Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 2558/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 1642/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 17. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der am 1956 geborene Kläger erlernte in zweijähriger Ausbildung den Beruf des Metzgereiverkäufers. Anschließend war er vom 28. Juli 1974 bis 31. Januar 1977 als Verkaufsfahrer für eine Bäckerei, vom 28. August bis 14. Oktober 1977 bei einem Bauunternehmen als Lkw-Fahrer und vom 17. Oktober bis 18. November 1977 als Lkw-Fahrer im Fernverkehr tätig. Im Anschluss war der Kläger arbeitslos gemeldet.
Vom 14. April bis 01. August 1978 befand sich der Kläger in stationärer Krankenhausbehandlung nach Vergiftung mit Heroin, Barbituraten und Isoptin in suizidaler Absicht. Ausweislich der Berichte des E.-Krankenhauses vom 30. Mai, 25. Juli und 16. August 1978 erlitt der Kläger infolge dieser Vergiftung eine erhebliche Druckschädigung der rechten Körperhälfte, besonders des rechten Armes mit konsekutiven ausgedehnten Muskelnekrosen im Bereich der Dorsal- und Ventralseite des rechten Unterarmes und der Ventralseite des Oberarmes einschließlich der Axilla. Es wurden Muskel und Sehnen operativ exzidiert. In der Folgezeit war der Kläger zunächst weiterhin krankgeschrieben. Im Jahr 1979 absolvierte er nach eigenen Angaben eine berufliche Reha-Maßnahme im S.-werk, während der er auch das Schreiben mit links erlernte. Zu Beginn des Jahres 1980 begann der Kläger dann eine Umschulung zum Bauzeichner, die der er jedoch nach wenigen Monaten abbrach.
In der Zeit vom 05. November 1980 bis einschließlich 31. Juli 1993 bezog der Kläger von der damaligen Landesversicherungsanstalt Württemberg (inzwischen: Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg, im Folgenden einheitlich: die Beklagte) jeweils infolge befristeter Bewilligung eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit von der Beklagten, zuletzt aufgrund Bescheids vom 17. Juli 1991 bis zum Ablauf des Monats Juli 1993. Bereits während dieses Rentenbezugs befand sich der Kläger aufgrund von Straftaten im Zusammenhang mit einem Drogenkonsum in Haft. Seither folgten mehrere weitere Aufenthalte des Klägers in einer Justizvollzugsanstalt (JVA), zuletzt noch im Jahr 2009. Seit seinem Unfall verrichtete der Kläger nur noch kurzfristige Tätigkeiten; zuletzt war er nach eigenen Angaben für etwa ein halbes Jahr in einem Copy-Shop erwerbstätig. Inzwischen bezieht der Kläger Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Die Erstbewilligung der von ihm vom 05. November 1980 bis einschließlich 31. Juli 1993 bezogenen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit durch Bescheid vom 17. Mai 1984 erfolgte auf der Grundlage einer stationären Mehrfachbegutachtung in der sozialmedizinischen Klinik L. mit chirurgischem, orthopädischem, neurologischem und internistischem Fachgutachten (vgl. chirurgisches Gutachten des Dr. S. vom 08. Februar 1983, das nervenfachärztlichen Gutachtens durch Dr. Sc. vom 09. Februar 1983 und einer abschließenden Gesamtbegutachtung durch Internisten Dr. G.-B. vom 24. Februar 1983). Die Gutachter berichteten von einer Druckschädigung der rechten oberen Extremität mit Infektion und Muskelnekrosen nach Vergiftung. Beim Kläger lägen ein Zustand nach operativer Entfernung der Unterarmmuskulatur bei erhaltener und funktionstüchtiger Oberarmmuskulatur rechtsseitig, Hinweise auf kontinuierlichen Alkoholübergebrauch ohne zentral-neurologische oder periphere Folgeschäden mit Rückwirkungen auf die Erwerbsfähigkeit und ein angeblich seit 1980 eingestellter Drogenmissbrauch vor. Die rechte Hand sei praktisch gebrauchsunfähig. In psychiatrischer Hinsicht habe der Kläger als abnorme haltschwache Persönlichkeit imponiert; krankheitswertige psychiatrische Auffälligkeiten seien jedoch klinisch nicht nachzuweisen gewesen. Die erste Weiterbewilligung der bezogenen Rente über den 30. Juni 1985 erfolgte auf der Grundlage einer sozialmedizinischen Begutachtung des Klägers durch den Internisten Dr. D. (Gutachten vom 09. Januar 1986) sowie durch den Neurologen und Psychiater Dr. V. (Gutachten vom 13. November 1985), die erneute Weiterbewilligung auf der Grundlage einer neurologisch-psychiatrischen Begutachtung des Klägers durch Dr. St. (Gutachten vom 21. Mai 1987).
Der durch den Kläger im September 1993 gestellte Antrag auf erneute Weiterbewilligung der gewährten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 31. Juli 1993 hinaus wurde durch die Beklagte mit Bescheid vom 26. April 1994 abgelehnt. Über den Wegfallzeitpunkt hinaus liege weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vor. Nach den ärztlichen Untersuchungsergebnissen sei die Erwerbsfähigkeit durch eine Polytoxikomanie und eine weitgehende Unbrauchbarkeit des rechtens Arms beeinträchtigt. Der Kläger könne Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts jedoch noch vollschichtig verrichten. Dem lag offenbar ein über den Kläger beim Internisten und Sozialmedizinier Dr. R. eingeholtes Gutachten zugrunde, das sich jedoch nicht bei den Akten befindet. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch des Klägers wies die bei der Beklagten gebildete Widerspruchsstelle mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 1994 zurück. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden.
Am 25. April 1997 wurde der Kläger während einer verbüßten Haft infolge einer psychotischen Dekompensation in das Justizvollzugsanstaltskrankenhaus H. stationär aufgenommen. Nach dem Entlassungsbericht vom 22. Juli 1997 bestand bei ihm aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten ein Verdacht auf eine Psychose. Unter medikamentöser Therapie habe sich die anfangs gedrückte Stimmungslage des Klägers gut gebessert. Zu keinem Zeitpunkt habe ein Anhalt auf Suizidalität bestanden. Nach Ablauf der Behandlung habe der Kläger in die zuständige JVA zurückverlegt werden können.
Am 22. Mai 1997 beantragte er erneut die Bewilligung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte veranlasste eine (erneute) Begutachtung des Klägers durch Dr. R. (Gutachten vom 03. November 1997). Dieser berichtete vom Vorliegen einer Polytoxikomanie und weitgehenden Gebrauchsunfähigkeit des rechten Arms. Der Kläger habe in der Vergangenheit verschiedene Rauschgifte, u.a. Heroin, Kokain und Codein sowie ersatzweise auch Medikamente, und im Übrigen Alkohol konsumiert. Er sei mehrmals infolge von Drogenkriminalität inhaftiert gewesen. Die aktuellen Screening-Untersuchungen hätten keinen Hinweis für einen momentanen Gebrauch von Rauschgiften ergeben. Die auswärts nachgewiesene Hepatitis C-Infektion sei vermutlich im Zusammenhang mit Rauschgiftinjektionen akquiriert worden, eine Störung der Stoffwechselleistung der Leber bestehe jedoch momentan nicht, und auch im Übrigen seien keine wesentlichen klinischen Auswirkungen durch diese Infektion vorhanden. Hinsichtlich der Gebrauchsminderung des rechten Arms hätten sich die Verhältnisse seit den Vorgutachten nicht verändert. Für die sozialmedizinische Fragestellung stehe die Drogenabhängigkeit im Vordergrund. Inwieweit es auf dieser Ebene tatsächlich zu einer Stabilisierung und psychischen Festigung gekommen sei, könne unter den momentanen Bedingungen nicht sicher beurteilt werden. Wie bereits im Vorgutachten dargelegt, seien ohne Reintegrationshilfen des Rentenversicherungsträgers die Aussichten nach Haftentlassung extrem ungünstig. Der Kläger könne als Verkäufer noch unter zwei Stunden, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig verrichten, ohne Nachtschicht, ohne besonderen Zeitdruck, ohne häufiges Klettern oder Steigen, ohne volle Gebrauchsfähigkeit des rechten Arms sowie ohne wesentliche Anforderung an Eigenverantwortlichkeit und Zuverlässigkeit. Mit Bescheid vom 16. Januar 1998 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers ab. Der gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23. April 1998 zurückgewiesen. Im Rahmen des hierauf vom Kläger vor dem Sozialgericht Konstanz (SG) geführten Klageverfahrens (Az.: S 8 RJ 933/98) veranlasste das SG eine orthopädische Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. Str. (Gutachten vom 18. Januar 1999). Dieser berichtete von einer fast völligen Gebrauchsunfähigkeit der rechten Hand bei Beugekontrakturen im Hand- und Fingerbereich, einer Gebrauchseinschränkung des rechten Arms bei Zustand nach völliger Entfernung der Unterarmmuskulatur und Teilentfernung im Bereich des Ellbogenstreckers rechts nach Sepsis, einem chronifizierten Schmerzsyndrom mit sympatischer Reflexdystrophie des rechten Unterarms im beginnenden Stadium III nach Gerbershagen, einem Supraspinatussehnensyndrom der rechten Schulter, einer Skoliose der Wirbelsäule, einem Lendenwirbelsäulensyndrom mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung bei Fehlhaltung und einer labilen Persönlichkeitsstruktur mit wiederkehrender Medikamenten- und Rauschgiftabhängigkeit. Der Kläger sei aufgrund der Einschränkungen nicht in der Lage, erwerbsmäßig als Kraftfahrer zu arbeiten. Eine Tätigkeit als Pförtner sei durchführbar, ebenso eine Tätigkeit als Museumswärter. Für eine Tätigkeit im Wach- und Schließdienst sei zu differenzieren. Aufgrund der auffälligen psychosozialen Anamnese sei der Kläger sicher nicht in der Lage, besondere Verantwortung zu übernehmen, aufgrund des früheren Rauschmittelabusus seien auch Tätigkeiten mit besonderer geistiger Beanspruchung für den Kläger nicht geeignet. Die funktionelle Einschränkung liege nur im Bereich des rechten Arms und der rechten Hand. Diese sei an und für sich gebrauchsunfähig, was eine geregelte und gezielte Feinmotorik, Greiffunktion etc. anbelange. Sie sei jedoch als Gegenhalt für Tätigkeiten der linken Hand einsatzfähig, wo es nur darum gehe, eine grobe Greiffunktion zum Bewegen von Gegenständen zu erhalten. Das SG zog berufskundliche Stellungnahmen zur Tätigkeit als Pförtner bei und wies sodann mit Urteil vom 20. Mai 1999 die Klage ab. Die wesentlichen Gesundheitsbeeinträchtigungen lägen auf orthopädischem Fachgebiet. Die Gebrauchsfähigkeit des rechten Arms des Klägers sei fast vollständig aufgehoben. Diese Gesundheitsbeeinträchtigungen schränkten die Leistungsfähigkeit des Klägers ein. Er sei jedoch noch in der Lage, Tätigkeiten als Pförtner vollschichtig zu verrichten. Dies ergebe sich aus dem Gutachten von Dr. Str. und den beigezogenen berufskundlichen Stellungnahmen des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg, denen zufolge auch praktisch einarmige Arbeiter Pförtnertätigkeiten durchführen könnten. Der Kläger sei auch nicht berufsunfähig, weil er sich schon früh aus anderen als Krankheitsgründen vom erlernten Beruf als Metzgereiverkäufer gelöst habe.
