Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 2990/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufungen des Klägers werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für die Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme abgeschlossener Verfahren.
Der am 18.01.1975 geborene Kläger stand mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch. Er führte und führt deswegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte.
Im November 2009 hat der Kläger zahlreiche Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beim SG gestellt, die mit Beschlüssen vom 04.01., 20.01., 01.02., 02.02. und 11.02.2010 abgelehnt wurden. Hiergegen eingelegte Beschwerden wurden vom LSG zurückgewiesen. Parallel hierzu hat der Kläger Anträge auf Tatbestandsberichtigung bzw. -ergänzung gestellt, die vom SG abgelehnt wurden.
Am 28.05., 07.06. und am 08.06.2010 hat der Kläger in diesen einstweiligen Rechtsschutzverfahren bzw. den Verfahren wegen Tatbestandsberichtigungen bzw. -ergänzungen (u.a. -S 11 AL 2839/09 A-, -S 11 AL 5433/09 A-, -S 11 AL 5432/09 A-, -S 11 AL 5427/09 A-, -S 11 AL 5429/09 A-, -S 11 AL 5423/09 A-, -S 11 AL 5162/09 ER-, -S 11 AL 5109/09 ER-, -S 11 AL 5110/09 ER-, -S 11 AL 5151/09 ER-, -S 11 AL 5220/09 ER-, -S 11 AL 5106/09 ER-, -S 11 AL 5158/09 ER-, -S 11 AL 5166/09 ER-, -S 11 AL 5164/09 ER-, -S 11 AL 5104/09 ER-, -S 11 AL 5105/09 ER-, -S 11 AL 5154/09 ER-, -S 11 AL 5161/09 ER-, S 11 AL 5108/09 ER-, -S 11 AL 5221/09 ER-, -S 11 AL 5323/09 ER-, -S 11 AL 5322/09 ER-, -S 11 AL 5329/09 ER-, -S 11 AL 5328/09 ER-, -S 11 AL 5326/09 ER- und -S 11 AL 5330/09 ER-) im Wege einer "Nichtigkeitsklage" beantragt, festzustellen, dass die jeweiligen Beschlüsse nichtig seien. Er habe, so der Kläger begründend, den Vorsitzenden der zuständigen Kammer des SG wiederholt als befangen abgelehnt. Hierüber habe nach § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das LSG durch Beschluss zu entscheiden. Da der für befangen erachtete Vorsitzende jedoch selbst über die Anträge entschieden habe, läge offensichtlich ein Nichtigkeitsgrund i.S.d. § 579 Zivilprozessordnung (ZPO) vor.
Mit Beschlüssen vom 04., 14. und 21.06.2010 hat das SG die Anträge des Klägers auf Wiederaufnahme der oben genannten Verfahren wegen Rechtsmißbräuchlichkeit als unzulässig verworfen (- S 11 AL 1294/10 -, - S 11 2389/10 -, - S 11 AL 2395/10 -, - S 11 AL 2394/10 -, - S 11 AL 2392/10-, - S 11 AL 2393/10 -, - S 11 AL 2391/10 -, - S 11 AL 2293/10 -, - S 11 AL 2296/10 -, -S 11 AL 2295/10 -, - S 11 AL 2294/10 -, - S 11 AL 2436/10 -, - S 11 AL 2435/10 -, -S 11 AL 2434/10 -,- S 11 AL 2433/10 -, - S 11 AL 2432/10 - , - S 11 AL 2430/10 -, - S 11 AL 2429/10 -, - S 11 AL 2428/10 -, - S 11 AL 2419/10 -, - S 11 AL 2418/10 -,. S 11 AL 2427/10 -, S 11 AL 2425/10 -, - S 11 AL 2424/10 - , - S 11 AL 2423/10 -, - S 11 AL 2422/10 -, - S 11 AL 2421/10 - und - S 11 AL 2420710 -). Unter Hinweis auf den Beschluss des BSG vom 06.11.1997 - 12 BK 66/97 - hat es jeweils eine Rechtsmittelbelehrung des Inhalts erteilt, dass der Beschluss unanfechtbar sei.
