Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 2862/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 3071/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Übernahme der Kosten der Anschaffung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges sowie der Kosten der Haftpflichtversicherung hierfür und der anfallenden Steuern.
Der am 18.01.1975 geborene Kläger stand mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er führte und führt deswegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte.
Vor dem Hintergrund einer beabsichtigten Beschäftigung bei der A. Personal-Leasing GmbH & Co. KG, Bochum, (Arbeitsvertrag vom 13.01.2009) beantragte der Kläger am 14.01.2009 u.a. die Übernahme der Kosten für getrennte Haushaltsführung, die ihm mit Bescheid vom 23.01.2009 i.H.v. insg. 1.560,- EUR (6 Teilbeträge zu je 260,00 EUR) als Zuschuss bewilligt wurden, sowie die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges i.H.v. ca. 3.500,- EUR nebst der Haftpflichtversicherung (Kosten für ein Jahr i.H.v. ca. 1.200,- EUR) und der Steuer hierfür (Kosten für ein Jahr i.H.v. ca. 300,- EUR). Die Anschaffung eines Kraftfahrzeuges sei, so der Kläger, notwendig, da sonst wegen mangelnder Mobilität bzw. schlechten öffentlichen Personennahverkehrs keine Chance auf eine neue Arbeitsstelle bestehe. Mit Bescheid vom 23.01.2009 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus, ein eigenes Kraftfahrzeug sei für die Arbeitsaufnahme nicht notwendig. Durch die Gewährung von Reisekostenbeihilfe zum Antritt der Arbeitsstelle und Fahrtkostenbeihilfe für die tägliche Fahrt zur Arbeitsstelle werde die Arbeitsaufnahme ausreichend gefördert und die Mehraufwendungen in Zusammenhang mit der Arbeitsaufnahme angemessen ausgeglichen. Mit Bescheid vom 27.01.2009 sicherte die Beklagte dem Kläger zu, die ihm durch die Aufnahme der Tätigkeit entstehenden Fahrtkosten zum Antritt der Arbeitsstelle zwischen seinem Wohnort und dem Beschäftigungsort in Bochum zu übernehmen. Die Höhe der zu bewilligenden Leistungen könne erst nach Vorlage entsprechender Nachweise verbeschieden werden. Gleichfalls mit Bescheid vom 27.01.2009 sicherte die Beklagte die Übernahme der entstehenden Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen der Unterkunft des Klägers in Bochum und dem Sitz der Firma in Bochum für die Dauer von sechs Monaten als Zuschuss zu. Schließlich sicherte sie mit weiterem Bescheid vom 27.01.2009 dem Kläger zu, einen Förderbetrag aus dem Vermittlungsbudget nach § 45 SGB III i.H.v. 1.000,- EUR unter der Voraussetzung zu gewähren, dass er die Tätigkeit bei der Firma A. tatsächlich aufnehme.
Gegen den Bescheid vom 23.01.2009 legte der Kläger am 29.01.2009 Widerspruch ein. Die Überlegungen zur Notwendigkeit eines Kraftfahrzeuges seien, so der Kläger, absurd. Die Firma A. sei eine Zeitarbeitsfirma, weswegen offen sei, wo er eingesetzt werde. Aus dem zu erwartenden Nettoeinkommen von 1.000,- EUR seien Unterkunftskosten von ca. 600,- EUR zu bestreiten, so dass ihm 400,- EUR verblieben. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.06.2009 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie an, gemäß § 45 SGB III könnten Arbeitslose aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig sei. Die Förderung umfasse jedoch lediglich die angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen werde. Die Entscheidung werde in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens getroffen, wobei derzeit nicht ersichtlich sei, dass der Kläger für ein konkretes Arbeitsverhältnis ein Kraftfahrzeug benötige, er es vielmehr allgemein für die Arbeitssuche begehre. Bereits hiernach sei die Erforderlichkeit einer Förderung nicht gegeben. Im Übrigen würde die Förderung in dem Umfang, wie sie vom Kläger begehrt werde, die zur Verfügung stehenden Mittel übersteigen. Auch sei es rechtens, den Kläger anlässlich konkreter Arbeitsverhältnisse zunächst auf öffentliche Verkehrsmittel zu verweisen und ihm vorübergehend die Übernahme von Taxikosten zuzusichern.
