Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 2039/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 1459/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 01. April 2011 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen eine Aufrechnung der Beklagten und begehrt die Auszahlung von Arbeitslosengeld i.H.v. 628,82 EUR.
Der am 18.01.1975 geborene Kläger stand mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch. Er führte und führt deswegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte.
Nach einem Urteil des LSG vom 13.08.2008 - L 12 AL 507/09 - ist der Kläger verpflichtet, in der Zeit vom 25.07. – 30.09.2005 zu Unrecht bezogenes Arbeitslosengeld i.H.v. 1.827,54 EUR an die Beklagte zurückzuerstatten. In einem Verfahren vor dem SG - S 9 AL 2608/04 -, in dem die Höhe des dem Kläger ab dem 15.04.2004 zustehenden Arbeitslosengeldes streitig war, schlossen die Beteiligten einen Vergleich, nach dem sich die Beklagte verpflichtete, den Arbeitslosengeldanspruch des Klägers nach einem (fiktiven) monatlichen Arbeitsentgelts von 2.500,- EUR (brutto) neu zu berechnen und alle Berechnungen seit 2004 auf Basis des Ergebnisses zu überprüfen. Mit Beschluss vom 06.04.2009 hat das SG den Inhalt des Vergleichs nach § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 278 Abs. 6 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) deklaratorisch festgestellt. Einen Antrag des Klägers, festzustellen, dass das Verfahren nicht durch den Vergleich beendet wurde, hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 25.05.2010 - S 9 AL 413/10 - abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Berufung hat der erkennende Senat mit Urteil vom 09.11.2011 - L 3 AL 2518/10 - zurückgewiesen.
In Ausführung des gerichtlichen Vergleichs bewilligte die Beklagte dem Kläger sodann mit Bescheiden vom 30.04.2009 Arbeitslosengeld ab dem 15.04.2004. Für die Zeit vom 15.04. - 16.05.2004 belief sich die Nachzahlung auf insg. 142,40 EUR, für die Zeit vom 14.04. - 01.05.2005 auf 97,76 EUR, für die Zeit vom 22.06. - 24.07.2005 auf 96,36 EUR, für die Zeit vom 10. - 16.11.2005 auf 20,44 EUR und für die Zeit vom 30.11.2005 - 07.02.2006 auf 198,56 EUR. Auf einen Antrag auf Verzinsung des Nachzahlungsbetrages entschied die Beklagte mit Bescheiden vom 30.04.2009, die einzelnen Nachzahlungsbeträge teilweise i.H.v. 25,40 EUR, 13,40 EUR, 13,40 EUR und 23,10 EUR zu verzinsen. Mit Bescheid vom 04.05.2009 erklärte die Beklagte die Aufrechnung gegen den bewilligten Nachzahlungsbetrag mit ihr gegen den Kläger zustehenden "verschiedenen" Forderungen. Die (Nach-)Zahlungen werde daher einbehalten.
Gleichzeitig mit dem am 12.05.2009 hiergegen eingelegten Widerspruch hat der Kläger Klage zum SG - S 11 AL 2039/09 - erhoben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.10.2009 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe ihr, neben weiteren Forderungen, einen Betrag i.H.v. 1.827,54 EUR zu erstatten. Der Anspruch des Klägers auf Nachzahlung von Arbeitslosengeld i.H.v. 628,82 EUR sei keine laufende Leistungen, so dass gemäß § 51 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) aufgerechnet werden könne, da die Forderung nach den Umständen des Falls pfändbar sei. Selbst wenn der Nachzahlungsbetrag als laufende Geldleistung i.S.d. § 51 Abs. 2 SGB I anzusehen wäre, wäre eine Aufrechnung zulässig, da der Kläger zum Zeitpunkt der Aufrechnung Arbeitslosengeld i.H.v. 1.053,60 EUR monatlich erhalten habe und er infolge der Aufrechnung nicht hilfebedürftig i.S.d. Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) geworden wäre. Der Kläger selbst habe seinen monatlichen Bedarf mit 651,- EUR beziffert. Die Beklagte führte ferner aus, das öffentliche Interesse an der Beitreibung der gegenüber dem Kläger bestehenden Forderung überwiege das Interesse des Klägers, die Aufrechnung zu vermeiden. Sie sei verpflichtet, Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben.
Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 08.10.2009, beim LSG am gleichen Tag eingegangen, eine weitere Klage - S 11 AL 4467/09 - erhoben. Mit Beschluss vom 27.08.2010 hat das SG die Verfahren - S 11 AL 2039/09 - und - S 11 AL 4467/09 - zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Zur Begründung der Klage hat der Kläger vorgebracht, die Aufrechnung sei ausgeschlossen, weil er hierdurch hilfebedürftig i.S.d. SGB II werde. Er könne Leistungen nach dem SGB II i.H.v. 651,- EUR monatlich beanspruchen. Der Beklagten stünde auch keine Forderung zu, mit welcher sie aufrechnen könne, da diese durch eine von ihm erklärte Aufrechnung erfüllt sei. Der Streitwert setze sich aus 1.827,54 EUR und 4.500,- EUR, den Forderungen, derer sich die Beklagte berühme, und 682,82 EUR zusammen und belaufe sich, so der Kläger, auf insg. 7.010,36 EUR.
Mit Bescheid vom 27.08.2010 hat die Beklagte einen Antrag des Klägers auf Überprüfung des u.a. Bescheides vom 04.05.2009 nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) abgelehnt. In dem Bescheid sei, so die Beklagte, das Recht richtig angewandt worden. Die Beklagte hat angeführt, der Bescheid werde gemäß § 96 SGG Gegenstand der noch anhängigen Klagen, u.a. des Verfahrens - S 11 AL 2039/09 -. Nach Anhörung der Beteiligten (gerichtliches Schreiben vom 13.12.2010, dem Kläger am 15.12.2010 zugestellt) hat das SG die Klagen mit Gerichtsbescheid vom 01.04.2011 abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, ein Befangenheitsgesuch des Klägers vom 12.11.2010 hindere das Gericht nicht daran, in der Sache zu entscheiden. Dieses zielte einzig darauf ab, den Kammervorsitzenden aus dem Verfahren zu drängen. Es sei offensichtlich rechtsmissbräuchlich gestellt. Gleiches gelte für wiederholte Anträge auf Gewährung von Akteneinsicht. Dem Kläger sei bereits im März 2010 Akteneinsicht in die gesamten Prozess- und Verwaltungsakten bei seiner Wohnortgemeinde ermöglicht worden. Hiervon habe der Kläger ohne Angabe von Gründen keinen Gebrauch gemacht. Hieran zeige sich, dass der Kläger mit seinen erneuten Anträgen lediglich die Beendigung des Rechtsstreits zu verhindern suche. Der angefochtene Aufrechnungsbescheid der Beklagten vom 04.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.10.2009 sei rechtmäßig. Gemäß § 51 Abs. 2 SGB I könne der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweise, dass er dadurch hilfebedürftig i. S. d. Vorschriften des SGB XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II werde. Die Nachzahlung von Arbeitslosengeld sei eine laufende Geldleistung i.S.d. § 51 Abs. 2 SGB I. Für bereits abgelaufene Zeiträume könne Hilfebedürftigkeit i.S.d. SGB XII oder des SGB II nicht mehr eintreten. Ferner habe die Beklagte auch nicht gegen mehr als der Hälfte des dem Klägers bewilligten Arbeitslosengeldes aufgerechnet, da diesem unabhängig von der Nachzahlung im streitgegenständlichen Zeitraum Arbeitslosengeld i.H.v. monatlich 830,70 EUR gewährt worden sei und mit Beträgen i.H.v. monatlich weniger als 200,- EUR aufgerechnet worden sei. Die Beklagte habe im Widerspruchsbescheid vom 05.10.2009 auch das ihr zustehende Ermessen ausgeübt. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Aufgrund des Urteils des LSG vom 13.08.2009 stehe fest, dass der Beklagten ein Erstattungsanspruch gegen den Kläger i. H. v. 1.827,54 EUR zustehe. Der Kläger habe die Forderung, mit der er gegen die Erstattungsforderung aufgerechnet haben will, nur pauschal behauptet und bereits den zu Grunde liegenden Rechtsgrund, trotz Aufforderung des Gerichts, nicht benannt. Den Feststellungsanträgen sei daher nicht zu entsprechen. Das SG hat eine Rechtsmittelbelehrung des Inhalts erteilt, dass der Gerichtsbescheid mit der Berufung angefochten werden könne.