Am 30.06.2010 hat der Kläger gegen diese 27 Beschlüsse und zwei weitere Verfahren "Berufung" eingelegt. Das SG habe, so der Kläger zur Begründung, fälschlicherweise durch Beschluss entschieden. Über seine Anträge sei im Wege von Urteilen zu entscheiden gewesen, weswegen die von ihm eingelegten Berufungen nach dem Meistbegünstigungsprinzip das richtige Rechtsmittel seien. Der Nichtigkeitsgrund sei offensichtlich, da das LSG und nicht das SG über seine Befangenheitsgesuche zu entscheiden habe.
Mit Beschluss vom 10.11.2011 hat der Senat die Verfahren - L 3 AL 2990/10 -, - L 3 AL 2991/10 -, - L 3 AL 2992/10 -, - L 3 AL 2994/10 -, - L 3 AL 2995/10 -, - L 3 AL 2996/10 -, - L 3 AL 2997/10 -, - L 3 AL 2998/10 -, - L 3 AL 2999/10 -, - L 3 AL 3000/10 -, - L 3 AL 3001/10 -, - L 3 AL 3002/10 -, - L 3 AL 3003/10 -, - L 3 AL 3004/10 -, - L 3 AL 3005/10 -, - L 3 AL 3006/10 -, - L 3 AL 3007/10 -, - L 3 AL 3008/10 -, - L 3 AL 3009/10 -, - L 3 AL 3010/10 -, - L 3 AL 3011/10 -, - L 3 AL 3012/10 -, - L 3 AL 3013/10 -, - L 3 AL 3014/10 -, - L 3 AL 3015/10 -, -L 3 AL 3016/10 - und - L 3 AL 3017/10 - zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen - L 3 AL 2990/11 - verbunden.
Der Kläger beantragt,
die Beschlüsse des Sozialgerichts Karlsruhe vom 04., 14. und 21. Juni 2010 aufzuheben und die Verfahren vor dem Sozialgericht Karlsruhe -S 11 AL 2839/09 A-, -S 11 AL 5433/09 A- , -S 11 AL 5432/09 A-, -S 11 AL 5427/09 A-, -S 11 AL 5429/09 A-, - S 11 AL 5423/09 A-, -S 11 AL 5162/09 ER-, -S 11 AL 5109/09 ER-, -S 11 AL 5110/09 ER-, -S 11 AL 5151/09 ER-, -S 11 AL 5220/09 ER-, -S 11 AL 5106/09 ER-, -S 11 AL 5158/09 ER-, -S 11 AL 5166/09 ER-, -S 11 AL 5164/09 ER-, -S 11 AL 5104/09 ER-, -S 11 AL 5105/09 ER-, -S 11 AL 5154/09 ER-, -S 11 AL 5161/09 ER-, S 11 AL 5108/09 ER-,-S 11 AL 5221/09 ER-, -S 11 AL 5323/09 ER-, -S 11 AL 5322/09 ER-, -S 11 AL 5329/09 ER-, -S 11 AL 5328/09 ER-, -S 11 AL5326/09 ER- und -S 11 AL 5330/09 ER- wieder aufzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge, die Prozessakten der wiederaufzunehmenden Verfahren sowie die bei der Beklagten für den Kläger geführten Leistungsakten, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2012 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2012 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufungen führen für den Kläger nicht zum Erfolg, sie sind als unzulässig zu verwerfen.
Der Senat konnte über die Berufungen entscheiden, obschon der Kläger zu der mündlichen Verhandlung am 08.02.2012 nicht erschienen ist. Der Kläger wurde ordnungsgemäß durch Übergabe der Ladung in der Justizvollzugsanstalt geladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung in seiner Abwesenheit hingewiesen. Der Umstand, dass sich der Kläger seit dem 13.09.2011 in Untersuchungshaft befindet, ändert hieran, wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 21.09.2011 u.a. in den Verfahren - L 3 AL 2514/10 -, - L 3 AL 2521/10 -, - L 3 AL 2641/10 - und vom 19.10.2011 u.a. in den Verfahren - L 3 AL 3913/11 -, - L 3 AL 3819/11 -, L 3 AL 3917/11 - entschieden hat, nichts. Der Kläger ist vielmehr, da sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, wie jeder andere Prozessbeteiligte zu behandeln, dem das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung freigestellt worden ist (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 21.06.1983 - 4 RJ 3/83 - veröffentlicht in juris).
Gemäß § 158 Satz 1 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wurde.
