L 3 AL 2989/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 4723/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 2989/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die darlehensweise Bewilligung einer Übergangsbeihilfe und begehrt deren Gewährung im Wege eines Zuschusses.

Der am 18.01.1975 geborene Kläger stand mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er führte und führt deswegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte. Anlässlich einer für den 25.08.2008 geplanten Arbeitsaufnahme bei der TUJA Zeitarbeit GmbH beantragte der Kläger am 22.08.2008 bei der Beklagten die Gewährung einer Übergangsbeihilfe. Mit Bescheid vom 22.08.2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger die beantragte Übergangsbeihilfe i.H.v. 1000,- EUR als Darlehen und zahlte diesen Betrag an den Kläger aus. Den mit der Begründung erhobenen Widerspruch, die Leistungen seien ihm als Zuschuss zu gewähren, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2008 zurück. § 54 Abs. 1 SGB III sehe, so die Beklagte, lediglich eine darlehensweise Gewährung der Übergangsbeihilfe vor.

Hiergegen hat der Kläger am 29.10.2008 Klage zum SG erhoben, mit der er die Gewährung der Übergangsbeihilfe im Wege eines verlorenen Zuschusses geltend gemacht hat.

Mit Gerichtsbescheid vom 11.06.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, das vom Kläger während des Verfahrens gestellte Befangenheitsgesuch hindere es nicht daran, in der Sache zu entscheiden, da dieses offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei. Gleiches gelte für die wiederholten Anträge auf Akteneinsicht. In der Sache sei die Klage unbegründet, da der Bescheid vom 22.08.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2008 rechtmäßig sei. Weder aus § 54 Abs. 1 SGB III noch aus § 10 Abs. 1 SGB III lasse sich ein Anspruch auf Gewährung einer Übergangsbeihilfe in Form eines verlorenen Zuschusses herleiten.

Am 30.06.2010 hat der Kläger in insg. 29 Verfahren, u.a. auch gegen den am 17.06.2010 zugestellten Gerichtsbescheid, Berufung eingelegt. Zu deren Begründung hat er, soweit für das vorliegende Verfahren relevant, u.a. vorgetragen, das SG habe unzulässigerweise über seine Befangenheitsanträge selbst entschieden. Seit dem 13.09.2011 befindet sich der Kläger in Untersuchungshaft.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. Juni 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 22. August 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2008 zu verurteilen, ihm Übergangsbeihilfe in Form eines verlorenen Zuschusses zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die bei der Beklagten für den Kläger geführte Leistungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2012 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 08.12.2012 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg.

Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, obschon der Kläger zu der mündlichen Verhandlung am 08.02.2012 nicht erschienen ist. Der Kläger wurde ordnungsgemäß durch Übergabe der Ladung in der Justizvollzugsanstalt geladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung in seiner Abwesenheit hingewiesen. Der Umstand, dass sich der Kläger seit dem 13.09.2011 in Untersuchungshaft befindet, ändert hieran, wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 21.09.2011 u.a. in den Verfahren - L 3 AL 2514/10 -, - L 3 AL 2521/10 -, - L 3 AL 2641/10 - und vom 19.10.2011 u.a. in den Verfahren - L 3 AL 3913/11 -, - L 3 AL 3819/11 -, L 3 AL 3917/11 - entschieden hat, nichts. Der Kläger ist vielmehr, da sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, wie jeder andere Prozessbeteiligte zu behandeln, dem das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung freigestellt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 21.06.1983 - 4 RJ 3/83 - veröffentlicht in juris). Die statthafte Berufung (§ 143 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) wurde form- und fristgerecht eingelegt (vgl. § 151 Abs. 1 SGG); sie ist zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 22.08.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Übergangsbeihilfe in Form eines nicht zurückzuzahlenden Zuschusses anstelle eines Darlehens.

Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung des Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I 4607) konnte als Übergangsbeihilfe ein zinsloses Darlehen i.H.v. bis zu 1000,- EUR erbracht werden. Dieses war gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB III zwei Monate nach der Auszahlung und grundsätzlich in zehn gleich hohen Raten zurückzuzahlen. Mithin war die Form der Bewilligung der Übergangsbeihilfe gesetzlich geregelt. Eine Leistungsgewährung als nicht zurückzuzahlenden Zuschuss war gesetzlich nicht vorgesehen (Stark, in PK-SGB III, 2.Aufl. 2004, § 54 SGB III, Rn. 4). Auch die gesetzliche Formulierung "grundsätzlich" ließ abweichende Festlegungen nur bezüglich der Ratenhöhe und der Ratenanzahl, nicht aber bezüglich der Gewährung als Darlehen zu (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 21.09.2011 - L 3 AL 1361/11 -).

Auch der Einwand des Klägers, das SG habe unberechtigter Weise selbst über seinen Befangenheitsantrag entschieden, geht fehl. Wie der Senat in zahlreichen Verfahren des Klägers bereits vielfach entschieden hat, konnte das SG über die offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuche des Klägers selbst - im Rahmen des angefochtenen Gerichtsbescheides - entscheiden.

Die Berufung ist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved