L 3 AL 4450/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 2211/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 4450/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. August 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Beklagten, den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung, den Nachweis von Förderungsmaßnahmen, die Bescheidung von Anträgen vom 19.05.2009 und die Zuteilung eines anderen Arbeitsvermittlers.

Der am 18.01.1975 geborene Kläger stand mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er führte und führt deswegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zahlreiche Rechtstreitigkeiten gegen die Beklagte.

Am 15.05.2009 beantragte der Kläger per E-Mail die Erstattung von Fahrtkosten für ein in Aussicht genommenes Vorstellungsgespräch bei der CONSTAT Personaldienstleistungen GmbH (C GmbH) in Straubing. Hierbei bezifferte er die voraussichtlichen Fahrtkosten auf insgesamt 81,20 EUR. Gleichfalls am 15.05.2009 beantragte er die Erstattung von Fahrtkosten für ein Vorstellungsgespräch bei der A. Personaldienstleistungen Nord GmbH (i GmbH), Lübeck, zuzüglich Kosten einer Übernachtung in Lübeck. Mit Bescheiden vom 22.05.2009 entschied die Beklagte, die Fahrtkosten für ein Vorstellungsgespräch bei der C GmbH in Straubing i.H.v. 68,- EUR auf Nachweis hin zu erstatten. Ein Abschlag/Vorschuss werde nicht gewährt. Des Weiteren entschied sie, Fahrtkosten für ein Vorstellungsgespräch bei der i GmbH am 25.05.2009 bis zu 140,- EUR auf Nachweis hin zu erstatten. Ein Vorschuss/Abschlag werde nicht gewährt.

Hiergegen legte der Kläger am 22.05.2009 Widerspruch ein. Er brachte hierzu vor, der Vorstellungstermin in Straubing sei verschoben worden. Im Hinblick auf den neuen Termin beantragte der Kläger am 27.05.2009 und am 04.06.2009 erneut einen Vorschuss für die Fahrtkosten für das Vorstellungsgespräch. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 04.06.2009 ab. Hiergegen erhob der Kläger am 04.06.2009 gleichfalls Widerspruch.

Am 18.05.2009 forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm eine Eingliederungsvereinbarung vorzulegen und konkret darzulegen, welche Maßnahmen im Sinne des § 46 SGB III gewährt würden.

Am 19.05.2009 wiederholte der Kläger verschiedene Anträge auf Förderung der beruflichen Weiterbildung in Form der Teilnahme an Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen und forderte die Beklagte auf, die Anträge neu zu verbescheiden. Mit Schreiben vom 19.05.2009 teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin mit, über diese Anträge sei bereits entschieden worden, gegen die ablehnenden Bescheide seien bereits Rechtsbehelfsverfahren anhängig, in deren Rahmen die neuerlichen Anträge berücksichtigt würden.

Zugleich wandte sich der Kläger an die Beklagte mit dem Begehren, den für ihn zuständigen Mitarbeiter Schumann durch den ehemals für ihn zuständigen Mitarbeiter Hirn zu ersetzen.

Am 25.05.2009 hat der Kläger Klage zu SG erhoben und die Gewährung eines Vorschusses bzw. Abschlages auf die Fahrtkosten betreffend der Vorstellungsgespräche in Lübeck und Straubing, die Vorlage einer Eingliederungsvereinbarung, den Nachweis konkreter Maßnahmen i.S.d. § 46 SGB III, die Verbescheidung seines Antrags vom 19.05.2009 und den Austausch des für ihn zuständigen Arbeitsvermittlers geltend gemacht (- S 11 AL 2211/09 -). Am 10.06.2009 hat der Kläger erneut Klage zum SG erhoben, mit der er die Aufhebung des Bescheides vom 04.06.2009, die Feststellung, dass das Verhalten der Beklagten rechtswidrig war und Schadensersatz geltend gemacht hat (- S 11 AL 2508/09 -).

Mit Beschluss vom 08.06.2010 hat das SG das Verfahren - S 11 AL 2508/09 - zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung zum Verfahren - S 11 AL 2211/09 - verbunden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22.09.2009 hat die Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 22.05. und 04.06.2009 zurückgewiesen.

