L 3 AL 5705/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 699/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 5705/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 07. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Bewilligung von verschiedenen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung.

Der am 18.01.1975 geborene Kläger stand mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er führte und führt deswegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht (LSG) zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte.

Am 24.11.2008 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Förderung einer EPLAN-Schulung. Mit Bescheid vom 04.12.2008 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 09.01.2009 als unbegründet zurück. Hiergegen hat der Kläger am 14.01.2009 Klage zum SG - S 11 AL 424/09 - erhoben, die mit Gerichtsbescheid vom 17.05.2010 abgewiesen wurde. Die hiergegen eingelegte Berufung ist beim erkennenden Senat unter dem Geschäftszeichen - L 3 AL 2517/10 - anhängig.

Am 11.12.2008 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Förderung einer Schulung bei FESTO, hilfsweise zum wiederholten Male die Förderung einer EPLAN-Schulung und der Schulung SINUMERIK (SIMODRIVE 611 D). Am 19.12.2009 beantragte der Kläger die Förderung eines Englischkurses, eines Pneumatikkurses und - sinngemäß - eine Weiterbildung zum Mechatroniker. Am 23.02.2009 beantragte er die Kostenübernahme für die Teilnahme an einer Schulung der Fa. Siemens betreffend des Kommunikationssystems Profibus und die Förderung einer Weiterbildung bei PRO DI in Schönberg zur PC- und Netzwerkfachkraft IHK. Am 02.03.2009 beantragte er schließlich die Förderung einer Umschulung zum Kälteanlagenbauer.

Mit Bescheid vom 11.03.2009 sicherte die Beklagte dem Kläger die Förderung der Teilnahme an einem Englischkurs "Technisches Englisch bzw. Fortgeschrittenes Englisch mit technischen Inhalten" unter der Bedingung zu, dass der Kläger fünf Tage vor Lehrgangsbeginn aussagekräftige Unterlagen über den Lehrgang einreicht und der Kurs zu einem wesentlichen Teil (minds. 50 % der Lehrgangszeit) technisches Englisch zum Inhalt habe. Die begehrte Förderung zum Kälteanlagenbauer, die begehrte Weiterqualifizierung zum Mechatroniker, die Förderung eines Pneumatikkurses, die Weiterbildung zur PC- und Netzwerkfachkraft und die Förderungen der Schulung "SIMODRIVE 611 D" und "EPLAN P 8" lehnte die Beklagte hingegen ab. Hierzu führte sie an, die beantragten Lehrgänge zur beruflichen Aus- und Weiterbildung seien für eine Arbeitsaufnahme nicht zwingend erforderlich.

Hiergegen legte der Kläger am 14.03.2009 mit der Begründung, nach fast sieben Monaten der Arbeitslosigkeit seien die beantragten Förderungen dringend erforderlich, Widerspruch ein. Am 19.05.2009 beantragte der Kläger, den Bescheid bezüglich der begehrten Umschulung zum Kälteanlagenbauer zu überprüfen. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.09.2009 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Förderung nach § 77 SGB III könne erfolgen, wenn die Weiterbildung notwendig sei, um den Kläger beruflich einzugliedern. Hierbei habe sie, die Beklagte, eine Prognoseentscheidung zu treffen. Diese werde dadurch bestimmt, dass die Wettbewerbsfähigkeit des Klägers nicht wegen dessen fehlender Qualifikation, sondern seiner häufigen Arbeitsplatzwechsel gelitten habe. Weitere Schulungen und Weiterbildungsmaßnahmen könnten die Wiedereingliederungschancen des Klägers nicht verbessern. Die erteilte Zusicherung für die Teilnahme an einem Englischkurs sei, da der Kläger zwischenzeitlich eine selbständige Tätigkeit aufgenommen habe, nicht mehr bindend.

Am 19.02.2009 hat der Kläger Klage zum SG - S 11 AL 656/09 - erhoben, mit der er die mit Bescheid vom 11.03.2009 abgelehnten Weiterbildungsmaßnahmen geltend gemacht hat. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 06.04.2011 abgewiesen. Eine hiergegen eingelegte Berufung hat der erkennende Senat mit Urteil vom 09.11.2011 - L 3 AL 1788/11 - zurückgewiesen.