Im hiergegen vom Kläger geführten Berufungsverfahren (Az.: L 9 RJ 2209/99) holte das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) über den Kläger ein nervenärztliches Gutachten bei Neurologen und Psychiater Dr. H. ein (Gutachten vom 29. März 2000). Dr. H. berichtete von einer erheblichen Gebrauchseinschränkung des rechten Arms bei Zustand nach ausgedehnter Entfernung der Unterarmmuskulatur und teilweiser Entfernung der Oberarmmuskulatur rechtsseitig und von einem chronifizierten Schmerzsyndrom, wobei der Verdacht auf das Vorliegen einer sympatischen Reflexdystrophie im Bereich des rechten Unterarms bestehe. U.a. zeige sich eine hierzu passende deutliche livide Verfärbung des rechten Unterarms und der rechten Hand. Die vom Kläger beklagten Schmerzen seien allerdings nicht in ganz typischer Weise für eine sympatische Reflexdystrophie geschildert. Der Kläger habe auch während der Begutachtung über ausgeprägte Schmerzen im Bereich des rechten Arms geklagt, sich insgesamt (und auch den rechten Arm) jedoch recht frei bewegt und zumindest äußerlich nicht schmerzgeplagt gezeigt. Des Weiteren sei für die Vergangenheit das Vorliegen einer Polytoxikomanie belegt, wobei auch Opiate konsumiert worden seien. Diesbezüglich lasse sich aktuell keine präzise Einschätzung treffen, da der Kläger keine Angaben zum zurückliegenden Drogenkonsum gemacht habe. Im Rahmen der vorgenommenen Urinuntersuchung habe sich ausschließlich ein positiver Befund für Opiate ergeben, der sich durch den vom Kläger beschriebenen Analgetikakonsum (Nedolon-P) erklären lasse. Zeichen einer Drogenintoxikation seien jedoch während der Untersuchung nicht feststellbar gewesen. Von einem regelmäßigen Analgetikakonsum sei auszugehen, inwieweit dieser über das ärztliche verordnete Maß hinaus missbräuchlich verwendet werde, könne mangels präziser Angaben nicht abgeschätzt werden. Der Kläger sei im Rahmen der Untersuchung zeitweilig etwas unwillig und nur eingeschränkt bereit erschienen, Angaben zur Anamnese zu machen. Abgesehen davon sei er freundlich zugewandt gewesen und habe eine gute affektive Schwingungsfähigkeit gezeigt. Eine umschriebene Persönlichkeitsstörung habe nicht festgestellt werden können. Anhaltspunkte für eine depressive Erkrankung oder eine psychotische Erkrankung hätten sich nicht ergeben. Durch die festgestellten Gesundheitsstörungen sei der Kläger im freien Gebrauch seiner körperlichen Kräfte mäßiggradig gehindert. Eine Störung der seelischen oder geistigen Funktion liege nicht vor. Aus nervenärztlicher Sicht könnten ohne unmittelbare Gefährdung der Gesundheit noch leichte körperliche Tätigkeiten verrichtet werden. Es sei von einer nahezu vollständigen Gebrauchsunfähigkeit des rechten Arms auszugehen. Der rechte Arm könne offensichtlich nur zu leichten Hilfstätigkeiten benutzt werden, z. B. Fixieren eines Blattes oder eines Gegenstandes auf dem Tisch oder Klemmen eines leichten Gegenstandes an den Körper oder ähnliche Tätigkeiten. Die qualitativ zumutbaren Arbeiten könne der Kläger aus nervenärztlicher Sicht noch vollschichtig bis zu etwa acht Stunden verrichten. In der nichtöffentlichen Sitzung des LSG vom 05. Oktober 2000 einigten sich die Beteiligten im Wege eines Vergleichs auf eine Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger unter Zugrundelegung eines Versicherungsfalls im Mai 1997 (Antragstellung) Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vom 01. Dezember 1997 bis 30. November 2000 zu gewähren. Im Übrigen nahm der Kläger die Berufung zurück. Mit ausführendem Bescheid vom 11. Januar 2001 bewilligte die Beklagte dem Kläger aufgrund des Vergleichs vom 05. Oktober 2000 bis einschließlich 30. November 2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Noch im Termin der nichtöffentlichen Sitzung vom 05. Oktober 2000 hatte der Kläger die Weiterbewilligung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 01. Dezember 2000 beantragt. Mit Bescheid vom 07. Mai 2001 lehnte die Beklagte den Weiterzahlungsantrag des Klägers auf der Grundlage einer sozialmedizinischen Stellungnahme des Dr. N. (Arzt für Neurologie und Psychiatrie) vom 28. Februar 2001 ab. Dieser hatte davon berichtet, dass der Kläger zum ersten anberaumten Termin gar nicht, zum zweiten deutlich verspätet gekommen sei. Im zweiten Termin habe er eigenmächtig die Untersuchung abgebrochen, im anschließenden explorativen Gespräch Angaben zur biographischen Vorgeschichte verweigert. In diesem Zusammenhang habe der Kläger sehr kompetent und durchsetzungsfähig gewirkt, es hätten sich keine Hinweise auf depressives Erleben oder anderweitige schwerwiegende psychische Störungen ergeben. Jedoch sehe er (der Gutachter) sich außerstande, ohne die notwendige Kooperations- und Mitwirkungsbereitschaft des Klägers eine fundierte psychiatrische und neurologische Begutachtung durchzuführen. Hierfür sei die Erhebung einer biographischen Anamnese unabdingbar. Der Widerspruch des Klägers gegen die Rentenablehnung wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30. August 2001 als unbegründet zurückgewiesen. Zwar seien bei ihm zum Zeitpunkt des Leistungsfalles am 22. Mai 1997 auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit nicht erfüllt gewesen. Im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sei der Kläger aber durch den Bewilligungsbescheid vom 11. Januar 2001 so zu stellen gewesen, als ob die Voraussetzungen erfüllt gewesen seien. Der Kläger sei jedoch weder erwerbs- noch berufsunfähig. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden.
Am 04. März 2003 stellte der Kläger erneut (den hier maßgeblichen) Antrag auf Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente. Er gab an, sich seit 1978 aufgrund der Gebrauchsunfähigkeit seines rechten Arms und seiner rechten Hand für erwerbsgemindert zu halten. Mit Bescheid vom 14. April 2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Falle des Klägers nicht erfüllt seien. Im maßgeblichen Zeitraum vom 01. Oktober 1993 bis zum 24. März 2003 seien keine Pflichtbeiträge vorhanden. Auf den dagegen eingelegten Widerspruch teilte die Beklagte dem Kläger mit Schriftsatz vom 09. November 2004 mit, sie sei zu der Auffassung gelangt, dass der Kläger aufgrund nicht erfolgter Auskunft und Beratung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente zum erneuten Rentenantrag vom 04. März 2003 verloren habe. Von ihrer Seite werde ein Verstoß gegen Aufklärungs- und Beratungspflichten nach § 13 ff. Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) festgestellt. Dem Kläger werde daher im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs die Möglichkeit eingeräumt, durch die Entrichtung von freiwilligen Beiträgen ab dem 01. Dezember 2000 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente nachträglich zu erfüllen. Vom Kläger seien insoweit Beiträge in Höhe von EUR 3.217,55 nachzuentrichten. Im Nachgang fragte der Kläger bei der Beklagten an, ob eine Nachentrichtung auch durch Ratenzahlung erfolgen könne; derzeit sei er sozialhilfebedürftig und könne keine Nachzahlung leisten. Es wurde telefonisch die Möglichkeit der Verrechnung mit - bei Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen für eine Rentengewährung bestehenden - Nachzahlungsansprüchen gegen die Beklagte vereinbart (vgl. den Telefonvermerk der Beklagten vom 10. Januar 2005 sowie den daran anschließenden Schriftsatz des klägerischen Bevollmächtigten vom 15. Juni 2005).
Die Beklagte veranlasste daraufhin eine Begutachtung des Klägers durch Dr. R. (Gutachten vom 10. März 2005). Der Gutachter berichtete aufgrund einer Untersuchung des Klägers am selben Tag erneut vom Vorliegen einer erheblichen Gebrauchseinschränkung des rechten Arms (nahezu volle Gebrauchsunfähigkeit der rechten Hand, Gebrauchseinschränkung des Unter- und Oberarmes), einem multiplen Substanzgebrauch, einem akuten Harnwegsinfekt und einer vorbeschriebenen Hepatitis C. Aus subjektiver Sicht stünden beim Kläger Schmerzen in der rechten Schulter im Vordergrund. Außerdem habe der Kläger nach eigenem Bekunden einen "seelischen Knacks weg", dies durch Streitereien mit Sozialversicherungsträgern, vorwiegend der Beklagten. Ärztliche Unterlagen seien bei der Untersuchung keine vorgelegt worden. Der Kläger habe dies damit begründet, dass er in den letzten Jahren kaum einen Arzt aufgesucht habe. Die Gebrauchsfähigkeit des rechten Armes sei erheblich reduziert, dies in der Art, dass keine Greifhandlungen oder Handlungen, die Greifen erforderten, durchgeführt werden könnten. In geringem Umfang könne sie zum Stützen/Einklemmen eingesetzt werden, so z.B. Einklemmen von Kleidern zwischen der rechten Hand und dem Körper beim Be- und Entkleiden, Zurechtlegen usw. In diesem Bereich könne sie auch zum Gegenhalten sowie zum Fixieren, z.B. von Blättern beim Schreiben, Schriftstücken beim Blättern usw. eingesetzt werden. Grundsätzlich seien für den Kläger jedoch nur Tätigkeiten geeignet, die weitgehend einhändig zu verrichten seien. Eine Beeinträchtigung psychomentaler Fähigkeiten liege nicht vor. Die früher teils beschriebenen leichten psychischen Veränderungen seien in der Art nicht mehr zu beobachten. Unter Berücksichtigung der beschriebenen Einschränkungen könne der Kläger Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch sechs Stunden und mehr verrichten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2005 wies die bei der Beklagten gebildete Widerspruchsstelle den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der Kläger sei weder voll- noch teilweise erwerbsgemindert. Aufgrund seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit könne der Kläger auf sämtliche ungelernten Tätigkeiten verwiesen werden. Dabei seien dem Kläger eine Tätigkeit als Telefonist BAT VIII oder als Pförtner mindestens sechs Stunden täglich möglich. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen könnten im Rahmen des eingeräumten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs durch die Zahlung von freiwilligen Beiträgen erfüllt werden.
Gegen diesen ihm am 04. November 2005 zugestellten Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am 30. November 2005 zum SG Klage (dort zunächst geführt unter dem Az. S 8 R 3107/05). Entgegen der Darstellung im Widerspruchsbescheid sei er voll erwerbsgemindert. Er sei nicht in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Es bestehe u.a. eine nahezu völlige Gebrauchsunfähigkeit der rechten Hand sowie eine massive Gebrauchseinschränkung des rechten Armes. Hinzu komme, dass seine psychische und physische Belastbarkeit sowie seine Zuverlässigkeit bei der Ausübung von Tätigkeiten erheblich eingeschränkt sei. Jedenfalls stehe ihm eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu. Er sei berufsunfähig, weil seine Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als sechs Stunden gesunken sei.
Die Beklagte trat der Klage entgegen.
Das SG holte bei dem behandelnden praktischen Arzt Dr. Ste. über den Kläger eine sachverständige Zeugenauskunft ein (Auskunft vom 25. September 2006). Dr. Ste. gab an, die medizinische Beurteilung in der Begutachtung durch Dr. R. entspreche im Wesentlichen seiner medizinischen Einschätzung. Allerdings sei die psychische Situation des Klägers derzeit wieder deutlich instabil. Der Kläger sei leicht reizbar und zeige wenig Durchhaltevermögen. Das liege daran, dass die beim Kläger über mehrere Jahre stabile Schmerztherapie wieder in Drogenkonsum umgeschlagen sei, was sich an gehäufter Rezeptanforderung von Dihyrocodein bemerkbar mache. Aufgrund der daher rührenden deutlichen psychischen Instabilität dürfte eine Berufs- oder Erwerbsfähigkeit nicht mehr gegeben sein. Nach seinem Dafürhalten sei das Leistungsvermögen aufgehoben. Selbst bei Würdigung dessen, dass der Kläger die linke Hand noch relativ gut benutzen könne, dürfte eine auch leichte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr bzw. allenfalls noch ein bis zwei Stunden zu verrichten sein.
Auf die Mitteilung des Klägers, sich erneut in Haft zu befinden, ordnete das SG das Ruhen des Verfahrens an (Beschluss vom 26. Februar 2007). Im wiederangerufenen Verfahren (Az: S 8 R 2558/07) holte das SG eine weitere Auskunft bei Dr. Ste. als sachverständigen Zeugen ein (Auskunft vom 21. April 2008). Dieser gab an, der Kläger sei zuletzt Anfang April 2008 bei ihm in Behandlung gewesen. Der Kläger sei ein ehemaliger Drogenabhängiger. Bei ihm bestehe ein schweres chronisches Schmerzsyndrom aufgrund traumatisch verstümmelter Schulterverletzung, die in Fehlstellung verwachsen sei und sowohl von der Funktion als auch von der Schmerzseite her erhebliche Probleme bereite. Daneben liege eine chronische Hepatitis C vor. Eine Interferon-Behandlung habe der Kläger bisher wegen erheblicher Nebenwirkungen abgelehnt. Daneben bestehe, wohl noch als Restzustand der Drogensituation, eine deutliche psychovegetative Minderbelastbarkeit. Der Kläger sei sozial wenig integriert und in insgesamt körperlich schlechter Verfassung. Aus seiner Sicht sei der Kläger dauerhaft arbeits- bzw. erwerbsunfähig.
