Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 16 AL 720/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 4146/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten; im Übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung streitig.
Der 1944 geborene Kläger war vom 1. Februar 1986 bis 31. Oktober 2004 als Entwicklungsingenieur bei der Firma K. Apparatebau GmbH in K.-I., deren alleinige Gesellschafterin seine Ehefrau war, beschäftigt. In dieser Zeit entrichtete der Kläger anteilige Beiträge zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von insgesamt 25.487,08 EUR.
Am 6. November 2000 (Prüfzeitraum 1. Dezember 1995 bis 31. Oktober 2000) fand bei der Firma K. Apparatebau GmbH eine Betriebsprüfung gem. § 28p Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) statt. Auf Grundlage dieser Betriebsprüfung wurde mit Bescheid der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) vom 18. Dezember 2000 eine Nachforderung an die Firma K. Apparatebau GmbH in Höhe von 816,54 DM für die Jahre 1996, 1998 und 1999 geltend gemacht. Die Nachforderung beruhte darauf, dass für den Kläger einmalige Zuwendungen, wie Weihnachtsgeld und Urlaubsabgeltungen, als laufendes anstatt als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt abgerechnet worden seien. Mit Bescheid der BfA vom 27. Oktober 2004 wurden dann aufgrund einer weiteren Betriebsprüfung am 9. März 2004 bzw. 25. Oktober 2004 für den Prüfzeitraum vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2003 weitere 215,88 EUR nachgefordert und zugleich eine Überzahlung in Höhe von 850,38 EUR festgestellt. Beanstandet wurde zum einen, dass einem Arbeitnehmer ein firmeneigener Pkw auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestanden habe; der sich hieraus ergebende Geldwertvorteil sei nicht vollständig versteuert worden. Zum anderen seien trotz Versicherungsfreiheit der Gesellschafter-Geschäftsführerin Frau Christiane K. (Ehefrau des Klägers) irrtümlich pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung abgeführt worden.
Am 15. November 2004 meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos und stellte einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 30. November 2004 ab, weil die Anwartschaftszeit nicht erfüllt sei; der Kläger habe nicht in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis gestanden und somit auch nicht in einem Versicherungspflichtverhältnis. Widerspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos (vgl. Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe [SG]) vom 15. März 2007, Az.: S 11 AL 141/05). Bereits am 24. Dezember 2004 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers bei der Beklagten "vorsorglich zur Unterbrechung/Hemmung der Verjährung" die Erstattung aller seit Gründung der GmbH im Jahre 1986 gezahlten Beiträge für die Arbeitslosenversicherung. Einen weiteren Erstattungsantrag stellte der Kläger am 16. Mai 2006 bei der Beklagten. Mit Bescheid vom 6. März 2008 stellte die GEK Sch. G. unter Bezugnahme auf die Entscheidung des SG vom 15. März 2007 die Versicherungsfreiheit des Klägers in allen Zweigen der Sozialversicherung für die Tätigkeit bei der K. Apparatebau GmbH fest. Einen weiteren, dort am 8. April 2008 gestellten Erstattungsantrag leitete die GEK an die Beklagte zur weiteren Veranlassung weiter. Unter dem 7. Juli 2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, es sei beabsichtigt für den Zeitraum vom 1. Februar 1986 bis 31. Dezember 2003 die Einrede der Verjährung zu erheben und den Erstattungsanspruch aus diesem Grund abzulehnen. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Der Kläger berief sich in seinem Antwortschreiben vom 24. Juli 2008 auf ergangene Rechtsprechung und legte die Prüfbescheide der BfA vom 18. Dezember 2000 und 27. Oktober 2004 vor.
Mit Bescheid vom 11. September 2008 entschied die Beklagte, dass die Beiträge des Klägers in voller Höhe für die Zeit vom 1. Februar 1986 bis 31. Dezember 2004 mit 25.487,08 EUR insgesamt zu Unrecht entrichtet worden seien. Die Erstattungsansprüche seien jedoch für die Beiträge für die Zeit vom 1. Februar 1986 bis 30. November 2003 verjährt. Der an den Kläger auszuzahlende Erstattungsanspruch betrage daher noch 1.463,08 EUR. Den hiergegen unter dem 26. September 2008 erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2009 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie an, dass zu Unrecht erbrachte Beiträge zwar dem Grunde nach zu erstatten seien; der Erstattungsanspruch verjähre jedoch innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet worden seien. Sie dürfe sich auch auf die Einrede der Verjährung berufen, da dies nicht rechtsmissbräuchlich sei. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die fehlerhafte Beitragszahlung durch sie, die Einzugsstelle oder den Rentenversicherungsträger verursacht worden sei. Ein solches fehlerhaftes Verwaltungshandeln sei aber nicht festzustellen. Insbesondere begründe der Umstand, dass bei den Betriebsprüfungen die Beitragsentrichtung nicht beanstandet worden sei, kein fehlerhaftes Verwaltungshandeln. Die Betriebsprüfungen hätten lediglich eine Kontrollfunktion und bezweckten nicht die Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit festzustellen.