Die Vorstellungsgespräche des Klägers in Lübeck und Straubing wurden nicht durchgeführt.

Zur Begründung seiner Klagen hat der Kläger vorgetragen, für die beantragten Vorschüsse betreffend der anfallenden Fahrtkosten für die Vorstellungsgespräche bestehe ein Rechtsanspruch, den er, da es in Folge des Verhaltens der Beklagten nicht zu den Vorstellungsterminen gekommen sei, im Wege einer Fortsetzungsfeststellungsklage durchsetze. Gleichfalls habe er einen Anspruch auf Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung, die den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Die Beklagte habe nach § 46 Abs. 3 SGB III konkrete, auf den Einzelfall bezogene Maßnahmen nachzuweisen. Über seine am 19.05.2009 gestellten Anträge habe die Beklagte ohne erkennbaren Grund noch nicht entschieden. Schließlich habe er ein subjektives Recht auf einen bestimmten Arbeitsvermittler.

Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten.

Am 03.07.2009 hat der Kläger den Vorsitzenden der zuständigen Kammer des SG wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Am 03.09.2009 hat der Kläger u.a. in die Akte S 11 AL 2211/09 Akteneinsicht genommen. Sodann hat der Kläger eine Kopie der Akte nebst Verwaltungsakte beantragt.

Mit Beschluss vom 30.08.2010 hat das SG den geltend gemachten Schadensersatzanspruch abgetrennt. Nach Anhörung der Beteiligten (Schreiben vom 28.06.2010, dem Kläger am 30.06.2010 zugestellt), hat das SG die Klagen mit Gerichtsbescheid vom 30.08.2010 abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, das Befangenheitsgesuch hindere es nicht daran, in der Sache zu entscheiden, da dieses nur gegen den ehemals zuständigen Vorsitzenden, nicht jedoch gegen den seit dem 01.07.2010 zuständigen Kammervorsitzenden gerichtet sei. Dem wiederholten Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht sei nicht zu entsprechen gewesen, da dieser als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei. Die zulässigen Klagen seien unbegründet. Die Begrenzung der bewilligten Fahrtkostenerstattung sei rechtlich nicht zu beanstanden, da § 45 Abs. 1 SGB III der Beklagten einen Ermessensspielraum eröffne, der nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar sei. Anhaltspunkte für eine ermessensfehlerhafte Entscheidung seien nicht ersichtlich. Die Ablehnung eines Vorschusses sei nicht zu beanstanden, da Umstände, die eine unbillige Härte begründen könnten, nicht ersichtlich seien. Ergänzend hat das SG auf die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 22.09.2009 verwiesen. Die weiteren Anträge des Klägers, die Vorlage einer Eingliederungsvereinbarung, der Nachweis von Maßnahmen i.S.d. § 46 Abs. 3 SGB III und die Zuweisung eines neuen Arbeitsvermittlers seien zwar zulässig, in der Sache jedoch gleichfalls unbegründet. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung zu. § 37 Abs. 2 SGB III sehe einen solchen Anspruch nicht vor. Eine Notwendigkeit bestehe überdies nicht, da durch den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung zu Gunsten des Klägers keine weiteren Rechte begründet würden. Ebenso wenig bestehe ein Anspruch auf Nachweis einer für den Kläger geeigneten Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung i.S.d. § 46 Abs. 3 SGB III. Nach dem Gesetzeswortlaut habe der Kläger nur Anspruch auf die Zuweisung in eine solche Maßnahme. Aus dem Antrag des Klägers ergebe sich jedoch, dass dieser eine solche Zuweisung gerade nicht begehre. Überdies habe der Kläger nur Schulungsmaßnahmen begehrt, die nicht auf Grundlage des § 43 Abs. 3 SGB III förderungsfähig seien. Die Zuweisung eines bestimmten Arbeitsvermittlers könne der Kläger nicht verlangen. Auch der Antrag des Klägers, die Beklage zur Bescheidung seiner Anträge vom 19.05.2009 zu verurteilen, sei unbegründet, da der Kläger frühere Anträge lediglich wiederholt habe, die die Beklagte bereits verbeschieden habe. Ein Anspruch auf eine nochmalige Verbescheidung dieser Anträge bestehe nicht.