Im Auftrag des SG erstattete der Neurologe und Psychiater und Sozialmediziner Dr. Ha. sein nervenärztlich-sozialmedizinisches Gutachten vom 26. August 2008. Der Sachverständige diagnostizierte eine Gebrauchsminderung des rechten Armes und hochgradige Gebrauchseinschränkung der rechten Hand mit Schmerzangabe nach Druckschädigung sowie eine Polytoxikomanie. Im neurologischen Befund berichtete der Sachverständige von einer diffusen Hypästhesie des ganzen rechten Armes und der rechten Hand ohne Betonung einzelner Finger. Es bestehe eine erhebliche Gebrauchsminderung der rechten Hand. Die Finger II bis V im Grundgelenk seien kontrakt überstreckt, im Mittel- und Endgelenk kontrakt gebeugt. Der Daumen rechts im Grund- und Mittelgelenk sei gestreckt, im Endgelenk gebeugt. Die Hand könne aber als Beihand benutzt werden. Im psychischen Befund wird angegeben, der Kläger sei bewusstseinsklar, örtlich, zeitlich, zur Person und situativ voll orientiert. Insgesamt habe sich kein Nachweis einer tiefergehenden depressiven Verstimmung, einer Psychose oder eines hirnorganischen Psychosyndroms von Krankheitswert ergeben. Der Kläger habe betont, er sei seit zehn Jahren drogenfrei. Allerdings werde ein codeinhaltiges Analgetikum eingenommen, welches Dr. Ste. offenbar verweigert habe. Jetzt lasse sich der Kläger dies ohne feste ärztliche Behandlung wahllos von verschiedenen Ärzten verschreiben. Diagnostisch bestehe daher eine Polytoxikomanie, wobei auch Alkohol konsumiert werde, sowie eine Gebrauchsminderung des rechten Armes, besonders der rechten Hand nach einer 30 Jahre zurückliegenden Druckschädigung. In diesen 30 Jahren habe sich keine entscheidende Änderung ergeben. Die Funktionsbeeinträchtigung der rechten Hand und des rechten Arms wirkten sich auf die berufliche Leistungsfähigkeit des Klägers zweifellos allgemein nachteilig aus. Dagegen bestünden keine wesentlichen Einschränkungen in geistig-seelischer Hinsicht. Unzumutbar seien alle Tätigkeiten, die die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände voraussetzten, auch körperliche Schwerarbeiten und Tätigkeiten mit hoher Eigenverantwortung und besonderer Anforderung an die psychische Belastbarkeit. Darüber hinaus bestünden aber keine weiteren funktionellen Leistungseinschränkungen. Der Kläger sei in der Lage, Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig auszuüben. Der Kläger habe angegeben, zuletzt in einem Copy-Shop tätig gewesen zu sein. Dies sei ihm uneingeschränkt zumutbar. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei der Kläger vielseitig ohne zeitliche Einschränkung einsetzbar. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Umstellungsfähigkeit für andere Tätigkeiten in oben beschriebenem qualitativen Umfang eingeschränkt wäre.
Mit Urteil vom 17. Februar 2009 wies das SG die Klage ab. Der nach Maßgabe der §§ 43, 240 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in seiner Fassung vom 20. Dezember 2000 zu beurteilende Rentenanspruch des Klägers bestehe nicht. Es könne dahinstehen, ob im vorliegenden Fall die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien bzw. über einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch erfüllbar wären, da der Kläger schon nicht erwerbsgemindert sei. Der Kläger leide unter einer Gebrauchsminderung des rechten Armes, einer hochgradigen Gebrauchseinschränkung der rechten Hand und Polytoxikomanie. Eine rentenrelevante quantitative Einschränkung für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt lasse sich daraus nicht ableiten. Der Kläger könne zumindest noch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechsstündig verrichten. In qualitativer Hinsicht sollten alle Tätigkeiten, die die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände voraussetzten, körperliche Schwerarbeiten und Tätigkeiten mit hoher Eigenverantwortung und besonderen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit vermieden werden. Die Kammer stütze dies auf den Inhalt des Gutachtens von Dr. Ha ... Dieses stehe in Übereinstimmung mit dem vorangegangenen Verwaltungsgutachten von Dr. R., das im Wege des Urkundenbeweises verwertet werde. Ob in den Gebrauchseinschränkungen des rechten Armes und der rechten Hand eine schwere spezifische Leistungseinschränkung liege, könne dahinstehen, da der Kläger zumindest noch auf die Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte zumutbar verweisbar sei. Im Pförtnerberuf seien noch hinreichend Arbeitsplätze vorhanden. Hierfür genügten 300 Arbeitsplätze in Deutschland (unter Verweis auf Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 14. Mai 1981 - 4 RJ 125/79 -). Die Arbeitsbedingungen eines Pförtners seien u.a. als leichte körperliche Arbeit, in der Regel in temperierten Räumen und überwiegend in sitzenden Körperhaltungen beschrieben. An einen Pförtner würden zum Teil sehr unterschiedliche Anforderungen gestellt. Nur so erkläre sich, dass die Tätigkeit als Pförtner auch für viele körperlich Behinderte als geeignete Beschäftigung angegeben sei. Vergleiche man das Leistungsvermögen des Klägers mit dem Anforderungsprofil, so bestünden keine Bedenken, dass er als Pförtner arbeiten könne. Die Schädigung des rechten Armes bestehe bereits seit vielen Jahren. Der Kläger könne mit links schreiben. Insgesamt könne er seine Hände noch so weit nutzen, dass er sogar eine Umschulung als Bauzeichner begonnen habe. Der Kläger leide unter keiner eigenständigen seelischen Erkrankung. Er sei nach eigenen Angaben seit zehn Jahren drogenfrei, sodass daran ebenfalls nicht der Verweisungsberuf des Pförtners scheitere. Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit komme ebenfalls nicht in Betracht. Bezugsberuf sei die zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit als Lkw-Fahrer, die als ungelernte bzw. höchstens kurzfristig angelernte Tätigkeit einzuordnen sei. Eine Verweisungstätigkeit sei demnach nicht zu benennen.
Gegen dieses ihm am 09. März 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 08. April 2009 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, nachdem vor dem "Sozialgericht Stuttgart" (gemeint LSG) bereits vor Jahren ein mündlicher Vergleich mit der Beklagten vereinbart worden sei, warte er bis heute auf den entsprechenden Bewilligungsbescheid der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 17. Februar 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 14. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Oktober 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 01. März 2003 Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser, weiter hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zum Termin der nichtöffentlichen Sitzung vom 30. November 2011 ist der Kläger mit der Begründung nicht erschienen, der Bekannte, der ihn zum Termin habe fahren sollen, sei nicht gekommen.
Der Senat hat den Kläger zuletzt mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2011 zur beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der Rechtsstreit weist nach Einschätzung des Senats keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Zu der beabsichtigten Verfahrensweise hat der Senat die Beteiligten angehört. Die nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 14. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Oktober 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat ab 01. März 2003 weder Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI noch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI.
1. Versicherte haben nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (insoweit mit Wirkung zum 01. Januar 2008 geändert durch Artikel 1 Nr. 12 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007, BGBl. I, S. 554), wenn sie voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind (Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr. 3).
a) Der Senat lässt dahingestellt, ob der Kläger überhaupt die nach § 43 Abs. 1 Satz Nr. 2 bzw. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen vermag. In Betracht kommt hier nur eine Erfüllung nach Maßgabe von § 241 Abs. 2 Satz 2 SGB VI in Verbindung mit § 198 Satz 1 SGB VI unter Heranziehung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Dann müsste - bei zwischenzeitlicher Rentengewährung durch die Beklagte, aber schon zuvor nicht mehr durch den Kläger erfüllten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen - der sozialrechtliche Herstellungsanspruch auch die rechtzeitige Nachzahlung freiwilliger Beiträge binnen der Frist des § 197 Abs. 2 SGB VI fingieren können.
b) Eine Entscheidung darüber kann jedoch vorliegend dahin stehen, weil ein Anspruch des Klägers auf Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil der Kläger seit 01. März 2003 weder voll teilweise erwerbsgemindert ist.
Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sowohl für die Rente wegen teilweiser als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. insbesondere BSG, Großer Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - GS 2/95 - SozR 3-2600 § 44 Nr. 8) kann jedoch auch bei einem vollen oder nur eingeschränkten Restleistungsvermögen ein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bestehen, wenn nämlich der für den Versicherten (noch) in Betracht kommende Arbeitsmarkt verschlossen ist. So kann ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gegeben sein, wenn der Versicherte nur unter betriebsunüblichen Bedingungen arbeiten kann oder den täglichen Weg zur Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zurücklegen kann. Ebenso besteht trotz eines noch vollschichtigen Leistungsvermögens für leichte Tätigkeiten ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn der Versicherte an einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen leidet oder eine schwere spezifische Leistungseinschränkung vorliegt.
Der Kläger ist seit 01. März 2003 weder voll noch teilweise erwerbsgemindert, da er leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts noch in einem Umfang von mindestens sechs Stunden täglich verrichten kann (dazu aa) und auch anderweitig der Arbeitsmarkt für ihn nicht verschlossen ist (dazu bb).
aa) Beim Kläger liegen Gesundheitsstörungen auf orthopädischem sowie nervenärztlichem Fachgebiet vor. Im Vordergrund steht eine Gebrauchsminderung des rechten Armes und hochgradige Gebrauchseinschränkung der rechten Hand mit Schmerzangabe nach Druckschädigung. Dieser zuletzt von Dr. Ha. im Gutachten vom 26. August 2008 berichtete Befund, der auf eine Heroin- und Medikamentenvergiftung im Jahr 1978 zurückgeht, ergibt sich anhand aller seither über den Kläger eingeholter Arztunterlagen und ärztlichen Gutachten. Daneben besteht beim Kläger auf nervenfachärztlichem Gebiet eine Polytoxikomanie. Dies entnimmt der Senat dem Gutachten des Dr. Ha. vom 26. August 2008, der schon aus der von ihm selbst erhobenen Anamnese eine bis ins Jugendalter zurückreichende Abhängigkeit von Alkohol, Drogen wie auch Medikamenten überzeugend hergeleitet hat. Er hat in diesem Zusammenhang für den Senat nachvollziehbar auch darauf verwiesen, dass der Kläger sich offenbar regelmäßig ohne kontinuierliche ärztliche Betreuung das opiathaltige Medikament Codein verschreiben lässt und hieraus auf eine auch aktuell bestehende Medikamentenabhängigkeit geschlossen. In seiner Diagnose stimmt der Sachverständige im Übrigen mit den vorangegangenen nervenfachärztlichen Gutachten über den Kläger sowie insbesondere auch der Auskunft des Hausarztes Dr. Ste. überein. Dr. Ste. hat etwa in seiner Auskunft vom 25. September 2006 angegeben, die seit Jahren stabile Schmerztherapie sei wieder in einen Drogenkonsum umgeschlagen.
Vom Vorliegen weiterer Gesundheitsstörungen auf nervenfachärztlichem Gebiet vermochte sich der Senat indes nicht zu überzeugen. Die ganz massiven nervenfachärztlichen Probleme, die zuletzt im Jahr 1997 zur psychischen Dekompensation des Klägers geführt hatten, sind seit 01. März 2003 nicht mehr feststellbar. Auch dies stützt der Senat auf das Gutachten des Dr. Ha., der weder Anhaltspunkte für eine tiefergehende depressive Verstimmung noch eine Psychose oder ein hirnorganisches Psychosyndrom gesehen hat. Die Einschätzung des Sachverständigen war für den Senat insbesondere mit Blick auf den von diesem erhobenen psychischen Befund schlüssig und nachvollziehbar. Der Kläger war bewusstseinsklar, örtlich, zeitlich, zur Person und situativ voll orientiert; er war im Gespräch gut zugewandt, kontaktbereit und wendig, es bestand eine gute affektive Schwingungsfähigkeit. Formale oder inhaltliche Denkstörungen vermochte der Sachverständige ebenso wenig festzustellen wie Sinnestäuschungen, Wahnwahrnehmungen, eine Auffassungsstörung, eine Beeinträchtigung der Konzentrations- und Merkfähigkeit oder eine Gedächtnisstörung. Der Kläger hat sich in der Untersuchung sachlich und korrekt verhalten. Im Übrigen lassen auch die dem Sachverständigen geschilderten Lebensumstände des Klägers nicht auf eine depressive oder psychotische Symptomatik schließen. Der Kläger hat Dr. Ha. davon berichtet, sich selbst eigenständig zu versorgen und auch soziale Kontakte (eine Lebensgefährtin, seine Mutter) zu haben. Insgesamt konnte der Senat die Einschätzung des Sachverständigen dahingehend, dass weitere nervenfachärztliche Befunde mit Krankheitswert beim Kläger nicht feststellbar waren, gut nachzuvollziehen. Sie steht im Übrigen in Übereinstimmung mit den weiteren gutachterlichen Einschätzungen aus der jüngeren Vergangenheit. So hat schon Dr. H. in seinem für das SG erstatteten Gutachten vom 29. März 2000 eine ähnliche Einschätzung abgegeben. Auch er hat davon berichtet, dass Anhaltspunkte für eine depressive Erkrankung oder eine psychotische Erkrankung nicht bestanden und auch eine umschriebene Persönlichkeitsstörung nicht festgestellt werden konnte. Dr. H. zufolge lag schon damals eine Störung der seelischen oder geistigen Funktionen nicht vor. Entsprechendes ergibt sich aber auch aus dem Gutachten des Dr. R. vom 10. März 2005. Auch dieser hat eine Beeinträchtigung der psychomentalen Fähigkeiten verneint, insbesondere die früher beschriebenen leichten psychischen Veränderungen beim Kläger nicht mehr zu beobachten vermocht.
