Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 994/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 5108/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 29. September 2011 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der 1968 geborene Kläger bezieht seit dem Jahr 2005 Leistungen nach dem SGB II. Er bewohnt zusammen mit seiner Mutter eine Wohnung mit einer Größe von ca. 50 m².
Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 3. Februar 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum 1. Februar 2011 bis 31. Juli 2011 in Höhe von monatlich 639 EUR (Regelsatz 359 EUR, Kosten der Unterkunft und Heizung 280 EUR). Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, da die den bewilligten Leistungen zu Grunde liegenden Vorschriften des SGB II durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2011 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
Am 22. März 2011 hat der Kläger beim Sozialgericht Ulm (SG) Klage erhoben. Ein konkreter Sachvortrag ist nicht von ihm vorgenommen worden.
Mit Änderungsbescheid vom 26. März 2011 hat der Beklagte aufgrund einer rückwirkend normierten Erhöhung des Regelsatzes dem Kläger monatlich 644 EUR für die Zeit vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Juli 2011 (Regelsatz 364 EUR, Kosten für Unterkunft und Heizung 280 EUR) bewilligt.
Mit Urteil vom 29. September 2011 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die Leistungshöhe sei nicht verfassungswidrig.
Gegen das per Postzustellungsurkunde dem Kläger am 21. Oktober 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22. November 2011 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 29. September 2011 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 3. Februar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Februar 2011 in der Fassung des Änderungsbescheids und 26. März 2011 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Februar 2011 bis 31. Juli 2011 höhere Leistungen der Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Mit Schreiben des Senats vom 21. Dezember 2011 ist der Kläger darüber aufgeklärt worden, dass die am Dienstag, 22. November 2011 eingelegte Berufung nicht innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist eingegangen sei; diese sei am Montag, 21. November 2011 abgelaufen. Hierzu wurde dem Kläger Gelegenheit gegeben sich bis zum 31. Januar 2012 zu äußern. Eine Stellungnahme des Klägers ist nicht eingegangen.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten sowie auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers ist unzulässig.
Nach § 158 Satz 1 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen (Satz 2 a.a.O.). Der Senat hat hiervon - auch unter Berücksichtigung des Gebots des fairen und effektiven Rechtsschutzes (vgl. hierzu BSG SozR 4-1500 § 158 Nr. 2) - nach dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Er hat hierbei in seine Erwägungen mit einbezogen, dass der Kläger bereits erstinstanzlich in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 29. September 2011 die Gelegenheit gehabt hat, seinen Standpunkt darzulegen. Der Kläger hat im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit erhalten, sich zur Frage der Zulässigkeit der Berufung sowie der Möglichkeit der Verwerfung des Rechtsmittels durch Beschluss zu äußern.
Der Kläger hat mit seinem am 22. November 2011 beim LSG eingegangenen Berufungsschreiben vom 18. November 2011 zwar die Formvorschriften des § 151 Abs. 1 und 2 SGG gewahrt. Er hat die Berufung indessen nicht fristgerecht eingelegt.
Nach § 151 Absatz 1 SGG ist die Berufung binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 151 Abs. 2 Satz 1 SGG). Urteile, die - wie hier - verkündet worden sind, sind zuzustellen (§ 135 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 SGG); zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO - (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG). Nach § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tage nach der Zustellung. Eine nach Monaten bestimmte Frist endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach der Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt - hier also die Zustellung - fällt (§ 64 Abs. 2 Satz 1 SGG); fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (Abs. 3 a.a.O.). Vorliegend ist die Berufungsfrist versäumt, ohne dass Wiedereinsetzungsgründe gegeben sind.
Das Urteil des SG vom 29. September 2011 war mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen (vgl. § 136 Abs. 1 Nr. 7 SGG i.V.m. § 66 Abs. 1 SGG); dort war der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht einzulegen sei, die Berufungsfrist jedoch auch gewahrt sei, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist beim SG eingelegt werde. Die Ausfertigung des Urteils ist dem Kläger, nachdem dieser in der Wohnung nicht angetroffen werden konnte, ausweislich der - die inhaltlichen Anforderungen des § 182 ZPO beachtenden - Postzustellungsurkunde am 21. Oktober 2011 (einem Freitag) durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten wirksam zugestellt worden (vgl. § 180 Satz 1 i.V.m. § 178 Abs. 1 ZPO). Damit endete die Berufungsfrist von einem Monat (§ 151 Abs. 1 SGG) am Montag, den 21. November 2011. Demgegenüber ist die Berufung des Klägers erst am 22. November 2011 (Dienstag) beim LSG eingegangen.
Wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung kann dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden. Wiedereinsetzung ist (nur) zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine Verfahrensfrist einzuhalten (§ 67 Abs. 1 SGG). Dies ist dann der Fall, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt aufgewendet hat, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung zuzumuten ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage, § 67 Rdnr. 3 (m.w.N.)). Derartige Gründe, welche den Kläger schuldlos an einer rechtzeitigen Einlegung der Berufung gehindert haben, sind von diesem nicht vorgebracht und erst recht nicht glaubhaft gemacht; sie sind auch sonst nicht ersichtlich, da das Berufungsschreiben laut Poststempel erst am 21. November 2011 zur Post aufgegeben worden ist, so dass eine Zustellung innerhalb der Berufungsfrist nicht erwartet werden kann.