Gegen den am 08.04.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am gleichen Tag Berufung eingelegt. Das Verfahren müsse, so der Kläger, wegen besonders grober Gehörsverletzungen an das SG zurückverwiesen werden. Eine Stellungnahme der Beklagten vom 02.02.2011 sei ihm erst mit dem Gerichtsbescheid übersandt worden. Die Anhörung zu § 105 SGG sei nicht erfolgt. Das Verfahren sei überdies bis zu einer Entscheidung über die von ihm erklärten Aufrechnungen auszusetzen gewesen. Im Übrigen stehe nicht fest, dass der Beklagten ein Erstattungsanspruch gegen ihn zustehe.
Der Kläger beantragt (zweckdienlich gefasst),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 01. April 2011 aufzuheben und das Verfahren an das Sozialgericht Karlsruhe zurückzuverweisen
hilfsweise,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 01.April 2011 und den Bescheid der Beklagten vom 04. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.Oktober 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Beträge von 142,40 EUR, 25,40 EUR, 95,76 EUR, 13,40 EUR, 96,36 EUR, 13,40 EUR, 20,44 EUR, 198,56 EUR und 23,10 EUR an ihn auszubezahlen und festzustellen, dass der Beklagten gegen ihm keine Forderungen zustehen, hilfsweise, dass die Forderungen der Beklagten infolge einer Aufrechnung erfüllt seien.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die bei der Beklagten für den streitgegenständlichen Vorgang geführte Verwaltungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2012 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2012 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen.
Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, obschon der Kläger zu der mündlichen Verhandlung am 08.02.2012 nicht erschienen ist. Der Kläger wurde ordnungsgemäß durch Übergabe der Ladung in der Justizvollzugsanstalt geladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung in seiner Abwesenheit hingewiesen. Der Umstand, dass sich der Kläger seit dem 13.09.2011 in Untersuchungshaft befindet, ändert hieran, wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 21.09.2011 u.a. in den Verfahren - L 3 AL 2514/10 -, - L 3 AL 2521/10 -, vom 19.10.2011 u.a. in den Verfahren - L 3 AL 3913/11 -, - L 3 AL 3917/11 - und vom 09.11.2011 u.a. in dem Verfahren - L 3 AL 1788/11- entschieden hat, nichts.
Die Berufung des Klägers ist bereits unzulässig. Zwar wurde sie form- und fristgerecht (§ 152 Abs. 1 SGG) eingelegt, sie ist jedoch nicht statthaft. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab dem 01.04.2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl. I S. 444) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- EUR nicht übersteigt. Dies gilt gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Der Beschwerdewert bestimmt sich nach dem Betrag, den das SG dem Kläger versagt hat und der von diesem - als Rechtsmittelführer - weiterverfolgt wird (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl., § 144 Rn. 14 m.w.N.; Bundessozialgericht, [BSG] Beschluss vom 06.02.1997 - 14/10 BKg 14/96 - veröffentlicht in juris). Gegenstand des Klageverfahrens vor dem SG war der Aufrechnungsbescheid des Beklagten vom 04.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.10.2009. Mit diesem hat die Beklagte die Aufrechnung gegenüber dem Nachzahlungsbetrag i.H.v. insg. 628,82 EUR erklärt. Hieraus ergibt sich, dass der Kläger durch den angefochtenen Bescheid i.H.v. 628,82 EUR beschwert ist. Korrespondierend hierzu hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren - S 11 AL 2039/09 - beantragt, einen Betrag in dieser Höhe an ihm auszuzahlen. Dieser Betrag erreicht den erforderlichen Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,- EUR nicht.
Der Senat verkennt nicht, dass der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren - S 11 AL 4467/09 - auch beantragt hat, festzustellen, dass der Beklagten gegenüber ihm keine Forderungen zustehen und die Forderungen der Beklagten infolge einer Aufrechnung seinerseits erfüllt seien, diesen Anträgen kommt jedoch keine beschwerdewerterhöhende Wirkung zu. Zwar ist der maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstandes bei mehreren Streitgegenständen gem. § 202 SGG i.V.m. § 5 ZPO grundsätzlich zusammen zu rechnen, dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Streitgegenstände wirtschaftlich identisch sind (sog. Additionsverbot wegen wirtschaftlicher Identität, vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 144 Rn. 18). Den Feststellungsbegehren kommt bei einer wirtschaftlichen Betrachtung keine, über die streitgegenständliche Nachzahlungsforderung hinausgehende eigenständige Bedeutung zu. Die Erstattungsforderung der Beklagten i.H.v. 1.827,54 EUR, deren Nichtbestehen der Kläger festgestellt haben will, ist rechtskräftig, die vermeintlichen Ansprüche des Klägers, mit denen er wiederum gegen die Erstattungsforderung aufgerechnet haben will, sind weder dem Grunde noch der Höhe nach ansatzweise substantiiert. Der Inhalt der Feststellungsbegehren erschöpft sich mithin einzig darin, die Aufrechnung der Beklagten zu verhindern, weswegen ihr Wert mit dem des Anfechtungs- und Leistungsbegehren wirtschaftlich identisch ist.
Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht dadurch bedingt, dass es die Beklagte mit Bescheid 27.08.2010 abgelehnt hat, den Bescheid vom 04.05.2009 nach § 44 SGB X zurückzunehmen. Zwar wird ein solcher Bescheid gem. § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens (BSG, Urteil vom 20.10.2010 - B 13 R 82/09 R - veröffentlicht in juris), vorliegend des erstinstanzlichen Verfahrens, da jedoch mit dem Überprüfungsantrag ein wirtschaftliches identisches Interesse verfolgt wird, wirkt sich dies nicht beschwerdewerterhöhend aus (vgl. Leitherer, a.a.O.).
Da auch keine laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind, ist die Berufung nicht statthaft.
Das SG hat die Berufung auch nicht zugelassen. Die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung des Inhalts, dass gegen den Gerichtsbescheid die Berufung zulässig sei, genügt den Anforderungen an eine positive Entscheidung über die Zulassung der Berufung nicht; sie ersetzt die Zulassung nicht (vgl. BSG, Urteil vom 18.03.2004 - B 11 AL 53/03 R -; Urteil vom 23.07.1998 - B 1 KR 24/96 R jew. veröffentlicht in juris).
Die Berufung ist hiernach als unzulässig zu verwerfen.
Eine Umdeutung der Berufung in eine statthafte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des SG vom 01.04.2011 ist angesichts des eindeutig als "Berufung" bezeichneten Rechtsmittels nicht möglich (vgl. BSG, Urteil vom 20.05.2003 - B 1 KR 25/01 R -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen eine Aufrechnung der Beklagten und begehrt die Auszahlung von Arbeitslosengeld i.H.v. 628,82 EUR.
Der am 18.01.1975 geborene Kläger stand mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch. Er führte und führt deswegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte.
Nach einem Urteil des LSG vom 13.08.2008 - L 12 AL 507/09 - ist der Kläger verpflichtet, in der Zeit vom 25.07. – 30.09.2005 zu Unrecht bezogenes Arbeitslosengeld i.H.v. 1.827,54 EUR an die Beklagte zurückzuerstatten. In einem Verfahren vor dem SG - S 9 AL 2608/04 -, in dem die Höhe des dem Kläger ab dem 15.04.2004 zustehenden Arbeitslosengeldes streitig war, schlossen die Beteiligten einen Vergleich, nach dem sich die Beklagte verpflichtete, den Arbeitslosengeldanspruch des Klägers nach einem (fiktiven) monatlichen Arbeitsentgelts von 2.500,- EUR (brutto) neu zu berechnen und alle Berechnungen seit 2004 auf Basis des Ergebnisses zu überprüfen. Mit Beschluss vom 06.04.2009 hat das SG den Inhalt des Vergleichs nach § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 278 Abs. 6 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) deklaratorisch festgestellt. Einen Antrag des Klägers, festzustellen, dass das Verfahren nicht durch den Vergleich beendet wurde, hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 25.05.2010 - S 9 AL 413/10 - abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Berufung hat der erkennende Senat mit Urteil vom 09.11.2011 - L 3 AL 2518/10 - zurückgewiesen.