Aus den bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen ergeben sich nach Überzeugung des Senats Leistungseinschränkungen qualitativer Art. Der Sachverständige Dr. Ha. hat für den Senat schlüssig und nachvollziehbar Einschränkungen vor allem für Tätigkeiten gesehen, die die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände sowie körperliche Schwerarbeiten erfordern. Diese Einschränkungen ergeben sich für den Senat ohne Weiteres anhand der bestehenden Gebrauchseinschränkungen von rechter Hand und rechtem Arm. Daneben hat der Sachverständige auch Tätigkeiten mit hoher Eigenverantwortung und besonderer Anforderung an die psychische Belastbarkeit ausgeschlossen. Einschränkungen dieser Art sind auch für den Senat plausibel aus der beim Kläger bestehenden Abhängigkeitserkrankung herleitbar.
Die beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen, die zu den beschriebenen qualitativen Leistungseinschränkungen führen, bedingen jedoch keine Einschränkungen des Leistungsvermögens in quantitativer Hinsicht. Der Kläger ist zur Überzeugung des Senats noch in der Lage, leichte körperliche Arbeiten ohne Anforderungen an die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände sowie ohne besondere nervliche Belastungen und ohne hohe Eigenverantwortlichkeit in einem Umfang von mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Auch insoweit folgt der Senat dem Gutachten des Dr. Ha. vom 26. August 2008, der in dieser Einschätzung im Übrigen mit nahezu alle Vorgutachtern übereinstimmt. Mit Ausnahme des Gutachters Dr. St. im Jahr 1987 sind alle mit der Einschätzung des Restleistungsvermögens des Klägers befassten Ärzte einhellig zu der Auffassung gelangt, dass der Kläger - bei Verrichtung leidensgerechter Tätigkeiten - in seiner Ausdauerfähigkeit nicht rentenrelevant eingeschränkt ist. Dies war für den Senat im Übrigen auch insoweit anhand der Schilderungen des Sachverständigen Ha. in seinem Gutachten vom 26. August 2008 vom Verhalten des Klägers bei der Begutachtung nachvollziehbar. Der Sachverständige hat keinerlei Anzeichen für eine vorzeitige Erschöpfbarkeit des Klägers berichtet. Im Übrigen ergibt sich - weder anhand des Gutachtens des Dr. Ha., noch der vorangegangenen Gutachten - das Bild einer Person, die einen durch fehlende Ausdauerfähigkeit oder ein fehlendes Durchhaltevermögen bestimmten Tagesablauf aufweist. Die anders lautende Einschätzung des Hausarztes Dr. Ste. (zuletzt in der Auskunft vom 21. April 2008) sieht der Senat durch diese einheitliche gutachterliche Einschätzung daher als wiederlegt an. Insbesondere die dort beschriebene psychovegetative Minderbelastbarkeit vermochte der Senat anhand der durchgängig anders lautenden Schilderungen der Sachverständigen nicht nachzuvollziehen, zumal eine entsprechende Behandlung - wie Dr. Ha. überzeugend eingewandt hat - nicht durchgeführt wird.
bb) Bei folglich seit 01. März 2003 bestehender Erwerbsfähigkeit ist der Arbeitsmarkt für den Kläger aber auch nicht aufgrund einer Gebrauchseinschränkung im Bereich von rechtem Arm und rechter Hand verschlossen. Zwar war die Beklagte verpflichtet, insoweit für den Kläger eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen. Jedoch ist der Kläger noch in der Lage, jedenfalls die von der Beklagten insoweit benannte Tätigkeit eines Pförtners noch zu verrichten.
Nach der Rechtsprechung des BSG (Beschluss des Großen Senats vom 19. Dezember 1996 aaO; Urteil vom 10. Dezember 2003 - B 5 RJ 64/02 R - SozR 4-2600 § 44 Nr. 1) besteht die Pflicht zur Benennung einer Verweisungstätigkeit, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt. Hierzu zählen auch Einschränkungen der Arm- und Handbeweglichkeit. Ausgehend davon liegt beim Kläger eine schwere spezifische Leistungseinschränkung vor. Der Kläger hat infolge der vergiftungsbedingten Druckschädigung erhebliche Gebrauchseinschränkungen im Bereich des rechten Arms und der rechten Hand, die - nach übereinstimmenden Angaben aller Gutachter - bereits seit Jahren unverändert bestehen. Die Muskulatur im Bereich des Oberarms ist rechtsseitig mäßiggradig verschmächtigt, am rechten Unterarm erheblich verschmächtigt. Die rechten Finger II bis V sind im Grundgelenk kontrakt gestreckt, im Mittel- und Endgelenk kontrakt gebeugt, der Daumen rechts im Grund- und Mittelgelenk kontrakt gestreckt, im Endglied kontrakt gebeugt. Bewegungen sind im rechten Handgelenk, Bewegungen der Finger und eine Rotation im Bereich des Unterarms sind nicht möglich. Insgesamt ist daher von einer erheblichen Gebrauchsminderung von rechter Hand und rechtem Arm auszugehen. Der Kläger kann die Hand nur noch als Beihand benutzen, insoweit aber leichte Hilfstätigkeiten wie z.B. das Fixieren eines Blatts oder eines Gegenstandes auf dem Tisch oder das Klemmen eines leichten Gegenstandes an den Körper oder ähnliche Tätigkeiten verrichten. Der Senat stützt dies auf die von Dr. H. in seinem Gutachten vom 29. März 2000 sowie von Dr. Ha. in seinem Gutachten vom 26. August 2008 mitgeteilten Befunde, die im Übrigen sämtlichen weiteren Arztberichten über die Gebrauchsfähigkeit von Arm und Hand des Klägers entsprechen.
Gleichwohl ist der Kläger nicht erwerbsgemindert, denn er kann jedenfalls die von der Beklagten benannte Verweisungstätigkeit eines Pförtner noch verrichten. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass Pförtnertätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt in ausreichendem Umfang (mindestens 300 Arbeitsplätze; vgl. BSG, Urteil vom 14. Mai 1981 - 4 RJ 125/79 - juris) zur Verfügung stehen. Wie das SG im Übrigen zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der Tätigkeit eines Pförtners um eine leichte körperliche Arbeit, die in der Regel in temperierten Räumen und überwiegend in sitzender Körperhaltung mit Möglichkeit zum Haltungswechsel ausgeübt wird (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 18. Juli 2007 - L 16 R 461/05 -). Die Tätigkeit stellt sich folglich auch für viele körperlich behinderte Menschen als geeignete Beschäftigung dar (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Oktober 2005 - L 22 RJ 94/04 - juris). Der Senat hat daher bereits entschieden, dass einer Tätigkeit als Pförtner (auch an der Nebenpforte) Einarmigkeit grundsätzlich nicht entgegen steht (vgl. LSG, Urteile des erkennenden Senats vom 26. März 2010 - L 4 R 3765/08 - juris, sowie vom 31. Oktober 2008 L 4 KNR 3903/07 - unveröffentlicht). Allerdings sind von einem Pförtner auch Schreibarbeiten zu verrichten. Anders als in den beiden zitierten vom Senat entschieden Fällen (vgl. Urteile vom 26. März 2010 und 31. Oktober 2008, aaO) ist der Senat jedoch der Auffassung, dass der Kläger dieser Anforderung sehr wohl gewachsen ist. Zwar stellte die rechte Hand des Klägers bis zum Eintritt der Gebrauchsminderung seine Haupthand dar. Im Nachgang zu der erfolgten Schädigung hat der Kläger jedoch nach eigenen Angaben im Rahmen beruflicher Reha-Maßnahmen das Schreiben mit der linken Hand gelernt und vermag diese auch insgesamt so gut einzusetzen, dass er sogar eine von der Beklagten geförderte berufliche Umschulung zum Bauzeichner beginnen und mehrere Monate durchführen konnte. Der Abbruch dieser Maßnahme erfolgte - nach Angaben des Kläger im Rahmen mehrerer Begutachtungen, so z.B. Dr. Ha. gegenüber - deshalb, weil ihm diese Tätigkeit nicht zugesagt habe, nicht dagegen hat der Kläger mangelnde körperliche Voraussetzungen angegeben. Überdies sind rechte Hand und rechter Arm des Klägers nicht vollständig gebrauchsunfähig. Der Kläger kommt nach dem Inhalt des Gutachtens des Dr. Ha. vom 26. August 2008 mit seinem Haushalt gut alleine zurecht, er kochte und versorgte sich zu der Zeit selbst. Die rechte Hand des Klägers ist insgesamt noch als Beihand, gerade auch zur Verrichtung von Schreibarbeiten, so etwa zum Festhalten von Blättern, einsetzbar. Dies erklärt, dass es dem Kläger nach Eintritt der Arm- und Handschädigung noch möglich war, in einem Copyshop zu arbeiten. Auch der Sachverständige Dr. Ha. hat in seinem Gutachten vom 26. August 2008 nur Tätigkeiten ausgeschlossen, die die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände erfordern. Der Senat geht daher insgesamt davon aus, dass es dem Kläger möglich ist, die im Rahmen einer Pförtnertätigkeit anfallenden Schreibarbeiten auch in einem in der Arbeitswirklichkeit geforderten Tempo durchzuführen (vgl. mit diesem Maßstab Urteil des erkennenden Senats vom 26. März 2010 - L 4 R 3765/08 -).
Da sich auch keine Anhaltspunkte für eine fehlende Umstellungsfähigkeit des Klägers zur Verrichtung dieses Berufs ergeben (so auch ausdrücklich das Gutachten des Dr. Ha. vom 26. August 2008), hat die Beklagte den Kläger zu Recht auf den Beruf des Pförtners verwiesen.
2. Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht zu.
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit haben nach § 240 Abs. 1 SGB VI bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze (insoweit mit Wirkung zum 01. Januar 2008 geändert durch Art. 1 Nr. 61 des RV-Altergrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007, BGBl. I, 554) auch Versicherte, die vor dem 02. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach dem die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs unter besonderen Anforderung ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG (vgl. z.B. Urteil vom 29. März 1994 - 13 RJ 35/93 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45; Urteil vom 25. Juli 2001 - B 8 KN 14/00 R - SozR 3-2600 § 43 Nr. 26) die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Entsprechend diesem so genannten Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe durch Gruppen mit den Leitberufen des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert. Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an. Eine Verweisung kann nur auf einen Beruf derselben qualitativen Stufe oder der nächst niedrigeren erfolgen (BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 5/04 R - juris).
Der Kläger hat zwar eine zweijährige Ausbildung als Metzgereiverkäufer abgeschlossen. Im Anschluss an seine Ausbildung war der Kläger jedoch im erlernten Beruf nie erwerbstätig. Er hat in der Folge Tätigkeiten als Fahrer (Auslieferungsfahrer sowie Lkw-Fahrer) verrichtet, ohne dass eine Lösung vom Beruf aus gesundheitlichen Gründen erfolgt wäre. Die Tätigkeit als Auslieferungsfahrer war von vornherein, diejenige als Lkw-Fahrer schon aufgrund der Kürze der dortigen Beschäftigung (insgesamt kein halbes Jahr), allenfalls als angelernte Tätigkeit im unteren Anlernbereich zu qualifizieren. Im Übrigen ist der Kläger ohnehin - selbst ausgehend von der Tätigkeit des Metzgereiverkäufers als Anlernberuf im oberen Anlernbereich - auf die Tätigkeit als Pförtner verweisbar, in welcher er, wie ausgeführt, noch voll erwerbsfähig ist.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der am 1956 geborene Kläger erlernte in zweijähriger Ausbildung den Beruf des Metzgereiverkäufers. Anschließend war er vom 28. Juli 1974 bis 31. Januar 1977 als Verkaufsfahrer für eine Bäckerei, vom 28. August bis 14. Oktober 1977 bei einem Bauunternehmen als Lkw-Fahrer und vom 17. Oktober bis 18. November 1977 als Lkw-Fahrer im Fernverkehr tätig. Im Anschluss war der Kläger arbeitslos gemeldet.