Am 01.07.2009 hat der Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 23.01.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2009 Klage zum SG erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, er wohne auf dem Land, eine Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr fehle. Wegen seiner mangelnden Mobilität habe er seit längerer Zeit keine Arbeit mehr gefunden bzw. Arbeitsstellen verloren. Früher, als er noch im Besitz eines Kraftfahrzeuges gewesen sei, sei er jeweils nur für wenige Tage arbeitslos gewesen. Die Beklagte habe das ihr eingeräumte Ermessen missbraucht. Arbeitslosengeld für ca. neun Monate sei kostspieliger als eine einmalige Starthilfe in Gestalt eines Kraftfahrzeuges. Mit Schreiben vom 13.07.2009 hat der Kläger seine Klage erweitert und begehrt, den Bescheid vom 28.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2009 aufzuheben. Am 03.07.2009 hat der Kläger den Vorsitzenden der zuständigen Kammer des SG in allen anhängigen Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Auf ein Anhörungsschreiben des SG vom 18.05.2010, dem Kläger zugestellt am 19.05.2010, dass beabsichtigt sei, über den Rechtsstreit im Wege eines Gerichtsbescheides zu entscheiden, hat der Kläger eine Kopie der Akte nebst Verwaltungsakte und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat der Klageänderung vom 13.07.2009 unter dem 26.11.2009 widersprochen ...
Mit Gerichtsbescheid vom 14.06.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, das Befangenheitsgesuch des Klägers hindere das Gericht nicht daran, in der Sache zu entscheiden, da dieses offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei. Es diene einzig dazu, den Kammervorsitzenden vom vorliegenden Verfahren auszuschließen, um die Bearbeitung des Verfahrens durch einen anderen Richter zu erreichen. Dem Antrag auf Übersendung einer Mehrfertigung der Prozess- und Verwaltungsakten sei nicht zu entsprechen, da dieser gleichfalls als grob rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei. Soweit sich die Klage gegen die Ablehnung der Kostenübernahme eines Pkws richte, sei sie zulässig, in der Sache jedoch unbegründet, da der Bescheid vom 23.01.2010 rechtmäßig sei. Das SG hat insoweit auf die Entscheidungsgründe des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2009 verwiesen (§ 136 Abs. 3 SGG). Im Übrigen sei die Klageänderung wegen fehlender Sachdienlichkeit unzulässig, da der Widerspruchsbescheid vom 06.07.2009 die Bewilligung von Reisekosten als Zuschuss zum Gegenstand habe und insoweit den Rechtsstreit auf eine völlig neue Grundlage stelle.
Gegen den am 18.06.2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 02.07.2010 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung verweist er darauf, dass wegen der Selbstentscheidung des SG über seinen Befangenheitsantrag ein schwerer Verfahrensfehler vorliege, der zur Aufhebung der Entscheidung führen müsse. Überdies sei er vom SG nicht davon unterrichtet worden, dass die Akten zwecks Akteneinsichtnahme beim Bürgermeisteramt seiner Heimatgemeinde lägen. Ein Anspruch auf Übersendung von Akten bestehe kraft Gesetzes. Der Streitgegenstand des Verfahrens zwinge zu einer mündlichen Verhandlung. Seit dem 13.09.2011 befindet sich der Kläger in Untersuchungshaft.
Der Kläger beantragt (zweckdienlich gefasst),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. Juni 2010 aufzuheben und das Verfahren an das Sozialgericht Karlsruhe zurückzuverweisen,
hilfsweise, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. Juni 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2010 zu verurteilen, die Kosten für die Anschaffung eines Kraftfahrzeuges nebst Haftpflichtversicherung und Steuern zu übernehmen und unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Juli 2009 Reisekosten in einem weitergehenden Umfang zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrages verweist die Beklagte auf die aus ihrer Sicht überzeugenden Ausführungen im erstinstanzlichen Gerichtsbescheid.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die bei der Beklagten für den streitgegenständlichen Vorgang geführte Verwaltungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2012 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2012 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg.
Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, obschon der Kläger zu der mündlichen Verhandlung am 08.02.2012 nicht erschienen ist. Der Kläger wurde ordnungsgemäß durch Übergabe der Ladung in der Justizvollzugsanstalt geladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung in seiner Abwesenheit hingewiesen. Der Umstand, dass sich der Kläger seit dem 13.09.2011 in Untersuchungshaft befindet, ändert hieran, wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 21.09.2011 u.a. in den Verfahren - L 3 AL 2514/10 -, - L 3 AL 2521/10 -, - L 3 AL 2641/10 - und vom 19.10.2011 u.a. in den Verfahren - L 3 AL 3913/11 -, - L 3 AL 3819/11 -, L 3 AL 3917/11 - entschieden hat, nichts. Der Kläger ist vielmehr, da sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, wie jeder andere Prozessbeteiligte zu behandeln, dem das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung freigestellt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 21.06.1983 - 4 RJ 3/83 - veröffentlicht in juris).
Die statthafte Berufung (§ 143 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) wurde form- und fristgerecht eingelegt (vgl. § 151 Abs. 1 SGG); sie ist zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Der Rechtsstreit ist nicht, wie klägerseits beantragt, an das SG zurückzuverweisen. Gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG in der ab dem 01.01.2012 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl. I S.3057) kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Ein wesentlicher Mangel des Verfahrens, der zur Zurückverweisung an das SG führen könnte, liegt vor, wenn gegen eine das Gerichtsverfahren regelnde Vorschrift verstoßen wurde und die Entscheidung des Sozialgerichts hierauf beruhen kann. Das Landessozialgericht entscheidet bei Vorliegen eines Mangels nach seinem pflichtgemäßen Ermessen, ob es in der Sache selbst entscheidet oder zurückverweisen will. Eine Verpflichtung zur Zurückverweisung besteht auch bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels des Verfahrens nicht (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.1956 - 6 RKa 14/55 - veröffentlicht in juris). Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG ist jedoch nicht mit einem wesentlichen Mangels des Verfahrens behaftet, er ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Ein wesentlicher Verfahrensmangel ist insb. nicht dadurch begründet, dass das SG selbst - im Rahmen des angefochtenen Gerichtsbescheides - über den Befangenheitsantrag des Klägers vom entschieden hat. Das Befangenheitsgesuch des Klägers hat ein Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens nicht erfordert; es wurde offensichtlich nur zu dem Zweck gestellt, den Vorsitzenden aus dem Verfahren zu drängen. Über das offensichtlich unzulässige Befangenheitsgesuch konnte das SG daher selbst (vgl. Littmann in SGG-Handkommentar, 3. Aufl., § 60 Rn. 25), ohne dass es eines - isolierten - förmlichen Beschlusses hierüber bedurft hätte, entscheiden (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 21.06.2011 - L 3 AL 1568/11 NZB - veröffentlicht in juris).
Das SG war auch nicht verpflichtet, dem Kläger eine Kopie der Verfahrens- und Verwaltungsakte zu fertigen und zu überlassen. Gemäß § 120 Abs. 2 Satz 1 SGG besteht für die Beteiligten das Recht, sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen zu lassen. Der hiernach begründete Anspruch auf die Erteilung von Ablichtungen wird jedoch durch die allgemeinen Grundsätze zulässiger Rechtsausübung (§§ 226, 242 Bürgerliches Gesetzbuch) begrenzt. Der Anspruch setzt voraus, dass die abzulichtenden Aktenteile durch den Verfahrensbeteiligten eindeutig bezeichnet werden (vgl. BSG, Beschluss vom 30.11.1994 - 11 RAr 89/94 - veröffentlicht in juris). Diesen Anforderungen hat der Antrag des Klägers nicht genügt, da dieser eine Kopie der gesamten Akte begehrt hat, ohne ihn auf konkrete Aktenteile zu begrenzen. Die beanspruchte Anfertigung von Ablichtungen der gesamten Prozess- und Beiakten ohne jede Konkretisierung und ohne vorherige Prüfung auf Relevanz der Aktenbestandteile für die Rechtsverfolgung ist als rechtsmissbräuchlich anzusehen (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 21.09.2011 und vom 19.10.2011, a.a.O.; Beschluss des erkennenden Senats vom 29.06.2011 - L 3 AL 1928/11 B -). Der Umstand, dass das SG dem Begehren des Klägers auf Übersendung von Kopien der Akten nicht nachgekommen ist, begründet hiernach keinen wesentlichen Verfahrensmangel i.S.d. § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG.
