L 2 SO 2311/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 2 SO 2582/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 2311/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 23. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rückzahlung eines Darlehens der Blindenhilfe.

Der Kläger beantragte am 20.01.2005 als Hilfe in anderen Lebenslagen Blindenhilfe. Die "auf-stockende Blindenhilfe" lehnte der Beklagte mangels Bedürftigkeit zunächst mit Bescheid vom 01.06.2005 ab. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Neuberechnung der Blindenhilfe legte er von ihm geforderte weitere Unterlagen vor und teilte mit Schreiben vom 11.08.2005 dem Beklagten mit, dass er durch den Tod seines Vaters und den zu erwartenden Nachlass ein den Freibetrag übersteigendes Vermögen erhalten werde, durch den der Anspruch auf ergänzende Blindenhilfe wegfallen werde. Am 23.11.2005 informierte er den Beklagten darüber, dass vor-läufig ein Erbschein für ihn als Alleinerbe nicht ausgestellt werde, weil möglicherweise mit einer Erbauseinandersetzung (mit der Witwe) zu rechnen sei.

Mit Abhilfebescheid vom 15.03.2006 bewilligte der Beklagte dem Kläger "aufstockende Blin-denhilfe" für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2006 in Höhe von 44,35 EUR monatlich. Hinsicht-lich der Höhe der bewilligten Leistungen legte der Kläger dagegen Widerspruch ein, außerdem sah er seinen ursprünglichen Widerspruch noch nicht als umfassend erledigt an (Schreiben vom 10.04.2006).

Mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2006 gab der Beklagte dem Widerspruch des Klägers in-soweit weiter statt, dass nunmehr Blindenhilfe in Höhe von 90,55 EUR monatlich für den Zeitraum 01.01.2005 bis 30.06.2006 bewilligt wurde; im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Weiter führte der Beklagte aus, dass die Blindenhilfe ab 01.08.2005 im Hinblick auf das am 19.07.2005 zufallende Erbe gemäß § 91 SGB XII darlehensweise gewährt werde. Das Darlehen sei sofort rückzahlbar, nachdem der Kläger nach Abschluss der Erbstreitigkeit tatsächlich über sein Erbe werde verfügen können. Der Bewilligungszeitraum der Blindenhilfe wurde zudem bis 31.12.2006 verlängert.

Seine dagegen zum Sozialgericht Ulm (SG) erhobene Klage (S 6 SO 1851/06) nahm der Kläger nach richterlichem Hinweis zurück (Bl. 246 VA).

Die Weiterbewilligung der Blindenhilfe lehnte der Beklagte wegen fehlender Mitwirkung mit Bescheid vom 27.02.2007 ab bzw. hat der Kläger nicht beantragt.

Der Kläger hielt den Beklagten über den Stand der Erbrechtsstreitigkeit auf dem Laufenden. Mit Schreiben vom 23.10.2008 (Eingang 27.10.2008) teilte der Kläger mit, dass der Nachlassstreit beigelegt wurde und er zum Alleinerben bestimmt worden sei. Die Vergleichsabwicklung habe das mobile Vermögen im Nachlass vollständig aufgezehrt, die verbliebene Immobilie sei zum 13.10.2008 veräußert worden. Nach seinen Angaben hat er für die Immobilie einen Preis von ca. 165.000 EUR erzielt, wovon nach dem Vergleich vor dem Landgericht 40 v.H. an die Witwe seines Vaters auszukehren war. Über ein Jahr später, mit Schreiben vom 10.12.2009, forderte der Be-klagte vom Kläger die Übersendung einer Aufstellung über den Nachlass zur Entscheidung über die Rückforderung des Darlehens. Der Kläger verwies darauf, dass die Leistung bis 31.12.2006 gezahlt worden sei, er aber bis 14.01.2008 - dem Tag des Vergleichsschlusses in der Erbstreitig-keit vor dem Landgericht - über den Nachlass nicht habe verfügen können. Eine Aufstellung übersandte er nicht (Schreiben vom 25.01.2010, Bl. 260 VA).