In Ausführung des gerichtlichen Vergleichs bewilligte die Beklagte dem Kläger sodann mit Bescheiden vom 30.04.2009 Arbeitslosengeld ab dem 15.04.2004. Für die Zeit vom 15.04. - 16.05.2004 belief sich die Nachzahlung auf insg. 142,40 EUR, für die Zeit vom 14.04. - 01.05.2005 auf 97,76 EUR, für die Zeit vom 22.06. - 24.07.2005 auf 96,36 EUR, für die Zeit vom 10. - 16.11.2005 auf 20,44 EUR und für die Zeit vom 30.11.2005 - 07.02.2006 auf 198,56 EUR. Auf einen Antrag auf Verzinsung des Nachzahlungsbetrages entschied die Beklagte mit Bescheiden vom 30.04.2009, die einzelnen Nachzahlungsbeträge teilweise i.H.v. 25,40 EUR, 13,40 EUR, 13,40 EUR und 23,10 EUR zu verzinsen. Mit Bescheid vom 04.05.2009 erklärte die Beklagte die Aufrechnung gegen den bewilligten Nachzahlungsbetrag mit ihr gegen den Kläger zustehenden "verschiedenen" Forderungen. Die (Nach-)Zahlungen werde daher einbehalten.
Gleichzeitig mit dem am 12.05.2009 hiergegen eingelegten Widerspruch hat der Kläger Klage zum SG - S 11 AL 2039/09 - erhoben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.10.2009 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe ihr, neben weiteren Forderungen, einen Betrag i.H.v. 1.827,54 EUR zu erstatten. Der Anspruch des Klägers auf Nachzahlung von Arbeitslosengeld i.H.v. 628,82 EUR sei keine laufende Leistungen, so dass gemäß § 51 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) aufgerechnet werden könne, da die Forderung nach den Umständen des Falls pfändbar sei. Selbst wenn der Nachzahlungsbetrag als laufende Geldleistung i.S.d. § 51 Abs. 2 SGB I anzusehen wäre, wäre eine Aufrechnung zulässig, da der Kläger zum Zeitpunkt der Aufrechnung Arbeitslosengeld i.H.v. 1.053,60 EUR monatlich erhalten habe und er infolge der Aufrechnung nicht hilfebedürftig i.S.d. Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) geworden wäre. Der Kläger selbst habe seinen monatlichen Bedarf mit 651,- EUR beziffert. Die Beklagte führte ferner aus, das öffentliche Interesse an der Beitreibung der gegenüber dem Kläger bestehenden Forderung überwiege das Interesse des Klägers, die Aufrechnung zu vermeiden. Sie sei verpflichtet, Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben.
Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 08.10.2009, beim LSG am gleichen Tag eingegangen, eine weitere Klage - S 11 AL 4467/09 - erhoben. Mit Beschluss vom 27.08.2010 hat das SG die Verfahren - S 11 AL 2039/09 - und - S 11 AL 4467/09 - zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Zur Begründung der Klage hat der Kläger vorgebracht, die Aufrechnung sei ausgeschlossen, weil er hierdurch hilfebedürftig i.S.d. SGB II werde. Er könne Leistungen nach dem SGB II i.H.v. 651,- EUR monatlich beanspruchen. Der Beklagten stünde auch keine Forderung zu, mit welcher sie aufrechnen könne, da diese durch eine von ihm erklärte Aufrechnung erfüllt sei. Der Streitwert setze sich aus 1.827,54 EUR und 4.500,- EUR, den Forderungen, derer sich die Beklagte berühme, und 682,82 EUR zusammen und belaufe sich, so der Kläger, auf insg. 7.010,36 EUR.
