Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 4196/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 1368/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der in einer von der Beklagten erteilten Zusicherung enthaltenen Beschränkungen hinsichtlich zu gewährenden Leistungen bei einer Arbeitsaufnahme.
Der am 18.01.1975 geborene Kläger stand mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er führte und führt deswegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte. Am 03.03.2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Zusicherung, welche Leistungen die Beklagte in Zusammenhang mit der möglichen Aufnahme einer Tätigkeit für die Personalservicefirma "erste Reserve" bei der A. Cement GmbH, Kraichtal/Gochsheim, erbringen werde. Ferner beantragte er die Übernahme der Fahrtkosten für ein Vorstellungsgespräch am 05.03.2009 i.H.v. 16,10 EUR. Die dortige Tätigkeit sei, so der Kläger, jedenfalls unzumutbar i.S.d. § 121 SGB III, weswegen sich die Beklagte bereits im Vorfeld verbindlich dazu äußern möge, welche Leistungen im Rahmen des § 45 SGB III erbracht werden könnten. Am 04.03.2009 erhielt der Kläger die begehrten Fahrtkosten i.H.v. 16,10 EUR bar ausbezahlt.
Mit Bescheid vom 10.03.2009 sicherte die Beklagte dem Kläger unter der Voraussetzung, dass dieser die Tätigkeit tatsächlich aufnehme, zu, die Fahrtkosten für einen vorgesehenen Probearbeitstag und für eine Probearbeit von bis zu fünf Arbeitstagen zu übernehmen, sofern der Kläger einen unterzeichneten Arbeitsvertrag, eine verbindliche Einstellungszusage und eine Bestätigung des Arbeitgebers, dass die Firma die Fahrtkosten nicht trägt, vorlegt. Ferner sicherte die Beklagte einen Zuschuss zu den Kosten einer Unterkunft im Umkreis von 15 km vom Arbeitsort für längstens sechs Wochen i.H.v. 25 % der Unterkunftskosten, begrenzt auf 15,- EUR pro Arbeitstag und einen Zuschuss für eine doppelte Haushaltsführung i.H.v. 100,- EUR monatlich für längstens sechs Monate zu. Schließlich sicherte die Beklagte zu, die Kosten für eine Heimfahrt monatlich für längstens sechs Monate zu übernehmen. Die Zusicherung sei nicht auf andere Arbeitsverhältnisse übertragbar und entfalle, wenn der monatliche Bruttoverdienst 2.500,- EUR übersteige.
Den hiergegen am 12.03.2009 eingelegten Widerspruch, mit dem sich der Kläger gegen die Einschränkungen der Zusicherung, für die, so der Kläger, jede Begründung fehle, wandte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.09.2009 zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Widerspruch sei bereits deswegen nicht begründet, weil es nicht zu einer Arbeitsaufnahme des Klägers bei der A. GmbH gekommen sei, der Kläger habe sich vielmehr ab dem 16.09.2009 selbständig gemacht. Im Übrigen seien die in der Zusicherung enthalten Beschränkungen nicht zu beanstanden, da nur angemessene Kosten übernommen werden könnten und eine Pauschalierung zulässig sei. Das Interesse des Klägers an der vollen Kostenübernahme hätte gegenüber dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die nur begrenzt zur Verfügung stehenden Mittel möglichst vielen Antragsstellern zukommen zu lassen, zurücktreten müssen.
Hiergegen hat der Kläger am 23.09.2009 Klage zum SG erhoben, zu deren Begründung er auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren verwiesen und eine fehlerhafte Ermessensausübung gerügt hat. Die Arbeitsaufnahme sei infolge des rechtswidrigen Verhaltens der Beklagten gescheitert. Zur Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses verfolge er sein Begehren im Wege eines Fortsetzungsfeststellungsantrages. Der Kläger hat sodann Akteneinsicht, zuletzt in Form der Übersendung einer Kopie der Akte nebst der Verwaltungsakte beantragt. Am 12.11.2010 hat der Kläger den Vorsitzenden der beim SG zuständigen Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Diesem fehle, so der Kläger, entweder generell die Befähigung zum Richteramt oder er sei zu faul, seinen gesetzlichen Auftrag zu erfüllen.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat hierzu vorgebracht, die Zusicherung sei rechtmäßig ergangen.