Die Berufung an das Landessozialgericht findet gemäß § 143 SGG nur gegen Urteile der Sozialgerichte statt. Gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte findet hingegen gemäß § 172 Abs. 1 SGG die Beschwerde an das Landessozialgericht statt. Nachdem das SG über die Anträge des Klägers im Beschlusswege entschieden hat, ist gegen diese die Beschwerde zulässig. Die Berufung ist hingegen unstatthaft.
Soweit der Kläger die von ihm eingelegten Rechtsmittel der Berufung unter Hinweis auf das "Meistbegünstigungsprinzip" ausdrücklich als solche erhoben hat, führt dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Zwar ist dem Kläger insofern zuzugestehen, dass, wenn das Sozialgericht im Wege einer inkorrekten Entscheidungsform über einen Antrag entschieden hat, (auch) das Rechtsmittel zulässig ist, welches gegen eine Entscheidung im rechtlich zutreffenden Entscheidungswege statthaft wäre (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., Vor § 143, Rn. 14), jedoch hat das SG, anders als der Kläger vorbringt, über die Wiederaufnahmeanträge des Klägers in der korrekten Entscheidungsform entschieden.
Gemäß § 179 Abs. 1 SGG kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der ZPO wieder aufgenommen werden. Gemäß § 179 Abs. 1 SGG i.V.m. § 578 Abs. 1 ZPO kann dies im Wege einer Nichtigkeits- oder durch eine Restitutionsklage erfolgen. Nachdem der Kläger sein Begehren ausdrücklich im Wege einer "Nichtigkeitsklage" geltend gemacht hat, ist das Begehren, wie vom SG zutreffend unternommen, als Antrag auf Wiederaufnahme auszulegen. Die Nichtigkeitsklage findet hierbei nach § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO u.a. dann statt, wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war. Gemäß § 179 Abs. 1 SGG i.V.m. § 190 Abs. 1 ZPO wird die Hauptsache, insoweit sie von dem Anfechtungsgrund betroffen ist, von neuem verhandelt; das Verfahren wird mithin durch die (erfolgreiche) Wiederaufnahme in die alte Prozesslage zurückversetzt (vgl. Greger in Zoller, ZPO, 28. Aufl., § 590, Rn.8). Hieraus folgt, dass, soweit der Wiederaufnahmeantrag gegen einen Beschluss gerichtet ist, durch diesen kein Klage-, sondern wiederum ein Beschlussverfahren eingeleitet wird (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.03.1997 - 5 A 1/97 - und - 5 PKH 14/97 - veröffentlicht in juris; Straßfeld in Jansen, SGG, 2. Aufl. § 179, Rn. 11). Nachdem das SG im wiederaufzunehmenden Verfahren gesetzeskonform gemäß § 86b Abs. 4 SGG bzw. § 139 Abs. 2 Satz 1 SGG im Wege eines Beschlusses entschieden hat, hat das SG über die Wiederaufnahmeanträge des Klägers rechtlich zutreffend wiederrum im Beschlusswege entschieden. Die Berufungen sind mithin auch nicht nach dem vom Kläger angeführten Meistbegünstigungsprinzip statthaft.
Die Berufungen des Klägers sind mithin unstatthaft und als unzulässig zu verwerfen.
Eine Umdeutung der Berufungen in Beschwerden ist angesichts der eindeutig als "Berufung" bezeichneten Rechtsmittel nicht möglich (vgl. BSG, Urteil vom 20.05.2003 - B 1 KR 2501/R - veröffentlicht in juris).
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Entscheidung des SG, den Antrag des Klägers als unzulässig abzuweisen, nicht zu beanstanden ist. Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig beendeten Verfahrens ist nur gegen instanzabschließende Endurteile, Sach- und Prozessurteile jeder Instanz, Gerichtsbescheide und instanzbeendende Beschlüsse, soweit diese auf einer Sachprüfung beruhen, statthaft (Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 179, Rn. 3, 3b). Da indes das wiederaufzunehmende Tatbestandsberichtigungsverfahren keine Sachprüfung zum Inhalt hatte und auch die Wiederaufnahme von Verfahren nach §§ 86b Abs. 1 und Abs. 2 SGG nicht möglich ist (Leitherer, a.a.O., § 179, Rn. 3b; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b, Rn. 20a) war der Antrag des Klägers bereits unstatthaft ...