Gegen den am 02.09.2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 21.09.2010 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung trägt er vor, das SG habe den Amtsermittlungsgrundsatz verletzt, eine unbillige Härte sei offensichtlich gewesen. Die Vorschusspflicht ergebe sich aus dem Gesetz. Er habe schließlich einen Rechtsanspruch auf eine dem SGB III genügende Eingliederungsvereinbarung sowie einen Rechtsanspruch auf einen Arbeitsvermittler, der jedenfalls die entsprechenden Voraussetzungen mitbringe. Der Kläger hat ferner die Überlassung einer Kopie der Akte nebst der vollständigen Verwaltungsakte beantragt. Seit dem 13.09.2011 befindet sich der Kläger in Untersuchungshaft.

Der Kläger beantragt (zweckdienlich gefasst),

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. August 2010 aufzuheben und festzustellen, dass die Bescheide vom 22. Mai 2009 und vom 04. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2009 rechtswidrig gewesen sind, die Beklagte zu verurteilen, eine Eingliederungsvereinbarung vorzulegen, konkrete Maßnahmen im Sinne des § 46 Abs. 3 SGB III nachzuweisen, die Anträge vom 19. Mai 2009 zu bescheiden und die Beklagte zu verurteilen, ihm Herrn Fridolin Hirn, hilfsweise einen anderen Arbeitsvermittler, zuzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung ihres Antrags verweist die Beklagte auf die aus ihrer Sicht überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge, die bei der Beklagten für den Kläger geführte Leistungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2012 wurde, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2012 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg.

Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, obschon der Kläger zu der mündlichen Verhandlung am 08.02.2012 nicht erschienen ist. Der Kläger wurde ordnungsgemäß durch Übergabe der Ladung in der Justizvollzugsanstalt geladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung in seiner Abwesenheit hingewiesen. Der Umstand, dass sich der Kläger seit dem 13.09.2011 in Untersuchungshaft befindet, ändert hieran, wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 21.09.2011 u.a. in den Verfahren - L 3 AL 2514/10 -, - L 3 AL 2521/10 -, - L 3 AL 2641/10 - und vom 19.10.2011 u.a. in den Verfahren - L 3 AL 3913/11 -, - L 3 AL 3819/11 -, L 3 AL 3917/11 - entschieden hat, nichts. Der Kläger ist vielmehr, da sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, wie jeder andere Prozessbeteiligte zu behandeln, dem das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung freigestellt worden ist (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 21.06.1983 - 4 RJ 3/83 - veröffentlicht in juris).

Der Senat war auch nicht verpflichtet, dem Kläger, wie von ihm beantragt, eine Kopie der Verfahrens- und Verwaltungsakte zu fertigen und zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist, da der Kläger eine Kopie der gesamten Akte begehrt hat, ohne ihn auf konkrete Aktenteile zu begrenzen, rechtsmissbräuchlich (Beschluss des erkennenden Senats vom 29.06.2011 - L 3 AL 1928/11 B -; Urteile des erkennenden Senats vom 21.09.2011, - L 3 AL 2514/10 -, - L 3 AL 2521/10 -, - L 3 AL 2641/10 -).