Mit Schreiben vom 20.09.2010, dem Kläger zugestellt am 23.09.2010, hat das SG die Beteiligten darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, im Wege eines Gerichtsbescheides zu entscheiden. Es hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15.10.2010 eingeräumt. Der Kläger hat daraufhin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Fristverlängerung beantragt.
Mit Gerichtsbescheid vom 21.02.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, das Befangenheitsgesuch des Klägers vom 12.11.2010 hindere es nicht daran, in der Sache zu entscheiden, da es einzig darauf abziele, den Kammervorsitzenden aus dem Verfahren zu drängen; es sei offensichtlich rechtsmissbräuchlich gestellt. Gleiches gelte für den wiederholten Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht. Dem Kläger sei bereits im März 2010 Akteneinsicht in die gesamten Prozess- und Verwaltungsakten bei seiner Wohnortgemeinde ermöglicht worden. Hiervon habe der Kläger ohne Angabe von Gründen keinen Gebrauch gemacht. Hieran zeige sich, dass der Kläger mit seinem erneuten Antrag lediglich die Beendigung des Rechtsstreits zu verhindern suche. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 10.03.2009 sei rechtmäßig, die in der Zusicherung beinhalteten Beschränkungen seien nicht zu beanstanden. § 45 Abs. 1 SGB III sehe nur die Übernahme der angemessen Kosten vor, wobei gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB III auch eine Pauschalierung zulässig sei. Die von der Beklagten aufgenommenen Beschränkungen führten nicht dazu, dass die notwendigen Kosten nicht übernommen würden. Soweit lediglich eine anteilige Übernahmezusicherung erteilt worden sei, sei dies in Ansehung der begrenzten finanziellen Mittel nicht ermessensfehlerhaft, da das Interessen des Klägers an einer vollständigen Kostenübernahme gegenüber dem Interesse anderer Versicherter, gleichfalls eine Förderung zu erhalten, zurückstehen müsse.
Gegen den am 01.04.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am gleichen Tag Berufung eingelegt. Zu deren Begründung bringt er, das Verfahren müsse zurückverwiesen werden, da das SG das rechtliche Gehör verweigert habe, indem es Kopien der Akte und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verweigert habe. Auch sei eine Selbstentscheidung über das Befangenheitsgesuch unzulässig. Es sei kein Hinweis auf § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erfolgt. In der Sache verfolge er sein Begehren weiter.
Der Kläger beantragt (zweckdienlich gefasst),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. Februar 2011 aufzuheben und das Verfahren an das Sozialgericht Karlsruhe zurückzuverweisen,
hilfsweise,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. Februar 2011 und den Bescheid der Beklagten vom 10. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. September 2009 aufzuheben und festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 10. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. September 2009 rechtswidrig gewesen ist, festzustellen, dass das Verhalten der Beklagten rechtwidrig war und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die bei der Beklagten für den streitgegenständlichen Vorgang geführte Verwaltungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2012 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2012 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg.
Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, obschon der Kläger zu der mündlichen Verhandlung am 08.02.2012 nicht erschienen ist. Der Kläger wurde ordnungsgemäß durch Übergabe der Ladung in der Justizvollzugsanstalt geladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung in seiner Abwesenheit hingewiesen. Der Umstand, dass sich der Kläger seit dem 13.09.2011 in Untersuchungshaft befindet, ändert hieran, wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 21.09.2011 u.a. in den Verfahren - L 3 AL 2514/10 -, - L 3 AL 2521/10 -, - L 3 AL 2641/10 - und vom 19.10.2011 u.a. in den Verfahren - L 3 AL 3913/11 -, - L 3 AL 3819/11 -, L 3 AL 3917/11 - entschieden hat, nichts.
