L 13 AL 406/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AL 1141/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 406/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 19. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen ein Ruhen seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) wegen des Eintritts einer zwölfwöchigen Sperrzeit.

Der 1975 geborene Kläger stand in der Zeit vom 6. Februar 2008 bis 21. Januar 2010 in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis als Lagerist bei der Firma F. Bu. GmbH und Co KG in Ra. (B.). Am 21. Januar 2010 meldete er sich bei der Agentur für Arbeit Ra. (AA) arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alg. Ausweislich der Arbeitsbescheinigung der Firma B. vom 22. Januar 2010 war das Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung des Klägers vom 21. Januar 2010 mit sofortiger Wirkung beendet worden. Im Fragebogen zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei eigener Kündigung oder durch Aufhebungsvertrag erklärte der Kläger, er habe das Beschäftigungsverhältnis beendet, weil er gemobbt worden sei. Außerdem habe man ihm weder Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt noch schriftliche Beauftragungen zur Führung von Fahrzeugen, Flurförderzeugen und Baufahrzeugen und Lastkraftwagen erteilt. Er habe lediglich mündliche Anweisungen erhalten. Die Firma B. habe ihm ferner kein Benutzerkonto im primären EDV-System zugewiesen; außerdem lagere die Firma Gefahrstoffe nicht ordnungsgemäß. Die Hälfte der Mitarbeiter seien alkoholkrank; trotz bestehenden Alkoholverbots sei regelmäßig Alkohol ausgeschenkt worden. Die Gründe zu beseitigen, habe er erst gar nicht versucht. Ihm sei schon am ersten Tag des Arbeitsverhältnisses klar gewesen, dass ein solcher Versuch erfolglos verlaufen müsse.

Mit Bescheid vom 23. Februar 2010 bewilligte die AA dem Kläger Alg ab 22. Januar 2010 in Höhe von täglich 17,87 EUR für die Dauer von 300 Kalendertagen. In der Zeit vom 22. Januar bis 15. April 2010 werde der Anspruch vorläufig um 84 Tage gemindert; insoweit bleibe die Entscheidung einer abschließenden Prüfung vorbehalten. Wegen der vorläufigen Nichtzahlung des Alg für die Zeit vom 22. Januar bis 15. April 2010 erhob der Kläger am 4. März 2010 Widerspruch, den die Widerspruchsstelle der AA mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 2010 zurückwies.

Auf Anfrage der AA hatte der Geschäftsführer der Firma B. Schw. mit Schreiben vom 4. März 2010 für die Firma B. erklärt, der Kläger habe die Kündigung am 21. Januar 2010 in seinem Sekretariat übergeben und unmittelbar danach den Betrieb verlassen. Telefonisch habe er, Herr Schw., den Kläger gebeten, noch einmal vorbeizukommen, was dieser am selben Abend auch noch getan habe. In diesem persönlichen Gespräch habe der Kläger Vorwürfe gegenüber Kollegen erhoben, die nicht haltbar seien. Auch die Vorwürfe, die der Kläger in seinem Fragebogen nenne, seien nicht haltbar. Der Kläger habe zuvor zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Beschwerden geäußert. Mit Bescheid vom 30. März 2010 stellte die AA den Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit (22. Januar bis 15. April 2010) fest. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe sein Beschäftigungsverhältnis bei der Firma B. durch die Kündigung selbst gelöst. Für dieses Verhalten habe er keinen wichtigen Grund gehabt. Die Sperrzeit mindere den Anspruch auf Alg um ein Viertel der Anspruchsdauer (90 Tage). Mit Änderungsbescheid vom 31. März 2010 bewilligte die AA (endgültig) Alg - nach Ablauf der Sperrzeit - für die Zeit vom 16. April 2010 bis 21. November 2010, wobei sie weiterhin eine Anspruchsdauer von 300 Kalendertagen zugrundelegte.