Auch soweit der Kläger mit der Berufung sein inhaltliches Begehren weiterverfolgt, ist die Berufung unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Soweit der Kläger am 13.07.2009 seine Klage dahingehend erweitert hat, auch den Bescheid vom 28.10.2008 (Widerspruchsbescheid vom 06.07.2009) aufzuheben, hat das SG die hierin zu erblickende Klageänderung zu Recht als unzulässig betrachtet, da der dortige Streitgegenstand mit dem des zunächst einzig angefochtenen Bescheides nicht in Zusammenhang steht, weswegen die Klageänderung nicht sachdienlich i.S.d. § 99 Abs. 1 SGG war. Die Beklagte hatte sich auf die geänderte Klage auch nicht rügelos eingelassen, sondern ist ihr unter dem 26.11.2009 ausdrücklich widersprochen.
Die Beklagte hat es im angefochtenen Bescheid vom 23.01.2009 zu Recht abgelehnt, dem Antrag des Klägers auf Übernahme der Kosten der Anschaffung eines Kraftfahrzeuges nebst Kosten für dessen Versicherung und dessen Versteuerung zu entsprechen. Gemäß § 45 SGB III können Arbeitslose aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Vorliegend ist bereits nicht ersichtlich, warum die berufliche Eingliederung des Klägers ein Kraftfahrzeug erfordert. Ungeachtet dessen, dass die in Aussicht genommene Beschäftigung für die A. GmbH & Co. KG nicht zustande gekommen ist, hat die Beklagte den Klägers bereits für die Fahrten von seinem Wohnort zum Sitz des Arbeitgebers im Wege einer Reisekostenerstattung bzw. für Fahrten von seiner Unterkunft am Sitz des Arbeitgebers zum Einsatzort gefördert. Eine weitergehende Förderung ist nicht erforderlich, um den Kläger beruflich einzugliedern. Überdies steht die Förderung nach § 45 SGB III im Ermessen der Beklagten. Die Ermessensentscheidung ist für das Gericht nur eingeschränkt, auf Ermessensfehler hin, überprüfbar. Derartige Ermessensfehler sind dem Senat in Ansehung der Begründung der Ermessensentscheidung der Beklagten im angefochtenen Widerspruchsbescheid nicht ersichtlich.
Mithin hat der Kläger keinen Anspruch darauf, die Kosten der Anschaffung eines Kraftfahrzeuges von der Beklagten zu erhalten.
Die Berufung ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Übernahme der Kosten der Anschaffung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges sowie der Kosten der Haftpflichtversicherung hierfür und der anfallenden Steuern.
Der am 18.01.1975 geborene Kläger stand mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er führte und führt deswegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte.
Vor dem Hintergrund einer beabsichtigten Beschäftigung bei der A. Personal-Leasing GmbH & Co. KG, Bochum, (Arbeitsvertrag vom 13.01.2009) beantragte der Kläger am 14.01.2009 u.a. die Übernahme der Kosten für getrennte Haushaltsführung, die ihm mit Bescheid vom 23.01.2009 i.H.v. insg. 1.560,- EUR (6 Teilbeträge zu je 260,00 EUR) als Zuschuss bewilligt wurden, sowie die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges i.H.v. ca. 3.500,- EUR nebst der Haftpflichtversicherung (Kosten für ein Jahr i.H.v. ca. 1.200,- EUR) und der Steuer hierfür (Kosten für ein Jahr i.H.v. ca. 300,- EUR). Die Anschaffung eines Kraftfahrzeuges sei, so der Kläger, notwendig, da sonst wegen mangelnder Mobilität bzw. schlechten öffentlichen Personennahverkehrs keine Chance auf eine neue Arbeitsstelle bestehe. Mit Bescheid vom 23.01.2009 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus, ein eigenes Kraftfahrzeug sei für die Arbeitsaufnahme nicht notwendig. Durch die Gewährung von Reisekostenbeihilfe zum Antritt der Arbeitsstelle und Fahrtkostenbeihilfe für die tägliche Fahrt zur Arbeitsstelle werde die Arbeitsaufnahme ausreichend gefördert und die Mehraufwendungen in Zusammenhang mit der Arbeitsaufnahme angemessen ausgeglichen. Mit Bescheid vom 27.01.2009 sicherte die Beklagte dem Kläger zu, die ihm durch die Aufnahme der Tätigkeit entstehenden Fahrtkosten zum Antritt der Arbeitsstelle zwischen seinem Wohnort und dem Beschäftigungsort in Bochum zu übernehmen. Die Höhe der zu bewilligenden Leistungen könne erst nach Vorlage entsprechender Nachweise verbeschieden werden. Gleichfalls mit Bescheid vom 27.01.2009 sicherte die Beklagte die Übernahme der entstehenden Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen der Unterkunft des Klägers in Bochum und dem Sitz der Firma in Bochum für die Dauer von sechs Monaten als Zuschuss zu. Schließlich sicherte sie mit weiterem Bescheid vom 27.01.2009 dem Kläger zu, einen Förderbetrag aus dem Vermittlungsbudget nach § 45 SGB III i.H.v. 1.000,- EUR unter der Voraussetzung zu gewähren, dass er die Tätigkeit bei der Firma A. tatsächlich aufnehme.
