Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 91/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 654/12 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 7. Februar 2012 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die nach § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde der Antragstellerin ist nicht statthaft und damit nicht zulässig.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1, 1. Halbsatz SGG ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Dies ist nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Fall, wenn bei einer Klage, die eine Geld-, Sach- oder Dienstleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, der Wert des Beschwerdegegenstandes 750.- Euro nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2). Diese Voraussetzungen einer statthaften Beschwerde sind vorliegend nicht erfüllt.
Für die Statthaftigkeit kommt es auf den Wert des Beschwerdegegenstandes an, der sich danach berechnet, was das Sozialgericht (SG) dem Antragsteller versagt hat und von ihm im Beschwerdeverfahren weiterverfolgt wird (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 9. Aufl., § 144 Rdnr. 14). Bei der Bestimmung des vom SG abgelehnten Begehrens der Antragstellerin ist das von ihr wirklich Gewollte zu ermitteln, ohne dass eine Bindung an die Fassung gestellter Anträge bestünde (§ 123 SGG).
Das SG hat im Beschluss vom 7. Februar 2012 über die Frage der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid vom 12. Dezember 2011 entschieden. Mit diesem Bescheid wurde das Arbeitslosengeld II der Antragstellerin um 10 Prozent des Regelbedarfs für drei Monate abgesenkt (§ 32 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch). Der Absenkungsbetrag beläuft sich auf monatlich 36,40 Euro, insgesamt also auf 109,20 Euro. Die Beschwerdewertgrenze von 750,- Euro ist damit unterschritten.
Die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem SG zunächst noch strittige Kompletteinstellung der Leistungen ab Februar 2012 hat der Antragsgegner noch im Januar 2012 zurückgenommen (vgl. Schriftsatz des Antragsgegners vom 30. Januar 2012 - Bl. 19 ff der Verfahrensakte des SG - und Bescheid vom 25. Januar 2012 - Bl. 42 der Verfahrensakte des SG -). Das SG hat - da eine Erledigungserklärung der Antragstellerin nicht erfolgt war - den Antrag insoweit als unzulässig abgelehnt. Dem Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren ist nicht zu entnehmen, dass sie diesbezüglich ihr Begehren weiter verfolgt. Ein solches Aufrechterhalten des Begehrens würde sich im Übrigen auch im Beschwerdeverfahren wie schon in der ersten Instanz als unzulässig wegen Fehlens des Rechtsschutzbedürfnisses darstellen.
Soweit die Antragstellerin im Antragsschriftsatz vom 18. Dezember 2011 formuliert hat, "Fehl Beträge a. Schadensersatz zu erbitten" hat das SG keine ausdrückliche Sachentscheidung getroffen. Das diffus ausgedrückte und damit schwer nachvollziehbare Begehren der Antragstellerin ist dabei offenkundig so ausgelegt worden, dass dem juristischen Begriff "Schadensersatz" aus der Laiensicht der Antragstellerin nur die Bedeutung beigemessen wurde, die aufgrund der Sanktion bzw. der Kompletteinstellung einbehaltenen Beträge nachgezahlt zu erhalten. Ein Ergebnis, dass sich aus dem Folgenbeseitigungsanspruch (§ 86b Abs. 1 Satz 2 SGG) ergeben hätte, wenn sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig erwiesen hätte. Der Senat stimmt dieser Auslegung des Begehrens der Antragstellerin zu, weil sie dem mutmaßlichen Willen der Antragstellerin entspricht, ihre Rechte wahrt und prozessual sachgerecht ist. Dies gilt auch angesichts des Umstandes, dass die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren eine mehrseitige Aufstellung vorgelegt hat, mit der sie Schadensersatzansprüche in größerem Umfang behauptet. Denn diese Aufstellung war nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem SG.
Soweit die Antragstellerin erstmals im Beschwerdeverfahren eine Mahnung des Antragsgegners vom 2. Februar 2012 verbunden mit der Festsetzung von Mahngebühren in Höhe von 4,65 Euro angreift und mit der bereits erwähnten mehrseitigen Aufstellung Schadensersatz begehrt, ändert dies nichts an der Unzulässigkeit der Beschwerde.
Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt wie bei jedem Rechtsmittel eine Beschwer des Rechtsmittelführers voraus. Damit wird das Rechtsschutzinteresse gerade für die Rechtsmittelinstanz umschrieben. Eine Beschwer des Rechtsschutzsuchenden ist gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung ihm etwas versagt, was er beantragt hat. Für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist regelmäßig auf den Zeitpunkt der Einlegung abzustellen, so dass sich später eintretende Veränderungen grundsätzlich nicht auswirken (vgl. Leitherer, a.a.O., vor § 143 Rdnrn. 10, 10b m.w.N.). Die Erweiterung oder Änderung der Klage bzw. des Antrags im einstweiligen Rechtsschutz in zweiter Instanz kann damit eine für die Frage der Zulässigkeit maßgebliche Beschwer nicht begründen. Auf die Zulässigkeit der Klage- bzw. Antragserweiterung als solcher kommt es dann nicht mehr an (zur Berufung vgl. Leitherer, a.a.O., § 99 Rdnr. 12).
Vorliegend beläuft sich die ursprüngliche Beschwer der Antragstellerin nach dem den Antrag zurückweisenden Beschluss des SG auf insgesamt 109,20 Euro. Die Beschwerde war damit nicht statthaft. Die erst im zweitinstanzlichen Verfahren erfolgten Erweiterungen des Streitgegenstandes führen nach den obigen Ausführungen nicht zur Statthaftigkeit der Beschwerde.
Das Beschwerdegericht hat aus den genannten Gründen über die Antragserweiterung nicht mehr zu befinden, sondern das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.
An diesem Ergebnis ändert auch nichts die insoweit unzutreffende Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 172 Abs. 3 Nr. 1, 1. Halbsatz SGG bestehen nicht (Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 28. September 2009 - 1 BvR 1943/09 - (juris)).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die nach § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde der Antragstellerin ist nicht statthaft und damit nicht zulässig.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1, 1. Halbsatz SGG ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Dies ist nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Fall, wenn bei einer Klage, die eine Geld-, Sach- oder Dienstleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, der Wert des Beschwerdegegenstandes 750.- Euro nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2). Diese Voraussetzungen einer statthaften Beschwerde sind vorliegend nicht erfüllt.
Für die Statthaftigkeit kommt es auf den Wert des Beschwerdegegenstandes an, der sich danach berechnet, was das Sozialgericht (SG) dem Antragsteller versagt hat und von ihm im Beschwerdeverfahren weiterverfolgt wird (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 9. Aufl., § 144 Rdnr. 14). Bei der Bestimmung des vom SG abgelehnten Begehrens der Antragstellerin ist das von ihr wirklich Gewollte zu ermitteln, ohne dass eine Bindung an die Fassung gestellter Anträge bestünde (§ 123 SGG).
Das SG hat im Beschluss vom 7. Februar 2012 über die Frage der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid vom 12. Dezember 2011 entschieden. Mit diesem Bescheid wurde das Arbeitslosengeld II der Antragstellerin um 10 Prozent des Regelbedarfs für drei Monate abgesenkt (§ 32 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch). Der Absenkungsbetrag beläuft sich auf monatlich 36,40 Euro, insgesamt also auf 109,20 Euro. Die Beschwerdewertgrenze von 750,- Euro ist damit unterschritten.
Die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem SG zunächst noch strittige Kompletteinstellung der Leistungen ab Februar 2012 hat der Antragsgegner noch im Januar 2012 zurückgenommen (vgl. Schriftsatz des Antragsgegners vom 30. Januar 2012 - Bl. 19 ff der Verfahrensakte des SG - und Bescheid vom 25. Januar 2012 - Bl. 42 der Verfahrensakte des SG -). Das SG hat - da eine Erledigungserklärung der Antragstellerin nicht erfolgt war - den Antrag insoweit als unzulässig abgelehnt. Dem Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren ist nicht zu entnehmen, dass sie diesbezüglich ihr Begehren weiter verfolgt. Ein solches Aufrechterhalten des Begehrens würde sich im Übrigen auch im Beschwerdeverfahren wie schon in der ersten Instanz als unzulässig wegen Fehlens des Rechtsschutzbedürfnisses darstellen.