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für die Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme abgeschlossener Verfahren.
Der am 18.01.1975 geborene Kläger stand mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch. Er führte und führt deswegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte.
Im November 2009 hat der Kläger zahlreiche Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beim SG gestellt, die mit Beschlüssen vom 04.01., 20.01., 01.02., 02.02. und 11.02.2010 abgelehnt wurden. Hiergegen eingelegte Beschwerden wurden vom LSG zurückgewiesen. Parallel hierzu hat der Kläger Anträge auf Tatbestandsberichtigung bzw. -ergänzung gestellt, die vom SG abgelehnt wurden.
Am 28.05., 07.06. und am 08.06.2010 hat der Kläger in diesen einstweiligen Rechtsschutzverfahren bzw. den Verfahren wegen Tatbestandsberichtigungen bzw. -ergänzungen (u.a. -S 11 AL 2839/09 A-, -S 11 AL 5433/09 A-, -S 11 AL 5432/09 A-, -S 11 AL 5427/09 A-, -S 11 AL 5429/09 A-, -S 11 AL 5423/09 A-, -S 11 AL 5162/09 ER-, -S 11 AL 5109/09 ER-, -S 11 AL 5110/09 ER-, -S 11 AL 5151/09 ER-, -S 11 AL 5220/09 ER-, -S 11 AL 5106/09 ER-, -S 11 AL 5158/09 ER-, -S 11 AL 5166/09 ER-, -S 11 AL 5164/09 ER-, -S 11 AL 5104/09 ER-, -S 11 AL 5105/09 ER-, -S 11 AL 5154/09 ER-, -S 11 AL 5161/09 ER-, S 11 AL 5108/09 ER-, -S 11 AL 5221/09 ER-, -S 11 AL 5323/09 ER-, -S 11 AL 5322/09 ER-, -S 11 AL 5329/09 ER-, -S 11 AL 5328/09 ER-, -S 11 AL 5326/09 ER- und -S 11 AL 5330/09 ER-) im Wege einer "Nichtigkeitsklage" beantragt, festzustellen, dass die jeweiligen Beschlüsse nichtig seien. Er habe, so der Kläger begründend, den Vorsitzenden der zuständigen Kammer des SG wiederholt als befangen abgelehnt. Hierüber habe nach § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das LSG durch Beschluss zu entscheiden. Da der für befangen erachtete Vorsitzende jedoch selbst über die Anträge entschieden habe, läge offensichtlich ein Nichtigkeitsgrund i.S.d. § 579 Zivilprozessordnung (ZPO) vor.
Mit Beschlüssen vom 04., 14. und 21.06.2010 hat das SG die Anträge des Klägers auf Wiederaufnahme der oben genannten Verfahren wegen Rechtsmißbräuchlichkeit als unzulässig verworfen (- S 11 AL 1294/10 -, - S 11 2389/10 -, - S 11 AL 2395/10 -, - S 11 AL 2394/10 -, - S 11 AL 2392/10-, - S 11 AL 2393/10 -, - S 11 AL 2391/10 -, - S 11 AL 2293/10 -, - S 11 AL 2296/10 -, -S 11 AL 2295/10 -, - S 11 AL 2294/10 -, - S 11 AL 2436/10 -, - S 11 AL 2435/10 -, -S 11 AL 2434/10 -,- S 11 AL 2433/10 -, - S 11 AL 2432/10 - , - S 11 AL 2430/10 -, - S 11 AL 2429/10 -, - S 11 AL 2428/10 -, - S 11 AL 2419/10 -, - S 11 AL 2418/10 -,. S 11 AL 2427/10 -, S 11 AL 2425/10 -, - S 11 AL 2424/10 - , - S 11 AL 2423/10 -, - S 11 AL 2422/10 -, - S 11 AL 2421/10 - und - S 11 AL 2420710 -). Unter Hinweis auf den Beschluss des BSG vom 06.11.1997 - 12 BK 66/97 - hat es jeweils eine Rechtsmittelbelehrung des Inhalts erteilt, dass der Beschluss unanfechtbar sei.