Mit Bescheid vom 27.08.2010 hat die Beklagte einen Antrag des Klägers auf Überprüfung des u.a. Bescheides vom 04.05.2009 nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) abgelehnt. In dem Bescheid sei, so die Beklagte, das Recht richtig angewandt worden. Die Beklagte hat angeführt, der Bescheid werde gemäß § 96 SGG Gegenstand der noch anhängigen Klagen, u.a. des Verfahrens - S 11 AL 2039/09 -. Nach Anhörung der Beteiligten (gerichtliches Schreiben vom 13.12.2010, dem Kläger am 15.12.2010 zugestellt) hat das SG die Klagen mit Gerichtsbescheid vom 01.04.2011 abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, ein Befangenheitsgesuch des Klägers vom 12.11.2010 hindere das Gericht nicht daran, in der Sache zu entscheiden. Dieses zielte einzig darauf ab, den Kammervorsitzenden aus dem Verfahren zu drängen. Es sei offensichtlich rechtsmissbräuchlich gestellt. Gleiches gelte für wiederholte Anträge auf Gewährung von Akteneinsicht. Dem Kläger sei bereits im März 2010 Akteneinsicht in die gesamten Prozess- und Verwaltungsakten bei seiner Wohnortgemeinde ermöglicht worden. Hiervon habe der Kläger ohne Angabe von Gründen keinen Gebrauch gemacht. Hieran zeige sich, dass der Kläger mit seinen erneuten Anträgen lediglich die Beendigung des Rechtsstreits zu verhindern suche. Der angefochtene Aufrechnungsbescheid der Beklagten vom 04.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.10.2009 sei rechtmäßig. Gemäß § 51 Abs. 2 SGB I könne der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweise, dass er dadurch hilfebedürftig i. S. d. Vorschriften des SGB XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II werde. Die Nachzahlung von Arbeitslosengeld sei eine laufende Geldleistung i.S.d. § 51 Abs. 2 SGB I. Für bereits abgelaufene Zeiträume könne Hilfebedürftigkeit i.S.d. SGB XII oder des SGB II nicht mehr eintreten. Ferner habe die Beklagte auch nicht gegen mehr als der Hälfte des dem Klägers bewilligten Arbeitslosengeldes aufgerechnet, da diesem unabhängig von der Nachzahlung im streitgegenständlichen Zeitraum Arbeitslosengeld i.H.v. monatlich 830,70 EUR gewährt worden sei und mit Beträgen i.H.v. monatlich weniger als 200,- EUR aufgerechnet worden sei. Die Beklagte habe im Widerspruchsbescheid vom 05.10.2009 auch das ihr zustehende Ermessen ausgeübt. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Aufgrund des Urteils des LSG vom 13.08.2009 stehe fest, dass der Beklagten ein Erstattungsanspruch gegen den Kläger i. H. v. 1.827,54 EUR zustehe. Der Kläger habe die Forderung, mit der er gegen die Erstattungsforderung aufgerechnet haben will, nur pauschal behauptet und bereits den zu Grunde liegenden Rechtsgrund, trotz Aufforderung des Gerichts, nicht benannt. Den Feststellungsanträgen sei daher nicht zu entsprechen. Das SG hat eine Rechtsmittelbelehrung des Inhalts erteilt, dass der Gerichtsbescheid mit der Berufung angefochten werden könne.
Gegen den am 08.04.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am gleichen Tag Berufung eingelegt. Das Verfahren müsse, so der Kläger, wegen besonders grober Gehörsverletzungen an das SG zurückverwiesen werden. Eine Stellungnahme der Beklagten vom 02.02.2011 sei ihm erst mit dem Gerichtsbescheid übersandt worden. Die Anhörung zu § 105 SGG sei nicht erfolgt. Das Verfahren sei überdies bis zu einer Entscheidung über die von ihm erklärten Aufrechnungen auszusetzen gewesen. Im Übrigen stehe nicht fest, dass der Beklagten ein Erstattungsanspruch gegen ihn zustehe.
Der Kläger beantragt (zweckdienlich gefasst),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 01. April 2011 aufzuheben und das Verfahren an das Sozialgericht Karlsruhe zurückzuverweisen
hilfsweise,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 01.April 2011 und den Bescheid der Beklagten vom 04. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.Oktober 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Beträge von 142,40 EUR, 25,40 EUR, 95,76 EUR, 13,40 EUR, 96,36 EUR, 13,40 EUR, 20,44 EUR, 198,56 EUR und 23,10 EUR an ihn auszubezahlen und festzustellen, dass der Beklagten gegen ihm keine Forderungen zustehen, hilfsweise, dass die Forderungen der Beklagten infolge einer Aufrechnung erfüllt seien.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die bei der Beklagten für den streitgegenständlichen Vorgang geführte Verwaltungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2012 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2012 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen.
Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, obschon der Kläger zu der mündlichen Verhandlung am 08.02.2012 nicht erschienen ist. Der Kläger wurde ordnungsgemäß durch Übergabe der Ladung in der Justizvollzugsanstalt geladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung in seiner Abwesenheit hingewiesen. Der Umstand, dass sich der Kläger seit dem 13.09.2011 in Untersuchungshaft befindet, ändert hieran, wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 21.09.2011 u.a. in den Verfahren - L 3 AL 2514/10 -, - L 3 AL 2521/10 -, vom 19.10.2011 u.a. in den Verfahren - L 3 AL 3913/11 -, - L 3 AL 3917/11 - und vom 09.11.2011 u.a. in dem Verfahren - L 3 AL 1788/11- entschieden hat, nichts.