Mit der am 20. Februar 2009 zum SG erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Die Einrede der Verjährung sei rechtsmissbräuchlich. Im Betrieb des Klägers seien zwei Personen beschäftigt gewesen, nämlich seine Ehefrau sowie er selbst. Der Betrieb sei lückenlos von der BfA nach § 28p SGB IV geprüft worden. Die Prüfung habe auch die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers umfasst. Dabei sei zu berücksichtigen, dass nur zwei Personen erkennbar in dem Betrieb beschäftigt gewesen seien; in einem so kleinen Betrieb dürfe die Prüfbehörde nicht mit Scheuklappen ihr Augenmerk nur auf eine Person richten, sondern müsse eine umfängliche Prüfung vornehmen. Auf das Ergebnis der Prüfung habe sich der Geprüfte und die sich im Vertrauensbereich der Prüfung befindlichen Personen, hier also auch der Kläger als damaliger Beschäftigter, verlassen dürfen. Die Beiträge des Klägers würden eine dem Eigentum ähnliche Position begründen, weshalb ein Verfall dieser Position in das Eigentumsrecht des Klägers eingreifen würde. Der Kläger hat ergänzend Prüfbögen der Innungskrankenkasse Karlsruhe vom 27. April 1987 sowie vom 26. Januar 1991 vorgelegt. Darüber hinaus hat der Kläger beantragt, den gesamten Erstattungsbetrag in Höhe von 25.487,08 EUR ab Rückzahlungsfälligkeit mit 5 Prozent über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Die Beklagte hat mit Änderungsbescheiden vom 20. April 2009 und 15. Februar 2010 zunächst den Erstattungsantrag aus dem Jahr 2006 und dann letztlich den vom 24. Dezember 2004 zugrunde gelegt und die Verjährungseinrede zuletzt nur noch für die Zeit vom 1. Februar 1986 bis 30. November 1999 und für die in diesem Zeitraum entrichteten Beiträge in Höhe von 17.189,64 EUR erhoben. Sie hat dem Kläger dementsprechend weitere Beiträge in Höhe von 6.834,36 EUR rückerstattet. Im Übrigen ist sie der Klage entgegengetreten. In der mündlichen Verhandlung des SG vom 14. Januar 2010 hat der Kläger erklärt, dass man im Jahre 1986 mit ca. 8 bis 10 Mitarbeitern angefangen habe und diese Mitarbeiterzahl in den 1990er Jahren sukzessive reduziert habe. Ab Mitte der 90er Jahre seien dann bis ca. 1 Jahr vor der Insolvenz nur noch zwei Mitarbeiter außer ihm selbst tätig gewesen. Eine isolierte Prüfung der Pflichtmitgliedschaft des Klägers sei durch eine Behörde nicht erfolgt.
Das SG hat mit Urteil vom 28. Juli 2010 den Erstattungsbescheid der Beklagten vom 11. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2009 sowie die Änderungsbescheide vom 20. April 2009 und vom 15. Februar 2010 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte den Erstattungsbetrag von insgesamt 8.297,44 EUR ab 1. Februar 2005 unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Zahlungen mit 4 Prozent zu verzinsen habe. Im Übrigen hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger könne eine Erfüllung des Erstattungsanspruchs hinsichtlich der für die Zeit vom 1. Februar 1986 bis zum 30. November 1999 entrichteten Beiträge in Höhe von 17.189,64 EUR wegen Verjährung nicht mehr verlangen. Die Erhebung der Verjährungseinrede sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. Ein für die Beitragsentrichtung ursächliches fehlerhaftes Verwaltungshandeln, welches sich die Beklagte zurechnen lassen müsste, liege nicht vor. Dies gelte insbesondere in Ansehung der Betriebsprüfungen. Die Prüfbehörden seien zu einer vollständigen Prüfung nicht verpflichtet, dies gelte grundsätzlich auch in kleineren Betrieben. Eine Beschränkung auf Stichproben könne allenfalls in Ausnahmefällen unzulässig sein, die hier nicht vorlägen. Eine konkrete Prüfung des Versichertenstatus des Klägers lasse sich den Prüfbescheiden nicht entnehmen. Soweit in geringem Umfang Beiträge von dem Kläger nachgefordert worden seien, hätten diese Nachforderungen auf schlichten Nachberechnungen beruht, ohne dass insoweit Aussagen zur Versicherungspflicht des Klägers getroffen worden wären. Die Beklagte habe allerdings ab 1. Februar 2005 den nicht verjährten Erstattungsanspruch des Klägers mit 4 v.H. zu verzinsen. Der gem. § 27 SGB IV erforderliche vollständige Erstattungsantrag sei der Beklagten bereits am 24. Dezember 2004 zugegangen.
Gegen das ihm ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 5. August 2010 zugestellte Urteil hat der Bevollmächtigte des Klägers am 2. September 2010 Berufung eingelegt. Zur Begründung wird im Wesentlichen auf das erstinstanzliche Vorbringen Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Juli 2010 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 11. September 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2009 und der Änderungsbescheide vom 20. April 2009 und 15. Februar 2010 zu verurteilen, ihm weitere Beiträge zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von 17.189,64 EUR zu erstatten und diesen Erstattungsbetrag ab 1. Februar 2005 mit 4 v.H. zu verzinsen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Urteils des SG.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte sowie auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig; sie ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet; das SG hat die Klage insoweit zu Recht abgewiesen.
Streitgegenständlich sind die Bescheide der Beklagten, soweit diese unter Erhebung der Einrede der Verjährung die Erstattung von Beiträgen des Klägers zur Arbeitslosenversicherung für die Zeit vom 1. Februar 1986 bis 30. November 1999 in Höhe von 17.189,64 EUR sowie deren Verzinsung gem. § 27 Abs. 1 SGB IV abgelehnt hat. Das angefochtene Urteil des SG ist indes nicht zu beanstanden. Die Bescheide der Beklagten sind in der Form, die sie durch den Änderungsbescheid vom 15. Februar 2010 erhalten haben, insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Kläger hat - zwischen den Beteiligten unstrittig - dem Grunde nach Anspruch darauf, die von ihm für die Tätigkeit bei der K. Apparatebau GmbH für die Zeit vom 1. Februar 1986 bis 31. Dezember 2004 getragenen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung erstattet zu erhalten. Die Beklagte hat nach § 351 Abs. 2 Nr. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) i.V.m. § 26 Abs. 2 und 3 Satz 1 SGB IV zu Unrecht entrichtete Beiträge demjenigen zu erstatten, der die Beiträge getragen hat. Gem. § 351 Abs. 1 Satz 1 SGB III gilt dies für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe, dass sich der zu erstattende Betrag um den Betrag der Leistung mindert, der in irrtümlicher Annahme der Versicherungspflicht gezahlt worden ist. Die Voraussetzungen dieses Erstattungsanspruchs sind erfüllt. Die vom Kläger gezahlten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind im Hinblick auf die bestandskräftig mit Bescheid vom 6. März 2008 von der GEK getroffenen Feststellungen der fehlenden Versicherungspflicht zu Unrecht entrichtet worden. Den in diesem Bescheid getroffenen Feststellungen über die fehlende Versicherungspflicht des Klägers kommt Bindungswirkung nicht nur im Verhältnis zwischen den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zu; vielmehr entfalten diese Feststellungen eine Tatbestandswirkung, die auch von anderen ressortfremden Behörden und nicht zur Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit berufenen Gerichten ohne Rücksicht auf ihre Rechtmäßigkeit zu beachten ist. Der Senat hat deshalb die im Bescheid vom 6. März 2008 getroffenen Festlegungen zugrundezulegen, ohne über deren Rechtmäßigkeit zu befinden.