Vom 14. April bis 01. August 1978 befand sich der Kläger in stationärer Krankenhausbehandlung nach Vergiftung mit Heroin, Barbituraten und Isoptin in suizidaler Absicht. Ausweislich der Berichte des E.-Krankenhauses vom 30. Mai, 25. Juli und 16. August 1978 erlitt der Kläger infolge dieser Vergiftung eine erhebliche Druckschädigung der rechten Körperhälfte, besonders des rechten Armes mit konsekutiven ausgedehnten Muskelnekrosen im Bereich der Dorsal- und Ventralseite des rechten Unterarmes und der Ventralseite des Oberarmes einschließlich der Axilla. Es wurden Muskel und Sehnen operativ exzidiert. In der Folgezeit war der Kläger zunächst weiterhin krankgeschrieben. Im Jahr 1979 absolvierte er nach eigenen Angaben eine berufliche Reha-Maßnahme im S.-werk, während der er auch das Schreiben mit links erlernte. Zu Beginn des Jahres 1980 begann der Kläger dann eine Umschulung zum Bauzeichner, die der er jedoch nach wenigen Monaten abbrach.
In der Zeit vom 05. November 1980 bis einschließlich 31. Juli 1993 bezog der Kläger von der damaligen Landesversicherungsanstalt Württemberg (inzwischen: Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg, im Folgenden einheitlich: die Beklagte) jeweils infolge befristeter Bewilligung eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit von der Beklagten, zuletzt aufgrund Bescheids vom 17. Juli 1991 bis zum Ablauf des Monats Juli 1993. Bereits während dieses Rentenbezugs befand sich der Kläger aufgrund von Straftaten im Zusammenhang mit einem Drogenkonsum in Haft. Seither folgten mehrere weitere Aufenthalte des Klägers in einer Justizvollzugsanstalt (JVA), zuletzt noch im Jahr 2009. Seit seinem Unfall verrichtete der Kläger nur noch kurzfristige Tätigkeiten; zuletzt war er nach eigenen Angaben für etwa ein halbes Jahr in einem Copy-Shop erwerbstätig. Inzwischen bezieht der Kläger Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Die Erstbewilligung der von ihm vom 05. November 1980 bis einschließlich 31. Juli 1993 bezogenen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit durch Bescheid vom 17. Mai 1984 erfolgte auf der Grundlage einer stationären Mehrfachbegutachtung in der sozialmedizinischen Klinik L. mit chirurgischem, orthopädischem, neurologischem und internistischem Fachgutachten (vgl. chirurgisches Gutachten des Dr. S. vom 08. Februar 1983, das nervenfachärztlichen Gutachtens durch Dr. Sc. vom 09. Februar 1983 und einer abschließenden Gesamtbegutachtung durch Internisten Dr. G.-B. vom 24. Februar 1983). Die Gutachter berichteten von einer Druckschädigung der rechten oberen Extremität mit Infektion und Muskelnekrosen nach Vergiftung. Beim Kläger lägen ein Zustand nach operativer Entfernung der Unterarmmuskulatur bei erhaltener und funktionstüchtiger Oberarmmuskulatur rechtsseitig, Hinweise auf kontinuierlichen Alkoholübergebrauch ohne zentral-neurologische oder periphere Folgeschäden mit Rückwirkungen auf die Erwerbsfähigkeit und ein angeblich seit 1980 eingestellter Drogenmissbrauch vor. Die rechte Hand sei praktisch gebrauchsunfähig. In psychiatrischer Hinsicht habe der Kläger als abnorme haltschwache Persönlichkeit imponiert; krankheitswertige psychiatrische Auffälligkeiten seien jedoch klinisch nicht nachzuweisen gewesen. Die erste Weiterbewilligung der bezogenen Rente über den 30. Juni 1985 erfolgte auf der Grundlage einer sozialmedizinischen Begutachtung des Klägers durch den Internisten Dr. D. (Gutachten vom 09. Januar 1986) sowie durch den Neurologen und Psychiater Dr. V. (Gutachten vom 13. November 1985), die erneute Weiterbewilligung auf der Grundlage einer neurologisch-psychiatrischen Begutachtung des Klägers durch Dr. St. (Gutachten vom 21. Mai 1987).
Der durch den Kläger im September 1993 gestellte Antrag auf erneute Weiterbewilligung der gewährten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 31. Juli 1993 hinaus wurde durch die Beklagte mit Bescheid vom 26. April 1994 abgelehnt. Über den Wegfallzeitpunkt hinaus liege weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vor. Nach den ärztlichen Untersuchungsergebnissen sei die Erwerbsfähigkeit durch eine Polytoxikomanie und eine weitgehende Unbrauchbarkeit des rechtens Arms beeinträchtigt. Der Kläger könne Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts jedoch noch vollschichtig verrichten. Dem lag offenbar ein über den Kläger beim Internisten und Sozialmedizinier Dr. R. eingeholtes Gutachten zugrunde, das sich jedoch nicht bei den Akten befindet. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch des Klägers wies die bei der Beklagten gebildete Widerspruchsstelle mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 1994 zurück. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden.
Am 25. April 1997 wurde der Kläger während einer verbüßten Haft infolge einer psychotischen Dekompensation in das Justizvollzugsanstaltskrankenhaus H. stationär aufgenommen. Nach dem Entlassungsbericht vom 22. Juli 1997 bestand bei ihm aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten ein Verdacht auf eine Psychose. Unter medikamentöser Therapie habe sich die anfangs gedrückte Stimmungslage des Klägers gut gebessert. Zu keinem Zeitpunkt habe ein Anhalt auf Suizidalität bestanden. Nach Ablauf der Behandlung habe der Kläger in die zuständige JVA zurückverlegt werden können.
Am 22. Mai 1997 beantragte er erneut die Bewilligung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte veranlasste eine (erneute) Begutachtung des Klägers durch Dr. R. (Gutachten vom 03. November 1997). Dieser berichtete vom Vorliegen einer Polytoxikomanie und weitgehenden Gebrauchsunfähigkeit des rechten Arms. Der Kläger habe in der Vergangenheit verschiedene Rauschgifte, u.a. Heroin, Kokain und Codein sowie ersatzweise auch Medikamente, und im Übrigen Alkohol konsumiert. Er sei mehrmals infolge von Drogenkriminalität inhaftiert gewesen. Die aktuellen Screening-Untersuchungen hätten keinen Hinweis für einen momentanen Gebrauch von Rauschgiften ergeben. Die auswärts nachgewiesene Hepatitis C-Infektion sei vermutlich im Zusammenhang mit Rauschgiftinjektionen akquiriert worden, eine Störung der Stoffwechselleistung der Leber bestehe jedoch momentan nicht, und auch im Übrigen seien keine wesentlichen klinischen Auswirkungen durch diese Infektion vorhanden. Hinsichtlich der Gebrauchsminderung des rechten Arms hätten sich die Verhältnisse seit den Vorgutachten nicht verändert. Für die sozialmedizinische Fragestellung stehe die Drogenabhängigkeit im Vordergrund. Inwieweit es auf dieser Ebene tatsächlich zu einer Stabilisierung und psychischen Festigung gekommen sei, könne unter den momentanen Bedingungen nicht sicher beurteilt werden. Wie bereits im Vorgutachten dargelegt, seien ohne Reintegrationshilfen des Rentenversicherungsträgers die Aussichten nach Haftentlassung extrem ungünstig. Der Kläger könne als Verkäufer noch unter zwei Stunden, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig verrichten, ohne Nachtschicht, ohne besonderen Zeitdruck, ohne häufiges Klettern oder Steigen, ohne volle Gebrauchsfähigkeit des rechten Arms sowie ohne wesentliche Anforderung an Eigenverantwortlichkeit und Zuverlässigkeit. Mit Bescheid vom 16. Januar 1998 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers ab. Der gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23. April 1998 zurückgewiesen. Im Rahmen des hierauf vom Kläger vor dem Sozialgericht Konstanz (SG) geführten Klageverfahrens (Az.: S 8 RJ 933/98) veranlasste das SG eine orthopädische Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. Str. (Gutachten vom 18. Januar 1999). Dieser berichtete von einer fast völligen Gebrauchsunfähigkeit der rechten Hand bei Beugekontrakturen im Hand- und Fingerbereich, einer Gebrauchseinschränkung des rechten Arms bei Zustand nach völliger Entfernung der Unterarmmuskulatur und Teilentfernung im Bereich des Ellbogenstreckers rechts nach Sepsis, einem chronifizierten Schmerzsyndrom mit sympatischer Reflexdystrophie des rechten Unterarms im beginnenden Stadium III nach Gerbershagen, einem Supraspinatussehnensyndrom der rechten Schulter, einer Skoliose der Wirbelsäule, einem Lendenwirbelsäulensyndrom mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung bei Fehlhaltung und einer labilen Persönlichkeitsstruktur mit wiederkehrender Medikamenten- und Rauschgiftabhängigkeit. Der Kläger sei aufgrund der Einschränkungen nicht in der Lage, erwerbsmäßig als Kraftfahrer zu arbeiten. Eine Tätigkeit als Pförtner sei durchführbar, ebenso eine Tätigkeit als Museumswärter. Für eine Tätigkeit im Wach- und Schließdienst sei zu differenzieren. Aufgrund der auffälligen psychosozialen Anamnese sei der Kläger sicher nicht in der Lage, besondere Verantwortung zu übernehmen, aufgrund des früheren Rauschmittelabusus seien auch Tätigkeiten mit besonderer geistiger Beanspruchung für den Kläger nicht geeignet. Die funktionelle Einschränkung liege nur im Bereich des rechten Arms und der rechten Hand. Diese sei an und für sich gebrauchsunfähig, was eine geregelte und gezielte Feinmotorik, Greiffunktion etc. anbelange. Sie sei jedoch als Gegenhalt für Tätigkeiten der linken Hand einsatzfähig, wo es nur darum gehe, eine grobe Greiffunktion zum Bewegen von Gegenständen zu erhalten. Das SG zog berufskundliche Stellungnahmen zur Tätigkeit als Pförtner bei und wies sodann mit Urteil vom 20. Mai 1999 die Klage ab. Die wesentlichen Gesundheitsbeeinträchtigungen lägen auf orthopädischem Fachgebiet. Die Gebrauchsfähigkeit des rechten Arms des Klägers sei fast vollständig aufgehoben. Diese Gesundheitsbeeinträchtigungen schränkten die Leistungsfähigkeit des Klägers ein. Er sei jedoch noch in der Lage, Tätigkeiten als Pförtner vollschichtig zu verrichten. Dies ergebe sich aus dem Gutachten von Dr. Str. und den beigezogenen berufskundlichen Stellungnahmen des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg, denen zufolge auch praktisch einarmige Arbeiter Pförtnertätigkeiten durchführen könnten. Der Kläger sei auch nicht berufsunfähig, weil er sich schon früh aus anderen als Krankheitsgründen vom erlernten Beruf als Metzgereiverkäufer gelöst habe.