Soweit die Antragstellerin im Antragsschriftsatz vom 18. Dezember 2011 formuliert hat, "Fehl Beträge a. Schadensersatz zu erbitten" hat das SG keine ausdrückliche Sachentscheidung getroffen. Das diffus ausgedrückte und damit schwer nachvollziehbare Begehren der Antragstellerin ist dabei offenkundig so ausgelegt worden, dass dem juristischen Begriff "Schadensersatz" aus der Laiensicht der Antragstellerin nur die Bedeutung beigemessen wurde, die aufgrund der Sanktion bzw. der Kompletteinstellung einbehaltenen Beträge nachgezahlt zu erhalten. Ein Ergebnis, dass sich aus dem Folgenbeseitigungsanspruch (§ 86b Abs. 1 Satz 2 SGG) ergeben hätte, wenn sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig erwiesen hätte. Der Senat stimmt dieser Auslegung des Begehrens der Antragstellerin zu, weil sie dem mutmaßlichen Willen der Antragstellerin entspricht, ihre Rechte wahrt und prozessual sachgerecht ist. Dies gilt auch angesichts des Umstandes, dass die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren eine mehrseitige Aufstellung vorgelegt hat, mit der sie Schadensersatzansprüche in größerem Umfang behauptet. Denn diese Aufstellung war nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem SG.
Soweit die Antragstellerin erstmals im Beschwerdeverfahren eine Mahnung des Antragsgegners vom 2. Februar 2012 verbunden mit der Festsetzung von Mahngebühren in Höhe von 4,65 Euro angreift und mit der bereits erwähnten mehrseitigen Aufstellung Schadensersatz begehrt, ändert dies nichts an der Unzulässigkeit der Beschwerde.
Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt wie bei jedem Rechtsmittel eine Beschwer des Rechtsmittelführers voraus. Damit wird das Rechtsschutzinteresse gerade für die Rechtsmittelinstanz umschrieben. Eine Beschwer des Rechtsschutzsuchenden ist gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung ihm etwas versagt, was er beantragt hat. Für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist regelmäßig auf den Zeitpunkt der Einlegung abzustellen, so dass sich später eintretende Veränderungen grundsätzlich nicht auswirken (vgl. Leitherer, a.a.O., vor § 143 Rdnrn. 10, 10b m.w.N.). Die Erweiterung oder Änderung der Klage bzw. des Antrags im einstweiligen Rechtsschutz in zweiter Instanz kann damit eine für die Frage der Zulässigkeit maßgebliche Beschwer nicht begründen. Auf die Zulässigkeit der Klage- bzw. Antragserweiterung als solcher kommt es dann nicht mehr an (zur Berufung vgl. Leitherer, a.a.O., § 99 Rdnr. 12).
Vorliegend beläuft sich die ursprüngliche Beschwer der Antragstellerin nach dem den Antrag zurückweisenden Beschluss des SG auf insgesamt 109,20 Euro. Die Beschwerde war damit nicht statthaft. Die erst im zweitinstanzlichen Verfahren erfolgten Erweiterungen des Streitgegenstandes führen nach den obigen Ausführungen nicht zur Statthaftigkeit der Beschwerde.
Das Beschwerdegericht hat aus den genannten Gründen über die Antragserweiterung nicht mehr zu befinden, sondern das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.
An diesem Ergebnis ändert auch nichts die insoweit unzutreffende Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 172 Abs. 3 Nr. 1, 1. Halbsatz SGG bestehen nicht (Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 28. September 2009 - 1 BvR 1943/09 - (juris)).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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