Wegen Versäumung der Berufungsfrist ist dem Senat eine Prüfung des klägerischen Begehrens in der Sache verwehrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der 1968 geborene Kläger bezieht seit dem Jahr 2005 Leistungen nach dem SGB II. Er bewohnt zusammen mit seiner Mutter eine Wohnung mit einer Größe von ca. 50 m².
Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 3. Februar 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum 1. Februar 2011 bis 31. Juli 2011 in Höhe von monatlich 639 EUR (Regelsatz 359 EUR, Kosten der Unterkunft und Heizung 280 EUR). Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, da die den bewilligten Leistungen zu Grunde liegenden Vorschriften des SGB II durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2011 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
Am 22. März 2011 hat der Kläger beim Sozialgericht Ulm (SG) Klage erhoben. Ein konkreter Sachvortrag ist nicht von ihm vorgenommen worden.
Mit Änderungsbescheid vom 26. März 2011 hat der Beklagte aufgrund einer rückwirkend normierten Erhöhung des Regelsatzes dem Kläger monatlich 644 EUR für die Zeit vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Juli 2011 (Regelsatz 364 EUR, Kosten für Unterkunft und Heizung 280 EUR) bewilligt.
Mit Urteil vom 29. September 2011 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die Leistungshöhe sei nicht verfassungswidrig.
Gegen das per Postzustellungsurkunde dem Kläger am 21. Oktober 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22. November 2011 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 29. September 2011 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 3. Februar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Februar 2011 in der Fassung des Änderungsbescheids und 26. März 2011 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Februar 2011 bis 31. Juli 2011 höhere Leistungen der Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Mit Schreiben des Senats vom 21. Dezember 2011 ist der Kläger darüber aufgeklärt worden, dass die am Dienstag, 22. November 2011 eingelegte Berufung nicht innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist eingegangen sei; diese sei am Montag, 21. November 2011 abgelaufen. Hierzu wurde dem Kläger Gelegenheit gegeben sich bis zum 31. Januar 2012 zu äußern. Eine Stellungnahme des Klägers ist nicht eingegangen.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten sowie auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers ist unzulässig.
Nach § 158 Satz 1 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen (Satz 2 a.a.O.). Der Senat hat hiervon - auch unter Berücksichtigung des Gebots des fairen und effektiven Rechtsschutzes (vgl. hierzu BSG SozR 4-1500 § 158 Nr. 2) - nach dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Er hat hierbei in seine Erwägungen mit einbezogen, dass der Kläger bereits erstinstanzlich in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 29. September 2011 die Gelegenheit gehabt hat, seinen Standpunkt darzulegen. Der Kläger hat im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit erhalten, sich zur Frage der Zulässigkeit der Berufung sowie der Möglichkeit der Verwerfung des Rechtsmittels durch Beschluss zu äußern.
Der Kläger hat mit seinem am 22. November 2011 beim LSG eingegangenen Berufungsschreiben vom 18. November 2011 zwar die Formvorschriften des § 151 Abs. 1 und 2 SGG gewahrt. Er hat die Berufung indessen nicht fristgerecht eingelegt.
Nach § 151 Absatz 1 SGG ist die Berufung binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 151 Abs. 2 Satz 1 SGG). Urteile, die - wie hier - verkündet worden sind, sind zuzustellen (§ 135 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 SGG); zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO - (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG). Nach § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tage nach der Zustellung. Eine nach Monaten bestimmte Frist endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach der Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt - hier also die Zustellung - fällt (§ 64 Abs. 2 Satz 1 SGG); fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (Abs. 3 a.a.O.). Vorliegend ist die Berufungsfrist versäumt, ohne dass Wiedereinsetzungsgründe gegeben sind.
Das Urteil des SG vom 29. September 2011 war mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen (vgl. § 136 Abs. 1 Nr. 7 SGG i.V.m. § 66 Abs. 1 SGG); dort war der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht einzulegen sei, die Berufungsfrist jedoch auch gewahrt sei, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist beim SG eingelegt werde. Die Ausfertigung des Urteils ist dem Kläger, nachdem dieser in der Wohnung nicht angetroffen werden konnte, ausweislich der - die inhaltlichen Anforderungen des § 182 ZPO beachtenden - Postzustellungsurkunde am 21. Oktober 2011 (einem Freitag) durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten wirksam zugestellt worden (vgl. § 180 Satz 1 i.V.m. § 178 Abs. 1 ZPO). Damit endete die Berufungsfrist von einem Monat (§ 151 Abs. 1 SGG) am Montag, den 21. November 2011. Demgegenüber ist die Berufung des Klägers erst am 22. November 2011 (Dienstag) beim LSG eingegangen.
Wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung kann dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden. Wiedereinsetzung ist (nur) zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine Verfahrensfrist einzuhalten (§ 67 Abs. 1 SGG). Dies ist dann der Fall, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt aufgewendet hat, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung zuzumuten ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage, § 67 Rdnr. 3 (m.w.N.)). Derartige Gründe, welche den Kläger schuldlos an einer rechtzeitigen Einlegung der Berufung gehindert haben, sind von diesem nicht vorgebracht und erst recht nicht glaubhaft gemacht; sie sind auch sonst nicht ersichtlich, da das Berufungsschreiben laut Poststempel erst am 21. November 2011 zur Post aufgegeben worden ist, so dass eine Zustellung innerhalb der Berufungsfrist nicht erwartet werden kann.
Wegen Versäumung der Berufungsfrist ist dem Senat eine Prüfung des klägerischen Begehrens in der Sache verwehrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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