Gegen den Bescheid vom 23.01.2009 legte der Kläger am 29.01.2009 Widerspruch ein. Die Überlegungen zur Notwendigkeit eines Kraftfahrzeuges seien, so der Kläger, absurd. Die Firma A. sei eine Zeitarbeitsfirma, weswegen offen sei, wo er eingesetzt werde. Aus dem zu erwartenden Nettoeinkommen von 1.000,- EUR seien Unterkunftskosten von ca. 600,- EUR zu bestreiten, so dass ihm 400,- EUR verblieben. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.06.2009 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie an, gemäß § 45 SGB III könnten Arbeitslose aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig sei. Die Förderung umfasse jedoch lediglich die angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen werde. Die Entscheidung werde in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens getroffen, wobei derzeit nicht ersichtlich sei, dass der Kläger für ein konkretes Arbeitsverhältnis ein Kraftfahrzeug benötige, er es vielmehr allgemein für die Arbeitssuche begehre. Bereits hiernach sei die Erforderlichkeit einer Förderung nicht gegeben. Im Übrigen würde die Förderung in dem Umfang, wie sie vom Kläger begehrt werde, die zur Verfügung stehenden Mittel übersteigen. Auch sei es rechtens, den Kläger anlässlich konkreter Arbeitsverhältnisse zunächst auf öffentliche Verkehrsmittel zu verweisen und ihm vorübergehend die Übernahme von Taxikosten zuzusichern.
Am 01.07.2009 hat der Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 23.01.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2009 Klage zum SG erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, er wohne auf dem Land, eine Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr fehle. Wegen seiner mangelnden Mobilität habe er seit längerer Zeit keine Arbeit mehr gefunden bzw. Arbeitsstellen verloren. Früher, als er noch im Besitz eines Kraftfahrzeuges gewesen sei, sei er jeweils nur für wenige Tage arbeitslos gewesen. Die Beklagte habe das ihr eingeräumte Ermessen missbraucht. Arbeitslosengeld für ca. neun Monate sei kostspieliger als eine einmalige Starthilfe in Gestalt eines Kraftfahrzeuges. Mit Schreiben vom 13.07.2009 hat der Kläger seine Klage erweitert und begehrt, den Bescheid vom 28.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2009 aufzuheben. Am 03.07.2009 hat der Kläger den Vorsitzenden der zuständigen Kammer des SG in allen anhängigen Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Auf ein Anhörungsschreiben des SG vom 18.05.2010, dem Kläger zugestellt am 19.05.2010, dass beabsichtigt sei, über den Rechtsstreit im Wege eines Gerichtsbescheides zu entscheiden, hat der Kläger eine Kopie der Akte nebst Verwaltungsakte und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat der Klageänderung vom 13.07.2009 unter dem 26.11.2009 widersprochen ...
Mit Gerichtsbescheid vom 14.06.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, das Befangenheitsgesuch des Klägers hindere das Gericht nicht daran, in der Sache zu entscheiden, da dieses offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei. Es diene einzig dazu, den Kammervorsitzenden vom vorliegenden Verfahren auszuschließen, um die Bearbeitung des Verfahrens durch einen anderen Richter zu erreichen. Dem Antrag auf Übersendung einer Mehrfertigung der Prozess- und Verwaltungsakten sei nicht zu entsprechen, da dieser gleichfalls als grob rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei. Soweit sich die Klage gegen die Ablehnung der Kostenübernahme eines Pkws richte, sei sie zulässig, in der Sache jedoch unbegründet, da der Bescheid vom 23.01.2010 rechtmäßig sei. Das SG hat insoweit auf die Entscheidungsgründe des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2009 verwiesen (§ 136 Abs. 3 SGG). Im Übrigen sei die Klageänderung wegen fehlender Sachdienlichkeit unzulässig, da der Widerspruchsbescheid vom 06.07.2009 die Bewilligung von Reisekosten als Zuschuss zum Gegenstand habe und insoweit den Rechtsstreit auf eine völlig neue Grundlage stelle.