Im Zuge der Anhörung teilte der Kläger mit, dass die geerbte Immobilie während des Nachlass-streits auf Grund eines Nutzungsverbots nicht verfügbar gewesen sei, was eine Rückforderung der Blindenhilfe ausschließe.

Der Beklagte forderte mit Bescheid vom 01.07.2010 die mit Bescheid vom 10.05.2006 in der Zeit vom 01.08.2005 bis 31.12.2006 darlehensweise gewährte Blindenhilfe in Höhe von 1.539,35 EUR zurück.

Dagegen legte der Kläger am 07.07.2010 Widerspruch ein. Die Voraussetzungen für eine Rück-forderung würden nicht bestritten. Jedoch sei der Anspruch nicht mehr realisierbar, weil der be-günstigende Verwaltungsakt weder widerrufen, zurückgenommen noch aufgehoben worden sei, da dem § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X (Jahresfrist ab Kenntnis) entgegenstehe. Die Rechtsaufassung des Beklagten mute merkwürdig an, wonach im vorliegenden Fall die §§ 45 und 47 SGB X keine Anwendung fänden. Wenn dem so sei, so sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein Anhörungsver-fahren nach § 24 SGB X durchgeführt worden sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19.07.2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. In dem Bescheid vom 10.05.2006 sei festgelegt worden, dass das Darlehen sofort zurückzuzahlen sei, sobald der Kläger über sein Erbe verfügen könne. Dieser Bescheid sei bestandskräftig geworden. Blindenhilfe sei bis 31. Dezember 2006 bewilligt worden. Im Rahmen der Anhörung habe der Kläger mitgeteilt, dass die geerbte Immobilie während des Nachlassstreits nicht verfügbar gewe-sen und daher eine Rückforderung nicht möglich gewesen sei. Die darlehensweise Gewährung der Blindenhilfe sei gemäß § 91 SGB XII rechtmäßig erfolgt. Dem Kläger habe als Erbe seines Vaters nicht unerhebliches Vermögen zugestanden. Zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses habe er entweder als testamentarischer Alleinerbe oder gesetzlicher Miterbe zumindest über - die Blin-denhilfe übersteigendes - verwertbares mobiles Vermögen verfügt, weshalb diese insgesamt zu-rückgefordert werden könne.

Dagegen hat der Kläger Klage zum SG erhoben. Er hat an seiner Rechtsauffassung festgehalten, dass der begünstigende Verwaltungsakt über die Darlehensbewilligung innerhalb der Jahresfrist hätte widerrufen werden müssen.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 23.02.2011 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger selbst stelle nicht in Abrede, dass die Voraussetzungen für die Rückforderung des Darlehens vorlägen, nachdem der Kläger über das ihm angefallene Erbe verfügen konnte. Es liege kein Anwendungsfall des § 47 SGB X vor, so dass der Beklagte auch nicht gehalten gewe-sen sei, innerhalb der in § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X genannten Frist, auf die § 47 Abs. 2 Satz 5 SGB X verweise, das Darlehen zurückzufordern. Entgegen der Auffassung des Klägers liege nämlich kein Widerruf des aufstockende Blindenhilfe als Darlehen gewährenden Bescheides vor, vielmehr werde der Bewilligungsbescheid lediglich vollzogen, als dass nunmehr das Darlehen zurückgefordert werde. In dem Bewilligungsbescheid sei das Darlehen nämlich bereits mit einer Rückzahlungsverpflichtung verknüpft gewesen, sobald der Kläger über die ihm angefallene Erb-schaft verfügen könne. Das Urteil war mit der Rechtsmittelbelehrung versehen, dass den Betei-ligten gegen das Urteil die Berufung nur zustehe, wenn sie nachträglich zugelassen werde. Zu diesem Zweck könne die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde angefochten werden.