Die Beklagte hat den Beitragserstattungsanspruch des Klägers für die nach dem 1. Januar 2000 entrichteten Beiträge für die Zeit ab Dezember 1999 auch erfüllt. Soweit der Kläger darüber hinaus die Erstattung der vor diesem Zeitraum von ihm getragenen Beiträge begehrt, steht dem die von der Beklagten wirksam erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Gem. § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV verjähren die Erstattungsansprüche in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Nach § 351 Abs. 1 Satz 2 SGB III findet die Regelung des § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB IV, wonach die Verjährung nach Ablauf des Kalenderjahres der Beanstandung beginnt, wenn der Versicherungsträger die Rechtswirksamkeit von Beiträgen beanstandet, keine Anwendung. Nach § 27 Abs. 3 SGB IV gelten für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sinngemäß (Satz 1); die Verjährung wird durch schriftlichen Antrag auf die Erstattung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt (Satz 2). Die Hemmung endet 6 Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch (Satz 3). Der Kläger hat die Erstattung erstmalig im Dezember 2004 beantragt. Da die Beiträge für Dezember 1999 erst am 15. Januar 2000 fällig waren (vgl. § 348 Abs. 2 SGB III i.V.m. § 23 Abs. 2 Satz 2 SGB IV), unterfielen diese und die folgenden Beiträge nicht der Verjährung.
Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung für die Erstattungsansprüche für die Zeit vom 1. Februar 1986 bis 30. November 1999 rechtsfehlerfrei erhoben. Zu den Wirkungen der Verjährung gehört, dass der Schuldner nach § 27 Abs. 3 Satz 1 SGB IV i.V.m. § 214 Abs. 1 BGB nach Eintritt der Verjährung berechtigt - aber nicht verpflichtet - ist, die Leistung zu verweigern. Die Inanspruchnahme dieses Leistungsverweigerungsrechts ist daher in das Ermessen der Beklagten gestellt (vgl. Bundessozialgericht [BSG] vom 13. Juni 1985 - 7 RAr 107/83 = SozR 2100 § 27 Nr. 4 - juris Rdnr. 20; Urteil des erkennenden Senats vom 19. Januar 2010 - L 13 AL 2894/09 - juris Rdnr. 31). Die Beklagte hat das ihr zuerkannte Ermessen beachtet und bei der Begründung des Widerspruchsbescheides die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen sie bei der Ermessensausübung ausgegangen ist (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]). Sie hat sich insbesondere mit den vom Kläger im vorgeschalteten Anhörungsverfahren vorgebrachten Gesichtspunkten auseinandergesetzt.
Die Beklagte hat sich bei der Ermessensausübung an ihre Dienstanweisung (DA) zu §§ 27, 28 SGB IV (Stand 1.2010) gehalten. Danach ist die Einrede der Verjährung nach pflichtgemäßem Ermessen nur in Fällen einer besonderen Härte nicht (fehlt im Text allerdings irrtümlich) zu erheben (DA 27.10 zu § 27 SGB IV). Eine besondere Härte wird nach der DA im allgemeinen angenommen, wenn die Beitragszahlung deshalb zu Unrecht erfolgt ist, weil sie auf einem fehlerhaften Verwaltungshandeln eines Versicherungsträgers beruht. Bei der DA handelt es sich um eine Ermessenrichtlinie, die keinen rechtlichen Bedenken unterliegt (vgl. BSG vom 13. Juni 1985, a.a.O. - juris Rdnr. 20); insbesondere lässt sie mit dem Begriff der besonderen Härte ausreichend Raum, um atypischen Fallgestaltungen durch eine individuelle Ermessensbetätigung zu begegnen. Nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung (Artikel 3 Grundgesetz [GG]) ist die Beklagte aus Gründen der Gleichbehandlung an die rechtmäßige Ermessenrichtlinie als Indiz einer ständigen Verwaltungspraxis gebunden.
Eine Pflichtverletzung der Beklagten selbst oder ein ihr zuzurechnenden Fehlverhalten des Rentenversicherungsträgers oder der Einzugsstelle, durch die die fehlerhafte Beitragszahlung mit verursacht worden wäre und die im Falle ihres Vorliegens die Verjährungseinrede wegen unzulässiger Rechtsausübung ausschließen würde (vgl. Urteil des erkennenden Senats a.a.O.), liegt hier nicht vor. Die fehlerhafte Beitragsentrichtung ist weder durch die Beklagte selbst noch einen anderen Sozialversicherungsträger verursacht worden.
Ein fehlerhaftes Verwaltungshandeln kann vorliegend nicht auf eine konkrete (fehlerhafte) Prüfung des Versichertenstatus des Klägers im Rahmen der beiden Betriebsprüfungen im Jahr 2000 oder 2004 zurückgeführt werden: Soweit im Rahmen der Betriebsprüfung im Jahre 2000 Beiträge für den Kläger nachgefordert worden sind, beruhte dies, wie das SG bereits zutreffend ausgeführt hat, lediglich darauf, dass im Rahmen der Betriebsprüfung eine fehlerhafte Abrechnung einmaliger Zuwendungen für die Jahre 1996, 1998 und 1999 festgestellt worden war. Eine Prüfung des Versichertenstatus des Klägers war mit dieser Feststellung nicht verbunden. Im Zuge der Betriebsprüfung 2004 wurde die Person des Klägers schon nicht thematisiert.