Die statthafte Berufung (§ 143 Abs. 1 SGG) wurde form- und fristgerecht eingelegt (vgl. § 151 Abs. 1 SGG); sie ist zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Der Rechtsstreit ist nicht, wie klägerseits beantragt, an das SG zurückzuverweisen. Gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG in der ab dem 01.01.2012 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl. I S.3057) kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Ein wesentlicher Mangel des Verfahrens, der zur Zurückverweisung an das SG führen könnte, liegt vor, wenn gegen eine das Gerichtsverfahren regelnde Vorschrift verstoßen wurde und die Entscheidung des Sozialgerichts hierauf beruhen kann. Das Landessozialgericht entscheidet bei Vorliegen eines Mangels nach seinem pflichtgemäßen Ermessen, ob es in der Sache selbst entscheidet oder zurückverweisen will. Eine Verpflichtung zur Zurückverweisung besteht auch bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels des Verfahrens nicht (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 17.02.1956 - 6 RKa 14/55 - veröffentlicht in juris). Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG ist jedoch nicht mit einem wesentlichen Mangels des Verfahrens behaftet, er ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Soweit der Kläger anführt, er habe keine Akteneinsicht erhalten, hat er diese im erstinstanzlichen Verfahren zuletzt dergestalt begehrt, ihm Kopien der Verwaltungs- und Gerichtsakte zu fertigen und zur Verfügung zu stellen. Die beanspruchte Anfertigung von Ablichtungen der gesamten Prozess- und Beiakten ohne vorherige Prüfung auf Relevanz der Aktenbestandteile für die Rechtsverfolgung und ohne Konkretisierung der Akteninhalte ist jedoch als rechtsmissbräuchlich anzusehen (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 21.09.2011, a.a.O.), weswegen das SG nicht verpflichtet war, dem Antrag des Klägers zu entsprechen.
Auch ist ein wesentlicher Verfahrensmangel nicht dadurch begründet, dass das SG selbst - im Rahmen des angefochtenen Gerichtsbescheides - über den Befangenheitsantrag des Klägers vom 12.11.2010 entschieden hat. Das Ablehnungsgesuch des Klägers hat ein Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens nicht erfordert; es wurde offensichtlich nur zu dem Zweck gestellt, den Vorsitzenden aus dem Verfahren zu drängen. Über das offensichtlich unzulässige Befangenheitsgesuch konnte das SG daher selbst (vgl. Littmann in SGG-Handkommentar, 3. Aufl., § 60 Rn. 25), ohne dass es eines - isolierten - förmlichen Beschlusses hierüber bedurft hätte, entscheiden (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 21.09.2011, a.a.O.; Beschluss des erkennenden Senats vom 21.06.2011 - L 3 AL 1568/11 NZB - veröffentlicht in juris).
Schließlich hat das SG den Kläger auch, entgegen seinem Vorbringen, zu der in Aussicht genommenen Vorgehensweise, im Wege eines Gerichtsbescheides zu entscheiden angehört. Die Anhörungsmitteilung des SG wurde dem Kläger am 23.09.2010 durch Einlegung in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten, zugestellt. Wenn der Kläger die an ihn adressierte Post nicht liest, geht dies zu seinen Lasten. Ein Verfahrensfehler ist jedenfalls nicht begründet.
Mithin scheidet eine Zurückverweisung des Verfahrens aus.
Auch soweit der Kläger mit der Berufung sein inhaltliches Begehren weiterverfolgt, ist die Berufung unbegründet.
Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Diese war bereits unzulässig. Soweit der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren mit seinem Schriftsatz vom 23.09.2009 beantragt hat, den Bescheid vom 10.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2009 aufzuheben, er mithin eine Anfechtungsklage erhoben hat, fehlt es insofern an einem tauglichen Klagegegenstand, da die Anfechtungsklage nur zulässig ist, wenn der aufzuhebende Verwaltungsakt noch wirksam ist, d.h. er sich nicht i.S.d. § 39 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) erledigt hat (Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 54, Rn. 8a). Da der im angefochtenen Bescheid erteilten Zusicherung, verschiedene Leistungen im Falle einer Arbeitsaufnahme bei der A. GmbH zu übernehmen, nachdem der Kläger die dortige Stelle nicht angetreten, sondern eine selbständige Tätigkeit aufgenommen hat und die Beklagte im Bescheid ausdrücklich vermerkt hat, dass die Zusicherung auf andere Arbeitsverhältnisse nicht übertragbar sei, erkennbar keine Wirkung mehr zukam (vgl. Steinwedel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Bd. 2 § 39 SGB X, Rn. 26), hatte sich der Bescheid vom 10.