingliederungstitel enthaltenen Mittel für Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung einsetzen, um die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten aktiven Arbeitsförderungsleistungen durch freie Leistungen der aktiven Arbeitsförderung zu erweitern. Die Förderung steht jedoch nach Satz 2 der Vorschrift unter dem Vorbehalt, dass die freien Leistungen den Zielen und Grundsätzen der gesetzlichen Leistungen entsprechen müssen. Da die erstrebte Förderung im Wege der Teilnahme an einer Schulung jedoch den Grundsätzen des § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III und der dort erforderlichen positiven Prognose widersprechen würde, scheidet eine Förderung nach § 10 Abs. 1 SGB III aus.

Schließlich kann der Kläger die von ihm erstrebte Förderung auch nicht aus § 46 SGB III in der ab dem 01.01.2009 geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuausrichtung arbeitsmarktpolitischer Instrumente vom 21.12.2008 (BGBl. I 2917) herleiten. Die dortigen Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, die Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt, die Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen, die Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung, die Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder die Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme (vgl. § 46 Abs. 1 Nrn. 1 – 5 SGB III) erfassen nicht die qualifizierende Vermittlung von beruflichen Kenntnissen.

Der Umstand, dass die Beklagte im Bescheid vom 30.03.2009 eine Zusicherung (vgl. § 34 SGB X), die Kosten einer Schulung zu übernehmen, u.a. unter der Bedingung einer vorherigen Beratung, erteilt hat, unterliegt gleichfalls keinen Bedenken, da diese sicherstellen sollten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Leistungsgewährung erfüllt werden (vgl. § 32 Abs. 1 SGB X).

Die Berufung ist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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