Am 6. April 2010 erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 30. März 2010 Widerspruch; sein Widerspruch gegen den Bescheid vom 31. März 2010 ging bei der AA am 7. April 2010 ein. Unter dem 30. März 2010 hatte der Geschäftsführer Schw. eine weitere Stellungnahme abgegeben. Er hatte erneut darauf hingewiesen, dass die vom Kläger erhobenen Vorwürfe seines Erachtens haltlos seien. Ein eigenes Benutzerkonto hätte dem Kläger nicht zur Verfügung gestellt werden können. Gefahrstoffe würden richtig gelagert; dies werde vom Gefahrstoffbeauftragten der Firma bestätigt. Im Betrieb bestehe während der Arbeitszeit ein absolutes Alkoholverbot. Der Vorwurf, die Hälfte der Mitarbeiter sei alkoholkrank, entbehre jeder Grundlage und sei eine Frechheit. Mit Widerspruchsbescheiden vom 28. April 2010 wies die Widerspruchsstelle der AA die Widersprüche zurück.

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 10.März 2010 hatte der Kläger bereits am 16. März 2010 Klage bei dem Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben (S 7 AL 612/10). Am 12. Mai 2010 hat er auch die Widerspruchsbescheide vom 28. April 2010 mit Klagen beim SG angefochten (S 7 AL 1141/10 und S 7 AL 1142/10). Er könne nicht nachvollziehen, dass die Beklagte die von ihm vorgetragenen Kündigungsgründe nicht als wichtigen Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses akzeptiere. Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 19. Mai 2010 hat der Kläger das unter dem Az. S 7 AL 612/10 geführte Klageverfahren für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 14. Juni 2010 hat das SG die ursprünglich unter den Az. S 7 AL 1141/10 und S 7 AL 1142/10 geführten Klageverfahren unter dem Az. S 7 AL 1141/10 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts und zur Beweisaufnahme am 2. September 2010 hat das SG den Geschäftsführer der Firma B. Schw. und die ehemaligen Kollegen des Klägers Pf., Schu., Schr. und Ru. als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über die nichtöffentliche Sitzung des SG am 2. September 2010 (Bl. 42 bis 49 der Klageakten des SG) Bezug genommen. Mit Gerichtsbescheid vom 19. Januar 2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe sein Beschäftigungsverhältnis gelöst, ohne sich auf einen wichtigen Grund berufen zu können. Die vom Kläger vorgetragenen Gründe seien nicht derart schwerwiegend, dass eine Weiterbeschäftigung als unzumutbar erscheine. Die vernommenen Zeugen hätten übereinstimmend verneint, dass der Kläger gemoppt worden sei. Vielmehr sei der Kläger berechtigter und angemessener Kritik im Hinblick auf seine Arbeitsleistungen ausgesetzt gewesen. Dies berechtige ihn jedoch nicht, das Beschäftigungsverhältnis zu lösen.

Gegen den ihm gemäß Zustellungsurkunde am 22. Januar 2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 27. Januar 2009 schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Seines Erachtens habe die Beklagte zu Unrecht den Eintritt einer Sperrzeit festgestellt. Die Firma B. habe aufgrund mangelnder innerbetrieblicher Kompetenz einer der ISO-Norm entsprechende Lagerhaltung und eine funktionierende Prozesssteuerung nicht verwirklichen können. In dieser Hinsicht sei die Firma bereits vor seiner Einstellung als Lagerist in Teilzeit inkompetent gewesen. Die seltene berechtigte Kritik an seiner Arbeit habe er nie als Mobbing empfunden, sondern als sinnvollen Lernprozess. Häufig seien ihm jedoch Fehler unterstellt worden, die sich als direkte Folge des Fehlverhaltens anderer Mitarbeiter erwiesen hätten. Gleichwohl sei er durch seine Vorgesetzten regelrecht angegriffen worden; eine gemeinsame Basis für eine weitere Zusammenarbeit habe deshalb nicht mehr bestanden. Auch an den Betriebsrat habe er sich vor der Kündigung allerdings nicht gewandt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers wird auf Bl. 2/3 und 21/22 der Berufungsakte des Senats verwiesen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 19. Januar 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 30. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. April 2010 sowie unter Abänderung des Bescheids vom 31. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. April 2010 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld mit ungekürzter Anspruchsdauer bereits ab 22. Januar 2010 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält ihre Bescheide für rechtmäßig und den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird im Übrigen auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten (XXX), die Klage- und Vorakten des SG (S 7 AL 612/10, S 7 AL 1141/10 und S 7 AL 1142/10) sowie die Berufungsakten des Senats (L 13 AL 406/01) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Die gemäß §§ 143, 144 Abs.1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet, das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs - und Leistungsklage ist nicht nur der ein wegen des Eintritts einer Sperrzeit das Ruhen des Anspruchs auf Alg für die Zeit vom 22. Januar bis 15. April 2010 sowie eine Minderung der Anspruchsdauer um 90 Tage feststellende Bescheids vom 30. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. April 2010, sondern auch der die vorläufige Bewilligungsentscheidung vom 23. Februar 2010 ersetzende Bewilligungsbescheid vom 31. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. April 2010, mit dem die Beklagte Alg - unter Aussparung der Sperrzeit und Kürzung der Anspruchsdauer um die Dauer der Sperrzeit - erst ab 16. April 2010 bewilligt worden ist. Diese Bescheide, die hinsichtlich des Ruhens des Anspruchs auf Alg wegen des Eintritts der Sperrzeit und wegen der hieraus resultierenden Minderung der Anspruchsdauer als rechtliche Einheit zu werten sind, erweisen sich, soweit sie den Kläger beschweren, als rechtmäßig und verletzen diesen nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat zu Recht den Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit mit den hieraus resultierenden Folgen festgestellt; der Kläger hat keinen Anspruch auf hinsichtlich der Anspruchsdauer ungekürztes Alg bereits ab 22. Januar 2010. Soweit die Beklagte mit dem Änderungsbescheid vom 31. März 2010 Alg unter Beibehaltung der ursprünglichen Anspruchsdauer von 300 Tagen, gekürzt lediglich um die Dauer der Sperrzeit, (endgültig) bewilligt hat, wird der Kläger hierdurch nicht beschwert.

Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der hier anzuwendenden Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (Hartz III; BGBl. I S. 2848) ruht der Anspruch (auf Alg) für die Dauer einer Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III liegt versicherungswidriges Verhalten unter anderem vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe). Die Sperrzeit beginnt mit dem Tage nach dem Ereignis, das sie begründet; im Fall der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt ihre Dauer zwölf Wochen (§ 144 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB III). Bei Sperrzeiten nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III ist das die Sperrzeit begründende und damit für den Beginn der Sperrzeit gemäß § 144 Abs. 2 Satz 1 SGB III maßgebliche Ereignis das rechtliche Ende des Beschäftigungsverhältnisses (Niesel, SGB III, § 144 Rdnr. 93). Deshalb beginnt die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe mit der durch die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses herbeigeführten Beschäftigungslosigkeit (BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 8).

Auch zur vollen Überzeugung des Senats ist im Fall der Klägers eine Sperrzeit eingetreten. Der Kläger hat durch die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses vom 21. Januar 2010 sein Beschäftigungsverhältnis selbst gelöst und dadurch die am 22. Januar 2011 eingetretene Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt; denn er hatte zu diesem Zeitpunkt keine konkrete Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 28 und 33). Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf einen wichtigen Grund für sein Verhalten berufen. Der unbestimmte Rechtsbegriff des "wichtigen Grundes" ist für jeden Sperrzeittatbestand gesondert nach Sinn und Zweck der Sperrzeitregelung zu definieren. Maßgeblich ist, ob dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit denjenigen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 16; BSG NZS 1998, 136). Bei Sperrzeiten wegen der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses ist dementsprechend zu fragen, ob Umstände vorliegen, die dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr zumutbar erscheinen lassen, weil sonst seine eigenen Interessen in unbilliger Weise geschädigt würden (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 2 und 17).