Im hiergegen vom Kläger geführten Berufungsverfahren (Az.: L 9 RJ 2209/99) holte das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) über den Kläger ein nervenärztliches Gutachten bei Neurologen und Psychiater Dr. H. ein (Gutachten vom 29. März 2000). Dr. H. berichtete von einer erheblichen Gebrauchseinschränkung des rechten Arms bei Zustand nach ausgedehnter Entfernung der Unterarmmuskulatur und teilweiser Entfernung der Oberarmmuskulatur rechtsseitig und von einem chronifizierten Schmerzsyndrom, wobei der Verdacht auf das Vorliegen einer sympatischen Reflexdystrophie im Bereich des rechten Unterarms bestehe. U.a. zeige sich eine hierzu passende deutliche livide Verfärbung des rechten Unterarms und der rechten Hand. Die vom Kläger beklagten Schmerzen seien allerdings nicht in ganz typischer Weise für eine sympatische Reflexdystrophie geschildert. Der Kläger habe auch während der Begutachtung über ausgeprägte Schmerzen im Bereich des rechten Arms geklagt, sich insgesamt (und auch den rechten Arm) jedoch recht frei bewegt und zumindest äußerlich nicht schmerzgeplagt gezeigt. Des Weiteren sei für die Vergangenheit das Vorliegen einer Polytoxikomanie belegt, wobei auch Opiate konsumiert worden seien. Diesbezüglich lasse sich aktuell keine präzise Einschätzung treffen, da der Kläger keine Angaben zum zurückliegenden Drogenkonsum gemacht habe. Im Rahmen der vorgenommenen Urinuntersuchung habe sich ausschließlich ein positiver Befund für Opiate ergeben, der sich durch den vom Kläger beschriebenen Analgetikakonsum (Nedolon-P) erklären lasse. Zeichen einer Drogenintoxikation seien jedoch während der Untersuchung nicht feststellbar gewesen. Von einem regelmäßigen Analgetikakonsum sei auszugehen, inwieweit dieser über das ärztliche verordnete Maß hinaus missbräuchlich verwendet werde, könne mangels präziser Angaben nicht abgeschätzt werden. Der Kläger sei im Rahmen der Untersuchung zeitweilig etwas unwillig und nur eingeschränkt bereit erschienen, Angaben zur Anamnese zu machen. Abgesehen davon sei er freundlich zugewandt gewesen und habe eine gute affektive Schwingungsfähigkeit gezeigt. Eine umschriebene Persönlichkeitsstörung habe nicht festgestellt werden können. Anhaltspunkte für eine depressive Erkrankung oder eine psychotische Erkrankung hätten sich nicht ergeben. Durch die festgestellten Gesundheitsstörungen sei der Kläger im freien Gebrauch seiner körperlichen Kräfte mäßiggradig gehindert. Eine Störung der seelischen oder geistigen Funktion liege nicht vor. Aus nervenärztlicher Sicht könnten ohne unmittelbare Gefährdung der Gesundheit noch leichte körperliche Tätigkeiten verrichtet werden. Es sei von einer nahezu vollständigen Gebrauchsunfähigkeit des rechten Arms auszugehen. Der rechte Arm könne offensichtlich nur zu leichten Hilfstätigkeiten benutzt werden, z. B. Fixieren eines Blattes oder eines Gegenstandes auf dem Tisch oder Klemmen eines leichten Gegenstandes an den Körper oder ähnliche Tätigkeiten. Die qualitativ zumutbaren Arbeiten könne der Kläger aus nervenärztlicher Sicht noch vollschichtig bis zu etwa acht Stunden verrichten. In der nichtöffentlichen Sitzung des LSG vom 05. Oktober 2000 einigten sich die Beteiligten im Wege eines Vergleichs auf eine Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger unter Zugrundelegung eines Versicherungsfalls im Mai 1997 (Antragstellung) Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vom 01. Dezember 1997 bis 30. November 2000 zu gewähren. Im Übrigen nahm der Kläger die Berufung zurück. Mit ausführendem Bescheid vom 11. Januar 2001 bewilligte die Beklagte dem Kläger aufgrund des Vergleichs vom 05. Oktober 2000 bis einschließlich 30. November 2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Noch im Termin der nichtöffentlichen Sitzung vom 05. Oktober 2000 hatte der Kläger die Weiterbewilligung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 01. Dezember 2000 beantragt. Mit Bescheid vom 07. Mai 2001 lehnte die Beklagte den Weiterzahlungsantrag des Klägers auf der Grundlage einer sozialmedizinischen Stellungnahme des Dr. N. (Arzt für Neurologie und Psychiatrie) vom 28. Februar 2001 ab. Dieser hatte davon berichtet, dass der Kläger zum ersten anberaumten Termin gar nicht, zum zweiten deutlich verspätet gekommen sei. Im zweiten Termin habe er eigenmächtig die Untersuchung abgebrochen, im anschließenden explorativen Gespräch Angaben zur biographischen Vorgeschichte verweigert. In diesem Zusammenhang habe der Kläger sehr kompetent und durchsetzungsfähig gewirkt, es hätten sich keine Hinweise auf depressives Erleben oder anderweitige schwerwiegende psychische Störungen ergeben. Jedoch sehe er (der Gutachter) sich außerstande, ohne die notwendige Kooperations- und Mitwirkungsbereitschaft des Klägers eine fundierte psychiatrische und neurologische Begutachtung durchzuführen. Hierfür sei die Erhebung einer biographischen Anamnese unabdingbar. Der Widerspruch des Klägers gegen die Rentenablehnung wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30. August 2001 als unbegründet zurückgewiesen. Zwar seien bei ihm zum Zeitpunkt des Leistungsfalles am 22. Mai 1997 auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit nicht erfüllt gewesen. Im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sei der Kläger aber durch den Bewilligungsbescheid vom 11. Januar 2001 so zu stellen gewesen, als ob die Voraussetzungen erfüllt gewesen seien. Der Kläger sei jedoch weder erwerbs- noch berufsunfähig. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden.
Am 04. März 2003 stellte der Kläger erneut (den hier maßgeblichen) Antrag auf Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente. Er gab an, sich seit 1978 aufgrund der Gebrauchsunfähigkeit seines rechten Arms und seiner rechten Hand für erwerbsgemindert zu halten. Mit Bescheid vom 14. April 2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Falle des Klägers nicht erfüllt seien. Im maßgeblichen Zeitraum vom 01. Oktober 1993 bis zum 24. März 2003 seien keine Pflichtbeiträge vorhanden. Auf den dagegen eingelegten Widerspruch teilte die Beklagte dem Kläger mit Schriftsatz vom 09. November 2004 mit, sie sei zu der Auffassung gelangt, dass der Kläger aufgrund nicht erfolgter Auskunft und Beratung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente zum erneuten Rentenantrag vom 04. März 2003 verloren habe. Von ihrer Seite werde ein Verstoß gegen Aufklärungs- und Beratungspflichten nach § 13 ff. Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) festgestellt. Dem Kläger werde daher im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs die Möglichkeit eingeräumt, durch die Entrichtung von freiwilligen Beiträgen ab dem 01. Dezember 2000 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente nachträglich zu erfüllen. Vom Kläger seien insoweit Beiträge in Höhe von EUR 3.217,55 nachzuentrichten. Im Nachgang fragte der Kläger bei der Beklagten an, ob eine Nachentrichtung auch durch Ratenzahlung erfolgen könne; derzeit sei er sozialhilfebedürftig und könne keine Nachzahlung leisten. Es wurde telefonisch die Möglichkeit der Verrechnung mit - bei Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen für eine Rentengewährung bestehenden - Nachzahlungsansprüchen gegen die Beklagte vereinbart (vgl. den Telefonvermerk der Beklagten vom 10. Januar 2005 sowie den daran anschließenden Schriftsatz des klägerischen Bevollmächtigten vom 15. Juni 2005).
Die Beklagte veranlasste daraufhin eine Begutachtung des Klägers durch Dr. R. (Gutachten vom 10. März 2005). Der Gutachter berichtete aufgrund einer Untersuchung des Klägers am selben Tag erneut vom Vorliegen einer erheblichen Gebrauchseinschränkung des rechten Arms (nahezu volle Gebrauchsunfähigkeit der rechten Hand, Gebrauchseinschränkung des Unter- und Oberarmes), einem multiplen Substanzgebrauch, einem akuten Harnwegsinfekt und einer vorbeschriebenen Hepatitis C. Aus subjektiver Sicht stünden beim Kläger Schmerzen in der rechten Schulter im Vordergrund. Außerdem habe der Kläger nach eigenem Bekunden einen "seelischen Knacks weg", dies durch Streitereien mit Sozialversicherungsträgern, vorwiegend der Beklagten. Ärztliche Unterlagen seien bei der Untersuchung keine vorgelegt worden. Der Kläger habe dies damit begründet, dass er in den letzten Jahren kaum einen Arzt aufgesucht habe. Die Gebrauchsfähigkeit des rechten Armes sei erheblich reduziert, dies in der Art, dass keine Greifhandlungen oder Handlungen, die Greifen erforderten, durchgeführt werden könnten. In geringem Umfang könne sie zum Stützen/Einklemmen eingesetzt werden, so z.B. Einklemmen von Kleidern zwischen der rechten Hand und dem Körper beim Be- und Entkleiden, Zurechtlegen usw. In diesem Bereich könne sie auch zum Gegenhalten sowie zum Fixieren, z.B. von Blättern beim Schreiben, Schriftstücken beim Blättern usw. eingesetzt werden. Grundsätzlich seien für den Kläger jedoch nur Tätigkeiten geeignet, die weitgehend einhändig zu verrichten seien. Eine Beeinträchtigung psychomentaler Fähigkeiten liege nicht vor. Die früher teils beschriebenen leichten psychischen Veränderungen seien in der Art nicht mehr zu beobachten. Unter Berücksichtigung der beschriebenen Einschränkungen könne der Kläger Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch sechs Stunden und mehr verrichten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2005 wies die bei der Beklagten gebildete Widerspruchsstelle den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der Kläger sei weder voll- noch teilweise erwerbsgemindert. Aufgrund seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit könne der Kläger auf sämtliche ungelernten Tätigkeiten verwiesen werden. Dabei seien dem Kläger eine Tätigkeit als Telefonist BAT VIII oder als Pförtner mindestens sechs Stunden täglich möglich. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen könnten im Rahmen des eingeräumten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs durch die Zahlung von freiwilligen Beiträgen erfüllt werden.
Gegen diesen ihm am 04. November 2005 zugestellten Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am 30. November 2005 zum SG Klage (dort zunächst geführt unter dem Az. S 8 R 3107/05). Entgegen der Darstellung im Widerspruchsbescheid sei er voll erwerbsgemindert. Er sei nicht in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Es bestehe u.a. eine nahezu völlige Gebrauchsunfähigkeit der rechten Hand sowie eine massive Gebrauchseinschränkung des rechten Armes. Hinzu komme, dass seine psychische und physische Belastbarkeit sowie seine Zuverlässigkeit bei der Ausübung von Tätigkeiten erheblich eingeschränkt sei. Jedenfalls stehe ihm eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu. Er sei berufsunfähig, weil seine Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als sechs Stunden gesunken sei.
Die Beklagte trat der Klage entgegen.
Das SG holte bei dem behandelnden praktischen Arzt Dr. Ste. über den Kläger eine sachverständige Zeugenauskunft ein (Auskunft vom 25. September 2006). Dr. Ste. gab an, die medizinische Beurteilung in der Begutachtung durch Dr. R. entspreche im Wesentlichen seiner medizinischen Einschätzung. Allerdings sei die psychische Situation des Klägers derzeit wieder deutlich instabil. Der Kläger sei leicht reizbar und zeige wenig Durchhaltevermögen. Das liege daran, dass die beim Kläger über mehrere Jahre stabile Schmerztherapie wieder in Drogenkonsum umgeschlagen sei, was sich an gehäufter Rezeptanforderung von Dihyrocodein bemerkbar mache. Aufgrund der daher rührenden deutlichen psychischen Instabilität dürfte eine Berufs- oder Erwerbsfähigkeit nicht mehr gegeben sein. Nach seinem Dafürhalten sei das Leistungsvermögen aufgehoben. Selbst bei Würdigung dessen, dass der Kläger die linke Hand noch relativ gut benutzen könne, dürfte eine auch leichte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr bzw. allenfalls noch ein bis zwei Stunden zu verrichten sein.
Auf die Mitteilung des Klägers, sich erneut in Haft zu befinden, ordnete das SG das Ruhen des Verfahrens an (Beschluss vom 26. Februar 2007). Im wiederangerufenen Verfahren (Az: S 8 R 2558/07) holte das SG eine weitere Auskunft bei Dr. Ste. als sachverständigen Zeugen ein (Auskunft vom 21. April 2008). Dieser gab an, der Kläger sei zuletzt Anfang April 2008 bei ihm in Behandlung gewesen. Der Kläger sei ein ehemaliger Drogenabhängiger. Bei ihm bestehe ein schweres chronisches Schmerzsyndrom aufgrund traumatisch verstümmelter Schulterverletzung, die in Fehlstellung verwachsen sei und sowohl von der Funktion als auch von der Schmerzseite her erhebliche Probleme bereite. Daneben liege eine chronische Hepatitis C vor. Eine Interferon-Behandlung habe der Kläger bisher wegen erheblicher Nebenwirkungen abgelehnt. Daneben bestehe, wohl noch als Restzustand der Drogensituation, eine deutliche psychovegetative Minderbelastbarkeit. Der Kläger sei sozial wenig integriert und in insgesamt körperlich schlechter Verfassung. Aus seiner Sicht sei der Kläger dauerhaft arbeits- bzw. erwerbsunfähig.