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2009 erledigt. Die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage war hiernach bereits unzulässig. Dementsprechend folgerichtig hat der Kläger auch einen Fortsetzungsfeststellungsantrag gestellt und hierzu angeführt, "der Fortsetzungsfeststellungsantrag" bereite ein kommendes Amtshaftungsverfahren vor. Auch dieser war jedoch bereits unzulässig. Der Fortsetzungsfeststellungsantrag setzt gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG ein berechtigtes Interesse voraus, welches rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann. Ein Feststellungsinteresse kommt damit in Betracht bei Präjudiziabilität, d.h., wenn die Entscheidung in einem anderen streitigen Rechtsverhältnis bedeutsam sein kann, bei Schadensinteresse, Rehabilitationsinteresse sowie bei Wiederholungsgefahr (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 28.08.2007 - B 7/7a AL 16/06 R – veröffentlicht in juris). Die Umstände, aus denen das Fortsetzungsfeststellungsinteresse herrühren soll, sind dabei substantiiert darzulegen. Dies hat der Kläger nicht in ausreichendem Maße getan. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, die Fortsetzungsfeststellungsklage bereite das kommende Amtshaftungsverfahren vor. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht bei einer bereits erhobenen Amtshaftungsklage schon vor dem Hintergrund, dass das dafür zuständige Zivilgericht an die Entscheidung der Sozialgerichtsbarkeit über die Rechtswidrigkeit des in Rede stehenden Verwaltungsakts gebunden ist. Eine Amtshaftungsklage hat der Kläger aber, soweit ersichtlich, nicht erhoben. Die bloße Behauptung des Klägers, einen Amtshaftungsprozess folgen lassen zu wollen, reicht hingegen nicht aus, vorliegend ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse annehmen zu können. Hat sich der Verwaltungsakt bereits vor der Klageerhebung erledigt, ist die Absicht, eine Amtshaftungsklage einreichen zu wollen, nicht geeignet, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu begründen. In diesem Fall bedarf es keines Rechtsschutzes durch die Sozialgerichte, denn der Betroffene kann wegen eines von ihm erstrebten Schadensersatzes sogleich das zuständige Zivilgericht anrufen, das auch für die Klärung öffentlich-rechtlicher Vorfragen zuständig ist. Deshalb fehlt es in einem solchen Fall an einem schutzwürdigen Interesse für eine sozialgerichtliche Klage (Keller, a.a.O., § 131, Rn. 10 d ff., vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.03.1998 - 4 C 14/96 – veröffentlicht in juris). Überdies setzt ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse aus einer geplanten Amtshaftungsklage voraus, dass diese nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. Keller, a.a.O., § 131 Rn. 10f; BSG, Urteil vom 21.09.2005 - B 12 KR 6/04 R - veröffentlicht in juris). Anhaltspunkte dafür, dass eine potentielle Amtshaftungsklage erfolgsversprechend wäre, sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich; substantiierte Darlegungen - u.a. auch zu einem von dem Beklagten schuldhaft verursachten konkreten Schaden - lässt das Vorbringen des Klägers vermissen. Es steht lediglich seine pauschale Behauptung Amtshaftungsansprüche geltend machen zu wollen im Raum.
Soweit der Kläger - sinngemäß - im Hinblick auf die Vielzahl der anhängigen Verfahren anführt, die dortigen Streitgegenstände unterschieden sich nur durch den Arbeitgeber und die Zeiträume vom vorliegenden Verfahren, weswegen es einer grundsätzlichen Klärung bedürfe; er mithin sinngemäß das Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Präjudiziabilität bzw. der Wiederholungsgefahr geltend macht, ist das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse auch unter diesem Vorbringen nicht gegeben. Die Umstände, aus denen das Fortsetzungsfeststellungsinteresse herrühren soll, sind substantiiert darzulegen. Dies hat der Kläger nicht in ausreichendem Maße getan. Es ist dem Senat nicht ersichtlich, für welche weiteren Verfahren eine Feststellung der Rechtswidrigkeit Bedeutung gewinnen soll oder welchen Antrag des Klägers die Beklagte mit einer vergleichbaren Begründung abgelehnt hat. Substantiierte Darlegungen lässt das Vorbringen des Klägers vermissen. Es steht lediglich seine pauschale Behauptung des Erfordernisses einer grundsätzlichen Erklärung im Raum.
Mithin war die Klage, auch soweit der Kläger eine Fortsetzungsfeststellungsklage erhoben hat, bereits unzulässig.
Soweit der Kläger schließlich auch einen allgemeinen Feststellungsantrag gestellt hat, fehlt dem Begehren das erforderliche Feststellungsinteresse i.S.d. § 55 SGG.
Soweit das SG die Klage im Hinblick auf die begehrte Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens abgewiesen hat, hat das SG die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen, da der Widerspruch des Klägers erfolglos geblieben ist und daher ein Anspruch auf Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens nicht bestand (§ 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X).