Eine Mitverursachung ergibt sich auch nicht daraus, dass im Rahmen der durchgeführten Betriebsprüfungen keine individuelle Prüfung der Sozialversicherungspflicht des Klägers durchgeführt worden ist. Die Betriebsprüfungen im Unternehmen des Klägers erfolgten auf der Grundlage von § 28p Abs. 1 SGB IV. Nach dieser Regelung prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungs¬gemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldung (§ 28a SGB IV) alle vier Jahre. § 6 Abs. 1 der bis zum 30. Juni 2006 anzuwendenden Beitragsüberwachungsverordnung (BÜVO) wie auch § 11 Abs. 1 der ab 1. Juli 2006 gültigen Beitragsverfahrensverordnung (BVV) erlauben dabei Stichproben bei der Überprüfung der Lohnunterlagen und Beitragsnachweise. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG können Arbeitgeber wie Arbeitnehmer deshalb aus Betriebsprüfungen, bei denen die unzutreffende Beurteilung der Versicherungs- und Beitragspflicht von Beschäftigten nicht aufgefallen war, keine weitergehenden Rechte herleiten. Betriebsprüfungen haben unmittelbar im Interesse der Versicherungsträger und mittelbar im Interesse der Versicherten den Zweck, die Beitragsentrichtung zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu sichern. Sie sollen einerseits Beitragsausfälle verhindern helfen, andererseits die Versicherungsträger in der Rentenversicherung davor bewahren, dass aus der Annahme von Beiträgen für nichtversicherungspflichtige Personen Leistungsansprüche entstehen. Eine über diese Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung kommt ihnen nicht zu; sie bezwecken insbesondere nicht, den Beitragsschuldner zu schützen oder ihm etwa "Entlastung" zu erteilen (BSG vom 29. Juli 2003 - B 12 AL 1/02 R = SozR 4-2400 § 27 Nr. 1 - juris Rdnr. 26). Diese Schlussfolgerung verbietet sich schon deshalb, weil die Betriebsprüfung nicht umfassend oder erschöpfend sein kann, sich vielmehr auf bestimmte Einzelfälle oder Stichproben beschränken darf (vgl. BSG a.a.O.).
Der Senat schließt sich diesen Grundsätzen aufgrund eigener Überzeugung an. Diese Beschränkung des Schutzwecks einer Betriebsprüfung ist auch nicht unbillig. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben das Recht, in Zweifelsfällen gem. § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV rechtzeitig eine Entscheidung der Beitragseinzugstelle über die Versicherungs- und Beitragspflicht des Arbeitnehmers herbeizuführen bzw. das zum 1. Januar 1999 eingeführte Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV in Gang zu setzen; an die in Form eines Verwaltungsaktes ergehende Entscheidung sind die Versicherungsträger nach Maßgabe der §§ 44 ff. SGB X gebunden (vgl. BSG a.a.O., juris Rdnr. 27). Eine andere Beurteilung ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass es sich bei dem vermeintlichen Arbeitgeber des Klägers um einen kleinen Betrieb gehandelt habe. Auch bei kleinen Betrieben sind die Prüfstellen nicht zu einer vollständigen Überprüfung der versicherungsrechtlichen Verhältnisse aller Versicherten verpflichtet; eine Unterscheidung zwischen "kleinen" und "großen" Betrieben hinsichtlich Umfang und Schutzzweck von Betriebsprüfungen lässt sich weder dem SGB IV noch der BÜVO bzw. BVV entnehmen (BSG a.a.O., juris Rdnr. 28). So ist auch bei kleineren Betrieben mit wenigen Arbeitnehmern ausgeschlossen, eine vollständige Überprüfung der Lohnunterlagen vorzunehmen, da die Prüfzeiträume mehrere Jahre umfassen und sich eine Vollüberprüfung auf sämtliche Abrechnungszeiträume in allen Versicherungszweigen erstrecken müsste. Der Senat geht dem folgend in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Prüfstellen nicht zu einer vollständigen Überprüfung der versicherungsrechtlichen Verhältnisse aller Versicherten verpflichtet sind (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 19. Januar 2010 a.a.O., juris Rdnr. 35; Urteil vom 18. November 2009 - L 13 AL 1975/09 - sozialgerichtsbarkeit.de).
Zu einer Änderung seiner Rechtsprechung sieht sich der Senat insbesondere nicht durch die Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. August 2005 (Az.: L 1 AL 5/05) gedrängt. Das LSG Rheinland-Pfalz hat in dieser Entscheidung eine Beschränkung einer Betriebsprüfung auf Stichproben ausnahmsweise für unzulässig erachtet, wenn angesichts der betrieblichen Besonderheiten hierfür kein Raum sei; eine solche betriebliche Besonderheit hat das LSG bei einer GmbH angenommen, für die lediglich ein Angestellter und ein Geschäftsführer/Gesellschafter tätig wurde. In einem solchen Fall bestünde Anlass zu einer uneingeschränkten Betriebsprüfung (LSG Rheinland-Pfalz a.a.O., juris Rdnr. 21 f.). Ob dieser Rechtsprechung im Hinblick auf den Schutzzweck einer Betriebsprüfung gefolgt werden kann, kann hier dahingestellt bleiben. Denn im vorliegenden Fall bestanden keine betrieblichen Besonderheiten, die nach der Rechtsprechung des LSG Rheinland-Pfalz eine Beschränkung auf eine stichprobenweise Prüfung ausnahmsweise für unzulässig hätten erscheinen lassen. Der Kläger hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 14. Januar 2010 auf Frage des Vorsitzenden erklärt, dass die Belegschaft der K. Apparatebau GmbH jedenfalls bis ein Jahr vor der Insolvenz der Firma wenigstens zwei Mitarbeiter neben dem Kläger und der Gesellschafterin umfasst habe; in früheren Zeiten seien es ca. 8 bis 10 Mitarbeiter gewesen (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem SG vom 14. Januar 2010). Ein der Rechtsprechung des LSG Rheinland-Pfalz zugrunde liegender "Kleinstbetrieb" bestand jedenfalls für die Prüfzeiträume demnach nicht. Danach kann der Beklagten unter keinem Gesichtspunkt der Vorwurf gemacht werden, dass im Rahmen der erfolgten Betriebsprüfungen eine konkrete Beurteilung des Versichertenstatus des Klägers unterblieben ist.
Nach alledem liegt kein, die fehlerhafte Beitragsentrichtung bedingendes Fehlverhalten der Beklagten oder eines anderen Sozialversicherungsträgers vor, weswegen es der Beklagten nicht verwehrt ist, die Einrede der Verjährung zu erheben. Das SG hat die Klage insoweit zu Recht abgewiesen. Die Berufung ist aus demselben Grund zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei wurde berücksichtigt, dass der Kläger mit seinem Begehren im Berufungsverfahren vollständig erfolglos blieb.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten; im Übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung streitig.