Im Auftrag des SG erstattete der Neurologe und Psychiater und Sozialmediziner Dr. Ha. sein nervenärztlich-sozialmedizinisches Gutachten vom 26. August 2008. Der Sachverständige diagnostizierte eine Gebrauchsminderung des rechten Armes und hochgradige Gebrauchseinschränkung der rechten Hand mit Schmerzangabe nach Druckschädigung sowie eine Polytoxikomanie. Im neurologischen Befund berichtete der Sachverständige von einer diffusen Hypästhesie des ganzen rechten Armes und der rechten Hand ohne Betonung einzelner Finger. Es bestehe eine erhebliche Gebrauchsminderung der rechten Hand. Die Finger II bis V im Grundgelenk seien kontrakt überstreckt, im Mittel- und Endgelenk kontrakt gebeugt. Der Daumen rechts im Grund- und Mittelgelenk sei gestreckt, im Endgelenk gebeugt. Die Hand könne aber als Beihand benutzt werden. Im psychischen Befund wird angegeben, der Kläger sei bewusstseinsklar, örtlich, zeitlich, zur Person und situativ voll orientiert. Insgesamt habe sich kein Nachweis einer tiefergehenden depressiven Verstimmung, einer Psychose oder eines hirnorganischen Psychosyndroms von Krankheitswert ergeben. Der Kläger habe betont, er sei seit zehn Jahren drogenfrei. Allerdings werde ein codeinhaltiges Analgetikum eingenommen, welches Dr. Ste. offenbar verweigert habe. Jetzt lasse sich der Kläger dies ohne feste ärztliche Behandlung wahllos von verschiedenen Ärzten verschreiben. Diagnostisch bestehe daher eine Polytoxikomanie, wobei auch Alkohol konsumiert werde, sowie eine Gebrauchsminderung des rechten Armes, besonders der rechten Hand nach einer 30 Jahre zurückliegenden Druckschädigung. In diesen 30 Jahren habe sich keine entscheidende Änderung ergeben. Die Funktionsbeeinträchtigung der rechten Hand und des rechten Arms wirkten sich auf die berufliche Leistungsfähigkeit des Klägers zweifellos allgemein nachteilig aus. Dagegen bestünden keine wesentlichen Einschränkungen in geistig-seelischer Hinsicht. Unzumutbar seien alle Tätigkeiten, die die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände voraussetzten, auch körperliche Schwerarbeiten und Tätigkeiten mit hoher Eigenverantwortung und besonderer Anforderung an die psychische Belastbarkeit. Darüber hinaus bestünden aber keine weiteren funktionellen Leistungseinschränkungen. Der Kläger sei in der Lage, Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig auszuüben. Der Kläger habe angegeben, zuletzt in einem Copy-Shop tätig gewesen zu sein. Dies sei ihm uneingeschränkt zumutbar. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei der Kläger vielseitig ohne zeitliche Einschränkung einsetzbar. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Umstellungsfähigkeit für andere Tätigkeiten in oben beschriebenem qualitativen Umfang eingeschränkt wäre.
Mit Urteil vom 17. Februar 2009 wies das SG die Klage ab. Der nach Maßgabe der §§ 43, 240 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in seiner Fassung vom 20. Dezember 2000 zu beurteilende Rentenanspruch des Klägers bestehe nicht. Es könne dahinstehen, ob im vorliegenden Fall die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien bzw. über einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch erfüllbar wären, da der Kläger schon nicht erwerbsgemindert sei. Der Kläger leide unter einer Gebrauchsminderung des rechten Armes, einer hochgradigen Gebrauchseinschränkung der rechten Hand und Polytoxikomanie. Eine rentenrelevante quantitative Einschränkung für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt lasse sich daraus nicht ableiten. Der Kläger könne zumindest noch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechsstündig verrichten. In qualitativer Hinsicht sollten alle Tätigkeiten, die die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände voraussetzten, körperliche Schwerarbeiten und Tätigkeiten mit hoher Eigenverantwortung und besonderen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit vermieden werden. Die Kammer stütze dies auf den Inhalt des Gutachtens von Dr. Ha ... Dieses stehe in Übereinstimmung mit dem vorangegangenen Verwaltungsgutachten von Dr. R., das im Wege des Urkundenbeweises verwertet werde. Ob in den Gebrauchseinschränkungen des rechten Armes und der rechten Hand eine schwere spezifische Leistungseinschränkung liege, könne dahinstehen, da der Kläger zumindest noch auf die Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte zumutbar verweisbar sei. Im Pförtnerberuf seien noch hinreichend Arbeitsplätze vorhanden. Hierfür genügten 300 Arbeitsplätze in Deutschland (unter Verweis auf Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 14. Mai 1981 - 4 RJ 125/79 -). Die Arbeitsbedingungen eines Pförtners seien u.a. als leichte körperliche Arbeit, in der Regel in temperierten Räumen und überwiegend in sitzenden Körperhaltungen beschrieben. An einen Pförtner würden zum Teil sehr unterschiedliche Anforderungen gestellt. Nur so erkläre sich, dass die Tätigkeit als Pförtner auch für viele körperlich Behinderte als geeignete Beschäftigung angegeben sei. Vergleiche man das Leistungsvermögen des Klägers mit dem Anforderungsprofil, so bestünden keine Bedenken, dass er als Pförtner arbeiten könne. Die Schädigung des rechten Armes bestehe bereits seit vielen Jahren. Der Kläger könne mit links schreiben. Insgesamt könne er seine Hände noch so weit nutzen, dass er sogar eine Umschulung als Bauzeichner begonnen habe. Der Kläger leide unter keiner eigenständigen seelischen Erkrankung. Er sei nach eigenen Angaben seit zehn Jahren drogenfrei, sodass daran ebenfalls nicht der Verweisungsberuf des Pförtners scheitere. Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit komme ebenfalls nicht in Betracht. Bezugsberuf sei die zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit als Lkw-Fahrer, die als ungelernte bzw. höchstens kurzfristig angelernte Tätigkeit einzuordnen sei. Eine Verweisungstätigkeit sei demnach nicht zu benennen.
Gegen dieses ihm am 09. März 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 08. April 2009 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, nachdem vor dem "Sozialgericht Stuttgart" (gemeint LSG) bereits vor Jahren ein mündlicher Vergleich mit der Beklagten vereinbart worden sei, warte er bis heute auf den entsprechenden Bewilligungsbescheid der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 17. Februar 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 14. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Oktober 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 01. März 2003 Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser, weiter hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zum Termin der nichtöffentlichen Sitzung vom 30. November 2011 ist der Kläger mit der Begründung nicht erschienen, der Bekannte, der ihn zum Termin habe fahren sollen, sei nicht gekommen.
Der Senat hat den Kläger zuletzt mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2011 zur beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der Rechtsstreit weist nach Einschätzung des Senats keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Zu der beabsichtigten Verfahrensweise hat der Senat die Beteiligten angehört. Die nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 14. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Oktober 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat ab 01. März 2003 weder Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI noch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI.
1. Versicherte haben nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (insoweit mit Wirkung zum 01. Januar 2008 geändert durch Artikel 1 Nr. 12 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007, BGBl. I, S. 554), wenn sie voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind (Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr. 3).
a) Der Senat lässt dahingestellt, ob der Kläger überhaupt die nach § 43 Abs. 1 Satz Nr. 2 bzw. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen vermag. In Betracht kommt hier nur eine Erfüllung nach Maßgabe von § 241 Abs. 2 Satz 2 SGB VI in Verbindung mit § 198 Satz 1 SGB VI unter Heranziehung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Dann müsste - bei zwischenzeitlicher Rentengewährung durch die Beklagte, aber schon zuvor nicht mehr durch den Kläger erfüllten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen - der sozialrechtliche Herstellungsanspruch auch die rechtzeitige Nachzahlung freiwilliger Beiträge binnen der Frist des § 197 Abs. 2 SGB VI fingieren können.
b) Eine Entscheidung darüber kann jedoch vorliegend dahin stehen, weil ein Anspruch des Klägers auf Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil der Kläger seit 01. März 2003 weder voll teilweise erwerbsgemindert ist.
Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sowohl für die Rente wegen teilweiser als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. insbesondere BSG, Großer Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - GS 2/95 - SozR 3-2600 § 44 Nr. 8) kann jedoch auch bei einem vollen oder nur eingeschränkten Restleistungsvermögen ein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bestehen, wenn nämlich der für den Versicherten (noch) in Betracht kommende Arbeitsmarkt verschlossen ist. So kann ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gegeben sein, wenn der Versicherte nur unter betriebsunüblichen Bedingungen arbeiten kann oder den täglichen Weg zur Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zurücklegen kann. Ebenso besteht trotz eines noch vollschichtigen Leistungsvermögens für leichte Tätigkeiten ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn der Versicherte an einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen leidet oder eine schwere spezifische Leistungseinschränkung vorliegt.
Der Kläger ist seit 01. März 2003 weder voll noch teilweise erwerbsgemindert, da er leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts noch in einem Umfang von mindestens sechs Stunden täglich verrichten kann (dazu aa) und auch anderweitig der Arbeitsmarkt für ihn nicht verschlossen ist (dazu bb).
aa) Beim Kläger liegen Gesundheitsstörungen auf orthopädischem sowie nervenärztlichem Fachgebiet vor. Im Vordergrund steht eine Gebrauchsminderung des rechten Armes und hochgradige Gebrauchseinschränkung der rechten Hand mit Schmerzangabe nach Druckschädigung. Dieser zuletzt von Dr. Ha. im Gutachten vom 26. August 2008 berichtete Befund, der auf eine Heroin- und Medikamentenvergiftung im Jahr 1978 zurückgeht, ergibt sich anhand aller seither über den Kläger eingeholter Arztunterlagen und ärztlichen Gutachten. Daneben besteht beim Kläger auf nervenfachärztlichem Gebiet eine Polytoxikomanie. Dies entnimmt der Senat dem Gutachten des Dr. Ha. vom 26. August 2008, der schon aus der von ihm selbst erhobenen Anamnese eine bis ins Jugendalter zurückreichende Abhängigkeit von Alkohol, Drogen wie auch Medikamenten überzeugend hergeleitet hat. Er hat in diesem Zusammenhang für den Senat nachvollziehbar auch darauf verwiesen, dass der Kläger sich offenbar regelmäßig ohne kontinuierliche ärztliche Betreuung das opiathaltige Medikament Codein verschreiben lässt und hieraus auf eine auch aktuell bestehende Medikamentenabhängigkeit geschlossen. In seiner Diagnose stimmt der Sachverständige im Übrigen mit den vorangegangenen nervenfachärztlichen Gutachten über den Kläger sowie insbesondere auch der Auskunft des Hausarztes Dr. Ste. überein. Dr. Ste. hat etwa in seiner Auskunft vom 25. September 2006 angegeben, die seit Jahren stabile Schmerztherapie sei wieder in einen Drogenkonsum umgeschlagen.
Vom Vorliegen weiterer Gesundheitsstörungen auf nervenfachärztlichem Gebiet vermochte sich der Senat indes nicht zu überzeugen. Die ganz massiven nervenfachärztlichen Probleme, die zuletzt im Jahr 1997 zur psychischen Dekompensation des Klägers geführt hatten, sind seit 01. März 2003 nicht mehr feststellbar. Auch dies stützt der Senat auf das Gutachten des Dr. Ha., der weder Anhaltspunkte für eine tiefergehende depressive Verstimmung noch eine Psychose oder ein hirnorganisches Psychosyndrom gesehen hat. Die Einschätzung des Sachverständigen war für den Senat insbesondere mit Blick auf den von diesem erhobenen psychischen Befund schlüssig und nachvollziehbar. Der Kläger war bewusstseinsklar, örtlich, zeitlich, zur Person und situativ voll orientiert; er war im Gespräch gut zugewandt, kontaktbereit und wendig, es bestand eine gute affektive Schwingungsfähigkeit. Formale oder inhaltliche Denkstörungen vermochte der Sachverständige ebenso wenig festzustellen wie Sinnestäuschungen, Wahnwahrnehmungen, eine Auffassungsstörung, eine Beeinträchtigung der Konzentrations- und Merkfähigkeit oder eine Gedächtnisstörung. Der Kläger hat sich in der Untersuchung sachlich und korrekt verhalten. Im Übrigen lassen auch die dem Sachverständigen geschilderten Lebensumstände des Klägers nicht auf eine depressive oder psychotische Symptomatik schließen. Der Kläger hat Dr. Ha. davon berichtet, sich selbst eigenständig zu versorgen und auch soziale Kontakte (eine Lebensgefährtin, seine Mutter) zu haben. Insgesamt konnte der Senat die Einschätzung des Sachverständigen dahingehend, dass weitere nervenfachärztliche Befunde mit Krankheitswert beim Kläger nicht feststellbar waren, gut nachzuvollziehen. Sie steht im Übrigen in Übereinstimmung mit den weiteren gutachterlichen Einschätzungen aus der jüngeren Vergangenheit. So hat schon Dr. H. in seinem für das SG erstatteten Gutachten vom 29. März 2000 eine ähnliche Einschätzung abgegeben. Auch er hat davon berichtet, dass Anhaltspunkte für eine depressive Erkrankung oder eine psychotische Erkrankung nicht bestanden und auch eine umschriebene Persönlichkeitsstörung nicht festgestellt werden konnte. Dr. H. zufolge lag schon damals eine Störung der seelischen oder geistigen Funktionen nicht vor. Entsprechendes ergibt sich aber auch aus dem Gutachten des Dr. R. vom 10. März 2005. Auch dieser hat eine Beeinträchtigung der psychomentalen Fähigkeiten verneint, insbesondere die früher beschriebenen leichten psychischen Veränderungen beim Kläger nicht mehr zu beobachten vermocht.