Die Berufung ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der in einer von der Beklagten erteilten Zusicherung enthaltenen Beschränkungen hinsichtlich zu gewährenden Leistungen bei einer Arbeitsaufnahme.
Der am 18.01.1975 geborene Kläger stand mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er führte und führt deswegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte. Am 03.03.2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Zusicherung, welche Leistungen die Beklagte in Zusammenhang mit der möglichen Aufnahme einer Tätigkeit für die Personalservicefirma "erste Reserve" bei der A. Cement GmbH, Kraichtal/Gochsheim, erbringen werde. Ferner beantragte er die Übernahme der Fahrtkosten für ein Vorstellungsgespräch am 05.03.2009 i.H.v. 16,10 EUR. Die dortige Tätigkeit sei, so der Kläger, jedenfalls unzumutbar i.S.d. § 121 SGB III, weswegen sich die Beklagte bereits im Vorfeld verbindlich dazu äußern möge, welche Leistungen im Rahmen des § 45 SGB III erbracht werden könnten. Am 04.03.2009 erhielt der Kläger die begehrten Fahrtkosten i.H.v. 16,10 EUR bar ausbezahlt.
Mit Bescheid vom 10.03.2009 sicherte die Beklagte dem Kläger unter der Voraussetzung, dass dieser die Tätigkeit tatsächlich aufnehme, zu, die Fahrtkosten für einen vorgesehenen Probearbeitstag und für eine Probearbeit von bis zu fünf Arbeitstagen zu übernehmen, sofern der Kläger einen unterzeichneten Arbeitsvertrag, eine verbindliche Einstellungszusage und eine Bestätigung des Arbeitgebers, dass die Firma die Fahrtkosten nicht trägt, vorlegt. Ferner sicherte die Beklagte einen Zuschuss zu den Kosten einer Unterkunft im Umkreis von 15 km vom Arbeitsort für längstens sechs Wochen i.H.v. 25 % der Unterkunftskosten, begrenzt auf 15,- EUR pro Arbeitstag und einen Zuschuss für eine doppelte Haushaltsführung i.H.v. 100,- EUR monatlich für längstens sechs Monate zu. Schließlich sicherte die Beklagte zu, die Kosten für eine Heimfahrt monatlich für längstens sechs Monate zu übernehmen. Die Zusicherung sei nicht auf andere Arbeitsverhältnisse übertragbar und entfalle, wenn der monatliche Bruttoverdienst 2.500,- EUR übersteige.
Den hiergegen am 12.03.2009 eingelegten Widerspruch, mit dem sich der Kläger gegen die Einschränkungen der Zusicherung, für die, so der Kläger, jede Begründung fehle, wandte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.09.2009 zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Widerspruch sei bereits deswegen nicht begründet, weil es nicht zu einer Arbeitsaufnahme des Klägers bei der A. GmbH gekommen sei, der Kläger habe sich vielmehr ab dem 16.09.2009 selbständig gemacht. Im Übrigen seien die in der Zusicherung enthalten Beschränkungen nicht zu beanstanden, da nur angemessene Kosten übernommen werden könnten und eine Pauschalierung zulässig sei. Das Interesse des Klägers an der vollen Kostenübernahme hätte gegenüber dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die nur begrenzt zur Verfügung stehenden Mittel möglichst vielen Antragsstellern zukommen zu lassen, zurücktreten müssen.
Hiergegen hat der Kläger am 23.09.2009 Klage zum SG erhoben, zu deren Begründung er auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren verwiesen und eine fehlerhafte Ermessensausübung gerügt hat. Die Arbeitsaufnahme sei infolge des rechtswidrigen Verhaltens der Beklagten gescheitert. Zur Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses verfolge er sein Begehren im Wege eines Fortsetzungsfeststellungsantrages. Der Kläger hat sodann Akteneinsicht, zuletzt in Form der Übersendung einer Kopie der Akte nebst der Verwaltungsakte beantragt. Am 12.11.2010 hat der Kläger den Vorsitzenden der beim SG zuständigen Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Diesem fehle, so der Kläger, entweder generell die Befähigung zum Richteramt oder er sei zu faul, seinen gesetzlichen Auftrag zu erfüllen.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat hierzu vorgebracht, die Zusicherung sei rechtmäßig ergangen.
Mit Schreiben vom 20.09.2010, dem Kläger zugestellt am 23.09.2010, hat das SG die Beteiligten darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, im Wege eines Gerichtsbescheides zu entscheiden. Es hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15.10.2010 eingeräumt. Der Kläger hat daraufhin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Fristverlängerung beantragt.
Mit Gerichtsbescheid vom 21.02.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, das Befangenheitsgesuch des Klägers vom 12.11.2010 hindere es nicht daran, in der Sache zu entscheiden, da es einzig darauf abziele, den Kammervorsitzenden aus dem Verfahren zu drängen; es sei offensichtlich rechtsmissbräuchlich gestellt. Gleiches gelte für den wiederholten Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht. Dem Kläger sei bereits im März 2010 Akteneinsicht in die gesamten Prozess- und Verwaltungsakten bei seiner Wohnortgemeinde ermöglicht worden. Hiervon habe der Kläger ohne Angabe von Gründen keinen Gebrauch gemacht. Hieran zeige sich, dass der Kläger mit seinem erneuten Antrag lediglich die Beendigung des Rechtsstreits zu verhindern suche. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 10.03.2009 sei rechtmäßig, die in der Zusicherung beinhalteten Beschränkungen seien nicht zu beanstanden. § 45 Abs. 1 SGB III sehe nur die Übernahme der angemessen Kosten vor, wobei gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB III auch eine Pauschalierung zulässig sei. Die von der Beklagten aufgenommenen Beschränkungen führten nicht dazu, dass die notwendigen Kosten nicht übernommen würden. Soweit lediglich eine anteilige Übernahmezusicherung erteilt worden sei, sei dies in Ansehung der begrenzten finanziellen Mittel nicht ermessensfehlerhaft, da das Interessen des Klägers an einer vollständigen Kostenübernahme gegenüber dem Interesse anderer Versicherter, gleichfalls eine Förderung zu erhalten, zurückstehen müsse.
Gegen den am 01.04.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am gleichen Tag Berufung eingelegt. Zu deren Begründung bringt er, das Verfahren müsse zurückverwiesen werden, da das SG das rechtliche Gehör verweigert habe, indem es Kopien der Akte und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verweigert habe. Auch sei eine Selbstentscheidung über das Befangenheitsgesuch unzulässig. Es sei kein Hinweis auf § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erfolgt. In der Sache verfolge er sein Begehren weiter.
Der Kläger beantragt (zweckdienlich gefasst),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. Februar 2011 aufzuheben und das Verfahren an das Sozialgericht Karlsruhe zurückzuverweisen,
hilfsweise,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. Februar 2011 und den Bescheid der Beklagten vom 10. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. September 2009 aufzuheben und festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 10. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. September 2009 rechtswidrig gewesen ist, festzustellen, dass das Verhalten der Beklagten rechtwidrig war und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die bei der Beklagten für den streitgegenständlichen Vorgang geführte Verwaltungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2012 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2012 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg.
Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, obschon der Kläger zu der mündlichen Verhandlung am 08.02.2012 nicht erschienen ist. Der Kläger wurde ordnungsgemäß durch Übergabe der Ladung in der Justizvollzugsanstalt geladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung in seiner Abwesenheit hingewiesen. Der Umstand, dass sich der Kläger seit dem 13.09.2011 in Untersuchungshaft befindet, ändert hieran, wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 21.09.2011 u.a. in den Verfahren - L 3 AL 2514/10 -, - L 3 AL 2521/10 -, - L 3 AL 2641/10 - und vom 19.10.2011 u.a. in den Verfahren - L 3 AL 3913/11 -, - L 3 AL 3819/11 -, L 3 AL 3917/11 - entschieden hat, nichts.