Am 30.06.2010 hat der Kläger gegen diese 27 Beschlüsse und zwei weitere Verfahren "Berufung" eingelegt. Das SG habe, so der Kläger zur Begründung, fälschlicherweise durch Beschluss entschieden. Über seine Anträge sei im Wege von Urteilen zu entscheiden gewesen, weswegen die von ihm eingelegten Berufungen nach dem Meistbegünstigungsprinzip das richtige Rechtsmittel seien. Der Nichtigkeitsgrund sei offensichtlich, da das LSG und nicht das SG über seine Befangenheitsgesuche zu entscheiden habe.
Mit Beschluss vom 10.11.2011 hat der Senat die Verfahren - L 3 AL 2990/10 -, - L 3 AL 2991/10 -, - L 3 AL 2992/10 -, - L 3 AL 2994/10 -, - L 3 AL 2995/10 -, - L 3 AL 2996/10 -, - L 3 AL 2997/10 -, - L 3 AL 2998/10 -, - L 3 AL 2999/10 -, - L 3 AL 3000/10 -, - L 3 AL 3001/10 -, - L 3 AL 3002/10 -, - L 3 AL 3003/10 -, - L 3 AL 3004/10 -, - L 3 AL 3005/10 -, - L 3 AL 3006/10 -, - L 3 AL 3007/10 -, - L 3 AL 3008/10 -, - L 3 AL 3009/10 -, - L 3 AL 3010/10 -, - L 3 AL 3011/10 -, - L 3 AL 3012/10 -, - L 3 AL 3013/10 -, - L 3 AL 3014/10 -, - L 3 AL 3015/10 -, -L 3 AL 3016/10 - und - L 3 AL 3017/10 - zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen - L 3 AL 2990/11 - verbunden.
Der Kläger beantragt,
die Beschlüsse des Sozialgerichts Karlsruhe vom 04., 14. und 21. Juni 2010 aufzuheben und die Verfahren vor dem Sozialgericht Karlsruhe -S 11 AL 2839/09 A-, -S 11 AL 5433/09 A- , -S 11 AL 5432/09 A-, -S 11 AL 5427/09 A-, -S 11 AL 5429/09 A-, - S 11 AL 5423/09 A-, -S 11 AL 5162/09 ER-, -S 11 AL 5109/09 ER-, -S 11 AL 5110/09 ER-, -S 11 AL 5151/09 ER-, -S 11 AL 5220/09 ER-, -S 11 AL 5106/09 ER-, -S 11 AL 5158/09 ER-, -S 11 AL 5166/09 ER-, -S 11 AL 5164/09 ER-, -S 11 AL 5104/09 ER-, -S 11 AL 5105/09 ER-, -S 11 AL 5154/09 ER-, -S 11 AL 5161/09 ER-, S 11 AL 5108/09 ER-,-S 11 AL 5221/09 ER-, -S 11 AL 5323/09 ER-, -S 11 AL 5322/09 ER-, -S 11 AL 5329/09 ER-, -S 11 AL 5328/09 ER-, -S 11 AL5326/09 ER- und -S 11 AL 5330/09 ER- wieder aufzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge, die Prozessakten der wiederaufzunehmenden Verfahren sowie die bei der Beklagten für den Kläger geführten Leistungsakten, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2012 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2012 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufungen führen für den Kläger nicht zum Erfolg, sie sind als unzulässig zu verwerfen.
Der Senat konnte über die Berufungen entscheiden, obschon der Kläger zu der mündlichen Verhandlung am 08.02.2012 nicht erschienen ist. Der Kläger wurde ordnungsgemäß durch Übergabe der Ladung in der Justizvollzugsanstalt geladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung in seiner Abwesenheit hingewiesen. Der Umstand, dass sich der Kläger seit dem 13.09.2011 in Untersuchungshaft befindet, ändert hieran, wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 21.09.2011 u.a. in den Verfahren - L 3 AL 2514/10 -, - L 3 AL 2521/10 -, - L 3 AL 2641/10 - und vom 19.10.2011 u.a. in den Verfahren - L 3 AL 3913/11 -, - L 3 AL 3819/11 -, L 3 AL 3917/11 - entschieden hat, nichts. Der Kläger ist vielmehr, da sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, wie jeder andere Prozessbeteiligte zu behandeln, dem das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung freigestellt worden ist (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 21.06.1983 - 4 RJ 3/83 - veröffentlicht in juris).
Gemäß § 158 Satz 1 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wurde.