Der 1944 geborene Kläger war vom 1. Februar 1986 bis 31. Oktober 2004 als Entwicklungsingenieur bei der Firma K. Apparatebau GmbH in K.-I., deren alleinige Gesellschafterin seine Ehefrau war, beschäftigt. In dieser Zeit entrichtete der Kläger anteilige Beiträge zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von insgesamt 25.487,08 EUR.
Am 6. November 2000 (Prüfzeitraum 1. Dezember 1995 bis 31. Oktober 2000) fand bei der Firma K. Apparatebau GmbH eine Betriebsprüfung gem. § 28p Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) statt. Auf Grundlage dieser Betriebsprüfung wurde mit Bescheid der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) vom 18. Dezember 2000 eine Nachforderung an die Firma K. Apparatebau GmbH in Höhe von 816,54 DM für die Jahre 1996, 1998 und 1999 geltend gemacht. Die Nachforderung beruhte darauf, dass für den Kläger einmalige Zuwendungen, wie Weihnachtsgeld und Urlaubsabgeltungen, als laufendes anstatt als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt abgerechnet worden seien. Mit Bescheid der BfA vom 27. Oktober 2004 wurden dann aufgrund einer weiteren Betriebsprüfung am 9. März 2004 bzw. 25. Oktober 2004 für den Prüfzeitraum vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2003 weitere 215,88 EUR nachgefordert und zugleich eine Überzahlung in Höhe von 850,38 EUR festgestellt. Beanstandet wurde zum einen, dass einem Arbeitnehmer ein firmeneigener Pkw auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestanden habe; der sich hieraus ergebende Geldwertvorteil sei nicht vollständig versteuert worden. Zum anderen seien trotz Versicherungsfreiheit der Gesellschafter-Geschäftsführerin Frau Christiane K. (Ehefrau des Klägers) irrtümlich pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung abgeführt worden.
Am 15. November 2004 meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos und stellte einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 30. November 2004 ab, weil die Anwartschaftszeit nicht erfüllt sei; der Kläger habe nicht in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis gestanden und somit auch nicht in einem Versicherungspflichtverhältnis. Widerspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos (vgl. Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe [SG]) vom 15. März 2007, Az.: S 11 AL 141/05). Bereits am 24. Dezember 2004 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers bei der Beklagten "vorsorglich zur Unterbrechung/Hemmung der Verjährung" die Erstattung aller seit Gründung der GmbH im Jahre 1986 gezahlten Beiträge für die Arbeitslosenversicherung. Einen weiteren Erstattungsantrag stellte der Kläger am 16. Mai 2006 bei der Beklagten. Mit Bescheid vom 6. März 2008 stellte die GEK Sch. G. unter Bezugnahme auf die Entscheidung des SG vom 15. März 2007 die Versicherungsfreiheit des Klägers in allen Zweigen der Sozialversicherung für die Tätigkeit bei der K. Apparatebau GmbH fest. Einen weiteren, dort am 8. April 2008 gestellten Erstattungsantrag leitete die GEK an die Beklagte zur weiteren Veranlassung weiter. Unter dem 7. Juli 2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, es sei beabsichtigt für den Zeitraum vom 1. Februar 1986 bis 31. Dezember 2003 die Einrede der Verjährung zu erheben und den Erstattungsanspruch aus diesem Grund abzulehnen. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Der Kläger berief sich in seinem Antwortschreiben vom 24. Juli 2008 auf ergangene Rechtsprechung und legte die Prüfbescheide der BfA vom 18. Dezember 2000 und 27. Oktober 2004 vor.
Mit Bescheid vom 11. September 2008 entschied die Beklagte, dass die Beiträge des Klägers in voller Höhe für die Zeit vom 1. Februar 1986 bis 31. Dezember 2004 mit 25.487,08 EUR insgesamt zu Unrecht entrichtet worden seien. Die Erstattungsansprüche seien jedoch für die Beiträge für die Zeit vom 1. Februar 1986 bis 30. November 2003 verjährt. Der an den Kläger auszuzahlende Erstattungsanspruch betrage daher noch 1.463,08 EUR. Den hiergegen unter dem 26. September 2008 erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2009 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie an, dass zu Unrecht erbrachte Beiträge zwar dem Grunde nach zu erstatten seien; der Erstattungsanspruch verjähre jedoch innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet worden seien. Sie dürfe sich auch auf die Einrede der Verjährung berufen, da dies nicht rechtsmissbräuchlich sei. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die fehlerhafte Beitragszahlung durch sie, die Einzugsstelle oder den Rentenversicherungsträger verursacht worden sei. Ein solches fehlerhaftes Verwaltungshandeln sei aber nicht festzustellen. Insbesondere begründe der Umstand, dass bei den Betriebsprüfungen die Beitragsentrichtung nicht beanstandet worden sei, kein fehlerhaftes Verwaltungshandeln. Die Betriebsprüfungen hätten lediglich eine Kontrollfunktion und bezweckten nicht die Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit festzustellen.