Die statthafte Berufung (§ 143 Abs. 1 SGG) wurde form- und fristgerecht eingelegt (vgl. § 151 Abs. 1 SGG); sie ist zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Der Rechtsstreit ist nicht, wie klägerseits beantragt, an das SG zurückzuverweisen. Gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG in der ab dem 01.01.2012 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl. I S.3057) kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Ein wesentlicher Mangel des Verfahrens, der zur Zurückverweisung an das SG führen könnte, liegt vor, wenn gegen eine das Gerichtsverfahren regelnde Vorschrift verstoßen wurde und die Entscheidung des Sozialgerichts hierauf beruhen kann. Das Landessozialgericht entscheidet bei Vorliegen eines Mangels nach seinem pflichtgemäßen Ermessen, ob es in der Sache selbst entscheidet oder zurückverweisen will. Eine Verpflichtung zur Zurückverweisung besteht auch bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels des Verfahrens nicht (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 17.02.1956 - 6 RKa 14/55 - veröffentlicht in juris). Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG ist jedoch nicht mit einem wesentlichen Mangels des Verfahrens behaftet, er ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Soweit der Kläger anführt, er habe keine Akteneinsicht erhalten, hat er diese im erstinstanzlichen Verfahren zuletzt dergestalt begehrt, ihm Kopien der Verwaltungs- und Gerichtsakte zu fertigen und zur Verfügung zu stellen. Die beanspruchte Anfertigung von Ablichtungen der gesamten Prozess- und Beiakten ohne vorherige Prüfung auf Relevanz der Aktenbestandteile für die Rechtsverfolgung und ohne Konkretisierung der Akteninhalte ist jedoch als rechtsmissbräuchlich anzusehen (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 21.09.2011, a.a.O.), weswegen das SG nicht verpflichtet war, dem Antrag des Klägers zu entsprechen.
Auch ist ein wesentlicher Verfahrensmangel nicht dadurch begründet, dass das SG selbst - im Rahmen des angefochtenen Gerichtsbescheides - über den Befangenheitsantrag des Klägers vom 12.11.2010 entschieden hat. Das Ablehnungsgesuch des Klägers hat ein Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens nicht erfordert; es wurde offensichtlich nur zu dem Zweck gestellt, den Vorsitzenden aus dem Verfahren zu drängen. Über das offensichtlich unzulässige Befangenheitsgesuch konnte das SG daher selbst (vgl. Littmann in SGG-Handkommentar, 3. Aufl., § 60 Rn. 25), ohne dass es eines - isolierten - förmlichen Beschlusses hierüber bedurft hätte, entscheiden (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 21.09.2011, a.a.O.; Beschluss des erkennenden Senats vom 21.06.2011 - L 3 AL 1568/11 NZB - veröffentlicht in juris).
Schließlich hat das SG den Kläger auch, entgegen seinem Vorbringen, zu der in Aussicht genommenen Vorgehensweise, im Wege eines Gerichtsbescheides zu entscheiden angehört. Die Anhörungsmitteilung des SG wurde dem Kläger am 23.09.2010 durch Einlegung in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten, zugestellt. Wenn der Kläger die an ihn adressierte Post nicht liest, geht dies zu seinen Lasten. Ein Verfahrensfehler ist jedenfalls nicht begründet.
Mithin scheidet eine Zurückverweisung des Verfahrens aus.
Auch soweit der Kläger mit der Berufung sein inhaltliches Begehren weiterverfolgt, ist die Berufung unbegründet.
Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Diese war bereits unzulässig. Soweit der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren mit seinem Schriftsatz vom 23.09.2009 beantragt hat, den Bescheid vom 10.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2009 aufzuheben, er mithin eine Anfechtungsklage erhoben hat, fehlt es insofern an einem tauglichen Klagegegenstand, da die Anfechtungsklage nur zulässig ist, wenn der aufzuhebende Verwaltungsakt noch wirksam ist, d.h. er sich nicht i.S.d. § 39 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) erledigt hat (Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 54, Rn. 8a). Da der im angefochtenen Bescheid erteilten Zusicherung, verschiedene Leistungen im Falle einer Arbeitsaufnahme bei der A. GmbH zu übernehmen, nachdem der Kläger die dortige Stelle nicht angetreten, sondern eine selbständige Tätigkeit aufgenommen hat und die Beklagte im Bescheid ausdrücklich vermerkt hat, dass die Zusicherung auf andere Arbeitsverhältnisse nicht übertragbar sei, erkennbar keine Wirkung mehr zukam (vgl. Steinwedel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Bd. 2 § 39 SGB X, Rn. 26), hatte sich der Bescheid vom 10.