Der Kläger hat zunächst Nichtzulassungsbeschwerde beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt (L 7 SO 1431/11 NZB) und diese nach richterlichem Hinweis zurückge-nommen. Sodann hat er am 06.06.2011 Berufung gegen das Urteil eingelegt. Er hat daran fest-gehalten, dass die Rückforderung nur innerhalb der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X habe erfolgen dürfen. Ansonsten werde der Zweck der Norm verfehlt und eine Ungleichbehand-lung von Leistungsbeziehern gebilligt. Die darlehensweise Leistungsgewährung stelle eine Be-dingung dar, deren Eintritt nicht von vornherein habe angenommen werden dürfen. Wäre bei-spielsweise das in der Erbmasse befindliche Vermögen durch den Erbrechtsstreit aufgezehrt worden, hätte eine Erstattung des Darlehens nicht erfolgen können. Demnach stelle die Bedin-gung jenen Charakter dar, der in § 47 SGB X bezeichnet sei.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 23. Februar 2011 und den Be-scheid vom 1. Juli 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2010 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Rückforderung der darlehensweise gewährten Leistung sei in Vollzug des Bewilligungsbescheides in Form eines Rückzahlungsbescheides am 01.07.2010 erfolgt.

Die Beteiligten haben sich im Erörterungstermin am 09.11.2011 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Be-zug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist zwar nicht unter Be-achtung der maßgeblichen Fristvorschrift (§ 151 Abs. 1 SGG) binnen eines Monats eingelegt worden. Dennoch ist sie fristgerecht, da die Rechtsmittelbelehrung des SG unrichtig erteilt wor-den war. Von daher galt die Jahresfrist gem. § 66 Abs. 2 SGG.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 01.07.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.07.2010, gegen den der Kläger zulässig mit der Anfechtungsklage vorgeht (§ 54 Abs. 1 SGG) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zu Recht fordert der Beklagte vom Kläger 1.539,35 EUR zurück.

Rechtsgrundlage für den Bescheid vom 01.07.2010 (Rückforderung) ist der das Darlehen gem. § 91 SGB XII bewilligende (Widerspruchs-) Bescheid vom 10.05.2006. Dieser regelt, dass die Blindenhilfe dem Kläger im Hinblick auf das ihm mit dem Tod seines Vaters am 19.07.2005 zufallende Erbe nur darlehensweise gewährt werde. Er regelt weiter, dass das Darlehen sofort rückzahlbar ist, nachdem der Kläger nach Abschluss der Erbstreitigkeit tatsächlich über sein Erbe verfügen kann. Damit sind die Darlehensbedingungen nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 SGB X als Ne-benbestimmungen zu dem gewährenden Verwaltungsakt festgelegt. Der Beklagte war als Träger der Sozialhilfe berechtigt, einseitige Darlehensbedingungen durch Verwaltungsakt festzusetzen (Bieritz-Harder in LPK-SGB XII, 8. Aufl.2008, § 90 Rn. 8; W. Schellhorn in Schell-horn/Schellhorn/Hohm SGB XII, 18. Aufl. 2010, § 10 Rn. 14; Mecke in jurisPK-SGB XII, § 91, Rn. 24). Unabhängig davon ist der Bescheid vom 10.05.2006 bestandskräftig geworden, nach-dem der Kläger diesen zwar mit der Klage zunächst angefochten hatte, die Klage aber zurückge-nommen hat. Von daher steht die Rechtmäßigkeit dieses Bescheids - insbesondere, ob er auf § 91 SGB XII gestützt werden konnte - vorliegend nicht mehr zur Überprüfung an.