Die Berufung an das Landessozialgericht findet gemäß § 143 SGG nur gegen Urteile der Sozialgerichte statt. Gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte findet hingegen gemäß § 172 Abs. 1 SGG die Beschwerde an das Landessozialgericht statt. Nachdem das SG über die Anträge des Klägers im Beschlusswege entschieden hat, ist gegen diese die Beschwerde zulässig. Die Berufung ist hingegen unstatthaft.
Soweit der Kläger die von ihm eingelegten Rechtsmittel der Berufung unter Hinweis auf das "Meistbegünstigungsprinzip" ausdrücklich als solche erhoben hat, führt dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Zwar ist dem Kläger insofern zuzugestehen, dass, wenn das Sozialgericht im Wege einer inkorrekten Entscheidungsform über einen Antrag entschieden hat, (auch) das Rechtsmittel zulässig ist, welches gegen eine Entscheidung im rechtlich zutreffenden Entscheidungswege statthaft wäre (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., Vor § 143, Rn. 14), jedoch hat das SG, anders als der Kläger vorbringt, über die Wiederaufnahmeanträge des Klägers in der korrekten Entscheidungsform entschieden.
Gemäß § 179 Abs. 1 SGG kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der ZPO wieder aufgenommen werden. Gemäß § 179 Abs. 1 SGG i.V.m. § 578 Abs. 1 ZPO kann dies im Wege einer Nichtigkeits- oder durch eine Restitutionsklage erfolgen. Nachdem der Kläger sein Begehren ausdrücklich im Wege einer "Nichtigkeitsklage" geltend gemacht hat, ist das Begehren, wie vom SG zutreffend unternommen, als Antrag auf Wiederaufnahme auszulegen. Die Nichtigkeitsklage findet hierbei nach § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO u.a. dann statt, wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war. Gemäß § 179 Abs. 1 SGG i.V.m. § 190 Abs. 1 ZPO wird die Hauptsache, insoweit sie von dem Anfechtungsgrund betroffen ist, von neuem verhandelt; das Verfahren wird mithin durch die (erfolgreiche) Wiederaufnahme in die alte Prozesslage zurückversetzt (vgl. Greger in Zoller, ZPO, 28. Aufl., § 590, Rn.8). Hieraus folgt, dass, soweit der Wiederaufnahmeantrag gegen einen Beschluss gerichtet ist, durch diesen kein Klage-, sondern wiederum ein Beschlussverfahren eingeleitet wird (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.03.1997 - 5 A 1/97 - und - 5 PKH 14/97 - veröffentlicht in juris; Straßfeld in Jansen, SGG, 2. Aufl. § 179, Rn. 11). Nachdem das SG im wiederaufzunehmenden Verfahren gesetzeskonform gemäß § 86b Abs. 4 SGG bzw. § 139 Abs. 2 Satz 1 SGG im Wege eines Beschlusses entschieden hat, hat das SG über die Wiederaufnahmeanträge des Klägers rechtlich zutreffend wiederrum im Beschlusswege entschieden. Die Berufungen sind mithin auch nicht nach dem vom Kläger angeführten Meistbegünstigungsprinzip statthaft.
Die Berufungen des Klägers sind mithin unstatthaft und als unzulässig zu verwerfen.
Eine Umdeutung der Berufungen in Beschwerden ist angesichts der eindeutig als "Berufung" bezeichneten Rechtsmittel nicht möglich (vgl. BSG, Urteil vom 20.05.2003 - B 1 KR 2501/R - veröffentlicht in juris).
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Entscheidung des SG, den Antrag des Klägers als unzulässig abzuweisen, nicht zu beanstanden ist. Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig beendeten Verfahrens ist nur gegen instanzabschließende Endurteile, Sach- und Prozessurteile jeder Instanz, Gerichtsbescheide und instanzbeendende Beschlüsse, soweit diese auf einer Sachprüfung beruhen, statthaft (Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 179, Rn. 3, 3b). Da indes das wiederaufzunehmende Tatbestandsberichtigungsverfahren keine Sachprüfung zum Inhalt hatte und auch die Wiederaufnahme von Verfahren nach §§ 86b Abs. 1 und Abs. 2 SGG nicht möglich ist (Leitherer, a.a.O., § 179, Rn. 3b; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b, Rn. 20a) war der Antrag des Klägers bereits unstatthaft ...
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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