Gegen den am 18.06.2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 02.07.2010 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung verweist er darauf, dass wegen der Selbstentscheidung des SG über seinen Befangenheitsantrag ein schwerer Verfahrensfehler vorliege, der zur Aufhebung der Entscheidung führen müsse. Überdies sei er vom SG nicht davon unterrichtet worden, dass die Akten zwecks Akteneinsichtnahme beim Bürgermeisteramt seiner Heimatgemeinde lägen. Ein Anspruch auf Übersendung von Akten bestehe kraft Gesetzes. Der Streitgegenstand des Verfahrens zwinge zu einer mündlichen Verhandlung. Seit dem 13.09.2011 befindet sich der Kläger in Untersuchungshaft.
Der Kläger beantragt (zweckdienlich gefasst),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. Juni 2010 aufzuheben und das Verfahren an das Sozialgericht Karlsruhe zurückzuverweisen,
hilfsweise, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. Juni 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2010 zu verurteilen, die Kosten für die Anschaffung eines Kraftfahrzeuges nebst Haftpflichtversicherung und Steuern zu übernehmen und unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Juli 2009 Reisekosten in einem weitergehenden Umfang zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrages verweist die Beklagte auf die aus ihrer Sicht überzeugenden Ausführungen im erstinstanzlichen Gerichtsbescheid.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die bei der Beklagten für den streitgegenständlichen Vorgang geführte Verwaltungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2012 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2012 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg.
Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, obschon der Kläger zu der mündlichen Verhandlung am 08.02.2012 nicht erschienen ist. Der Kläger wurde ordnungsgemäß durch Übergabe der Ladung in der Justizvollzugsanstalt geladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung in seiner Abwesenheit hingewiesen. Der Umstand, dass sich der Kläger seit dem 13.09.2011 in Untersuchungshaft befindet, ändert hieran, wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 21.09.2011 u.a. in den Verfahren - L 3 AL 2514/10 -, - L 3 AL 2521/10 -, - L 3 AL 2641/10 - und vom 19.10.2011 u.a. in den Verfahren - L 3 AL 3913/11 -, - L 3 AL 3819/11 -, L 3 AL 3917/11 - entschieden hat, nichts. Der Kläger ist vielmehr, da sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, wie jeder andere Prozessbeteiligte zu behandeln, dem das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung freigestellt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 21.06.1983 - 4 RJ 3/83 - veröffentlicht in juris).
Die statthafte Berufung (§ 143 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) wurde form- und fristgerecht eingelegt (vgl. § 151 Abs. 1 SGG); sie ist zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Der Rechtsstreit ist nicht, wie klägerseits beantragt, an das SG zurückzuverweisen. Gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG in der ab dem 01.01.2012 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl. I S.3057) kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Ein wesentlicher Mangel des Verfahrens, der zur Zurückverweisung an das SG führen könnte, liegt vor, wenn gegen eine das Gerichtsverfahren regelnde Vorschrift verstoßen wurde und die Entscheidung des Sozialgerichts hierauf beruhen kann. Das Landessozialgericht entscheidet bei Vorliegen eines Mangels nach seinem pflichtgemäßen Ermessen, ob es in der Sache selbst entscheidet oder zurückverweisen will. Eine Verpflichtung zur Zurückverweisung besteht auch bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels des Verfahrens nicht (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.1956 - 6 RKa 14/55 - veröffentlicht in juris). Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG ist jedoch nicht mit einem wesentlichen Mangels des Verfahrens behaftet, er ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Ein wesentlicher Verfahrensmangel ist insb. nicht dadurch begründet, dass das SG selbst - im Rahmen des angefochtenen Gerichtsbescheides - über den Befangenheitsantrag des Klägers vom entschieden hat. Das Befangenheitsgesuch des Klägers hat ein Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens nicht erfordert; es wurde offensichtlich nur zu dem Zweck gestellt, den Vorsitzenden aus dem Verfahren zu drängen. Über das offensichtlich unzulässige Befangenheitsgesuch konnte das SG daher selbst (vgl. Littmann in SGG-Handkommentar, 3. Aufl., § 60 Rn. 25), ohne dass es eines - isolierten - förmlichen Beschlusses hierüber bedurft hätte, entscheiden (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 21.06.2011 - L 3 AL 1568/11 NZB - veröffentlicht in juris).