Mit der am 20. Februar 2009 zum SG erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Die Einrede der Verjährung sei rechtsmissbräuchlich. Im Betrieb des Klägers seien zwei Personen beschäftigt gewesen, nämlich seine Ehefrau sowie er selbst. Der Betrieb sei lückenlos von der BfA nach § 28p SGB IV geprüft worden. Die Prüfung habe auch die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers umfasst. Dabei sei zu berücksichtigen, dass nur zwei Personen erkennbar in dem Betrieb beschäftigt gewesen seien; in einem so kleinen Betrieb dürfe die Prüfbehörde nicht mit Scheuklappen ihr Augenmerk nur auf eine Person richten, sondern müsse eine umfängliche Prüfung vornehmen. Auf das Ergebnis der Prüfung habe sich der Geprüfte und die sich im Vertrauensbereich der Prüfung befindlichen Personen, hier also auch der Kläger als damaliger Beschäftigter, verlassen dürfen. Die Beiträge des Klägers würden eine dem Eigentum ähnliche Position begründen, weshalb ein Verfall dieser Position in das Eigentumsrecht des Klägers eingreifen würde. Der Kläger hat ergänzend Prüfbögen der Innungskrankenkasse Karlsruhe vom 27. April 1987 sowie vom 26. Januar 1991 vorgelegt. Darüber hinaus hat der Kläger beantragt, den gesamten Erstattungsbetrag in Höhe von 25.487,08 EUR ab Rückzahlungsfälligkeit mit 5 Prozent über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Die Beklagte hat mit Änderungsbescheiden vom 20. April 2009 und 15. Februar 2010 zunächst den Erstattungsantrag aus dem Jahr 2006 und dann letztlich den vom 24. Dezember 2004 zugrunde gelegt und die Verjährungseinrede zuletzt nur noch für die Zeit vom 1. Februar 1986 bis 30. November 1999 und für die in diesem Zeitraum entrichteten Beiträge in Höhe von 17.189,64 EUR erhoben. Sie hat dem Kläger dementsprechend weitere Beiträge in Höhe von 6.834,36 EUR rückerstattet. Im Übrigen ist sie der Klage entgegengetreten. In der mündlichen Verhandlung des SG vom 14. Januar 2010 hat der Kläger erklärt, dass man im Jahre 1986 mit ca. 8 bis 10 Mitarbeitern angefangen habe und diese Mitarbeiterzahl in den 1990er Jahren sukzessive reduziert habe. Ab Mitte der 90er Jahre seien dann bis ca. 1 Jahr vor der Insolvenz nur noch zwei Mitarbeiter außer ihm selbst tätig gewesen. Eine isolierte Prüfung der Pflichtmitgliedschaft des Klägers sei durch eine Behörde nicht erfolgt.
Das SG hat mit Urteil vom 28. Juli 2010 den Erstattungsbescheid der Beklagten vom 11. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2009 sowie die Änderungsbescheide vom 20. April 2009 und vom 15. Februar 2010 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte den Erstattungsbetrag von insgesamt 8.297,44 EUR ab 1. Februar 2005 unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Zahlungen mit 4 Prozent zu verzinsen habe. Im Übrigen hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger könne eine Erfüllung des Erstattungsanspruchs hinsichtlich der für die Zeit vom 1. Februar 1986 bis zum 30. November 1999 entrichteten Beiträge in Höhe von 17.189,64 EUR wegen Verjährung nicht mehr verlangen. Die Erhebung der Verjährungseinrede sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. Ein für die Beitragsentrichtung ursächliches fehlerhaftes Verwaltungshandeln, welches sich die Beklagte zurechnen lassen müsste, liege nicht vor. Dies gelte insbesondere in Ansehung der Betriebsprüfungen. Die Prüfbehörden seien zu einer vollständigen Prüfung nicht verpflichtet, dies gelte grundsätzlich auch in kleineren Betrieben. Eine Beschränkung auf Stichproben könne allenfalls in Ausnahmefällen unzulässig sein, die hier nicht vorlägen. Eine konkrete Prüfung des Versichertenstatus des Klägers lasse sich den Prüfbescheiden nicht entnehmen. Soweit in geringem Umfang Beiträge von dem Kläger nachgefordert worden seien, hätten diese Nachforderungen auf schlichten Nachberechnungen beruht, ohne dass insoweit Aussagen zur Versicherungspflicht des Klägers getroffen worden wären. Die Beklagte habe allerdings ab 1. Februar 2005 den nicht verjährten Erstattungsanspruch des Klägers mit 4 v.H. zu verzinsen. Der gem. § 27 SGB IV erforderliche vollständige Erstattungsantrag sei der Beklagten bereits am 24. Dezember 2004 zugegangen.
Gegen das ihm ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 5. August 2010 zugestellte Urteil hat der Bevollmächtigte des Klägers am 2. September 2010 Berufung eingelegt. Zur Begründung wird im Wesentlichen auf das erstinstanzliche Vorbringen Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Juli 2010 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 11. September 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2009 und der Änderungsbescheide vom 20. April 2009 und 15. Februar 2010 zu verurteilen, ihm weitere Beiträge zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von 17.189,64 EUR zu erstatten und diesen Erstattungsbetrag ab 1. Februar 2005 mit 4 v.H. zu verzinsen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Urteils des SG.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte sowie auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig; sie ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet; das SG hat die Klage insoweit zu Recht abgewiesen.
Streitgegenständlich sind die Bescheide der Beklagten, soweit diese unter Erhebung der Einrede der Verjährung die Erstattung von Beiträgen des Klägers zur Arbeitslosenversicherung für die Zeit vom 1. Februar 1986 bis 30. November 1999 in Höhe von 17.189,64 EUR sowie deren Verzinsung gem. § 27 Abs. 1 SGB IV abgelehnt hat. Das angefochtene Urteil des SG ist indes nicht zu beanstanden. Die Bescheide der Beklagten sind in der Form, die sie durch den Änderungsbescheid vom 15. Februar 2010 erhalten haben, insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Kläger hat - zwischen den Beteiligten unstrittig - dem Grunde nach Anspruch darauf, die von ihm für die Tätigkeit bei der K. Apparatebau GmbH für die Zeit vom 1. Februar 1986 bis 31. Dezember 2004 getragenen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung erstattet zu erhalten. Die Beklagte hat nach § 351 Abs. 2 Nr. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) i.V.m. § 26 Abs. 2 und 3 Satz 1 SGB IV zu Unrecht entrichtete Beiträge demjenigen zu erstatten, der die Beiträge getragen hat. Gem. § 351 Abs. 1 Satz 1 SGB III gilt dies für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe, dass sich der zu erstattende Betrag um den Betrag der Leistung mindert, der in irrtümlicher Annahme der Versicherungspflicht gezahlt worden ist. Die Voraussetzungen dieses Erstattungsanspruchs sind erfüllt. Die vom Kläger gezahlten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind im Hinblick auf die bestandskräftig mit Bescheid vom 6. März 2008 von der GEK getroffenen Feststellungen der fehlenden Versicherungspflicht zu Unrecht entrichtet worden. Den in diesem Bescheid getroffenen Feststellungen über die fehlende Versicherungspflicht des Klägers kommt Bindungswirkung nicht nur im Verhältnis zwischen den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zu; vielmehr entfalten diese Feststellungen eine Tatbestandswirkung, die auch von anderen ressortfremden Behörden und nicht zur Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit berufenen Gerichten ohne Rücksicht auf ihre Rechtmäßigkeit zu beachten ist. Der Senat hat deshalb die im Bescheid vom 6. März 2008 getroffenen Festlegungen zugrundezulegen, ohne über deren Rechtmäßigkeit zu befinden.