Solche Umstände liegen hier nicht vor. Das SG hat unter Heranziehung der genannten einschlägigen Rechtsgrundlagen sowie unter rechtlich nicht zu beanstandender Würdigung der umfassend erhobenen Beweise auch aus Sicht des Senats überzeugend festgestellt, dass es dem Kläger ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, seine Beschäftigung bei der Firma B. fortzusetzen, bis er einen Anschlussarbeitsplatz gefunden hätte. Der Senat schließt sich - zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen - deshalb den Entscheidungsgründen des mit der Berufung angefochtenen Gerichtsbescheids vom 24. Juni 2009 an, macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung eigener Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Lediglich ergänzend ist (nochmals) darauf hinzuweisen, dass der Kläger sich bereits deshalb nicht auf einen wichtigen Grund berufen kann, weil er nicht die ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, den Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Diese Einschränkung folgt aus dem Grundgedanken der Sperrzeitregelung, die die Gemeinschaft der Beitragszahler davor schützen soll, dass der Anspruchsberechtigte das Risiko seiner Arbeitslosigkeit manipuliert. Der unbestimmte Rechtsbegriff des wichtigen Grundes macht es deshalb erforderlich, nicht nur die Gründe für die Aufgabe des Beschäftigungsverhältnisses, sondern auch die Vorkehrungen zur Erhaltung des bisherigen sowie zur Erlangung eines Anschlussarbeitsverhältnisses in die wertende Betrachtung einzubeziehen (BSG, Urteil vom 26. März 1998 - B 11 AL 49/07 R - SozR 3-4100 § 119 Nr. 14, veröffentlicht auch in Juris). Zwar führt das Fehlen von Bemühungen um eine Beseitigung der Gründe für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses noch nicht allein zum Eintritt einer Sperrzeit, jedoch verwehrt es die Verletzung von aus dem Versicherungsverhältnis abzuleitenden Obliegenheiten dem Arbeitslosen, sich auf einen wichtigen Grund im Sinne der Sperrzeitregelung zu berufen (vgl. BSG a.a.O. m.w.N.).

Der Verstoß gegen die dem Versicherten auferlegte Obliegenheit, den Eintritt des Versicherungsfalls möglichst zu vermeiden, führt hier dazu, einen wichtigen Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verneinen. Bei der wertenden Prüfung des wichtigen Grundes ist zu berücksichtigen, dass der Kläger, wie er selbst einräumt und der Zeuge Schw. zudem wiederholt glaubhaft bekundet hat, zu keinem Zeitpunkt mit der Geschäftsführung Kontakt aufgenommen hat, um die aus seiner Sicht unzumutbaren Verhältnisse am Arbeitsplatz zu besprechen und gegebenenfalls Abhilfe zu schaffen. Auch beim Betriebsrat hat der Kläger nach eigenem Bekunden nicht vorgesprochen. In Abwägung seiner Interessen mit denjenigen der Versichertengemeinschaft wäre vom Kläger aber zu verlangen gewesen, zumindest einen Versuch in diesem Sinne zu übernehmen. Nachdem er dies aber unterlassen und sofort die Kündigung erklärt hat, vermag er sich nicht mit Erfolg auf das Vorliegen eines dem Eintritt einer Sperrzeit entgegenstehenden wichtigen Grundes zu berufen.

Die Sperrzeit beginnt nach § 144 Abs. 2 SGB III mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Zutreffend hat die Beklagte daher den 22. Januar 2010 als Beginn der Sperrzeit festgestellt, den ersten Tag der vom Kläger verursachten Arbeitslosigkeit. Nach § 144 Abs. 3 Satz 1 SGB III beträgt die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe zwölf Wochen; sie verkürzt sich nach Satz 2 Nr. 2 Buchst. a der Vorschrift auf sechs Wochen, wenn eine Sperrzeit von zwölf Wochen für den Arbeitslosen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde. Dies ist nach den Gesamtumständen des Einzelfalls zu beurteilen. Die Annahme einer besonderen Härte ist gerechtfertigt, wenn nach diesen Gesamtumständen der Eintritt einer Sperrzeit mit der Regeldauer im Hinblick auf die für ihren Eintritt maßgebenden Tatsachen objektiv als unverhältnismäßig anzusehen ist (BSG, Urteil vom 26. März 1998 - B 11 AL 49/97 R - SozR 3-4100 § 119 Nr. 14). Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich; die Folgen der Sperrzeit für den Kläger gehen nicht über die Konsequenzen hinaus, die regelmäßig mit einer zwölfwöchigen Sperrzeit für die Betroffenen verbunden sind. Daher verbleibt es bei der Dauer der Sperrzeit von zwölf Wochen. Die von der Beklagten verfügte Minderung der Anspruchsdauer findet ihre Rechtsgrundlage in § 128 Abs. 1 Nr. 4 SGB III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war für den Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens ausschlaggebend, dass die Rechtsverfolgung des Klägers insgesamt ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen berechtigten Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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