Die statthafte Berufung (§ 143 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) wurde form- und fristgerecht eingelegt (vgl. § 151 Abs. 1 SGG); sie ist zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Soweit sich der Kläger dagegen wendet, dass die Beklagte für die in Aussicht genommenen Vorstellungsgespräche des Klägers in Straubing und Lübeck keinen Vorschuss bzw. Abschlag auf die voraussichtlichen Fahrtkosten i.H.v. 188,20 EUR bzw. 91,20 EUR gewährt hat, hat sich dieses Begehren, da die Vorstellungsgespräche nicht durchgeführt wurden, i.S.d. § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) erledigt. Dementsprechend folgerichtig hat der Kläger bereits im erstinstanzlichen Verfahren einen Fortsetzungsfeststellungsantrag gestellt und hierzu angeführt, hierfür bestehe, wegen der Flut an gleichgelagerten Streitigkeiten, ein Rechtsschutzbedürfnis. Dieser war jedoch bereits unzulässig. Der Fortsetzungsfeststellungsantrag setzt gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG ein berechtigtes Interesse voraus, welches rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann. Ein für diese Feststellung vorausgesetztes schutzwürdiges Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art sein. Ein Feststellungsinteresse kommt damit in Betracht bei Präjudiziabilität, d.h., wenn die Entscheidung in einem anderen streitigen Rechtsverhältnis bedeutsam sein kann, bei Schadensinteresse, Rehabilitationsinteresse sowie bei Wiederholungsgefahr (BSG, Urteil vom 28.08.2007 - B 7/7a AL 16/06 R – veröffentlicht in juris). Die Umstände, aus denen das Fortsetzungsfeststellungsinteresse herrühren soll, sind dabei substantiiert darzulegen. Dies hat der Kläger nicht in ausreichendem Maße getan. Der unsubstantiierte Vortrag einer Flut gleichgelagerter Fälle reicht insofern nicht aus. Der Kläger hat weder konkret vorgetragen, dass die konkrete Gefahr weiterer gleichartiger Entscheidungen besteht, noch, dass die vorliegend streitgegenständliche Entscheidung vorgreiflich für andere Rechtsverhältnisse sei. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist mithin in Ermangelung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses bereits unzulässig. Insofern ist lediglich ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung der Beklagten, keine Vorschüsse zu gewähren, rechtmäßig ist, da Abschlagszahlungen nur zur Vermeidung unbilliger Härten zulässig sind (§ 337 Abs. 4 SGB III), der Kläger indes eine solche nicht dargelegt hat.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vorlage einer individuellen Eingliederungsvereinbarung. Gemäß § 37 Abs. 2 SGB III in der ab dem 01.02.2009 geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917) werden in einer Eingliederungsvereinbarung, die die Agentur für Arbeit zusammen mit dem Ausbildungsuchenden oder Arbeitsuchenden trifft, für einen zu bestimmenden Zeitraum festgelegt das Eingliederungsziel (Nr.1), die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit (Nr.2), welche Eigenbemühungen zu seiner beruflichen Eingliederung der Ausbildungsuchende oder Arbeitsuchende in welcher Häufigkeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er diese nachzuweisen hat (Nr.3) und die vorgesehenen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung (Nr.4) festgelegt. Hierdurch wird kein neues Rechtsverhältnis zwischen der Agentur und dem Arbeitslosen begründet (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drucks 14/6944, S.30 f), es werden lediglich die gesetzlich begründeten Pflichten oder Obliegenheiten im Sinne einer strategischen Planung konkretisiert (Peters-Lange in Gagel, SGB III, Stand Dez. 2009, § 37, Rn. 7). Ein individueller Anspruch auf Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung besteht hiernach nicht (vgl. auch BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 13/09 R - veröffentlicht in juris für die Regelung des § 14 Sozialgesetzbuch Zweites Buch).

Der Kläger hat, wie der Senat bereits entschieden hat, kein subjektives Recht auf einen bestimmten Arbeitsvermittler (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 09.11.2009 - L 3 AL 3792/11 -), weswegen der geltend gemachte Anspruch auf Zuweisung von Hr. Hirn oder eines anderen Arbeitsvermittlers nicht besteht.

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm eine Maßnahme zur Aktivierung i.S.d. § 46 SGB III nachzuweisen hat. Aus dem Vortrag des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren und dem Hinweis der Beklagten anlässlich eines Gesprächs mit dem Kläger, dass es nur zwei Maßnahmen i.S.d. 3 46 SGB III gebe wird hinreichend deutlich, dass der Kläger nicht die Zuweisung zu einer dieser Maßnahmen, sondern lediglich deren isolierte Benennung begehrt.

Die Anträge des Klägers vom 19.05.2009, deren Verbescheidung durch die Beklagte der Kläger gerichtlich geltend macht, sind lediglich wiederholende Anträge früherer Leistungsanträge, die die Beklagte jeweils rechtsbehelfsfähig entschieden hatte. Einen Anspruch auf eine wiederholte Verbescheidung besteht nicht.

Die Berufung ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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