Die Beklagte hat den Beitragserstattungsanspruch des Klägers für die nach dem 1. Januar 2000 entrichteten Beiträge für die Zeit ab Dezember 1999 auch erfüllt. Soweit der Kläger darüber hinaus die Erstattung der vor diesem Zeitraum von ihm getragenen Beiträge begehrt, steht dem die von der Beklagten wirksam erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Gem. § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV verjähren die Erstattungsansprüche in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Nach § 351 Abs. 1 Satz 2 SGB III findet die Regelung des § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB IV, wonach die Verjährung nach Ablauf des Kalenderjahres der Beanstandung beginnt, wenn der Versicherungsträger die Rechtswirksamkeit von Beiträgen beanstandet, keine Anwendung. Nach § 27 Abs. 3 SGB IV gelten für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sinngemäß (Satz 1); die Verjährung wird durch schriftlichen Antrag auf die Erstattung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt (Satz 2). Die Hemmung endet 6 Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch (Satz 3). Der Kläger hat die Erstattung erstmalig im Dezember 2004 beantragt. Da die Beiträge für Dezember 1999 erst am 15. Januar 2000 fällig waren (vgl. § 348 Abs. 2 SGB III i.V.m. § 23 Abs. 2 Satz 2 SGB IV), unterfielen diese und die folgenden Beiträge nicht der Verjährung.
Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung für die Erstattungsansprüche für die Zeit vom 1. Februar 1986 bis 30. November 1999 rechtsfehlerfrei erhoben. Zu den Wirkungen der Verjährung gehört, dass der Schuldner nach § 27 Abs. 3 Satz 1 SGB IV i.V.m. § 214 Abs. 1 BGB nach Eintritt der Verjährung berechtigt - aber nicht verpflichtet - ist, die Leistung zu verweigern. Die Inanspruchnahme dieses Leistungsverweigerungsrechts ist daher in das Ermessen der Beklagten gestellt (vgl. Bundessozialgericht [BSG] vom 13. Juni 1985 - 7 RAr 107/83 = SozR 2100 § 27 Nr. 4 - juris Rdnr. 20; Urteil des erkennenden Senats vom 19. Januar 2010 - L 13 AL 2894/09 - juris Rdnr. 31). Die Beklagte hat das ihr zuerkannte Ermessen beachtet und bei der Begründung des Widerspruchsbescheides die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen sie bei der Ermessensausübung ausgegangen ist (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]). Sie hat sich insbesondere mit den vom Kläger im vorgeschalteten Anhörungsverfahren vorgebrachten Gesichtspunkten auseinandergesetzt.
Die Beklagte hat sich bei der Ermessensausübung an ihre Dienstanweisung (DA) zu §§ 27, 28 SGB IV (Stand 1.2010) gehalten. Danach ist die Einrede der Verjährung nach pflichtgemäßem Ermessen nur in Fällen einer besonderen Härte nicht (fehlt im Text allerdings irrtümlich) zu erheben (DA 27.10 zu § 27 SGB IV). Eine besondere Härte wird nach der DA im allgemeinen angenommen, wenn die Beitragszahlung deshalb zu Unrecht erfolgt ist, weil sie auf einem fehlerhaften Verwaltungshandeln eines Versicherungsträgers beruht. Bei der DA handelt es sich um eine Ermessenrichtlinie, die keinen rechtlichen Bedenken unterliegt (vgl. BSG vom 13. Juni 1985, a.a.O. - juris Rdnr. 20); insbesondere lässt sie mit dem Begriff der besonderen Härte ausreichend Raum, um atypischen Fallgestaltungen durch eine individuelle Ermessensbetätigung zu begegnen. Nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung (Artikel 3 Grundgesetz [GG]) ist die Beklagte aus Gründen der Gleichbehandlung an die rechtmäßige Ermessenrichtlinie als Indiz einer ständigen Verwaltungspraxis gebunden.
Eine Pflichtverletzung der Beklagten selbst oder ein ihr zuzurechnenden Fehlverhalten des Rentenversicherungsträgers oder der Einzugsstelle, durch die die fehlerhafte Beitragszahlung mit verursacht worden wäre und die im Falle ihres Vorliegens die Verjährungseinrede wegen unzulässiger Rechtsausübung ausschließen würde (vgl. Urteil des erkennenden Senats a.a.O.), liegt hier nicht vor. Die fehlerhafte Beitragsentrichtung ist weder durch die Beklagte selbst noch einen anderen Sozialversicherungsträger verursacht worden.
Ein fehlerhaftes Verwaltungshandeln kann vorliegend nicht auf eine konkrete (fehlerhafte) Prüfung des Versichertenstatus des Klägers im Rahmen der beiden Betriebsprüfungen im Jahr 2000 oder 2004 zurückgeführt werden: Soweit im Rahmen der Betriebsprüfung im Jahre 2000 Beiträge für den Kläger nachgefordert worden sind, beruhte dies, wie das SG bereits zutreffend ausgeführt hat, lediglich darauf, dass im Rahmen der Betriebsprüfung eine fehlerhafte Abrechnung einmaliger Zuwendungen für die Jahre 1996, 1998 und 1999 festgestellt worden war. Eine Prüfung des Versichertenstatus des Klägers war mit dieser Feststellung nicht verbunden. Im Zuge der Betriebsprüfung 2004 wurde die Person des Klägers schon nicht thematisiert.