Das SG war auch nicht verpflichtet, dem Kläger eine Kopie der Verfahrens- und Verwaltungsakte zu fertigen und zu überlassen. Gemäß § 120 Abs. 2 Satz 1 SGG besteht für die Beteiligten das Recht, sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen zu lassen. Der hiernach begründete Anspruch auf die Erteilung von Ablichtungen wird jedoch durch die allgemeinen Grundsätze zulässiger Rechtsausübung (§§ 226, 242 Bürgerliches Gesetzbuch) begrenzt. Der Anspruch setzt voraus, dass die abzulichtenden Aktenteile durch den Verfahrensbeteiligten eindeutig bezeichnet werden (vgl. BSG, Beschluss vom 30.11.1994 - 11 RAr 89/94 - veröffentlicht in juris). Diesen Anforderungen hat der Antrag des Klägers nicht genügt, da dieser eine Kopie der gesamten Akte begehrt hat, ohne ihn auf konkrete Aktenteile zu begrenzen. Die beanspruchte Anfertigung von Ablichtungen der gesamten Prozess- und Beiakten ohne jede Konkretisierung und ohne vorherige Prüfung auf Relevanz der Aktenbestandteile für die Rechtsverfolgung ist als rechtsmissbräuchlich anzusehen (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 21.09.2011 und vom 19.10.2011, a.a.O.; Beschluss des erkennenden Senats vom 29.06.2011 - L 3 AL 1928/11 B -). Der Umstand, dass das SG dem Begehren des Klägers auf Übersendung von Kopien der Akten nicht nachgekommen ist, begründet hiernach keinen wesentlichen Verfahrensmangel i.S.d. § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG.
Auch soweit der Kläger mit der Berufung sein inhaltliches Begehren weiterverfolgt, ist die Berufung unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Soweit der Kläger am 13.07.2009 seine Klage dahingehend erweitert hat, auch den Bescheid vom 28.10.2008 (Widerspruchsbescheid vom 06.07.2009) aufzuheben, hat das SG die hierin zu erblickende Klageänderung zu Recht als unzulässig betrachtet, da der dortige Streitgegenstand mit dem des zunächst einzig angefochtenen Bescheides nicht in Zusammenhang steht, weswegen die Klageänderung nicht sachdienlich i.S.d. § 99 Abs. 1 SGG war. Die Beklagte hatte sich auf die geänderte Klage auch nicht rügelos eingelassen, sondern ist ihr unter dem 26.11.2009 ausdrücklich widersprochen.
Die Beklagte hat es im angefochtenen Bescheid vom 23.01.2009 zu Recht abgelehnt, dem Antrag des Klägers auf Übernahme der Kosten der Anschaffung eines Kraftfahrzeuges nebst Kosten für dessen Versicherung und dessen Versteuerung zu entsprechen. Gemäß § 45 SGB III können Arbeitslose aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Vorliegend ist bereits nicht ersichtlich, warum die berufliche Eingliederung des Klägers ein Kraftfahrzeug erfordert. Ungeachtet dessen, dass die in Aussicht genommene Beschäftigung für die A. GmbH & Co. KG nicht zustande gekommen ist, hat die Beklagte den Klägers bereits für die Fahrten von seinem Wohnort zum Sitz des Arbeitgebers im Wege einer Reisekostenerstattung bzw. für Fahrten von seiner Unterkunft am Sitz des Arbeitgebers zum Einsatzort gefördert. Eine weitergehende Förderung ist nicht erforderlich, um den Kläger beruflich einzugliedern. Überdies steht die Förderung nach § 45 SGB III im Ermessen der Beklagten. Die Ermessensentscheidung ist für das Gericht nur eingeschränkt, auf Ermessensfehler hin, überprüfbar. Derartige Ermessensfehler sind dem Senat in Ansehung der Begründung der Ermessensentscheidung der Beklagten im angefochtenen Widerspruchsbescheid nicht ersichtlich.
Mithin hat der Kläger keinen Anspruch darauf, die Kosten der Anschaffung eines Kraftfahrzeuges von der Beklagten zu erhalten.
Die Berufung ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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