Die Rückforderung durfte vorliegend auch durch Verwaltungsakt erfolgen. Sofern die Leistun-gen nach dem SGB XII ausnahmsweise als Darlehen bewilligt werden, ergibt sich die Rückzah-lungsverpflichtung aus dem Charakter dieser Leistungsform (Bernd-Günter Schwabe, Rückzah-lung von Sozialhilfe? - Die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Rückforderung von Leistungen nach dem SGB XII in ZfF 2006, 217 ff, 219). Bestandskräftig gewordene Bewilligungsbescheide über darlehensweise gewährte Sozialhilfeleistungen sind zugleich Rechtsgrundlage für den mit Bescheid geltend gemachten Rückzahlungsanspruch (SG Fulda, Urteil vom 10.05.2011 - S 7 SO 56/07 über Juris Rn. 48 mit Hinweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.1996 - 6 S 2522/95 über juris Rn. 24). Damit wird gleichzeitig auch die Rückzahlungsverpflichtung, die ihren Rechtsgrund im entsprechend anwendbaren § 488 Abs. 1 BGB hat, und die Fälligkeit des Darlehens (§ 488 Abs. 3 BGB) durch Verwaltungsakt, also durch eine einseitige hoheitliche Regelung konkretisiert. In einem solchen Fall bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Beklagte die Rückzahlungspflicht der Klägerin ebenfalls durch eine hoheitliche Maßnahme, nämlich durch Leistungsbescheid geltend gemacht hat und nicht im Wege der Leistungsklage vorgegangen ist, wie dies notwendig gewesen wäre, wenn ein (öffentlich-rechtlicher) Darlehensvertrag bestanden hätte (VGH aaO über juris Rn. 24).

Die Bedingung, unter der das Darlehen zur Rückzahlung fällig werden sollte, war spätestens mit dem Verkauf des Hauses am 13.10.2008 eingetreten, als der Kläger über ca. 99.000 EUR verfügen konnte. Die Beklagte durfte das Darlehen auch noch nach mehr als einem Jahr vom Kläger zu-rückfordern. Aus dem Schweigen der Behörde zwischen seiner Mitteilung vom Ende der Er-bauseinandersetzung und dem Hausverkauf mit Schreiben vom 23.10.2008 und dem ersten Tä-tigwerden der Beklagten mit der Anfrage vom 10.12.2009 von mehr als einem Jahr kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten herleiten. Der von ihm zur Argumentation herangezogene § 47 SGB X ist vorliegend nicht einschlägig. Nach dieser Vorschrift darf ein rechtmäßiger begünsti-gender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, soweit der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist oder mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt hat. Weiter bestimmt § 47 Abs. 2 SGB X, dass ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden kann, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck ver-wendet wird oder mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.

Mit dem Bescheid vom 01.07.2010 hat die Beklagte eindeutig nicht den Bescheid über die darle-hensweise Leistungsgewährung vom 10.05.2006 widerrufen. Sie hat vielmehr hoheitlich - wie oben bereits ausgeführt - die Rückzahlungsverpflichtung konkretisiert, nachdem die vorher als Nebenbestimmung zum Verwaltungsakt festgelegte Bedingung für die Fälligkeit des Darlehens eingetreten war. Die ursprüngliche Bewilligung der Leistung ist damit nicht nachträglich beseitigt worden, sondern hat weiterhin Bestand. Der Fall des § 47 SGB X liegt damit unzweifelhaft nicht vor. Von daher kann sich der Kläger auch nicht auf den in § 47 Abs. 2 Satz 5 SGB X für anwendbar erklärten § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X berufen, der eine Jahresfrist hierfür vorsieht. Hervorzuheben ist hierzu auch, dass der Kläger keinesfalls vergleichbar schutzwürdig ist, da er von vornherein wusste, dass das bewilligte Blindengeld ihm nicht als Zuschuss gewährt worden war, sondern mit der Rückzahlungspflicht behaftet ist. Er selber ging auch davon aus, dass er durch den zu erwartenden Nachlass ein den Freibetrag übersteigendes Vermögen erhalten werde, das zum Ausschluss von Blindenhilfe führen werde.

Angesichts des ihm durch die Erbschaft zur Verfügung stehenden Betrages von mindestens 99.000,- EUR kann der Kläger auch nicht den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegnen, der nur dann zu erheben wäre, wenn die Darlehenssumme den Wert des vom Hilfeempfänger einzusetzenden Vermögens überstiege, etwa dann, wenn das Nachlassvermögen durch die Erbauseinandersetzung aufgebraucht worden wäre. Das ist jedoch nicht der Fall.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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