Aus den bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen ergeben sich nach Überzeugung des Senats Leistungseinschränkungen qualitativer Art. Der Sachverständige Dr. Ha. hat für den Senat schlüssig und nachvollziehbar Einschränkungen vor allem für Tätigkeiten gesehen, die die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände sowie körperliche Schwerarbeiten erfordern. Diese Einschränkungen ergeben sich für den Senat ohne Weiteres anhand der bestehenden Gebrauchseinschränkungen von rechter Hand und rechtem Arm. Daneben hat der Sachverständige auch Tätigkeiten mit hoher Eigenverantwortung und besonderer Anforderung an die psychische Belastbarkeit ausgeschlossen. Einschränkungen dieser Art sind auch für den Senat plausibel aus der beim Kläger bestehenden Abhängigkeitserkrankung herleitbar.
Die beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen, die zu den beschriebenen qualitativen Leistungseinschränkungen führen, bedingen jedoch keine Einschränkungen des Leistungsvermögens in quantitativer Hinsicht. Der Kläger ist zur Überzeugung des Senats noch in der Lage, leichte körperliche Arbeiten ohne Anforderungen an die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände sowie ohne besondere nervliche Belastungen und ohne hohe Eigenverantwortlichkeit in einem Umfang von mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Auch insoweit folgt der Senat dem Gutachten des Dr. Ha. vom 26. August 2008, der in dieser Einschätzung im Übrigen mit nahezu alle Vorgutachtern übereinstimmt. Mit Ausnahme des Gutachters Dr. St. im Jahr 1987 sind alle mit der Einschätzung des Restleistungsvermögens des Klägers befassten Ärzte einhellig zu der Auffassung gelangt, dass der Kläger - bei Verrichtung leidensgerechter Tätigkeiten - in seiner Ausdauerfähigkeit nicht rentenrelevant eingeschränkt ist. Dies war für den Senat im Übrigen auch insoweit anhand der Schilderungen des Sachverständigen Ha. in seinem Gutachten vom 26. August 2008 vom Verhalten des Klägers bei der Begutachtung nachvollziehbar. Der Sachverständige hat keinerlei Anzeichen für eine vorzeitige Erschöpfbarkeit des Klägers berichtet. Im Übrigen ergibt sich - weder anhand des Gutachtens des Dr. Ha., noch der vorangegangenen Gutachten - das Bild einer Person, die einen durch fehlende Ausdauerfähigkeit oder ein fehlendes Durchhaltevermögen bestimmten Tagesablauf aufweist. Die anders lautende Einschätzung des Hausarztes Dr. Ste. (zuletzt in der Auskunft vom 21. April 2008) sieht der Senat durch diese einheitliche gutachterliche Einschätzung daher als wiederlegt an. Insbesondere die dort beschriebene psychovegetative Minderbelastbarkeit vermochte der Senat anhand der durchgängig anders lautenden Schilderungen der Sachverständigen nicht nachzuvollziehen, zumal eine entsprechende Behandlung - wie Dr. Ha. überzeugend eingewandt hat - nicht durchgeführt wird.
bb) Bei folglich seit 01. März 2003 bestehender Erwerbsfähigkeit ist der Arbeitsmarkt für den Kläger aber auch nicht aufgrund einer Gebrauchseinschränkung im Bereich von rechtem Arm und rechter Hand verschlossen. Zwar war die Beklagte verpflichtet, insoweit für den Kläger eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen. Jedoch ist der Kläger noch in der Lage, jedenfalls die von der Beklagten insoweit benannte Tätigkeit eines Pförtners noch zu verrichten.
Nach der Rechtsprechung des BSG (Beschluss des Großen Senats vom 19. Dezember 1996 aaO; Urteil vom 10. Dezember 2003 - B 5 RJ 64/02 R - SozR 4-2600 § 44 Nr. 1) besteht die Pflicht zur Benennung einer Verweisungstätigkeit, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt. Hierzu zählen auch Einschränkungen der Arm- und Handbeweglichkeit. Ausgehend davon liegt beim Kläger eine schwere spezifische Leistungseinschränkung vor. Der Kläger hat infolge der vergiftungsbedingten Druckschädigung erhebliche Gebrauchseinschränkungen im Bereich des rechten Arms und der rechten Hand, die - nach übereinstimmenden Angaben aller Gutachter - bereits seit Jahren unverändert bestehen. Die Muskulatur im Bereich des Oberarms ist rechtsseitig mäßiggradig verschmächtigt, am rechten Unterarm erheblich verschmächtigt. Die rechten Finger II bis V sind im Grundgelenk kontrakt gestreckt, im Mittel- und Endgelenk kontrakt gebeugt, der Daumen rechts im Grund- und Mittelgelenk kontrakt gestreckt, im Endglied kontrakt gebeugt. Bewegungen sind im rechten Handgelenk, Bewegungen der Finger und eine Rotation im Bereich des Unterarms sind nicht möglich. Insgesamt ist daher von einer erheblichen Gebrauchsminderung von rechter Hand und rechtem Arm auszugehen. Der Kläger kann die Hand nur noch als Beihand benutzen, insoweit aber leichte Hilfstätigkeiten wie z.B. das Fixieren eines Blatts oder eines Gegenstandes auf dem Tisch oder das Klemmen eines leichten Gegenstandes an den Körper oder ähnliche Tätigkeiten verrichten. Der Senat stützt dies auf die von Dr. H. in seinem Gutachten vom 29. März 2000 sowie von Dr. Ha. in seinem Gutachten vom 26. August 2008 mitgeteilten Befunde, die im Übrigen sämtlichen weiteren Arztberichten über die Gebrauchsfähigkeit von Arm und Hand des Klägers entsprechen.
Gleichwohl ist der Kläger nicht erwerbsgemindert, denn er kann jedenfalls die von der Beklagten benannte Verweisungstätigkeit eines Pförtner noch verrichten. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass Pförtnertätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt in ausreichendem Umfang (mindestens 300 Arbeitsplätze; vgl. BSG, Urteil vom 14. Mai 1981 - 4 RJ 125/79 - juris) zur Verfügung stehen. Wie das SG im Übrigen zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der Tätigkeit eines Pförtners um eine leichte körperliche Arbeit, die in der Regel in temperierten Räumen und überwiegend in sitzender Körperhaltung mit Möglichkeit zum Haltungswechsel ausgeübt wird (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 18. Juli 2007 - L 16 R 461/05 -). Die Tätigkeit stellt sich folglich auch für viele körperlich behinderte Menschen als geeignete Beschäftigung dar (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Oktober 2005 - L 22 RJ 94/04 - juris). Der Senat hat daher bereits entschieden, dass einer Tätigkeit als Pförtner (auch an der Nebenpforte) Einarmigkeit grundsätzlich nicht entgegen steht (vgl. LSG, Urteile des erkennenden Senats vom 26. März 2010 - L 4 R 3765/08 - juris, sowie vom 31. Oktober 2008 L 4 KNR 3903/07 - unveröffentlicht). Allerdings sind von einem Pförtner auch Schreibarbeiten zu verrichten. Anders als in den beiden zitierten vom Senat entschieden Fällen (vgl. Urteile vom 26. März 2010 und 31. Oktober 2008, aaO) ist der Senat jedoch der Auffassung, dass der Kläger dieser Anforderung sehr wohl gewachsen ist. Zwar stellte die rechte Hand des Klägers bis zum Eintritt der Gebrauchsminderung seine Haupthand dar. Im Nachgang zu der erfolgten Schädigung hat der Kläger jedoch nach eigenen Angaben im Rahmen beruflicher Reha-Maßnahmen das Schreiben mit der linken Hand gelernt und vermag diese auch insgesamt so gut einzusetzen, dass er sogar eine von der Beklagten geförderte berufliche Umschulung zum Bauzeichner beginnen und mehrere Monate durchführen konnte. Der Abbruch dieser Maßnahme erfolgte - nach Angaben des Kläger im Rahmen mehrerer Begutachtungen, so z.B. Dr. Ha. gegenüber - deshalb, weil ihm diese Tätigkeit nicht zugesagt habe, nicht dagegen hat der Kläger mangelnde körperliche Voraussetzungen angegeben. Überdies sind rechte Hand und rechter Arm des Klägers nicht vollständig gebrauchsunfähig. Der Kläger kommt nach dem Inhalt des Gutachtens des Dr. Ha. vom 26. August 2008 mit seinem Haushalt gut alleine zurecht, er kochte und versorgte sich zu der Zeit selbst. Die rechte Hand des Klägers ist insgesamt noch als Beihand, gerade auch zur Verrichtung von Schreibarbeiten, so etwa zum Festhalten von Blättern, einsetzbar. Dies erklärt, dass es dem Kläger nach Eintritt der Arm- und Handschädigung noch möglich war, in einem Copyshop zu arbeiten. Auch der Sachverständige Dr. Ha. hat in seinem Gutachten vom 26. August 2008 nur Tätigkeiten ausgeschlossen, die die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände erfordern. Der Senat geht daher insgesamt davon aus, dass es dem Kläger möglich ist, die im Rahmen einer Pförtnertätigkeit anfallenden Schreibarbeiten auch in einem in der Arbeitswirklichkeit geforderten Tempo durchzuführen (vgl. mit diesem Maßstab Urteil des erkennenden Senats vom 26. März 2010 - L 4 R 3765/08 -).
Da sich auch keine Anhaltspunkte für eine fehlende Umstellungsfähigkeit des Klägers zur Verrichtung dieses Berufs ergeben (so auch ausdrücklich das Gutachten des Dr. Ha. vom 26. August 2008), hat die Beklagte den Kläger zu Recht auf den Beruf des Pförtners verwiesen.
2. Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht zu.
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit haben nach § 240 Abs. 1 SGB VI bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze (insoweit mit Wirkung zum 01. Januar 2008 geändert durch Art. 1 Nr. 61 des RV-Altergrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007, BGBl. I, 554) auch Versicherte, die vor dem 02. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach dem die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs unter besonderen Anforderung ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG (vgl. z.B. Urteil vom 29. März 1994 - 13 RJ 35/93 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45; Urteil vom 25. Juli 2001 - B 8 KN 14/00 R - SozR 3-2600 § 43 Nr. 26) die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Entsprechend diesem so genannten Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe durch Gruppen mit den Leitberufen des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert. Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an. Eine Verweisung kann nur auf einen Beruf derselben qualitativen Stufe oder der nächst niedrigeren erfolgen (BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 5/04 R - juris).
Der Kläger hat zwar eine zweijährige Ausbildung als Metzgereiverkäufer abgeschlossen. Im Anschluss an seine Ausbildung war der Kläger jedoch im erlernten Beruf nie erwerbstätig. Er hat in der Folge Tätigkeiten als Fahrer (Auslieferungsfahrer sowie Lkw-Fahrer) verrichtet, ohne dass eine Lösung vom Beruf aus gesundheitlichen Gründen erfolgt wäre. Die Tätigkeit als Auslieferungsfahrer war von vornherein, diejenige als Lkw-Fahrer schon aufgrund der Kürze der dortigen Beschäftigung (insgesamt kein halbes Jahr), allenfalls als angelernte Tätigkeit im unteren Anlernbereich zu qualifizieren. Im Übrigen ist der Kläger ohnehin - selbst ausgehend von der Tätigkeit des Metzgereiverkäufers als Anlernberuf im oberen Anlernbereich - auf die Tätigkeit als Pförtner verweisbar, in welcher er, wie ausgeführt, noch voll erwerbsfähig ist.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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BWB
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