Eine Mitverursachung ergibt sich auch nicht daraus, dass im Rahmen der durchgeführten Betriebsprüfungen keine individuelle Prüfung der Sozialversicherungspflicht des Klägers durchgeführt worden ist. Die Betriebsprüfungen im Unternehmen des Klägers erfolgten auf der Grundlage von § 28p Abs. 1 SGB IV. Nach dieser Regelung prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungs¬gemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldung (§ 28a SGB IV) alle vier Jahre. § 6 Abs. 1 der bis zum 30. Juni 2006 anzuwendenden Beitragsüberwachungsverordnung (BÜVO) wie auch § 11 Abs. 1 der ab 1. Juli 2006 gültigen Beitragsverfahrensverordnung (BVV) erlauben dabei Stichproben bei der Überprüfung der Lohnunterlagen und Beitragsnachweise. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG können Arbeitgeber wie Arbeitnehmer deshalb aus Betriebsprüfungen, bei denen die unzutreffende Beurteilung der Versicherungs- und Beitragspflicht von Beschäftigten nicht aufgefallen war, keine weitergehenden Rechte herleiten. Betriebsprüfungen haben unmittelbar im Interesse der Versicherungsträger und mittelbar im Interesse der Versicherten den Zweck, die Beitragsentrichtung zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu sichern. Sie sollen einerseits Beitragsausfälle verhindern helfen, andererseits die Versicherungsträger in der Rentenversicherung davor bewahren, dass aus der Annahme von Beiträgen für nichtversicherungspflichtige Personen Leistungsansprüche entstehen. Eine über diese Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung kommt ihnen nicht zu; sie bezwecken insbesondere nicht, den Beitragsschuldner zu schützen oder ihm etwa "Entlastung" zu erteilen (BSG vom 29. Juli 2003 - B 12 AL 1/02 R = SozR 4-2400 § 27 Nr. 1 - juris Rdnr. 26). Diese Schlussfolgerung verbietet sich schon deshalb, weil die Betriebsprüfung nicht umfassend oder erschöpfend sein kann, sich vielmehr auf bestimmte Einzelfälle oder Stichproben beschränken darf (vgl. BSG a.a.O.).
Der Senat schließt sich diesen Grundsätzen aufgrund eigener Überzeugung an. Diese Beschränkung des Schutzwecks einer Betriebsprüfung ist auch nicht unbillig. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben das Recht, in Zweifelsfällen gem. § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV rechtzeitig eine Entscheidung der Beitragseinzugstelle über die Versicherungs- und Beitragspflicht des Arbeitnehmers herbeizuführen bzw. das zum 1. Januar 1999 eingeführte Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV in Gang zu setzen; an die in Form eines Verwaltungsaktes ergehende Entscheidung sind die Versicherungsträger nach Maßgabe der §§ 44 ff. SGB X gebunden (vgl. BSG a.a.O., juris Rdnr. 27). Eine andere Beurteilung ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass es sich bei dem vermeintlichen Arbeitgeber des Klägers um einen kleinen Betrieb gehandelt habe. Auch bei kleinen Betrieben sind die Prüfstellen nicht zu einer vollständigen Überprüfung der versicherungsrechtlichen Verhältnisse aller Versicherten verpflichtet; eine Unterscheidung zwischen "kleinen" und "großen" Betrieben hinsichtlich Umfang und Schutzzweck von Betriebsprüfungen lässt sich weder dem SGB IV noch der BÜVO bzw. BVV entnehmen (BSG a.a.O., juris Rdnr. 28). So ist auch bei kleineren Betrieben mit wenigen Arbeitnehmern ausgeschlossen, eine vollständige Überprüfung der Lohnunterlagen vorzunehmen, da die Prüfzeiträume mehrere Jahre umfassen und sich eine Vollüberprüfung auf sämtliche Abrechnungszeiträume in allen Versicherungszweigen erstrecken müsste. Der Senat geht dem folgend in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Prüfstellen nicht zu einer vollständigen Überprüfung der versicherungsrechtlichen Verhältnisse aller Versicherten verpflichtet sind (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 19. Januar 2010 a.a.O., juris Rdnr. 35; Urteil vom 18. November 2009 - L 13 AL 1975/09 - sozialgerichtsbarkeit.de).
Zu einer Änderung seiner Rechtsprechung sieht sich der Senat insbesondere nicht durch die Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. August 2005 (Az.: L 1 AL 5/05) gedrängt. Das LSG Rheinland-Pfalz hat in dieser Entscheidung eine Beschränkung einer Betriebsprüfung auf Stichproben ausnahmsweise für unzulässig erachtet, wenn angesichts der betrieblichen Besonderheiten hierfür kein Raum sei; eine solche betriebliche Besonderheit hat das LSG bei einer GmbH angenommen, für die lediglich ein Angestellter und ein Geschäftsführer/Gesellschafter tätig wurde. In einem solchen Fall bestünde Anlass zu einer uneingeschränkten Betriebsprüfung (LSG Rheinland-Pfalz a.a.O., juris Rdnr. 21 f.). Ob dieser Rechtsprechung im Hinblick auf den Schutzzweck einer Betriebsprüfung gefolgt werden kann, kann hier dahingestellt bleiben. Denn im vorliegenden Fall bestanden keine betrieblichen Besonderheiten, die nach der Rechtsprechung des LSG Rheinland-Pfalz eine Beschränkung auf eine stichprobenweise Prüfung ausnahmsweise für unzulässig hätten erscheinen lassen. Der Kläger hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 14. Januar 2010 auf Frage des Vorsitzenden erklärt, dass die Belegschaft der K. Apparatebau GmbH jedenfalls bis ein Jahr vor der Insolvenz der Firma wenigstens zwei Mitarbeiter neben dem Kläger und der Gesellschafterin umfasst habe; in früheren Zeiten seien es ca. 8 bis 10 Mitarbeiter gewesen (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem SG vom 14. Januar 2010). Ein der Rechtsprechung des LSG Rheinland-Pfalz zugrunde liegender "Kleinstbetrieb" bestand jedenfalls für die Prüfzeiträume demnach nicht. Danach kann der Beklagten unter keinem Gesichtspunkt der Vorwurf gemacht werden, dass im Rahmen der erfolgten Betriebsprüfungen eine konkrete Beurteilung des Versichertenstatus des Klägers unterblieben ist.
Nach alledem liegt kein, die fehlerhafte Beitragsentrichtung bedingendes Fehlverhalten der Beklagten oder eines anderen Sozialversicherungsträgers vor, weswegen es der Beklagten nicht verwehrt ist, die Einrede der Verjährung zu erheben. Das SG hat die Klage insoweit zu Recht abgewiesen. Die Berufung ist aus demselben Grund zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei wurde berücksichtigt, dass der Kläger mit seinem Begehren im Berufungsverfahren vollständig erfolglos blieb.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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