Am 23.02.2009 hat der Kläger erneut Klage zum SG - S 11 AL 699/09 - erhoben und die Verurteilung der Beklagten begehrt, eine Weiterbildung zur PC-Netzwerkfachkraft IHK und bei der PRO DI in Schömberg, nebst Fahrt- und VMA Kosten, zu fördern und die bereits in anderen Verfahren verfolgten EPLAN-, Pneumatik- und Englischschulungen zu gewähren. Er habe, so der Kläger, einen Rechtsanspruch auf die begehrten Weiterbildungsmaßnahmen. Am 03.07.2009 und am 12.11.2010 hat der Kläger den Vorsitzenden der zuständigen Kammer des SG wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

Nach Anhörung der Beteiligten (gerichtliches Schreiben vom 20.08.2010, das dem Kläger am 26.08.2010 zugestellt wurde) hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 07.12.2010 abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, die Befangenheitsanträge des Klägers hinderten es nicht daran, in der Sache zu entscheiden, da diese offensichtlich rechtsmissbräuchlich seien. Auch den wiederholten Anträgen des Klägers auf Akteneinsicht sei nicht nachzukommen, da diese gleichfalls als rechtsmissbräuchlich anzusehen seien. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 11.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2009 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten, so dass die Klage abzuweisen sei. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrten Schulungen und Weiterbildungsmaßnahmen. Die Prognoseentscheidung der Beklagten sei nicht zu beanstanden.

Gegen den am 11.12.2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 15.12.2010 u.a. Berufung eingelegt. Zu deren Begründung bringt er vor, das SG habe es unterlassen, den Sachverhalt aufzuklären. Das SG habe unzulässigerweise über seine Befangenheitsanträge selbst entschieden. Die Beklagte verfüge über das notwendige Budget, um die notwendigen Leistungen zu gewähren. Er sei über Jahre arbeitslos gewesen und nicht in den Genuss von Schulungen und Weiterbildungen gekommen. Ihm fehlten aktuelle Fachkenntnisse, ohne die er nicht vermittlungsfähig sei. Kenntnisse in EPLAN und Profibus seien heutzutage unabdingbar. Seit dem 13.09.2011 befindet sich der Kläger in Untersuchungshaft.

Der Kläger beantragt (zweckdienlich gefasst),

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 07. Dezember 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. März 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2009 zu verurteilen, eine EPLAN-Schulung, eine Schulung SINUMERIK, einen Englischkurs, einen Pneumatikkurs, eine Weiterbildung zum Mechatroniker, eine Schulung betreffend des Kommunikationssystems Profibus, eine Weiterbildung zur PC- und Netzwerkfachkraft und eine Förderung einer Umschulung zum Kälteanlagenbauer zu fördern.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die bei der Beklagten für den streitgegenständlichen Vorgang geführte Verwaltungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2012 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2012 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg.

Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, obschon der Kläger zu der mündlichen Verhandlung am 08.02.2012 nicht erschienen ist. Der Kläger wurde ordnungsgemäß durch Übergabe der Ladung in der Justizvollzugsanstalt geladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung in seiner Abwesenheit hingewiesen. Der Umstand, dass sich der Kläger seit dem 13.09.2011 in Untersuchungshaft befindet, ändert hieran, wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 21.09.2011 u.a. in den Verfahren - L 3 AL 2514/10 -, - L 3 AL 2521/10 -, - L 3 AL 2641/10 - und vom 19.10.2011 u.a. in den Verfahren - L 3 AL 3913/11 -, - L 3 AL 3819/11 -, L 3 AL 3917/11 - entschieden hat, nichts. Der Kläger ist vielmehr, da sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, wie jeder andere Prozessbeteiligte zu behandeln, dem das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung freigestellt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 21.06.1983 - 4 RJ 3/83 - veröffentlicht in juris).

Die statthafte Berufung (§ 143 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wurde form- und fristgerecht eingelegt (vgl. § 151 Abs. 1 SGG); sie ist zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Die Klage war bereits unzulässig. Der Kläger hat den Bescheid 11.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2009 bereits mit der Klageerhebung am 19.02.2009 - S 11 AL 656/09 - angegriffen und dort gleichfalls die Bewilligung einer EPLAN-Schulung, einer Schulung SINUMERIK, eines Englischkurs, eines Pneumatikkurs, einer Weiterbildung zum Mechatroniker, einer Schulung betreffend des Kommunikationssystems Profibus, einer Weiterbildung zur PC- und Netzwerkfachkraft und die Förderung einer Umschulung zum Kälteanlagenbauer begehrt. Mit der am 23.02.2009 anhängig gemachte erstinstanzlichen Klage - S 11 AL 699/09 - hat der Kläger erneut den Bescheid der Beklagten vom 11.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2009 angegriffen und die gleichen Weiterbildungsmaßnahmen begehrt; das Klageverfahren hat mithin den gleichen Streitgegenstand betroffen. Die Klage war daher gemäß § 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz bereits wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.1978 - 1 RJ 4/78 - veröffentlicht in juris; Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 94, Rn. 7).

Die Berufung ist hiernach zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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