Die Berufung des Klägers ist bereits unzulässig. Zwar wurde sie form- und fristgerecht (§ 152 Abs. 1 SGG) eingelegt, sie ist jedoch nicht statthaft. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab dem 01.04.2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl. I S. 444) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- EUR nicht übersteigt. Dies gilt gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Der Beschwerdewert bestimmt sich nach dem Betrag, den das SG dem Kläger versagt hat und der von diesem - als Rechtsmittelführer - weiterverfolgt wird (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl., § 144 Rn. 14 m.w.N.; Bundessozialgericht, [BSG] Beschluss vom 06.02.1997 - 14/10 BKg 14/96 - veröffentlicht in juris). Gegenstand des Klageverfahrens vor dem SG war der Aufrechnungsbescheid des Beklagten vom 04.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.10.2009. Mit diesem hat die Beklagte die Aufrechnung gegenüber dem Nachzahlungsbetrag i.H.v. insg. 628,82 EUR erklärt. Hieraus ergibt sich, dass der Kläger durch den angefochtenen Bescheid i.H.v. 628,82 EUR beschwert ist. Korrespondierend hierzu hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren - S 11 AL 2039/09 - beantragt, einen Betrag in dieser Höhe an ihm auszuzahlen. Dieser Betrag erreicht den erforderlichen Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,- EUR nicht.
Der Senat verkennt nicht, dass der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren - S 11 AL 4467/09 - auch beantragt hat, festzustellen, dass der Beklagten gegenüber ihm keine Forderungen zustehen und die Forderungen der Beklagten infolge einer Aufrechnung seinerseits erfüllt seien, diesen Anträgen kommt jedoch keine beschwerdewerterhöhende Wirkung zu. Zwar ist der maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstandes bei mehreren Streitgegenständen gem. § 202 SGG i.V.m. § 5 ZPO grundsätzlich zusammen zu rechnen, dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Streitgegenstände wirtschaftlich identisch sind (sog. Additionsverbot wegen wirtschaftlicher Identität, vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 144 Rn. 18). Den Feststellungsbegehren kommt bei einer wirtschaftlichen Betrachtung keine, über die streitgegenständliche Nachzahlungsforderung hinausgehende eigenständige Bedeutung zu. Die Erstattungsforderung der Beklagten i.H.v. 1.827,54 EUR, deren Nichtbestehen der Kläger festgestellt haben will, ist rechtskräftig, die vermeintlichen Ansprüche des Klägers, mit denen er wiederum gegen die Erstattungsforderung aufgerechnet haben will, sind weder dem Grunde noch der Höhe nach ansatzweise substantiiert. Der Inhalt der Feststellungsbegehren erschöpft sich mithin einzig darin, die Aufrechnung der Beklagten zu verhindern, weswegen ihr Wert mit dem des Anfechtungs- und Leistungsbegehren wirtschaftlich identisch ist.
Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht dadurch bedingt, dass es die Beklagte mit Bescheid 27.08.2010 abgelehnt hat, den Bescheid vom 04.05.2009 nach § 44 SGB X zurückzunehmen. Zwar wird ein solcher Bescheid gem. § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens (BSG, Urteil vom 20.10.2010 - B 13 R 82/09 R - veröffentlicht in juris), vorliegend des erstinstanzlichen Verfahrens, da jedoch mit dem Überprüfungsantrag ein wirtschaftliches identisches Interesse verfolgt wird, wirkt sich dies nicht beschwerdewerterhöhend aus (vgl. Leitherer, a.a.O.).
Da auch keine laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind, ist die Berufung nicht statthaft.
Das SG hat die Berufung auch nicht zugelassen. Die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung des Inhalts, dass gegen den Gerichtsbescheid die Berufung zulässig sei, genügt den Anforderungen an eine positive Entscheidung über die Zulassung der Berufung nicht; sie ersetzt die Zulassung nicht (vgl. BSG, Urteil vom 18.03.2004 - B 11 AL 53/03 R -; Urteil vom 23.07.1998 - B 1 KR 24/96 R jew. veröffentlicht in juris).
Die Berufung ist hiernach als unzulässig zu verwerfen.
Eine Umdeutung der Berufung in eine statthafte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des SG vom 01.04.2011 ist angesichts des eindeutig als "Berufung" bezeichneten Rechtsmittels nicht möglich (vgl. BSG, Urteil vom 20.05.2003 - B 1 KR 25/01 R -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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