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2009 erledigt. Die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage war hiernach bereits unzulässig. Dementsprechend folgerichtig hat der Kläger auch einen Fortsetzungsfeststellungsantrag gestellt und hierzu angeführt, "der Fortsetzungsfeststellungsantrag" bereite ein kommendes Amtshaftungsverfahren vor. Auch dieser war jedoch bereits unzulässig. Der Fortsetzungsfeststellungsantrag setzt gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG ein berechtigtes Interesse voraus, welches rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann. Ein Feststellungsinteresse kommt damit in Betracht bei Präjudiziabilität, d.h., wenn die Entscheidung in einem anderen streitigen Rechtsverhältnis bedeutsam sein kann, bei Schadensinteresse, Rehabilitationsinteresse sowie bei Wiederholungsgefahr (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 28.08.2007 - B 7/7a AL 16/06 R – veröffentlicht in juris). Die Umstände, aus denen das Fortsetzungsfeststellungsinteresse herrühren soll, sind dabei substantiiert darzulegen. Dies hat der Kläger nicht in ausreichendem Maße getan. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, die Fortsetzungsfeststellungsklage bereite das kommende Amtshaftungsverfahren vor. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht bei einer bereits erhobenen Amtshaftungsklage schon vor dem Hintergrund, dass das dafür zuständige Zivilgericht an die Entscheidung der Sozialgerichtsbarkeit über die Rechtswidrigkeit des in Rede stehenden Verwaltungsakts gebunden ist. Eine Amtshaftungsklage hat der Kläger aber, soweit ersichtlich, nicht erhoben. Die bloße Behauptung des Klägers, einen Amtshaftungsprozess folgen lassen zu wollen, reicht hingegen nicht aus, vorliegend ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse annehmen zu können. Hat sich der Verwaltungsakt bereits vor der Klageerhebung erledigt, ist die Absicht, eine Amtshaftungsklage einreichen zu wollen, nicht geeignet, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu begründen. In diesem Fall bedarf es keines Rechtsschutzes durch die Sozialgerichte, denn der Betroffene kann wegen eines von ihm erstrebten Schadensersatzes sogleich das zuständige Zivilgericht anrufen, das auch für die Klärung öffentlich-rechtlicher Vorfragen zuständig ist. Deshalb fehlt es in einem solchen Fall an einem schutzwürdigen Interesse für eine sozialgerichtliche Klage (Keller, a.a.O., § 131, Rn. 10 d ff., vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.03.1998 - 4 C 14/96 – veröffentlicht in juris). Überdies setzt ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse aus einer geplanten Amtshaftungsklage voraus, dass diese nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. Keller, a.a.O., § 131 Rn. 10f; BSG, Urteil vom 21.09.2005 - B 12 KR 6/04 R - veröffentlicht in juris). Anhaltspunkte dafür, dass eine potentielle Amtshaftungsklage erfolgsversprechend wäre, sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich; substantiierte Darlegungen - u.a. auch zu einem von dem Beklagten schuldhaft verursachten konkreten Schaden - lässt das Vorbringen des Klägers vermissen. Es steht lediglich seine pauschale Behauptung Amtshaftungsansprüche geltend machen zu wollen im Raum.
Soweit der Kläger - sinngemäß - im Hinblick auf die Vielzahl der anhängigen Verfahren anführt, die dortigen Streitgegenstände unterschieden sich nur durch den Arbeitgeber und die Zeiträume vom vorliegenden Verfahren, weswegen es einer grundsätzlichen Klärung bedürfe; er mithin sinngemäß das Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Präjudiziabilität bzw. der Wiederholungsgefahr geltend macht, ist das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse auch unter diesem Vorbringen nicht gegeben. Die Umstände, aus denen das Fortsetzungsfeststellungsinteresse herrühren soll, sind substantiiert darzulegen. Dies hat der Kläger nicht in ausreichendem Maße getan. Es ist dem Senat nicht ersichtlich, für welche weiteren Verfahren eine Feststellung der Rechtswidrigkeit Bedeutung gewinnen soll oder welchen Antrag des Klägers die Beklagte mit einer vergleichbaren Begründung abgelehnt hat. Substantiierte Darlegungen lässt das Vorbringen des Klägers vermissen. Es steht lediglich seine pauschale Behauptung des Erfordernisses einer grundsätzlichen Erklärung im Raum.
Mithin war die Klage, auch soweit der Kläger eine Fortsetzungsfeststellungsklage erhoben hat, bereits unzulässig.
Soweit der Kläger schließlich auch einen allgemeinen Feststellungsantrag gestellt hat, fehlt dem Begehren das erforderliche Feststellungsinteresse i.S.d. § 55 SGG.
Soweit das SG die Klage im Hinblick auf die begehrte Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens abgewiesen hat, hat das SG die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen, da der Widerspruch des Klägers erfolglos geblieben ist und daher ein Anspruch auf Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens nicht bestand (§ 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X).
Die Berufung ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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